TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/20 W268 2198457-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.04.2026

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W268 2198457-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025, Zl. 1081331707/250151067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025, Zl. 1081331707/250151067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV und V. werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier und römisch fünf. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, GZ W220 2198457-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, GZ W220 2198457-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 05.10.2021, E 3539/2021-5, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 05.08.2021 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb durchgehend im Bundesgebiet.

7. Das Bundesamt leitete am 29.01.2025 amtswegig das gegenständliche fremdenrechtliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, da der Beschwerdeführer seit dem 13.08.2021 zur Ausreise verpflichtet gewesen sei und der Beschwerdeführer bis dato keine Maßnahmen ergriffen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 17.03.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verständigung zudem Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie seiner Integration gestellt.

9. Mit Stellungnahme vom 08.04.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sein soziales und privates Leben vertieft zu haben, sich äußerst gut integriert zu haben, seine Deutschkenntnisse vertieft zu haben und in der darauffolgenden Woche zur Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 antreten zu wollen. Er könne zudem bei einem Unternehmen als Paketzusteller zu arbeiten beginnen und er lebe in einer Mietwohnung.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2025 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

11. Mit Urkundenvorlage vom 22.07.2025 legte der Beschwerdeführer eine Einzahlungsbestätigung für die ÖIF Integrationsprüfung A2 sowie eine Anmeldung zur ÖIF Integrationsprüfung A2 vor.

12. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). und wurde gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI).12. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und regte an, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemeinsam mit seinem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer auch ein Zeugnis über eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vor. 13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und regte an, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemeinsam mit seinem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer auch ein Zeugnis über eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vor.

14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2025, GZ W268 2198457-2/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2025, GZ W268 2198457-2/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

15. Mit Stellungnahme vom 02.12.2025 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Nepal für die Jugend-Nepali-Congresspartei drohe, in welcher dieser aktives Mitglied gewesen sei und legte dahingehend auch zwei Zeitungsartikel vor. Darüber hinaus sei sein zehnjähriger Inlandsaufenthalt zu beachten, den der Beschwerdeführer genutzt habe, um sich in Österreich zu integrieren.

16. Am 09.12.2025 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Newar an und der Religionsgemeinschaft der Hindus. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer für 12 Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Nepali, Newari und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Newar an und der Religionsgemeinschaft der Hindus. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer für 12 Jahre die Schule. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Nepali, Newari und etwas Deutsch.

Die Ehefrau und zwei Söhne des Beschwerdeführers leben in einem Haus in Kathmandu gemeinsam mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Auch die Eltern des Beschwerdeführers und die Schwester mit deren Ehemann und Kindern leben in eigenen Häusern in Kathmandu. Die Schwester des Beschwerdeführers ist in einer Schule berufstätig, seine Eltern arbeiten im Motorradverleih und verkaufen Getränke. Seine Eltern vermieten zudem Wohnungen in ihrem Haus. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern.

Der Beschwerdeführer lebt seit August 2015 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet und verfügte durchgehend über eine aufrechte Meldung in Österreich. Einer aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weswegen sein Aufenthalt seit der Rechtskraft des Erkenntnisses unrechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer lebt mit einigen Mitbewohnern im Bundesgebiet zur Miete. Seinen Lebensunterhalt finanziert der Beschwerdeführer durch die Hilfe seiner Freunde und durch die Unterstützung seiner Eltern, die ihm Geld schicken. Die Mitbewohner des Beschwerdeführers finanzieren seine Miete. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer legte im Bundesgebiet eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 ab. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag betreffend eine Tätigkeit als Paketzusteller. Er ist im Besitz eines österreichischen Führerscheins und engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet auch einen Freundeskreis bestehend aus Personen nepalesischer und österreichischer Staatsangehörigkeit aufgebaut. In seiner Freizeit kocht der Beschwerdeführer für seine Mitbewohner, er geht spazieren und trifft sich mit Freunden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Mit Strafverfügung vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 3d iVm § 106 Abs. 2 KFG zugrunde, da der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (AS 137f). Mit Strafverfügung vom 20.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz 3 d, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG zugrunde, da der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (AS 137f).

Mit Strafverfügung vom 18.08.2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 250 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 KFG zugrunde, da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges es trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) vom 29.06.2021 unterlassen habe, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen (AS 143f). Mit Strafverfügung vom 18.08.2021 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 250 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 44, Absatz 4, KFG zugrunde, da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges es trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) vom 29.06.2021 unterlassen habe, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen (AS 143f).

Mit Strafverfügung vom 16.12.2021 wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von 300 EUR sowie 120 EUR verhängt. Der Strafverfügung lagen zwei Verwaltungsübertretungen zugrunde. Dem Beschwerdeführer wurde zu Last gelegt, zum einen gemäß § 44 Abs. 4 KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen zu haben, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit e iVm § 57a Abs. 5 KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette war abgelaufen (AS 151f). Mit Strafverfügung vom 16.12.2021 wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in der Höhe von 300 EUR sowie 120 EUR verhängt. Der Strafverfügung lagen zwei Verwaltungsübertretungen zugrunde. Dem Beschwerdeführer wurde zu Last gelegt, zum einen gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen zu haben, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Bei einer Kontrolle des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette war abgelaufen (AS 151f).

Mit Strafverfügung vom 02.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 400 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer es gemäß § 44 Abs. 4 KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen hat, den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen (AS 157f). Mit Strafverfügung vom 02.05.2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 400 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer es gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über die amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen hat, den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen (AS 157f).

Mit Strafverfügung vom 10.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich somit gemäß § 120 Abs. 1b iVm § 52 FPG, § 52a Abs. 2 BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (AS 163f). Mit Strafverfügung vom 10.08.2023 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 EUR verhängt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich somit gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, FPG, Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (AS 163f).

Mit Straferkenntnis vom 25.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 EUR verhängt, zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 EUR betrug der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Gesamtbetrag 1.100 EUR. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich somit gemäß § 120 Abs. 1b iVm § 52 FPG, § 52a Abs. 2 BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OZ 12). Mit Straferkenntnis vom 25.06.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 EUR verhängt, zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 EUR betrug der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Gesamtbetrag 1.100 EUR. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich somit gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, FPG, Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OZ 12).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend seine Identität ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021, GZ W220 2198457-1/12E (Erkenntnis S. 3). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Der Schulbesuch konnte aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden (S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 182, AS 183). Dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Kontakt steht, ergibt sich aus seiner dahingehend glaubhaften Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 183) und in der Beschwerdeverhandlung (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der Beschwerdeführer mit einigen Mitbewohnern im Bundesgebiet zur Miete lebt, ergibt sich aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten, auf den 03.10.2023 datierten, Mietvertrag (AS 111f) sowie aus den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (S. 6, S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Finanzierung seines Lebensunterhalts durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und seiner Freunde konnte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 185) sowie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergab, wird er dabei sowohl von österreichischen als auch von nepalesischen Freunden unterstützt (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Mitbewohner des Beschwerdeführers seine Miete bezahlen, ergibt sich ebenso aus der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und hat sich aus dem Verfahren nichts Gegenteiliges ergeben (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, kann einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem entnommen werden.

Dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich bereits aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021 (Erkenntnis S. 4) sowie aus seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer durchgehend über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt hat, kann einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden.

Die Feststellung zu der im Bundesgebiet abgelegten Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 beruht auf dem vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 13.09.2025 (AS 349f). Dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag als Paketzusteller verfügt, ergibt sich aus einer von ihm im Verfahren vorgelegten (undatierten) Arbeitsbestätigung (AS 109) sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dort zu arbeiten beginnen zu können, sobald er eine “Arbeitsgenehmigung” habe, also im Bundesgebiet dazu berechtigt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage einer Kopie auch belegen, im Besitz eines österreichischen Führerscheins zu sein (AS 121, AS 122). Sein ehrenamtliches Engagement beim Roten Kreuz ergibt sich schon aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren in Kopie vorgelegten Rot Kreuz Card 2021 (AS 123, AS 124).

Die Feststellung betreffend den Freundeskreis, den sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgebaut hat, gründet auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Liste an Unterstützungsschreiben (AS 120) sowie seinen dahingehend glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt, viele Freunde in Österreich zu haben, die er am Nachmittag treffe (AS 185) und in der Beschwerdeverhandlung, nepalesische und österreichische Freunde zu haben (S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung dazu, wie der Beschwerdeführer seine Freizeit verbringt, beruht ebenso auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).

Der Beschwerdeführer konnte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 181) als auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angeben, gesund zu sein (S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Dem widersprechende Anhaltspunkte haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen und deshalb über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafverfügungen vom 20.07.2020 (AS 137f), vom 18.08.2021 (AS 143f), vom 16.12.2021 (AS 151f), vom 02.05.2022 (AS 157f), vom 10.08.2023 (AS 163f) und vom 25.06.2025 (OZ 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind die folgenden in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Faktoren maßgeblich: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind die folgenden in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Faktoren maßgeblich:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). 3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072). Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst es auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400; 16.12.2010, 2007/01/0388; 23.2.2011, 2008/23/0517; 23.2.2011, 2011/23/0097; 8.9.2010, 2008/01/0551; 28.6.2011 2008/01/0527). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527). Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst es auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.1.2011, 2007/01/1400; 16.12.2010, 2007/01/0388; 23.2.2011, 2008/23/0517; 23.2.2011, 2011/23/0097; 8.9.2010, 2008/01/0551; 28.6.2011 2008/01/0527). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich letztendlich folgendes:

3.3. Dem langen, etwa 11 Jahre und sieben Monate andauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kommt großes Gewicht zu, er verstärkt sein Interesse am Verbleib maßgeblich.

3.4. Andererseits ist bezüglich der Länge der Aufenthaltsdauer in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2021 und der Ablehnung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 05.10.2021, in unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich verblieb. Der Beschwerdeführer stellte auch seitdem keine Versuche dahingehend an, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Österreich war somit lediglich aufgrund der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz und somit vorläufiger Natur und machte im Hinblick auf seinen gesamten Aufenthalt in Österreich von 11 Jahren und sieben Monaten nur etwas mehr als die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in Österreich aus. Zusammenschauend wird es daher zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet, dass die lange Aufenthaltsdauer dadurch entstand, dass er der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung nicht nachkam.

Somit missachtete der Beschwerdeführer den negativen Ausgang seines Asylverfahrens und die gegen ihn ergangene Ausweisung, die den Befehl an den Beschwerdeführer darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidungen österreichischer Behörden ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. Damit machte er deutlich, behördliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren.

3.5. Der Beschwerdeführer hat aktuell keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich geltend gemacht.

3.6. Zugunsten des Beschwerdeführers wird seine auf dem Sprachniveau A2 abgelegte Integrationsprüfung gewertet.

3.7. Der Beschwerdeführer hat zudem soziale Bindungen in Österreich, die sein Interesse am Verbleib stärken, was der Beschwerdeführer insbesondere durch die Vorlage einer Unterstützungsliste belegen konnte. Er hat sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis bestehend aus österreichischen und nepalesischen Staatsangehörigen aufgebaut. Seine Freunde unterstützen ihn auch derzeit finanziell und die Mitbewohner des Beschwerdeführers bezahlen seine Miete.

3.8. Zu seinen Gunsten ist auch zu werten, dass er einen Arbeitsvorvertrag als Paketzusteller vorlegen konnte und er im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auch selbsterhaltungsfähig wäre.

3.9. Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat bestehen trotz seiner langen Abwesenheit von dort insofern fort, als der Beschwerdeführer umfassend in Nepal sozialisiert wurde und erst im Alter von etwa 34 Jahren nach Österreich kam. Er spricht nach wie vor Nepali und Newari. Die Ehefrau, die zwei Söhne, die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben allesamt nach wie vor in Häusern in Kathmandu. Zu seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen steht der Beschwerdeführer zudem nach wie vor in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer pflegt auch in Österreich Freundschaften zu nepalesischen Staatsangehörigen, weswegen auch sein soziales Umfeld stark nepalesisch geprägt ist. Ein starker Bezug des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat besteht nach wie vor, seine Bindungen an seinen Herkunftsstaat in insbesondere sprachlicher, kultureller und religiöser Hinsicht hält er daher so aufrecht. Insgesamt ist die Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat zwar aufgrund der langen Abwesenheit etwas verblasst, da der Beschwerdeführer diese Bindung jedoch auf den dargestellten Ebenen aufrechterhält, bestehen diese nach wie vor. Es deutet aufgrund der Gegebenheiten beim Beschwerdeführer nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.

3.10. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, da davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zwar wurde der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich verurteilt, er beging im Bundesgebiet jedoch mehrfach Verwaltungsübertretungen, die ihm zulasten ins Gewicht fallen und zu thematisieren sind. Der Strafverfügung vom 20.07.2020 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Den Strafverfügungen vom 18.08.2021 und vom 02.05.2022 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer es als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über eine amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen hat, den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Hinzu kommt die Strafverfügung vom 16.12.2021, der zwei Verwaltungsübertretungen zugrunde liegen, da der Beschwerdeführer es zum einen (wiederum) als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides über eine amtswegige Aufhebung der Zulassung einer österreichischen LPD unterlassen hat, den Zulassungsschein für das Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen und er zum anderen nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht, da bei einer Kontrolle keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht und die Gültigkeit der Plakette abgelaufen war. Ferner lag den Strafverfügungen vom 10.08.2023 und vom 25.06.2025 zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Fremder aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist und er sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zulasten des Beschwerdeführers sind dabei insbesondere die Anzahl von sieben Verwaltungsübertretungen sowie der Umstand zu werten, dass er dreimal Verwaltungsübertretungen gegen dieselbe Rechtsnorm des KFG sowie zweimal eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1b FPG begangen hat, wodurch der Beschwerdeführer ein wiederholt missachtendes Verhalten gegenüber österreichischen Verwaltungsvorschriften und deren Sanktionsnormen zeigte. Angesichts dieser Erwägungen werden die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wesentlich relativiert. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner festgestellten Integrationsleistungen und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen dennoch nicht so schwer ins Gewicht, dass die Integration des Beschwerdeführers dadurch gänzlich aufgewogen wäre und von seiner langen Aufenthaltsdauer von 11 Jahren und 7 Monaten abgesehen werden könnte. Zulasten des Beschwerdeführers sind dabei insbesondere die Anzahl von sieben Verwaltungsübertretungen sowie der Umstand zu werten, dass er dreimal Verwaltungsübertretungen gegen dieselbe Rechtsnorm des KFG sowie zweimal eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG begangen hat, wodurch der Beschwerdeführer ein wiederholt missachtendes Verhalten gegenüber österreichischen Verwaltungsvorschriften und deren Sanktionsnormen zeigte. Angesichts dieser Erwägungen werden die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers wesentlich relativiert. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner festgestellten Integrationsleistungen und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit fallen die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen dennoch nicht so schwer ins Gewicht, dass die Integration des Beschwerdeführers dadurch gänzlich aufgewogen wäre und von seiner langen Aufenthaltsdauer von 11 Jahren und 7 Monaten abgesehen werden könnte.

3.11. Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Bereits während der Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens.

Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. In Österreich konnte er sich kurzzeitig aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und insbesondere den langen unrechtmäßigen Aufenthalt nach seinem Asylverfahren musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. In Österreich konnte er sich kurzzeitig aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und insbesondere den langen unrechtmäßigen Aufenthalt nach seinem Asylverfahren musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

3.12. Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit unter Einbeziehung der dargestellten Aspekte zum Schluss, dass dem sehr langen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ein bedeutendes Gewicht zukommt, seine Interessen am Verbleib maßgeblich verstärkt und zudem gewisse integrationsbegründende Aspekte in wirtschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht gegeben sind. Jedoch steht seinem persönlichen Interesse am Verbleib auf der anderen Seite ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welches unter anderem durch die Missachtung behördlicher Entscheidungen (Rückkehrentscheidung) sowie durch die Begehung von insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen konterkariert wurde, entgegen.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die aus der Judikatur abzuleitende Schwelle von zehn Jahren um ein Jahr und sieben Monate übersteigt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Schwelle der sonstigen integrationsbegründenden Aspekte umso niedriger angesetzt werden muss, weshalb es im vorliegenden Fall trotz der vergleichsweise wenigen integrationsstiftenden Elemente verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und seinen Lebensunterhalt auch nicht aus Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung finanziert, zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt. Siehe zu dieser Thematik die Entscheidung des VwGH, Ra 2019/21/0177-7, vom 24.10.2019, in welcher der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsbürger, knapp 16 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war und an integrationsbegründenden Merkmalen ebenso (lediglich) eine A2-Deutschprüfung und einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte, jedoch davon ausgegangen wurde, dass seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich die staatlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Zudem ist im nunmehrigen Fall das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich durchaus als verfestigt anzusehen, zumal er über einen großen Freundeskreis verfügt und sich auch ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz betätigt.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein größeres Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund tritt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein größeres Gewicht haben und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund tritt.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal auf Dauer unzulässig zu erklären. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal auf Dauer unzulässig zu erklären.

3.13. Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung Plus“:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt; 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 NAG lautet: Die Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:

"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." "(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

§ 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 lautete: Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, lautete:

"(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen."(1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15. (2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet. (3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt. 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige, (5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;

diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. (6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat." (7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat."

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich des Ablegens einer Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vorlegte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich des Ablegens einer Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vorlegte.

Angesichts des Verfahrensergebnisses waren Spruchpunkte III, IV und V zu beheben. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf zu beheben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verwaltungsübertretung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2198457.2.00

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten