TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/24 W262 2325147-1

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Veröffentlicht am 24.04.2026
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Entscheidungsdatum

24.04.2026

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GSVG §14a
GSVG §14b
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §6
GSVG §7
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 14a heute
  2. GSVG § 14a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 14a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 14a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. GSVG § 14a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. GSVG § 14a gültig von 01.01.2000 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 14a gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  1. GSVG § 14b heute
  2. GSVG § 14b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 14b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. GSVG § 14b gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 6 heute
  2. GSVG § 6 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. GSVG § 6 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. GSVG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  8. GSVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. GSVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  10. GSVG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  14. GSVG § 6 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 7 heute
  2. GSVG § 7 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. GSVG § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. GSVG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  8. GSVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. GSVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. GSVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  11. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  12. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  14. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. GSVG § 7 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Spruch


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W262 2325147-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian STRIESSNIG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 01.10.2025, VSNR XXXX betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- bzw. Unfallversicherung für näher bezeichnete Zeiträume sowie Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung iHv € 1.283,81, zur Pensionsversicherung iHv € 21.522,96 und zur Unfallversicherung iHv € 252,72 für näher bezeichnete Zeiträume zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian STRIESSNIG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 01.10.2025, VSNR römisch 40 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- bzw. Unfallversicherung für näher bezeichnete Zeiträume sowie Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung iHv € 1.283,81, zur Pensionsversicherung iHv € 21.522,96 und zur Unfallversicherung iHv € 252,72 für näher bezeichnete Zeiträume zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Sie unterlagen von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.“„Sie unterlagen von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 01.10.2025 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Er unterlag weiters von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG sowie von 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß § 14a GSVG sowie von 01.12.2023 bis 31.08.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer war mit 08.09.2025 verpflichtet für den Zeitraum ab 01.01.2021 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 zu zahlen (Spruchpunkt 3.). 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 01.10.2025 wurde gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG antragsgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Er unterlag weiters von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG sowie von 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG sowie von 01.12.2023 bis 31.08.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer war mit 08.09.2025 verpflichtet für den Zeitraum ab 01.01.2021 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 zu zahlen (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen würden, Versicherungspflicht bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Im konkreten Fall weise der Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 09.07.2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 24.875,59 und jener aus 2022 vom 27.06.2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 73.375,65 aus. Es sei ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Auch eine der Ziviltechnikerkammer gemeldet Tätigkeit und damit eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG liege in diesem Zeitraum nicht vor. Weshalb eine Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 GSVG von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei somit von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen würden, Versicherungspflicht bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Im konkreten Fall weise der Einkommenssteuerbescheid 2021 vom 09.07.2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 24.875,59 und jener aus 2022 vom 27.06.2024 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 73.375,65 aus. Es sei ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Auch eine der Ziviltechnikerkammer gemeldet Tätigkeit und damit eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG liege in diesem Zeitraum nicht vor. Weshalb eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, GSVG von 01.01.2021 bis 31.12.2021 vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei somit von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen.

Die Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG ergebe sich aus dem Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und sei demnach ebenfalls für den gleichen Zeitraum festzustellen.Die Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG ergebe sich aus dem Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und sei demnach ebenfalls für den gleichen Zeitraum festzustellen.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den Jahren 2021 und 2022 nunmehr die §§ 14a und 14b GSVG zur Anwendung gelangen würden. Gemäß § 14b Abs. 2 GSVG würden Personen, die aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit eine Pension nach dem FSVG beziehen, dann der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG unterliegen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben, und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterlegen, sondern der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG. Aus diesem Grund gelange § 14b Abs. 2 GSVG zur Anwendung, womit für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 nunmehr die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen sei.Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den Jahren 2021 und 2022 nunmehr die Paragraphen 14 a und 14 b GSVG zur Anwendung gelangen würden. Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG würden Personen, die aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit eine Pension nach dem FSVG beziehen, dann der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG unterliegen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben, und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung unterlegen, sondern der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG. Aus diesem Grund gelange Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG zur Anwendung, womit für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 nunmehr die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen sei.

Der Beschwerdeführer habe mit 01.12.2023 seine Tätigkeit als Ziviltechniker wieder aufgenommen, der Nichtbetrieb der Tätigkeit sei mit 02.08.2025 festgestellt worden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG in diesem Zeitraum ergebe sich zweifelsfrei aus § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG.Der Beschwerdeführer habe mit 01.12.2023 seine Tätigkeit als Ziviltechniker wieder aufgenommen, der Nichtbetrieb der Tätigkeit sei mit 02.08.2025 festgestellt worden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG in diesem Zeitraum ergebe sich zweifelsfrei aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG.

Mit 03.06.2025 habe der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Pflichtversicherung gemäß §§ 14a bzw. 14b GSVG beantragt und als Beginn-Datum den Tag des Übergangs von der Zuständigkeit der ÖGK auf die SVS gewählt. Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen gewesen seien und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit (…) eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, seien gemäß § 14a Abs. 5 GSVG dann auf Grund (…) Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Der Beschwerdeführer unterliege somit seit 01.01.2023 aufgrund des Bezugs der Versorgungsleistung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG.Mit 03.06.2025 habe der Beschwerdeführer die Aufnahme in die Pflichtversicherung gemäß Paragraphen 14 a, bzw. 14b GSVG beantragt und als Beginn-Datum den Tag des Übergangs von der Zuständigkeit der ÖGK auf die SVS gewählt. Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen gewesen seien und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit (…) eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, seien gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG dann auf Grund (…) Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Der Beschwerdeführer unterliege somit seit 01.01.2023 aufgrund des Bezugs der Versorgungsleistung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG.

Zu Spruchpunkt 3. hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass antragsgemäß ausschließlich über die im Zeitraum 01.01.2021 bis 08.09.2025 vorgeschriebenen Beiträge abgesprochen werde. Überweisungen seitens der ÖGK, Kostenanteile und Nebengebühren würden dabei ebenso wenig wie vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen berücksichtigt. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge ihre Berechnungen detailliert dar und kam zu dem Ergebnis, dass für den Zeitraum ab 01.01.2021 bis 08.09.2025 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 zu zahlen seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ein Architekt mit Alterspensionsbezug sei, wobei die Alterspension auf einem Bescheid vom 18.11.2019 gründe. Als pensionierter Architekt mache er von einer Krankenversicherung bei der ÖGK nach § 16 ASVG Gebrauch, zumal er eine solche Krankenversicherung bei der ÖGK bereits als Architekt in der Zeit vor seinem Alterspensionsbezug gehabt habe und diese Krankenversicherung einfachheitshalber beibehalten habe wollen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er ein Architekt mit Alterspensionsbezug sei, wobei die Alterspension auf einem Bescheid vom 18.11.2019 gründe. Als pensionierter Architekt mache er von einer Krankenversicherung bei der ÖGK nach Paragraph 16, ASVG Gebrauch, zumal er eine solche Krankenversicherung bei der ÖGK bereits als Architekt in der Zeit vor seinem Alterspensionsbezug gehabt habe und diese Krankenversicherung einfachheitshalber beibehalten habe wollen.

Als er seine Alterspension angetreten habe, sei die Wahl der Krankenversicherung im Einzelnen mit der belangten Behörde auch im Hinblick auf Zusatzverdienste abgeklärt worden. Es sei ihm damals ausdrücklich freigestellt worden, ob er sich bei der belangten Behörde nach dem GSVG oder bei der ÖGK nach dem ASVG krankenversichern lassen möchte. Davon, dass er sich zwingend bei der belangten Behörde nach dem GSVG krankenversichern lassen hätte müssen, sei keine Rede gewesen. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die belangte Behörde ihn plötzlich, sechs Jahre später, einer Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG unterwerfe.

Es sei nicht angemessen, dass er als pensionierter Architekt bei der belangten Behörde nach dem GSVG krankenversichert sein müsse; ein nicht pensionierter Architekt jedoch die Wahl der Krankenversicherung bei der belangten Behörde nach dem GSVG oder nach dem ASVG bei der ÖGK habe. Eine solche Ungleichbehandlung zwischen einem pensionierten Architekten und einem nicht pensionierten Architekten sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz; insofern stehe ihm eine Krankenversicherung bei der ÖGK nach dem ASVG zu.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die SVS eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2019 in Pension sei, wobei er eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension nach dem GSVG erhalte sowie die besondere Pensionsleistung aufgrund seiner – zu diesem Zeitpunkt – beendeten Tätigkeit als Architekt bzw. Mitglied der Ziviltechnikerkammer. Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts habe sich der Beschwerdeführer für die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG entschieden.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 05.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die SVS eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2019 in Pension sei, wobei er eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension nach dem GSVG erhalte sowie die besondere Pensionsleistung aufgrund seiner – zu diesem Zeitpunkt – beendeten Tätigkeit als Architekt bzw. Mitglied der Ziviltechnikerkammer. Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts habe sich der Beschwerdeführer für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG entschieden.

Solange neben einer Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. dem besonderen Pensionsbezug keine weitere Tätigkeit ausgeübt oder Pension erworben werde, welche zu einem Krankenversicherungsschutz führe, würde eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG, dem Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung und der Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG bestehen. Ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und wurde auch nie behauptet und die Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG sei bei Pensionsantritt nicht beantragt worden. Während des Bezugs der beiden Pensionsleistungen sei die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG somit korrekt gewesen. Solange neben einer Tätigkeit als Ziviltechniker bzw. dem besonderen Pensionsbezug keine weitere Tätigkeit ausgeübt oder Pension erworben werde, welche zu einem Krankenversicherungsschutz führe, würde eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG, dem Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung und der Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG bestehen. Ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und wurde auch nie behauptet und die Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG sei bei Pensionsantritt nicht beantragt worden. Während des Bezugs der beiden Pensionsleistungen sei die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG somit korrekt gewesen.

§ 16 ASVG sei jedoch ausgeschlossen, wenn neben der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit oder dem darauffolgenden Pensionsbezug noch eine weitere krankenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine krankenversicherungspflichtige Pension hinzutrete. In diesem Fall bestehe lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen dem Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung oder eine Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG. Weshalb mit Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 eine Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG nicht mehr möglich gewesen sei. Da ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung nicht erfolgt sei, sei die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen gewesen. Paragraph 16, ASVG sei jedoch ausgeschlossen, wenn neben der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit oder dem darauffolgenden Pensionsbezug noch eine weitere krankenversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine krankenversicherungspflichtige Pension hinzutrete. In diesem Fall bestehe lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen dem Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung oder eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG. Weshalb mit Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG nicht mehr möglich gewesen sei. Da ein Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung nicht erfolgt sei, sei die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen gewesen.

Mit Wegfall der pflichtversicherten Tätigkeit sei ein ex lege-Wechsel in die Selbstversicherung gemäß § 14a Abs. 5 GSVG erfolgt. Mit Wegfall der pflichtversicherten Tätigkeit sei ein ex lege-Wechsel in die Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG erfolgt.

Darüber hinaus sei mit 03.06.2025 – somit rückwirkend – die Pflichtversicherung gemäß § 14a GSVG und § 14b GSVG auch beantragt worden, dies ab dem Zeitpunkt des Wechsels von der Zuständigkeit der ÖGK zur SVS. Somit sei nach Ansicht der belangten Behörde auch aus diesem Grund ab dem 01.01.2021 die Pflichtversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG festzustellen gewesen.Darüber hinaus sei mit 03.06.2025 – somit rückwirkend – die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG und Paragraph 14 b, GSVG auch beantragt worden, dies ab dem Zeitpunkt des Wechsels von der Zuständigkeit der ÖGK zur SVS. Somit sei nach Ansicht der belangten Behörde auch aus diesem Grund ab dem 01.01.2021 die Pflichtversicherung nach den Paragraphen 14 a und 14 b GSVG festzustellen gewesen.

4. Mit Parteiengehör vom 07.11.2025 wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2019 eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß § 20c FSVG sowie eine Alterspension nach dem GSVG in folgender Höhe (ab 2021):Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2019 eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß Paragraph 20 c, FSVG sowie eine Alterspension nach dem GSVG in folgender Höhe (ab 2021):

?        im Jahr 2021: monatlich € 2.888,80 (hievon GSVG-Alterspension monatlich € 1.665,35)*

?        im Jahr 2022: monatlich € 2.940,78 (hievon GSVG-Alterspension monatlich € 1.695,32)*

?        im Jahr 2023: monatlich € 3.111,35

?        im Jahr 2024: monatlich € 3.413,15

?        im Jahr 2025: monatlich € 3.570,16

* jeweils Jahreszwölftel (= monatliche Auszahlung * 14 [12 Monate sowie 2 Sonderzahlungen / 2])

Der Beschwerdeführer machte von der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (freiwillige Weiterversicherung) bei der ÖGK gemäß § 16a ASVG Gebrauch.Der Beschwerdeführer machte von der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (freiwillige Weiterversicherung) bei der ÖGK gemäß Paragraph 16 a, ASVG Gebrauch.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 24.875,59 und wurden ihm Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG in Höhe von € 2.535,90 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 73.375,65 und wurden in diesem Jahr Beiträge zur Krankenversicherung nach dem ASVG in Höhe von € 2.572,88 vorgeschrieben.

Diese Einkünfte in den Jahren 2021 und 2022 setzen sich aus Zahlungen aus einem alten Projekt zusammen. Für diese Tätigkeit liegt keine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz vor.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 146.908,23.

Zwischen 01.12.2023 und 01.09.2025 war der Beschwerdeführer (wieder) als Ziviltechniker tätig.

Mit 27.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer Versicherungsschutz in der GSVG-Krankenversicherung nach § 14a bzw. § 14b GSVG und wählte als Beginn den Übergang von der ÖGK zur SVS. Mit 27.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer Versicherungsschutz in der GSVG-Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 14 b, GSVG und wählte als Beginn den Übergang von der ÖGK zur SVS.

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer mit 08.09.2025 die Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2025 auf die Mindestbeitragsgrundlage.

Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG sowie von 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß § 14a GSVG sowie von 01.12.2023 bis 31.08.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG.Der Beschwerdeführer unterlag von 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG sowie von 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG sowie von 01.12.2023 bis 31.08.2025 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG.

Der Beschwerdeführer war mit 08.09.2025 verpflichtet, für den Zeitraum ab 01.01.2021 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 zu zahlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Pensionsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Pensionsbezuges keiner Krankenversicherung unterliegt ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG (siehe hierzu genauer die rechtliche Beurteilung Punkt 3.) Die erfolgte Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16a ASVG bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde.Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Pensionsbezuges keiner Krankenversicherung unterliegt ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG (siehe hierzu genauer die rechtliche Beurteilung Punkt 3.) Die erfolgte Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16 a, ASVG bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde.

Die Einkommenssteuerbescheide 2021 und 2022 liegen im Verwaltungsakt ein. Dass die erhaltenen Zahlungen u.a. aus einem alten Projekt herrühren ergibt sich aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.01.2025 an die belangte Behörde. Eine sich hieraus ergebende sonstige Versicherungspflicht konnte nicht ermittelt werden.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden – wie jene aus den Jahren 2021 und 2022 – nicht bestritten.

Die erneute vorrübergehende Aufnahme seiner Tätigkeit als Ziviltechniker kann dem in Verwaltungsakt einliegenden Auszug „ZT-Meldungen“ vom 22.12.2023 entnommen werden, der eine aktive Statusmeldung mit 01.12.2023 zeigt. Der Nichtbetrieb der Berufsbefugnis wurde mit 01.09.2025 gemeldet.

Auch der Antrag auf Versicherungsschutz in der GSVG-Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG vom 27.05.2025 liegt im Verwaltungsakt ein. Auch der Antrag auf Versicherungsschutz in der GSVG-Krankenversicherung nach Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, GSVG vom 27.05.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.

Dass der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Beiträge für das Jahr 2025 beantragte, kann der im Akt einliegenden Dokumentation zur Kundenvorsprache am 08.09.2025 entnommen werden und ist ebenso unstrittig.

Zur Pflichtversicherung und den zu entrichtenden Beiträgen siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG) lauten wie folgt:

„Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1.       bis 2. …

3.       die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.

(2) bis (3) …“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten wie folgt:

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.       bis 3. …

4.       selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“

„Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sindParagraph 3, (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

1.       die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 164,, wenn sie nicht gemäß Absatz 2, oder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

2.       bis 4. …

(2) bis (5) …“

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) …Paragraph 4, (1) …

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen

2.       die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

a) wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

(3) …“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) bis (3) … Paragraph 6, (1) bis (3) …

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1.       mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2.       bis 4. …

(5) …“

„Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) bis (3) … Paragraph 7, (1) bis (3) …

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1.       in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2.       bis 5. …

(5) …“

„Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5„Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der KrankenversicherungParagraph 14 a, (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1.       ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;

2.       ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) bis (3) …

(4) Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.(4) Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

(5) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“(5) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß Paragraph 5

§ 14b. (1) …Paragraph 14 b, (1) …

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) …“

„Bezug einer besonderen Pensionsleistung

§ 14h. Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.“Paragraph 14 h, Eine besondere Pensionsleistung nach den Paragraphen 20 c, 20 d, oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

„Sonstige Teilversicherung.

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1.       bis 2. …

3.       in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a)       alle selbständig Erwerbstätigen, die

-        …

-        in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert - in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert

-        …

sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

c)       bis m)

4.       bis 5.

(1a) bis (6) …“

„Beginn der Pflichtversicherung.

§ 10. (1) bis (1a) …Paragraph 10, (1) bis (1a) …

(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter (Anm. 1) sowie der Schöffen und Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter Anmerkung 1) sowie der Schöffen und Geschworenen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k,), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

(3) bis (7) …“

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Versicherungspflichten festgestellt:

?        Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a GSVG [richtig: ASVG] sowie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.? Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, GSVG [richtig: ASVG] sowie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG.

?        Im Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.08.2025 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG.? Im Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.08.2025 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG.

?        Seit 01.01.2023 bis laufend die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG. ? Seit 01.01.2023 bis laufend die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG.

Da die belangte Behörde hinsichtlich der Unfallversicherung in ihrem Spruchpunkt 1. das GSVG an Stelle des ASVG anführte – dies offenbar irrtümlich, zumal eine entsprechende Norm (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) im GSVG nicht existiert und die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung korrekterweise auf das ASVG Bezug nahm – war dieser Spruchpunkt vom erkennenden Gericht entsprechend zu korrigieren. Da die belangte Behörde hinsichtlich der Unfallversicherung in ihrem Spruchpunkt 1. das GSVG an Stelle des ASVG anführte – dies offenbar irrtümlich, zumal eine entsprechende Norm (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) im GSVG nicht existiert und die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung korrekterweise auf das ASVG Bezug nahm – war dieser Spruchpunkt vom erkennenden Gericht entsprechend zu korrigieren.

Für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 08.09.2025 würden damit Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 anfallen.

Nachfolgend wird zunächst das Vorliegen der von der belangten Behörde festgestellten Pflichtversicherungen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Zeiträume geprüft, anschließend erfolgt eine Übersicht über die daraus resultierenden Beitragszahlungen.

3.5. Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022

Zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG:Zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des § 4 ASVG – eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).

Im vorliegenden Fall liegen unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG in Höhe von € 24.875,59 (2021) bzw. € 73.375,65 (2022) und damit jeweils in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat.Im vorliegenden Fall liegen unstrittig rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor, mit denen das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG in Höhe von € 24.875,59 (2021) bzw. € 73.375,65 (2022) und damit jeweils in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt schließlich nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und auch der Beschwerdeführer kein in diese Richtung weisendes Vorbringen erstattet hat, kann die nähere Ausgestaltung der von dem Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit dahingestellt bleiben, steht doch auf Grund der Einkommensteuerbescheide fest, dass es sich bei den damit erzielten Einkünften um Einkünfte gemäß § 23 EStG 1988 handelt (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Es liegt für den konkreten Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 insbesondere auch keine Meldung bei der Ziviltechniker-Kammer vor, weshalb auch eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG nicht gegeben ist. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tritt schließlich nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und auch der Beschwerdeführer kein in diese Richtung weisendes Vorbringen erstattet hat, kann die nähere Ausgestaltung der von dem Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit dahingestellt bleiben, steht doch auf Grund der Einkommensteuerbescheide fest, dass es sich bei den damit erzielten Einkünften um Einkünfte gemäß Paragraph 23, EStG 1988 handelt vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Es liegt für den konkreten Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 insbesondere auch keine Meldung bei der Ziviltechniker-Kammer vor, weshalb auch eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG nicht gegeben ist.

Gemäß § 6 Abs. 4 GSVG beginnt diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, GSVG beginnt diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Im vorliegenden Fall ist weder eine Meldung des Beschwerdeführers ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer sonstige Angaben hinsichtlich eines konkreten (etwaigen späteren) Zeitpunkts seiner betrieblichen Tätigkeit gemacht, weshalb der Beginn der Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, sohin mit 01.01.2021 festzulegen war. Im vorliegenden Fall ist weder eine Meldung des Beschwerdeführers ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer sonstige Angaben hinsichtlich eines konkreten (etwaigen späteren) Zeitpunkts seiner betrieblichen Tätigkeit gemacht, weshalb der Beginn der Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, sohin mit 01.01.2021 festzulegen war.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Auch zum Ende der betrieblichen Tätigkeit erfolgten keine Meldungen bzw. Behauptungen seitens des Beschwerdeführers, weshalb – der belangten Behörde folgend – das Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt ist und somit der 31.12.2022 als Ende der Pflichtversicherung heranzuziehen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, (auch) in der Unfallversicherung versichert. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, (auch) in der Unfallversicherung versichert.

Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es Treu und Glauben widerspreche, dass ihn die belangte Behörde „plötzlich“, sechs Jahre später, einer Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG unterwerfe, ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eindeutig regelt, dass solange kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid (oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis) vorliegt, die Pflichtversicherung nur dann festzustellen ist, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Im vorliegenden Fall ist keine derartige Erklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ersichtlich, weshalb der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide im Nachhinein festzustellen war. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es Treu und Glauben widerspreche, dass ihn die belangte Behörde „plötzlich“, sechs Jahre später, einer Krankenversicherungspflicht nach dem GSVG unterwerfe, ist festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eindeutig regelt, dass solange kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid (oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis) vorliegt, die Pflichtversicherung nur dann festzustellen ist, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. Im vorliegenden Fall ist keine derartige Erklärung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ersichtlich, weshalb der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide im Nachhinein festzustellen war.

Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG:Zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG:

Gemäß § 14b Abs. 2 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG (…) und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG (…) und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.

Als Ziviltechniker ist der Beschwerdeführer von seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, die Kammer für Ziviltechniker:innen – die bereits im April 1999 einen entsprechenden Beschluss hinsichtlich der Wahrnehmung dieser im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung gefasst hat – gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.Als Ziviltechniker ist der Beschwerdeführer von seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, die Kammer für Ziviltechniker:innen – die bereits im April 1999 einen entsprechenden Beschluss hinsichtlich der Wahrnehmung dieser im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung gefasst hat – gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen.

Aufgrund seiner Tätigkeit bezieht der Beschwerdeführer wie festgestellt neben der Alterspension nach dem GSVG insbesondere auch eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß § 20c FSVG. Letztere gilt gemäß § 14h GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Aufgrund seiner Tätigkeit bezieht der Beschwerdeführer wie festgestellt neben der Alterspension nach dem GSVG insbesondere auch eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß Paragraph 20 c, FSVG. Letztere gilt gemäß Paragraph 14 h, GSVG für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g GSVG als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Wie oben ausführlich dargelegt begründet die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 und 2022 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Er unterlag auch nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, sondern der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG. Wie oben ausführlich dargelegt begründet die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2021 und 2022 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Er unterlag auch nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, sondern der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG.

Somit gelangt § 14b Abs. 2 GSVG zur Anwendung, womit für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 nunmehr auch die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG festzustellen ist.Somit gelangt Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG zur Anwendung, womit für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 nunmehr auch die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG festzustellen ist.

Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 2 GSVG.Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG.

3.6. Zeitraum von 01.12.2023 bis 31.08.2025

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG:Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG sind die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994 (Ziviltechniker) in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG sind die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, (Ziviltechniker) in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.08.2025 als Ziviltechniker tätig. Als Ziviltechniker, der seine Befugnis ausübt, war er damit der Kammer der Ziviltechniker zugehörig, weshalb in diesem Zeitraum unzweifelhaft eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG bestand. Aufgrund der erfolgten Anzeige über den Nichtbetrieb der Betriebsbefugnis mit 01.09.2025 endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG daher mit Ablauf des 31.08.2025. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.08.2025 als Ziviltechniker tätig. Als Ziviltechniker, der seine Befugnis ausübt, war er damit der Kammer der Ziviltechniker zugehörig, weshalb in diesem Zeitraum unzweifelhaft eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG bestand. Aufgrund der erfolgten Anzeige über den Nichtbetrieb der Betriebsbefugnis mit 01.09.2025 endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG daher mit Ablauf des 31.08.2025.

3.7. Seit 01.01.2023 bis laufend

Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG:Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG:

Wie die Behörde zuletzt auch schlüssig darlegte, folgte mit Wegfall der pflichtversicherten Tätigkeit ein ex lege-Wechsel in die Selbstversicherung gemäß § 14a Abs. 5 GSVG.Wie die Behörde zuletzt auch schlüssig darlegte, folgte mit Wegfall der pflichtversicherten Tätigkeit ein ex lege-Wechsel in die Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG.

Gemäß § 14a Abs. 5 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG (…) und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG (…) und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

Wie bereits oben ausgeführt bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem GSVG sowie eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß § 20c FSVG, die als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu werten ist. Gemäß § 14c Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt die Selbstversicherung im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2 leg.cit..Wie bereits oben ausgeführt bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem GSVG sowie eine besondere Pensionsleistung als Alterspension gemäß Paragraph 20 c, FSVG, die als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu werten ist. Gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt die Selbstversicherung im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, leg.cit..

Im Fall des § 14a Abs. 5 GSVG beginnt die Selbstversicherung (auch ohne Antrag) unmittelbar im Anschluss an die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2 GSVG. Diese amtswegige Einbeziehung in die Selbstversicherung ist nur ausgeschlossen, sofern die betroffene Person der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist (Berger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 § 14a GSVG Rz 11). Im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG beginnt die Selbstversicherung (auch ohne Antrag) unmittelbar im Anschluss an die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG. Diese amtswegige Einbeziehung in die Selbstversicherung ist nur ausgeschlossen, sofern die betroffene Person der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist (Berger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON1.01 Paragraph 14 a, GSVG Rz 11).

Der Beschwerdeführer hat die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 GSVG begründet hat aufgegeben. Der Beschwerdeführer unterliegt auch keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Abschluss einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG keinen Ausschluss vom Eintritt der Selbstversicherung nach sich zieht. Der Beschwerdeführer hat die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, GSVG begründet hat aufgegeben. Der Beschwerdeführer unterliegt auch keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Abschluss einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG keinen Ausschluss vom Eintritt der Selbstversicherung nach sich zieht.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 03.06.2025 und damit rückwirkend die Pflichtversicherung gemäß § 14a bzw. § 14b GSVG beantragt, dies ab dem Wechsel der Zuständigkeit der ÖGK zur SVS. Somit greift auch Abs. 1 Z 1 des § 14a Abs. 1 Z 2 GSVG, wonach Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern können.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 03.06.2025 und damit rückwirkend die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 14 b, GSVG beantragt, dies ab dem Wechsel der Zuständigkeit der ÖGK zur SVS. Somit greift auch Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, wonach Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern können.

Der Beschwerdeführer unterliegt somit seit 01.01.2023 Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 bzw. § 14a Abs. 5 GSVG.Der Beschwerdeführer unterliegt somit seit 01.01.2023 Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 14 a, Absatz 5, GSVG.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit ihm die Wahl der Krankenversicherung im Einzelnen mit der belangten Behörde auch im Hinblick auf Zusatzverdienste abgeklärt worden und ihm freigestellt worden sei, ob er sich bei der belangten Behörde nach dem GSVG oder bei der ÖGK nach dem ASVG krankenversichern lassen möchte und er die nunmehrige Unterwerfung der (Kranken-)Versicherungspflicht nach dem GSVG moniert, ist – neben der bereits oben erfolgten Bezugnahme auf die Regelung in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG – an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass § 8 SVSG eine Informations- und Aufklärungspflicht für die Versicherungsträger festlegt, demnach diese die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufzuklären haben. § 8 SVSG zielt auf Informationen ab, die sich an Gruppen richten: Versicherte und Leistungsbezieher. Dabei geht es nicht um die individuelle Lage der Versicherten, sondern um allgemeine Informationen. Einschlägig sind etwa Informationsbroschüren, eine Zeitschrift des Sozialversicherungsträgers (z.B. das Magazin der SVS „G’sund am Punkt“) oder die elektronische Bereitstellung von Informationen auf einer Webseite. § 8 SVSG begründet somit keine Informations-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht im Einzelfall. Auch hinsichtlich der gleichlautenden Parallelbestimmung in § 81a ASVG ist es laut herrschender Lehre (vgl. Schörghofer in Sonntag, ASVG14 § 81a ASVG), zwar möglich, Versicherte persönlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und konkrete Personengruppen zu einschlägigen Maßnahmen einzuladen, eine Informationspflicht im Einzelfall wird aber auch nach ihnen nicht begründet (vgl. Yapakci in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 8 SVSG Rz 11.)Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass mit ihm die Wahl der Krankenversicherung im Einzelnen mit der belangten Behörde auch im Hinblick auf Zusatzverdienste abgeklärt worden und ihm freigestellt worden sei, ob er sich bei der belangten Behörde nach dem GSVG oder bei der ÖGK nach dem ASVG krankenversichern lassen möchte und er die nunmehrige Unterwerfung der (Kranken-)Versicherungspflicht nach dem GSVG moniert, ist – neben der bereits oben erfolgten Bezugnahme auf die Regelung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG – an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Paragraph 8, SVSG eine Informations- und Aufklärungspflicht für die Versicherungsträger festlegt, demnach diese die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu informieren und aufzuklären haben. Paragraph 8, SVSG zielt auf Informationen ab, die sich an Gruppen richten: Versicherte und Leistungsbezieher. Dabei geht es nicht um die individuelle Lage der Versicherten, sondern um allgemeine Informationen. Einschlägig sind etwa Informationsbroschüren, eine Zeitschrift des Sozialversicherungsträgers (z.B. das Magazin der SVS „G’sund am Punkt“) oder die elektronische Bereitstellung von Informationen auf einer Webseite. Paragraph 8, SVSG begründet somit keine Informations-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht im Einzelfall. Auch hinsichtlich der gleichlautenden Parallelbestimmung in Paragraph 81 a, ASVG ist es laut herrschender Lehre vergleiche Schörghofer in Sonntag, ASVG14 Paragraph 81 a, ASVG), zwar möglich, Versicherte persönlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und konkrete Personengruppen zu einschlägigen Maßnahmen einzuladen, eine Informationspflicht im Einzelfall wird aber auch nach ihnen nicht begründet vergleiche Yapakci in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 8, SVSG Rz 11.)

Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Verletzung von Informations- und Beratungspflichten seitens der SVS ins Treffen führt, ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine solche keineswegs zu einem durchsetzbaren sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führt. Die Verletzung einer Auskunftspflicht kann – wenn überhaupt – Amtshaftungsansprüche auslösen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass beim Versicherten aufgrund der schuldhaften Verletzung der die SVS treffenden Verpflichtungen ein Schaden verursacht worden ist. Voraussetzung ist demnach, dass durch die schuldhafte Verletzung etwa durch eine falsche Auskunft, Schaden in Form eines reinen Vermögensschadens verursacht worden ist (vgl. Yapakci in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 8 SVSG Rz 7 ff.)Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Verletzung von Informations- und Beratungspflichten seitens der SVS ins Treffen führt, ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine solche keineswegs zu einem durchsetzbaren sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führt. Die Verletzung einer Auskunftspflicht kann – wenn überhaupt – Amtshaftungsansprüche auslösen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass beim Versicherten aufgrund der schuldhaften Verletzung der die SVS treffenden Verpflichtungen ein Schaden verursacht worden ist. Voraussetzung ist demnach, dass durch die schuldhafte Verletzung etwa durch eine falsche Auskunft, Schaden in Form eines reinen Vermögensschadens verursacht worden ist vergleiche Yapakci in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 8, SVSG Rz 7 ff.)

Mangels entsprechender Hinweise bzw. substantiierten Vorbringen seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung der Auskunftspflicht erübrigen sich weitere Ausführungen an dieser Stelle.

Weiters wird vom Beschwerdeführer eine – gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende – Ungleichbehandlung zwischen nicht pensionierten Architekten, die eine Wahlfreiheit betreffend Krankenversicherung in Anspruch nehmen können und pensionierten Architekten, die zwingend nach dem GSVG krankenversichert sein müssten geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer sei die bereits bisher zugestandene Krankenversicherung nach dem ASVG weiter zu gewähren.

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 11.369 ua.). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13.743; 10 ObS 205/02y ua). Der in Art. 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Mayer, B-VG4 § 2 StGG Anm III.1. mwN; Berka in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht Art. 7 B-VG Rz 40 mwN; 4 Ob 5/82, Arb 10.093; 9 ObA 328/00a; 9 ObA 149/07p ua).Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 11.369 ua.). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13.743; 10 ObS 205/02y ua). Der in Artikel 7, B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Er verbietet also willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Mayer, B-VG4 Paragraph 2, StGG Anmerkung römisch drei.1. mwN; Berka in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht Artikel 7, B-VG Rz 40 mwN; 4 Ob 5/82, Arb 10.093; 9 ObA 328/00a; 9 ObA 149/07p ua).

Eine solche unsachliche Ungleichbehandlung liegt in dieser Konstellation allerdings nicht vor, da nicht pensionierte Architekten und pensionierte Architekten mit fortgesetzter Erwerbstätigkeit keine vergleichbaren Sachverhalte darstellen. Nicht pensionierte Architekten stehen typischerweise ausschließlich im Erwerbsleben und verfügen – je nach konkreter Ausgestaltung ihrer Tätigkeit – über unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Sozialversicherung, wodurch sich die Möglichkeit einer Zuordnung verschiedener Versicherungsträger ergeben kann. Demgegenüber beziehen pensionierte Architekten bereits eine Altersversorgung aus einem spezifischen System. Nimmt diese Personengruppe zusätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf oder setzt sie fort, knüpft die Pflichtversicherung nach dem GSVG systematisch an diese aktive selbständige Erwerbstätigkeit an. Diese Differenzierung beruht somit auf objektiven Unterschieden in der Ausgangssituation und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber im Bereich des Sozialversicherungsrechts zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Regelung und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG sind nicht ersichtlich. Eine solche unsachliche Ungleichbehandlung liegt in dieser Konstellation allerdings nicht vor, da nicht pensionierte Architekten und pensionierte Architekten mit fortgesetzter Erwerbstätigkeit keine vergleichbaren Sachverhalte darstellen. Nicht pensionierte Architekten stehen typischerweise ausschließlich im Erwerbsleben und verfügen – je nach konkreter Ausgestaltung ihrer Tätigkeit – über unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Sozialversicherung, wodurch sich die Möglichkeit einer Zuordnung verschiedener Versicherungsträger ergeben kann. Demgegenüber beziehen pensionierte Architekten bereits eine Altersversorgung aus einem spezifischen System. Nimmt diese Personengruppe zusätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf oder setzt sie fort, knüpft die Pflichtversicherung nach dem GSVG systematisch an diese aktive selbständige Erwerbstätigkeit an. Diese Differenzierung beruht somit auf objektiven Unterschieden in der Ausgangssituation und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber im Bereich des Sozialversicherungsrechts zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Regelung und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG sind nicht ersichtlich.

3.8. Zur Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pension- und Unfallversicherung

Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen zur Höhe der Beiträge zur Kranken- Pensions- und Unfallversicherung des Beschwerdeführers umfassend und nachvollziehbar dar und waren diese nicht zu beanstanden.

Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert, weshalb an dieser Stelle nur ein Überblick über die Zusammensetzung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2021 bis 08.09.2025 erfolgt (im Übrigen wird auf die detaillierte Berechnung der belangten Behörde im vorliegenden Bescheid vom 01.10.2025 verwiesen):

Jahr

Unfallversicherung

Pensionsversicherung

Krankenversicherung

2021

€ 125,04

€ 5.071,08

€ 2.862,36

2022

€ 127,68

€ 14.050,44

€ 4.572,96

2023

 

€ 1.365, --

€ 2.791,49

2024

 

€ 606,60

€ 4.815, --

2025

 

€ 429.84

€ 2.242, --

Gesamt

€ 252,72

€ 21.522,96

€ 17.283,81

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet für den Zeitraum ab 01.01.2021 bis 08.09.2025 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von € 17.283,81, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 21.522,96 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von € 252,72 zu zahlen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageschreiben der belangten Behörde hinreichend geklärt ist. Das gewährte Parteiengehör zum Vorlageschreiben der belangten Behörde ließ der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unbeantwortet. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageschreiben der belangten Behörde hinreichend geklärt ist. Das gewährte Parteiengehör zum Vorlageschreiben der belangten Behörde ließ der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unbeantwortet. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Alterspension Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Krankenversicherung Pflichtversicherung Selbstversicherung Ziviltechnikerkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2325147.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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