TE Bvwg Beschluss 2026/4/16 W275 2284323-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W275 2284323-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, Zahl XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, Zahl römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Asylwerber, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.07.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Fluchtgründen befragt insbesondere an, aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX von Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden zu sein.Der Asylwerber, ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.07.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Fluchtgründen befragt insbesondere an, aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 von Al Shabaab mit dem Tod bedroht worden zu sein.

Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, als unbegründet ab.

Der Antrag des Asylwerbers, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2026, Ra 2026/20/0130-4, abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2026 wurde über den Asylwerber die Schubhaft angeordnet.

Am 04.04.2026 stellte der Asylwerber im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Im Zuge der diesbezüglichen Erstbefragung gab er an, niemanden mehr im Heimatland zu haben; es herrsche dort Hungersnot und Dürre. Er habe gesundheitliche Probleme und bekomme in Somalia keinen Job. Zusätzlich verfolge ihn Al Shabaab wegen Problemen, die er bereits genannt habe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.04.2026 wurde dem Asylwerber vorgehalten, dass sein Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (nunmehr) rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung führte der Asylwerber im Wesentlichen aus, seine Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, jedoch sei seine Familie nicht mehr in Mogadischu.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.04.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass der Asylwerber im nunmehrigen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sein Fluchtgrund bereits im vorhergehenden Verfahren für nicht glaubhaft erachtet worden sei. Im nunmehrigen Verfahren habe er ausgeführt, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, womit sich jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E auseinandergesetzt habe, weshalb sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des vorhergehenden Verfahrens nicht geändert habe. Auch der Gesundheitszustand sowie die Versorgungslage in Somalia hätten sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in dem vorhergehenden Verfahren nicht wesentlich verändert. Vielmehr habe der Asylwerber die für ihn am XXXX eingeplante Operation zum Einsatz eines neuen Hüftgelenkes aus eigenem abgesagt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.04.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass der Asylwerber im nunmehrigen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sein Fluchtgrund bereits im vorhergehenden Verfahren für nicht glaubhaft erachtet worden sei. Im nunmehrigen Verfahren habe er ausgeführt, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, womit sich jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E auseinandergesetzt habe, weshalb sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des vorhergehenden Verfahrens nicht geändert habe. Auch der Gesundheitszustand sowie die Versorgungslage in Somalia hätten sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in dem vorhergehenden Verfahren nicht wesentlich verändert. Vielmehr habe der Asylwerber die für ihn am römisch 40 eingeplante Operation zum Einsatz eines neuen Hüftgelenkes aus eigenem abgesagt.

Der volljährige Asylwerber ist abgesehen von seiner Erkrankung am Hüftgelenk gesund und arbeitsfähig. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Hawiye, Sub-Clan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Asylwerber ist ledig und hat keine Kinder. Der volljährige Asylwerber ist abgesehen von seiner Erkrankung am Hüftgelenk gesund und arbeitsfähig. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Hawiye, Sub-Clan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Asylwerber ist ledig und hat keine Kinder.

Der Asylwerber brachte im Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen keine neuen Fluchtgründe vor. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.

Der Asylwerber hat soziale Anknüpfungspunkte in Somalia. Es ist ihm zumutbar, sich bei einer Rückkehr erneut im Herkunftsstaat niederzulassen und durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Somalia für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Somalia für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylwerber hat keine Familienangehörigen in Österreich. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in sozialer, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht seit rechtskräftigem Abschluss des vorhergehenden Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und zu seiner Rückkehrsituation sowie zum Gang des bisherigen Verfahrens und jenem des vorhergehenden Verfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten des Asylwerbers.

Der Asylwerber verwies im Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des vorhergehenden Verfahrens und hielt fest, dass seine Familienangehörigen nicht mehr in Mogadischu leben würden. Er stützte diesen Umstand auf die Aussage eines Freundes, der ihm dies (während des damals noch anhängigen vorhergehenden Verfahrens) erzählt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Asylwerber den Wegzug seiner Familienangehörigen aus Mogadischu bereits in seinem vorhergehenden Verfahren thematisierte und dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurde, ist weiterhin davon auszugehen, dass der Asylwerber nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in Somalia verfügt. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.01.2026 betont hat, kann der Asylwerber auch auf das Clannetzwerk der in Mogadischu dominierenden Hawiye zurückgreifen.

Der Asylwerber behauptete demnach bloß ein Fortbestehen seiner Fluchtgründe, die im vorhergehenden Verfahren bereits rechtskräftig abgehandelt wurden. Zudem liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Veränderung der Versorgungslage bzw. Gründe vor, weshalb der Asylwerber, der im erwerbsfähigen Alter ist, im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3). Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 22 BFA-VG).Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 22, BFA-VG).

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass die neuerliche Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass der Asylwerber – nachdem er sich nunmehr in Schubhaft befindet – erst aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte, den er im Wesentlichen lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, in Somalia nach wie vor Dürre sowie Hungersnot aktuell seien und seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen sowie insbesondere der kurzen vergangenen Zeit seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, und der nunmehr aus dem Stande der Schubhaft erfolgten Antragstellung ohne wesentliche Neuerungen ergibt sich die fehlende Rückkehrwilligkeit des Asylwerbers, weshalb davon auszugehen war, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der (fortlaufenden) Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dient. Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass die neuerliche Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen darin, dass der Asylwerber – nachdem er sich nunmehr in Schubhaft befindet – erst aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte, den er im Wesentlichen lediglich damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien, in Somalia nach wie vor Dürre sowie Hungersnot aktuell seien und seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe. Aus den festgestellten Antrags- bzw. Verfahrensverläufen sowie insbesondere der kurzen vergangenen Zeit seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, und der nunmehr aus dem Stande der Schubhaft erfolgten Antragstellung ohne wesentliche Neuerungen ergibt sich die fehlende Rückkehrwilligkeit des Asylwerbers, weshalb davon auszugehen war, dass die neuerliche Antragstellung lediglich der (fortlaufenden) Verhinderung der Durchsetzung der bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dient.

In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ (vgl. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005). Der Asylwerber begründete seinen Folgeantrag mit dem Fortbestehen seiner bereits genannten Fluchtgründe und hielt fest, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, wobei dieser Umstand alleine nicht geeignet ist, nunmehr eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu zu verneinen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, die Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu nicht etwa als innerstaatliche Fluchtalternative, sondern als Rückkehr in ein dem Asylwerber ausreichend vertrautes Umfeld, in welchem er lange Zeit gelebt habe, annahm und der Asylwerber keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für den plötzlichen Wegzug der Familienangehörigen aufzeigte. Auch die Versorgungslage hat sich für den Asylwerber im Vergleich zum Jänner 2026 nicht wesentlich verändert und insbesondere liegen auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Asylwerbers keine wesentlichen Verschlechterungen vor, zumal er den Termin für eine Operation freiwillig abgesagt hat. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann daher im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Folgeantrag mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zurückzuweisen ist, weil „keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“ vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Der Asylwerber begründete seinen Folgeantrag mit dem Fortbestehen seiner bereits genannten Fluchtgründe und hielt fest, dass seine Familie nicht mehr in Mogadischu lebe, wobei dieser Umstand alleine nicht geeignet ist, nunmehr eine Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu zu verneinen, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W186 2284323-1/11E, die Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu nicht etwa als innerstaatliche Fluchtalternative, sondern als Rückkehr in ein dem Asylwerber ausreichend vertrautes Umfeld, in welchem er lange Zeit gelebt habe, annahm und der Asylwerber keine konkreten und überzeugenden Anhaltspunkte für den plötzlichen Wegzug der Familienangehörigen aufzeigte. Auch die Versorgungslage hat sich für den Asylwerber im Vergleich zum Jänner 2026 nicht wesentlich verändert und insbesondere liegen auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Asylwerbers keine wesentlichen Verschlechterungen vor, zumal er den Termin für eine Operation freiwillig abgesagt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer wesentlichen Veränderung – seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vor knapp drei Monaten – gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt somit insgesamt nicht. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers.

Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind demnach erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Die bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind demnach erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als rechtmäßig. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung in Beschlussform zu treffen.Die gegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich daher als rechtmäßig. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung in Beschlussform zu treffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ermessensausübung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Fluchtgefahr Folgeantrag mangelnde Ausreisewilligkeit non-refoulement Prüfung Rückkehrsituation Sicherheitslage wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W275.2284323.2.00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten