TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/16 L517 2316565-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2026
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Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

AlVG §26
AlVG §80
AlVG §81
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 7 § 80 heute
  2. AlVG Art. 7 § 80 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 19.03.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 13.10.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2023
  5. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 31.12.2021 bis 12.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 08.01.2018 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 14.11.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  8. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 24.05.2013 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  9. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 29.12.2007 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 28.07.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  11. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 17.08.2005 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  12. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 31.12.2004 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  13. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 11.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  14. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 21.08.2003 bis 10.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  16. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 18.04.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 08.09.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  18. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 25.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  19. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 19.02.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2000
  20. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 20.08.1999 bis 18.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  21. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 18.08.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  22. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 10.01.1998 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  23. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 30.12.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 25.04.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  25. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 30.03.1996 bis 24.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  26. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 05.05.1995 bis 29.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 29.04.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  28. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 12.01.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1994
  29. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 01.12.1993 bis 11.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 7 § 80 gültig von 30.07.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AlVG Art. 7 § 81 heute
  2. AlVG Art. 7 § 81 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  6. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  7. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  8. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  10. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2021
  11. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2021
  12. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2021
  13. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2021
  14. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  15. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  16. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 16.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  17. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 16.03.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  18. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 14.11.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  19. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2014 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  22. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 08.08.2001 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  23. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 09.05.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  24. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 25.06.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1999
  26. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 10.01.1998 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  31. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 30.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AVRAG § 11 gültig von 10.09.2021 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  14. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2316565-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX XXXX , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.06.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Jutta NEULINGER und Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.06.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 80 und 81 Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) abgewiesen.
A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 80 und 81 Arbeitslosenversicherungsgesetz, (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

15.11.2024 – Anfrage der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) bezüglich Bildungskarenz15.11.2024 – Anfrage der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) bezüglich Bildungskarenz

06.03.2025 – Nachfrage bezüglich Änderung der Karenz

11.05.2025 – Antrag auf Weiterbildungsgeld geltend ab 31.05.2025

15.05.2025 – Bescheid; Antrag keine Folge gegeben

03.06.2025 – Bescheid; Behebung des Bescheids vom 15.05.2025

03.06.2025 – Bescheid; Antrag als unzulässig zurückgewiesen

23.06.2025 – Beschwerde

02.07.2025 – Beschwerdevorentscheidung

16.07.2025 – Vorlageantrag

25.07.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

18.03.2026 – Vornahme mündliche Verhandlung samt Verkündung

23.03.206 – Antrag auf schriftliche Ausfertigung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP war vom 01.10.2021 bis 16.04.2024 Angestellte bei der Firma XXXX . Ab 17.04.2024 bis 07.08.2024 erhielt sie Wochengeldbezug. Von 08.08.2024 bis 30.05.2025 stand die bP im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Seit dem 01.07.2025 ist sie geringfügig bei der XXXX angestellt.Die bP war vom 01.10.2021 bis 16.04.2024 Angestellte bei der Firma römisch 40 . Ab 17.04.2024 bis 07.08.2024 erhielt sie Wochengeldbezug. Von 08.08.2024 bis 30.05.2025 stand die bP im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Seit dem 01.07.2025 ist sie geringfügig bei der römisch 40 angestellt.

Die bP erkundigte sich erstmals im Oktober 2024 beim AMS bezüglich Bildungskarenz und Bildungsteilzeit.

Daraufhin wurden der bP Basisinformationen und Anleitungen zur Bildungskarenz und zur Bildungsteilzeit zugesendet. Am 15.11.2024 richtete sie folgende Anfrage an das AMS: „Ich bin daran interessiert im Juni 2025 Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen. Eine HR-Dame meinte, dass sich hier bis nächstes Jahr noch etwas ändern wird - wissen Sie da mehr?“ Das AMS antwortete, dass diesem noch keine Änderungen bekannt seien.

Am 22.01.2025 stellte die bP folgende Anfrage an das AMS: „Ich habe eine allgemeine Frage hinsichtlich Nachweispflicht, wenn man studiert. Möglicher Start der Bildungskarenz 06.06.2025. Ich würde mich für ein Sommersemester an einer Fernuniversität oder einer örtlichen Universität für ein Studium einschreiben, das zu meinem Berufsfeld (SAP Inhouse Consultant) passt. Darüber hinaus gäbe es SAP-Kurse die man mit der Matrikelnummer (jedoch über ein anderes Institut) antreten kann und für die man auch nach Bestehen ECTS-Punkte erhält. Wäre das ein ausreichender Nachweis für die 8 ECTS, wenn man das Studium antritt? “

Daraufhin gab es im Jänner 2025 mehrfach Kontakt zum Thema SAP-Kurs, ECTS, Kurskostenübernahme, Fernuniversität usw.

Am 22.01.2025 fand auch ein Telefonat mit der bP statt. Im Texteintrag ist auszugsweise festgehalten: „Bildungskarenz für Juni geplant, will an der Uni inskribieren und einen SAP-Kurs machen. (...)“

Danach wurde der bP ein ausführliches siebenseitiges Infopaket (Stand: Jänner 2025) zugesendet.

Als Antwort darauf sandte die bP am 23.01.2025 folgende Information per eAMS-Konto: „Ich würde mich für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften/ Wirtschaftspsychologie/Digitalisierung an einer UNI in Deutschland oder Österreich (passend zu meinem XXXX ) inskripieren und den technischen Part über die SAP-Kurse ablegen.Als Antwort darauf sandte die bP am 23.01.2025 folgende Information per eAMS-Konto: „Ich würde mich für ein Studium der Wirtschaftswissenschaften/ Wirtschaftspsychologie/Digitalisierung an einer UNI in Deutschland oder Österreich (passend zu meinem römisch 40 ) inskripieren und den technischen Part über die SAP-Kurse ablegen.

(Mein Job ist sehr umfangreich - meine Ausbildung würde alles abdecken)

Bei erp4students kann man die Kurse mit ECTS absolvieren. Jeweils 6 ECTS.“

Daraufhin richtete die bP am 23.01.2025 eine weitere Frage diesbezüglich an das AMS; laut Texteintrag vom selben Tag wurde ihr folgende Auskunft telefonisch erteilt: „Der SAP-Kurs kann nur dann verwendet werden, wenn die dort erworbenen ECTS die UNI, bei der das eigentliche Studium abgewickelt wird angerechnet werden; Der SAP-Kurs an sich kann nicht verwertet werden, da er für sich alleine keine ECTS bewirkt und rein online ist; Diesen Sachverhalt der Kundin telefonisch erklärt“

Nach dem 23.01.2025 gab es mehrere Wochen lang keinen Kontakt mit dem AMS.

Am 06.03.2025 sandte die bP folgende Nachricht an das AMS:

„(...) ich möchte gerne ab dem 6. Juni 2025 Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Leider scheint es aufgrund des neuen Beschlusses um sechs Tage nicht mehr möglich zu sein. Seit November 2024 stehe ich diesbezüglich in Kontakt mit meinem Arbeitgeber. Besteht die Möglichkeit, meine derzeitige Karenz um einen Monat zu verkürzen, sodass mein Mann für drei Monate in Karenz gehen kann? Auf diese Weise könnte ich die Bildungskarenz früher beginnen. Zudem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich über die hierbei einzuhaltenden Fristen informieren.

Ich freue mich auf Ihre geschätzte Rückmeldung und bedanke mich im Voraus. (...) “

Am 07.03.2025 erhielt sie folgende Antwort vom AMS: „Aufgrund des aktuell vorgestellten Regierungsprogrammes wird Bildungskarenz abgeschafft und ab 01.01.2026 soll es eine eingeschränktere Nachfolgeregelung geben. Die Abschaffung der Bildungskarenz wurde am 07.03.2025 (heute) nicht dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Genauere Informationen liegen uns derzeit nicht vor. Eine Beurteilung über Ihren Anspruch kann erst im Zuge der Antragstellung erfolgen - frühestens 3 Wochen vor Beginn einer vereinbarten Bildungskarenz möglich.

Die derzeit gültigen Voraussetzungen finden Sie in unseren "Rahmenbedingungen", welche Sie bereits erhalten haben.“

Die bP antwortete am 08.03.2025 folgendermaßen: „Vielen lieben Dank für Ihre Rückmeldung. Eigenartigerweise berichtet das ORF, der Standard - das verunsichert sehr und lässt sehr viele Fragezeichen offen.“ Sowie: „Was sagt dann unter folgenden Link die Information aus? Wird sie also nicht abgeschafft?

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk0119

Dort steht, dass es einen Beschluss gibt... Könnten Sie mir hier Ihre Erklärung dazu geben?

Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung und Hilfe in meinem Fall, damit ich nicht wegen 6/7 Tage die Bildungskarenz nicht in Anspruch nehmen kann. Vielleicht könnten Sie mir ja trotzdem helfen?

Nachdem ich mit meinem Arbeitgeber laufend in Kontakt bin und dieser den Antritt meiner Bildungskarenz befürwortet möchte ich mich erkundigen, welche Formulare benötigt werden, um bis Ende Mai in Karenz gehen zu dürfen. Meine Karenz läuft am 05.06.2025 offiziell aus.

Wann wäre dann der früheste Antragstermin für mich?

Des Weiteren ist es so, dass ich der Firma XXXX bis 31.12.2024 in der IT- Abteilungen gearbeitet habe. Diese Abteilung wurde auf Umstrukturierungen in ein Competence Center in Vereinigung mit allen Sparten unter die XXXX "gestellt". Seit 01.01.2025 habe ich somit einen neuen Vertrag von XXXX , aber ich gehöre dem gleichen Konzern an.Des Weiteren ist es so, dass ich der Firma römisch 40 bis 31.12.2024 in der IT- Abteilungen gearbeitet habe. Diese Abteilung wurde auf Umstrukturierungen in ein Competence Center in Vereinigung mit allen Sparten unter die römisch 40 "gestellt". Seit 01.01.2025 habe ich somit einen neuen Vertrag von römisch 40 , aber ich gehöre dem gleichen Konzern an.

Welche Unterlagen werden hier benötigt und wie muss das Dokument aussehen? Reicht ein Übernahmeschreiben?“

Am 08.03.2025 antwortete das AMS wie folgt: „Wenn Sie bis dato mit Ihrem Dienstgeber keine Vereinbarung §11 AVRAG vereinbart haben, ist keine Antragstellung mehr zugelassen.

Eine Vereinbarung, die bis 28.02.2025 geschlossen wurde, lässt eine Antragstellung noch im Zeitraum 01.04.-31.05.2025 zu.

Anträge, deren Beginn bis 31.03.2025 lauten, können ohne Einschränkung zugelassen. werden. Der Gesetzesbeschluss wurde nun (doch) am Freitag, 07.03.2025 gefasst, ist aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zusammenfassung:

Bildungskarenzbeginn + Ausbildungsbeginn bis inkl. 31.03.2025: Weiterbildungsgeld möglich.

Bildungskarenzbeginn + Ausbildungsbeginn 01.04.-31.05.2025: Weiterbildungsgeld dann möglich, wenn die Vereinbarung §11 AVRAG bereits vor dem 01.03.2025 geschlossen wurde.

Zur weiteren Fragebeantwortung übermitteln Sie uns bitte die Vereinbarung (§11 AVRAG) mit Ihrem Dienstgeber. Weiterbildungsgeld ab 01.06.2025 nicht mehr möglich.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.“

Die bP übermittelte daraufhin keine AVRAG-Vereinbarung. Es gab aber Kontakt mit dem AMS zu der Frage der Konzernübernahme/Namensänderung.

Am 11.05.2025 beantragte die bP die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 31.05.2025. Die bP brachte als Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVAG mit ihrem Dienstgeber XXXX für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 eine Bescheinigung datiert mit 27.01.2025 ein. Als Nachweis für ihre Ausbildung fügte sie eine Bestätigung der XXXX für die Weiterbildungsmaßnahme „Communication Skills Advanced OÖ“ bei.Am 11.05.2025 beantragte die bP die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 31.05.2025. Die bP brachte als Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVAG mit ihrem Dienstgeber römisch 40 für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 eine Bescheinigung datiert mit 27.01.2025 ein. Als Nachweis für ihre Ausbildung fügte sie eine Bestätigung der römisch 40 für die Weiterbildungsmaßnahme „Communication Skills Advanced OÖ“ bei.

Am 29.04.2025 hatte sich die bP verbindlich für diese Ausbildung angemeldet. Auch der vorgelegte Zeitplan der XXXX war auf den 29.04.2025 datiert.Am 29.04.2025 hatte sich die bP verbindlich für diese Ausbildung angemeldet. Auch der vorgelegte Zeitplan der römisch 40 war auf den 29.04.2025 datiert.

Die bP legte weiters ein Schreiben der ÖGK vor, welchem zufolge ihr Kinderbetreuungsgeld per 30.05.2025 endet. Das Schreiben war auf den 06.05.2025 datiert; ferner ließ sich dem Schreiben entnehmen, dass die bP einen Antrag auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz eingereicht habe.

Zudem fügte die bP ein Schreiben ihres Dienstgebers vom 27.01.2025 bei, welchem ihrem Wunsch zufolge die Elternkarenz per 30.05.2025 endet und Bildungskarenz ab 31.05.2025 vereinbart wurde. Ebenso fügte sie ein weiteres Schreiben „Vereinbarung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG“ vom 27.01.2025. Dieses hielt auszugsweise wie folgt fest: „wie besprochen vereinbaren wir mit Ihnen für die Zeit von 31.05.2025 bis 30.06.2026 einvernehmlich eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.“Zudem fügte die bP ein Schreiben ihres Dienstgebers vom 27.01.2025 bei, welchem ihrem Wunsch zufolge die Elternkarenz per 30.05.2025 endet und Bildungskarenz ab 31.05.2025 vereinbart wurde. Ebenso fügte sie ein weiteres Schreiben „Vereinbarung einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG“ vom 27.01.2025. Dieses hielt auszugsweise wie folgt fest: „wie besprochen vereinbaren wir mit Ihnen für die Zeit von 31.05.2025 bis 30.06.2026 einvernehmlich eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG.“

Am 12.05.2025 reichte die bP auf Anfrage des AMS eine Arbeitsbestätigung nach, aus welcher hervorgeht, dass ihr Dienstgeber „ XXXX “ durch die „ XXXX mit allen vorherigen Übereinkünften übernommen wurde und das Dienstverhältnis bei der XXXX derzeit karenziert ist. Zudem reichte sie den Arbeitsvertrag nach, welcher dies bestätigte.Am 12.05.2025 reichte die bP auf Anfrage des AMS eine Arbeitsbestätigung nach, aus welcher hervorgeht, dass ihr Dienstgeber „ römisch 40 “ durch die „ römisch 40 mit allen vorherigen Übereinkünften übernommen wurde und das Dienstverhältnis bei der römisch 40 derzeit karenziert ist. Zudem reichte sie den Arbeitsvertrag nach, welcher dies bestätigte.

Mit Bescheid vom 15.05.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 31.05.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 138/2013, in geltender Fassung in Verbindung mit § 81 Abs. 12 AlVG, BGBl. Nr. 157/2017 mangels ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Dienstverhältnis bei XXXX wurde mit 31.12.2024 einvernehmlich beendet. Das Dienstverhältnis bei XXXX besteht erst seit 01.01.2025, daher haben Sie noch keine 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ab 31.05.2025.“Mit Bescheid vom 15.05.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 31.05.2025 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, in geltender Fassung in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 2017, mangels ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Dienstverhältnis bei römisch 40 wurde mit 31.12.2024 einvernehmlich beendet. Das Dienstverhältnis bei römisch 40 besteht erst seit 01.01.2025, daher haben Sie noch keine 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ab 31.05.2025.“

Dagegen erhob die bP Beschwerde und wendete auszugsweise ein, dass ihr Dienstverhältnis mit der XXXX im Wege eines Übernahmevertrags mit 01.01.2025 nahtlos in das Dienstverhältnis mit der XXXX überführt worden sei.Dagegen erhob die bP Beschwerde und wendete auszugsweise ein, dass ihr Dienstverhältnis mit der römisch 40 im Wege eines Übernahmevertrags mit 01.01.2025 nahtlos in das Dienstverhältnis mit der römisch 40 überführt worden sei.

Dies hat sie durch Nachreichung von Unterlagen, insbesondere den „Arbeitsvertrag für Angestellte“ vom 10.12.2024 sowie das Schreiben „Arbeitsbestätigung“ vom 12.05.2025 bestätigt.

Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde der Beschwerde der bP gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, jeweils in geltender Fassung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der Bescheid vom 15.05.2025 behoben. Begründend führte es aus: „Aufgrund neuer bzw. geänderter Tatsachen wird der Bescheid aufgehoben.“Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde der Beschwerde der bP gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 56, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, jeweils in geltender Fassung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der Bescheid vom 15.05.2025 behoben. Begründend führte es aus: „Aufgrund neuer bzw. geänderter Tatsachen wird der Bescheid aufgehoben.“

Mit zusätzlichem Bescheid vom 03.06.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 11.05.2025 für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte es aus: „Gemäß § 80 Abs. 19 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung traten die §§ 26 und 26a AlVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft.“ Sowie „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum 28.02.2025 noch nicht Details zur Bildungskarenz vereinbart waren.“Mit zusätzlichem Bescheid vom 03.06.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vom 11.05.2025 für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte es aus: „Gemäß Paragraph 80, Absatz 19, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der geltenden Fassung traten die Paragraphen 26 und 26 a AlVG samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft.“ Sowie „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum 28.02.2025 noch nicht Details zur Bildungskarenz vereinbart waren.“

Gegen ergangenen Bescheid vom 03.06.2025 erhob die bP innerhalb offener Frist am 23.06.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(...) Ich ersuche um nochmalige inhaltliche Prüfung meines Anliegens, da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 19 AlVG nachweislich erfüllt sind. Die Bildungskarenz wurde vor dem maßgeblichen Stichtag vereinbart (27.01.2025), und die Bildungsmaßnahme hat fristgerecht am 31.05.2025 begonnen. Die entsprechenden Nachweise liegen vollständig bei. (...)“Gegen ergangenen Bescheid vom 03.06.2025 erhob die bP innerhalb offener Frist am 23.06.2025 Beschwerde, in welcher sie Folgendes vorbrachte: „(...) Ich ersuche um nochmalige inhaltliche Prüfung meines Anliegens, da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG nachweislich erfüllt sind. Die Bildungskarenz wurde vor dem maßgeblichen Stichtag vereinbart (27.01.2025), und die Bildungsmaßnahme hat fristgerecht am 31.05.2025 begonnen. Die entsprechenden Nachweise liegen vollständig bei. (...)“

Ihrer Beschwerde fügte die bP acht Anhänge bei:

1.       Anhang „Vereinbarung Bildungskarenz XXXX “ vom 27.01.2025, bereits bekannt, mit folgendem Wortlaut: „wie besprochen vereinbaren wir mit Ihnen für die Zeit von 31.05.2025 bis 30.05.2026 einvernehmlich eine Bildungskarenz gem § 11 AVRAG.1. Anhang „Vereinbarung Bildungskarenz römisch 40 “ vom 27.01.2025, bereits bekannt, mit folgendem Wortlaut: „wie besprochen vereinbaren wir mit Ihnen für die Zeit von 31.05.2025 bis 30.05.2026 einvernehmlich eine Bildungskarenz gem Paragraph 11, AVRAG.

Für den Zeitraum der Bildungskarenz haben Sie keinen Anspruch auf laufende bzw. sonstige (einmalige) Bezüge. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaubsanspruch sowie für andere dienstzeitabhängige Ansprüche nicht angerechnet. Für Ihre Weiterbildung wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg und freuen uns schon auf ihren Wiedereinstieg.“

Dieses Dokument wurde vom „Head of Human Resources“ und der bP handschriftlich unterfertigt.

2.       Anhang: Screenshot, welcher mit dem „Betreff: Abstimmung und Update“ überschrieben ist, über ein Mail vom 09.12.2024, 15:45 Uhr. In besagtem Mail sind unter anderem folgende Punkte erwähnt: „etwaige Neuigkeiten seitens Bildungskarenz verfügbar?“ sowie: „ev Informationen welcher Bereich dann relevant ist.“

Der Screenshot verweist ganz unten auf eine Besprechung via Microsoft Teams.

3.       Anhang: „Nachweis Bildungskarenz Start Screenshot“, welchem zu entnehmen ist, dass die bP seit dem 31.05.2025 an der Ausbildung teilnimmt.

4.       Anhang: „Formular AVRG AMS/ XXXX “, jenes auf den 27.01.2025 datierte Formular, welchem zufolge Bildungskarenz mit der XXXX von 31.05.2025 bis 30.05.2026 vereinbart wurde.4. Anhang: „Formular AVRG AMS/ römisch 40 “, jenes auf den 27.01.2025 datierte Formular, welchem zufolge Bildungskarenz mit der römisch 40 von 31.05.2025 bis 30.05.2026 vereinbart wurde.

5.       Anhang: „E-Mail-Korrespondenz (November 2024); dabei handelt es sich um einen Screenshot, welcher eine Mail vom 14.11.2024, 13:40 Uhr zeigt. Inhalte der Mail sind unter anderem: „derzeit ist es so, dass eine Bildungskarenz direkt nach der Elternkarenz zu konsumieren jedenfalls von Vorteil ist (...)“

Details, wie etwas ein genaues Startdatum der Bildungskarenz bzw. mögliche Ausbildungen, waren dem Mail nicht zu entnehmen.

6.       Anhang: Beschwerdemeldung in welcher die bP folgendes ausführliches Beschwerdevorbringen tätigte:

„(….) 1. Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 81 Abs. 19 AlVG gelten die §§ 26 und 26a AlVG weiterhin für Personen, die ihre Bildungskarenz nachweislich bis spätestens 28. Februar 2025 vereinbart haben und deren Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.Gemäß Paragraph 81, Absatz 19, AlVG gelten die Paragraphen 26 und 26 a AlVG weiterhin für Personen, die ihre Bildungskarenz nachweislich bis spätestens 28. Februar 2025 vereinbart haben und deren Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

Diese beiden Voraussetzungen sind in meinem Fall klar erfüllt.

2.       Nachweis der Voraussetzungen

-        Die Bildungskarenz wurde mit der Firma XXXX am 27. Jänner 2025 schriftlich vereinbart (vgl. Beilage 1 und 6).- Die Bildungskarenz wurde mit der Firma römisch 40 am 27. Jänner 2025 schriftlich vereinbart vergleiche Beilage 1 und 6).

-        Die Bildungsmaßnahme begann fristgerecht am 31. Mai 2025, was durch die Anmeldebestätigung und Teilnahmebestätigung dokumentiert ist (vgl. Beilage 3 und 4).- Die Bildungsmaßnahme begann fristgerecht am 31. Mai 2025, was durch die Anmeldebestätigung und Teilnahmebestätigung dokumentiert ist vergleiche Beilage 3 und 4).

Darüber hinaus belegen folgende Unterlagen eine frühzeitige Abstimmung vor dem 28. Februar 2025:

-        E-Mail-Korrespondenz mit dem Arbeitgeber bereits im November 2024 (vgl. Beilage 5).- E-Mail-Korrespondenz mit dem Arbeitgeber bereits im November 2024 vergleiche Beilage 5).

-        ein Teams-Gespräch (Einladung am 9. Dezember 2024) am 20. Jänner 2025 zur Bildungskarenz und Update zu den Neuerungen seitens der Regierung (vgl. Beilage 5).- ein Teams-Gespräch (Einladung am 9. Dezember 2024) am 20. Jänner 2025 zur Bildungskarenz und Update zu den Neuerungen seitens der Regierung vergleiche Beilage 5).

-        die schriftliche Arbeitgeberbestätigung vom 12. Juni 2025, welche explizit auf den längerfristigen Abstimmungsprozess verweist (vgl. Beilage 2).- die schriftliche Arbeitgeberbestätigung vom 12. Juni 2025, welche explizit auf den längerfristigen Abstimmungsprozess verweist vergleiche Beilage 2).

Die Kombination aus schriftlicher Vereinbarung, begleitender Arbeitgeberbestätigung sowie interner Kommunikation (E-Mail-Korrespondenz und Teams-Gespräch) ergibt ein konsistentes und nachvollziehbares Gesamtbild, das den Abschluss der Bildungskarenzvereinbarung spätestens am 27. Jänner 2025 zweifelsfrei belegt. Die gegenteilige Feststellung im AMS-Bescheid ist daher nachweislich unrichtig.

3.       Form- und fristgerechte Antragstellung

Alle Unterlagen wurden vollständig und fristgerecht beim AMS eingereicht, einschließlich Bildungskarenzvereinbarung, AVRAG-Formular und Kursanmeldung.

4.       Zur rechtlichen Relevanz des Kursanmeldedatums

Die gesetzliche Übergangsbestimmung (§ 81 Abs. 19 AlVG) verlangt nicht, dass die Kursanmeldung vor dem 28. Februar 2025 erfolgt sein muss - sondern lediglich, dass der Kursbeginn spätestens am 31. Mai 2025 erfolgt, was hier eindeutig der Fall ist. Ebenso wenig ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bereits vor dem 28. Februar 2025 die konkrete Bildungseinrichtung feststehen muss. Die einzige relevante Voraussetzung ist der rechtzeitige Kursbeginn. Eine etwaige später erfolgte Anmeldung oder Entscheidung für eine bestimmte Bildungseinrichtung ist somit nicht entscheidungsrelevant für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach der Übergangsregelung.Die gesetzliche Übergangsbestimmung (Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) verlangt nicht, dass die Kursanmeldung vor dem 28. Februar 2025 erfolgt sein muss - sondern lediglich, dass der Kursbeginn spätestens am 31. Mai 2025 erfolgt, was hier eindeutig der Fall ist. Ebenso wenig ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bereits vor dem 28. Februar 2025 die konkrete Bildungseinrichtung feststehen muss. Die einzige relevante Voraussetzung ist der rechtzeitige Kursbeginn. Eine etwaige später erfolgte Anmeldung oder Entscheidung für eine bestimmte Bildungseinrichtung ist somit nicht entscheidungsrelevant für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach der Übergangsregelung.

5.       Verletzung der Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG5. Verletzung der Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 37, AVG

Die Ablehnung meines Antrags erfolgte ohne Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel. Gemäß § 37 AVG ist die Behörde verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig und sorgfältig zu ermitteln. Das Unterlassen einer umfassenden Würdigung der Nachweise stellt eine Verletzung der Ermittlungspflicht dar und begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheids.Die Ablehnung meines Antrags erfolgte ohne Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel. Gemäß Paragraph 37, AVG ist die Behörde verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig und sorgfältig zu ermitteln. Das Unterlassen einer umfassenden Würdigung der Nachweise stellt eine Verletzung der Ermittlungspflicht dar und begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheids.

6.       Verletzung subjektiver Rechte

Die Ablehnung meines Antrags, obwohl ich die gesetzlich geforderten Voraussetzungen klar erfülle, stellt eine Verletzung meines subjektiven Rechts auf Weiterbildungsgeld dar.

7.       Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Nach ständiger Verwaltungspraxis und höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu gewähren (vgl. z. B. VwGH 2016/15/0194). Die Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG wird zwar restriktiv angewendet, doch genügt eine nachweislich abgeschlossene Vereinbarung vor dem Stichtag und der fristgerechte Beginn der Maßnahme.Nach ständiger Verwaltungspraxis und höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu gewähren vergleiche z. B. VwGH 2016/15/0194). Die Übergangsregelung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG wird zwar restriktiv angewendet, doch genügt eine nachweislich abgeschlossene Vereinbarung vor dem Stichtag und der fristgerechte Beginn der Maßnahme.

Ich beantrage daher die Aufhebung des Bescheids vom 03. Juni 2025 und die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 31. Mai 2025 bis 30. Mai 2026 unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise. (...) “

8.       Anhang: „Arbeitgeberbestätigung 12.06.2025“

Dieser Anhang war auf den 12.06.2025 datiert; die Betreffzeile lautete:

„Betreff: Bestätigung der Bildungskarenzvereinbarung - XXXX “„Betreff: Bestätigung der Bildungskarenzvereinbarung - römisch 40 “

Das Schreiben bestätigte, dass zum 27.01.2025 eine Bildungskarenz schriftlich vereinbart und unterzeichnet wurde, welche den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2025 betrifft. Die Vorbereitungen und Abstimmungen zur Bildungskarenz begannen bereits im November 2024 und wurden im Rahmen betriebsinterner Personalgespräche konkretisiert.

9.       Anhang: „Anmeldebestätigung Weiterbildungsmaßnahme AMS“

Dabei handelte es sich um die bereits bekannte Anmeldebestätigung vom 29.04.2025 für die Ausbildung „ XXXX “ bei der XXXX Dabei handelte es sich um die bereits bekannte Anmeldebestätigung vom 29.04.2025 für die Ausbildung „ römisch 40 “ bei der römisch 40

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, zugestellt am 07.07.2025, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 03.06.2025 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP anfangs erst ab 06.06.2025 Bildungskarenz in Anspruch nehmen wollte. Insofern sei es dem AMS nicht glaubhaft erschienen, dass die bP bereits am 27.01.2025 alle Details mit ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbart habe. Auch dass es sich schlussendlich um eine andere Ausbildung als zu Beginn vorgebracht handelte, sei für das AMS als unglaubwürdig einzustufen. Insgesamt könne die bP das AMS nicht überzeugen, dass bereits am 27.01.2025 die detaillierte und beim AMS vorgelegte AVRAG-Vereinbarung für den Zeitraum vom 31.05.2025 bis 30.05.2026 datierte schriftliche Bestätigung geschlossen worden sei.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP, vertreten durch XXXX , innerhalb offener Frist am 16.07.2025.2025, eingelangt am 21.07.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise Folgendes ergänzte: „(….)Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP, vertreten durch römisch 40 , innerhalb offener Frist am 16.07.2025.2025, eingelangt am 21.07.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise Folgendes ergänzte: „(….)

4. Der Bescheid der belangten Behörde weist zahlreiche formale und inhaltliche Fehler auf. So wird ein falsches Enddatum der Bildungskarenz genannt. Im gegenständlichen Bescheid wird unrichtigerweise der Zeitraum vom 31.05.2025 bis 30.05.2025 angegeben. Richtigerweise muss es lauten, dass es sich um den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 handelt.

5. Auf Seite 13 des gegenständlichen Bescheides wird ein falsches Ende der Karenzzeit angegeben, nämlich der 25.06.2025. Tatsächlich endete die Karenzzeit der Beschwerdeführerin bereits am 30.05.2025, dies ist auch durch ein ÖGK-Schreiben vom 06.05.2025 belegt. Dies steht wiederum im Widerspruch zu weiteren Passagen im Bescheid, wonach das korrekte Datum angeführt wurde. Dies stellt aus Sicht der Beschwerdeführerin ein Problem in Bezug auf die Beurteilung der Übergangsregel dar, dies somit auch zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Seitens der belangten Behörde wird wiederum als Argument herangezogen, dass Versicherungsmonate fehlen würden. Dies, obwohl die belangte Behörde den ursprünglichen Bescheid des AMS XXXX durch eine Beschwerdevorentscheidung aufgehoben hat.6. Seitens der belangten Behörde wird wiederum als Argument herangezogen, dass Versicherungsmonate fehlen würden. Dies, obwohl die belangte Behörde den ursprünglichen Bescheid des AMS römisch 40 durch eine Beschwerdevorentscheidung aufgehoben hat.

7. Zur Gänze nicht nachvollziehbar ist die Argumentation / Begründung der belangten Behörde, mit welchem die Glaubhaftigkeit der AVRAG-Vereinbarung bezweifelt wird, dies deswegen, dass diese nicht sofort seitens der Beschwerdeführerin nachgereicht worden sei. Die belangte Behörde übersieht diesbezüglich völlig, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2024 in kontinuierlichem Kontakt mit der belangten Behörde gestanden ist, es eine unterfertigte AVRAG-Vereinbarung sowie Bildungskarenzvereinbarung datiert mit 27.01.2025 gibt und dies unter Verweis auf die Bestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG ausschließlich der Kursbeginn (nicht Anmeldetag) bis 31.05.2025 erforderlich ist.7. Zur Gänze nicht nachvollziehbar ist die Argumentation / Begründung der belangten Behörde, mit welchem die Glaubhaftigkeit der AVRAG-Vereinbarung bezweifelt wird, dies deswegen, dass diese nicht sofort seitens der Beschwerdeführerin nachgereicht worden sei. Die belangte Behörde übersieht diesbezüglich völlig, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Herbst 2024 in kontinuierlichem Kontakt mit der belangten Behörde gestanden ist, es eine unterfertigte AVRAG-Vereinbarung sowie Bildungskarenzvereinbarung datiert mit 27.01.2025 gibt und dies unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, AlVG ausschließlich der Kursbeginn (nicht Anmeldetag) bis 31.05.2025 erforderlich ist.

8. Tatsächlich wurde am 06.03.2025 eine E-Mail an das AMS übermittelt, woraufhin am 07.03.2025 eine Antwort seitens des AMS erfolgte. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit einer weiteren Nachricht am 08.03.2025. Fälschlicherweise und rechtlich unzutreffend leitet die belangte Behörde aus dieser Korrespondenz ab, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Bildungskarenzvereinbarung vorgelegen habe. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Bildungskarenzvereinbarung nachweislich bereits am 27.01.2025 abgeschlossen.

9. Bloß klarstellend sei zu § 81 Abs. 19 AlVG festgehalten, dass die konkrete Bildungsmaßnahme nicht bereits vor 28.02.2025 feststehen musste. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die oben zitierte Bestimmung lediglich die rechtzeitige Vereinbarung der Bildungskarenz zu verstehen bzw. der Kursstart / die weitere Bildungsmaßnahme bis 31.05.2025 zu erfolgen. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin erfüllt und nimmt die Beschwerdeführerin bereits an der Weiterbildungsmaßnahme / Kurs teil.9. Bloß klarstellend sei zu Paragraph 81, Absatz 19, AlVG festgehalten, dass die konkrete Bildungsmaßnahme nicht bereits vor 28.02.2025 feststehen musste. Diesbezüglich ist unter Verweis auf die oben zitierte Bestimmung lediglich die rechtzeitige Vereinbarung der Bildungskarenz zu verstehen bzw. der Kursstart / die weitere Bildungsmaßnahme bis 31.05.2025 zu erfolgen. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin erfüllt und nimmt die Beschwerdeführerin bereits an der Weiterbildungsmaßnahme / Kurs teil.

10. Warum seitens der belangten Behörde der Wechsel von der ursprünglich angedachten Uni- / SAP-Ausbildung zur XXXX als unglaubwürdig bewertet wird, ist für die Beschwerdeführerin zur Gänze nicht nachvollziehbar und ist dies zugleich auch völlig unbegründet.10. Warum seitens der belangten Behörde der Wechsel von der ursprünglich angedachten Uni- / SAP-Ausbildung zur römisch 40 als unglaubwürdig bewertet wird, ist für die Beschwerdeführerin zur Gänze nicht nachvollziehbar und ist dies zugleich auch völlig unbegründet.

Rechtlich ist einzig und allein der fristgerechte Kursbeginn entscheidend. Eine spätere Kurswahl bzw. die Änderung der ursprünglichen Ausbildung ist zulässig.

11. Der Beschwerdeführerin liegen auch Informationen über das Bildungsinstitut vor, dass weiteren Antragsstellern in Bezug auf das Weiterbildungsgeld, die identische Voraussetzungen wie die Beschwerdeführerin erfüllen, das Weiterbildungsgeld zuerkannt bzw. gewährt wurde. Diesbezüglich sei auf die Bestimmung des Art. 7 B-VG zu verweisen. Es wird in der Vorgehensweise der belangten Behörde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermutet und behält sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich sämtliche weiteren Schritte, auch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, ausdrücklich vor. (….)11. Der Beschwerdeführerin liegen auch Informationen über das Bildungsinstitut vor, dass weiteren Antragsstellern in Bezug auf das Weiterbildungsgeld, die identische Voraussetzungen wie die Beschwerdeführerin erfüllen, das Weiterbildungsgeld zuerkannt bzw. gewährt wurde. Diesbezüglich sei auf die Bestimmung des Artikel 7, B-VG zu verweisen. Es wird in der Vorgehensweise der belangten Behörde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermutet und behält sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich sämtliche weiteren Schritte, auch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, ausdrücklich vor. (….)

Am 25.07.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 18.03.2026 wurde in der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.19 Uhr im Beisein der bP und deren RV sowie unter Beiziehung einer Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Am 18.03.2026 wurde in der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.19 Uhr im Beisein der bP und deren Regierungsvorlage sowie unter Beiziehung einer Zeugin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die bP gab Nachfolgendes bei genannter Verhandlung an (Auszug aus dem Protokoll):

VR: Die bP wird ersucht darzulegen wie es zu den verschiedenen Daten einerseits in der

Vereinbarung (27 .01.2025) und dem E-Mail an das AMS (06.03. bzw. 07.03) gekommen ist.

bP: Durch die Berichterstattung in den Medien zu der Bildungskarenz war ich verunsichert

und fragte diesbezüglich per Mail nach, ob die Vereinbarung vom 27.01. noch passen würde.

Nachgefragt gebe ich an, dass die Vereinbarung am 27.01. bereits schriftlich vorgelegen ist,

ich aber nochmals sicher gehen wollte, dass diese Vereinbarung noch der Gesetzeslage

entspricht.

Der bP wird das E-Mail vom 06.03. vorgelesen.

VR: Warum haben Sie in dieses E-Mail nicht hineingeschrieben, dass Sie diese Vereinbarung

vom27.01 schon hatten?

bP: lch habe die Vereinbarung vom 27.01. gehabt.

VR: Warum schreiben Sie in das E-Mail hinein, Sie wollen am 06.06, in Bildungskarenz gehen?

bP: Durch die Medienberichterstattung wollte ich sicher gehen, dass das noch passt.

Nachgefragt, warum der 31.05. als Beginn der Bildungskarenz aufscheint, gebe ich an, dass

ich mit Bekannten über die Bildungskarenz an sich gesprochen habe und sich daraus der

Zeitpunkt, sprich der 31.05. ergeben hat.

LR1 und LR2 haben derzeit keine Fragen

RV: lch habe derzeit keine FragenRegierungsvorlage, lch habe derzeit keine Fragen

BehV: lch verweise auf den Akteninhalt.

BehV: wir haben am 08.03. geschrieben, es ist zu spät, wäre es lhnen nicht ein leichtes

gewesen zu sagen: Aber ich habe eine Vereinbarung vom 27.01.?

bP: Mir wurde aus mehreren Telefonaten gesagt, dass ich den Antrag erst ein paar Wochen

vor Start der Bildungskarenz einbringen darf. Dementsprechend habe ich dann die

Dokumente, die ich dazu gebraucht habe gesammelt und entsprechend abgegeben.

VR: Haben Sie dem AMS bis zur Antragstellung mitgeteilt, dass es bereits eine Vereinbarung

gibt, die am 27.01. geschlossen wurde und in welcher der Beginn der Bildungskarenz mit

31.05. festgesetzt wurde?

bP: Nein, habe ich nicht.

VR: Wann wurde die Vereinbarung konkret unterschrieben?

bP: Am 27.01.2025 in Kremsmünster.

VR: Welche Personen waren anwesend?

bP: Das weiß ich nicht mehr.

VR: Wo in Kremsmünster?

bP: Am XXXX . Wo genau kann ich nicht mehr sagen. Auch weiß ich nicht, wer anwesendbP: Am römisch 40 . Wo genau kann ich nicht mehr sagen. Auch weiß ich nicht, wer anwesend

war.

RV: ln welchem Büro sitzt Frau XXXX ?Regierungsvorlage, ln welchem Büro sitzt Frau römisch 40 ?

bP: ln Wien.

RV: ln welcher Abteilung arbeitet Frau XXXX ?Regierungsvorlage, ln welcher Abteilung arbeitet Frau römisch 40 ?

bP: Human Ressources.

RV: Wenn irgendwelche Dokumente von der Personalabteilung unterfertigt werden, werdenRegierungsvorlage, Wenn irgendwelche Dokumente von der Personalabteilung unterfertigt werden, werden

diese nach XXXX geschickt oder in XXXX unterfertigt?diese nach römisch 40 geschickt oder in römisch 40 unterfertigt?

bP: Es gibt mehrere Varianten. Digital, schriftlich oder dass man es in einem Postfach

hinterlegt.

VR: Wie war es bei lhnen?

bP: lch kann nur sagen, dass ich es am 27.01. in Kremsmünster unterfertigt habe.

VR: Wie ist das abgelaufen?

bP: lch kann es wirklich nicht mehr genau sagen, es tut mir leid

LRL: Haben Sie sich mit lhrem Anliegen an den Betriebsrat gewendet, nachdem

Unstimmigkeiten waren?

bP: Nein, habe ich nicht. Es war nur der Kontakt mit der HR.

Seitens des Gerichtes wurde die zuständige Sachbearbeiterin der HR-Abteilung geladen. Diese gab Nachfolgendes bei der Verhandlung am 18.03.2026 an:

VR: Wann haben Sie zum letzten Mal mit Frau XXXX Kontakt gehabt?VR: Wann haben Sie zum letzten Mal mit Frau römisch 40 Kontakt gehabt?

Z: Wir haben gestern miteinander gesprochen.

VR: Um was ist es gegangen?

Z: Sie hat mich angerufen und mich geupdated, dass sie heute den Termin hat und ich habe

ihr viel Glück gewünscht, da habe ich von meiner Ladung noch nichts gewusst. lch habe sie

dann später informiert, dass ich als Zeugin geladen bin und ihr gesagt, dass wir uns heute

sehen würden. lch habe ihr auch gesagt, dass ich es zeitlich wahrscheinlich nicht ganz

schaffen werde.

VR: Haben Sie Absprachen getroffen?

Z: Wir haben uns kurz darüber unterhalten wann alles stattgefunden hat. lch habe mir EMails

herausgesucht und wir haben allgemein über das ganze gesprochen.

VR: lst lhnen der Vorgang noch in Erinnerung wann die Vereinbarung mit der Frau

XXXX unterschrieben wurden ist? römisch 40 unterschrieben wurden ist?

Z: ln Erinnerung war es mir nicht mehr. lch habe mir das Schreiben nochmal herausgesucht

und gesehen, dass es Ende Jänner war.

VR: Wie ist es zu dieser Vereinbarung gekommen? Wo und wann hat Frau XXXX dieseVR: Wie ist es zu dieser Vereinbarung gekommen? Wo und wann hat Frau römisch 40 diese

schriftliche Vereinbarung unterschrieben?

Z: Wir unterschreiben grundsätzlich alle unsere Verträge, indem wir sie über Adobe Sign

verschicken, wo da n die Vertragspartner unterschreiben.

Der Z wird die Vereinbarung zur Durchsicht vorgelegt.

Die Zeugin führt diesbezüglich aus, dass eine Unterschrift von der Abteilungsleiterin von

XXXX auf der Vereinbarung vorhanden ist. römisch 40 auf der Vereinbarung vorhanden ist.

lm Zuge der Begutachtung der Vereinbarung wurde Seitens der Rechtsvertretung der bP ein

Farbausdruck der Bescheinigung vom 27.01. vorgelegt.

VR: Wie heißt die Dame?

Z: XXXX .Z: römisch 40 .

ln diesem Zusammenhang wird auch auf eine Vereinbarung für die Bildungskarenz vom

27.01.2025, die ebenfalls von der Abteilungsleiterin Frau XXXX unterfertigt ist27.01.2025, die ebenfalls von der Abteilungsleiterin Frau römisch 40 unterfertigt ist

verwiesen, . Diese Vereinbarung wurde auch von der bP unterfertigt.

VR: sie haben grundsätzlich die Bildungskarenz der bP bearbeitet.

Z: Das ist richtig.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass als Beginn der Bildungskarenz der 31.05.2025

festgesetzt wurde?

Z: Das war der Wunsch von der Frau XXXX .Z: Das war der Wunsch von der Frau römisch 40 .

VR: Wann wurde letztendlich die Vereinbarung zwischen Frau XXXX und der Firma mitVR: Wann wurde letztendlich die Vereinbarung zwischen Frau römisch 40 und der Firma mit

Beginn der Bildungskarenz 31.05.2025 geschlossen ?

Z: Das ist das Schreiben vom 27.01.2025, wenn ich es jetzt richtig weiß.

VR: Wurde im Vorfeld davon gesprochen, dass der Beginn der Bildungskarenz der 06.06.2025

sein soll?

Z: Das weiß ich nicht mehr.

VR: Wann und wie hat Frau XXXX mitgeteilt, dass sie die Bildungskarenz mit demVR: Wann und wie hat Frau römisch 40 mitgeteilt, dass sie die Bildungskarenz mit dem

31.05.2025 beginnen will?

Z: lch habe gestern ein paar Mails herausgesucht und nachgesehen. Der Beginn der

Gespräche mit Frau Weinheimer bzw. welche Voraussetzungen notwendig sind fand im

November 2024 statt. lch gehe davon aus, dass der Beginn der Bildungskarenz 31.05.2025

mit unmittelbar vor dem 27.01.2025 mitgeteilt wurde.

VR: Kann eine derartige Vereinbarung in der Firma nachträglich erteilt werden? Gibt es das

bei euch?

Z: Weiß ich nicht. lch glaube nicht.

VR: Haben Sie schon einmal so etwas gemacht?

Z: Nein.

VR: Wie lange haben Sie gestern mit Frau XXXX telefoniert?VR: Wie lange haben Sie gestern mit Frau römisch 40 telefoniert?

Z: lch weiß es nicht, 10 Minuten vielleicht.

VR: Kennen Sie sich privat?

Z: Nein, wir kennen uns nur als Kollegen

VR: Sind die 10 Minuten die Gesamtdauer der beiden Gespräche?

Z: Nein.

Z wird gebeten auf dem Handy nachzusehen

Z: Gestern um 16:23 Uhr waren es 8 Minuten, der erste Anruf hat genau 6 Minuten 33

gedauert. Er hat um 11:33 stattgefunden.

RV: lhr Arbeitsplatz ist in XXXX . lst das richtig?Regierungsvorlage, lhr Arbeitsplatz ist in römisch 40 . lst das richtig?

7: Ja.

RV: Die Unternehmenszentrale ist in XXXX . lst das richtig?Regierungsvorlage, Die Unternehmenszentrale ist in römisch 40 . lst das richtig?

Z: Ja

Der RV führt ins Treffen, dass die unleserliche Schrift auf der Vereinbarung auf die in derDer Regierungsvorlage führt ins Treffen, dass die unleserliche Schrift auf der Vereinbarung auf die in der

Firma üblichen Weg- Softwarebenutzung zurückzuführen ist.

RV: Hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Greiner AG mit der eigentlichen AntragstellungRegierungsvorlage, Hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Greiner AG mit der eigentlichen Antragstellung

dann noch etwas zu tun oder liegt das allein in der Hand des Arbeitnehmers?

Z: Nach Abschluss der Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber und dem

Ausfüllen dieses Formulars sind die Aufgaben des Dienstgebers erfüllt.

RV hat keine weiteren FragenRegierungsvorlage hat keine weiteren Fragen

BehV: Gibt es eine elektronische Signatur zum 27.01.2025?

Z: Das habe ich gestern nachgesehen. Die gibt es leider nicht mehr. Mailverlauf ist nur jener

vorhanden, welchen ich mit XXXX führte.vorhanden, welchen ich mit römisch 40 führte.

Gefragt zum Mailverlauf mit der bP nach dem 27.01, gibt die Zeugin an: Am 10.06.2025

übermittelte mir Frau Weinheimer einen Textvorschlag welchen ich überprüfte und dann in

der Folge übernommen habe.

Der übermittelte Textvorschlag stellt jenen Akteninhalt dar, der bei der Beschwerdevorlage

beinhaltet ist (Bestätigung der Bildungskarenzvereinbarung der Firma XXXX vombeinhaltet ist (Bestätigung der Bildungskarenzvereinbarung der Firma römisch 40 vom

12.06.2025.).

RV: Wenn der Textvorschlag von Frau XXXX etwas beinhaltet hätte, was nicht derRegierungsvorlage, Wenn der Textvorschlag von Frau römisch 40 etwas beinhaltet hätte, was nicht der

Richtigkeit entsprach, wäre das dann auch bestätigt worden bzw. schaut sich das Frau

XXXX auch noch an?römisch 40 auch noch an?

Z: Ja, natürlich wird das angeschaut. Es würde nichts bestätigt werden, was nicht der

Richtigkeit entspricht.

Nach Beendigung des Beweisverfahrens wurde ein Senat in nichtöffentlicher Sitzung abgehalten und anschließend wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Am 23.03.2026 erfolgte durch den RV der bP der Antrag auf schriftliche Ausfertigung.Am 23.03.2026 erfolgte durch den Regierungsvorlage der bP der Antrag auf schriftliche Ausfertigung.

1.1. Feststellungen:

Die bP stand seit Oktober 2024 bis Jänner 2025 regelmäßig in Kontakt mit dem AMS bezüglich der Absolvierung einer Bildungskarenz. Am 15.11.2024 richtete die bP folgende Anfrage an das AMS: „Ich bin daran interessiert im Juni 2025 Bildungskarenz in Anspruch zu nehmen…“

Am 22.01.2025 stellte die bP folgende Anfrage an das AMS: „ Ich habe eine allgemeine Frage hinsichtlich Nachweispflicht, wenn man studiert. Möglicher Start der Bildungskarenz 06.06.2025…“

Am 22.01.2025 fand ein Telefonat der bP mit dem AMS statt. Das AMS hielt dazu Folgendes fest: „Bildungskarenz für Juni geplant, will an der Uni inskribieren und einen SAP-Kurs machen…“

Nach dem 23.01.2025 gab es mehrere Wochen lang keinen Kontakt der bP mit dem AMS.

Am 06.03.2025 sandte die bP folgende Nachricht an das AMS:

„(...) ich möchte gerne ab dem 6. Juni 2025 Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Leider scheint es aufgrund des neuen Beschlusses um sechs Tage nicht mehr möglich zu sein. Seit November 2024 stehe ich diesbezüglich in Kontakt mit meinem Arbeitgeber. Besteht die Möglichkeit, meine derzeitige Karenz um einen Monat zu verkürzen, sodass mein Mann für drei Monate in Karenz gehen kann? Auf diese Weise könnte ich die Bildungskarenz früher beginnen. Zudem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich über die hierbei einzuhaltenden Fristen informieren.

Ich freue mich auf Ihre geschätzte Rückmeldung und bedanke mich im Voraus. (...) “

In der Folge gab es vom 07. Bis 08.03. einige E-Mails zwischen der bP und der bB.

Am 08.03.2025 teilte die bP der bB unter anderem mit, dass „sie mit ihrem Arbeitgeber laufend in Kontakt sei und dieser den Antritt ihrer Bildungskarenz befürworten würde. Ebenfalls führte die bP im gleichen E-Mail aus, dass ihre Karenz offiziell am 05.06.2025 auslaufe und fragte nach, wann der früheste Antragstermin wäre.

Am selben Tag antwortete das AMS wie folgt: „Wenn Sie bis dato mit Ihrem Dienstgeber keine Vereinbarung §11 AVRAG vereinbart haben, ist keine Antragstellung mehr zugelassen. Eine Vereinbarung, die bis 28.02.2025 geschlossen wurde, lässt eine Antragstellung noch im Zeitraum01.04.-31.05.2025 zu.“

Am 11.05.2025 beantragte die bP die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 31.05.2025. Die bP brachte als Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG mit ihrem Dienstgeber XXXX für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 eine Bescheinigung datiert mit 27.01.2025 ein. Als Nachweis für ihre Ausbildung fügte sie eine Bestätigung der XXXX für die Weiterbildungsmaßnahme „ XXXX “ bei.Am 11.05.2025 beantragte die bP die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 31.05.2025. Die bP brachte als Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG mit ihrem Dienstgeber römisch 40 für den Zeitraum von 31.05.2025 bis 30.05.2026 eine Bescheinigung datiert mit 27.01.2025 ein. Als Nachweis für ihre Ausbildung fügte sie eine Bestätigung der römisch 40 für die Weiterbildungsmaßnahme „ römisch 40 “ bei.

Am 29.04.2025 hatte sich die bP verbindlich für diese Ausbildung angemeldet. Auch der vorgelegte Zeitplan der XXXX war auf den 29.04.2025 datiert.Am 29.04.2025 hatte sich die bP verbindlich für diese Ausbildung angemeldet. Auch der vorgelegte Zeitplan der römisch 40 war auf den 29.04.2025 datiert.

Die bP legte weiters ein Schreiben der ÖGK vor, welchem zufolge ihr Kinderbetreuungsgeld entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, welche den 05.06.2025 vorsah, per 30.05.2025 endet. Das Schreiben war auf den 06.05.2025 datiert.

Die Bestätigung des Arbeitgebers vom 12.06.2025 wurde von der bP selbst verfasst und dem Arbeitgeber zur Unterfertigung übermittelt.

Die bP teilte der bB bis zur Antragstellung am 11.05.2025 nicht mit, dass bereits eine schriftliche Vereinbarung nach § 11 AVRAG mit dem Dienstgeber vorliegen würde.Die bP teilte der bB bis zur Antragstellung am 11.05.2025 nicht mit, dass bereits eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG mit dem Dienstgeber vorliegen würde.

Bis zum 28.02.2025 wurde keine Vereinbarung gem. § 11 AVRAG zwischen der bP und ihrem Dienstgeber schriftlich abgeschlossen.Bis zum 28.02.2025 wurde keine Vereinbarung gem. Paragraph 11, AVRAG zwischen der bP und ihrem Dienstgeber schriftlich abgeschlossen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Für das erkennende Gericht steht fest, dass eine schriftlich abgeschlossene § 11-Vereinbarung zwischen der bP und ihrem Arbeitgeber bis zum 28.02.2025 nicht existierte. Dies ergibt sich unter anderem aus dem E-Mailverkehr der bP mit der bB. Aus dem Inhalt des E-Mails vom 06.03.2025 kommt eindeutig heraus, dass die bP zu diesem Zeitpunkt noch immer eine Bildungskarenz ab dem 06. Juni 2025 in Anspruch nehmen wollte. Bei Vorliegen einer bereits schriftlich abgeschlossenen § 11-Vereinbarung mit Beginn der Weiterbildungskarenzierung am 31.05.2025 wäre ein diesbezügliches E-Mail hinsichtlich des Beginns mit 06.06.2025 nicht zustande gekommen, hätte doch nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Vorliegen der Vereinbarung mit Datum 31.05.2025 ein potentieller Antragsteller auf diesen Umstand verwiesen. Ebenso bestätigt das Mail der bP vom 08.03.2025, dass eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mit Beginn 31.05.2025 zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen ist, da die bP ansonsten nicht die Formulierung „damit ich nicht wegen 6/7 Tage die Bildungskarenz nicht in Anspruch nehmen kann“ gewählt hätte.Für das erkennende Gericht steht fest, dass eine schriftlich abgeschlossene Paragraph 11 -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, zwischen der bP und ihrem Arbeitgeber bis zum 28.02.2025 nicht existierte. Dies ergibt sich unter anderem aus dem E-Mailverkehr der bP mit der bB. Aus dem Inhalt des E-Mails vom 06.03.2025 kommt eindeutig heraus, dass die bP zu diesem Zeitpunkt noch immer eine Bildungskarenz ab dem 06. Juni 2025 in Anspruch nehmen wollte. Bei Vorliegen einer bereits schriftlich abgeschlossenen Paragraph 11 -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, mit Beginn der Weiterbildungskarenzierung am 31.05.2025 wäre ein diesbezügliches E-Mail hinsichtlich des Beginns mit 06.06.2025 nicht zustande gekommen, hätte doch nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Vorliegen der Vereinbarung mit Datum 31.05.2025 ein potentieller Antragsteller auf diesen Umstand verwiesen. Ebenso bestätigt das Mail der bP vom 08.03.2025, dass eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mit Beginn 31.05.2025 zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen ist, da die bP ansonsten nicht die Formulierung „damit ich nicht wegen 6/7 Tage die Bildungskarenz nicht in Anspruch nehmen kann“ gewählt hätte.

Dies ergibt sich auch bereits aus dem E-Mail vom 06.03.2025, wo die bP schrieb: „Besteht die Möglichkeit, meine derzeitige Karenz um einen Monat zu verkürzen, sodass mein Mann für drei Monate in Karenz gehen kann? Auf diese Weise könnte ich die Bildungskarenz früher beginnen.“ Hätte die bP mit Datum 06.03.2025 bereits die unterschriebene Vereinbarung gehabt, hätten sich diese Ausführungen mangels Relevanz.

Erst aufgrund der E-Mail der bB an die bP vom 08.03.2025 war der bP bekannt, dass eine Antragstellung bei Vorliegen einer vor dem 28.02.2025 mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung noch im Zeitraum 01.04-31.05.2025 möglich war. Es ist in der Folge für das Gericht nicht erklärlich, weshalb angeblich bereits am 27.01.2025 eine schriftliche Vereinbarung mit Beginndatum der Bildungskarenz 31.05.2025 vorgelegen sein soll, obwohl in den angeführten E-Mails die bP immer betonte, dass ihr Kinderbetreuungsgeldbezug mit 05.06.2025 endet und sie ab 06.06.2025 die Bildungskarenz beginnen wolle. Ergänzend ist diesbezüglich auch auszuführen, dass auf Grundlage der E-Mails der bP an die bB sowohl am 15.11.2024 als auch am 22.01.2025 von dieser immer auf den beabsichtigten Beginn der Bildungskarenz im Juni hingewiesen wurde. Dies bestätigt auch eine Gesprächsnotiz der bB über ein Telefonat mit der bP am 22.01.2025, wonach vermerkt wurde, dass die bP als Beginn für die Bildungskarenz Juni 2025 anführte.

Basierend auf der gesamten vorliegenden E-Mailkorrespondenz zwischen der bP und der bB ist immer als Beginn der Bildungskarenz Juni 2025 angeführt. Erst mit der Antragstellung am 11.05.2025 scheint erstmals unter „Geltendmachung“ der 31.05.2025 auf.

Diesbezüglich erscheint die Aussage der bP in der Verhandlung am 18.03.2026, dass das Motiv für die Änderung des Beginns der Bildungskarenz ein Gespräch mit Bekannten war, unglaubwürdig.

Weiters erscheinen auch die Angaben der bP hinsichtlich der Modalitäten der Unterfertigung der Vereinbarung gem. § 11 AVRAG als äußerst unglaubwürdig. Die bP war nach Ansicht des erkennenden Senates äußert gut für die Verhandlung vorbereitet und konnte mit Detailwissen aufwarten. Betreffend der genauen Räumlichkeit im Unternehmen und welche Person/en bei Unterfertigung anwesend waren, konnte sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage, in welcher Art und Weise die Unterfertigung erfolgte, führte die bP aus, dass sie nur sagen könne, dass sie es am 27.01.2025 in XXXX unterfertigt habe, sie aber wirklich nicht mehr genau sagen könne, wie das abgelaufen sei.Weiters erscheinen auch die Angaben der bP hinsichtlich der Modalitäten der Unterfertigung der Vereinbarung gem. Paragraph 11, AVRAG als äußerst unglaubwürdig. Die bP war nach Ansicht des erkennenden Senates äußert gut für die Verhandlung vorbereitet und konnte mit Detailwissen aufwarten. Betreffend der genauen Räumlichkeit im Unternehmen und welche Person/en bei Unterfertigung anwesend waren, konnte sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage, in welcher Art und Weise die Unterfertigung erfolgte, führte die bP aus, dass sie nur sagen könne, dass sie es am 27.01.2025 in römisch 40 unterfertigt habe, sie aber wirklich nicht mehr genau sagen könne, wie das abgelaufen sei.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Bestätigung des Arbeitgebers vom 12.06.2025 über die Vereinbarung vom 27.01.2025 von der bP selbst verfasst wurde und in der Folge der Zeugin XXXX übermittelt wurde bzw. in der Folge auch vom Arbeitgeber so übernommen und unterfertigt wurde. Dass diese von der bP vorgelegte Bestätigung von der zuständigen Mitarbeiterin unterfertigt werden musste, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die § 11-AVRAG-Vereinbarung bereits im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war und daher keine andere Möglichkeit bestand. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, weshalb überhaupt eine derartige Bestätigung, trotz Vorliegens einer angeblich am 27.01.2025 schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung eingeholt wurde. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Bestätigung des Arbeitgebers vom 12.06.2025 über die Vereinbarung vom 27.01.2025 von der bP selbst verfasst wurde und in der Folge der Zeugin römisch 40 übermittelt wurde bzw. in der Folge auch vom Arbeitgeber so übernommen und unterfertigt wurde. Dass diese von der bP vorgelegte Bestätigung von der zuständigen Mitarbeiterin unterfertigt werden musste, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Paragraph 11 -, A, römisch fünf R, A, G, -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, bereits im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war und daher keine andere Möglichkeit bestand. In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, weshalb überhaupt eine derartige Bestätigung, trotz Vorliegens einer angeblich am 27.01.2025 schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung eingeholt wurde.

Diesbezüglich kommt der Bestätigung kein hoher Beweischarakter zu, denn wie die Zeugin XXXX selbst ausführte, überprüfte sie den übermittelten Textvorschlag und übernahm diesen. Das heißt, dass die Zeugin lediglich das Datum der Vereinbarung (27.01.2025) geprüft hat, jedoch keinerlei Informationen über den tatsächlichen Zeitpunkt der Unterfertigung geben konnte. Befragt zum Vorhandensein einer elektronischen Signatur gab die Zeugin an, dass sie am Vortag nachgesehen habe und es diese leider nicht mehr gebe. Es war der Zeugin auch nicht mehr in Erinnerung, wann die Vereinbarung mit der bP unterschrieben wurde. Diesbezüglich kommt der Bestätigung kein hoher Beweischarakter zu, denn wie die Zeugin römisch 40 selbst ausführte, überprüfte sie den übermittelten Textvorschlag und übernahm diesen. Das heißt, dass die Zeugin lediglich das Datum der Vereinbarung (27.01.2025) geprüft hat, jedoch keinerlei Informationen über den tatsächlichen Zeitpunkt der Unterfertigung geben konnte. Befragt zum Vorhandensein einer elektronischen Signatur gab die Zeugin an, dass sie am Vortag nachgesehen habe und es diese leider nicht mehr gebe. Es war der Zeugin auch nicht mehr in Erinnerung, wann die Vereinbarung mit der bP unterschrieben wurde.

Auch die Aussagen der im Zuge der Verhandlung befragten Zeugin scheinen in den wesentlichen Punkten unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass die bP mit der Zeugin am 17.03.2026, somit einen Tag vor der Verhandlung zwei Mal, einmal 6 Minuten und einmal 8 Minuten telefonierte. Das erste Gespräch in der Dauer von 6 Minuten erfolgte vor der Kontaktaufnahme des Gerichtes mit Zeugin. Nachdem die Zeugin telefonisch vom vorsitzenden Richter hinsichtlich der Ladung zur Verhandlung kontaktiert worden war, erfolgte um 16:23 Uhr ein weiteres Telefonat in der Dauer von 8 Minuten.

Wie die Zeugin weiter ausführte, kennt sie die bP nicht privat und kennt sie diese nur als Kollegin. Weiters wurde von ihr angegeben, dass sie sich im Zuge des 8minütigen Telefonats kurz darüber unterhalten habe, wann alles stattgefunden hat. Sie habe sich E-Mails herausgesucht und sie hätten allgemein über das Ganze gesprochen.

Bezüglich der Frage wann und wie die bP mitgeteilt habe, dass sie die Bildungskarenz mit dem 31.05.2025 beginnen wolle, gab die Zeugin an, „sie gehe davon aus, dass der Beginn der Bildungskarenz 31.05.2025 ihr unmittelbar vor dem 27.01.2025 mitgeteilt worden sei.“ Betreffend der relevanten Zeitpunkte – Beginn der Bildungskarenz bzw. schriftlicher Abschluss der Vereinbarung – konnte die Zeugin keine konkreten Aussagen treffen, weshalb die Zeugenaussage als nicht aussagekräftig zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang wurde von der Zeugin nur auf das Datum, welches sich auf der schriftlichen Vereinbarung befindet, verwiesen, ohne darüber Auskunft geben zu können, ob dies auch tatsächlich der Zeitpunkt war, wo die Vereinbarung schriftlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen wurde. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass aufgrund des 8minütigen Telefonats und der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit stattgefundenen Absprache es sich um kollegiale Aussagen zum Wohle der Mitarbeiterin handelte. Die Angaben der Zeugin haben daher für das erkennende Gericht keinen Beweiswert.

Bezüglich des Tages der angeblichen Vereinbarung wusste die bP Zu diesem Zeitpunkt (27.01.2025) selbst noch gar nicht, dass sie den Beginn der Weiterbildung vorverlegen würde, sonst hätte sie nicht dem AMS gegenüber am 08.03.2025 angegeben, dass ihre Karenz am 05.06.2025 offiziell auslaufen würde und sich erkundigt, welche Formulare sie benötigen würde um bis Ende Mai in Karenz gehen zu dürfen. Auch hätte sie dann nicht an diesem Tag noch dem AMS gegenüber angegeben, dass sie mit ihrem Arbeitgeber laufend in Kontakt sei und dieser den Antritt ihrer Bildungskarenz befürworte, sondern dem AMS mitgeteilt, dass bereits eine fristgerechte schriftliche Vereinbarung vom 27.01.2025 hinsichtlich der neuen Rechtslage, wo Vereinbarungen bis 28.02.2025 als letzter Stichtag gesetzlich zugelassen waren, abgeschlossen hatte.

Zusammenfassend ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sowohl von der bP als auch der Zeugin bezüglich der Modalitäten, insbesondere wie, wann als auch wo es zu dieser schriftlichen Vereinbarung gekommen ist, keine klare Aussage getroffen wurde. Fest steht, dass das besagte Schriftstück mit 27.01.2025 datiert wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass die Weiterbildungsmaßnahme spätestens mit 31.05.2025 beginnen musste.

Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass die Vereinbarung gem. § 11 AVRAG zwischen der bP und ihrem Dienstgeber bis 28.02.2025 schriftlich noch nicht getroffen wurde. Für das erkennende Gericht steht damit fest, dass die Vereinbarung gem. Paragraph 11, AVRAG zwischen der bP und ihrem Dienstgeber bis 28.02.2025 schriftlich noch nicht getroffen wurde.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Abschnitt 2
Leistungen zur Beschäftigungsförderung
Abschnitt 2, Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§ 26 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.(7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.

Außerkrafttreten

§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.Paragraph 80, (1) Paragraph 18, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.

(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.(2) Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.(3) Paragraph 65, Absatz 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.(4) Artikel römisch vier tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.(5) Paragraph 32 a, ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.(6) Abschnitt 2 (Paragraphen 26 bis 32) und Paragraph 59, treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des Paragraph 32, weiterhin anzuwenden. Soweit Paragraph 79, Absatz 39, Abweichendes bestimmt, gilt dieses.

(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.(7) Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.

(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.(8) Die Paragraphen 6, 27, 28, 40, Absatz eins, 44, Absatz eins, Ziffer 3 und 50 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

(10) § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.(10) Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; er ist jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.

(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die §§ 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiter anzuwenden.(11) Abschnitt 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft; auf Ansprüche auf Sondernotstandshilfe, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 zuerkannt wurden oder Elternteile betreffen, deren Kind vor dem 1. Juli 2000 geboren wurde, sind die Paragraphen 6 und 39 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, weiter anzuwenden.

(12) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.(12) Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(13) § 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.(13) Paragraph 26 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 in der Arbeitslosenversicherung versichert.(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, in der Arbeitslosenversicherung versichert.

(15) § 32 Abs. 6 und § 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten mit dem durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.(15) Paragraph 32, Absatz 6 und Paragraph 42, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, treten mit dem durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft.

(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.(16) Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

(17) § 39a samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.(17) Paragraph 39 a, samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.

(18) § 20 Abs. 7, § 27 Abs. 2a und § 27a einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 20 Abs. 7 ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.(18) Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 2 a und Paragraph 27 a, einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 7, ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.(19) Die Paragraphen 26 und 26 a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Übergangsrecht

§ 81. (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 682/1991 und der auf Grund des § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, wennParagraph 81, (1) Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf des 31. Juli 1993 geltend machen, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991, und der auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1988, erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, wenn

[…]

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.(19) Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

(20) Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfüllen, können die geringfügige Beschäftigung nach diesen Voraussetzungen fortführen. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, haben die geringfügige Beschäftigung bis Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 gegeben ist.(20) Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, erfüllen, können die geringfügige Beschäftigung nach diesen Voraussetzungen fortführen. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, haben die geringfügige Beschäftigung bis Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 gegeben ist.

3.4. Im vorliegenden Fall hat die bP am 11.05.2025 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab 31.05.2025 beantragt.

Mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld legte die bP eine Bescheinigung des Arbeitgebers datiert mit 27.01.2025 und eine Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme § 26 f AlVG während einer Bildungskarenz bei der Bildungseinrichtung XXXX im Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.2026 vor. Es handelte sich dabei um den Kurs XXXX . Mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld legte die bP eine Bescheinigung des Arbeitgebers datiert mit 27.01.2025 und eine Bestätigung über die verbindliche Anmeldung an einer Weiterbildungsmaßnahme Paragraph 26, f AlVG während einer Bildungskarenz bei der Bildungseinrichtung römisch 40 im Zeitraum 31.05.2025 bis 30.05.2026 vor. Es handelte sich dabei um den Kurs römisch 40 .

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lag bis zum 28.02.2025 keine schriftliche Vereinbarung der bP mit ihrem Dienstgeber bezüglich einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG vor. Die bP konnte nicht glaubhaft darlegen, dass trotz des in der Vereinbarung aufscheinenden Datums dies der tatsächliche Zeitpunkt der Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung war. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, widersprechen insbesondere die E-Mails vom 06. bzw. 08.03.2025 der Behauptung der bP.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lag bis zum 28.02.2025 keine schriftliche Vereinbarung der bP mit ihrem Dienstgeber bezüglich einer Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG vor. Die bP konnte nicht glaubhaft darlegen, dass trotz des in der Vereinbarung aufscheinenden Datums dies der tatsächliche Zeitpunkt der Unterfertigung der schriftlichen Vereinbarung war. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, widersprechen insbesondere die E-Mails vom 06. bzw. 08.03.2025 der Behauptung der bP.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die schriftliche Vereinbarung nach dem 28.02.2025 mit Rückdatierung auf den 27.01.2025 unterfertigt wurde.

Unter Heranziehung des Übergangsrechts (§ 81 Abs. 19 AlVG) war es notwendig, nachweislich bis spätestens 28. Februar 2025 die Bildungskarenz zu vereinbaren und spätestens am 31. Mai 2025 zu beginnen.Unter Heranziehung des Übergangsrechts (Paragraph 81, Absatz 19, AlVG) war es notwendig, nachweislich bis spätestens 28. Februar 2025 die Bildungskarenz zu vereinbaren und spätestens am 31. Mai 2025 zu beginnen.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2025/08/0129, 27.01.2026) soll durch den zu erbringenden Nachweis ein Missbrauch der Regelung verhindert werden. Für das erkennende Gericht lag bis einschließlich 28.02.2025 keine derart geforderte nachweisliche Vereinbarung zwischen der bP und ihrem Arbeitgeber vor, weshalb die Begünstigung der Übergangsregelung für die bP nicht zum Tragen kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung vom 27.01.2026, GZ Ra 2025/08/0129 hingewiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung vom 27.01.2026, GZ Ra 2025/08/0129 hingewiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerkrafttreten Bildungskarenz gesetzliche Grundlage Glaubhaftmachung Unterfertigung Vereinbarung Weiterbildungsgeld Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2316565.1.00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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