TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/29 W271 2266683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Norm

AMD-G §2 Z16
AMD-G §2 Z17
AMD-G §2 Z20
AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z30
AMD-G §41
AMD-G §41 Abs1
AMD-G §41 Abs2
AMD-G §41 Abs3
AMD-G §62
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art10
KOG §36
StGG Art17a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. AMD-G § 2 heute
  2. AMD-G § 2 gültig ab 01.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  5. AMD-G § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  6. AMD-G § 2 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2012
  7. AMD-G § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  8. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  9. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  10. AMD-G § 2 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Spruch


,

W271 2266683-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und Mag. Florian KLICKA und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und Mag. Florian KLICKA und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Spruchpunkte 1.a.b., 1.a.c. und 1.e.b. werden ersatzlos behoben.römisch eins) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Spruchpunkte 1.a.b., 1.a.c. und 1.e.b. werden ersatzlos behoben.

II) Spruchpunkt 1.d. lautet (nunmehr) wie folgt:römisch zwei) Spruchpunkt 1.d. lautet (nunmehr) wie folgt:

„I.d. am XXXX „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. … Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“„I.d. am römisch 40 „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. … Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“

III) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: „KommAustria“; fortan auch: „belangte Behörde“) stellte mit Bescheid vom XXXX , fest, dass die XXXX (fortan: die Beschwerdeführerin) durch folgende Formulierungen im Rahmen der im Fernsehprogramm XXXX ab ca. jeweils XXXX ausgestrahlten Sendung XXXX mangels ausreichenden Sachsubstrats und aufgrund grob verzerrender Aussagen § 41 Abs. 1 AMD-G verletzt habe:1. Die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: „KommAustria“; fortan auch: „belangte Behörde“) stellte mit Bescheid vom römisch 40 , fest, dass die römisch 40 (fortan: die Beschwerdeführerin) durch folgende Formulierungen im Rahmen der im Fernsehprogramm römisch 40 ab ca. jeweils römisch 40 ausgestrahlten Sendung römisch 40 mangels ausreichenden Sachsubstrats und aufgrund grob verzerrender Aussagen Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G verletzt habe:

I.a. am XXXX römisch eins.a. am römisch 40

l.a.a. „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa ... Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen.“,

l.a.b. „... der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“,

I.a.c. „Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie die Impfung wirkt.“,römisch eins.a.c. „Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie die Impfung wirkt.“,

l.a.d. „Gut, ich hoffe ja, dass Herr XXXX vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr XXXX könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher XXXX und XXXX 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der Herr XXXX ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“,l.a.d. „Gut, ich hoffe ja, dass Herr römisch 40 vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr römisch 40 könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher römisch 40 und römisch 40 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der Herr römisch 40 ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“,

l.b. am XXXX „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G.“,l.b. am römisch 40 „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G.“,

I.c. am XXXX „Da sieht man wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht ganz so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meist verwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte ja Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“,römisch eins.c. am römisch 40 „Da sieht man wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht ganz so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meist verwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte ja Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“,

I.d. am XXXX „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben.“,römisch eins.d. am römisch 40 „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung Ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben.“,

I.e. am XXXX römisch eins.e. am römisch 40

l.e.a. „In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen.“ sowie

l.e.b. „Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“

Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass es sich gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G nicht um schwerwiegende Rechtsverletzungen handle (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass es sich gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G nicht um schwerwiegende Rechtsverletzungen handle (Spruchpunkt 2.).

Sie trug der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides Spruchpunkt 1. drei Mal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen der von ihr ausgestrahlten Sendung XXXX oder, sollte die Sendung nicht mehr ausgestrahlt werden, im Rahmen eines vergleichbaren Formats, jeweils am XXXX ab ca. XXXX in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen (Spruchpukt 3.): Sie trug der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides Spruchpunkt 1. drei Mal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen der von ihr ausgestrahlten Sendung römisch 40 oder, sollte die Sendung nicht mehr ausgestrahlt werden, im Rahmen eines vergleichbaren Formats, jeweils am römisch 40 ab ca. römisch 40 in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen (Spruchpukt 3.):

„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:

Die XXXX hat im Rahmen ihrer Sendung XXXX durch einige Aussagen in den Sendungen vom XXXX sowie vom XXXX das Objektivitätsgebot durch teilweise grob verzerrende Formulierungen ohne ausreichendes Sachsubstrat verletzt.“Die römisch 40 hat im Rahmen ihrer Sendung römisch 40 durch einige Aussagen in den Sendungen vom römisch 40 sowie vom römisch 40 das Objektivitätsgebot durch teilweise grob verzerrende Formulierungen ohne ausreichendes Sachsubstrat verletzt.“

Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin abschließend auf, der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G binnen weiterer zwei Wochen einen Nachweis über die Veröffentlichung zu erbringen (Spruchpunkt 4.).Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin abschließend auf, der belangten Behörde gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G binnen weiterer zwei Wochen einen Nachweis über die Veröffentlichung zu erbringen (Spruchpunkt 4.).

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX Beschwerde. Sie vertritt darin – zusammengefast – die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Er weise – insbesondere auch sekundäre – Feststellungsmängel auf. Es habe kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren stattgefunden. Das BVwG habe ein ergänzendes Beweisverfahren und eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um Tatsachensubstrat für die Beurteilung der inkriminierten Sendung als Satiresendung zu liefern. Auf Satiresendungen seien die Objektivitätsgrundsätze des AMD-G nicht anwendbar. Auch wäre es notwendig, das Tatsachensubstrat zu liefern, um den Anforderungen des AMD-G Genüge zu tun, sollte – was die Beschwerdeführerin bestreitet – die verfahrensgegenständliche Sendung als „Meinungskommentar mit satirischen Elementen“ einzuordnen sein. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass jedenfalls die Veröffentlichungspflicht gemäß Spruchpunkten 3 und 4 entfällt.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom römisch 40 Beschwerde. Sie vertritt darin – zusammengefast – die Ansicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Er weise – insbesondere auch sekundäre – Feststellungsmängel auf. Es habe kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren stattgefunden. Das BVwG habe ein ergänzendes Beweisverfahren und eine mündliche Verhandlung abzuhalten, um Tatsachensubstrat für die Beurteilung der inkriminierten Sendung als Satiresendung zu liefern. Auf Satiresendungen seien die Objektivitätsgrundsätze des AMD-G nicht anwendbar. Auch wäre es notwendig, das Tatsachensubstrat zu liefern, um den Anforderungen des AMD-G Genüge zu tun, sollte – was die Beschwerdeführerin bestreitet – die verfahrensgegenständliche Sendung als „Meinungskommentar mit satirischen Elementen“ einzuordnen sein. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass jedenfalls die Veröffentlichungspflicht gemäß Spruchpunkten 3 und 4 entfällt.

3. Am 14.03.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien den Stand der ergänzenden Ermittlungen mit. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin äußerten sich jeweils in einer Stellungnahme dazu. Die Stellungnahmen samt Beilagen wurden den Parteien wechselseitig übermittelt.

4. Am 17.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vertreten wurde. Zwei Vertreter der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden Rechts- und Sachfragen behandelt. Die Beschwerdeführerin legte ergänzende Unterlagen zum Gesamtprogramm der Beschwerdeführerin vor.

5. Das BVwG erließ in der Angelegenheit am 19.06.2023 ein Erkenntnis und folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin – das Gesamtprogramm, aber nicht einzelne Sendungen seien am Objektivitätsgebot des AMD-G zu messen. Dagegen erhob die belangte Behörde Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof behob die Entscheidung des BVwG und trug ihm für das fortgesetzte Verfahren auf, zunächst den Charakter der einzelnen Sendungen zu bewerten und sodann die inkriminierten Äußerungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung unter Berücksichtigung der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit zu beurteilen. 5. Das BVwG erließ in der Angelegenheit am 19.06.2023 ein Erkenntnis und folgte der Argumentation der Beschwerdeführerin – das Gesamtprogramm, aber nicht einzelne Sendungen seien am Objektivitätsgebot des AMD-G zu messen. Dagegen erhob die belangte Behörde Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof behob die Entscheidung des BVwG und trug ihm für das fortgesetzte Verfahren auf, zunächst den Charakter der einzelnen Sendungen zu bewerten und sodann die inkriminierten Äußerungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung unter Berücksichtigung der durch Artikel 10, EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit zu beurteilen.

6. Am 11.03.2026 fand im fortgesetzten Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, Sach- und Rechtsvorbringen zu erstatten sowie der für die gegenständlichen Sendungen federführende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Erörtert wurden insbesondere die Standpunkte zum Charakter der gegenständlichen Sendungen sowie das diesen Sendungen zu Grunde liegende Recherchematerial bzw. Sachsubstrat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Ausstrahlungszeitraum):

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX .Die Beschwerdeführerin ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Zulassungsinhaberin für das über die der XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugeordnete terrestrische Multiplexplattform „MUX D“ verbreitete Programm XXXX , das auch über Satellit XXXX und die terrestrischen Multiplexplattformen XXXX und XXXX – XXXX weiterverbreitet wird. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , Zulassungsinhaberin für das über die der römisch 40 mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugeordnete terrestrische Multiplexplattform „MUX D“ verbreitete Programm römisch 40 , das auch über Satellit römisch 40 und die terrestrischen Multiplexplattformen römisch 40 und römisch 40 – römisch 40 weiterverbreitet wird.

Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung für das Rahmenprogramm XXXX .Weiters ist sie auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung für das Rahmenprogramm römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist außerdem Betreiberin des Kabelfernsehprogramms XXXX . Die Beschwerdeführerin ist außerdem Betreiberin des Kabelfernsehprogramms römisch 40 .

Weiters ist sie Anbieterin des Abrufdienstes der XXXX .Weiters ist sie Anbieterin des Abrufdienstes der römisch 40 .

1.2. Zur Sendung XXXX 1.2. Zur Sendung römisch 40

Die Sendung XXXX wird in der Regel XXXX nach den Nachrichten im Fernsehprogramm XXXX um ca. XXXX ausgestrahlt und XXXX um ca. XXXX wiederholt. Die Sendung römisch 40 wird in der Regel römisch 40 nach den Nachrichten im Fernsehprogramm römisch 40 um ca. römisch 40 ausgestrahlt und römisch 40 um ca. römisch 40 wiederholt.

XXXX bezog sich in seiner Sendung auf Quellen, die von ihm bzw. Rechercheteams des Senders vorab recherchiert wurden. Es handelt sich bei diesen Quellen um öffentlich einsehbare medizinische Publikationen und internationale (medizinische) Berichterstattung. römisch 40 bezog sich in seiner Sendung auf Quellen, die von ihm bzw. Rechercheteams des Senders vorab recherchiert wurden. Es handelt sich bei diesen Quellen um öffentlich einsehbare medizinische Publikationen und internationale (medizinische) Berichterstattung.

Der Sendungscharakter wurde rund um den Tatzeitraum in XXXX von XXXX wie folgt beschrieben:Der Sendungscharakter wurde rund um den Tatzeitraum in römisch 40 von römisch 40 wie folgt beschrieben:

„Der Wochenrückblick mit XXXX . Der Name ist Programm: Autor der Sendung ist XXXX , der darin regelmäßig Themen und Zusammenhänge analysiert, und aus seinem ganz persönlichen Blickwinkel Stellung nimmt. All das stets mit einem Augenzwinkern, um den Zuseher zum Nachdenken anzuregen und ihn dazu zu bringen, sich seine eigene Meinung zum jeweiligen Thema zu bilden. Frei nach dem Motto: Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister!‘“„Der Wochenrückblick mit römisch 40 . Der Name ist Programm: Autor der Sendung ist römisch 40 , der darin regelmäßig Themen und Zusammenhänge analysiert, und aus seinem ganz persönlichen Blickwinkel Stellung nimmt. All das stets mit einem Augenzwinkern, um den Zuseher zum Nachdenken anzuregen und ihn dazu zu bringen, sich seine eigene Meinung zum jeweiligen Thema zu bilden. Frei nach dem Motto: Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister!‘“

Präsentiert wird die Sendung von XXXX , der die Sendung allein moderiert.Präsentiert wird die Sendung von römisch 40 , der die Sendung allein moderiert.

Am XXXX wurde in der Tageszeitung XXXX ein Interview mit XXXX veröffentlicht, bei dem er, befragt zur Sendung XXXX , Folgendes sagte: „Lassen Sie es mich an einem Beispiel erklären: Ich habe leider heute nicht mehr so viel Zeit zu musizieren, aber wir hatten in jungen Jahren eine Band. Einmal im Gespräch mit einem älteren Musiker habe ich gemeint, dass der Abend hervorragend gelaufen ist und dass das Publikum so mitgegangen ist. Und er hat gesagt, wenn du Musik für dich machst, es dir Spaß macht und es fließt, dann wirst sehen, dann ist der Applaus des Publikums am größten. Und so halte ich es bis heute im Journalismus und vor allem im Kommentar. Beim Kommentar sage ich, was ich mir denke. Das ist die Funktion des Kommentars, auch wenn es Leute gibt, die das nicht mehr verstehen wollen. Deshalb trennen wir ihn ja ganz bewusst von anderen Teilen des Programms und kennzeichnen ihn. Daneben gibt es die XXXX -Nachrichten, die sind zur Objektivität verpflichtet. Ein Kommentar kann nicht der Objektivität verpflichtet sein, dort sage ich, was ich meine – aber ohne mich anbiedern zu wollen, weil dann funktioniert das nicht.“Am römisch 40 wurde in der Tageszeitung römisch 40 ein Interview mit römisch 40 veröffentlicht, bei dem er, befragt zur Sendung römisch 40 , Folgendes sagte: „Lassen Sie es mich an einem Beispiel erklären: Ich habe leider heute nicht mehr so viel Zeit zu musizieren, aber wir hatten in jungen Jahren eine Band. Einmal im Gespräch mit einem älteren Musiker habe ich gemeint, dass der Abend hervorragend gelaufen ist und dass das Publikum so mitgegangen ist. Und er hat gesagt, wenn du Musik für dich machst, es dir Spaß macht und es fließt, dann wirst sehen, dann ist der Applaus des Publikums am größten. Und so halte ich es bis heute im Journalismus und vor allem im Kommentar. Beim Kommentar sage ich, was ich mir denke. Das ist die Funktion des Kommentars, auch wenn es Leute gibt, die das nicht mehr verstehen wollen. Deshalb trennen wir ihn ja ganz bewusst von anderen Teilen des Programms und kennzeichnen ihn. Daneben gibt es die römisch 40 -Nachrichten, die sind zur Objektivität verpflichtet. Ein Kommentar kann nicht der Objektivität verpflichtet sein, dort sage ich, was ich meine – aber ohne mich anbiedern zu wollen, weil dann funktioniert das nicht.“

Der Ablauf der Sendungen, die zwischen acht und zehn Minuten dauern, gestaltet sich in der Regel wie folgt:

Nach einem Intro mit einer Kennmelodie wird aus dem OFF der Text gesprochen: XXXX . Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister.“Nach einem Intro mit einer Kennmelodie wird aus dem OFF der Text gesprochen: römisch 40 . Da scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister.“

Es werden sodann folgende Bilder eingeblendet:

Abbildung 1 – Intro der Sendung XXXX Abbildung 1 – Intro der Sendung römisch 40

Abbildung 2 – Intro der Sendung XXXX Abbildung 2 – Intro der Sendung römisch 40

XXXX steht während der Sendung vor einem Vorhang an einem Tisch, oft mit aufgeschlagenen Zeitungen, daneben ist eine Puppe, welche an Till Eulenspiegel orientiert ist, platziert. Er spricht über und vermittelt eine Kommentierung und Bewertung von aktuellen Geschehnissen sowie Ereignissen der aktuellen Politik. Diese werden „unter die Lupe genommen“ und die Performance von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens einer kritischen Bewertung unterzogen. Bisweilen werden die Kommentare mit Ausschnitten aus öffentlichen Auftritten von Politikern und anderen Personen unterlegt. Gelegentlich wird in die Inszenierung der Sendung die Puppe unter Anlehnung an die Figur Till Eulenspiegel einbezogen; die Figur erinnert entfernt und verzerrt an den XXXX . römisch 40 steht während der Sendung vor einem Vorhang an einem Tisch, oft mit aufgeschlagenen Zeitungen, daneben ist eine Puppe, welche an Till Eulenspiegel orientiert ist, platziert. Er spricht über und vermittelt eine Kommentierung und Bewertung von aktuellen Geschehnissen sowie Ereignissen der aktuellen Politik. Diese werden „unter die Lupe genommen“ und die Performance von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens einer kritischen Bewertung unterzogen. Bisweilen werden die Kommentare mit Ausschnitten aus öffentlichen Auftritten von Politikern und anderen Personen unterlegt. Gelegentlich wird in die Inszenierung der Sendung die Puppe unter Anlehnung an die Figur Till Eulenspiegel einbezogen; die Figur erinnert entfernt und verzerrt an den römisch 40 .

Abbildung 3 – Sendung XXXX Abbildung 3 – Sendung römisch 40

Am Ende der Sendung wird nochmals die Signation eingespielt.

Die verfahrensgegenständlichen Sendungen XXXX beschäftigen sich ausschließlich mit dem damaligen „Pandemiemanagement“ der österreichischen Bundesregierung und den von letzterer in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, insbesondere jene der Impfung gegen eine SARS-CoV-2-Infektion.Die verfahrensgegenständlichen Sendungen römisch 40 beschäftigen sich ausschließlich mit dem damaligen „Pandemiemanagement“ der österreichischen Bundesregierung und den von letzterer in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen, insbesondere jene der Impfung gegen eine SARS-CoV-2-Infektion.

Die inkriminierten Sendungen wurden nach der Ausstrahlung im Fernsehprogramm XXXX in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abrufdienst XXXX mit der jeweiligen Bezeichnung „Wochenkommentar vom …“ bereitgestellt.Die inkriminierten Sendungen wurden nach der Ausstrahlung im Fernsehprogramm römisch 40 in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Abrufdienst römisch 40 mit der jeweiligen Bezeichnung „Wochenkommentar vom …“ bereitgestellt.

Abbildung 4 – Sendungen XXXX in XXXX (abgerufen am XXXX )Abbildung 4 – Sendungen römisch 40 in römisch 40 (abgerufen am römisch 40 )

1.2.1 Sendung vom XXXX 1.2.1 Sendung vom römisch 40

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX u.a. Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 u.a. Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa dass die Impfung der Gamechanger sein wird. Dass doppelt Geimpfte vollimmunisiert sind und sich weder anstecken noch die Krankheit weiter übertragen können, dass Astrazeneca ein absolut unbedenklicher Impfstoff ist. Dass es keine Impfpflicht durch die Hintertür geben wird. Dass es ein Gebot der Stunde ist, Kinder und Jugendliche zu impfen. Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen. Die Liste der Versprechen ist endlos lang und es ist einfach schön zu wissen, dass alle diese Versprechen ehrlich waren und alle eingetroffen sind und dass sich die Menschen in diesem Land hundertprozentig darauf verlassen können.“ römisch 40 : „Und gleich geblieben ist natürlich das unerschütterliche Vertrauen in die Aussagen der Regierung, der Pharmaindustrie, das Impfsyndikat, der Ärztekammer und aller anderer angeschlossenen Lobbyisten, inklusive den Lohnschreibern im medialen Mainstream. Die Menschen spüren, dass sie sich auf diese Aussagen verlassen können, etwa dass die Impfung der Gamechanger sein wird. Dass doppelt Geimpfte vollimmunisiert sind und sich weder anstecken noch die Krankheit weiter übertragen können, dass Astrazeneca ein absolut unbedenklicher Impfstoff ist. Dass es keine Impfpflicht durch die Hintertür geben wird. Dass es ein Gebot der Stunde ist, Kinder und Jugendliche zu impfen. Dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen. Die Liste der Versprechen ist endlos lang und es ist einfach schön zu wissen, dass alle diese Versprechen ehrlich waren und alle eingetroffen sind und dass sich die Menschen in diesem Land hundertprozentig darauf verlassen können.“

Ab Minute XXXX wird Folgendes geäußert:Ab Minute römisch 40 wird Folgendes geäußert:

Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“ Vormaliger Bundesminister römisch 40 (per Videomitschnitt eingeblendet): „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“

XXXX : „Oder auch einen Fünften, meint der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“ römisch 40 : „Oder auch einen Fünften, meint der Herr Minister, der im Übrigen doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen.“

Vormaliger Bundesminister XXXX (per Videomitschnitt eingeblendet): „Ein Antikörpertest gibt derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist oder nicht.“ Vormaliger Bundesminister römisch 40 (per Videomitschnitt eingeblendet): „Ein Antikörpertest gibt derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist oder nicht.“

XXXX führt ab Minute XXXX aus: „Heißt auf gut Deutsch, wir haben keine Ahnung, wie wir Antikörpertests beurteilen sollen und raten deshalb davon ab. Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt, raten Ihnen aber gleichzeitig jedenfalls zum dritten Stich. Man sieht schon, welche Vorteile es hat, wenn der XXXX kein sichtlich überforderter Volkschullehrer ist, sondern ein Arzt, der über medizinisches Basiswissen verfügt. Etwa, dass eine Impfung nicht ins Blut geht. Ein Arzt mit den menschlichen Schwächen wie Du und ich, der als bekennender Raucher einem jungen Spitzensportler übers Fernsehen ausrichten lässt, er solle sich gefälligst impfen lassen. Ein Experte, der den medizinischen Laien XXXX öffentlich zu einem Fachgespräch einlädt, um ihm zu erklären, dass seine Aussagen über Ivermectin, ein Entwurmungsmittel für Pferde, gefährlich seien. Gut, ich hoffe ja, dass Herr XXXX vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr XXXX könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher XXXX und XXXX 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der XXXX ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“ römisch 40 führt ab Minute römisch 40 aus: „Heißt auf gut Deutsch, wir haben keine Ahnung, wie wir Antikörpertests beurteilen sollen und raten deshalb davon ab. Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt, raten Ihnen aber gleichzeitig jedenfalls zum dritten Stich. Man sieht schon, welche Vorteile es hat, wenn der römisch 40 kein sichtlich überforderter Volkschullehrer ist, sondern ein Arzt, der über medizinisches Basiswissen verfügt. Etwa, dass eine Impfung nicht ins Blut geht. Ein Arzt mit den menschlichen Schwächen wie Du und ich, der als bekennender Raucher einem jungen Spitzensportler übers Fernsehen ausrichten lässt, er solle sich gefälligst impfen lassen. Ein Experte, der den medizinischen Laien römisch 40 öffentlich zu einem Fachgespräch einlädt, um ihm zu erklären, dass seine Aussagen über Ivermectin, ein Entwurmungsmittel für Pferde, gefährlich seien. Gut, ich hoffe ja, dass Herr römisch 40 vor diesem Gespräch noch kurz bei Wikipedia reinschaut, denn dann erfährt er, dass Ivermectin nicht nur in der Tiermedizin, sondern auch in der Humanmedizin erfolgreich gegen Infektionskrankheiten eingesetzt wird, nachweislich antivirale Eigenschaften hat und in vielen Ländern auch erfolgreich gegen Covid-19 Anwendung findet. Und Herr römisch 40 könnte auch erfahren, dass die beiden Forscher römisch 40 und römisch 40 2015 den Medizinnobelpreis für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin bekommen haben, mit dem in Afrika schon hunderte Millionen Kinder behandelt wurden und das zur nahezugehenden Ausrottung von Flussblindheit und anderer schwerer Krankheiten geführt hat. Aber vielleicht weiß das der römisch 40 ohnehin alles und verschweigt es einfach nur, um Ivermectin in der Öffentlichkeit nur als Entwurmungsmittel für Pferde schlecht zu machen, weil mögliche Heilmethoden neben der Impfung einfach nicht gewünscht sind.“

1.2.2. Sendung vom XXXX 1.2.2. Sendung vom römisch 40

In dieser Sendung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Es wird ab Minute XXXX eine Grafik eingeblendet, die ein Mail vom XXXX des Rektors der Universität Klagenfurt, XXXX , offenkundig an alle Studierende gerichtet, abbildet. Gelb unterlegt wird dabei folgende Passage: „Jene, die das alles kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist.“Es wird ab Minute römisch 40 eine Grafik eingeblendet, die ein Mail vom römisch 40 des Rektors der Universität Klagenfurt, römisch 40 , offenkundig an alle Studierende gerichtet, abbildet. Gelb unterlegt wird dabei folgende Passage: „Jene, die das alles kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist.“

Abbildung 5 – Mail von XXXX Abbildung 5 – Mail von römisch 40

Die Nachricht des Rektors der Universität Klagenfurt hat folgenden Inhalt:

„Auch für Universitätspersonal, das keine Präsenzlehre anbietet, ist 2G dringend empfohlen. Hier gilt indes eine längere Übergangsfrist: Bis Jahreswechsel wird im Bürobereich – nicht im Bereich der Präsenzlehre – 2,5G toleriert. Ab 10. Jänner 2022 wird auch im Bürobereich ausnahmslos auf 2G umgestellt werden.

Weitere Informationen zur Durchführung der Lehrveranstaltungen (LVs) erhalten Sie in den nächsten Tagen und Wochen von Ihren LV-Leiter*innen. Bei Fortsetzung in Präsenz wird es für jene Studierenden, die 2G nicht erfüllen (wollen), alternative Wege der Leistungsfreistellung oder Teilnahme geben (z.B. Hybridmodus, Lehrbuchstoff, Seminararbeit). Andere LVs werden auf Online-Modus umgestellt werden. Die Entscheidung obliegt generell der/dem LV-Leiter*in.

Der Entschluss zu dieser Umstellung ist nicht Schikane, nicht Bosheit und nicht Spaltungslust. Er ist pure Vernunft. Die Lage ist alles andere als ersprießlich, es ist todernst. Die Impfung ist nicht perfekt, aber sie ist – auf strikt wissenschaftlicher Basis – das beste Präventionsinstrument, über das wir verfügen. Und es geht bei der Impfung selbstverständlich nicht allein um den eigenen Schutz, sondern ebenso sehr um den der anderen. Das ist an einem öffentlichen Ort wie der Universität, mit Tausenden Anwesenden Tag für Tag und deren intensivem Austausch, von herausgehobener Bedeutung. Der Papst ist übrigens auch dieser Auffassung (Impfen als ‚Akt der Nächstenlieben‘); im Vatikan gilt seit Februar 2021 eine Impfflicht. Jene, die all das kategorisch von sich weisen, müssen beizeiten beginnen darüber nachzudenken, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Denn dass Universitäten für eine wissenschaftliche Weltauffassung einstehen versteht sich von selbst [Stichwort ‚Aufklärung‘…].“

Dazu kommentiert XXXX wie folgt: „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G. Nicht ohne ungeimpften Studenten auch noch wörtlich mitzuteilen, sie sollten sich fragen, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Gut, der Herr Rektor beruft sich bei seiner Aussperrung impfkritischer Studenten, ja ganz wissenschaftlich auch auf den Papst, der im Vatikan ebenfalls eine Impfpflicht eingeführt habe, im Sinne der Nächstenliebe versteht sich. Seinen Nächsten liebt aber nicht nur, wer sich völlig freiwillig impfen lässt, auch jeder Desinfektionsspender ist neuerdings ein Ort der Nächstenliebe, wie uns Pater XXXX , der Allwissende, dieser Tage aufgeklärt hat. Der Mann, der das staunenden Volk erstmals informiert hat, dass eine Impfung gar nicht ins Blut geht, verordnet jetzt endlich eine Impfpflicht für alle Gesundheitsberufe.“Dazu kommentiert römisch 40 wie folgt: „Wenn der offenbar übergeschnappte Rektor der Uni Klagenfurt der Meinung ist, dass ungeimpfte Menschen kein Recht auf universitäre Ausbildung mehr haben, verhängt er mit einem Federstrich 2G. Nicht ohne ungeimpften Studenten auch noch wörtlich mitzuteilen, sie sollten sich fragen, ob eine Universität das Richtige für sie ist. Gut, der Herr Rektor beruft sich bei seiner Aussperrung impfkritischer Studenten, ja ganz wissenschaftlich auch auf den Papst, der im Vatikan ebenfalls eine Impfpflicht eingeführt habe, im Sinne der Nächstenliebe versteht sich. Seinen Nächsten liebt aber nicht nur, wer sich völlig freiwillig impfen lässt, auch jeder Desinfektionsspender ist neuerdings ein Ort der Nächstenliebe, wie uns Pater römisch 40 , der Allwissende, dieser Tage aufgeklärt hat. Der Mann, der das staunenden Volk erstmals informiert hat, dass eine Impfung gar nicht ins Blut geht, verordnet jetzt endlich eine Impfpflicht für alle Gesundheitsberufe.“

1.2.3. Sendung vom XXXX 1.2.3. Sendung vom römisch 40

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Da sieht man, wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre, als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meistverwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“ römisch 40 : „Da sieht man, wie wichtig gewissenhaftes Etikettieren für die richtige Impfetikette ist. Apropos Etikettieren beziehungsweise Umetikettieren: das kennt man ja von diversen Lebensmittelskandalen früherer Jahre, als findige Supermarktmanager abgelaufene, aber nicht verkaufte Lebensmittel einfach mit einem späteren Ablaufdatum umetikettiert haben. Die Gesundheitsbehörden haben damals bei diesem Kavaliersdelikt bekanntlich kein Pardon gekannt und die verantwortlichen Manager schnurstracks vor Gericht gebracht. Gott sei Dank sind die Behörden bei abgelaufenen Genimpfstoffen nicht so streng und drücken schon einmal ein Auge zu, wenn das Ablaufdatum still und heimlich verlängert wird. So wie jetzt etwa wieder bei einem der meistverwendeten Coronaimpfstoffe, wo zurzeit wieder zigtausende Chargen ablaufen. Das ist im Trubel der Ankündigung eines neuen Lockdowns und einer Zwangsimpfung ab Februar glücklicherweise auch jetzt wieder völlig untergegangen. Die Regierung hatte Anfang des Jahres vorsorglich ein Vielfaches des notwendigen Impfstoffs eingekauft, weil aber wegen der blöden Impfverweigerer jetzt noch immer tausende Dosen ungespritzt herumliegen, ist bei diesem jetzt auf Weisungen von oben – also von der EMA abwärts – das Ablaufdatum um drei Monate verlängert worden. Das heißt, spätestens mit der Impfpflicht ab Februar haben wir dann endlich auch diese umetikettierten Chargen der per Notzulassung bewilligten Genspritzmittel verimpft.“

1.2.4. Sendung vom XXXX 1.2.4. Sendung vom römisch 40

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. Gut, das passt wiederum zu den vielen Versprechen der Politiker, die haben auch kein einziges Mal gestimmt und wurden allesamt gebrochen. Sowie das mehrfach abgegebene Versprechen, es werde garantiert keine Impfpflicht geben und man müsse nur die vulnerablen Gruppen schützen. Ein paar Monate später verkünden ferngesteuerte Politroboter ohne jede Bodenhaftung die allgemeine Impfpflicht, forcieren die Impfung von Kindern und scheuen nicht einmal mehr davor zurück, von einer Impfpflicht für fünfjährige Kinder zu sprechen.“ römisch 40 : „Apropos Regierung, da frage ich mich schon seit Monaten immer wieder, wieso die türkis-grüne Bundesregierung ihre Entscheidungen, Lockdowns und andere einschneidende Maßnahmen und die massivste Einschränkung der Grundrechte seit dem zweiten Weltkrieg, allen Ernstes auf Basis der Vorhersagen und Mutmaßungen von ein paar Simulationsforschern trifft, deren Prognosen in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben. Gut, das passt wiederum zu den vielen Versprechen der Politiker, die haben auch kein einziges Mal gestimmt und wurden allesamt gebrochen. Sowie das mehrfach abgegebene Versprechen, es werde garantiert keine Impfpflicht geben und man müsse nur die vulnerablen Gruppen schützen. Ein paar Monate später verkünden ferngesteuerte Politroboter ohne jede Bodenhaftung die allgemeine Impfpflicht, forcieren die Impfung von Kindern und scheuen nicht einmal mehr davor zurück, von einer Impfpflicht für fünfjährige Kinder zu sprechen.“

Ab Minute XXXX wird ausgeführt:Ab Minute römisch 40 wird ausgeführt:

XXXX : „Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“ römisch 40 : „Da frag‘ ich mich ernsthaft, wie kann es sein, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO noch im Juni dieses Jahres eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren gibt, und knapp fünf Monate später ignorieren die Pharmavasallen von der EMA abwärts diese Empfehlung und wollen jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren.“

1.2.5. Sendung vom XXXX 1.2.5. Sendung vom römisch 40

In dieser Sendung wird ab Minute XXXX unter anderem Folgendes ausgeführt:In dieser Sendung wird ab Minute römisch 40 unter anderem Folgendes ausgeführt:

XXXX : „Wie vorteilhaft es ist, wenn man im Bekämpfen des gemeinsamen Gegners schon jahrelange Erfahrung mit solidarisch abgestimmten Kampfmaßnahmen hat, zeigt sich jetzt auch in Zeiten der Pandemie. In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen. Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“ römisch 40 : „Wie vorteilhaft es ist, wenn man im Bekämpfen des gemeinsamen Gegners schon jahrelange Erfahrung mit solidarisch abgestimmten Kampfmaßnahmen hat, zeigt sich jetzt auch in Zeiten der Pandemie. In der eine unheilige Allianz aus ehemaligen Experten, die vom Weg abgekommen sind, zusammen mit ein paar Esoterikern, Schwurblern und Rechtsextremen nicht aufhören, die Seuche, die laut unseren Experten ähnlich gefährlich wie Ebola ist, zu verharmlosen und vor angeblichen Nebenwirkungen einer segensbringenden Impfung zu warnen, die sie als Genspritzmittel mit Notzulassung verunglimpfen. Ich meine, was machen die für ein Theater wegen 2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen, es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben.“

1.3. Zu den Angaben von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit

1.3.1. Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Ärztekammer Wien

Nach Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“ der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 waren mit Stand vom 09.11.2021 lediglich 25,7% aller COVID-Patienten auf den Intensivstationen österreichweit vollständig geimpft.

Auch die Ärztekammer für Wien berief sich im November 2021 darauf, dass zu diesem Zeitpunkt nur knapp ein Viertel der an COVID-19 erkrankten, auf Intensivstationen Behandelten vollständig geimpft war.

1.3.2. COVID-Prognose-Konsortium

Das COVID-Prognose-Konsortium, bestehend aus Experten der Technischen Universität Wien/DEXHELPP/dwh GmbH, der Medizinischen Universität Wien/Complexity Science Hub Vienna (CSH) und der Gesundheit Österreich GmbH, erstellt seit April 2020 wöchentliche Fall- sowie Belagsprognosen für Österreich im Zusammenhang mit COVID-19. Die Prognosen werden jede Woche mit den in der Vorwoche erstellten Prognosen verglichen.

1.3.3. Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG)

Von 27.12.2020 bis zum 03.12.2021 gab es 39.881 Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung in Österreich. Der Großteil dieser Meldungen betrifft zu erwartende Impfreaktionen wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, z. B. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. Bei 1.480 Patienten war im zeitlichen Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung ein Krankenhausaufenthalt erforderlich oder wurde ein solcher verlängert. 681 Patienten waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde von diesen Nebenwirkungen bereits wieder genesen.

1.3.4. Stadt Wien/Wiener Gesundheitsverbund

Ein RNA-Impfstoff oder mRNA-Impfstoff beruht auf speziellen Botenmolekülen, den Ribonukleinsäuren (RNA oder RNS). Das injizierte Botenmolekül enthält den genetischen Code für einen Eiweißbaustein gegen das Coronavirus. Dieser Eiweißbaustein wird nach Injektion vom Körper produziert und löst eine maßgeschneiderte Immunreaktion aus. Somit lernt das Immunsystem, Abwehrstoffe zu produzieren, die sich im Fall einer Infektion sofort gegen das Virus richten und es an der Vermehrung im Körper hindern. Nach kurzer Zeit wird die injizierte RNA vom Körper vollständig abgebaut. Die mRNA-Impfstoffe können nicht in das Erbgut eindringen und nicht die DNA verändern.

1.3.5. Europäische Arzneimittelbehörde (EMA)

Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA), eine EU-Behörde, die für die wissenschaftliche Evaluierung von Arzneimitteln und Aufsicht bzw. Überwachung von deren Herstellung zuständig ist, gab in einer Aussendung vom 22.03.2021 die Empfehlung, Ivermectin nicht zur Vorbeugung oder zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden.

Die Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“ von Biontech Pfizer wurde durch die EMA, die eine neue Haltbarkeitsdauer unter sehr genau definierten Bedingungen, insbesondere die Ultratiefkühlung (< -60°C), genehmigt hat, vorgenommen.

1.3.6. Center of Disease Control and Prevention (CDC)

Das Center for Disease Control and Prevention (CDC) ist eine Behörde des US-amerikanischen Gesundheitsministeriums. Zweck der CDC ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Ein wichtiges Aufgabengebiet der Behörde sind Infektionskrankheiten.

In einer Aussendung vom 26.08.2021 wies das CDC darauf hin, dass das Mittel Ivermectin nicht für die Behandlung von COVID-19 von der – in den USA hierfür zuständigen Stelle – FDA (Food and Drug Administration) freigegeben wurde.

1.3.7. Weltgesundheitsbehörde (WHO)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihre Aufgabe liegt in der Koordination des internationalen öffentlichen Gesundheitswesens.

In dieser Funktion erstellte die WHO den Leitfaden „Therapeutics and COVID-19: living guideline“. In diesem Leitfaden gab die WHO unter anderem am 21.03.2021 die Empfehlung ab, Ivermectin nicht zur Behandlung von COVID-19 zu verwenden.

1.3.8. Ergänzende Feststellungen

Chronologie der Corona-Pandemie

Die Chronologie der Corona-Pandemie (insbesondere hinsichtlich der Zahlen und Maßnahmen) wird festgestellt, wie in nachfolgender Quelle aufgelistet (Stand zum Entscheidungsdatum):

https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich

Ankündigungen der Politik zur COVID-19-Impfung

Der damalige Bundeskanzler kündigte im Dezember 2020 an, die bald verfügbaren Impfstoffe gegen COVID-19 seien ein „Gamechanger“; die Pandemie sei in absehbarer Zeit „besiegt“. In selbiger Pressekonferenz sprach er weiters davon: „Es liegen noch weitere herausfordernde Monate vor uns“.

Ende 2021, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der inkriminierten Sendungen der Beschwerdeführerin, gab es weiterhin gesetzlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung von COVID-19 (insbesondere 2G-Regel, Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte, Ausreisetests für Hochinzidenzgebiete, allgemeiner Lockdown von 22.11.2021 bis 12.12.2021).

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2020/bundeskanzler-kurz-impfung-ist-game-changer-dieser-tag-wird-in-die-geschichte-eingehen.html

Die doppelte Impfung wurde von Politik und Medien zunächst als „Vollimmunisierung“ bezeichnet. Zu keinem Zeitpunkt wurde seitens der Wissenschaft ein 100-prozentiger Schutz vor Infektion und Weitergabe von COVID-19 kolportiert. Es war bekannt, dass auch „Vollimmunisierte“ sich anstecken und COVID-19 weiterverbreiten konnten.

https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/2000128836745/geimpft-und-trotzdem-infiziert-was-man-ueber-impfdurchbrueche-wissen-sollte

https://www.derstandard.at/story/2000130351967/delta-variante-befeuert-impfdurchbrueche

Impfstoff des Herstellers AstraZeneca

Die EU-Arzneimittelbehörde (kurz: „EMA“) empfahl Anfang 2021, eine bedingte Zulassung für die COVID-19 Schutzimpfung des Herstellers AstraZeneca zu erteilen. Dies anlässlich mehrerer Studienergebnisse, die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs darlegten.

Anlässlich möglicher Zusammenhänge zwischen der Verabreichung des Impfstoffs von AstraZeneca und Erkrankungen bzw. Nebenwirkungen (zB Thrombosen) reevaluierte die EMA ihre Beurteilung und überprüfte diese vermuteten Zusammenhänge. Im Zuge der Überprüfungen im Jahr 2021 wurden verschiedene davor noch nicht entdeckte, zT sehr seltene, Fälle schwerer Nebenwirkungen festgestellt. Die EMA kam zum Ergebnis, dass die Vorteile der Impfung dennoch deren Risiken überwiegen. Laufend erfolgen Aktualisierungen insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Impfung.

https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-recommends-covid-19-vaccine-astrazeneca-authorisation-eu

https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/vaxzevria

https://www.ema.europa.eu/en/news/astrazenecas-covid-19-vaccine-ema-finds-possible-link-very-rare-cases-unusual-blood-clots-low-blood

Impfpflicht

Mehrere österreichische Politiker sprachen sich im Verlauf der Corona-Pandemie gegen eine sogenannte Impfflicht aus ( XXXX : „Impfpflicht wird es in Österreich nicht geben“, 16.12.2020).Mehrere österreichische Politiker sprachen sich im Verlauf der Corona-Pandemie gegen eine sogenannte Impfflicht aus ( römisch 40 : „Impfpflicht wird es in Österreich nicht geben“, 16.12.2020).

Es gab in weiterer Folge Beschränkungen für Personen, die nicht geimpft (oder genesen) waren, vgl. nur ab 15.09.2021 die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, die in einigen Bereichen (zB in Kultureinrichtungen) nur für Ungeimpfte galt oder die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte ab 15.11.2021.Es gab in weiterer Folge Beschränkungen für Personen, die nicht geimpft (oder genesen) waren, vergleiche nur ab 15.09.2021 die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, die in einigen Bereichen (zB in Kultureinrichtungen) nur für Ungeimpfte galt oder die Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte ab 15.11.2021.

Ende 2021 wurde das „COVID-19-Impfpflichtgestz – COVID-19-IG“ ausgearbeitet, das am 04.02.2022 kundgemacht wurde. Dieses Gesetz dreht sich um die grundsätzliche Verpflichtung aller volljährigen Personen im Bundesgebiet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen.

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2020/pk1436

https://www.derstandard.at/story/2000122857735/umstrittene-freiheit-durch-die-impfung-und-das-freitesten

https://www.derstandard.at/story/2000130965438/impfpflicht-durch-die-hintertuer

https://www.vienna.at/ XXXX -impfpflicht-fuer-gastro-unter-zwei-voraussetzungen/7098218https://www.vienna.at/ römisch 40 -impfpflicht-fuer-gastro-unter-zwei-voraussetzungen/7098218

https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/164?selectedStage=100

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.html

Impfung für Kinder und Jugendliche

Die EMA ließ im Sommer 2021 zwei COVID-19-Impfstoffe für Personen unter 16 Jahren zu. Das Österreichische Nationale Impfgremium („NIG“) sprach am 28.05.2021 eine Impfempfehlung auch für Kinder und Jugendliche von 12 bis 15 Jahren aus. Im Sommer 2021 hielt der XXXX eine Impfung für Kinder und Jugendliche für zweckmäßig.Die EMA ließ im Sommer 2021 zwei COVID-19-Impfstoffe für Personen unter 16 Jahren zu. Das Österreichische Nationale Impfgremium („NIG“) sprach am 28.05.2021 eine Impfempfehlung auch für Kinder und Jugendliche von 12 bis 15 Jahren aus. Im Sommer 2021 hielt der römisch 40 eine Impfung für Kinder und Jugendliche für zweckmäßig.

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2021/pk0784

https://www.paediatrie.at/images/Covid19/elternbrief.pdf

https://www.ema.europa.eu/en/news/first-covid-19-vaccine-approved-children-aged-12-15-eu

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/ema-empfiehlt-die-zulassung-des-corona-impfstoffes-comirnaty-fuer-kinder-und-jugendliche-im-alter-von-12-bis-15-jahren.html

https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Nationales-Impfgremium.html

Ein sehr hoher Teil der wegen einer COVID-19 Erkrankung stationär behandelten Personen war im Zeitraum vor der inkriminierten Berichterstattung ungeimpft oder nicht vollständig geimpft. Im September 2021 etwa waren 95% der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen ungeimpft oder nicht vollständig geimpft; auf Normalstationen etwa 80%. Im November 2021 wurde etwa von einem Prozentsatz von etwa 40% Geimpften in Spitälern berichtet.

https://kurier.at/wissen/gesundheit/coronavirus-95-prozent-ungeimpfte-auf-wiener-intensivstationen/401730417

https://kurier.at/politik/inland/wie-sich-die-hohe-zahl-geimpfter-patienten-in-den-spitaelern-erklaeren-laesst/401790305

Zahl der notwendigen bzw empfohlenen Impfungen

Zunächst gingen Wissenschaft und Politiker davon aus, dass Personen bei jenen Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen für die Vollimmunisierung voraussetzten (AstraZeneca), mit diesen zwei Teilimpfungen „vollimunisiert“ seien. Eine abschließende Aussage, wie viele Impfungen notwendig seien, wurde seitens der Wissenschaft nicht getroffen. Im Verlauf der Corona-Pandemie zeigte sich, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt. Die Zahl der empfohlenen bzw. erforderlichen Impfungen wurde daher von zunächst zwei entsprechend dem jeweiligen Wissensstand nach oben korrigiert. Der vormalige Bundesminister XXXX schloss Anfang November 2021 einen vierten sowie einen allenfalls fünften „Stich“ nicht aus.Zunächst gingen Wissenschaft und Politiker davon aus, dass Personen bei jenen Impfstoffen, die zwei Teilimpfungen für die Vollimmunisierung voraussetzten (AstraZeneca), mit diesen zwei Teilimpfungen „vollimunisiert“ seien. Eine abschließende Aussage, wie viele Impfungen notwendig seien, wurde seitens der Wissenschaft nicht getroffen. Im Verlauf der Corona-Pandemie zeigte sich, dass der Impfschutz mit der Zeit nachlässt. Die Zahl der empfohlenen bzw. erforderlichen Impfungen wurde daher von zunächst zwei entsprechend dem jeweiligen Wissensstand nach oben korrigiert. Der vormalige Bundesminister römisch 40 schloss Anfang November 2021 einen vierten sowie einen allenfalls fünften „Stich“ nicht aus.

https://www.derstandard.at/story/2000130864323/booster-impfung-fuer-alle-ab-18-jahren-schon-nach-sechs

https://science.apa.at/power-search/10903623975550055679

Empfehlung zu Antikörpertests

Der XXXX sprach zunächst davon, einen Antikörpertest nicht generell zu empfehlen, später davon, dass ein solcher keine Aussage darüber treffe, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist. Nach Aussage des Nationalen Impfgremiums war die Durchführung eines Antikörpertests vor einer dritten COVID-19-Impfung nicht sinnvoll.Der römisch 40 sprach zunächst davon, einen Antikörpertest nicht generell zu empfehlen, später davon, dass ein solcher keine Aussage darüber treffe, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben ist. Nach Aussage des Nationalen Impfgremiums war die Durchführung eines Antikörpertests vor einer dritten COVID-19-Impfung nicht sinnvoll.

https://science.apa.at/power-search/10903623975550055679

https://orf.at/stories/3224287/

https://www.derstandard.at/story/2000129984793/gesundheitsministerium-unterstuetzt-forderung-nach-kostenlosen-antikoerper-tests-nicht

https://noe.orf.at/stories/3128325/

XXXX römisch 40

Es ist amtsbekannt, dass XXXX ausgebildeter Mediziner und Raucher ist. In einem Interview sagte er: „Die Impfspritze geht nicht ins Blut.“ Diese Aussage wird von Medizinern in diesem Zusammenhang bestätigt, weil die gemeinten Impfstoffe gegen COVID-19 intramuskulär (und nicht intravenös, intravaskulär oder intravasal) verabreicht werden.Es ist amtsbekannt, dass römisch 40 ausgebildeter Mediziner und Raucher ist. In einem Interview sagte er: „Die Impfspritze geht nicht ins Blut.“ Diese Aussage wird von Medizinern in diesem Zusammenhang bestätigt, weil die gemeinten Impfstoffe gegen COVID-19 intramuskulär (und nicht intravenös, intravaskulär oder intravasal) verabreicht werden.

https://kurier.at/politik/inland/ XXXX -outet-sich-als-raucher/401361956https://kurier.at/politik/inland/ römisch 40 -outet-sich-als-raucher/401361956

https://www.mimikama.org/impfspritze-blut/

XXXX vertrat in einem öffentlichen Interview die Ansicht, XXXX solle sich gegen COVID-19 impfen lassen. römisch 40 vertrat in einem öffentlichen Interview die Ansicht, römisch 40 solle sich gegen COVID-19 impfen lassen.

https://www.meinbezirk.at/c-lokales/ XXXX -fordert- XXXX -zur-impfung-auf_a4975750https://www.meinbezirk.at/c-lokales/ römisch 40 -fordert- römisch 40 -zur-impfung-auf_a4975750

In den Medien wurde berichtet, dass XXXX im Herbst 2021 plante, ein Gespräch mit XXXX über Ivermectin zu führen.In den Medien wurde berichtet, dass römisch 40 im Herbst 2021 plante, ein Gespräch mit römisch 40 über Ivermectin zu führen.

https://www.heute.at/s/ XXXX -will-mit- XXXX -ueber-entwurmungsmittel-reden-100171077https://www.heute.at/s/ römisch 40 -will-mit- römisch 40 -ueber-entwurmungsmittel-reden-100171077

Ivermectin

Ivermectin wird in der Veterinärmedizin zur Behandlung von Parasiten, insbesondere Wurmbefall und Läusen, ua bei Pferden und Rindern eingesetzt.

https://www.vetmedica.de/produkte-tierarzt/Rind/ivomec/4935

Ivermectin wird in der Humanmedizin ua gegen Flussblindheit oder Skabies (Krätzmilbe) eingesetzt. Millionen Menschen wurden erfolgreich idZ mit Ivermectin behandelt. Die Flussblindheit ist in vielen Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas nach jahrzehntelanger Gabe von Ivermectin eliminiert bzw. nahezu eliminiert.

Ivermectin weist antivirale Eigenschaften gegen ein breites Spektrum an Viren auf, dazu gehören zB HIV, Influenza, das Dengue oder Zika Virus.

https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Ivermectin_52963

https://www.msdmanuals.com/de/profi/infektionskrankheiten/nematoden-rundw%C3%BCrmer/onchozerkose-flussblindheit#v42595975_de

https://www.aerzteblatt.de/archiv/12852/Ivermectin-als-orale-Einmalbehandlung-der-Skabies-Das-Ende-der-Lokaltherapie

https://dndi.org/wp-content/uploads/2018/11/DNDi_RiverBlindness_2018_DE.pdf

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9262706/

Die Forscher XXXX und XXXX erhielten 2015 den Nobelpreis in Physiologie oder Medizin für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin zur Behandlung von Parasiten.Die Forscher römisch 40 und römisch 40 erhielten 2015 den Nobelpreis in Physiologie oder Medizin für die Entwicklung von Ivermectin in der Humanmedizin zur Behandlung von Parasiten.

https://www.nobelprize.org/prizes/medicine/2015/press-release/

Ivermectin wurde trotz unvollständigen und umstrittenen Wissensstandes in mehreren lateinamerikanischen Ländern ab 2020 zur Prophylaxe und Behandlung von COVID-19 eingesetzt. Die US-Behandlungsrichtlinien für COVID-19 rieten von der Verwendung von Ivermectin ab.

https://www.dw.com/de/wirkt-das-parasitenmittel-ivermectin-doch-gegen-covid-19/a-56223674

https://www.isglobal.org/en/healthisglobal/-/custom-blog-portlet/ivermectin-and-covid-19-how-a-flawed-database-shaped-the-covid-19-response-of-several-latin-american-countries/2877257/0

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2021/01/11/ivermectin-gluehende-verfechter-und-rationale-skeptiker

https://www.businessinsider.com/how-south-america-misinformation-fuelled-the-ivermectin-craze-2021-10

Kleinere medizinische Studien zeigten zunächst zT (kleine) positive Effekte von Ivermectin auf die Sterblichkeit von Personen, die an COVID-19 erkrankt waren. Positive Effekte wurden bei in vitro Studien (bei Zellkulturen) gezeigt – in vitro Studien lassen sich nicht ohne Weiteres auf Vorgänge im lebenden Organismus umlegen.

Eine Metastudie von Weibel, Popp, ua (Juli 2021), untersuchte die Fragen, ob die Gabe von Ivermectin die Zahl der Todesfälle unter COVID-19-Patienten senken kann, ob sich der Zustand der Infizierten durch die Therapie verbessert oder verschlechtert, und welche Nebenwirkungen die Therapie nach sich zieht. Angesichts der geringen Zahl an Versuchspersonen bisheriger Studien leiteten die Autoren ab, dass keine eindeutige Aussage über positive oder negative Wirkungen von Ivermectin bei der Behandlung von COVID-19-Patienten getroffen werden kann; die Autoren gelangten zum Ergebnis, dass die verfügbaren Forschungsergebnisse die Verwendung von Ivermectin als Behandlung oder Prävention für COVID-19 nicht unterstützen.

https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=ivermectin

https://www.uni-wuerzburg.de/aktuelles/pressemitteilungen/single/news/kein-wundermittel-gegen-covid-19/

https://doi.org/10.1016/j.antiviral.2020.104787

https://www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD015017.pub2/full

Im Frühjahr 2022 zeigte eine große Studie aus Brasilien die Unwirksamkeit von Ivermectin bei der Behandlung von COVID-19-Erkrankten.

https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2115869?query=featured_home

https://www.tagblatt-wienerzeitung.at/themen/sars-cov-2/2142630-Ivermectin-laut-Studie-bei-Covid-19-unwirksam.html (aktualisierter Link ins Archiv der Wiener Zeitung)

Die Weltgesundheitsorganisation WHO und die US-amerikanische Arzneimittelbehörde FDA rieten vom Ivermectin-Einsatz zur COVID-19-Behandlung ab und warnten vor Nebenwirkungen.

https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/who-advises-that-ivermectin-only-be-used-to-treat-covid-19-within-clinical-trials

Universitäre Beschränkungen

Der Rektor der Universität Klagenfurt schickte am 10.11.2021 ein pointiertes Mail an die Studentinnen und Studenten dieser Einrichtung, um über die bevorstehende Einführung von 2G im Rahmen der Präsenzlehre zu informierten. Für jene Personen, die diese Vorgaben nicht erfüllen würden, kündigte er alternative Wege der Leistungsfeststellung an – nur die Präsenzlehre war für diese Personen nicht vorgesehen.

Quelle: Inhalt des zitierten Mails

Verlängerung der Haltbarkeit

Es ist amtsbekannt, dass es in Österreich in einigen Fällen zur Umetikettierung verdorbener Lebensmittel gekommen ist; diese Fälle wurden von den Medien aufgegriffen.

Die EMA empfahl die Verlängerung der Haltbarkeit mehrerer COVID-19-Impfstoffe, ua des mRNA-Impfstoffs Comirnaty (10.09.2021); dies bei entsprechend kalter Lagerung. Die Haltbarkeit ua des COVID-19-Vakzins „Comirnaty“ wurde ausgehend von zunächst sechs Monaten über den Lauf der Zeit mehrfach verlängert.

Die österreichischen Medien deckten die Frage der Haltbarkeitsverlängerung vor dem XXXX wenig ab. Eine Google Suche mit den Begriffen „europäische arzneimittelagentur covid ablaufdatum“ sowie „comirnaty ablaufdatum“ im Zeitraum 10.09.2021 bis zum XXXX wies keine Treffer österreichischer (wohl aber zB deutscher) Medien zu diesem Thema aus. Eine Kurznachricht der Österreichischen Gesundheitsagentur vom 20.09.2021 informierte über die erfolgte Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“. Die Verlängerung wurde auch von der EMA bekanntgemacht.Die österreichischen Medien deckten die Frage der Haltbarkeitsverlängerung vor dem römisch 40 wenig ab. Eine Google Suche mit den Begriffen „europäische arzneimittelagentur covid ablaufdatum“ sowie „comirnaty ablaufdatum“ im Zeitraum 10.09.2021 bis zum römisch 40 wies keine Treffer österreichischer (wohl aber zB deutscher) Medien zu diesem Thema aus. Eine Kurznachricht der Österreichischen Gesundheitsagentur vom 20.09.2021 informierte über die erfolgte Verlängerung des Impfstoffs „Comirnaty“. Die Verlängerung wurde auch von der EMA bekanntgemacht.

https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty#authorisation-details-section

https://www.google.com/search?q=comirnaty+ablaufdatum&biw=1212&bih=593&tbs=cdr:1,cd_min:9/10/2021,cd_max:11/20/2021&ei=XIQAZNTzJfWM9u8PjImFoA8&ved=0ahUKEwjUkbmdjr39AhV1hv0HHYxEAfQQ4dUDCA8&uact=5&oq=comirnaty+ablaufdatum&gs_lcp=Cgxnd3Mtd2l6LXNlcnAQAzIGCAAQFhAeOgQIABBDOgoIABCxAxCDARBDOgsIABCABBCxAxCDAToICC4QsQMQgwE6DgguEIAEELEDEMcBENEDOgsILhCABBDHARDRAzoRCC4QgAQQsQMQgwEQxwEQ0QM6DgguEIAEELEDEIMBENQCOgcILhDUAhBDOggIABCABBCxAzoOCAAQgAQQsQMQgwEQyQM6BQgAEIAEOgcIABCxAxBDOggILhCABBCxAzoICAAQsQMQgwE6CwguEIAEEMcBEK8BOgcIABCABBAKSgQIQRgBUPsLWLowYIEyaARwAHgAgAGAAYgB7RKSAQQzLjE5mAEAoAEBwAEB&sclient=gws-wiz-serp

https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/haltbarkeitsdauer-von-comirnaty-wurde-verlaengert#:~:text=Die%20Produktinformation%20von%20Comirnaty%20wurde,bis%20%2D60%20%C2%B0C).

https://www.ema.europa.eu/en/documents/procedural-steps-after/comirnaty-epar-procedural-steps-taken-scientific-information-after-authorisation_en.pdf

https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/haltbarkeit-comirnaty-oktober-2021

Es gab Berichte darüber, dass in Österreich im Sommer 2021 mehr Impfstoffe angekommen und eingelagert worden seien als hätten verimpft werden können.

https://www.moment.at/story/viel-zu-viele-corona-impfstoffe-verfallen-dosen-oesterreich-die-anderswo-gebraucht-werden

Einrichtungen der öffentlichen Gesundheit (in Deutschland) legten die Tatsache der Haltbarkeitsverlängerung offen.

https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-meldungen/2022/221230-comirnaty-haltbarkeit-verlaengerung.html#:~:text=4%2D5%205%2F5%20Mikrogramm,Erteilung%20der%20Genehmigung%20hergestellt%20wurden

https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/06_Gesundheitsberufe/DHPC/2022/220415_Comirnaty.pdf

Zulassung Comirnaty

Die Kommission hat am 21. Dezember 2020 dem von BioNTech und Pfizer entwickelten Impfstoff „Comirnaty“ eine bedingte Marktzulassung erteilt, nachdem die EMA jeweils deren Sicherheit und Wirksamkeit positiv bewertet hatte. Dem folgten bedingte Marktzulassungen des Impfstoffs der Hersteller Moderna (06.01.2021), Jansen (11.03.2021) und AstraZeneca (29.01.2021). Bedingte Zulassungen gelten zunächst für ein Jahr und müssen danach verlängert werden. Anfang November 2021 wurde die Zulassung der BioNTech/Pfizer-Impfung erneuert. Bei bedingten Marktzulassungen können Impfstoffhersteller nachträglich weitere Daten vorlegen; bei „normalen“ Marktzulassungen werden alle Daten vor der Zulassung vorgelegt.

https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/public-health-threats/coronavirus-disease-covid-19/treatments-vaccines/vaccines-covid-19/covid-19-vaccines-authorised

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_2390

In den USA erhielt der Impfstoff „Comirnaty“ bereits im Dezember 2020 eine dort so genannte Notfallzulassung; im August 2021 erhielt der Impfstoff in den USA eine vollständige Zulassung.

https://investors.biontech.de/de/news-releases/news-release-details/pfizer-und-biontech-erhalten-erste-us-zulassung-fuer-covid-19-0

„Gen+Impfstoff“

Das Deutsche Ärzteblatt (21/2021) beschreibt im Artikel „Genbasierte Impfstoffe: Gute Argumente gegen Skepsis“ die neuartigen COVID-19-Impfstoffe im Anreißer wie folgt:Das Deutsche Ärzteblatt (21 aus 2021,) beschreibt im Artikel „Genbasierte Impfstoffe: Gute Argumente gegen Skepsis“ die neuartigen COVID-19-Impfstoffe im Anreißer wie folgt:

„Die Wirkung der in der Coronapandemie eingesetzten Impfstoffe basiert auf dem Einbringen von viraler genetischer Information in die menschlichen Zellen. Mancher befürchtet, dass das Genmaterial in das menschliche Genom eingebaut werden könnte. Theoretisch ist dies tatsächlich möglich, Gesundheitsgefahren sehen Experten darin aber nicht.“ Zum weiteren Verständnis der tatsächlichen Zusammenhänge erläutert er: „Wenn es so wäre, dass die Integration von mRNA eine Gefahr darstellt, dann müssten wir auch sagen, dass jede harmlose Virusinfektion in dieser Hinsicht problematisch sein kann.“

https://www.aerzteblatt.de/archiv/219240/Genbasierte-Impfstoffe-Gute-Argumente-gegen-Skepsis

https://www.tagesschau.de/faktenfinder/gentechnik-impfung-101.html

Prognosekonsortium

Im April 2020 wurde das Covid-Prognosekonsortium ins Leben gerufen. Mit verschiedenen Berechnungsmodellen half dieses der Bundesregierung bei der Entscheidung über die Vorgehensweise in der Coronapandemie. Das Magazin Profil recherchierte im Mai 2021, dass die Prognosen des Covid-Prognosekonsortiums nur in zwei von zwölf Fällen die Entwicklung gut vorhersagten; eine Trendumkehr Ende März 2021 ist überhaupt nicht erkannt worden. Diese Ungenauigkeiten waren mehrfach Thema im Hauptausschuss des Nationalrats.

Namhaftes Mitglied des Konsortiums war XXXX , Mathematiker und Simulationsforscher. Er entwickelte ein Programm, das dynamische Prozesse wie die Ausbreitung der Ansteckungen mit COVID-19 vorhersagen sollte. Namhaftes Mitglied des Konsortiums war römisch 40 , Mathematiker und Simulationsforscher. Er entwickelte ein Programm, das dynamische Prozesse wie die Ausbreitung der Ansteckungen mit COVID-19 vorhersagen sollte.

Er selbst, wie auch andere beteiligte Wissenschaftler, wiesen auf die Limitationen der möglichen Berechenbarkeit sowie darauf hin, dass Modelle keine exakten Aussagen treffen können und dass Trendwenden nicht zuverlässig vorherzusagen sind („Was wir gerade machen, ist ein großes Experiment […] Wir wissen noch nicht, ob die Strategie funktioniert“).

https://www.meinekirchenzeitung.at/wien-noe-ost-der-sonntag/c-menschen-meinungen/das-leben-ist-eine-einzige-unschaerfe_a18805

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2134267-Ich-gebe-den-lustigen-Erklaerbaeren.html

https://www.profil.at/oesterreich/corona-prognose-weit-daneben-ist-auch-vorbei/401387751

Besetzung und Einsatz des Prognosekonsortiums wurden in der Anfragebeantwortung Nr. 6644/J am 15.07.2021 behandelt:

https://parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/6558/imfname_989876.pdf

Mutationen und Nebenwirkungen

Experten befürchteten in öffentlichen Aussagen, dass neue COVID-19-Varianten so gefährlich wie Ebola sein könnten.

https://kurier.at/wissen/gesundheit/montgomery-befuerchtet-weitere-varianten-so-gefaehrlich-wie-ebola/401821087

Im November 2021 wurden bei der WHO 2,5 Millionen Nebenwirkungen gemeldet. Diese Zahl ist nicht gleichzusetzen mit der Zahl an Nebenwirkungen für welche die Impfung kausal war. Einen „Beweis“ über einen Zusammenhang mit der Impfung für 2,5 Millionen Fälle von Nebenwirkungen gab es nicht.

https://www.dw.com/de/impf-nebenwirkungen-who-zahlen-falsch-interpretiert/a-59996755

Recherchen der Beschwerdeführerin

Den verfahrensgegenständlichen Sendungen lagen Recherchen des Senders XXXX zugrunde, die zT von Mitarbeitern des Senders (für andere Sendungen auf diesem Sender), zT von XXXX selbst vorgenommen wurden. XXXX , damals angestellter Intendant und Senderchef, war für Inhalt und Konzeption verantwortlich. Er stützte seine Recherchen auf allgemein verfügbare Quellen und Gespräche mit Einzelpersonen.Den verfahrensgegenständlichen Sendungen lagen Recherchen des Senders römisch 40 zugrunde, die zT von Mitarbeitern des Senders (für andere Sendungen auf diesem Sender), zT von römisch 40 selbst vorgenommen wurden. römisch 40 , damals angestellter Intendant und Senderchef, war für Inhalt und Konzeption verantwortlich. Er stützte seine Recherchen auf allgemein verfügbare Quellen und Gespräche mit Einzelpersonen.

1.4. Berichterstattung

Über den angefochtenen Bescheid haben nach dessen Erlassung sowie nach Erlassung der nunmehr aufgehobenen Entscheidung des BVwG dutzende Formate in deutschsprachigen nationalen Online- und Print-Medien berichtet (u.a. orf.at, derstandard.at, kurier.at, Die Presse, Falter, Kleine Zeitung, …).

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die unstrittigen Feststellungen zu den Zulassungen und den Weiterverbreitungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus den zitierten Bescheiden. Die Firmenangaben ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch. Diese Feststellungen wurden nicht bestritten.

Die Angaben zur Recherchegrundlage der Sendung ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeinhalt. Dies wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.

Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Inhalt der am XXXX und XXXX im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlten verfahrensgegenständlichen Sendungen des Formats XXXX beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dieser Sendungen, in die das BVwG Einsicht genommen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a.c. den Sendungsinhalt um ein Wort verkürzt zitiert hat, statt „ob und wie“ sollte es lauten „ob und wie lange“; dies war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und entspricht auch dem Inhalt der Sendung vom XXXX .Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Inhalt der am römisch 40 und römisch 40 im Fernsehprogramm römisch 40 ausgestrahlten verfahrensgegenständlichen Sendungen des Formats römisch 40 beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufzeichnungen dieser Sendungen, in die das BVwG Einsicht genommen hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.a.c. den Sendungsinhalt um ein Wort verkürzt zitiert hat, statt „ob und wie“ sollte es lauten „ob und wie lange“; dies war bereits von der belangten Behörde festgestellt worden und entspricht auch dem Inhalt der Sendung vom römisch 40 .

Zu 1.3.: Die Feststellungen zu medizinischen Aspekten des Sachverhalts gründen sich auf die Quellen des angefochtenen Bescheids, denen aus Sicht der belangten Behörde und des BVwG Substanz zur Wiedergabe des (Erkenntnis-)Standes bzw. Standes der Wissenschaft im medizinischen Bereich im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Sendungen zukommt bzw. zukam, sowie die auch insoweit übereinstimmenden offiziellen Angaben aus den öffentlich zugänglich Quellen der mit der öffentlichen Gesundheit betrauten Institutionen im nationalen und internationalen Bereich. Diese vom BVwG anhand der zitierten und abgerufenen Quellen sowie überprüften Feststellungen lagen bereits dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des BVwG zugrunde und wurden nicht bestritten. Teilweise sind die zitierten Quellen nicht mehr online abrufbar, doch sind diese als Ausdrucke im Akt vorhanden und ändert dies nichts am in den Feststellungen wiedergegebenen Kenntnisstand, über den auch die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin verfügen.

Die Feststellungen zu den Angaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im „Factsheet Coronavirus und Hospitalisierungen“, die auf den Angaben der Gesundheit Österreich GmbH vom 11.11.2021 beruhen, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die entsprechenden Daten, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-03.12.2021.pdf; eingesehen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar.

Die Feststellungen zur Ärztekammer für Wien beruhen auf der Einsichtnahme in die von der Ärztekammer für Wien betriebene, unter https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/fast-ein-viertel-der-intensivpatienten-vollstaendig-geimpft-covid abrufbaren Seite „medinlive“; eingesehen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Vergleichbarer Berichtsinhalt zu den ersten beiden Quellen: https://orf.at/stories/3235440/; https://www.vienna.at/spitaeler-so-viele-patienten-auf-intensivstationen-sind-geimpft/7183124.

Die Feststellungen zu den Nebenwirkungen der Impfung, einschließlich schwerer Nebenwirkungen, beruhen auf der Einsichtnahme in die Website der BASG, abrufbar unter https://www.basg.gv.at/fileadmin/redakteure/05_KonsumentInnen/Impfstoffe/Bericht_BASG_Nebenwirkungsmeldungen_27.12.2020-24.09.2021.pdf; abgerufen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar.

Die Feststellungen zu mRNA-Impfstoffen beruhen auf einer Einsichtnahme in das Online-Angebot der Stadt Wien zu COVID-19, abrufbar unter https://coronavirus.wien.gv.at/impfmythen/, sowie des Wiener Gesundheitsverbunds, abrufbar unter https://info.gesundheitsverbund.at/veraendert-die-covid-19-impfung-mein-erbgut/; abgerufen am 07.03.2023; heute nicht mehr abrufbar. Vergleichbarer Berichtsinhalt: https://wien.orf.at/stories/3129656/; https://kurier.at/cm/wienimpft/corona-fragen-im-fakten-check/402096897.

Die Feststellungen zur Empfehlung der EMA, von einer Behandlung mit Ivermectin abzusehen, beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/news/ema-advises-against-use-ivermectin-prevention-treatment-covid-19-outside-randomised-clinical-trials; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zur Genehmigung der Verlängerung der Haltbarkeitsdauer durch die EMA bzw. deren Publizität beruhen auf Einsichtnahme in die Website der EMA, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty#safety-updates-section; abgerufen am 07.03.2023.

Die Feststellungen zum Hinweis des CDC, Ivermectin sei zur Behandlung von COVID-19 nicht durch die FDA freigegeben, ergeben sich aus Einsichtnahme in deren Website, abrufbar unter https://emergency.cdc.gov/newsletters/coca/020122.htm; abgerufen am 07.03.2023, heute nicht mehr abrufbar.

Zu 1.3.8.: Die ergänzenden Feststellungen des BVwG stützen sich zusätzlich auf die unmittelbar bei den Feststellungen angegebenen Quellen, sowie auf die Quellen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin gemäß ihren ergänzenden Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens, die bei einer gesamthaften Würdigung den in den Feststellungen wiedergegebenen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bestehenden Kenntnisstand tragen. Das BVwG hat in diese Quellen (neuerlich) im März 2026 Einsicht genommen. Anhand der verfügbaren und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quellen (vgl. etwa die Verweise auf Seiten 8 ff ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026), ließ sich nicht feststellen, dass Ivermectin „erfolgreich“ in mehreren Ländern zum Einsatz kam.Zu 1.3.8.: Die ergänzenden Feststellungen des BVwG stützen sich zusätzlich auf die unmittelbar bei den Feststellungen angegebenen Quellen, sowie auf die Quellen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin gemäß ihren ergänzenden Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens, die bei einer gesamthaften Würdigung den in den Feststellungen wiedergegebenen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bestehenden Kenntnisstand tragen. Das BVwG hat in diese Quellen (neuerlich) im März 2026 Einsicht genommen. Anhand der verfügbaren und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quellen vergleiche etwa die Verweise auf Seiten 8 ff ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026), ließ sich nicht feststellen, dass Ivermectin „erfolgreich“ in mehreren Ländern zum Einsatz kam.

Die Feststellungen zur Recherchetätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Intendanten stützen sich auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026.

Zu 1.4.: Die Feststellungen zur bisher erfolgten Berichterstattung ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pressespiegel.

Abweisung der Beweisanträge

Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Demoskopie sowie auf Einvernahme von weiteren Personen bzw. Mitarbeitern der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen. Bei der Einordnung einer Sendung handelt es sich um eine Rechtsfrage; die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist daher nicht erforderlich. In den Beweisanträgen wurde nicht ausgeführt, zum Beweis welcher Tatsache die Einvernahme weiterer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeugen beantragt wurde und wurde auch sonst kein entscheidungserhebliches Beweisthema dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs. 1 AMD-G Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden (§ 61 Abs. 1 AMD-G).Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AMD-G Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen des AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden (Paragraph 61, Absatz eins, AMD-G).

Die Entscheidung der belangten Behörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist (§ 61 Abs. 2 AMD-G).Die Entscheidung der belangten Behörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist (Paragraph 61, Absatz 2, AMD-G).

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG).

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

3.2.1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (kurz: „AMD-G“), StF: BGBl. I Nr.84 /2001 idF zum Zeitpunkt der Ausstrahlungen, lauten auszugsweise: 3.2.1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (kurz: „AMD-G“), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.84 aus 2001, in der Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlungen, lauten auszugsweise:

§ 2 AMD-G:Paragraph 2, AMD-G:

„§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]

3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36) bereitzustellen; darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

[…]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

[…]

20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

[…]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eines audiovisuellen Mediendienstes, der unabhängig von seiner Länge aus einer Abfolge von Bewegtbildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist; der Begriff schließt insbesondere Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Nachrichten-, Kunst- und Kultursendungen, Kindersendungen und Originalproduktionen ein;“

§ 41 AMD-G:Paragraph 41, AMD-G:

„9. Abschnitt

Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen

Programmgrundsätze

§ 41. (1) Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. Paragraph 41, (1) Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinung geboten werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.(3) Absatz 2, gilt nicht für Spartenprogramme und ausschließlich über Satellit verbreitete Programme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.“

§ 62 AMD-G:Paragraph 62, AMD-G:

„Feststellung der Rechtsverletzung

§ 62. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Paragraph 62, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

(3) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“

3.2.2. Art. I Abs. 1 und 2 Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, StF: BGBl. Nr. 396/1974, lauten:3.2.2. Artikel römisch eins, Absatz eins und 2 Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, lauten:

„(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.“(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.“

3.2.3. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz „EMRK“), StF: BGBl. Nr. 210/1958 idgF, lautet auszugsweise:3.2.3. Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz „EMRK“), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, lautet auszugsweise:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

3.2.4. Art. 17a Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (kurz „StGG“), StF: RGBl. Nr. 142/1867 idgF, lautet auszugsweise:3.2.4. Artikel 17 a, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (kurz „StGG“), Stammfassung, RGBl. Nr. 142 aus 1867, idgF, lautet auszugsweise:

„Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“

3.3. Anforderungen iZm dem Objektivitätsgebot an Sendungen nach dem AMD-G

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, klargestellt, dass auch Fernsehveranstalter nach § 2 Z 17 AMD-G einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt nach § 41 Abs. 1 AMD-G unterliegen, die ihre Grundlage in Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk hat und dementsprechend verfassungskonform auszulegen ist; das Objektivitätsgebot ist von Rundfunkveranstaltern, die dem AMD-G unterliegen, „bei jeder zulässigen Darbietung“ und daher auch – anders als im ersten Rechtsgang vom BVwG angenommen – bei den einzelnen verfahrensgegenständlichen Sendungen zu beachten (siehe Rn. 14 und 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, klargestellt, dass auch Fernsehveranstalter nach Paragraph 2, Ziffer 17, AMD-G einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G unterliegen, die ihre Grundlage in Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk hat und dementsprechend verfassungskonform auszulegen ist; das Objektivitätsgebot ist von Rundfunkveranstaltern, die dem AMD-G unterliegen, „bei jeder zulässigen Darbietung“ und daher auch – anders als im ersten Rechtsgang vom BVwG angenommen – bei den einzelnen verfahrensgegenständlichen Sendungen zu beachten (siehe Rn. 14 und 16).

Nach ständiger Rsp des VfGH unterliegt jede zulässige Darbietung iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk. Verschieden ist das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommende Gewicht und die Art und Weise, wie den Grundsätzen Rechnung getragen werden muss (VfSlg. 17.082; VfSlg. 10.948; VfSlg. 19.915). Eine Prüfung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes erfolgt anhand der jeweils zu prüfenden einzelnen „Darbietung“ (VfSlg. 12.086: Fernsehinterview, wobei der VfGH Interviewenden aufgrund der unmittelbaren Möglichkeit zur Darlegung des subjektiven Standpunktes der Interviewten einen größeren Freiraum einräumt, als etwa Journalisten für „bloße Kommentare, denen Betroffene nicht spontan und unmittelbar erwidern können“; VfSlg. 17.082: Aufzeichnung einer Galaveranstaltung; VfSlG 19.915: „Schweigeminute“). Je nach Art der Sendung gelten unterschiedliche Anforderungen für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes (vgl. VfSlg. 17.082, wonach etwa zu unterscheiden ist, ob es sich um ein „selbst verantwortetes“ oder ein übernommenes, fremdes, Programm handelt; zum „differenzierten Objektivitätsgebot“, wonach es auch auf die Stellung einer Person im Kontext der Sendung und des Senders ankommt vgl. VfSlg. 20.427). Nach ständiger Rsp des VfGH unterliegt jede zulässige Darbietung iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG Rundfunk den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk. Verschieden ist das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommende Gewicht und die Art und Weise, wie den Grundsätzen Rechnung getragen werden muss (VfSlg. 17.082; VfSlg. 10.948; VfSlg. 19.915). Eine Prüfung der Einhaltung des Objektivitätsgebotes erfolgt anhand der jeweils zu prüfenden einzelnen „Darbietung“ (VfSlg. 12.086: Fernsehinterview, wobei der VfGH Interviewenden aufgrund der unmittelbaren Möglichkeit zur Darlegung des subjektiven Standpunktes der Interviewten einen größeren Freiraum einräumt, als etwa Journalisten für „bloße Kommentare, denen Betroffene nicht spontan und unmittelbar erwidern können“; VfSlg. 17.082: Aufzeichnung einer Galaveranstaltung; VfSlG 19.915: „Schweigeminute“). Je nach Art der Sendung gelten unterschiedliche Anforderungen für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes vergleiche VfSlg. 17.082, wonach etwa zu unterscheiden ist, ob es sich um ein „selbst verantwortetes“ oder ein übernommenes, fremdes, Programm handelt; zum „differenzierten Objektivitätsgebot“, wonach es auch auf die Stellung einer Person im Kontext der Sendung und des Senders ankommt vergleiche VfSlg. 20.427).

Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass – anders als die Beschwerdeführerin das sieht (vgl. Stellungnahme vom 06.03.2026, Seiten 19 ff) – für § 41 Abs. 1 AMD-G die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum ORF-G iZm dem Objektivitätsgebot ergangen ist, als Auslegungshilfe zum Tragen kommt (15.05.2024, Ra 2023/03/0148, Rn. 17). Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass – anders als die Beschwerdeführerin das sieht vergleiche Stellungnahme vom 06.03.2026, Seiten 19 ff) – für Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum ORF-G iZm dem Objektivitätsgebot ergangen ist, als Auslegungshilfe zum Tragen kommt (15.05.2024, Ra 2023/03/0148, Rn. 17).

Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema; dieses bestimmt, was in der Sendung „Sache ist“ (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; 05.02.2020, Ra 2020/03/0009). Im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung ist bei der Beurteilung der Sachlichkeit immer der Gesamtzusammenhang in Betracht zu ziehen, der das Thema der Sendung bestimmt. Der Gesamtkontext und der für Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck ist Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat; einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009, mwN). In stRsp vertritt der Verwaltungsgerichtshof, dass „Unzulässig jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen [sind], also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht.“ (VwGH 05.02.2020, Ra 2020/03/0009; VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053).

Der Verwaltungsgerichtshof trug dem BVwG in seiner Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, für das fortgesetzte Verfahren vor diesem Hintergrund Folgendes auf:

„Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung den Charakter der einzelnen Sendungen – nicht nur in Abgrenzung zu Informations- oder Nachrichtensendungen bzw. Berichterstattung iSd § 41 Abs. 5 AMD-G – zu bewerten haben, um die in Rede stehenden Äußerungen in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung unter Berücksichtigung der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit beurteilen zu können.“„Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung den Charakter der einzelnen Sendungen – nicht nur in Abgrenzung zu Informations- oder Nachrichtensendungen bzw. Berichterstattung iSd Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G – zu bewerten haben, um die in Rede stehenden Äußerungen in ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang im Hinblick auf Art und Inhalt der einzelnen Sendung unter Berücksichtigung der durch Artikel 10, EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit beurteilen zu können.“

Entsprechend der Rechtsanschauung des VwGH wird daher zunächst eine Einordnung der Sendung vorgenommen (sogleich Punkt 3.4.); anschließend werden die in Rede stehenden Äußerungen entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben bewertet (Punkt 3.6.).

3.4. Einordnung der Sendung

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei ein Meinungskommentar mit allenfalls satirischem Einschlag; das Objektivitätsgebot komme zur Anwendung und sei wiederholt verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei eine Satiresendung und unterliege wenn überhaupt, dann stark abgeschwächten Anforderungen des AMD-G. Würde man die Sendung dennoch den Kautelen des § 41 Abs. 1 oder Abs. 5 AMD-G unterwerfen, käme man zum Ergebnis, dass dem Objektivitätsgebot dennoch Rechnung getragen würde; der Sendung lägen recherchierte Sachverhalte und freie Meinungen zugrunde.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die inkriminierte Sendung sei eine Satiresendung und unterliege wenn überhaupt, dann stark abgeschwächten Anforderungen des AMD-G. Würde man die Sendung dennoch den Kautelen des Paragraph 41, Absatz eins, oder Absatz 5, AMD-G unterwerfen, käme man zum Ergebnis, dass dem Objektivitätsgebot dennoch Rechnung getragen würde; der Sendung lägen recherchierte Sachverhalte und freie Meinungen zugrunde.

Das BVwG vertritt dazu folgende Ansicht:

Von der Einordnung der Sendung hängt ab, welcher Maßstab an die verfahrensgegenständlichen Äußerungen angelegt wird. Das AMD-G regelt in § 41 AMD-G die „Programmgrundsätze“. § 41 Abs. 1 bis Abs. 4 AMD-G treffen nähere Bestimmungen für „Fernsehprogramme“ bzw. „Programme“; Abs. 5 leg. cit. konkretisiert Erfordernisse für „Berichterstattung und Informationssendungen“ sowie „Nachrichten“. Nach § 41 Abs. 1 AMD-G haben Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind, den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. § 41 Abs. 2 AMD-G bestimmt, dass in diesen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden soll (dies gilt nicht für bloß über Satellit verbreitete Programme, vgl. § 41 Abs. 3 AMD-G). Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein (§ 41 Abs. 4 AMD-G). Gemäß § 41 Abs. 5 AMD-G haben Berichterstattung und Informationssendungen in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Von der Einordnung der Sendung hängt ab, welcher Maßstab an die verfahrensgegenständlichen Äußerungen angelegt wird. Das AMD-G regelt in Paragraph 41, AMD-G die „Programmgrundsätze“. Paragraph 41, Absatz eins bis Absatz 4, AMD-G treffen nähere Bestimmungen für „Fernsehprogramme“ bzw. „Programme“; Absatz 5, leg. cit. konkretisiert Erfordernisse für „Berichterstattung und Informationssendungen“ sowie „Nachrichten“. Nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G haben Fernsehprogramme, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind, den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. Paragraph 41, Absatz 2, AMD-G bestimmt, dass in diesen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden soll (dies gilt nicht für bloß über Satellit verbreitete Programme, vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AMD-G). Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein (Paragraph 41, Absatz 4, AMD-G). Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G haben Berichterstattung und Informationssendungen in allen Fernsehprogrammen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Im Verfahren ging die belangte Behörde bislang nicht davon aus, dass es sich bei den Inhalten der inkriminierten Sendung um Informationen, Berichte oder Nachrichten handelt; in der ersten mündlichen Verhandlung gab sie an, diese Frage offengelassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Sendung nicht um eine Sendung handelt, die unter § 41 Abs. 5 AMD-G zu subsumieren ist. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, handelt es sich jedoch auch nicht um eine reine „Satiresendung“.Im Verfahren ging die belangte Behörde bislang nicht davon aus, dass es sich bei den Inhalten der inkriminierten Sendung um Informationen, Berichte oder Nachrichten handelt; in der ersten mündlichen Verhandlung gab sie an, diese Frage offengelassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die bisherige Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Sendung nicht um eine Sendung handelt, die unter Paragraph 41, Absatz 5, AMD-G zu subsumieren ist. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, handelt es sich jedoch auch nicht um eine reine „Satiresendung“.

Die Beschwerdeführerin nennt die Sendung XXXX in XXXX auf www. XXXX .com „Wochenkommentar“, in ihrer letzten Stellungnahme „satirischen Wochenkommentar“. In diesem Format präsentiert XXXX Geschehnisse der vergangenen Woche und kommentiert diese zT satirisch oder humoristisch. Das Format lehnt sich in seiner Aufmachung und Darbietungsform in manchen Elementen an eine Nachrichtensendung an, es ist jedoch aufgrund verschiedener von „klassischen“ Nachrichten abweichenden Elemente für den Durchschnittsbetrachter ersichtlich, dass es sich um keine solche handelt. Die äußerliche Anlehnung an Nachrichtensendungen hat folgende Form: XXXX hat auf seinem Pult häufig Zeitungen ausgebreitet, von deren mutmaßlichen Inhalt er im Sendungsverlauf ausgeht bzw. den er präsentiert. Der Sendungsinhalt betrifft das aktuelle (politische) Geschehen. Darüber hinaus überwiegen jedoch deutlich die von klassischen Nachrichtenformaten abweichenden Elemente.Die Beschwerdeführerin nennt die Sendung römisch 40 in römisch 40 auf www. römisch 40 .com „Wochenkommentar“, in ihrer letzten Stellungnahme „satirischen Wochenkommentar“. In diesem Format präsentiert römisch 40 Geschehnisse der vergangenen Woche und kommentiert diese zT satirisch oder humoristisch. Das Format lehnt sich in seiner Aufmachung und Darbietungsform in manchen Elementen an eine Nachrichtensendung an, es ist jedoch aufgrund verschiedener von „klassischen“ Nachrichten abweichenden Elemente für den Durchschnittsbetrachter ersichtlich, dass es sich um keine solche handelt. Die äußerliche Anlehnung an Nachrichtensendungen hat folgende Form: römisch 40 hat auf seinem Pult häufig Zeitungen ausgebreitet, von deren mutmaßlichen Inhalt er im Sendungsverlauf ausgeht bzw. den er präsentiert. Der Sendungsinhalt betrifft das aktuelle (politische) Geschehen. Darüber hinaus überwiegen jedoch deutlich die von klassischen Nachrichtenformaten abweichenden Elemente.

Auswahl und Erwähnen der behandelten Geschehnisse erfolgen zu dem Zweck, eine (kritische) Meinung hierzu kundzutun, deutliche Kritik zu üben, (vermeintliche) Skurrilitäten aufzuzeigen und (vermeintliche) Missstände anzuprangern. XXXX bedient sich dazu u.a. satirischer Handgriffe; so nutzt er Techniken wie die Übertreibung und Überzeichnung, Kontrastierungen und Suggestionen, teilweise spottet er und zieht Dinge ins Lächerliche, er bedient sich einer ironischen Darstellweise oder Bathos – welches die Kontrastwirkung vom Erhabenen zum Lächerlichen nutzt. Sein Tonfall ist manchmal bewusst trocken und ernst, womit er einen Kontrast zum teilweise vermeintlich als skurril präsentierten Informationsgehalt tritt, manchmal trocken-humoristisch und mit ironischem Unterton versehen. Dem Betrachter bleibt nicht verborgen, welche Meinung XXXX zu einem Geschehnis, einer Person, einer Aussage, Handlung, Entwicklung, usw., vertritt. Er bedient sich dabei idR einer Ausdrucksweise und Erzählform, die so in Berichterstattung, Nachrichtensendung und Informationssendung nicht vorkommen. Soweit er sich teilweise zunächst nachrichtenähnlicher Ausdrucksweise und Erzählform bedient, löst er dies humoristisch-satirisch auf, und zeigt durch Kontraste, Widersprüche, Überhöhungen, etc., zB vermeintliche Missstände auf oder übt Kritik an den Geschehnissen bzw. Entscheidungen von Politikern. „Berichte“ und „Informationen“ dienen als notwendige Anknüpfungspunkte für eine anschließende Kritik und Kommentierung mit teilweise satirischen Elementen. Dazu lässt die Sendung im Intro und während der Sendung regelmäßig eine Figur bzw. in den Feststellungen beschriebene Handpuppe auftreten, die in Anlehnung an die bekannte Figur „Till“ (Eulenspiegel) genannt wird, was kein Element von Nachrichten, Berichten und Informationssendungen ist. Teilweise kommen bühnenhafte Elemente wie ein gefältelter Vorhang zum Einsatz.Auswahl und Erwähnen der behandelten Geschehnisse erfolgen zu dem Zweck, eine (kritische) Meinung hierzu kundzutun, deutliche Kritik zu üben, (vermeintliche) Skurrilitäten aufzuzeigen und (vermeintliche) Missstände anzuprangern. römisch 40 bedient sich dazu u.a. satirischer Handgriffe; so nutzt er Techniken wie die Übertreibung und Überzeichnung, Kontrastierungen und Suggestionen, teilweise spottet er und zieht Dinge ins Lächerliche, er bedient sich einer ironischen Darstellweise oder Bathos – welches die Kontrastwirkung vom Erhabenen zum Lächerlichen nutzt. Sein Tonfall ist manchmal bewusst trocken und ernst, womit er einen Kontrast zum teilweise vermeintlich als skurril präsentierten Informationsgehalt tritt, manchmal trocken-humoristisch und mit ironischem Unterton versehen. Dem Betrachter bleibt nicht verborgen, welche Meinung römisch 40 zu einem Geschehnis, einer Person, einer Aussage, Handlung, Entwicklung, usw., vertritt. Er bedient sich dabei idR einer Ausdrucksweise und Erzählform, die so in Berichterstattung, Nachrichtensendung und Informationssendung nicht vorkommen. Soweit er sich teilweise zunächst nachrichtenähnlicher Ausdrucksweise und Erzählform bedient, löst er dies humoristisch-satirisch auf, und zeigt durch Kontraste, Widersprüche, Überhöhungen, etc., zB vermeintliche Missstände auf oder übt Kritik an den Geschehnissen bzw. Entscheidungen von Politikern. „Berichte“ und „Informationen“ dienen als notwendige Anknüpfungspunkte für eine anschließende Kritik und Kommentierung mit teilweise satirischen Elementen. Dazu lässt die Sendung im Intro und während der Sendung regelmäßig eine Figur bzw. in den Feststellungen beschriebene Handpuppe auftreten, die in Anlehnung an die bekannte Figur „Till“ (Eulenspiegel) genannt wird, was kein Element von Nachrichten, Berichten und Informationssendungen ist. Teilweise kommen bühnenhafte Elemente wie ein gefältelter Vorhang zum Einsatz.

Dieses – an Nachrichten bloß angelehnte aber im Wesentlichen kommentierende – Format ist den Betrachtern aus anderen Sendungen im deutschsprachigen Fernsehen („Willkommen Österreich“, welches auch die Beschwerdeführerin zum Vergleich heranzieht, oder „Magazin Royale“) bekannt. Die vorliegenden Sendungen zielen jedoch nicht überwiegend auf klassische Satire, Klamauk und Kalauer ab, sondern sollen diese dem Durchschnittsbetrachter ein trockenes Schmunzeln abringen sowie ihn durch Kritik am Geschehen und pointiert dargebotene Informationen dazu anregen, zu hinterfragen, ob die über andere Kanäle und in anderen Sendungen dargebotenen Inhalte ein vollständiges Bild vom jeweils in der Sendung behandelten Thema abgeben.

Es ist erkennbar, dass es sich hier um eine stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note handelt. Die satirische Note tritt regelmäßig durch die Art der Präsentation von Meinung, Kommentierung und den Tonfall von XXXX sowie den Aufbau des zT naiv gehaltenen und hinterfragenden Narrativs zutage. Zudem kontrastiert die Handpuppe auffallend das ansonsten ernsthaft wirkende Studio und den betont seriös und trocken auftretenden XXXX . Der Durchschnittsbetrachter rechnet damit, teilweise mit satirischer Übertreibung und Überzeichnung sowie weiteren satirischen Stilmitteln konfrontiert zu werden. Gleichzeitig legen die Sendungen trotz des vereinzelten Einsatzes von Wortschöpfungen („Pharmavasalllen“, „ferngesteuerte Politroboter“) keinen Schwerpunkt auf Wortwitze und satirische Stilmittel, sondern auf die meinungsstarke Kommentierung aktueller Geschehnisse und das Anregen zum Hinterfragen.Es ist erkennbar, dass es sich hier um eine stark meinungsorientierte Kommentierung des Geschehens mit bloß satirischer Note handelt. Die satirische Note tritt regelmäßig durch die Art der Präsentation von Meinung, Kommentierung und den Tonfall von römisch 40 sowie den Aufbau des zT naiv gehaltenen und hinterfragenden Narrativs zutage. Zudem kontrastiert die Handpuppe auffallend das ansonsten ernsthaft wirkende Studio und den betont seriös und trocken auftretenden römisch 40 . Der Durchschnittsbetrachter rechnet damit, teilweise mit satirischer Übertreibung und Überzeichnung sowie weiteren satirischen Stilmitteln konfrontiert zu werden. Gleichzeitig legen die Sendungen trotz des vereinzelten Einsatzes von Wortschöpfungen („Pharmavasalllen“, „ferngesteuerte Politroboter“) keinen Schwerpunkt auf Wortwitze und satirische Stilmittel, sondern auf die meinungsstarke Kommentierung aktueller Geschehnisse und das Anregen zum Hinterfragen.

Die Sendungen wurden regelmäßig im Anschluss an die „klassische“ Nachrichtensendung XXXX ausgestrahlt. Durch diesen Kontrast wird umso deutlicher, dass XXXX etwas anderes ist, als eine Berichterstattung, Informationssendung oder Nachrichten. Man erkennt am Slogan: „Hier scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister“; dass die Sendung streitbare Meinungen und Inhalte sowie Erklärungsansätze und Ansichten beinhalten kann, die vom Narrativ der überwiegenden Medienberichterstattung nicht geteilt werden bzw. wurden und dass die Sendungen sowohl zum Nachdenken als auch zum kritischen Hinterfragen anregen sollen. Durch diese „ernsthaftere“ Darstellung und dem Mitschwingen der Kritik, andere Quellen würden den Durchschnittsbetrachter nicht vollständig informieren (vgl. etwa die Ausführungen zu positiven Errungenschaften von Ivermectin am XXXX oder die Passage zur Verlängerung der Haltbarkeit der Impfchargen am XXXX ), entfernen sich die Sendungen ersichtlich von einer klassischen Satire und ihren Stilelementen. Es überwiegt dabei nicht die humoristische Unterhaltung im Sinne einer kabarettistischen oder satirischen Late-Night-Show (zB XXXX , vgl. KOA 12.055-20-017), sondern liegt ein meinungsbetonter, politischer Wochenkommentar mit satirischen und teilweise polemischen Elementen vor. Die Sendungen wurden regelmäßig im Anschluss an die „klassische“ Nachrichtensendung römisch 40 ausgestrahlt. Durch diesen Kontrast wird umso deutlicher, dass römisch 40 etwas anderes ist, als eine Berichterstattung, Informationssendung oder Nachrichten. Man erkennt am Slogan: „Hier scheiden sich nicht nur die Wege, sondern auch die Geister“; dass die Sendung streitbare Meinungen und Inhalte sowie Erklärungsansätze und Ansichten beinhalten kann, die vom Narrativ der überwiegenden Medienberichterstattung nicht geteilt werden bzw. wurden und dass die Sendungen sowohl zum Nachdenken als auch zum kritischen Hinterfragen anregen sollen. Durch diese „ernsthaftere“ Darstellung und dem Mitschwingen der Kritik, andere Quellen würden den Durchschnittsbetrachter nicht vollständig informieren vergleiche etwa die Ausführungen zu positiven Errungenschaften von Ivermectin am römisch 40 oder die Passage zur Verlängerung der Haltbarkeit der Impfchargen am römisch 40 ), entfernen sich die Sendungen ersichtlich von einer klassischen Satire und ihren Stilelementen. Es überwiegt dabei nicht die humoristische Unterhaltung im Sinne einer kabarettistischen oder satirischen Late-Night-Show (zB römisch 40 , vergleiche KOA 12.055-20-017), sondern liegt ein meinungsbetonter, politischer Wochenkommentar mit satirischen und teilweise polemischen Elementen vor.

Die von der Beschwerdeführerin für das Format einer Satire genannten Beispiele insbesondere auf Seite 6 ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 vermögen das BVwG nicht davon zu überzeugen, dass auch bei der hier in Rede stehenden Sendung ausschließlich Satire vorliegt. Sie hebt hier lediglich die einzelnen satirischen Elemente hervor, berücksichtigt aber weder Sendungscharakter noch Gesamtzusammenhang, innerhalb dessen diese satirischen Elemente als bloße Verbrämung zT scharfer Kommentierung und Kritik des aktuellen Geschehens herangezogen werden.

Es handelt sich somit vorliegend um einen Meinungskommentar mit bloß satirischer Note und nicht per-se um Satire.

Die Sendung ist daher nach § 41 Abs. 1 AMD-G an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen. Der VwGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch bei Privatsendern die Einhaltung des Objektivitätsgebots anhand der einzelnen Sendung zu prüfen ist und § 41 AMD-G im Lichte des Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk verfassungskonform auszulegen ist. Daraus folgt, dass jede einzelne „Darbietung“ dem Objektivitätsgebot zu entsprechen hat. Dabei ist laut VwGH auch die Rechtsprechung zum ORF-G heranzuziehen. Die Sachlichkeit einer Sendung bemisst sich nach ihrem Thema. Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat sind der Gesamtkontext und der für Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009, mwN).Die Sendung ist daher nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G an den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu messen. Der VwGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch bei Privatsendern die Einhaltung des Objektivitätsgebots anhand der einzelnen Sendung zu prüfen ist und Paragraph 41, AMD-G im Lichte des Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk verfassungskonform auszulegen ist. Daraus folgt, dass jede einzelne „Darbietung“ dem Objektivitätsgebot zu entsprechen hat. Dabei ist laut VwGH auch die Rechtsprechung zum ORF-G heranzuziehen. Die Sachlichkeit einer Sendung bemisst sich nach ihrem Thema. Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat sind der Gesamtkontext und der für Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009, mwN).

3.5. Meinungsäußerungsfreiheit im Kontext eines meinungsbetonten Kommentars mit satirischer Note

Das hier vorliegende Format eines Meinungskommentars mit satirischem Einschlag unterliegt einer auf die Art der Sendung bezogene Anwendung der Maßstäbe des AMD-G und BVG Rundfunk unter Berücksichtigung von Art. 10 EMRK. Das hier vorliegende Format eines Meinungskommentars mit satirischem Einschlag unterliegt einer auf die Art der Sendung bezogene Anwendung der Maßstäbe des AMD-G und BVG Rundfunk unter Berücksichtigung von Artikel 10, EMRK.

Der VwGH wies darauf hin, dass den Rundfunkveranstalter je nach Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen treffen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0148 mit Verweis auf VfSlg 17.082; VfSlg 19.915). Als Meinungskommentar erschöpfen sich die verfahrensgegenständlichen Sendungen nicht in der bloßen Wiedergabe von Tatsachen, vielmehr erfolgt idR eine bewertende und kritisierende Zuspitzung eines Themas des öffentlichen Diskurses. Die Sachlichkeit bei einem Kommentar mit satirischem Einschlag ist anders zu wahren als bei einer Nachricht, liegt doch die Funktion des Kommentars in einer interpretativen Bewertung. Pointierte Zuspitzungen, Ironie, Überzeichnung, Provokation und das Aufzeigen von möglichen Wertungswidersprüchen gehören bei einem Format mit satirischem Einschlag zum grundsätzlich legitimen Stilrepertoire.

Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und räumt einen Anspruch auf freie Meinungsäußerung ein, was die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen umfasst. Ausweislich Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt diese Bestimmung nicht aus, dass Staaten etwa die Rundfunk-, oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. Die Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und räumt einen Anspruch auf freie Meinungsäußerung ein, was die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen umfasst. Ausweislich Artikel 10, Absatz eins, EMRK schließt diese Bestimmung nicht aus, dass Staaten etwa die Rundfunk-, oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

Der EGMR betont, dass Art. 10 auch für solche Inhalte gilt, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine „demokratische Gesellschaft“ nicht bestehen kann (EGMR 07.12.1976, Handyside, 5493/72, 49). Der Presse, obwohl auch sie gesetzliche Grenzen nicht überschreiten darf, kommt beim Diskurs über Themen im allgemeinen Interesse eine große Freiheit zu, ohne die sie ihre Aufgabe als „public watchdog“ nicht erfüllen könnte (EGMR 02.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH/Österreich, 60899/00, 29). Die Freiheit der politischen Diskussion gehört zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen Gesellschaft nach dem Verständnis der EMRK. Im „hitzigen“ politischen Diskurs und bei Fragen von allgemeinem Interesse sind Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eng auszulegen (EGMR 08.07.1986, Lingens/Österreich, 08.07.1986, 43). In Bezug auf Kritik an einer Person des öffentlichen Interesses sind die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gefasst als gegenüber Privatpersonen (EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich). Als faktischer Ausgangspunkt für Kritik oder Behauptungen ist eine ausreichende Faktenbasis erforderlich („sufficient factual basis“, vgl. EGMR 13.11.2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft/Österreich, 39394/98, 41).Der EGMR betont, dass Artikel 10, auch für solche Inhalte gilt, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine „demokratische Gesellschaft“ nicht bestehen kann (EGMR 07.12.1976, Handyside, 5493/72, 49). Der Presse, obwohl auch sie gesetzliche Grenzen nicht überschreiten darf, kommt beim Diskurs über Themen im allgemeinen Interesse eine große Freiheit zu, ohne die sie ihre Aufgabe als „public watchdog“ nicht erfüllen könnte (EGMR 02.11.2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH/Österreich, 60899/00, 29). Die Freiheit der politischen Diskussion gehört zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen Gesellschaft nach dem Verständnis der EMRK. Im „hitzigen“ politischen Diskurs und bei Fragen von allgemeinem Interesse sind Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eng auszulegen (EGMR 08.07.1986, Lingens/Österreich, 08.07.1986, 43). In Bezug auf Kritik an einer Person des öffentlichen Interesses sind die Grenzen der zulässigen Kritik weiter gefasst als gegenüber Privatpersonen (EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich). Als faktischer Ausgangspunkt für Kritik oder Behauptungen ist eine ausreichende Faktenbasis erforderlich („sufficient factual basis“, vergleiche EGMR 13.11.2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft/Österreich, 39394/98, 41).

Der EGMR behandelt Satire als Form des künstlerischen Ausdrucks und sozialen Kommentars. Ihrer Natur nach arbeitet diese mit Überzeichnung und Verzerrung. Aufgrund der Art der Darbietung ist diesfalls auch ein großzügiger Maßstab anzulegen, gerade, wenn es nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um kritische Fragen bzw. Werturteile geht, die eine „gewisse“ Faktenbasis aufweisen („certain factual basis“, vgl. EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich, 13071/03, 55).Der EGMR behandelt Satire als Form des künstlerischen Ausdrucks und sozialen Kommentars. Ihrer Natur nach arbeitet diese mit Überzeichnung und Verzerrung. Aufgrund der Art der Darbietung ist diesfalls auch ein großzügiger Maßstab anzulegen, gerade, wenn es nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um kritische Fragen bzw. Werturteile geht, die eine „gewisse“ Faktenbasis aufweisen („certain factual basis“, vergleiche EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich, 13071/03, 55).

Der sich aus Art. 10 EMRK ergebende Schutz ist keinesfalls schrankenlos. Unterschieden wird insbesondere zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen; erstere sind einem Wahrheitsbeweis zugänglich, zweitere nicht. Es verletzt Art. 10 EMRK, für ein Werturteil einen Wahrheitsbeweis zu verlangen (EGMR 27.02.2001, Jerusalem/Österreich, 26958/95, 42). Doch auch ein Werturteil erfordert ein hinreichendes Tatsachensubstrat ohne das eine Aussage als exzessiv bewertet werden kann (EGMR 27.02.2001, Jerusalem/Österreich, 26958/95, 43). Auf nationaler Ebene wies der VfGH zu (auch) kommentierenden Beiträgen iZm dem ORF-G darauf hin, dass inhaltlich § 10 Abs. 7 ORF-G (Sachlichkeit, Beruhen auf nachvollziehbaren Tatsachen) den Maßstab zur Beurteilung insbesondere auch der unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt gebotenen Recherchetätigkeiten bildet (VfSlg 20.676; wobei § 10 Abs. 7 ORF-G gegenständlich nicht anzuwenden ist, sondern dessen Konkretisierungsgedanke und die dazu ergangene Judikatur zur Auslegung herangezogen werden). Der BKS führte unter Verweis auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 ORF-G zum Verhältnis zwischen Meinungskommentar und Objektivität aus, dass diesfalls der Kommentator seine Meinung aufgrund verlässlicher, zuverlässiger Quellen und Informationen bilden, sie mit möglichst stichhaltigen Argumenten begründen und in sachlicher Weise darlegen muss (BKS 07.09.2009, GZ 611.978/0006-BKS/2009).Der sich aus Artikel 10, EMRK ergebende Schutz ist keinesfalls schrankenlos. Unterschieden wird insbesondere zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen; erstere sind einem Wahrheitsbeweis zugänglich, zweitere nicht. Es verletzt Artikel 10, EMRK, für ein Werturteil einen Wahrheitsbeweis zu verlangen (EGMR 27.02.2001, Jerusalem/Österreich, 26958/95, 42). Doch auch ein Werturteil erfordert ein hinreichendes Tatsachensubstrat ohne das eine Aussage als exzessiv bewertet werden kann (EGMR 27.02.2001, Jerusalem/Österreich, 26958/95, 43). Auf nationaler Ebene wies der VfGH zu (auch) kommentierenden Beiträgen iZm dem ORF-G darauf hin, dass inhaltlich Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G (Sachlichkeit, Beruhen auf nachvollziehbaren Tatsachen) den Maßstab zur Beurteilung insbesondere auch der unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt gebotenen Recherchetätigkeiten bildet (VfSlg 20.676; wobei Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G gegenständlich nicht anzuwenden ist, sondern dessen Konkretisierungsgedanke und die dazu ergangene Judikatur zur Auslegung herangezogen werden). Der BKS führte unter Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G zum Verhältnis zwischen Meinungskommentar und Objektivität aus, dass diesfalls der Kommentator seine Meinung aufgrund verlässlicher, zuverlässiger Quellen und Informationen bilden, sie mit möglichst stichhaltigen Argumenten begründen und in sachlicher Weise darlegen muss (BKS 07.09.2009, GZ 611.978/0006-BKS/2009).

Für das vorliegende Format als Meinungskommentar mit satirischem Einschlag ist daraus abzuleiten, dass eine Aussage, wenn sie für den Durchschnittsbetrachter im Gesamtzusammenhang als kritische Frage, Verdichtung oder satirische Überzeichnung wirkt, großzügiger zu beurteilen ist; je apodiktischer eine Aussage etwas als feststehende Tatsache präsentiert, desto strenger ist sie am Erfordernis einer ausreichenden Faktenbasis zu messen. Hier schließt sich der Kreis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Verletzung des Objektivitätsgebotes dann annimmt, wenn Formulierungen eine hervortretende, den Gesamtzusammenhang verdrängende Wirkung entfalten und beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl. etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; 23.06.2010, 2010/03/0009). Für das vorliegende Format als Meinungskommentar mit satirischem Einschlag ist daraus abzuleiten, dass eine Aussage, wenn sie für den Durchschnittsbetrachter im Gesamtzusammenhang als kritische Frage, Verdichtung oder satirische Überzeichnung wirkt, großzügiger zu beurteilen ist; je apodiktischer eine Aussage etwas als feststehende Tatsache präsentiert, desto strenger ist sie am Erfordernis einer ausreichenden Faktenbasis zu messen. Hier schließt sich der Kreis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der eine Verletzung des Objektivitätsgebotes dann annimmt, wenn Formulierungen eine hervortretende, den Gesamtzusammenhang verdrängende Wirkung entfalten und beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck entsteht vergleiche etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; 23.06.2010, 2010/03/0009).

Aus Erwägungen der Meinungsvielfalt folgt für das vorliegende Format nicht, dass innerhalb der jeweiligen einzelnen Kommentarsendung Position und Gegenposition stets in gleicher Intensität Raum gegeben werden müsste; für Auswahl und Gewichtung der Themenwahl besteht bei der vorliegenden Sendungsart eine größere Freiheit als für Nachrichtensendungen oder Berichterstattung (VwGH 21.12.2012, 2009/03/0131; 18.03.2009, 2005/04/0051).

Unionsrechtlich zu berücksichtigen ist Art. 11 Abs. 2 GRC. Diese Bestimmung unterstreicht unionsrechtlich die Freiheit und Pluralität der Medien. Der EuGH streicht hier die Bedeutung redaktioneller Verantwortung hervor und weist darauf hin, dass Medienpluralismus ein gewichtiges Allgemeininteresse ist, das Regulierungen rechtfertigen kann, solange diese verhältnismäßig bleiben (EuGH 22.01.2013, Rs C-283/11, Sky Österreich GmbH, Rz 51 ff; EuGH 03.09.2020, Rs C-719/18, Vivendi, Rz 56 ff). Für den vorliegenden Fall lässt sich hieraus jedoch eigenständiger, über Art. 10 EMRK und Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk hinausgehender Prüfmaßstab ableiten. Der von der Beschwerdeführerin betonten Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk wird entsprechend der Rsp des VwGH durch die Berücksichtigung der Verschiedenheit der Art der Sendung Rechnung getragen (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.03.2026, S. 27)Unionsrechtlich zu berücksichtigen ist Artikel 11, Absatz 2, GRC. Diese Bestimmung unterstreicht unionsrechtlich die Freiheit und Pluralität der Medien. Der EuGH streicht hier die Bedeutung redaktioneller Verantwortung hervor und weist darauf hin, dass Medienpluralismus ein gewichtiges Allgemeininteresse ist, das Regulierungen rechtfertigen kann, solange diese verhältnismäßig bleiben (EuGH 22.01.2013, Rs C-283/11, Sky Österreich GmbH, Rz 51 ff; EuGH 03.09.2020, Rs C-719/18, Vivendi, Rz 56 ff). Für den vorliegenden Fall lässt sich hieraus jedoch eigenständiger, über Artikel 10, EMRK und Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG Rundfunk hinausgehender Prüfmaßstab ableiten. Der von der Beschwerdeführerin betonten Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk wird entsprechend der Rsp des VwGH durch die Berücksichtigung der Verschiedenheit der Art der Sendung Rechnung getragen vergleiche die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.03.2026, S. 27)

3.6. Anwendung auf den konkreten Fall

3.6.1. Sendung vom XXXX 3.6.1. Sendung vom römisch 40

a) Spruchpunkt I.a.a. des angefochtenen Bescheides („… dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen“)a) Spruchpunkt römisch eins.a.a. des angefochtenen Bescheides („… dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen“)

Der Kommentator spricht zunächst mit ironischem Unterton von „unerschütterlichem Vertrauen“ und von „sich … verlassen können“ in Bezug auf mehrere Aussagen von während der Corona Pandemie beigezogenen Berater, Interessensgruppen, Politiker und Journalisten und der in den Medien dazu vertretenen Mehrheitsmeinung. Er bedient sich dabei einer teilweise wenig wertschätzenden Ausdrucksweise gegenüber den genannten Personenkreisen, doch wird niemand namentlich erwähnt oder persönlich bloßgestellt. Die hier erfolgten Werturteile vermögen keine Verletzung des Objektivitätsgebotes zu bewirken.

Als Beispiele für das „unerschütterliche Vertrauen“ in die besagten Personengruppen nennt der Kommentator, „dass in den Spitälern ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten liegen“ würden. Als weitere Beispiele nennt er frühere Aussagen von Politikern, die Impfung würde sich als „Gamechanger“ erweisen, dass doppelt Geimpfte „vollimmunisiert“ wären und sich weder anstecken, noch die Krankheit weiter übertragen könnten, dass Astrazeneca ein unbedenklicher Impfstoff sei, es keine Impfpflicht geben würde, etc. Er schließt damit, ironisch darauf zu verweisen, dass diese Versprechen „ehrlich“ gewesen und „alle eingetroffen seien“ sowie sich Menschen „hundertprozentig“ darauf verlassen können.

Dabei entsprach es dem damaligen Wissensstand, dass einige der vom Kommentator zitierten Aussagen, Versprechen, Vorhersagen, tatsächlich nicht eingetroffen sind (zB trotz des „Gamechanger“-Versprechens gab es weitere Lockdowns und die Pandemie war nicht so schnell wie erwartet besiegt; weitere Impfungen wurden für die Vollimmunisierung für notwendig erachtet; es wurde über eine Impfempfehlung für Jugendliche, später auch über eine generelle Impfpflicht gesprochen, vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.8. oben).Dabei entsprach es dem damaligen Wissensstand, dass einige der vom Kommentator zitierten Aussagen, Versprechen, Vorhersagen, tatsächlich nicht eingetroffen sind (zB trotz des „Gamechanger“-Versprechens gab es weitere Lockdowns und die Pandemie war nicht so schnell wie erwartet besiegt; weitere Impfungen wurden für die Vollimmunisierung für notwendig erachtet; es wurde über eine Impfempfehlung für Jugendliche, später auch über eine generelle Impfpflicht gesprochen, vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.8. oben).

Es mag Intention dieses Kommentaraufbaus gewesen sein, den Betrachter zum Nachdenken dahingehend anzuregen, dass er aufgrund des andernorts Erfahrenen (zB „nicht alle Hospitalisierten sind ungeimpft!“ oder „auch Geimpfte können sich anstecken und die Krankheit verbreiten“ oder „trotz früherer Beteuerungen, dass es sie nicht geben werde, wurde über eine Impfpflicht diskutiert“) dem Kommentar widerspricht: „Stimmt doch gar nicht – auch Geimpfte liegen im Krankenhaus! Auch Geimpfte können einander anstecken! Eine Impfpflicht wird doch sehr wohl gerade diskutiert!“. Womöglich war auch die Vorstellung des Kommentators, den Betrachter anzuregen, etwa zu hinterfragen, ob mit der Impfung überhaupt ein vollständiger Schutz vor Hospitalisierung gegeben sei, wenn doch auch vollständig Geimpfte auf Intensivstationen lägen. Den Durchschnittsbetrachter führt der Aufbau dieses Kommentars im Gesamtkontext jedoch zum Ergebnis, dass die Aussagen der genannten Personen „des Mainstreams“ nicht „hundertprozentig zutreffend“, sondern vielmehr „hundertprozentig unzutreffend“ gewesen seien, kurzum, dass alle genannten früheren Versprechen und Aussagen der näher umschriebenen Personenkreise unwahr (und unehrlich) gewesen seien.

Die zitierte Passage erweist sich im Lichte des Objektivitätsgebots in ihrem Gesamtkontext und den für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindruck als unzulässig. Zwar stimmt es, dass einige der im Kommentar genannten Versprechen und Aussagen nicht gehalten haben, relativiert, verändert oder sogar ins Gegenteil verkehrt wurden. Dies trifft aber nicht auf sämtliche in der inkriminierten Passage genannten Beispiele zu. Jedenfalls tatsachenwidrig ist die Aussage, dass „ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten in den Spitälern liegen würden“. Im zeitlichen Umfeld der Sendung entsprach es dem damaligen Berichtsstand, dass eben nicht ausnahmslos ungeimpfte Personen hospitalisiert wurden, sondern, dass (bloß) ein überwiegender Teil der auf Intensivstationen behandelten Personen keinen vollständigen Impfschutz aufweisen konnte (vgl. etwa die Feststellungen zu 1.3.1. oben). Beim Durchschnittsbetrachter kommt hier jedoch die apodiktische – der Faktenlage widersprechende – Aussage an, Politiker bzw. Journalisten hätten behauptet, dass „ausschließlich“ (nicht bloß überwiegend) ungeimpfte Corona-Patienten in den Spitälern liegen würden, was laut Kommentator (wie die anderen Beispiele) ebenfalls falsch bzw. gelogen sei. Die zitierte Passage erweist sich im Lichte des Objektivitätsgebots in ihrem Gesamtkontext und den für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Gesamteindruck als unzulässig. Zwar stimmt es, dass einige der im Kommentar genannten Versprechen und Aussagen nicht gehalten haben, relativiert, verändert oder sogar ins Gegenteil verkehrt wurden. Dies trifft aber nicht auf sämtliche in der inkriminierten Passage genannten Beispiele zu. Jedenfalls tatsachenwidrig ist die Aussage, dass „ausnahmslos ungeimpfte Corona-Patienten in den Spitälern liegen würden“. Im zeitlichen Umfeld der Sendung entsprach es dem damaligen Berichtsstand, dass eben nicht ausnahmslos ungeimpfte Personen hospitalisiert wurden, sondern, dass (bloß) ein überwiegender Teil der auf Intensivstationen behandelten Personen keinen vollständigen Impfschutz aufweisen konnte vergleiche etwa die Feststellungen zu 1.3.1. oben). Beim Durchschnittsbetrachter kommt hier jedoch die apodiktische – der Faktenlage widersprechende – Aussage an, Politiker bzw. Journalisten hätten behauptet, dass „ausschließlich“ (nicht bloß überwiegend) ungeimpfte Corona-Patienten in den Spitälern liegen würden, was laut Kommentator (wie die anderen Beispiele) ebenfalls falsch bzw. gelogen sei.

Die Beschwerdeführerin selbst zitiert auf Seite 6 ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 Quellen, wonach ein Viertel der COVID-Patienten auf Intensivstationen in Österreich vollständig geimpft war. Von „ausschließlich ungeimpften“ Patienten kann somit keine Rede sein.

Der inkriminierte Beitrag vermischt einzelne zutreffende Aussagen mit einer klar faktenwidrigen Aussage, was für den Durchschnittsbetrachter einen grob verzerrten Gesamteindruck bewirkt. Verstärkt wird dies durch den beim Durchschnittsbetrachter erweckten Gesamteindruck, Empfehlungen, Aussagen, etc., der genannten Personenkreise seien das Gegenteil von ehrlich, somit „unehrlich“ gewesen. Für diese Behauptung gibt es kein Tatsachensubstrat. Die in Prüfung gezogene Sendung verletzt in den beschriebenen Aussagen somit das Objektivitätsgebot gemäß § 41 Abs. 1 AMD-G. Der inkriminierte Beitrag vermischt einzelne zutreffende Aussagen mit einer klar faktenwidrigen Aussage, was für den Durchschnittsbetrachter einen grob verzerrten Gesamteindruck bewirkt. Verstärkt wird dies durch den beim Durchschnittsbetrachter erweckten Gesamteindruck, Empfehlungen, Aussagen, etc., der genannten Personenkreise seien das Gegenteil von ehrlich, somit „unehrlich“ gewesen. Für diese Behauptung gibt es kein Tatsachensubstrat. Die in Prüfung gezogene Sendung verletzt in den beschriebenen Aussagen somit das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G.

Spruchpunkt I.a.a. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.a.a. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

b) Spruchpunkt I.a.b. des angefochtenen Bescheides („… der Herr Minister, der doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen“)b) Spruchpunkt römisch eins.a.b. des angefochtenen Bescheides („… der Herr Minister, der doppelt Geimpften ausdrücklich davon abrät, vor dem dritten Stich einen Antikörpertest zu machen“)

Der Kommentator behauptet, der XXXX hätte „ausdrücklich“ davon abgeraten, vor der dritten Impfung einen Antikörpertest durchzuführen. Dies stützt er auf einen Videomitschnitt des Ministers, der darin kundtat, ein Antikörpertest gebe derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben sei oder nicht. Die Faktenlage, dass der XXXX Antikörpertests im damaligen Zeitpunkt kritisch gegenüberstand, ist sohin ausreichend gegeben.Der Kommentator behauptet, der römisch 40 hätte „ausdrücklich“ davon abgeraten, vor der dritten Impfung einen Antikörpertest durchzuführen. Dies stützt er auf einen Videomitschnitt des Ministers, der darin kundtat, ein Antikörpertest gebe derzeit keine Aussage darüber, ob ein sicherer Schutz vor COVID-19 gegeben sei oder nicht. Die Faktenlage, dass der römisch 40 Antikörpertests im damaligen Zeitpunkt kritisch gegenüberstand, ist sohin ausreichend gegeben.

Die Kommentierung von XXXX dreht die Aussage des XXXX nicht in ihr Gegenteil und verzerrt sie auch nicht grob, sondern verdichtet sie interpretativ. Diese Interpretation ist ein Werturteil mit hinreichender Faktenbasis; ein Wertungsexzess liegt nicht vor (EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich, 13071/03, 55). Gerade in einem kommentierenden Format mit satirischem Einschlag kann eine solche Verdichtung hingenommen werden, ohne als Verletzung des Objektivitätsgebotes bewertet zu werden.Die Kommentierung von römisch 40 dreht die Aussage des römisch 40 nicht in ihr Gegenteil und verzerrt sie auch nicht grob, sondern verdichtet sie interpretativ. Diese Interpretation ist ein Werturteil mit hinreichender Faktenbasis; ein Wertungsexzess liegt nicht vor (EGMR 02.11.2006, Standard Verlags GmbH/Österreich, 13071/03, 55). Gerade in einem kommentierenden Format mit satirischem Einschlag kann eine solche Verdichtung hingenommen werden, ohne als Verletzung des Objektivitätsgebotes bewertet zu werden.

Spruchpunkt I.a.b. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins.a.b. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.

c) Spruchpunkt I.a.c. des angefochtenen Bescheides („Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt“)c) Spruchpunkt römisch eins.a.c. des angefochtenen Bescheides („Wir haben in Wahrheit auch keine Ahnung, ob und wie lange die Impfung wirkt“)

Die inkriminierte Aussage wurde im Kontext mit dem zuvor vom XXXX Gesagten und der in der Sendung eingangs geäußerten Kritik an „gebrochenen Versprechen“ bzw. im Nachhinein adaptieren Aussagen und Empfehlungen im Zuge der Corona-Pandemie getätigt. Die Aussage kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in Zusammenschau mit dem in der Sendung Vorgesagten zu beurteilen. Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid in den Feststellungen den gesprochenen Text „ob und wie lange“ richtig wieder und unterzog diesen ihrer rechtlichen Beurteilung; im Spruch wurde das Wort „lange“ nicht erwähnt. Für die belangte Behörde machte dies laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung keinen Unterschied. Die inkriminierte Aussage wurde im Kontext mit dem zuvor vom römisch 40 Gesagten und der in der Sendung eingangs geäußerten Kritik an „gebrochenen Versprechen“ bzw. im Nachhinein adaptieren Aussagen und Empfehlungen im Zuge der Corona-Pandemie getätigt. Die Aussage kann daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in Zusammenschau mit dem in der Sendung Vorgesagten zu beurteilen. Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid in den Feststellungen den gesprochenen Text „ob und wie lange“ richtig wieder und unterzog diesen ihrer rechtlichen Beurteilung; im Spruch wurde das Wort „lange“ nicht erwähnt. Für die belangte Behörde machte dies laut ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung keinen Unterschied.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass durch die inkriminierte Passage der Eindruck erweckt worden sei, es seien ohne Basis sachlicher Erwägungen und ohne wissenschaftliche Evidenz medizinische Maßnahmen verordnet worden; zudem sei unterstellt worden, die Bundesregierung bzw. der XXXX hätten „keine Ahnung, ob die Impfung wirke“ (angefochtener Bescheid, Seiten 35 f). Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass durch die inkriminierte Passage der Eindruck erweckt worden sei, es seien ohne Basis sachlicher Erwägungen und ohne wissenschaftliche Evidenz medizinische Maßnahmen verordnet worden; zudem sei unterstellt worden, die Bundesregierung bzw. der römisch 40 hätten „keine Ahnung, ob die Impfung wirke“ (angefochtener Bescheid, Seiten 35 f). Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Der Kommentator führte aus, man wisse nicht, ob und wie lange die Impfung wirke, empfehle jedoch von offizieller Seite einen weiteren „Stich“. In Zusammenschau mit dem davor Kommentierten und den Beispielen für nicht zutreffende Vorhersagen und Aussagen kritisiert er damit im Wesentlichen, dass ein abschließender medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisstand dazu nicht vorgelegen ist, wie viele Impfungen zum wirksamen Schutz gegen COVID-19 erforderlich sind und dennoch eine medizinische Intervention empfohlen wurde sowie, dass – ohne das im Moment bestätigen oder ausschließen zu können – mögliche weitere Impfungen in Aussicht gestellt wurden (vgl. das Zitat von XXXX : „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“). Der Kommentator führte aus, man wisse nicht, ob und wie lange die Impfung wirke, empfehle jedoch von offizieller Seite einen weiteren „Stich“. In Zusammenschau mit dem davor Kommentierten und den Beispielen für nicht zutreffende Vorhersagen und Aussagen kritisiert er damit im Wesentlichen, dass ein abschließender medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisstand dazu nicht vorgelegen ist, wie viele Impfungen zum wirksamen Schutz gegen COVID-19 erforderlich sind und dennoch eine medizinische Intervention empfohlen wurde sowie, dass – ohne das im Moment bestätigen oder ausschließen zu können – mögliche weitere Impfungen in Aussicht gestellt wurden vergleiche das Zitat von römisch 40 : „Es wird auch einen vierten Stich geben, mutmaßlich.“).

Die Kritik des Kommentators an den offiziellen Vorgaben (die er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht leugnet), trotz abschließenden Kenntnisstandes eine dritte Impfung zu geben, fußt auf einer gewissen Faktenbasis: Eingangs führte der Kommentator – wie bereits zu 3.6.1.a) angeführt – Beispiele ins Treffen, die für nicht eingetretene Vorhersagen, revidierte Empfehlungen und – im Nachhinein betrachtet – unzutreffende Aussagen stehen. Diese Beispiele zeigen, dass einige Empfehlungen und Informationen über den Verlauf der Corona-Pandemie hinweg jeweils an den vorhandenen Wissensstand angepasst bzw. verändert wurden. So wurde etwa die Impfung zunächst als „Gamechanger“ bezeichnet, doch zeigte sich, dass auch Geimpfte erkranken und hospitalisiert werden, sowie, dass mehr als nur ein bis zwei Impfungen für eine Immunisierung notwendig sein würden. Laut eingeblendetem Videomitschnitt mutmaßte der XXXX auch, es könne (noch) weitere „Stiche“ geben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestreitet der Kommentator nicht, dass die dritte Impfung von offizieller Seite empfohlen wurde – denn genau darauf weist er hin. Er kritisiert vielmehr, dass (auch) diese Empfehlung sich im Nachhinein als falsch oder unzureichend herausstellen könnte; der Kommentator vertritt hinsichtlich dieser Vorgehensweise sichtlich eine ablehnende Meinung. Für den Durchschnittsbetrachter wird die Frage aufgeworfen, inwieweit man sich angesichts einer dynamischen Entwicklung des Wissensstandes auf heute getätigte Angaben und Vorhersagen von offizieller Stelle auch in Zukunft verlassen kann. Klar ist, dass seitens des Kommentators eine das Corona-Management hart kritisierende, an der Wirkung der Impfung zweifelnde, Position vertreten wird. Seine Kritik fußt jedoch auf einer gewissen Faktenlage, die Wendung „keine Ahnung, ob und wie lange“ ist eine an einer realen Unsicherheit anknüpfende, aber nicht verzerrende Wendung. Die Kritik mag hart gewesen sein, doch können im Lichte des Art. 10 EMRK Unsicherheiten pointiert und zugespitzt problematisiert werden. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes ist durch die inkriminierte Aussage nicht gegeben.Die Kritik des Kommentators an den offiziellen Vorgaben (die er entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht leugnet), trotz abschließenden Kenntnisstandes eine dritte Impfung zu geben, fußt auf einer gewissen Faktenbasis: Eingangs führte der Kommentator – wie bereits zu 3.6.1.a) angeführt – Beispiele ins Treffen, die für nicht eingetretene Vorhersagen, revidierte Empfehlungen und – im Nachhinein betrachtet – unzutreffende Aussagen stehen. Diese Beispiele zeigen, dass einige Empfehlungen und Informationen über den Verlauf der Corona-Pandemie hinweg jeweils an den vorhandenen Wissensstand angepasst bzw. verändert wurden. So wurde etwa die Impfung zunächst als „Gamechanger“ bezeichnet, doch zeigte sich, dass auch Geimpfte erkranken und hospitalisiert werden, sowie, dass mehr als nur ein bis zwei Impfungen für eine Immunisierung notwendig sein würden. Laut eingeblendetem Videomitschnitt mutmaßte der römisch 40 auch, es könne (noch) weitere „Stiche“ geben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestreitet der Kommentator nicht, dass die dritte Impfung von offizieller Seite empfohlen wurde – denn genau darauf weist er hin. Er kritisiert vielmehr, dass (auch) diese Empfehlung sich im Nachhinein als falsch oder unzureichend herausstellen könnte; der Kommentator vertritt hinsichtlich dieser Vorgehensweise sichtlich eine ablehnende Meinung. Für den Durchschnittsbetrachter wird die Frage aufgeworfen, inwieweit man sich angesichts einer dynamischen Entwicklung des Wissensstandes auf heute getätigte Angaben und Vorhersagen von offizieller Stelle auch in Zukunft verlassen kann. Klar ist, dass seitens des Kommentators eine das Corona-Management hart kritisierende, an der Wirkung der Impfung zweifelnde, Position vertreten wird. Seine Kritik fußt jedoch auf einer gewissen Faktenlage, die Wendung „keine Ahnung, ob und wie lange“ ist eine an einer realen Unsicherheit anknüpfende, aber nicht verzerrende Wendung. Die Kritik mag hart gewesen sein, doch können im Lichte des Artikel 10, EMRK Unsicherheiten pointiert und zugespitzt problematisiert werden. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes ist durch die inkriminierte Aussage nicht gegeben.

Spruchpunkt I.a.c. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins.a.c. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

d) Spruchpunkt I.a.d. des angefochtenen Bescheides (Ivermectin)d) Spruchpunkt römisch eins.a.d. des angefochtenen Bescheides (Ivermectin)

Der Kommentator streicht die „heilsame Wirkung“ des Medikaments Ivermectin hervor und deutet an, seitens ua des XXXX seien mögliche Heilmethoden neben der Impfung unerwünscht.Der Kommentator streicht die „heilsame Wirkung“ des Medikaments Ivermectin hervor und deutet an, seitens ua des römisch 40 seien mögliche Heilmethoden neben der Impfung unerwünscht.

Zutreffend ist, dass Ivermectin auch in der Humanmedizin breiten Einsatz fand und findet und betreffend einige spezielle Erkrankungen erfolgreich zum Einsatz gekommen ist (vgl. Feststellungen unter Punkt 1.3.8.).Zutreffend ist, dass Ivermectin auch in der Humanmedizin breiten Einsatz fand und findet und betreffend einige spezielle Erkrankungen erfolgreich zum Einsatz gekommen ist vergleiche Feststellungen unter Punkt 1.3.8.).

Unzutreffend ist jedoch – wie schon von der belangten Behörde aufgezeigt – die Behauptung, Ivermectin sei in vielen Ländern erfolgreich gegen COVID-19 eingesetzt worden, wofür es keine hinreichende Faktenbasis gibt. Die Empfehlungen offizieller Stellen (WHO, FDA) lauteten gegen eine Verwendung von Ivermectin zur Behandlung von COVID-19-Fällen und warnten vor Nebenwirkungen.

Für den Durchschnittsbetrachter ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang das Bild, dass Ivermectin, dass gegen bestimmte Krankheiten erfolgreich eingesetzt wird, auch gegen COVID-19 eingesetzt werden könnte, jedoch der ua. der XXXX dies grundlos verweigern würde. Diese Formulierungen entfalten eine den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung und entfalten beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Eindruck. Damit verstößt diese Äußerung gegen das Objektivitätsgebot nach § 41 Abs. 1 AMD-G.Für den Durchschnittsbetrachter ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang das Bild, dass Ivermectin, dass gegen bestimmte Krankheiten erfolgreich eingesetzt wird, auch gegen COVID-19 eingesetzt werden könnte, jedoch der ua. der römisch 40 dies grundlos verweigern würde. Diese Formulierungen entfalten eine den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung und entfalten beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Eindruck. Damit verstößt diese Äußerung gegen das Objektivitätsgebot nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G.

Spruchpunkt I.a.d. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.a.d. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6.2. Sendung vom XXXX 3.6.2. Sendung vom römisch 40

Spruchpunkt 1.b. („… kein Recht auf universitäre Ausbildung“)

Der Kommentator behauptet, der Rektor der Universität Klagenfurt habe ungeimpften Personen das Recht auf Bildung verwehrt; er bezeichnet ihn deswegen als „offenbar übergeschnappt“.

Das Werturteil gegenüber dem Rektor der Universität wurde von der KommAustria nicht moniert. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet sie im gegebenen Zusammenhang nicht als Verstoß gegen das AMD-G. Der Rektor ist eine in der Öffentlichkeit stehenden Person; der Kommentator überspitzt eine Behauptung auf eine gespielt aufgeregte Art, doch wird nicht ernsthaft behauptet, der Rektor sei verrückt. Es handelt sich dabei um die Verwendung einer übertriebenen Darstellung, um eine von dieser Person im öffentlichen Bereich eingenommene Position (Ungeimpfte mögen ihre Haltung überdenken) in Frage zu stellen (vgl. EGMR vom 30.08.2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA/Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH, im Zusammenhang mit einem Politiker „homme politique“; VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066).Das Werturteil gegenüber dem Rektor der Universität wurde von der KommAustria nicht moniert. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet sie im gegebenen Zusammenhang nicht als Verstoß gegen das AMD-G. Der Rektor ist eine in der Öffentlichkeit stehenden Person; der Kommentator überspitzt eine Behauptung auf eine gespielt aufgeregte Art, doch wird nicht ernsthaft behauptet, der Rektor sei verrückt. Es handelt sich dabei um die Verwendung einer übertriebenen Darstellung, um eine von dieser Person im öffentlichen Bereich eingenommene Position (Ungeimpfte mögen ihre Haltung überdenken) in Frage zu stellen vergleiche EGMR vom 30.08.2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA/Portugal, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH, im Zusammenhang mit einem Politiker „homme politique“; VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066).

Problematisch im Sinne der gebotenen Objektivität ist jedoch die – tatsachenwidrige – Behauptung, ungeimpfte Personen würde der universitäre Zugang generell verwehrt. Bereits in der vom Kommentator eingeblendeten Aussendung des Rektors lässt sich erkennen, dass es „alternative Wege der Leistungsfreistellung oder Teilnahme geben (z.B. Hybridmodus, Lehrbuchstoff, Seminararbeit)“ werde. Dies wurde vom Kommentator jedoch nicht erwähnt. Diese tatsachenwidrige und grob verzerrende Darstellung der Aussagen des Rektors genügt dem Objektivitätsgebot nicht.

Spruchpunkt I.b. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.b. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6.3. Sendung vom XXXX 3.6.3. Sendung vom römisch 40

Spruchpunkt 1.c („Verlängerung des Ablaufdatums; per Notzulassung bewilligte Genspritzmittel“)

Der Kommentator nennt in der inkriminierten Sendung in einem Atemzug einerseits Lebensmittelskandale, bei denen in Supermärkten abgelaufene aber nicht verkaufte Lebensmittel umetikettiert wurden, was rechtliche Konsequenzen hatte, und andererseits die von der Europäischen Arzneimittelbehörde genehmigte Verlängerung der Haltbarkeitsdauer von COVID-19-Impfstoffen. Der Kommentator bezeichnete die Vorgehensweise zudem als „still und heimlich“.

Er vermischt dabei (verwaltungs-)strafrechtliche, eigenmächtige Handlungen – als Lebensmittelskandale tituliert – mit einer unter strengen Auflagen behördlich genehmigten Verlängerung der Haltbarkeit des Impfstoffs „Comirnaty“ (vgl. die Feststellungen unter Punkt 1.3.5.). Beim Durchschnittsbetrachter entsteht aus dem Gesamtzusammenhang der Eindruck, es seien hier iZm der Haltbarkeitsverlängerung des Impfstoffes möglicherweise rechtswidrige Handlungen vorgenommen worden, was die Faktenbasis grob verzerrt. Dieser verzerrte Eindruck verstärkt sich durch die Behauptung, die Verlängerung sei „still und heimlich“ erfolgt. Zwar deckten die österreichischen Medien das Thema der Verlängerung wenig ab, doch veröffentlichte die Gesundheitsagentur – und auf diese offizielle Information kommt es an – bereits am 20.09.2021 eine Information über die Verlängerung und wurde diese auch von der EMA bekanntgemacht (vgl. die Feststellungen unter Punkt 1.3.8.). Er vermischt dabei (verwaltungs-)strafrechtliche, eigenmächtige Handlungen – als Lebensmittelskandale tituliert – mit einer unter strengen Auflagen behördlich genehmigten Verlängerung der Haltbarkeit des Impfstoffs „Comirnaty“ vergleiche die Feststellungen unter Punkt 1.3.5.). Beim Durchschnittsbetrachter entsteht aus dem Gesamtzusammenhang der Eindruck, es seien hier iZm der Haltbarkeitsverlängerung des Impfstoffes möglicherweise rechtswidrige Handlungen vorgenommen worden, was die Faktenbasis grob verzerrt. Dieser verzerrte Eindruck verstärkt sich durch die Behauptung, die Verlängerung sei „still und heimlich“ erfolgt. Zwar deckten die österreichischen Medien das Thema der Verlängerung wenig ab, doch veröffentlichte die Gesundheitsagentur – und auf diese offizielle Information kommt es an – bereits am 20.09.2021 eine Information über die Verlängerung und wurde diese auch von der EMA bekanntgemacht vergleiche die Feststellungen unter Punkt 1.3.8.).

Die Bezeichnung des Impfstoffes Comirnaty als ein „per Notzulassung bewilligten Genspritzmittels“ entbehrt einer hinreichenden Kontextualisierung und verzerrt die Faktenbasis, weil damit suggeriert wird, die Impfung sei womöglich schnell durchgewunken worden und nicht hinreichend erprobt: Wie in den Feststellungen angeführt wurde (vgl. Punkt 1.3.8.), erhielt der genannte Impfstoff im Dezember 2020 innerhalb der Europäischen Union eine „bedingte Marktzulassung“, die anschließend verlängert wurde. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Sonderform einer regulären Zulassung handelt (angefochtener Bescheid, Seite 39). In den USA erhielt der Impfstoff im Dezember 2020 eine dort so genannte „Notfallzulassung“; im August 2021, sohin vor der genannten Sendung, erhielt der Impfstoff in den USA eine vollständige Zulassung. Diese Begrifflichkeiten werden im Kommentar vermischt und in einen verzerrten Zusammenhang gerückt. Der Kommentator rückt den Impfstoff wider den Informationsstand in ein negatives Licht, ohne seine Kritik an der Vorgehensweise der Behörden ausreichend sachbezogen einzubetten. Vermeintlich satirische „Überspitzungen“ und Wortschöpfungen („Genspritzmittel“), die als übersteigerte „Kampfbegriffe“ in den Meinungskommentar Eingang finden, können die fehlende Sachlichkeit in diesem Zusammenhang nicht überspielen oder wettmachen – es bleibt für den Durchschnittsbetrachter bei einem grob verzerrten Bild, weil die Aussagen in ihrem sachlichen Kern (Zulassungsart und Charakter der Haltbarkeitsverlängerung) irreführend und unsachlich präsentiert wurden.Die Bezeichnung des Impfstoffes Comirnaty als ein „per Notzulassung bewilligten Genspritzmittels“ entbehrt einer hinreichenden Kontextualisierung und verzerrt die Faktenbasis, weil damit suggeriert wird, die Impfung sei womöglich schnell durchgewunken worden und nicht hinreichend erprobt: Wie in den Feststellungen angeführt wurde vergleiche Punkt 1.3.8.), erhielt der genannte Impfstoff im Dezember 2020 innerhalb der Europäischen Union eine „bedingte Marktzulassung“, die anschließend verlängert wurde. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Sonderform einer regulären Zulassung handelt (angefochtener Bescheid, Seite 39). In den USA erhielt der Impfstoff im Dezember 2020 eine dort so genannte „Notfallzulassung“; im August 2021, sohin vor der genannten Sendung, erhielt der Impfstoff in den USA eine vollständige Zulassung. Diese Begrifflichkeiten werden im Kommentar vermischt und in einen verzerrten Zusammenhang gerückt. Der Kommentator rückt den Impfstoff wider den Informationsstand in ein negatives Licht, ohne seine Kritik an der Vorgehensweise der Behörden ausreichend sachbezogen einzubetten. Vermeintlich satirische „Überspitzungen“ und Wortschöpfungen („Genspritzmittel“), die als übersteigerte „Kampfbegriffe“ in den Meinungskommentar Eingang finden, können die fehlende Sachlichkeit in diesem Zusammenhang nicht überspielen oder wettmachen – es bleibt für den Durchschnittsbetrachter bei einem grob verzerrten Bild, weil die Aussagen in ihrem sachlichen Kern (Zulassungsart und Charakter der Haltbarkeitsverlängerung) irreführend und unsachlich präsentiert wurden.

Der Begriff „Genspritzmittel“ ist isoliert betrachtet als überspitzter „Kampfbegriff“ Teil eines kommentierenden Stils mit satirischem Einschlag; die Rechtsverletzung liegt nicht in diesem Begriff für sich, sondern in seiner Verbindung mit der irreführenden Darstellung einer „Notzulassung“ und eines, wie tatsachenwidrig suggeriert wurde, nicht ordnungsgemäßen Genehmigungsvorgangs.

Spruchpunkt I.c. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.c. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6.4. Sendung vom XXXX 3.6.4. Sendung vom römisch 40

Spruchpunkt 1.d. („Prognosen, die in all der Zeit noch kein einziges Mal gestimmt haben“ „massenhafte Injektion von mangelhaft erprobten, genveränderten Substanzen bei Kleinkindern“)

Der Kommentator behauptet, dass die Prognosen verschiedener Berater der Regierung im Rahmen des Pandemiemanagements „kein einziges Mal“ gestimmt hätten und kritisiert, dass die Regierung ihre Entscheidungen wie Lockdowns und andere Maßnahmen trotzdem darauf gestützt hätte. Er zieht einen Vergleich zu „den vielen Versprechen der Politiker“, die auch nie gestimmt hätten und gebrochen worden seien.

Ausgehend von den Feststellungen kann einer Kritik an Prognosen, die in vielen Fällen nicht exakt zugetroffen haben, mögen diese auch auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht haben (vgl. Feststellungen zu Punkt 1.3.8.), durchaus Berechtigung zukommen. Problematisch ist aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebotes aber, ähnlich wie bei der Aussage, es lägen „ausschließlich“ ungeimpfte Personen in Spitälern, dass die apodiktische Behauptung aufgestellt wurde, die Prognosen hätten überhaupt nie („kein einziges Mal“) zugetroffen. Dies findet keine Deckung in der Faktenbasis, und bewirkt beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Gesamteindruck, womit die Grenzen sachlicher Kritik überschritten sind. Das vom AMD-G auferlegte Objektivitätsgebot wurde mit dieser Aussage verletzt.Ausgehend von den Feststellungen kann einer Kritik an Prognosen, die in vielen Fällen nicht exakt zugetroffen haben, mögen diese auch auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht haben vergleiche Feststellungen zu Punkt 1.3.8.), durchaus Berechtigung zukommen. Problematisch ist aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebotes aber, ähnlich wie bei der Aussage, es lägen „ausschließlich“ ungeimpfte Personen in Spitälern, dass die apodiktische Behauptung aufgestellt wurde, die Prognosen hätten überhaupt nie („kein einziges Mal“) zugetroffen. Dies findet keine Deckung in der Faktenbasis, und bewirkt beim Durchschnittsbetrachter einen verzerrten Gesamteindruck, womit die Grenzen sachlicher Kritik überschritten sind. Das vom AMD-G auferlegte Objektivitätsgebot wurde mit dieser Aussage verletzt.

Der Kommentator führte weiters Kritik daran aus, dass die WHO eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren ausgegeben habe, wenig später würde jedoch die EMA diese Empfehlung ignorieren und wolle „jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren“. Zuzustimmen ist, dass auch die Impfung von Kindern im Gespräch war. Die Behörde monierte jedoch nicht dies, sondern die Aussage des Kommentators, „Kleinkindern“ werde „mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injiziert[t]“. Anders als bei der bloßen Verwendung des Begriffs „Genspritzmittel“ als kritisches Wortspiel, entfernt sich der Kommentator mit seiner Formulierung, es würde Kindern „mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz“ injiziert, deutlich von einer sachbezogenen Kritik und von der Faktenlage. Wie bereits ausgeführt, erhielten in Europa verschiedene Impfstoffe zunächst eine bedingte Zulassung. Dies jedoch auf Basis von Studienergebnissen, die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe darlegten (vgl. Feststellungen in Punkt 1.3.8. zu AstraZeneca und Comirnaty). Es widerspricht somit der Faktenlage, es sei geplant gewesen, „mangelhaft erprobte“ Impfstoffe zu verabreichen. Dass die Impfstoffe „genverändert“ seien, wird ohne Kontext und ohne weitere Erklärung behauptet; die Beschwerdeführerin legte auch keine Belegstellen vor, die so einer Formulierung eine faktische Basis bieten würden. Diese Aussage erweckt beim Durchschnittsbetrachter im Gesamtzusammenhang einen verzerrten Eindruck, womit eine Verletzung des Objektivitätsgebots gemäß AMD-G einhergeht.Der Kommentator führte weiters Kritik daran aus, dass die WHO eine offizielle Empfehlung gegen die allgemeine Impfung von Kindern zwischen fünf und elf Jahren ausgegeben habe, wenig später würde jedoch die EMA diese Empfehlung ignorieren und wolle „jetzt auch massenhaft Kleinkindern mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injizieren“. Zuzustimmen ist, dass auch die Impfung von Kindern im Gespräch war. Die Behörde monierte jedoch nicht dies, sondern die Aussage des Kommentators, „Kleinkindern“ werde „mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz injiziert[t]“. Anders als bei der bloßen Verwendung des Begriffs „Genspritzmittel“ als kritisches Wortspiel, entfernt sich der Kommentator mit seiner Formulierung, es würde Kindern „mangelhaft erprobte, genveränderte Substanz“ injiziert, deutlich von einer sachbezogenen Kritik und von der Faktenlage. Wie bereits ausgeführt, erhielten in Europa verschiedene Impfstoffe zunächst eine bedingte Zulassung. Dies jedoch auf Basis von Studienergebnissen, die Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe darlegten vergleiche Feststellungen in Punkt 1.3.8. zu AstraZeneca und Comirnaty). Es widerspricht somit der Faktenlage, es sei geplant gewesen, „mangelhaft erprobte“ Impfstoffe zu verabreichen. Dass die Impfstoffe „genverändert“ seien, wird ohne Kontext und ohne weitere Erklärung behauptet; die Beschwerdeführerin legte auch keine Belegstellen vor, die so einer Formulierung eine faktische Basis bieten würden. Diese Aussage erweckt beim Durchschnittsbetrachter im Gesamtzusammenhang einen verzerrten Eindruck, womit eine Verletzung des Objektivitätsgebots gemäß AMD-G einhergeht.

Spruchpunkt I.d. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen und entsprechend anzupassen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.d. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen und entsprechend anzupassen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6.5. Sendung vom XXXX 3.6.5. Sendung vom römisch 40

Spruchpunkt 1.e.a. („Genspritzmittel mit Notzulassung“)

Bereits zu Punkt 3.6.3. wurde ausgeführt, dass nicht eine Bezeichnung als „Genspritzmittel“ für sich betrachtet, sondern die irreführende und die Tatsachen verzerrende Verwendung des Begriffs „Notzulassung“, ohne dies auf eine ausreichende Faktenbasis zu gründen oder in einen sachbezogenen Kontext zu setzen, nicht mit dem Objektivitätsgebot vereinbar ist. In dieser verzerrenden Darstellung liegt eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nach § 41 Abs. 1 AMD-G.Bereits zu Punkt 3.6.3. wurde ausgeführt, dass nicht eine Bezeichnung als „Genspritzmittel“ für sich betrachtet, sondern die irreführende und die Tatsachen verzerrende Verwendung des Begriffs „Notzulassung“, ohne dies auf eine ausreichende Faktenbasis zu gründen oder in einen sachbezogenen Kontext zu setzen, nicht mit dem Objektivitätsgebot vereinbar ist. In dieser verzerrenden Darstellung liegt eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nach Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G.

Spruchpunkt I.e.a. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.Spruchpunkt römisch eins.e.a. des angefochtenen Bescheides ist damit zu bestätigen; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

Spruchpunkt 1.e.b. („2,5 Mio Nebenwirkungen“)

Der Kommentator spricht von „2,5 Millionen gemeldeten Fällen von teils schweren Nebenwirkungen“ und legt durch satirische Umkehr („es gibt keinen Beweis, dass die irgendwas mit der Impfung zu tun haben“) nahe, diese seien möglicherweise auf Corona-Impfungen zurückzuführen, ohne aber eine Kausalität zu behaupten. Die belangte Behörde sieht die Problematik darin, dass die „2,5 Millionen“ ohne Bezugsrahmen, Berechnung oder Beleg genannt wurden; es fehle mangels öffentlich einsehbarer offizieller Quelle das ausreichende Sachsubstrat. Ein Hinweis auf „teils schwere Nebenwirkungen“ würde zur verzerrten Ansicht führen, die Impfung sei bedenklich.

Die Recherchen des BVwG haben ergeben, dass im November 2021 bei der WHO 2,5 Mio Nebenwirkungen gemeldet worden sind – diese Zahl sagte jedoch nichts darüber aus, ob die Impfungen dafür kausal waren (vgl. Feststellungen zu Punkt 1.3.8. betreffend Nebenwirkungen).Die Recherchen des BVwG haben ergeben, dass im November 2021 bei der WHO 2,5 Mio Nebenwirkungen gemeldet worden sind – diese Zahl sagte jedoch nichts darüber aus, ob die Impfungen dafür kausal waren vergleiche Feststellungen zu Punkt 1.3.8. betreffend Nebenwirkungen).

Die Darstellung des Kommentators ist journalistisch stark vereinfachend, weil, wie die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat, ein Bezugsrahmen und eine Quelle nicht genannt wurden. Zudem wird suggeriert, die große Zahl an „Nebenwirkungen“ sei möglicherweise auf Impfstoffe gegen das SARS-COV-2-Virus zurückzuführen. Gleichzeitig behauptet der Kommentator jedoch nicht, die Impfungen seien kausal für die Nebenwirkungen gewesen. Eine Verletzung des Objektivitätsgebots liegt hier nicht vor: Die vom Kommentator genannte Zahl findet eine gerade noch ausreichende Faktenbasis in den von der WHO veröffentlichten Zahlen. Der Informationskern, dass die Impfstoffe gegen das SARS-COV-2-Virus Nebenwirkungen mit sich bringen konnten, ist zutreffend. Der Kommentator spricht nicht von einer zwingenden Kausalität. Die Äußerung des Kommentators bewirkt im gebotenen Gesamtzusammenhang nach Art der Sendung keine Verletzung des § 41 Abs. 1 AMD-G.Die Darstellung des Kommentators ist journalistisch stark vereinfachend, weil, wie die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat, ein Bezugsrahmen und eine Quelle nicht genannt wurden. Zudem wird suggeriert, die große Zahl an „Nebenwirkungen“ sei möglicherweise auf Impfstoffe gegen das SARS-COV-2-Virus zurückzuführen. Gleichzeitig behauptet der Kommentator jedoch nicht, die Impfungen seien kausal für die Nebenwirkungen gewesen. Eine Verletzung des Objektivitätsgebots liegt hier nicht vor: Die vom Kommentator genannte Zahl findet eine gerade noch ausreichende Faktenbasis in den von der WHO veröffentlichten Zahlen. Der Informationskern, dass die Impfstoffe gegen das SARS-COV-2-Virus Nebenwirkungen mit sich bringen konnten, ist zutreffend. Der Kommentator spricht nicht von einer zwingenden Kausalität. Die Äußerung des Kommentators bewirkt im gebotenen Gesamtzusammenhang nach Art der Sendung keine Verletzung des Paragraph 41, Absatz eins, AMD-G.

Spruchpunkt I.e.b. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins.e.b. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.

3.7. Veröffentlichungspflicht

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Entscheidung nach § 62 Abs. 3 AMD-G infolge der zahlreichen Berichte über die angefochtene Entscheidung der KommAustria nicht erforderlich sei. Sämtliche interessierten Verkehrskreise seien bereits über das Erkenntnis informiert worden. Der Spruchpunkt betreffend die Veröffentlichungspflicht sei ersatzlos zu beheben.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Entscheidung nach Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G infolge der zahlreichen Berichte über die angefochtene Entscheidung der KommAustria nicht erforderlich sei. Sämtliche interessierten Verkehrskreise seien bereits über das Erkenntnis informiert worden. Der Spruchpunkt betreffend die Veröffentlichungspflicht sei ersatzlos zu beheben.

Es trifft zu, dass zahlreiche Medien über den angefochtenen Bescheid der KommAustria berichteten. Die mediale Berichterstattung über den Bescheid der belangten Behörde ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung einer Entscheidung über das Vorliegen einer Rechtsverletzung. Diese dient nach der Rsp des VwGH der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit und einem contrarius actus; bei dieser Entscheidung steht Ermessen zu (VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122).

Eine Veröffentlichung, wie sie bereits von der belangten Behörde vorgesehen war, ermöglicht auch in der vorliegenden Konstellation eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 3. war daher abzuweisen.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, somit auch gegen dessen Spruchpunkte 2. und 4.

Da mit der vorliegenden Entscheidung der Beschwerde nur teilweise Rechnung getragen wird, ist die Beschwerde gegen den behördlichen Spruchpunkt 2., welcher die festgestellten Rechtsverletzungen pauschal als (richtigerweise) nicht schwerwiegend klassifiziert, ebenso als unbegründet abzuweisen. Selbiges gilt in Bezug auf den Spruchpunkt 4., wonach der belangten Behörde die aufgetragene Veröffentlichung nach Spruchpunkt 3. nachzuweisen ist.

Zu B) Nichtzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner die vorliegende Sache betreffenden Entscheidung die im ersten Rechtsgang offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geklärt; weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht setzt mit der gegenständlichen Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes um, ordnete entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben die vorliegenden Sendungen ein und beurteilte anschließend die einzelnen in Rede stehenden Äußerungen entsprechend den höchstgerichtlichen Leitsätzen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner die vorliegende Sache betreffenden Entscheidung die im ersten Rechtsgang offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geklärt; weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht setzt mit der gegenständlichen Entscheidung vom 15.05.2024, Ra 2023/03/0148, die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes um, ordnete entsprechend den höchstgerichtlichen Vorgaben die vorliegenden Sendungen ein und beurteilte anschließend die einzelnen in Rede stehenden Äußerungen entsprechend den höchstgerichtlichen Leitsätzen.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsweitergabe informativer Charakter Kassation Meinungsäußerung Meinungsfreiheit Meinungsvielfalt mündliche Verhandlung Objektivität Objektivitätsgebot politischer Charakter Satire Spruchpunktbehebung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W271.2266683.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten