TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/20 I414 1262027-4

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Veröffentlicht am 20.04.2026
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Entscheidungsdatum

20.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I414 1262027-4/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. MAROKKO (alias ALGERIEN), vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 06.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. MAROKKO (alias ALGERIEN), vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, Alser Straße 23/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 06.01.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste erstmals im März 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2004 einen Asylantrag. Der diesen Antrag abweisende erste Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009 wieder behoben.

Mit Bescheid vom 20.05.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und diese Entscheidung in weiterer Folge bestätigt.

Am 29.11.2011 erließ die Bundespolizeidirektion XXXX zur Zl. XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 04.06.2012 keine Folge gegeben.Am 29.11.2011 erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 zur Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 04.06.2012 keine Folge gegeben.

Mit Bescheid vom 22.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2004 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zl. I407 1262027-2/8E die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Dagegen hat der Beschwerdeführer abermals Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Asylverfahren in der Folge mit Beschluss vom 10.12.2018 zur Zl. I406 1262027-3/13E eingestellt. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 16.10.2018 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfüge und freiwillig nach Marokko ausgereist sei.

Am 16.10.2025 wurde der Beschwerdeführer von Spanien nach Österreich ausgeliefert und festgenommen. Am 14.11.2025 wurde er einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er die Aussage verweigerte.

Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 15.11.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.

In der in weiterer Folge beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er über einen spanischen Aufenthaltstitel verfüge und sich nach der Verurteilung aus dem Jahr 2013 nichts mehr zuschulden kommen habe lassen. Er sei mit einer in Österreich wohnhaften Frau verheiratet, wobei der Ehe ein volljähriger Sohn entstamme. Seine Verurteilung liege bereits über zwölf Jahre zurück, weshalb nicht mehr davon auszugehen sei, dass er eine aktuelle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.

Nach neuerlicher Aufforderung, die ihm in der Verständigung vom 15.11.2025 gestellten Fragen zu beantworten, langte am 18.12.2025 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Am selben wurde auch seine Ehegattin zum Sachverhalt einvernommen.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und brachte zugleich eine Reihe von Unterlagen in Vorlage.

Am 13.02.2026 wurden die Ehegattin des Beschwerdeführers und sein Sohn vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, am 24.02.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme des Bundesamtes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 20.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der in der Justizanstalt Wien-Simmering aufhältige Beschwerdeführer mittels Videokonferenz im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Behördenvertreters zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Seine Ehegattin wurde als Zeugin befragt, sein Sohn ist nicht erschienen und teilte kurz nach Beginn der Verhandlung schriftlich mit, dass er seinen Zug verpasst hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 44-jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im März 2004 in Österreich aufgehalten und stellte am 19.03.2004 einen Asylantrag. Diesen hat das vormalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.02.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den Beschwerdeführer zugleich nach Marokko ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014, Zl. I407 1262027-2/8E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 09.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Zumal der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Asylverfahren mit Beschluss vom 10.12.2018 zur Zl. I406 1262027-3/13E eingestellt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.05.2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sowie mit Bescheid vom 29.11.2011 ein auf zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, wobei beide Entscheidungen im Rechtsmittelweg bestätigt wurden.

Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2009 in Budapest/Ungarn eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beziehung entstammt ein am 27.06.2007 in Österreich geborener Sohn.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet im Jahr 2018 verlassen. In der Folge hielt er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bis 2019 in Spanien auf. Als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin verfügte er über eine bis zum 02.05.2023 gültige Aufenthaltskarte für Spanien. Von 2019 bis September 2025 war der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinem Sohn in Frankreich wohnhaft. Seine Ehefrau hat in Frankreich in Saint-Méen-le-Grand zumindest mehr als drei Monate ein im französischen Handelsregister eingetragenes Restaurant namens „Food a meen“ geführt. Sie hat damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen bzw. von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Auch der Beschwerdeführer war in diesem Restaurant als Koch erwerbstätig. Sein Sohn hat in Frankreich die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich neun strafgerichtliche Verurteilungen auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.05.2004, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 127, 130 1. Fall, 15, 164 Abs. 2, 125 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht in weiterer Folge widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.05.2004, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15, 164 Absatz 2, 125, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht in weiterer Folge widerrufen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2005, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 127, 130 1. Fall, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2005, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.10.2005, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 28 Abs. 2 und 3 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 2 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1.2.Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2005 verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.10.2005, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 28, Absatz 2 und 3 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1.2.Fall SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.03.2005 verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.12.2006, Zl. XXXX wurde er wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, dies unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.12.2006, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, dies unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2011, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 13.08.2013 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei die Probezeit in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2011, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins und 3 SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 13.08.2013 wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, wobei die Probezeit in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.11.2013, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 28a Abs. 1 6. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 21.11.2013, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 6. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 3, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2015, Zl. XXXX wurde er wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.11.2015, Zl. XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde unter einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.11.2015, Zl. römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde unter einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Zuletzt wurde er vom Landesgericht XXXX am 05.02.2018 zur Zl. XXXX wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde er vom Landesgericht römisch 40 am 05.02.2018 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 16.10.2025 wurde der Beschwerdeführer von Spanien nach Österreich ausgeliefert und gleich nach seiner Ankunft festgenommen, da ein Teil des Strafvollzuges noch offen war. Seitdem befindet er sich in einer Justizanstalt in Haft, wobei er von seiner Ehefrau regelmäßig Besuch erhält. Das voraussichtliche Haftende ist der 24.07.2027.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seines Sohnes vor dem Bundesamt, in die ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2026 im Zuge derer der in der Justizanstalt Wien-Simmering aufhältige Beschwerdeführer mittels Videokonferenz im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Behördenvertreters zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Seine Ehegattin wurde als Zeugin befragt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Vorverfahren einen marokkanischen Reisepass in Vorlage, der im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als „authentisch (echt)“ klassifiziert wurde bzw. eingetragen ist. Auch ein aktuell gültiger Reisepass erliegt als Kopie im Akt und steht die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers somit fest. Die Feststellungen zum Ausgang seines Asylverfahrens sowie zur Erlassung eines Aufenhalts- und Rückkehrverbotes, ergeben sich aus der Aktenlage, den Eintragungen im eingeholten IZR-Auszug und den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde.

Die im Jahr 2009 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ist durch den im Behördenakt befindlichen Auszug aus dem Ehebuch belegt. Zudem liegt die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes im Akt auf. Betreffend den Aufenthalt in Frankreich verstrickten sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin anfänglich in Widersprüche. So erwähnte der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vom 14.11.2025 noch in seinen Stellungnahmen vom 27.11.2025 und 18.12.2025 einen Aufenthalt in Frankreich. Vielmehr erklärte er seit Februar 2018 in XXXX /Spanien zu leben und dort zu arbeiten. Auch seine Ehefrau nahm vor dem Bundesamt am 18.12.2025 nur darauf Bezug, dass sie den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2018 bis 2025 wiederholt in Spanien besucht hätte, zumal er ebendort erwerbstätig gewesen sei. Erstmals in der Beschwerdeschrift wurde in der Folge vorgebracht, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers von 2019 bis 2025 tatsächlich in Frankreich befunden habe. Sein Sohn hätte in Frankreich die Schule besucht, seine Gattin ein Restaurant betrieben und er selbst gearbeitet, was seine Ehefrau und sein Sohn in einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht. Konkret wurde ein Mietvertrag vom 08.01.2025 betreffend das Restaurant in Saint-Méen-le-Grand, Nachweise für erfolgte Mietzahlungen, Lohnzettel des Beschwerdeführers von April bis Dezember 2021, die eine Tätigkeit in eben diesem Restaurant belegen, zwei Schreiben betreffend die Beantragung eines französischen Aufenthaltstitels, ein Auszug aus dem französischen Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass das besagte Restaurant auf den Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers eingetragen war (als Beginn der Tätigkeit wird der 01.11.2020 angeführt), ein Mietvertrag zu einer Wohnung (als Mieter scheinen der Beschwerdeführer und seine Frau auf) sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Schwiegermutter und eine französische Schulbesuchsbestätigung für seinen Sohn vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung wurde auch eine Google-Abfrage durchgeführt, wobei das Restaurant „Food a meen“ mit dem in den Unterlagen angeführten Namen, der Adresse und Telefonnummer samt Foto, auf welchem seine Ehefrau abgebildet war (vgl. Beilage A), tatsächlich gefunden wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau vor dem erkennenden Richter zu ihrem Leben in Frankreich erwiesen sich zudem als stimmig. Es ist zwar in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Gattin den Aufenthalt in Frankreich vor dem Bundesamt verschwiegen haben. Mit den nachträglich ins Verfahren eingebrachten, unbedenklichen Unterlagen vermochten sie ihre Behauptungen zu ihrem Leben in Frankreich jedoch insgesamt glaubhaft zu belegen und konnte nicht zuletzt auch im Rahmen einer Google-Recherche verifiziert werden, dass das besagte Restaurant in Saint-Méen-le-Grand tatsächlich existiert. Im aktuell gültigen Reisepass des Beschwerdeführers scheint im Übrigen ebenso als Wohnsitz eine Adresse in Frankreich auf. Es ist glaubhaft, dass seine Ehefrau dieses Restaurant in Frankreich zumindest mehr als drei Monate geführt hat, womit sie das ihr zukommende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Auch wurde glaubhaft nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Restaurant als Koch erwerbstätig war und sein Sohn in Frankreich die Schule besucht hat, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Die für Spanien bis zum 02.05.2023 gültige Aufenthaltskarte erliegt im Übrigen als Kopie im Akt. Die im Jahr 2009 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, ist durch den im Behördenakt befindlichen Auszug aus dem Ehebuch belegt. Zudem liegt die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes im Akt auf. Betreffend den Aufenthalt in Frankreich verstrickten sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin anfänglich in Widersprüche. So erwähnte der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vom 14.11.2025 noch in seinen Stellungnahmen vom 27.11.2025 und 18.12.2025 einen Aufenthalt in Frankreich. Vielmehr erklärte er seit Februar 2018 in römisch 40 /Spanien zu leben und dort zu arbeiten. Auch seine Ehefrau nahm vor dem Bundesamt am 18.12.2025 nur darauf Bezug, dass sie den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2018 bis 2025 wiederholt in Spanien besucht hätte, zumal er ebendort erwerbstätig gewesen sei. Erstmals in der Beschwerdeschrift wurde in der Folge vorgebracht, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers von 2019 bis 2025 tatsächlich in Frankreich befunden habe. Sein Sohn hätte in Frankreich die Schule besucht, seine Gattin ein Restaurant betrieben und er selbst gearbeitet, was seine Ehefrau und sein Sohn in einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt auch bestätigten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht. Konkret wurde ein Mietvertrag vom 08.01.2025 betreffend das Restaurant in Saint-Méen-le-Grand, Nachweise für erfolgte Mietzahlungen, Lohnzettel des Beschwerdeführers von April bis Dezember 2021, die eine Tätigkeit in eben diesem Restaurant belegen, zwei Schreiben betreffend die Beantragung eines französischen Aufenthaltstitels, ein Auszug aus dem französischen Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass das besagte Restaurant auf den Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers eingetragen war (als Beginn der Tätigkeit wird der 01.11.2020 angeführt), ein Mietvertrag zu einer Wohnung (als Mieter scheinen der Beschwerdeführer und seine Frau auf) sowie ein Empfehlungsschreiben seiner Schwiegermutter und eine französische Schulbesuchsbestätigung für seinen Sohn vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung wurde auch eine Google-Abfrage durchgeführt, wobei das Restaurant „Food a meen“ mit dem in den Unterlagen angeführten Namen, der Adresse und Telefonnummer samt Foto, auf welchem seine Ehefrau abgebildet war vergleiche Beilage A), tatsächlich gefunden wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau vor dem erkennenden Richter zu ihrem Leben in Frankreich erwiesen sich zudem als stimmig. Es ist zwar in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Gattin den Aufenthalt in Frankreich vor dem Bundesamt verschwiegen haben. Mit den nachträglich ins Verfahren eingebrachten, unbedenklichen Unterlagen vermochten sie ihre Behauptungen zu ihrem Leben in Frankreich jedoch insgesamt glaubhaft zu belegen und konnte nicht zuletzt auch im Rahmen einer Google-Recherche verifiziert werden, dass das besagte Restaurant in Saint-Méen-le-Grand tatsächlich existiert. Im aktuell gültigen Reisepass des Beschwerdeführers scheint im Übrigen ebenso als Wohnsitz eine Adresse in Frankreich auf. Es ist glaubhaft, dass seine Ehefrau dieses Restaurant in Frankreich zumindest mehr als drei Monate geführt hat, womit sie das ihr zukommende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Auch wurde glaubhaft nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Restaurant als Koch erwerbstätig war und sein Sohn in Frankreich die Schule besucht hat, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden konnten. Die für Spanien bis zum 02.05.2023 gültige Aufenthaltskarte erliegt im Übrigen als Kopie im Akt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass er am 16.10.2025 von Spanien nach Österreich ausgeliefert, gleich nach seiner Ankunft festgenommen wurde und sich seitdem in Haft befindet, blieb ebenso unbestritten und ist den im Akt einliegenden Schreiben und Auszügen (u.a. Personeninfo, Aktenvermerk der LPD Wien) zu entnehmen. Aus der vom erkennenden Richter angeforderten Haftauskunft samt Besucherliste ergeben sich die Besuche durch seine Ehefrau sowie das festgestellte voraussichtliche Haftende.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und nach Abs. 4 Z 10 leg cit. ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein Drittstaatsangehöriger iSd FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und nach Absatz 4, Ziffer 10, leg cit. ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit ein Drittstaatsangehöriger iSd FPG.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Frankreich gelebt und gearbeitet hat. Sie hat zumindest mehr als drei Monate ein im französischen Handelsregister eingetragenes Restaurant geführt und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen bzw. von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Frankreich gelebt und gearbeitet hat. Sie hat zumindest mehr als drei Monate ein im französischen Handelsregister eingetragenes Restaurant geführt und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen bzw. von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.

Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 (sowie ein darauf aufbauendes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG) jedoch nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 (sowie ein darauf aufbauendes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG) jedoch nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN).

Im Falle des Beschwerdeführers, einem begünstigten Drittstaatsangehörigen, ist der persönliche Anwendungsbereich des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“) somit nicht eröffnet und kommt gegen ihn nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes in Betracht.

Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte demnach nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), die Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) sowie die amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN sowie betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103).Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte demnach nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.), die Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie die amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN sowie betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103).

Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid zu beheben, dem Bundesamt steht es jedoch offen, allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zu prüfen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid zu beheben, dem Bundesamt steht es jedoch offen, allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG zu prüfen.

Eine Transformation der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in eine Ausweisung samt Aufenthaltsverbot kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, im Übrigen nicht in Betracht, sind sie nicht „austauschbar“ (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 mwN).Eine Transformation der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in eine Ausweisung samt Aufenthaltsverbot kommt angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts der Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, im Übrigen nicht in Betracht, sind sie nicht „austauschbar“ vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Bescheidbehebung Ehe Einreiseverbot aufgehoben Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I414.1262027.4.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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