TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/20 W102 2334739-1

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Veröffentlicht am 20.04.2026
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Entscheidungsdatum

20.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §17a
Forstgesetz 1975 §18
NÖ NSchG 2000 §4
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 Anh1 Z6
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 17a heute
  2. ForstG § 17a gültig ab 21.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  3. ForstG § 17a gültig von 27.08.2003 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  4. ForstG § 17a gültig von 01.06.2002 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  1. ForstG § 18 heute
  2. ForstG § 18 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  3. ForstG § 18 gültig von 01.06.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 18 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 39 heute
  2. UVP-G 2000 § 39 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  4. UVP-G 2000 § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 39 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 39 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W102 2334739-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und Mag.a Marion WAGNER-SAMEK als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, vom 02.12.2025, Zl. WST1-UG-67/033-2025, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“ der XXXX , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und Mag.a Marion WAGNER-SAMEK als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltorganisation römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, vom 02.12.2025, Zl. WST1-UG-67/033-2025, betreffend die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“ der römisch 40 , vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass

a) der Auflage I.3.1.9 Luftfahrttechnik folgender Absatz angefügt wird: a) der Auflage römisch eins.3.1.9 Luftfahrttechnik folgender Absatz angefügt wird:

„I.3.1.9.7 Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des § 123a LFG umzusetzen.“„I.3.1.9.7 Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung im Sinne des Paragraph 123 a, LFG umzusetzen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Die XXXX (in Folge: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 29.05.2024, modifiziert mit Schreiben vom 22.10.2025, bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung für die Umsetzung des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“ gemäß §§ 5 und 17 UVP-G 2000.1.1. Die römisch 40 (in Folge: Projektwerberin) beantragte mit Schriftsatz vom 29.05.2024, modifiziert mit Schreiben vom 22.10.2025, bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Genehmigung für die Umsetzung des Vorhabens „Windpark Kettlasbrunn 3“ gemäß Paragraphen 5 und 17 UVP-G 2000.

1.2.    Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde mit Edikt den angefochtenen Bescheid vom 02.12.2025, Zl. WST1-UG-67/033-2025, mit dem der Projektwerberin das beantragte Vorhaben „Windpark Kettlasbrunn 3“, welches in Abänderung des genehmigten „Windpark Kettlasbrunn/Mistelbach“ im Wesentlichen

a) den Rückbau von 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen (idF kurz WEA) der Type Enercon E-70/E4 mit je 2.0 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 113,5 m und Rotordurchmesser von 70 m,a) den Rückbau von 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen in der Fassung kurz WEA) der Type Enercon E-70/E4 mit je 2.0 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 113,5 m und Rotordurchmesser von 70 m,

b) den ersatzweisen Neubau von 12 WEA der Type Vestas V172-7,2 mit je 7,2 MW Nennleistung, Nabenhöhe von 175 m und Rotordurchmesser von 172 m,

c) die Erhöhung der Gesamtkapazität des WP um effektiv 52,4 MW auf 92,4 MW,

d) den Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen (Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (30-kVErdkabelsystem), Eiswarnschilder mit aktiven Warnleuchten, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude), sowie

e) die Durchführung von vorhabenbedingten Rodungen,

vorsieht, nach Maßgabe der in den weiteren Spruchteilen getroffenen Anordnungen, Entscheidungen und Feststellungen, genehmigt wurde.

1.3.    Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin), rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin), rechtzeitig Beschwerde. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – neben weiteren Rechtsausführungen – im Wesentlichen Nachstehendes vor:

? einen Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung – BVG Nachhaltigkeit

? eine Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes

? Bedenken hinsichtlich einer Lichtverschmutzung

? Bedenken hinsichtlich Vogelschlages und Fledermaus-Barotraumas

? Bedenken hinsichtlich der Abfallwirtschaft, der Nachsorgephase und des Rückbaus

? Bedenken hinsichtlich der Umwelthygiene

Die Beschwerdeführerin beantragte, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen und keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der 17 bestehenden Windindustrieanlagen“. Außerdem beantragte sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass das Vorhaben aufgrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL nicht genehmigungsfähig sei. Weiters, dass das Verwaltungsgericht erkennen möge, dass es aufgrund der Dimensionen der „Windindustrieanlagen“ des Vorhabens und der kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden „Windindustrieanlagen“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme und der Antrag aufgrund der schwerwiegenden Umweltbelastungen abzuweisen sei. Sollte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL genehmigungsfähig ist“. Weiters werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 267 AEUV den EuGH hinsichtlich der Auslegung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 anrufen. Die Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-RL. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft. Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin weiters eine Vorabentscheidung durch den EuGH mit der Frage, ob derart hohe „Windindustrieanlagen“ eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bewirken. Schließlich werde beantragt, auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass es durch die Fundamente nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens komme und dass die Fundamente im Zuge des Rückbaues der „Windindustrieanlagen“ nicht vollkommen entfernt werden könnten. Zudem werde beantragt, auf fachlicher Grundlage feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen von den Rotorblättern im Laufe des Betriebes bis zu dessen Stilllegungen lösen werden und in die Umwelt gelangen. Es werde angeregt, vom VwGH prüfen zu lassen, ob Mikroplastik-Kunststoffpartikel der Rotorblätter, die durch Abrieb/Erosion in die Umwelt gelangen, als Immissionen zu werten seien. Sollte das Vorhaben genehmigt werden, werden folgende Auflagen beantragt:Die Beschwerdeführerin beantragte, „den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ab- bzw. zurückzuweisen“ und „kein UVP- und sonstiges Genehmigungsverfahren durchzuführen und keine Baugenehmigung, keine wasserrechtlichen Bewilligungen, keine Rodungsbewilligungen und keine sonstigen mit dem oben genannten Vorhaben zusammenhängenden Bewilligungen zu erteilen – mit Ausnahme des Abbaues der 17 bestehenden Windindustrieanlagen“. Außerdem beantragte sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass das Vorhaben aufgrund der Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL nicht genehmigungsfähig sei. Weiters, dass das Verwaltungsgericht erkennen möge, dass es aufgrund der Dimensionen der „Windindustrieanlagen“ des Vorhabens und der kumulativen Wirkung mit bereits bestehenden „Windindustrieanlagen“ zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme und der Antrag aufgrund der schwerwiegenden Umweltbelastungen abzuweisen sei. Sollte das Gericht dem Antrag nicht stattgeben, werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht „möge den VwGH prüfen lassen, ob das gegenständliche Vorhaben in Bezug auf die Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, der FFH-RL, der Vogelschutz-RL, des UVP-G 2000 und/oder der UVP-RL genehmigungsfähig ist“. Weiters werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 267, AEUV den EuGH hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 anrufen. Die Bestimmung, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgen dürfe, finde sich nicht in der UVP-RL. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft. Dementsprechend beantragte die Beschwerdeführerin weiters eine Vorabentscheidung durch den EuGH mit der Frage, ob derart hohe „Windindustrieanlagen“ eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bewirken. Schließlich werde beantragt, auf fachlicher Grundlage den Beweis zu erbringen, dass es durch die Fundamente nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens komme und dass die Fundamente im Zuge des Rückbaues der „Windindustrieanlagen“ nicht vollkommen entfernt werden könnten. Zudem werde beantragt, auf fachlicher Grundlage feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen von den Rotorblättern im Laufe des Betriebes bis zu dessen Stilllegungen lösen werden und in die Umwelt gelangen. Es werde angeregt, vom VwGH prüfen zu lassen, ob Mikroplastik-Kunststoffpartikel der Rotorblätter, die durch Abrieb/Erosion in die Umwelt gelangen, als Immissionen zu werten seien. Sollte das Vorhaben genehmigt werden, werden folgende Auflagen beantragt:

?        Vollständige Entfernung aller Bestandteile des Windparks nach Außerbetriebnahme samt finanzieller Vorsorge der Projektwerberin für den Rückbau

?        Ergänzung des Bescheides mit Auflagen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase

?        Die „Windindustrieanlagen“ seien mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten.

2.1.    Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Vorlageschreiben am 04.02.2026 vor.

2.2.    Mit Beschwerdemitteilung vom 06.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Parteien des Verfahrens.

2.3.    Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 nahm die Projektwerberin Stellung zur übermittelten Beschwerde und beantragte, die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung abzuweisen, in eventu die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen.

2.4.    Am 31.03.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Vorhaben

Beim Vorhaben handelt es sich um ein „Windpark-Teilrepowering“ in der Gemeinde Mistelbach. 17 der bestehenden 20 Windenergieanlagen (in Folge: WEA) des Windpark Kettlasbrunn werden dabei rückgebaut und durch 12 Anlagen der Type Vestas V172-7.2MW, mit einer Nennleistung von 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m ersetzt. Drei Anlagen des Windparks Kettlasbrunn bleiben bestehen.

Insgesamt ergibt sich eine Engpassleitung von 92,4 MW (6MW der verbleibenden, bestehenden WEA + 86,4 MW der neu zu errichtenden WEA) für den neu geplanten Windpark.

Durch das Teilrepowering ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark, der mit Bescheid vom 23.11.2004, RU4-U-152/091, genehmigt und errichtet wurde, eine zusätzliche Engpassleistung von 52,4 MW.

In räumlicher Nähe befinden sich diverse Bestands-Windkraftanlagen und genehmigte Repowering-Projekte.

1.1.1.  Das Vorhaben beinhaltet folgende Bestandteile:

• Abbau von 17 der bestehenden 20 WEA der Type Enercon E-70 mit einer Nennleistung von je 2.000 kW, mit einem Rotordurchmesser von etwa 70 m und einer Nabenhöhe von 113,5 m inkl. Rückbau von nicht weiter benötigten Wegen und Kranstellflächen.

• Neubau von insgesamt 12 WEA; Type Vestas V172-7.2MW mit einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m.

• Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (30kV Erdkabelsysteme), Eiswarnschilder mit aktiven Warnleuchten, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude.

• Durchführung von vorhabenbedingten Rodungen.

• Umsetzung von für die naturschutzfachliche Bewertung relevanten Vorhabenbestandteilen.

• Umsetzung von in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen.

1.1.2.  Lage des Vorhabens:

Das Windpark Planungsgelände liegt in der Gemeinde Mistelbach (Bezirk Mistelbach) und erstreckt sich über die Katastralgemeinden Kettlasbrunn und Ebendorf.

Teile der Zuwegung bzw. der Eiswarnleuchten inklusive Kabel befinden sich in den Gemeinden Sulz im Weinviertel sowie Gaweinstal.

Das Vorhaben liegt somit in folgenden Standortgemeinden:

• Mistelbach

• Sulz im Weinviertel

• Gaweinstal.

1.1.3.  Vorhabenabgrenzung:

Elektrotechnische Vorhabenabgrenzung und Verschaltung:

Der Netzanschluss erfolgt am Grundstück XXXX in der KG XXXX im Umspannwerk (UW) Kettlasbrunn Süd, welches sich derzeit in der Bauphase befindet. Die Übergabepunkte an die Netz Niederösterreich GmbH (Netz NÖ), sprich die Eigentums- und elektrischen Vorhabengrenzen sind mit den windparkseitigen Sammelschienen im UW definiert. Bautechnische Vorhabenabgrenzung Der Netzanschluss erfolgt am Grundstück römisch 40 in der KG römisch 40 im Umspannwerk (UW) Kettlasbrunn Süd, welches sich derzeit in der Bauphase befindet. Die Übergabepunkte an die Netz Niederösterreich GmbH (Netz NÖ), sprich die Eigentums- und elektrischen Vorhabengrenzen sind mit den windparkseitigen Sammelschienen im UW definiert. Bautechnische Vorhabenabgrenzung

Windpark-Ein- und -Ausfahrt Ost:

Die Anlagenteile für den östlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B40, die L3041, L3039 und die L16 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt Ost wird für den östlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der Landesstraße L16 zum anschließenden Güterweg (Gst Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für den östlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B40, die L3041, L3039 und die L16 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt Ost wird für den östlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der Landesstraße L16 zum anschließenden Güterweg (Gst Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ).

Windparkeinfahrt WKA 08:

Die Anlagenteile für die WKA 08 werden voraussichtlich über die Autobahn A5 antransportiert. Etwa auf km 25 in Fahrtrichtung Nord erfolgt die Abfahrt von der Autobahn, nördlich eines bestehenden Rückhaltebeckens. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über einen neu zu errichtenden Verkehrsweg und dann weiter über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau im Bereich der Autobahn (Gst. Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für die WKA 08 werden voraussichtlich über die Autobahn A5 antransportiert. Etwa auf km 25 in Fahrtrichtung Nord erfolgt die Abfahrt von der Autobahn, nördlich eines bestehenden Rückhaltebeckens. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über einen neu zu errichtenden Verkehrsweg und dann weiter über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau im Bereich der Autobahn (Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ).

Windparkausfahrt WK08:

Die Ausfahrt für die WKA 08 befindet sich nördlich der Einfahrt. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf dem Grundstück XXXX (KG XXXX ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die L3094.Die Ausfahrt für die WKA 08 befindet sich nördlich der Einfahrt. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf dem Grundstück römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die L3094.

Windpark-Ein- und- Ausfahrt West:

Die Anlagenteile für den westlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B7 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt West wird für den westlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt, für die Sondertransporte dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der B7 auf die Gemeindestraße (Gst Nr. XXXX , KG XXXX ).Die Anlagenteile für den westlichen Teil des Windparks werden voraussichtlich über die Autobahn A5 und weiter über die Autobahnabfahrt Mistelbach-Ost/Wilfersdorf auf die B7 bis zur Windparkeinfahrt antransportiert. Die Zuwegung erfolgt ab dem übergeordneten Straßennetz über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege). Die Winparkeinfahrt West wird für den westlichen Teil des Windparks auch als Ausfahrt, für die Sondertransporte dienen. Die erste wegebauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung von der B7 auf die Gemeindestraße (Gst Nr. römisch 40 , KG römisch 40 ).

Windparkausfahrt West:

Für den westlichen Teil des Windparks befindet sich südwestlich der Einfahrt eine alternative Ausfahrt für LKW-Leerfahrten. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf den Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (KG XXXX ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die B46. Sämtliche übergeordnete Straßen vor den Vorhabengrenzen sind nicht Teil des Vorhabens.Für den westlichen Teil des Windparks befindet sich südwestlich der Einfahrt eine alternative Ausfahrt für LKW-Leerfahrten. Die letzte wegbauliche Maßnahme betrifft den Ausbau der Abzweigung auf den Grundstücken römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (KG römisch 40 ). Die Ausfahrt erfolgt über bestehende Verkehrswege (Gemeindestraßen und Güterwege) und führt auf die B46. Sämtliche übergeordnete Straßen vor den Vorhabengrenzen sind nicht Teil des Vorhabens.

Dauer der Betriebsphase:

Die Windkraftanlagen sind auf eine Lebensdauer von 25 Jahren ausgelegt (lt. Auskunft des Anlagenherstellers Typenzertifizierung auf 25 Jahre). Nach diesem Zeitraum können die Anlagen entweder weiterbetrieben, Anlagenteile erneuert, neue Windkraftanlagen errichtet, oder die gegenständlichen Anlagen samt Fundament abgetragen werden.

Nebenanlagen und Kommunikationsnetz:

Abgesehen von den Windkraftanlagen, Wegen, Kranstellflächen, Logistikflächen, Eiswarnschildern (inklusive Warnleuchten), Kompensationsanlagen, SCADA Gebäuden und den Strom- und Kommunikationsleitungen werden keine weiteren Anlagen errichtet.

Zweck des Vorhabens:

Die gegenständlichen Windkraftanlagen dienen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Das Vorhaben trägt damit zu einer Steigerung der Stromerzeugungskapazitäten aus Erneuerbaren Energien bei. Das Vorhaben leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene. Gemäß den Ertragsdaten von bestehenden Windparks, sowie der errechneten Leistungskurve der neu zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertrag von ca. 200 GWh/Jahr, für den Neubau zu rechnen.

Abbau der Altanlagen:

Teil des Vorhabens ist auch der Abbau eines Teiles des Bestandwindparks inkl. die Nebenanlagen sowie der bestehenden Kranstellflächen. Der Abbau dieser Anlagen beginnt mit dem kontrollierten Absaugen der wesentlichen Betriebsöle, der Überprüfung der gesamten Anlage und der Vorbereitung für die Demontage. Mittels geeigneten Krans werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut.

Die Anlagenteile sowie die Stahlsektion des Turms und Rotorblätter werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialen.

Die Betonsektionen der Türme werden nach Stand der Technik abgebaut. Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1 m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig, entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.

Rodungen:

Im Zuge des gegenständlichen Vorhabens sind für die Zuwegung bzw. für die Verlegung der Netzableitung, sowie teilweise für Kranstellflächen und Anlagenfundamente, Rodungen erforderlich.

Die von den Rodungen betroffenen Flächen liegen in den Katastralgemeinden Kettlasbrunn, Schrick und Ebendorf. (Detailpläne zur Lage der Rodungsflächen sind dem Operat als Dokument B.02.05.00 beigefügt. Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücksparzellen inkl. Flächenausmaß ist Dokument B.04.02.00 zu entnehmen.)

Auf Grundstück XXXX (siehe B.02.05.00 Blatt 14) befindet sich eine Ausgleichsfläche des Windparks Kettlasbrunn II. Auf dieser Fläche wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen Waldfläche aufgeforstet. Aus diesem Grund wird für notwendige Baumaßnahmen auf dieser Fläche eine Rodung beantragt. Da es sich bei diesen Bereichen um eine junge Ausgleichsfläche handelt, wird, abweichend zu anderen permanenten Rodungen, hierfür eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 vorgesehen. Im Bereich von Spülbohrungen für Kabeltrassen, sowie Forstwegen sind teilweise Rodungen notwendig, bei denen keine Schlägerungen notwendig sind. Bei diesen Rodungen handelt es sich grundsätzlich um permanente Rodungen. Da jedoch keine tatsächlichen Schlägerungen erfolgen, werden dafür keine Ersatzaufforstungen vorgesehen. Diese Rodungsbereiche werden als „Formalrodung“ bezeichnet. Alle anderen permanenten Rodungen werden im Verhältnis 1:3 ersatzaufgeforstet.Auf Grundstück römisch 40 (siehe B.02.05.00 Blatt 14) befindet sich eine Ausgleichsfläche des Windparks Kettlasbrunn römisch zwei. Auf dieser Fläche wird zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen Waldfläche aufgeforstet. Aus diesem Grund wird für notwendige Baumaßnahmen auf dieser Fläche eine Rodung beantragt. Da es sich bei diesen Bereichen um eine junge Ausgleichsfläche handelt, wird, abweichend zu anderen permanenten Rodungen, hierfür eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 vorgesehen. Im Bereich von Spülbohrungen für Kabeltrassen, sowie Forstwegen sind teilweise Rodungen notwendig, bei denen keine Schlägerungen notwendig sind. Bei diesen Rodungen handelt es sich grundsätzlich um permanente Rodungen. Da jedoch keine tatsächlichen Schlägerungen erfolgen, werden dafür keine Ersatzaufforstungen vorgesehen. Diese Rodungsbereiche werden als „Formalrodung“ bezeichnet. Alle anderen permanenten Rodungen werden im Verhältnis 1:3 ersatzaufgeforstet.

Nachfolgender Tabelle ist eine Zusammenfassung der notwendigen Rodungsflächen zu entnehmen.

Gewässerquerungen:

Im gegenständlichen Vorhaben sind im Bereich der Kabeltrasse und Zuwegung Querungen von Bächen bzw. Wassergräben notwendig. (Diese werden in Dokument D.03.08.00 genauer beschrieben.)

Prinzipiell erfolgen die Querungen von Gewässern im Spülbohrverfahren. Sollte der Graben während der Verlegearbeiten nicht wasserführend sein, so kann die Verlegung alternativ auch mittels Einpflügeverfahren im Trockenen erfolgen. Der Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitungen beträgt dabei 1,5 Meter.

Nach Beendigung des Einpflügevorgangs wird der ursprüngliche Zustand des trockengefallenen Gerinnes wiederhergestellt.

Bei allen Spülbohrverfahren wird ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Oberkante der verlegten Leitung und Gerinnesohle eingehalten. Die Querungen fallen somit unter die Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen (GewQBewFreistellV idgF).

Straßenquerungen:

Für die Verlegung der Kabeltrassen notwendige Querungen von höherrangingen Asphaltstraßen (A5, B7) erfolgen im Spülbohrverfahren.

Betroffene Einbauten und Rechte Dritter:

Durch das Vorhaben werden die Rechte von Dritten in Bezug auf deren bestehende Einbauten berührt. (Eine Liste der betroffenen Einbauten kann Dokument C.01.01.00 entnommen werden.)

Bei Querungen von Einbauten wird eine offene Bauweise bevorzugt. Sollte sich bei genauerer Betrachtung herausstellen, dass eine Querung von betroffenen Einbauten in offener Bauweise nicht möglich ist, wird stattdessen im Spülbohrverfahren gequert. Im Vorfeld erfolgt eine Abstimmung mit den jeweiligen Einbautenträgern. (Die Lage der Einbauten und deren Querungen kann den Plänen im Teil B des Vorhabens entnommen werden.)

Flächen und Raumbedarf:

Insgesamt werden für den gesamten Windpark zusätzliche Flächen (über Bestandswege hinausgehend) im Ausmaß von ca. 4 ha dauerhaft in Anspruch genommen. Dies beinhaltet Fundamentflächen, permanente Kranstellflächen, Stichzuwegungen zu den WKA (Neubau), Wegeausbau. (Eine detaillierte Beschreibung und Aufstellung des Flächenverbrauches sind dem Bodenschutzkonzept in Dokument B.01.02.00 zu entnehmen.)

1.1.4. Allgemeine Beschreibung Vestas V172-7,2 MW:

Die Anlage des Typs Vestas V172-7.2 MW ist wie folgt charakterisiert:

WEA-Kenndaten:

• Nennleistung: 7.200 kW

• Rotordurchmesser: 172 m

• Nabenhöhe: 175 m

• Gesamthöhe: 261 m

Rotor:

• Rotorfläche: 23.235 m²

• Einschaltwindgeschwindigkeit: 3 m/s

• Abschaltwindgeschwindigkeit: 25 m/s

• Rotorblattmaterial: Glasfaserverstärkter Polyester, Karbonfasern

und metallische Ableitstreifen

• Pitchsystem: hydraulisch

• Getriebe: zwei Planetenstufen

Elektrische Komponenten:

• Generator: Permanentmagnet-Synchrongenerator

• Umrichter: Vollumrichter

• Transformator: In Flüssigkeit eingetauchter Ökodesign-Transformator

• MS-Schaltanlage: SF-6 isoliert, metallgekapselt, im Turmfuß

Turm:

• Bauform: Hybridturm (Stahl und Beton) 175 m Nabenhöhe

• Windklasse: DIBt S, IEC S

• Eingebauter Servicelift: Power Climber SHERPA-SD4

Ausnahmebewilligung gemäß § 11 ETG 1992:Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, ETG 1992:

Bedingt durch eine Anordnung des Transformators im Maschinenhaus sowie des MS (Mittelspannung)-Kabels im Turm können einige Bestimmungen der verbindlichen OVE Richtlinie R 1000-3 nicht eingehalten werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 ETG erforderlich ist. (Die Maßnahmen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Elektro-Technik-Gesetz sind Dokument C.05.29.00 zu entnehmen.)Bedingt durch eine Anordnung des Transformators im Maschinenhaus sowie des MS (Mittelspannung)-Kabels im Turm können einige Bestimmungen der verbindlichen OVE Richtlinie R 1000-3 nicht eingehalten werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 11, ETG erforderlich ist. (Die Maßnahmen zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 11, Elektro-Technik-Gesetz sind Dokument C.05.29.00 zu entnehmen.)

1.1.5. Standortbeschreibung:

Das Planungsgebiet liegt südwestlich von Kettlasbrunn und nördlich von Schrick. Westlich der Autobahn grenzt es im Süden an den „Schricker Wald“ an, der teilweise als FFH-Erweiterungsgebiet „Weinviertler Klippenzone“ ausgewiesen ist. Östlich der Autobahn liegt das Planungsgebiet in einem Mosaik aus Wald- und Ackergebieten. Das Repowering betrifft ausschließlich intensiv bewirtschaftete Ackerflächen.

1.1.6. Schutzgebiete um das Planungsgebiet:

1. FFH-Gebietserweiterung „Weinviertler Klippenzone“ (Schricker Wald, Gemeindeleiten) ist ca. 25 m entfernt.

2. Der „Wildtier-Wanderkorridor“ liegt innerhalb des Planungsgebiets.

3. FFH-Teilgebiete „Weinviertler Klippenzone“ sind ab ca. 6,7 km entfernt.

4. FFH-Teilgebiet „Weinviertler Klippenzone“ und Landschaftsschutzgebiet „Steinbergwald“ ist ca. 8,1 km entfernt.

5. Das Naturdenkmal „Zaya-Wiesen“ ist ca. 3,6 km entfernt.

6. Das Landschaftsschutzgebiet und der Naturpark „Leiser Berge“ ist ca. 8,9 km entfernt.

7. Das FFH- und Vogelschutzgebiet Gebiet „March-Thaya-Auen“, das Landschaftsschutz- und Ramsargebiet „Donau-March-Thaya-Auen“, der „Alpen-Karpaten Korridor“ sowie in diesen Schutzgebieten liegenden Naturschutzgebiete sind ca. 14,8 km entfernt.

8. Mehrere Naturdenkmäler (meist Einzelbäume, Baumallee, etc.) ab ca. 1,5 km Entfernung.

Alle anderen Schutzgebiete sind weiter als 15 km entfernt.

1.1.7. NÖ ROG 2014, NÖ SekRop Wind:

Alle Anlagenstandorte, ausgenommen der WKA 08 des WP KET3, befinden sich in den § 23-Zonen „WE 09“ und „WE 10“ des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Windkraftnutzung in Niederösterreich. Die WKA 08 KET3 liegt knapp außerhalb der Zone WE 10 auf einer bestehenden Widmungsfläche. Aufgrund der Lage auf einer bestehenden Gwka Widmung wird diese gem. Rechtstext Sektorales Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung in NÖ § 3 (4) nicht von den Bestimmungen des ROP berührt.Alle Anlagenstandorte, ausgenommen der WKA 08 des WP KET3, befinden sich in den Paragraph 23 -, Z, o, n, e, n, „WE 09“ und „WE 10“ des sektoralen Raumordnungsprogramms für die Windkraftnutzung in Niederösterreich. Die WKA 08 KET3 liegt knapp außerhalb der Zone WE 10 auf einer bestehenden Widmungsfläche. Aufgrund der Lage auf einer bestehenden Gwka Widmung wird diese gem. Rechtstext Sektorales Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung in NÖ Paragraph 3, (4) nicht von den Bestimmungen des ROP berührt.

Die Widmungsflächen für alle anderen Windkraftanlagenstandorte sind bereits rechtskräftig gewidmet bzw. umgewidmet und liegen gemäß NÖ ROG auf Gwka gewidmeten Flächen.

1.2. Zu Boden und Fläche

1.2.1. Flächeninanspruchnahme:

Aus agrarfachlicher Sicht ist die gegenständliche Inanspruchnahme mit permanent ca. 4,03 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar.

1.2.2. Schattenwurf:

Für den Boden bzw. Untergrund bringt die Beschattung keinerlei Nachteile. Ein Nachteil wäre erst dann gegeben, wenn die Beschattung so weit ginge, dass ein Bewuchs nicht mehr möglich wäre. Dies ist jedoch keinesfalls zu erwarten, im Gegenteil treten im betroffenen Gebiet mit über 2.000 Sonnenstunden jährlich eher Schäden durch zu starke Hitze und Trockenheit auf.

1.3. Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild

1.3.1. Ortsbild:

Mit dem Repowering-Vorhaben werden 17 der 20 genehmigten und bestehende Altanlagen mit Bauhöhen von 149 m demontiert und durch 12 neue Windkraftanlagen mit geringfügig geänderten Anlagenpositionen und Bauhöhen von 261 m ersetzt. Im Nahbereich der geplanten Anlagen befinden sich zahlreiche weitere Windkraftanlagen.

Die nächstgelegenen Ortschaften befinden sich in zumindest rd. 1,9 km Entfernung zu den geplanten Windkraftanlagen.

Die Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben sind bereichsweise durch vorgelagerte Gehölz-bestände, Bebauung und/oder das Geländerelief eingeschränkt. Innerhalb von Ortschaften ist aufgrund der Bebauung generell nur eine sehr eingeschränkte Sichtbarkeit auf die geplanten Windkraftanlagen zu erwarten. Von den ursprünglichen Siedlungsbereichen der Ortskerne mit geschlossener dichter Bebauung sind daher kaum Sichtbeziehungen zum geplanten Windpark zu erwarten. Sichtbeziehungen sind vor allem von Ortsrändern, von größeren Freiflächen, von erhöhten Standpunkten oder punktuell von Ortszentren, wenn Straßenachsen in Richtung des Vorhabens vorliegen, möglich, wobei Vorbelastungen durch die Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen bestehen.

Visuelle Vorbelastungen bestehen durch die bestehenden Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen. Aufgrund des Repowerings kommt es zu keiner Ausweitung bzw. Verdichtung des Windparkkonglomerats.

Maßgebliche optische Wechselwirkungen zwischen bedeutenden Elementen des Ortbildes (z.B. Kirchen) und dem geplanten Vorhaben sind aufgrund der Entfernung der geplanten Windkraftanlagen zu den Ortschaften nicht zu erwarten. Zudem bestehen Vorbelastungen durch die rückzubauenden Altanlagen und Bestandsanlagen im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen.

Zusammenfassend geht der Ortsbildcharakter der Ortschaften durch das Vorhaben nicht verloren. Durch die Sichtverschattungen und die sehr eingeschränkte Sichtbarkeit innerhalb der Ortschaften, die Vorbelastungen durch die Windkraftanlagen im Nahbereich der geplanten Anlagen, die Reduktion der Anlagenzahl und den Abstand des geplanten Vorhabens zu den Ortschaften sowie die daraus resultierende verminderte Wirkung des Vorhabens auf die bildhafte Wirkung und bauliche Ansicht der Ortschaften, ist insgesamt von einer mittleren Eingriffserheblichkeit und von mittleren verbleibenden Auswirkungen auf das Ortsbild auszugehen.

1.3.2. Sach- und Kulturgüter:

Für die archäologischen Verdachtsflächen können Auswirkungen durch visuelle Störungen ausgeschlossen werden.

Für die Kleindenkmäler bzw. Kunstinstallationen im Vorhabensumfeld sind durch das Vorhaben keine maßgeblichen Auswirkungen durch visuelle Störungen zu erwarten. Die Wahrnehmung der Kulturgüter im landschaftlichen Kontext bleibt erhalten. Die Wirkung (Erlebbarkeit) / Funktion bleibt erhalten. Die Eingriffsintensität wird dementsprechend als gering eingestuft.

Unter Berücksichtigung einer geringen Eingriffsintensität werden die Eingriffserheblichkeit und die verbleibenden Auswirkungen auf Kulturgüter in der Betriebsphase als gering eingestuft.

1.3.3. Landschaftsbild:

Flächeninanspruchnahme

Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme werden in der Bauphase und in der Betriebsphase insgesamt als gering eingestuft.

Zerschneidung der Landschaft

Die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft werden in der Bauphase und in der Betriebsphase insgesamt als gering eingestuft.

Visuelle Störungen

Im Untersuchungsraum (10 km-Radius um Windkraftanlagen) werden folgende Landschaftsteilräume abgegrenzt: Ladendorfer Hügelland (Projektstandort, NWZ, MWZ, FWZ), Gaweinstaler Hügelland (NWZ, MWZ, FWZ), Zayatalung (MWZ, FWZ), Altlichtenwarther Hügelland (MWZ, FWZ), Mistelbacher Hügelland (MWZ, FWZ) und Zistersdorfer Hügelland.

Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt.

1.4. Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung

Die Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen mittels Gefahrenfeuer W rot ist am höchsten Punkt des Turms auf dem Gondeldach sowie am Turm ca. auf halber Turmhöhe angebracht. Die Windkraftanlagen sind mindestens 1200 m von Siedlungen und Wohnbauland entfernt. Aus Erfahrung von anderen Windkraftprojekten kann angenommen werden, dass es durch die Nachtkennzeichnung der Windkraftanlagen zu keiner psychologischen Blendung in den nächstgelegenen Wohngebieten kommt. Eine Tageskennzeichnung durch Befeuerung ist nicht vorgesehen.

Während der Bauphase kann es zeitweise zum Einsatz einer Baustellenbeleuchtung kommen. Die intensive Bauphase ist jedoch auf sieben Monate beschränkt und eine Baustellenbeleuchtung würde nur für wenige Stunden am Tag (Abendstunden) zum Einsatz kommen.

1.5. Biologische Vielfalt

1.5.1. Lärmeinwirkungen:

Das Schutzgut Vögel und das Schutzgut Fledermäuse werden durch Lärmimmissionen beeinflusst. In der Bauphase treten im Zuge der Bauarbeiten Lärmimmissionen auf, wodurch Vögel und Fledermäuse beeinträchtigt werden. Die Lärmimmissionen treten nur punktuell und temporär auf, es kommt daher – wenn überhaupt – lediglich zu klein-flächigen und zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen von Lebensräumen, mit Ausnahme von Rotmilan und Wespenbussard. Im Zuge der Bauarbeiten können mäßige Eingriffsintensitäten in Horstnähe der beiden störungsempfindlichen Arten entstehen.

Für das Schutzgut Fledermäuse werden hinsichtlich Lärmimmissionen keine Maßnahmen vorgeschlagen. Für das Schutzgut Vögel werden die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich Bauzeiteinschränkung als geeignet bewertet, um negativen Auswirkungen entgegenzuwirken.

Bauarbeiten sind ausschließlich während der Tageszeit durchzuführen, und zwar zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang, um Lärmimissionen möglichst gering zu halten. Weitere Auflagen für den indirekten Lebensraumverlust von Fledermäusen werden unter Risikofaktor 32 behandelt.

Unter Einbezug der Auflagen im Anhang verbleibt das Schutzgut Fledermäuse betreffend die Einwirkung durch Lärmimmissionen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein.

Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume der Einreich-unterlagen dargelegten Maßnahmen verbleibt das Schutzgut Vögel mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein.

1.5.2. Schattenwurf:

Das Schutzgut Vögel wird durch Schattenwurf und andere optisch bedingte Störwirkungen im Umkreis der WKA beeinflusst. Aufgrund der Lage der geplanten WKA-Standorte betrifft das vor allem Brutvogelarten der offenen Kulturlandschaft. Allerdings stehen nur jeweils kleine Bereiche potenzieller Lebensräume unter dem Einfluss des geplanten Vorhabens. Das Schutzgut Vögel verbleibt hinsichtlich Schattenwurfs und anderer optischer Störwirkungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein. Hinsichtlich Schattenwurfs werden für das Schutzgut Vögel keine Maßnahmen vorgeschlagen.

1.5.3. Flächeninanspruchnahme:

Durch das Vorhaben werden wertvolle Flächen durch Flächeninanspruchnahme ohne Berücksichtigung von Maßnahmen gem. Maßnahmenliste der Projektweberin und zusätzlich vorgeschlagener Auflagen temporär oder dauerhaft zerstört.

Durch das Vorhaben werden weder Kleinklima noch Oberflächenform maßgeblich gestört.

Der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit von Fledermäusen und anderen Säugetieren, Amphibien und Reptilien sowie wertgebende Biotoptypen mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten werden ohne Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß der Maßnahmenliste der Projektwerberin sowie zusätzlich vorgeschlagener Auflagen maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet.

Ebenso wird der Lebensraum von Fledermäusen sowie weiterer Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensraumtypen maßgeblich beeinträchtigt.

Das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt wird durch das Vorhaben nicht maßgeblich gestört.

Das Vorhaben liegt in keinem Europaschutzgebiet. Eine Beeinträchtigung der umliegenden Schutzgebiete kann aufgrund der Entfernung und der Art des Vorhabens ausgeschlossen werden. Die nächstgelegene FFH-Gebietserweiterung „Weinviertler Klippenzone“ (Schricker Wald, Gemeindeleiten) befindet sich zwar in etwa 25 Metern Entfernung, liegt jedoch außerhalb des direkten Projektbereichs. Der „Wildtier-Wanderkorridor“ verläuft innerhalb des Planungsgebiets, eine erhebliche Beeinträchtigung ist jedoch nicht zu erwarten. Weitere Teilgebiete der „Weinviertler Klippenzone“, in dem auch Fledermäuse als Schutzgüter gelistet sind, befinden sich in einer Entfernung ab etwa 6,7 Kilometern. Es sind vor allem kleinräumig jagende Fledermäuse als Schutzgüter geführt. Eine erhebliche Beeinträchtigung auf Fledermäuse ist aufgrund dieser großen Distanz nicht zu erwarten. Das nächstgelegene FFH-Teilgebiet sowie das Landschafts-schutzgebiet „Steinbergwald“ liegen in rund 8,1 Kilometern Entfernung. Das Naturdenkmal „Zaya-Wiesen“ liegt etwa 3,6 Kilometer vom Vorhaben entfernt. Das Landschaftsschutzgebiet sowie der Naturpark „Leiser Berge“ befinden sich ca. 8,9 Kilometer entfernt. Darüber hinaus sind das FFH- und Vogelschutzgebiet „March-Thaya-Auen“, das Landschaftsschutz- und Ramsargebiet „Donau-March-Thaya-Auen“, der „Alpen-Karpaten Korridor“ sowie darin liegende Naturschutzgebiete rund 14,8 Kilometer entfernt. Mehrere Naturdenkmäler, darunter vor allem Einzelbäume und Baumalleen, befinden sich ab einer Entfernung von ca. 1,5 Kilometern. Alle weiteren Schutzgebiete liegen mehr als 15 Kilometer vom Vorhabensstandort entfernt.

1.5.4. Artenschutzprüfung:

Es sind keine geschützten Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen. Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume der Einreich-unterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleiben die Schutzgüter Pflanzen und Lebensräume, Insekten, Amphibien und Reptilien sowie Fledermäuse und Vögel hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein.

1.5.5. Zerschneidung der Landschaft inkl. Kollisionsrisiko:

Das Schutzgut Vögel und das Schutzgut Fledermäuse werden während der Betriebsphase durch Kollisionen beeinträchtigt.

Die Konfliktintensität des geplanten Vorhabens hinsichtlich Kollisionen wird für das Schutzgut Fledermäuse als sehr hoch bewertet. Der naturschutzfachlich relevante Tatbestand des Tötens kann bei den Fledermäusen nicht ausgeschlossen werden. Beim Schutzgut Vögel ergeben sich hohe Eingriffserheblichkeiten, das Kollisionsrisiko gegenüber dem Ist-Zustand wird jedoch nicht signifikant erhöht.

Die von der Projektwerberin vorgeschlagenen Maßnahmen reichen nicht aus, um negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens in ausreichendem Maß zu reduzieren.

Für das Schutzgut Fledermäuse wird bei der Berechnung des fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus eine Anpassung des Schwellenwerts an getötete Individuen vorgeschlagen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit des Abschaltalgorithmus wird ein Kollisionsmonitoring vorgeschlagen. Für das Schutzgut Vögel werden die von Seiten der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich Bewirtschaftungsauflagen präzisiert.

Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleibt das Schutzgut Fledermäuse mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen.

Unter Einbezug der in der Einlage D.03.07 Tiere, Pflanzen, Lebensräume dargelegten Maßnahmen sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen verbleibt das Schutzgut Vögel mit mäßigen vorhabensbedingten Auswirkungen.

1.5.6. Visuelle Störungen:

Für das Schutzgut Vögel sind Beeinträchtigungen durch visuelle Störungen sowohl während der Bau- als auch während der Betriebsphase nicht ausgeschlossen. Für das Schutzgut Vögel bringen die Beeinträchtigungen nur geringe vorhabensbedingte Auswirkungen mit sich. Für das Schutzgut Fledermäuse sind Beeinträchtigungen durch visuelle Störungen während der Bauphase nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich visueller Störungen (Licht) werden von der Projektwerberin keine Maßnahmen vorgeschlagen. Eine nächtliche Beleuchtung der Baustelle ist zu unterlassen.

Unter Einbezug der Auflage BV_17 verbleibt das Schutzgut Fledermäuse betreffend der Einwirkung durch visuelle Störungen mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein.

Das Schutzgut Vögel verbleibt hinsichtlich der Störung durch Licht mit geringen vorhabensbedingten Auswirkungen und ein unionsrechtlicher Tatbestand tritt nicht ein.

1.6. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Teil des Vorhabens ist auch der Abbau eines Teiles des Bestandwindparks inkl. der Nebenanlagen sowie der bestehenden Kranstellflächen. Der Abbau dieser Anlagen beginnt mit dem kontrollierten Absaugen der wesentlichen Betriebsöle, der Überprüfung der gesamten Anlage und der Vorbereitung für die Demontage. Mittels geeigneten Krans werden die Rotorblätter, die Gondel und die einzelnen Turmteile durch geschultes Demontagepersonal nacheinander rückgebaut.

Die Anlagenteile sowie die Stahlsektion des Turms und Rotorblätter werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialen.

Die Betonsektionen der Türme werden nach Stand der Technik abgebaut. Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1 m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig, entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung.

Für den Abbruch der bestehenden Windkraftanlagen ist vor Baubeginn ein Abbruchkonzept, inkl. Abfallnachweiskonzept gemäß Abfallnachweisverordnung zu erstellen und der Behörde vorzulegen.

Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat nachweislich zu erfolgen. Die Nachweise und Bestätigungen über die fachgerechte Entsorgung sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

1.7. Zur Umwelthygiene:

1.7.1. Bauphase

Aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der Einwirkung, aufgrund der (absolute) Höhe der einwirkenden Schallpegel und aufgrund der Tatsache, dass sich die Lärmquellen durchwegs in weiter Entfernung zur Wohnbebauung befinden, ist jedenfalls der Schluss zulässig, dass der Baulärm als nicht besonders störend zu charakterisieren ist. Der gegenständlich zu erwartende Baulärm ist als nicht erheblich belästigend für die Wohnnachbarschaft zu beurteilen. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nicht.

1.7.2. Betriebsphase

Der zu erwartende Betriebslärm des gegenständlichen Windparks unterschreitet den Basispegel der windbedingten Umgebungsgeräuschsituation weitestgehend. Daher ist von keiner besonderen Auffälligkeit des gegenständlichen Betriebslärms auszugehen ist. Eine Wahrnehmbarkeit leiser windparkspezifischer Geräusche ist im Bereich der dem Windpark am nächsten liegenden Immissionspunkte in ruhigen Abend- und Nachtstunden aber möglich. Eine Gefahr für die Gesundheit der nächsten Wohnnachbarn besteht nicht, erheblich belästigende Einwirkungen sind nicht zu befürchten.

1.7.3. Schattenwurf

Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch Schattenwurf nicht beeinträchtigt. Erhebliche Belästigungen sind ausgeschlossen, wenn der Grenzwert von 30 Stunden pro Jahr und der Grenzwert von 30 Minuten pro Tag eingehalten wird, was bedeutet, dass an maximal 8 Stunden pro Jahr eine Verschattung bei Berücksichtigung der tatsächlichen Sonneneinstrahlung auftritt und an maximal 30 Minuten pro Tag.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Vorhaben

Die Feststellungen zum Vorhaben folgen bereits aus dem angefochtenen Bescheid, im Besonderen aus der Vorhabensbeschreibung (angefochtener Bescheid, S. 49ff) und sind unstrittig.

2.2. Zu Boden und Fläche

Die Feststellungen folgen schlüssig und nachvollziehbar aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Teilgutachten Agrartechnik/Boden des Behördenverfahrens vom 06.05.2025, dem die Beschwerdeführerin weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.

2.3. Zu Ortsbild, Landschaft und Landschaftsbild:

2.3.1. Die Feststellungen folgen aus den schlüssigen und nachvollziehbaren, von der Beschwerdeführerin nur pauschal und allgemein angezweifelten Ergebnissen des Teilgutachtens Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens vom 30.05.2025 (Pkt. 4.1. Ortsbild).

2.3.2. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den detaillierten und schlüssigen Angaben im Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens (Pkt. 4.2.).

2.3.3. Die Feststellungen ergeben sich aus den detaillierten und schlüssigen Angaben im Teilgutachten Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild des Behördenverfahrens (Pkt. 4.3.).

2.3.4. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dem genannten Teilgutachten vom 30.05.2025 nicht konkret auseinandergesetzt und nicht begründet, welche Gutachtensergebnisse ihrer Ansicht nach aus welchen Gründen unschlüssig oder unrichtig wären. Sie tritt den Gutachtensergebnissen nicht anhand von konkreten Befunden oder konkret auf die Vorhabensspezifika bezogenen Schlussfolgerungen entgegen. Vielmehr beschränkt sie sich auf in Grundzügen bereits in anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, die beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen für Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild im Behördenverfahren oder an der Schlüssigkeit und Richtigkeit dessen Gutachtens zu erwecken vermögen.

2.4. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung:

Die Feststellungen ergeben sich klar aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Dokument der Projektwerberin (D.01.04.00-00 UVE-Einleitung und No-Impact-Statements, Pkt. 3.7 Licht), dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Den Gutachten der von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen und der zusammenfassenden Bewertung sind keine gegenteiligen Ergebnisse zu entnehmen.

Durch die vorzunehmende bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung werden die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen noch weiter reduziert.

2.5. Zu Biologische Vielfalt:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten Biologische Vielfalt des Behördenverfahrens vom 16.06.2025, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Ihr nicht hinreichend konkretes Vorbringen zu „Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma“ vermag die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachtensergebnisse nicht zu erschüttern.

2.6. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Die Feststellungen zum Abbau der Altanlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgeschriebenen Auflagen (S. 55). Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 auch hinsichtlich des zukünftigen Rückbaus entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.Die Feststellungen zum Abbau der Altanlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgeschriebenen Auflagen (S. 55). Bei Berücksichtigung der in den Einreichunterlagen dargelegten Maßnahmen sowie der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wird den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG 2002 auch hinsichtlich des zukünftigen Rückbaus entsprochen und können die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.

2.7. Zur Umwelthygiene:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem umfassenden Teilgutachten Umwelthygiene des Behördenverfahrens vom 22.05.2025, dem die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn in bestehenden Siedlungsgebieten wird durch die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die als verbindlich anerkannten Richtwerte werden im konkreten Fall nicht überschritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Beschwerdeführerin und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen.Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie hat im Behördenverfahren während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben und so gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 am UVP-Verfahren als Partei teilgenommen.

Daran vermag auch die Einschätzung der belangten Behörde, es seien keine Einwendungen im rechtlichen Sinn erhoben worden (angefochtener Bescheid, S. 116) nichts zu ändern. Dieser – auch in der Beschwerdebeantwortung vom 12.02.2026 (OZ 4) – dargelegten Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

Die Beschwerdeführerin hatte daher gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im Behördenverfahren Parteistellung und war berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Die Beschwerdeführerin hatte daher gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im Behördenverfahren Parteistellung und war berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin umfasst sind, zu berücksichtigen und einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterziehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie [RL 2011/92/EU], wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 15.10.2015, Rs. C-137/14, Kommission/Deutschland, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, waren sämtliche in der Beschwerde enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin umfasst sind, zu berücksichtigen und einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu unterziehen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-Richtlinie [RL 2011/92/EU], wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 44f Abs. 1 AVG gilt ein durch Edikt verlautbarter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 44 f, Absatz eins, AVG gilt ein durch Edikt verlautbarter Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt.

Der angefochtene Bescheid vom 02.12.2025 wurde mit Edikt vom 10.12.2025 kundgemacht (Behördenakt, ON 31). Die Beschwerde vom 20.01.2026 langte am 22.01.2026 bei der belangten Behörde ein; sie ist daher jedenfalls rechtzeitig, was auch von keiner Partei bestritten wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

3.2. Wesentliche Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000):

§§ 3 Abs. 1 bis 3, 3a Abs. 1 ,5, 17 Abs. 1 bis 6, 19, 39, 40 und 46 Abs. 29 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise:Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 3 a Absatz eins, ,5, 17 Absatz eins bis 6, 19, 39, 40 und 46 Absatz 29, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) lauten auszugsweise:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.

[…]

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben,

1.       die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2.       für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

[…]

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Die Behörde kann weitere Vorgaben zur elektronischen Einbringung, zur Verfahrensführung, zur Strukturierung von Unterlagen und zu Mindestinhalten festlegen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß § 4 ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß § 6 Abs. 2 erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind allfällige gemäß Paragraph 4, ergangene Stellungnahmen der Behörde sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfolgte Abstimmungen zwischen Behörde und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.

(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.(7) Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.       Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.       die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)       das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)       erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)       zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3.       Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

[…]

7.       Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

[…]

Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.Paragraph 39, (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4 zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz 7,, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß Paragraph 4, oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß Paragraph 5, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz genannten Fällen, zu dem in Paragraph 21, bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.(3) Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.(4) Für die Verfahren nach dem ersten, zweiten und dritten Abschnitt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des Vorhabens. Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (Paragraph 3, Absatz 7,) des anderen von der Lage des Vorhabens berührten Bundeslandes haben im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Parteistellung und die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der berührten Bundesländer sind vor der Entscheidung zu hören.

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.(3) In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Anhang 1 lautet auszugsweise:

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

Z 6 lit. a UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

Z 6Ziffer 6

 

a)       Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b)       Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c)       Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

3.2.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):

§§ 4 und 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:Paragraphen 4 und 7 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:

§ 4Paragraph 4

Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

[…]

§ 7Paragraph 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1.       die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2.       die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3.       die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4.       Abgrabungen oder Anschüttungen,

-        die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

-        die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

-        durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5.       die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6.       die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

-        in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

-        kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7.       die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8.       die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1.       das Landschaftsbild,

2.       der Erholungswert der Landschaft oder

3.       die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1.       eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2.       der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3.       der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4.       eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

-        die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

-        der Erlag einer Sicherheitsleistung,

-        die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

-        Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

1.       Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2.       Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;2. Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;

3.       wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

4.       Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;4. Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;

5.       Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

3.2.3. Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG):

§§ 17, 17a und 18 des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG) lauten auszugsweise:Paragraphen 17, 17 a und 18 des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG) lauten auszugsweise:

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

Anmeldepflichtige Rodung

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wennParagraph 17 a, (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

1.       die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und

2.       der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und

3.       die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danachParagraph 18, (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1.       ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2.       die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3.       Maßnahmen vorzuschreiben, die

a)       zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b)       zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.(5) Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

1.       der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder1. der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder

2.       der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 42. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

1.       sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,

2.       die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.2. die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

3.2.4. Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG):

§§ 85, 91, 94, 96b und 123a des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) lauten auszugsweise:Paragraphen 85, 91, 94, 96 b und 123 a des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) lauten auszugsweise:

Luftfahrthindernisse

Begriffsbestimmung

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind LuftfahrthindernisseParagraph 85, (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse

1.       Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und

2.       Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

1.       100 m beträgt oder übersteigt oder

2.       30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.2. 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

1.       eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder1. eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, überqueren oder

2.       sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 2, umschriebenen Gebiete festzulegen.

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

§ 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.Paragraph 91, Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 85, Absatz 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 91 a,, nur mit Bewilligung der gemäß Paragraph 93, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Paragraph 94, (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Luftfahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (§ 85 Abs. 1) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Abs. 1 bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.(2) Zur Erteilung der in Absatz eins, genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes (Paragraph 85, Absatz eins,) befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, hat die Austro Control GmbH in jenen Fällen, in denen ausschließlich eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfester Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte, den Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Mit Einlangen des Antrages beim Bundesminister für Landesverteidigung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen über. Für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes befindet, ist zur Erteilung der in Absatz eins, bezeichneten Bewilligungen der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.(3) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn mit der Errichtung, der Abänderung oder der Erweiterung der Anlage nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Wird der Betrieb der Anlage nicht binnen einem Jahr nach der Errichtung, der Abänderung oder Erweiterung aufgenommen oder ruht er länger als zwei Jahre, dann kann die zuständige Behörde aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt die Bewilligung widerrufen und dem Eigentümer die Entfernung der Anlage auf seine Kosten anordnen. Der Betreiber der Anlage hat der zuständigen Behörde die Nichtaufnahme oder das Ruhen des Betriebes anzuzeigen.

(4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.(4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (Paragraph 87,) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.

Zentrales Luftfahrthindernisregister

§ 96b. (1) Die Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen.Paragraph 96 b, (1) Die Luftfahrthindernisse gemäß Paragraph 85, Absatz eins und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß Paragraph 96 c, befinden, in dieses Register aufzunehmen.

(2) Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.

(3) Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (§ 96c) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt(3) Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (Paragraph 96 c,) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt

1.       periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie

2.       laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.

(5) Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 S. 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 S. 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.(5) Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73 aus 2010, zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 23 vom 27.1.2010 Seite 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, Amtsblatt Nummer L 62 vom 8.3.2017 Seite 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(6) Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht § 96 anzuwenden ist.(6) Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 92, abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht Paragraph 96, anzuwenden ist.

Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung

§ 123a. (1) Die Austro Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 2 bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden. Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik, Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden Luftfahrthindernisse aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.Paragraph 123 a, (1) Die Austro Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 91, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden. Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik, Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden Luftfahrthindernisse aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß Paragraph 145, Absatz eins, oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß Paragraph 145 a, Absatz eins, anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.

(2) Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß § 91 untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß § 91 festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.(2) Absatz eins, kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß Paragraph 91, festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die von der Austro Control GmbH zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erbrachten Leistungen Gebühren mit Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind von den Eigentümern der Luftfahrthindernisse zu entrichten. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.

3.3. Zum Vorhaben:

Beim Vorhaben handelt es sich um ein „Windpark-Teilrepowering“. 17 der bestehenden 20 WEA des Windpark Kettlasbrunn werden dabei rückgebaut und durch 12 Anlagen der Type Vestas V172-7.2MW, mit einer Nennleistung von 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m ersetzt. Drei Anlagen des Windparks Kettlasbrunn bleiben bestehen. Insgesamt ergibt sich eine Engpassleitung von 92,4 MW (6MW der verbleibenden, bestehenden WEA + 86,4 MW der neu zu errichtenden WEA) für den neu geplanten Windpark. Durch das Teilrepowering ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark, der mit Bescheid vom 23.11.2004, RU4-U-152/091, genehmigt und errichtet wurde, eine zusätzliche Engpassleistung von 52,4 MW.

Sachverhaltsgemäß liegt ein Gesamtvorhaben iSv § 2 Abs 2 UVP-G 2000 vor, das aufgrund des geplanten Teilrepowering des „Bestandswindparks Kettlasbrunn“ die rechtlichen Züge eines Änderungsvorhabens annimmt. Der projektierte Austausch von WEA bringt eine Ausweitung der, für den Bestandswindpark ursprünglich genehmigten Nennleistung, von effektiv 52,4 MW mit sich. Insoweit wird der im Zusammenhang tatbestandsgemäß einschlägige Schwellenwert nach Anhang 1 Z 6a UVP-G 2000 von 30 MW um mehr als 100% überschritten. Zusammen mit den 3 verbleibenden WEA des Bestandswindparks erreicht der neue WP eine Gesamtnennleistung von 92,4 MW. Insoweit erfüllt das Vorhaben den Änderungstatbestand nach § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 6a UVP-G 2000. Angesichts dessen, bildet der vorliegende Antragsgegenstand einen einheitlichen Beurteilungsgegenstand, der gemäß § 3 Abs 1 UVP-G 2000 auf seine Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit nach § 17 UVP-G 2000 zu beurteilen ist.Sachverhaltsgemäß liegt ein Gesamtvorhaben iSv Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vor, das aufgrund des geplanten Teilrepowering des „Bestandswindparks Kettlasbrunn“ die rechtlichen Züge eines Änderungsvorhabens annimmt. Der projektierte Austausch von WEA bringt eine Ausweitung der, für den Bestandswindpark ursprünglich genehmigten Nennleistung, von effektiv 52,4 MW mit sich. Insoweit wird der im Zusammenhang tatbestandsgemäß einschlägige Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 6 a, UVP-G 2000 von 30 MW um mehr als 100% überschritten. Zusammen mit den 3 verbleibenden WEA des Bestandswindparks erreicht der neue WP eine Gesamtnennleistung von 92,4 MW. Insoweit erfüllt das Vorhaben den Änderungstatbestand nach Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 6 a, UVP-G 2000. Angesichts dessen, bildet der vorliegende Antragsgegenstand einen einheitlichen Beurteilungsgegenstand, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 auf seine Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 17, UVP-G 2000 zu beurteilen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 war die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde im Behördenverfahren zuständig.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 war die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde im Behördenverfahren zuständig.

3.4. Zu den behaupteten unzureichenden Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen:

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde (S. 3), dass „die vorgesehenen (Ersatz- bzw. Ausgleichs-)Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die oben genannten Schutzgüter (z.B. Pflanzen, Tiere [u.a. Avi- und Insektenfauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft, Landschaftsbild, Landschaftsraumcharakter) […] vollkommen unzureichend“ seien. Diese Maßnahmen werden aber weder im Einzelnen bezeichnet, noch begründet die Beschwerdeführerin, weshalb welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach unzureichend sein sollen.

Zur Vorschreibung von Auflagen ist Folgendes festzuhalten: Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G, § 12 UVP-G Rz 16) oder iSd. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd. § 59 Abs. 1 AVG sein (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; BVwG 20.11.2015).Zur Vorschreibung von Auflagen ist Folgendes festzuhalten: Auflagen dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich sind (Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000; N. Raschauer in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G, Paragraph 12, UVP-G Rz 16) oder iSd. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beitragen. Sie müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd. Paragraph 59, Absatz eins, AVG sein (VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (VwGH 31.05.2022, Ra 2020/06/0098; 28.05.2020, Ra 2019/07/0081). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie die Projektwerberin den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 105, WRG Rz 13). Es genügt, wenn der Bescheidadressat unter Beiziehung eines Fachmanns den Inhalt der Auflage objektiv erkennen kann; die Auflage muss sohin für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich sein (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; BVwG 20.11.2015).

Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, § 4 BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, § 18 Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.Die Formulierung einer Auflage widerspricht dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn der Inhalt der Bestimmung selbst unter Beiziehung eines Fachmannes nicht klar ermittelt werden kann. Dies gilt nicht bloß für die durch die Auflage belastete Projektwerberin, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; 20.11.2014, 2011/07/0244). Nebenbestimmungen sind dann ausreichend bestimmt, wenn sie das gebotene Verhalten bei verständiger Auslegung zweifelsfrei erkennen lassen und damit die Einhaltung der Auflage ermöglichen. Die Erforderlichkeit einer näheren Konkretisierung ist im Lichte „einer zweck- und sachgemäßen Regelung der sich im Alltag ergebenden Lebenssachverhalte“ zu beurteilen (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0110). Die Festlegung, mit welchen Mitteln der (End-)Zustand erreicht werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eindeutigen Umschreibung jedoch nicht notwendig (VwGH 14.06.2012, 2008/10/0343). Zu beachten ist auch, dass Auflagen aufgrund ihres Eingriffscharakters dem Verhältnismäßigkeitsgebot unterliegen (mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 36; N. Raschauer in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 4, BStG Rz 32; Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 18, Forstgesetz Rz 2) und sich daher auf erforderliche Maßnahmen zu beschränken haben.

Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind – nach Maßgabe der Ausführungen in den folgenden Abschnitten – zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich und verhältnismäßig; sie sind – soweit in den folgenden Abschnitten nichts Gegenteiliges ausgeführt wird – hinreichend bestimmt und für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich. Die Notwendigkeit einer Abänderung oder Ergänzung von Auflagen war für das Bundesverwaltungsgericht (mit Ausnahme der spruchgemäßen Ergänzung der Auflage I.3.1.9 Luftfahrttechnik) nicht erkennbar. Diesbezügliche Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sind – nach Maßgabe der Ausführungen in den folgenden Abschnitten – zur Zielerreichung, das heißt für die Einhaltung der Genehmigungskriterien, erforderlich und verhältnismäßig; sie sind – soweit in den folgenden Abschnitten nichts Gegenteiliges ausgeführt wird – hinreichend bestimmt und für einen kundigen Fachmann objektiv verständlich. Die Notwendigkeit einer Abänderung oder Ergänzung von Auflagen war für das Bundesverwaltungsgericht (mit Ausnahme der spruchgemäßen Ergänzung der Auflage römisch eins.3.1.9 Luftfahrttechnik) nicht erkennbar. Diesbezügliche Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

3.5. Zum behaupteten Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit:

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (S. 6f) einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit vor, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften und deren Landschaftsbilder, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. Zudem würden mit dem Betrieb von WEA zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden. Schließlich wirke der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde (S. 6f) einen Verstoß gegen Paragraphen eins, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit vor, da mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde; im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften und deren Landschaftsbilder, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. Zudem würden mit dem Betrieb von WEA zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden. Schließlich wirke der Betrieb von WEA einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen.

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1/107E). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen:Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt vergleiche BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1/18E; BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1/107E). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen:

Bei den im BVG Nachhaltigkeit (BGBl. I Nr. 111/2013 idgF BGBl. I Nr. 82/2019) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (vgl. Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2). Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572/1987, 12.497/1990, 16.625/2002, 19.809/2013). Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).Bei den im BVG Nachhaltigkeit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2019,) normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen vergleiche Sander/Schlatter, Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch Öffentliches Recht [2014], 237), wie sich etwa auch aus dem Ausschussbericht zum BVG Nachhaltigkeit ergibt Ausschussbericht 2383 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1-2). Der Verfassungsgerichtshof bejaht in seiner Rechtsprechung die normative Maßstabsfunktion einzelner Staatszielbestimmungen in Bezug auf die Gesetzgebung (VfSlg 11.572 aus 1987,, 12.497 aus 1990,, 16.625 aus 2002,, 19.809 aus 2013,). Es ist nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich geboten, den umfassenden Umweltschutz sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem UVP-G 2000 und den anzuwendenden Interessen wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen mit einzubeziehen (VfSlg 20.185 aus 2017,). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass das BVG Nachhaltigkeit als Auslegungsmaßstab für dem Umweltschutz dienende Bestimmungen herangezogen werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025).

In der Literatur gehen die Ansichten zur normativen Qualität von Staatszielbestimmungen teils auseinander; Einigkeit besteht jedoch darüber, dass diese keine subjektiven Rechte normieren und dass sie dem Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Verwirklichung einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen. Staatszielbestimmungen treffen im Übrigen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 28.9.2023, W104 2261227-1/107E (Freiländeralm 2), die Ansicht, dass die Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den §§ 1, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 107; vgl. VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht vertrat bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 28.9.2023, W104 2261227-1/107E (Freiländeralm 2), die Ansicht, dass die Behauptung eines Widerspruches zwischen dem Genehmigungsbescheid und den Paragraphen eins, 2 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachvollziehbar sei; vielmehr würden die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien einschließlich der Abwägungsklauseln des Paragraph 17, UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt (BVwG 28.09.2023, W104 2261227-1/107E Freiländeralm 2, S. 107; vergleiche VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 10). Der behauptete Verstoß gegen das BVG Nachhaltigkeit liegt somit nicht vor.

3.6. Zu Boden und Fläche:

Unter dem Titel „Beeinträchtigung des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes“ bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass es aufgrund der massiven Beton- und Stahlfundamente durch das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens und dessen ökologischer Funktionstüchtigkeit sowie zur erheblichen Beeinträchtigung der Bodenbildung komme (Beschwerde, S. 7), und sieht – entgegen den Ergebnissen des behördlichen Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“ – eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens „durch die immens großen Fundamente“. Zudem komme es zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung durch die Zufahrtswege und Stellflächen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin, die eine Begründung dafür, weshalb es gerade durch das konkrete Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens kommen soll, schuldig bleibt, nicht, die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“ zu erschüttern; dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben gar nicht eingeht, sondern sich darauf beschränkt, ihr aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattetes allgemein-grundsätzliches Vorbringen zum Verbleib von Fundamenten von WEA im Boden, das schon bisher nicht erfolgreich war, im Wesentlichen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem allgemeinen Vorbringen bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1).Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin, die eine Begründung dafür, weshalb es gerade durch das konkrete Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens kommen soll, schuldig bleibt, nicht, die Schlüssigkeit oder Vollständigkeit des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“ zu erschüttern; dies schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben gar nicht eingeht, sondern sich darauf beschränkt, ihr aus anderen, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattetes allgemein-grundsätzliches Vorbringen zum Verbleib von Fundamenten von WEA im Boden, das schon bisher nicht erfolgreich war, im Wesentlichen zu wiederholen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem allgemeinen Vorbringen bereits mehrfach auseinandergesetzt vergleiche BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1).

Ein Widerspruch des angefochtenen Bescheides oder des Teilgutachtens „Agrartechnik/Boden“, das zusammengefasst zu dem Schluss kommt, dass die Flächeninanspruchnahme mit ca. 4,03 ha vergleichsweise geringfügig und hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar ist, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

3.7. Zu Landschaft und Landschaftsbild:

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Landschaft und das Landschaftsbild durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 (Beschwerde, S. 7f).

Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage (vgl. aber demgegenüber § 4 Abs. 1 leg.cit., wonach bei der Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage vergleiche aber demgegenüber Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit., wonach bei der Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind).

Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt (vgl. BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1). Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in § 10 NÖ NSchG 2000.Mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits ausführlich auseinandergesetzt vergleiche BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1). Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dann vor, wenn eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einigem Gewicht erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem ausdrücklichen Bezug der Gesetzesmaterialien auf den Begriff der Erheblichkeit in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000.

Wie festgestellt, sind die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme insgesamt als gering einzustufen. Die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch den Wirkfaktor Zerschneidung der Landschaft sind ebenfalls insgesamt als gering zu bewerten. Die Eingriffsintensität, die Eingriffserheblichkeit sowie die verbleibenden Auswirkungen durch visuelle Störungen sind für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft insgesamt als gering einzustufen.

Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Gemäß der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung werden mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft (vgl. Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Pkt. 1.9.), wozu festzuhalten ist, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist.Insgesamt werden mittlere verbleibende Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft festgestellt. Gemäß der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung werden mittlere verbleibende Auswirkungen im Sinne von „vertretbaren“ Auswirkungen als „nicht erheblich“ eingestuft vergleiche Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Pkt. 1.9.), wozu festzuhalten ist, dass die Frage, ob das Vorhaben eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 darstellt, eine Rechtsfrage ist, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist.

Ob – entgegen der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen im Behördenverfahren – aus rechtlicher Sicht eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, kann fallgegenständlich dahinstehen (wobei gute Gründe dafür sprechen, dass eine solche erhebliche Beeinträchtigung im Rechtssinn vorliegt; vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1, S. 37 f.): Zwar wäre, wenn dies der Fall wäre, die Genehmigung nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu versagen. Jedoch bestimmt § 4 NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG; vgl. BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1).Ob – entgegen der fachlichen Beurteilung des Sachverständigen im Behördenverfahren – aus rechtlicher Sicht eine „erhebliche Beeinträchtigung“ des Landschaftsbildes nach dem NÖ NSchG 2000 vorliegt, kann fallgegenständlich dahinstehen (wobei gute Gründe dafür sprechen, dass eine solche erhebliche Beeinträchtigung im Rechtssinn vorliegt; vergleiche BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1, S. 37 f.): Zwar wäre, wenn dies der Fall wäre, die Genehmigung nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu versagen. Jedoch bestimmt Paragraph 4, NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung des NÖ NSchG 2000 kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG; vergleiche BVwG 05.01.2021, W104 2234617-1).

Überdies muss ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (VfSlg 15.552/1999). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).Überdies muss ungeachtet der Befugnisse des Landesgesetzgebers im Rahmen des Naturschutzes für die gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen Raum sein (VfSlg 15.552 aus 1999,). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Bundes mit den Naturschutzinteressen abzuwägen (zur Interessenabwägung vergleiche VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101).

In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; 30.09.2002, 2000/10/0065). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (mwN VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; 30.09.2002, 2000/10/0065). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (mwN VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281).

Wie festgestellt, ist das Vorhaben ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert so die Stromimporte – insbesondere von Strom aus weniger ressourcenschonenden Stromerzeugungsmethoden – nach Österreich und damit die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Dergestalt leistet es einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Das Vorhaben leistet auch einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des „NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030“ [https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Energiefahrplan_2030.html; abgerufen am 07.04.2026] und (damit) einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen Österreichs. Das Vorhaben erweist sich so als ein Vorhaben der Energiewende im beschriebenen Sinn. Damit besteht an der Vorhabensverwirklichung aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse.

Dem hohen öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise bzw. Intensität als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann so rückgängig gemacht werden. Demgegenüber können Klimawandelfolgen – wenn einmal eingetreten – wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (vgl. BVwG 04.10.2021, W118 2197944).Dem hohen öffentlichen Interesse an der Vorhabensverwirklichung sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise bzw. Intensität als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann so rückgängig gemacht werden. Demgegenüber können Klimawandelfolgen – wenn einmal eingetreten – wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden vergleiche BVwG 04.10.2021, W118 2197944).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Niederösterreich der Versorgungsgrad mit erneuerbaren Energien bereits sehr hoch ist. Niederösterreich hat sich in seinem Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030 dessen ungeachtet klar für einen konsequenten Ausbau (auch) der Windenergie ausgesprochen. Somit überwiegt im gegenständlichen Fall zusammengefasst jedenfalls das hohe energiewirtschaftliche Interesse das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

3.8. Zu Lichtverschmutzung und Luftfahrtbefeuerung:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es durch die Luftfahrtbefeuerung der WEA zu einer Lichtverschmutzung, zu zusätzlichen Emissionen und somit zu Immissionen auf die Landschaft „und infolgedessen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes“ komme (Beschwerde, S. 9).

Die Projektwerberin führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 (OZ 8, S. 7) aus, dass die Modifikation vom 29.05.2025, mit der die ursprünglich mitbeantragte „bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung“ zurückgezogen wurde, aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden habe. Einer derartigen Nebenbestimmung werde aufgrund der geänderten rechtlichen Voraussetzungen zugestimmt.

Durch die vom Vorhaben ausgehenden Lichtemissionen, die durch die Luftfahrt-Befeuerung hervorgerufen werden, sind bei Berücksichtigung der im Spruch der gegenständlichen Entscheidung zusätzlich vorgeschriebenen Auflage keine erhebliche Lichtverschmutzung und keine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes zu erwarten.

Damit wird dem Begehren der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 14), es sei eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung umzusetzen, voll entsprochen.

3.9. Zur biologischen Vielfalt (Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma):

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass WEA „allgemein betrachtet […] eine große Gefahr für die Vogel-, Fledermaus- und Insektenfauna“ darstellen würden. Im Vorhabensgebiet würden streng geschützte Amphibien, Reptilien, mindestens 19 Fledermausarten und über 100 Vogelarten vorkommen. Dementsprechend gelte das Gebiet als („faktisches“) Schutzgebiet, sodass das Vorhaben nicht genehmigt und realisiert werden dürfe. Das Vorhaben sei weder nach dem UVP-G 2000 noch nach dem NÖ NSchG 2000 genehmigungsfähig. Die Genehmigung stehe außerdem im Widerspruch zu den Bestimmungen der europäischen FFH-RL und der Vogelschutz-RL. Durch das Vorhaben käme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt (Beschwerde, S. 9f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, es handle sich beim Vorhaben um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ (OZ 8, S. 8f).

Vorauszuschicken ist, dass bei Umweltschutzvorschriften nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm maßgeblich ist (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f.; Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141). Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es jeweils rechtlich gewürdigt (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1).Vorauszuschicken ist, dass bei Umweltschutzvorschriften nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm maßgeblich ist vergleiche Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 73 f.; Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141). Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es jeweils rechtlich gewürdigt vergleiche BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1).

Die Beschwerdeführerin tritt den Feststellungen zu den Fachbereichen „Biologische Vielfalt“ bzw. „Tiere, Pflanzen und Lebensräume“ in den UVE-Fachbeiträgen, in den Teilgutachten und im Genehmigungsbescheid nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage (OZ 8, S. 8), ob Auflagen, Bedingungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen vorgesehen seien, sodass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes biologische Vielfalt (Fauna und Flora) komme, ergeben keine Zweifel an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der behördlichen Sachverständigengutachten (insbesondere Teilgutachten Biologische Vielfalt vom 16.06.2025). Diesbezüglich wird auch auf die Verhandlungsschrift im behördlichen Verfahren vom 16.09.2025 (Pkt. 6 Erörterung des Fachgebietes Biologische Vielfalt) verwiesen, in welcher alle von der Beschwerdeführerin in ihrer Einwendung aufgeworfenen Fragen zum Themenkomplex Biologische Vielfalt vom Sachverständigen ausführlich erörtert wurden. Zusammenfassend ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a UVP-G 2000 mit Einbezug aller im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und den vorgeschlagenen Nebenstimmungen keine erheblichen Wirkungen zu erwarten sind. Geprüft wurden insbesondere die Wirkfaktoren Lärm, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme, Zerschneidungseffekte damit verbundener Kollisionsrisiken. Dabei wurden alle im Vorhabensgebiet relevanten Schutzgüter (Vögel, Fledermäuse, Insekten, Säugetiere, Amphibien, Reptilien, geschützte Pflanzenarten, etc.) auf die Einflüsse der Wirkfaktoren geprüft. Im vorliegenden Vorhaben kommt es durch die dargelegten Wirkfaktoren unter Berücksichtigung von den im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und den vorgeschlagenen Nebenstimmungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Lebensräumen. Für Vögel wird der Lebensraumverlust mit 15 ha neuen Lebensraumflächen ausgeglichen. Auch die Frage der Beschwerdeführerin, ob es sich beim Vorhaben um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ handle wurde ausdrücklich verneint. Alleine das Vorkommen vieler Vogelarten ist nicht ausreichend, um von einem faktischen Vogelschutzgebiet zu sprechen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof mehrfach bestätigt, dass lediglich alle „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ für den Schutz dieser Vogelarten ausgewiesen werden müssen. Diese Prüfung ist in Österreich gewissenhaft durchgeführt worden und hat zur Ausweisung der aktuellen Vogelschutzgebiete geführt. Eine Adaptierung der Vogelschutzgebiete ist zwar aufgrund der Veränderung der Bestandssituation nicht auszuschließen, jedoch liegen für den in Diskussion stehende Region keinerlei Daten vor, die eine Ausweisung eines Schutzgebiets erforderlich machen würden (Verhandlungsschrift vom 16.09.2025, S. 5-11). Dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin tritt den Feststellungen zu den Fachbereichen „Biologische Vielfalt“ bzw. „Tiere, Pflanzen und Lebensräume“ in den UVE-Fachbeiträgen, in den Teilgutachten und im Genehmigungsbescheid nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage (OZ 8, S. 8), ob Auflagen, Bedingungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen vorgesehen seien, sodass es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes biologische Vielfalt (Fauna und Flora) komme, ergeben keine Zweifel an der Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Richtigkeit der behördlichen Sachverständigengutachten (insbesondere Teilgutachten Biologische Vielfalt vom 16.06.2025). Diesbezüglich wird auch auf die Verhandlungsschrift im behördlichen Verfahren vom 16.09.2025 (Pkt. 6 Erörterung des Fachgebietes Biologische Vielfalt) verwiesen, in welcher alle von der Beschwerdeführerin in ihrer Einwendung aufgeworfenen Fragen zum Themenkomplex Biologische Vielfalt vom Sachverständigen ausführlich erörtert wurden. Zusammenfassend ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UVP-G 2000 mit Einbezug aller im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und den vorgeschlagenen Nebenstimmungen keine erheblichen Wirkungen zu erwarten sind. Geprüft wurden insbesondere die Wirkfaktoren Lärm, Schattenwurf, Flächeninanspruchnahme, Zerschneidungseffekte damit verbundener Kollisionsrisiken. Dabei wurden alle im Vorhabensgebiet relevanten Schutzgüter (Vögel, Fledermäuse, Insekten, Säugetiere, Amphibien, Reptilien, geschützte Pflanzenarten, etc.) auf die Einflüsse der Wirkfaktoren geprüft. Im vorliegenden Vorhaben kommt es durch die dargelegten Wirkfaktoren unter Berücksichtigung von den im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und den vorgeschlagenen Nebenstimmungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Lebensräumen. Für Vögel wird der Lebensraumverlust mit 15 ha neuen Lebensraumflächen ausgeglichen. Auch die Frage der Beschwerdeführerin, ob es sich beim Vorhaben um ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ handle wurde ausdrücklich verneint. Alleine das Vorkommen vieler Vogelarten ist nicht ausreichend, um von einem faktischen Vogelschutzgebiet zu sprechen. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof mehrfach bestätigt, dass lediglich alle „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ für den Schutz dieser Vogelarten ausgewiesen werden müssen. Diese Prüfung ist in Österreich gewissenhaft durchgeführt worden und hat zur Ausweisung der aktuellen Vogelschutzgebiete geführt. Eine Adaptierung der Vogelschutzgebiete ist zwar aufgrund der Veränderung der Bestandssituation nicht auszuschließen, jedoch liegen für den in Diskussion stehende Region keinerlei Daten vor, die eine Ausweisung eines Schutzgebiets erforderlich machen würden (Verhandlungsschrift vom 16.09.2025, S. 5-11). Dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.

3.10. Zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau:

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (inkl. Fundamente) technisch möglich und demnach Stand der Technik sei. Stattdessen würden die meist tief in das Erdreich reichenden Fundamente nur bis rund 1,5 m bis 2 m unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. Behörden und das BVwG seien bislang der Forderung nach Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks nach dessen Stilllegung nicht nachgekommen, sodass österreichweit immer mehr Fundamente stillgelegter WEA im Boden verblieben. Ähnlich problematisch stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter. Konkrete Auflagen über den Rück- bzw. Abbau der neuen Anlagen würden sich nicht im Bescheid finden. Die Auflagen I.3.1.2.19 und I.3.1.2.20 würden nicht den Bestimmungen der UVP-RL entsprechen (Beschwerde, S. 10ff).Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass eine vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile (inkl. Fundamente) technisch möglich und demnach Stand der Technik sei. Stattdessen würden die meist tief in das Erdreich reichenden Fundamente nur bis rund 1,5 m bis 2 m unter Geländeoberkante abgeschremmt und mit Erdreich überschüttet. Behörden und das BVwG seien bislang der Forderung nach Entfernung sämtlicher Bestandteile des Windparks nach dessen Stilllegung nicht nachgekommen, sodass österreichweit immer mehr Fundamente stillgelegter WEA im Boden verblieben. Ähnlich problematisch stehe es mit der Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehenden Rotorblätter. Konkrete Auflagen über den Rück- bzw. Abbau der neuen Anlagen würden sich nicht im Bescheid finden. Die Auflagen römisch eins.3.1.2.19 und römisch eins.3.1.2.20 würden nicht den Bestimmungen der UVP-RL entsprechen (Beschwerde, S. 10ff).

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen:Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen mehrfach auseinandergesetzt und es rechtlich gewürdigt vergleiche BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von der in den zitierten Entscheidungen dargelegten Rechtsansicht abzugehen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die beim Bau und beim Abbau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Das Vorhaben enthält aber auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs. Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erwarten.Die beim Bau und beim Abbau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Das Vorhaben enthält aber auch spezifische Maßnahmen zur Nachsorge nach endgültiger Einstellung des Betriebs. Diese lassen nach Ansicht des Gerichts eine Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 erwarten.

Darüber hinaus ordnet § 18 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WEA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt.Darüber hinaus ordnet Paragraph 18, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WEA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 erfüllt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beinhaltet keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Versäumnisse im Behördenverfahren. Eine konkrete Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit im angefochtenen Bescheid bzw. der zugrundeliegenden Sachverständigengutachten wurden im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Mängel der Behördenentscheidung zu diesem Themenkomplex zeigt die Beschwerdeführerin – die ihren diesbezüglichen Behauptungen keine privatgutachterlichen Äußerungen beilegt, aus denen sich gegenläufige Anhaltspunkte ergeben würden, somit nicht auf. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch von Amts wegen bei Berücksichtigung der (bloßen) Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Themenkomplex Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau unschlüssig, unvollständig oder widersprüchlich wären. Dass eine vollständige Entfernung sämtlicher Windpark-Bestandteile Stand der Technik wäre, ist nicht anzunehmen. Konkrete Hinweise darauf hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.

Im Übrigen gilt zum Stand der Technik:

Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in § 71a GewO 1994, § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002, § 109 Abs. 3 MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.; 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 17 UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.Der Begriff des Standes der Technik wird im UVP-G 2000 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er in Paragraph 71 a, GewO 1994, Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002, Paragraph 109, Absatz 3, MinroG definiert wird (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua.; 06.07.2010, 2008/05/0115; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, Paragraph 17, UVP-G Rz 100 ff., mwN). Demnach versteht man unter dem Stand der Technik den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind.

Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (und des § 24f Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.Das Tatbestandsmerkmal „erprobt und erwiesen“ ist der entscheidende Ansatz im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes Stand der Technik (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 ua., mwN). Klarzustellen ist, dass der Stand der Technik im Verfahren nicht (neu) festgelegt, sondern angewendet und das jeweils verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit dem Stand der Technik überprüft wird. Dementsprechend ist es aufgrund der klaren Anordnungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 (und des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) unzulässig, vom Stand der Technik abzuweichen und Nebenbestimmungen vorzuschreiben, die im Gesetz keine Deckung finden.

Im Begriff Stand der Technik ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G Rz 58 (Stand 1.7.2011, rdb.at), mwN).Im Begriff Stand der Technik ist die Verhältnismäßigkeit der Kosten in Relation zum Nutzen eingeschlossen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass bestimmte technische Maßnahmen anlagengrößenabhängig sind und bei Großanlagen gefordert und bei kleinen oder mittleren Anlagengrößen nicht gefordert werden können (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Paragraph 6, UVP-G Rz 58 (Stand 1.7.2011, rdb.at), mwN).

Folglich ist der Gleichsetzung der Beschwerdeführerin „technisch möglich – und somit Stand der Technik“ (Beschwerde, S. 10) zu kurz greift. Zweifel am im Verfahren angewendeten und vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Stand der Technik hat die Beschwerdeführerin mit ihren nicht weiter belegten und insbesondere nicht sachverständig gestützten Behauptungen beim Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich erweckt.

Zur Frage der Entsorgung der Rotorblätter ist auf die entsprechenden Feststellungen zu verweisen, denen zufolge die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. falls erforderlich ordnungsgemäß entsorgt werden können (angefochtener Bescheid, S. 55; OZ 8, S. 12).

Die von der Beschwerdeführerin (ohne Heranziehung von Privatsachverständigen) kritisierten zu unbestimmten Auflagen, sind vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin von einem anderen Stand der Technik ausgehen möchte als die von Behörde und Gericht herangezogenen Sachverständigen, nicht ersichtlich. Ein Fehler der Behördenentscheidung (auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene) wurde im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin können und müssen der Projektwerberin daher keine über die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen hinausgehenden bzw. diese präzisierenden Auflagen zu einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtspflicht, die überdies auf einen notwendigerweise erst zukünftigen Stand der Technik Bezug nimmt, vorgeschrieben werden.

Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu Abfallwirtschaft, Nachsorgephase und Rückbau verfängt daher nicht.

3.11. Zur Umwelthygiene:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass – aufgrund von Umwelteinflüssen wie Wind, Regen, Eis, Temperaturwechsel und UV-Strahlung – Rotorblätter von WEA anfällig für Erosion (Abrieb von Mikroplastik-Kunststoffpartikeln) seien und dass es durch diesen Abrieb zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen komme. Im angefochtenen Bescheid fänden sich keine Auflagen bzw. Vorkehrungen zu „den toxischen Mikroplastik-Kunststoffpartikeln“ (Beschwerde, S. 12).

Im Teilgutachten Umwelthygiene vom 22.05.2025 ist festgehalten, dass aus Sicht des Fachbereichs Umwelthygiene keine zusätzlichen Auflagen erforderlich sind. Es wird auf die Auflagenvorschläge des Sachverständigen für Schattenwurf und Eisabfall verwiesen. Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Beschwerdeführerin zieht auch die Schlüssigkeit bzw. Vollständigkeit dieses Gutachtens nicht in Zweifel. Im Übrigen hat sie auch kein Privatgutachten vorgelegt, das in diesem Zusammenhang zu würdigen wäre und das geeignet wäre, die Aussagen im Teilgutachten Umwelthygiene zu erschüttern. Der Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht zu folgen.

Im Übrigen handelt es sich bei diesem Ansinnen der Beschwerdeführerin, wie bereits aus dessen Formulierung deutlich wird (Beschwerde, S. 14: „Es wird beantragt, auf fachlicher Grundlage […] feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen […] von den Rotorblättern der WIA […] lösen werden […]. In diesem Zusammenhang möge auch untersucht und festgestellt werden, welchen Einfluss die Kunststoffpartikel […] auf die Natur und Umwelt haben werden.“), um einen Erkundungsbeweis, insofern es sich lediglich auf unbelegte und allgemein gehaltene Mutmaßungen stützt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064; 12.04.1985, 85/18/0203; 02.09.1992, 92/02/0194; 22.02.1994, 93/04/0064; 17.09.2019, Ra 2019/18/0332; 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG nicht verpflichtet (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16 [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Im Übrigen handelt es sich bei diesem Ansinnen der Beschwerdeführerin, wie bereits aus dessen Formulierung deutlich wird (Beschwerde, S. 14: „Es wird beantragt, auf fachlicher Grundlage […] feststellen zu lassen, wieviel Kilogramm Mikroplastik-Kunststoffpartikeln sich aufgrund von Umwelteinflüssen […] von den Rotorblättern der WIA […] lösen werden […]. In diesem Zusammenhang möge auch untersucht und festgestellt werden, welchen Einfluss die Kunststoffpartikel […] auf die Natur und Umwelt haben werden.“), um einen Erkundungsbeweis, insofern es sich lediglich auf unbelegte und allgemein gehaltene Mutmaßungen stützt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064; 12.04.1985, 85/18/0203; 02.09.1992, 92/02/0194; 22.02.1994, 93/04/0064; 17.09.2019, Ra 2019/18/0332; 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Zur Entsprechung eines derartigen Beweisantrages ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht verpflichtet (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120; ferner VwGH 07.09.2022, Ra 2022/02/0162; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16 [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Selbst dann, wenn es sich bei den genannten, auf die Umwelthygiene bezogenen Anträgen der Beschwerdeführerin nicht um Erkundungsbeweise handeln würde, bestünde, da ein ausreichendes schlüssiges Gutachten vorliegt, auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten kein Rechtsanspruch (mwN VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zum Thema Umwelthygiene – wie dargelegt – nicht für erforderlich.

Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2026 (OZ 8, S. 12) gestellten Antrags der Beschwerdeführerin, das BVwG möge vom VwGH klären lassen, ob die durch den Abrieb an den Rotorblättern des gegenständlichen Windparkvorhabens freigesetzten und in die Umwelt gelangenden Mikroplastik-Kunststoffpartikel als Immissionen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen sind, ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Vorabentscheidungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die gestellte Frage ist zudem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2026 (OZ 8, S. 12) gestellten Antrags der Beschwerdeführerin, das BVwG möge vom VwGH klären lassen, ob die durch den Abrieb an den Rotorblättern des gegenständlichen Windparkvorhabens freigesetzten und in die Umwelt gelangenden Mikroplastik-Kunststoffpartikel als Immissionen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 anzusehen sind, ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Vorabentscheidungsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die gestellte Frage ist zudem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend.

3.12. Zur vermuteten Unionsrechtswidrigkeit des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000:3.12. Zur vermuteten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVP-G 2000:

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde (Beschwerde, S. 13), das Bundesverwaltungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Antragsabweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen dürfe, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, unionsrechtskonform seien. Weiters beantragte sie, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob „derart hohe Windindustrieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Landschaftsbildes bewirken.“ (Beschwerde, S. 13). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde (Beschwerde, S. 13), das Bundesverwaltungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof klären lassen, ob die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, wonach bei Vorhaben der Energiewende eine Antragsabweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen dürfe, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, unionsrechtskonform seien. Weiters beantragte sie, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob „derart hohe Windindustrieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Landschaftsbildes bewirken.“ (Beschwerde, S. 13).

Zu diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1) und auch im Zuge eines Revisionsverfahrens erstattet hat, ist auf die von der Beschwerdeführerin erwirkten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 25): „Wenn die Revision schließlich auch unionsrechtliche Bedenken bezüglich § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 äußert, verkennt sie, dass durch diese Bestimmung nicht (wie die Revision meint) einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass hier einzelne Schutzgüter ‚in ihrer Gesamtheit negiert‘ würden (vgl. zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 56 ff). Ausgehend davon war auch der Anregung der Revision, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.“ (vgl. auch VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 24).Zu diesem Vorbringen, das die Beschwerdeführerin – teils wortgleich – bereits in mehreren, teils rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1; BVwG 31.07.2024, W248 2275407-1; BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1) und auch im Zuge eines Revisionsverfahrens erstattet hat, ist auf die von der Beschwerdeführerin erwirkten diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 19.04.2024, Ro 2023/04/0053, Rz 25): „Wenn die Revision schließlich auch unionsrechtliche Bedenken bezüglich Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVP-G 2000 äußert, verkennt sie, dass durch diese Bestimmung nicht (wie die Revision meint) einzelne Schutzgüter aus dem UVP-Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden. So wurden im gegenständlichen Verfahren die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild eingehend geprüft und - gestützt auf die eingeholten Gutachten - entsprechende Feststellungen getroffen, die auch in die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 eingeflossen sind. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass hier einzelne Schutzgüter ‚in ihrer Gesamtheit negiert‘ würden vergleiche zur Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 bereits VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 56 ff). Ausgehend davon war auch der Anregung der Revision, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.“ vergleiche auch VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rz 24).

Zumal auch im vorliegenden Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild geprüft und festgestellt wurden und diese in die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 eingeflossen sind, hat die Anwendung des § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 auch im gegenständlichen Fall nicht zu der in der Beschwerde vermuteten Unionsrechtswidrigkeit geführt.Zumal auch im vorliegenden Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild geprüft und festgestellt wurden und diese in die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 eingeflossen sind, hat die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz UVP-G 2000 auch im gegenständlichen Fall nicht zu der in der Beschwerde vermuteten Unionsrechtswidrigkeit geführt.

3.13. Zu den weiteren Anträgen:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 14f) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, „dass BVwG möge vom EuGH klären lassen, ob die ‚überstrichene Fläche‘ einer ‚WIA‘ ebenfalls zum Schutzgut Fläche des Art. 3 UVP-RL gerechnet werden muss, da durch immer größere Rotordurchmesser – wie im gegenständlichen Fall – das Gefahrenpotential für die Avi-, Fledermaus- und Insektenfauna‘“ steige. Sollte diesem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden, möge die Nichtvorlage dieser Frage an den EuGH begründet werden (EGMR vom 16.12.2025 – 34701/21).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 14f) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, „dass BVwG möge vom EuGH klären lassen, ob die ‚überstrichene Fläche‘ einer ‚WIA‘ ebenfalls zum Schutzgut Fläche des Artikel 3, UVP-RL gerechnet werden muss, da durch immer größere Rotordurchmesser – wie im gegenständlichen Fall – das Gefahrenpotential für die Avi-, Fledermaus- und Insektenfauna‘“ steige. Sollte diesem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden, möge die Nichtvorlage dieser Frage an den EuGH begründet werden (EGMR vom 16.12.2025 – 34701/21).

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach den Ermittlungsergebnissen sind keine Auswirkungen im Bereich der überstrichenen Fläche anzunehmen. Zur Anregung der Beschwerdeführerin, die zitierte Fragestellung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht handelt (siehe VfSlg 19.896/2014). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Ausgehend davon war auch der Anregung der Beschwerdeführerin, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Nach den Ermittlungsergebnissen sind keine Auswirkungen im Bereich der überstrichenen Fläche anzunehmen. Zur Anregung der Beschwerdeführerin, die zitierte Fragestellung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches und vorlagepflichtiges Gericht handelt (siehe VfSlg 19.896 aus 2014,). Es besteht somit selbst bei Zweifeln (was gegenständlich nicht der Fall ist) keine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Ausgehend davon war auch der Anregung der Beschwerdeführerin, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht zu folgen.

3.14. Zur Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:3.14. Zur Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000:

Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen oder Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73 f.; vgl. auch mwN Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38). Eine auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 57; mwN VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1.).Die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, das heißt in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen oder Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu erwarten sind (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz 73 f.; vergleiche auch mwN Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38). Eine auf Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus vergleiche VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 57; mwN VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1.).

Bei der Beurteilung, ob nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist, sind Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, solche der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. WRG 1959, ForstG, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).Bei der Beurteilung, ob nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durch Errichtung und Betrieb eines Vorhabens eine „schwerwiegende Umweltbelastung“ zu erwarten ist, sind Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, solche der mitanzuwendenden Materiengesetze (z.B. WRG 1959, ForstG, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden vergleiche wiederum VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (ebd.), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechenden Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben ins Treffen geführt) besonderes Gewicht zukommt.Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein (zusätzlicher) Abweisungstatbestand, der dem integrativen Ansatz Rechnung trägt und eine Versagungsmöglichkeit normiert, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen durch die anzuwendenden Genehmigungstatbestände nicht verhindert werden können (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181). Zwar sind bei dieser Gesamtbewertung „alle auf das konkrete Vorhaben anzuwendenden öffentlichen Interessen eingehend und ausgewogen abzuwägen“ (ebd.), dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abweisung aufgrund dieses Tatbestandes nur möglich ist, wenn schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Ob solche Auswirkungen schwerwiegend sind, ist unter Abwägung aller für das Vorhaben sprechenden Interessen mit allen gegen das Vorhaben sprechenden Interessen des Umweltschutzes abzuwägen, wobei den Interessen des Umweltschutzes in jeder Hinsicht (sei es für oder gegen das Vorhaben ins Treffen geführt) besonderes Gewicht zukommt.

Diese Auslegung folgt aus den in § 1 UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 legt nämlich die Aufgaben der UVP programmatisch fest und prägt damit die Gesamtkonzeption des UVP-G 2000; die Umschreibung der Aufgaben der UVP in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 dient auch nach der in der Literatur vertretenen Ansicht als Interpretationshilfe (mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON1.00 § 1 UVP-G Rz 7 [Stand 01.07.2011, rdb.at]).Diese Auslegung folgt aus den in Paragraph eins, UVP-G 2000 festgelegten Zielen der UVP, Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten und Maßnahmen zu prüfen, diese Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden. Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 legt nämlich die Aufgaben der UVP programmatisch fest und prägt damit die Gesamtkonzeption des UVP-G 2000; die Umschreibung der Aufgaben der UVP in Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 dient auch nach der in der Literatur vertretenen Ansicht als Interpretationshilfe (mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON1.00 Paragraph eins, UVP-G Rz 7 [Stand 01.07.2011, rdb.at]).

Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ des § 1 Abs. 1 lit. d UVP-G 2000 einwirken oder das Genehmigungskriterium des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 berühren (vgl. Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“/„l’homme“ – verweisen; ähnlich Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617).Zweck des UVP-G 2000 ist es hingegen nicht, Auswirkungen auf andere öffentliche Interessen hintanzuhalten. Insbesondere fallen ökonomische Interessen nicht unter das Schutzgut „Menschen“ in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, UVP-G 2000. Dieses umfasst den Einzelnen und dessen Gesundheit und Wohlbefinden, nicht jedoch (indirekte) wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben des Menschen. Solche Auswirkungen sind nur insoweit relevant, als sie auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, UVP-G 2000 einwirken oder das Genehmigungskriterium des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 berühren vergleiche Sladek/Trautner/Lindner, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in der UVP, RdU 2010, 42 und 54, die auf die englische und französische Sprachfassung der UVP-Richtlinie – „human beings“/„l’homme“ – verweisen; ähnlich Schmelz, Tourismus als Schutzgut im Genehmigungsverfahren?, ecolex 2017, 617).

Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (mwN VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (mwN VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 56; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rz 200).Die im Rahmen einer UVP vorzunehmende Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 erfordert im Hinblick darauf, ob schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, eine Prognosebeurteilung (mwN VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rz 35). Geboten ist eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt; die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (mwN VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rz 56; 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, Rz 200).

Schon vor der UVP-G-Novelle 2023 konnten Windparks häufig und vergleichsweise problemlos die Hürde des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 überspringen, weil das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durch Windkraft ein gesetzlich und unionsrechtlich anerkanntes öffentliches Interesse ist, das regelmäßig jenes am Erhalt des Orts- und Landschaftsbilds überwiegt. Die UVP-G-Novelle 2023 hat diese Rechtsprechung nunmehr in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 auch gesetzlich verankert, indem der Satz eingefügt wurde: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde“ und nunmehr gesetzlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten. Die Festlegung, dass eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll eine Erleichterung in Bezug auf das Landschaftsbild bringen, indem die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben wird (Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38).Schon vor der UVP-G-Novelle 2023 konnten Windparks häufig und vergleichsweise problemlos die Hürde des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 überspringen, weil das Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energien durch Windkraft ein gesetzlich und unionsrechtlich anerkanntes öffentliches Interesse ist, das regelmäßig jenes am Erhalt des Orts- und Landschaftsbilds überwiegt. Die UVP-G-Novelle 2023 hat diese Rechtsprechung nunmehr in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 auch gesetzlich verankert, indem der Satz eingefügt wurde: „Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde“ und nunmehr gesetzlich ausdrücklich festgestellt wird, dass „Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse“ gelten. Die Festlegung, dass eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll eine Erleichterung in Bezug auf das Landschaftsbild bringen, indem die bisherige Rechtsprechung wiedergegeben wird (Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38).

Zur Beurteilung des Einreichprojektes hat die belangte Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen erstellt; diese wurden mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung gemäß § 12a UVP-G 2000 beauftragt. Die Inhalte der Prüffragen basieren auf der Beeinflussungstabelle sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Überblickshaft wurden die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die zu beurteilenden Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 dargelegt. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt. Zur Beurteilung des Einreichprojektes hat die belangte Behörde einen schutzgutbezogenen Fragenkatalog an die Sachverständigen erstellt; diese wurden mit der Erstellung von Befund und Gutachten sowie einer zusammenfassenden Bewertung gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 beauftragt. Die Inhalte der Prüffragen basieren auf der Beeinflussungstabelle sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Überblickshaft wurden die aus fachlicher Sicht zu erwartenden Beeinträchtigungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die zu beurteilenden Schutzgüter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 dargelegt. Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter wurden Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, wie auch Wirksamkeiten von projektierten und zusätzlich von den Fachgutachterinnen und Fachgutachtern vorgeschlagenen Maßnahmen und Auflagen berücksichtigt.

Die zusammenfassende Bewertung ist nicht die bloße Aneinanderreihung der vorliegenden Fachgutachten der beigezogenen Sachverständigen, sondern stellt eine integrative Gesamtbewertung auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung und Synergien von Auswirkungen des Vorhabens vor allem auf die Umwelt dar. Sie kommt im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: „Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern zusätzlich vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Genehmigungs-verfahren berücksichtigt werden, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter durch das gegenständliche Projekt vor.“ (Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Pkt. 4 Gesamtbewertung).

Die schutzgutorientierten integrativen Bewertungen der beigezogenen Sachverständigen zu den einzelnen zu beurteilenden Schutzgütern haben zum überwiegenden Teil keine über ein vernachlässigbares bis geringes nachteiliges Niveau hinausgehende Auswirkungen erkennen lassen. Durch das Vorhaben bzw. dessen Auswirkungen (Ursachen) kommt es bei diesen Schutzgütern, unter Umständen durch entsprechend wirkende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zu keinen oder zu vernachlässigbaren bis gering nachteiligen Auswirkungen auf die zu schützenden Güter bzw. deren Funktionen. Die beschriebene Methode zur Ermittlung der Umweltauswirkungen ist für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geeignet, Kumulations-, Überlagerungs- und Wechselwirkungen bestmöglich zu erfassen.

Wie ausgeführt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis den von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägungen nach dem NÖ NSchG 2000 an.

Auch die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 kommt zu keinem anderen Ergebnis als die genannte Interessenabwägung nach dem NÖ NSchG 2000, da die dafür ausschlaggebenden Auswirkungen auf die Landschaft darin bereits berücksichtigt wurden, keine weiteren vorhabensbedingten erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter identifiziert wurden und im Beschwerdeverfahren keine (weiteren) Wechselwirkungen oder Kumulationen zu Tage getreten sind.Auch die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 kommt zu keinem anderen Ergebnis als die genannte Interessenabwägung nach dem NÖ NSchG 2000, da die dafür ausschlaggebenden Auswirkungen auf die Landschaft darin bereits berücksichtigt wurden, keine weiteren vorhabensbedingten erheblichen Auswirkungen auf andere Schutzgüter identifiziert wurden und im Beschwerdeverfahren keine (weiteren) Wechselwirkungen oder Kumulationen zu Tage getreten sind.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 schlägt somit zugunsten des Vorhabens aus.Die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 schlägt somit zugunsten des Vorhabens aus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Zu einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit WEA siehe ferner VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132.

Schlagworte

Artenschutz Auflage Bewilligungsverfahren Flächenverbrauch Genehmigung Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gutachten Immissionen Klimaschutz Lärmbelastung mündliche Verhandlung Nachhaltigkeit öffentliche Interessen Rodung Sachverständigengutachten Teilstattgebung Tierschutz Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Unionsrecht UVP-Pflicht Vogelschutz Windpark

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W102.2334739.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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