TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/29 W167 2278202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2026
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Entscheidungsdatum

29.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §4 Abs1 Z7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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W167 2278202-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen XXXX (SVS) vom XXXX , betreffend Ablehnung des Antrages vom XXXX auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für den Zeitraum XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen römisch 40 (SVS) vom römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrages vom römisch 40 auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für den Zeitraum römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlichem Bescheid lehnte die SVS den Antrag des BF vom XXXX auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für den Zeitraum von XXXX ab.1. Mit gegenständlichem Bescheid lehnte die SVS den Antrag des BF vom römisch 40 auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für den Zeitraum von römisch 40 ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von XXXX als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: GmbH) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Der Antrag auf Eintragung als Geschäftsführer sei am XXXX und der Antrag auf Löschung der Gesellschaft sei am XXXX beim Handelsgericht XXXX eingelangt. Die XXXX sei von XXXX Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b GewO 1973“ und von XXXX Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX gewesen. Ab XXXX sei der BF Inhaber der Gewerbeberechtigungen. Der BF sei daher von XXXX der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer gewerbetreibenden GmbH nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF von römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 (im Folgenden: GmbH) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Der Antrag auf Eintragung als Geschäftsführer sei am römisch 40 und der Antrag auf Löschung der Gesellschaft sei am römisch 40 beim Handelsgericht römisch 40 eingelangt. Die römisch 40 sei von römisch 40 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, GewO 1973“ und von römisch 40 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 gewesen. Ab römisch 40 sei der BF Inhaber der Gewerbeberechtigungen. Der BF sei daher von römisch 40 der Pflichtversicherung als geschäftsführender Gesellschafter einer gewerbetreibenden GmbH nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen.

Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Antrags ab dem XXXX von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (Pflichtversicherung als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausgenommen sei.Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seines Antrags ab dem römisch 40 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (Pflichtversicherung als Gewerbetreibender nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, dass der Stichtag des Übergangs der GmbH in das näher bezeichnete Einzelunternehmen im vorgelegten Umwandlungsvertrag der XXXX sei. Mit diesem Stichtag würde die GmbH erlöschen. Der frei wählbare Umwandlungsstichtag sei im Umwandlungsvertrag fixiert. Dieser sei nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen gesellschaftsrechtlich wirksam. Einer besonderen Löschung bedürfe es nicht. Die Firmenbucheintragung könne erst rückwirkend erfolgen, da laut Umwandlungsgesetz eine Umwandlungsbilanz vorgeschrieben sei. Der BF führte seine Umsatzerlöse als Einzelunternehmer für die näher ausgeführten Monate in den Jahren 2022 und 2023 an. Durch die Umsatz-, Gewinn- und Verlustzahlen erfülle er seit dem XXXX die Kriterien für eine Ausnahme für Kleinunternehmer.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, dass der Stichtag des Übergangs der GmbH in das näher bezeichnete Einzelunternehmen im vorgelegten Umwandlungsvertrag der römisch 40 sei. Mit diesem Stichtag würde die GmbH erlöschen. Der frei wählbare Umwandlungsstichtag sei im Umwandlungsvertrag fixiert. Dieser sei nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen gesellschaftsrechtlich wirksam. Einer besonderen Löschung bedürfe es nicht. Die Firmenbucheintragung könne erst rückwirkend erfolgen, da laut Umwandlungsgesetz eine Umwandlungsbilanz vorgeschrieben sei. Der BF führte seine Umsatzerlöse als Einzelunternehmer für die näher ausgeführten Monate in den Jahren 2022 und 2023 an. Durch die Umsatz-, Gewinn- und Verlustzahlen erfülle er seit dem römisch 40 die Kriterien für eine Ausnahme für Kleinunternehmer.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Dem BF wurde die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

5. Der BF beantragte den Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer von der Pflichtversicherung ab XXXX stattzugeben und führte aus: 5. Der BF beantragte den Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer von der Pflichtversicherung ab römisch 40 stattzugeben und führte aus:

„In der Stellungnahme der [Mitarbeiterin der SVS] wird angeführt, dass für den Beginn und für das Ende der Pflichtversicherung das Datum der Eintragung im Firmenbuch und nicht der Inhalt der Eintragung maßgebend und der Umwandlungsstichtag deshalb nicht relevant sei. Das ist nicht die Gesetzesauslegung der österreichischen Regierung (siehe meine Ausführungen und Belege des aktuellen Widerspruchs) sondern die Meinung einer Referentin einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

Rechtsgrundlage der Umwandlung ist der Umwandlungsvertrag, der gesetzeskonform erstellt wurde und der gesellschaftsrechtlich festhält, dass die Umwandlung zum Stichtag XXXX erfolgt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit diesem Tag erlischt und als Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten weitergeführt wird.Rechtsgrundlage der Umwandlung ist der Umwandlungsvertrag, der gesetzeskonform erstellt wurde und der gesellschaftsrechtlich festhält, dass die Umwandlung zum Stichtag römisch 40 erfolgt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit diesem Tag erlischt und als Einzelunternehmen mit allen Rechten und Pflichten weitergeführt wird.

Würde ein Stichtag keine tatsächliche Bedeutung für die Übernahme aller Rechte und Pflichten (wie Kammermitgliedschaften, Sozialversicherungspflichten, Steuerpflichten, Haftungen usw.) für die Vertragspartner haben, wäre ein vertraglich vereinbarter Stichtag juristisch sinnlos.

Da Eintragungen ins Firmenbuch wie Gesellschaftsgründungen, Gesellschaftsänderungen, Bestellungen und Abberufungen von Gesellschaftsorganen usw. in der Regel unmittelbar erfolgen, kann aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen (Bilanzerstellung zum Stichtag, usw.) die Veröffentlichung der Umwandlung zum Stichtag im Firmenbuch erst rückwirkend erfolgen und bedarf daher einer anderen Beurteilung (siehe Gesetzesinterpretation des Finanzministeriums).“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX langte der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: GmbH) beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Am römisch 40 langte der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 (im Folgenden: GmbH) beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen.

Am XXXX beantragte der BF die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab XXXX . Am römisch 40 beantragte der BF die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze ab römisch 40 .

Mit Notariatsakt vom XXXX wurde der Umwandlungsvertrag geschlossen. Darin wurde die Umwandlung der GmbH in das Einzelunternehmen XXXX und die Fortführung durch den BF als eingetragener Einzelunternehmer unter dem Firmennamen XXXX vereinbart. Laut Umwandlungsvertrag ist Umwandlungsstichtag der XXXX , mit Ablauf dieses Stichtags erfolgt die Übertragung und Übernahme des Umwandlungsvermögens, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den BF übergeht.Mit Notariatsakt vom römisch 40 wurde der Umwandlungsvertrag geschlossen. Darin wurde die Umwandlung der GmbH in das Einzelunternehmen römisch 40 und die Fortführung durch den BF als eingetragener Einzelunternehmer unter dem Firmennamen römisch 40 vereinbart. Laut Umwandlungsvertrag ist Umwandlungsstichtag der römisch 40 , mit Ablauf dieses Stichtags erfolgt die Übertragung und Übernahme des Umwandlungsvermögens, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den BF übergeht.

Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am XXXX beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde diese am XXXX ins Firmenbuch eingetragen.Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde diese am römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen.

Der BF war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von XXXX als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH im Firmenbuch eingetragen.Der BF war im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt von römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Die GmbH war im entscheidungsrelevanten Zeitraum von XXXX Inhaberin der Gewerbeberechtigung XXXX und außerdem Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973“Die GmbH war im entscheidungsrelevanten Zeitraum von römisch 40 Inhaberin der Gewerbeberechtigung römisch 40 und außerdem Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973“

Der Antrag auf Neueintragung des Einzelunternehmens des BF XXXX im Firmenbuch langte am XXXX beim zuständigen Handelsgericht ein, die Eintragung erfolgte am XXXX . Der Antrag auf Neueintragung des Einzelunternehmens des BF römisch 40 im Firmenbuch langte am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht ein, die Eintragung erfolgte am römisch 40 .

Seit XXXX ist der BF als Einzelunternehmer unter dem Firmennamen XXXX Inhaber der Gewerbeberechtigung XXXX Seit römisch 40 ist der BF als Einzelunternehmer unter dem Firmennamen römisch 40 Inhaber der Gewerbeberechtigung römisch 40

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2.2. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum von XXXX geschäftsführender Gesellschafter der GmbH war (vgl. VwAkt AS 11 ff).2.2. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum von römisch 40 geschäftsführender Gesellschafter der GmbH war vergleiche VwAkt AS 11 ff).

Daraus ergibt sich auch das Einlangen des Antrags auf Eintragung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht am XXXX und die Eintragung am XXXX sowie das Einlangen des Antrages auf Löschung GmbH am XXXX und die Eintragung am XXXX beim zuständigen Handelsgericht.Daraus ergibt sich auch das Einlangen des Antrags auf Eintragung als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht am römisch 40 und die Eintragung am römisch 40 sowie das Einlangen des Antrages auf Löschung GmbH am römisch 40 und die Eintragung am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht.

Aus dem Antrag auf Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze vom XXXX geht hervor, dass der BF die Ausnahme ab dem XXXX begehrte (vgl. VwAkt AS 42/43). Aus dem Antrag auf Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze vom römisch 40 geht hervor, dass der BF die Ausnahme ab dem römisch 40 begehrte vergleiche VwAkt AS 42/43).

Aus dem Schreiben der SVS vom XXXX geht hervor, dass die SVS den BF anschließend darüber informierte, dass für die Ausnahme die Voraussetzung fehle, dass der BF ein Einzelgewerbe betreibe (vgl. VwAkt AS 21). Aus dem Schreiben der SVS vom römisch 40 geht hervor, dass die SVS den BF anschließend darüber informierte, dass für die Ausnahme die Voraussetzung fehle, dass der BF ein Einzelgewerbe betreibe vergleiche VwAkt AS 21).

Daraufhin wurde der Notariatsakt vom XXXX vorgelegt. Aus diesem geht die Umwandlung der GmbH in das näher bezeichnete Einzelunternehmen, die Fortführung durch den BF als eingetragener Einzelunternehmer unter dem festgestellten Firmennamen und der Umwandlungsstichtag hervor (vgl. VwAkt AS 22 bis 25). Daraufhin wurde der Notariatsakt vom römisch 40 vorgelegt. Aus diesem geht die Umwandlung der GmbH in das näher bezeichnete Einzelunternehmen, die Fortführung durch den BF als eingetragener Einzelunternehmer unter dem festgestellten Firmennamen und der Umwandlungsstichtag hervor vergleiche VwAkt AS 22 bis 25).

Aus den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) sind die Gewerbeberechtigungen im entscheidungsrelevanten Zeitraum ersichtlich (vgl. VwAkt AS 1 bis 10). Aus den Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) sind die Gewerbeberechtigungen im entscheidungsrelevanten Zeitraum ersichtlich vergleiche VwAkt AS 1 bis 10).

Aus dem weiteren Firmenbuchauszug geht hervor, dass der Antrag auf Neueintragung der Firma XXXX im Firmenbuch am XXXX beim zuständigen Handelsgericht einlangte und die Eintragung am XXXX erfolgte (vgl. VwAkt AS 17/18).Aus dem weiteren Firmenbuchauszug geht hervor, dass der Antrag auf Neueintragung der Firma römisch 40 im Firmenbuch am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht einlangte und die Eintragung am römisch 40 erfolgte vergleiche VwAkt AS 17/18).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG):

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1.       die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2.       die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3.       die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4.       selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) bis (3) […]“

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1.       Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

2.       Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3.       Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4.       Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5.       Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

7.       auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a)       die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b)       die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder

c)       die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

8.       Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;

9.       KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K-SVFG;9. KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG;

10.      Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1;10. Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,;

11.      Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.11. Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die nach Paragraph 3, Absatz 2, Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.

(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

2.       die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

a)       wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

b)       wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.

(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 112/1986)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,)

2.       Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 295/1990)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,)

4.       Personen, die gemäß Z. 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.4. Personen, die gemäß Ziffer 2, von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

1.       bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2.       bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;

3.       bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;3. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

4.       bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;4. bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

5.       mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,;

6.       bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; […]“6. bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt; […]“

„Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

1.       bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2.       bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3.       bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;3. bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4.       bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;4. bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

5.       bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; […]“5. bei den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt; […]“

3.2. Zur Versicherungspflicht:

3.2.1. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein (vgl. Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 GSVG).3.2.1. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein vergleiche Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, GSVG).

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG erfasst die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern ist. 3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG erfasst die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezeichneten Kammern ist.

Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091; VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0039). Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet vergleiche VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091; VwGH vom 19.12.2007, 2006/08/0039).

Für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG einerseits und nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 Z 3 GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten „neuen Selbständigen“, soweit keine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040).Für die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG einerseits und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG andererseits bestehen grundsätzlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte. So ist die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit und tritt selbst bei Verlusten ein, während für die sogenannten „neuen Selbständigen“, soweit keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben worden ist, eine Pflichtversicherung erst durch das Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen begründet wird vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040).

Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155).Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155).

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105).Die Pflichtversicherung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 14.04.2010, 2007/08/0105).

Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines noch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH kann schon aufgrund der Pflichten, die dem Geschäftsführer nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden (vgl. Pacic, GSVG § 2 und VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/08/0086 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0161). Eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines noch im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH kann schon aufgrund der Pflichten, die dem Geschäftsführer nach dem GmbHG zukommen, nicht angenommen werden vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 2 und VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/08/0086 mit Verweis auf VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0161).

3.2.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch. 3.2.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch.

Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Die Pflichtversicherung endet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist.

Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich (vgl. VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0070). Für das Ende der Pflichtversicherung ist nach der Rechtslage lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend. Gründe, die zu einer Verzögerung der Einbringung des Gesuches führen, sind nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung unbeachtlich vergleiche VwGH vom 31.05.2000, 98/08/0070).

3.3. Zur Ausnahme von der Versicherungspflicht:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden.

Die dargestellte Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die dargestellte Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder Personen gemäß § 2 Abs. 2 FSVG, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Pflichtversicherte Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen (vgl. Pacic, GSVG § 4).Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Pflichtversicherte Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Es müssen darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.4.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, langte am XXXX der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am XXXX im Firmenbuch eingetragen. 3.4.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, langte am römisch 40 der Antrag auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim Firmenbuchgericht ein und wurde die Funktion am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen.

Wie festgestellt beantragte der BF am XXXX die Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab dem XXXX . Wie festgestellt beantragte der BF am römisch 40 die Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem römisch 40 .

Entsprechend der Feststellungen wurde am XXXX ein Umwandlungsvertrag in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in dem ein Umwandlungsstichtag mit XXXX festgelegt wurde, der zeitlich vor dem Einlangen des Antrags auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am XXXX sowie vor der tatsächlichen Eintragung dieser Löschung am XXXX lag.Entsprechend der Feststellungen wurde am römisch 40 ein Umwandlungsvertrag in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen, in dem ein Umwandlungsstichtag mit römisch 40 festgelegt wurde, der zeitlich vor dem Einlangen des Antrags auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch am römisch 40 sowie vor der tatsächlichen Eintragung dieser Löschung am römisch 40 lag.

Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am XXXX beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde die Löschung am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Der Antrag auf Löschung der GmbH langte am römisch 40 beim zuständigen Handelsgericht ein und wurde die Löschung am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen.

Der BF war daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum von XXXX als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH, welche aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit und Gewerbeberechtigungen Pflichtmitglied einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bezeichneten Kammern war, im Firmenbuch eingetragen.Der BF war daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum von römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafter der gewerbetreibenden GmbH, welche aufgrund ihrer Gewerbetätigkeit und Gewerbeberechtigungen Pflichtmitglied einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezeichneten Kammern war, im Firmenbuch eingetragen.

3.4.2. Strittig ist, ob für den Zeitraum von XXXX eine Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG möglich ist. 3.4.2. Strittig ist, ob für den Zeitraum von römisch 40 eine Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG möglich ist.

Wie oben dargelegt, gilt die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für Einzelgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.Wie oben dargelegt, gilt die Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für Einzelgewerbetreibende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.

3.4.3. Zu prüfen ist daher zunächst, nach welcher Bestimmung der BF im Zeitraum von XXXX pflichtversichert war.3.4.3. Zu prüfen ist daher zunächst, nach welcher Bestimmung der BF im Zeitraum von römisch 40 pflichtversichert war.

Der Argumentation des BF, dass er bereits ab dem rückwirkend vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag am XXXX faktisch nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mehr bestanden habe, kann im Lichte der gesetzlichen Systematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.Der Argumentation des BF, dass er bereits ab dem rückwirkend vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag am römisch 40 faktisch nicht mehr als Geschäftsführer tätig gewesen sei und daher ab diesem Zeitpunkt keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG mehr bestanden habe, kann im Lichte der gesetzlichen Systematik und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Pflichtversicherung unabhängig davon, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt oder aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Maßgeblich ist allein die aufrechte Organstellung.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Pflichtversicherung unabhängig davon, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt oder aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105). Maßgeblich ist allein die aufrechte Organstellung.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass eine tatsächliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines Geschäftsführers schon deshalb nicht angenommen werden kann, solange dieser noch im Firmenbuch eingetragen ist, weil ihm aus seiner Organstellung weiterhin die gesetzlichen Pflichten nach dem GmbHG zukommen (VwGH 15.05.2013, 2012/08/0161; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0086). Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer subjektiv meint, seine Tätigkeit faktisch beendet zu haben.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft somit nicht an interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder an einen vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag an, sondern an die nach außen wirksame und für Dritte erkennbare Rechtslage, die sich aus dem Firmenbuch ergibt. Solange eine Person als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, besteht ihre Organstellung nach außen fort und damit auch die Grundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft somit nicht an interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen oder an einen vertraglich festgelegten Umwandlungsstichtag an, sondern an die nach außen wirksame und für Dritte erkennbare Rechtslage, die sich aus dem Firmenbuch ergibt. Solange eine Person als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen ist, besteht ihre Organstellung nach außen fort und damit auch die Grundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.

Der Umstand, dass im Umwandlungsvertrag ein rückwirkender Stichtag vereinbart wurde, vermag daher an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Eine rückwirkende vertraglich vereinbarte Beendigung der Geschäftsführerstellung ist sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, solange die Löschung im Firmenbuch nicht erfolgt ist.

3.4.4. Wie den oben angeführten Gesetzesstellen zu entnehmen ist, beginnt gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch.3.4.4. Wie den oben angeführten Gesetzesstellen zu entnehmen ist, beginnt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG die Pflichtversicherung bei Bestellung des Gesellschafters einer GmbH zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch.

Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Dafür ist lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend.Die Pflichtversicherung endet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern, nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist. Dafür ist lediglich das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuchgericht entscheidend.

3.4.5. Aufgrund der dargelegten Gesetzesstellen und der oben zitierten Judikatur bestand somit für den BF die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ab dem XXXX , aufgrund des Einlangens des Antrages auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim zuständigen Handelsgericht, und bestand die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bis zum XXXX , sohin zum Letzten des Kalendermonats, in dem die die Einlangen des Antrags auf Löschung der GmbH beim zuständigen Handelsgericht einging, fort.3.4.5. Aufgrund der dargelegten Gesetzesstellen und der oben zitierten Judikatur bestand somit für den BF die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG ab dem römisch 40 , aufgrund des Einlangens des Antrages auf Eintragung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH beim zuständigen Handelsgericht, und bestand die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG bis zum römisch 40 , sohin zum Letzten des Kalendermonats, in dem die die Einlangen des Antrags auf Löschung der GmbH beim zuständigen Handelsgericht einging, fort.

Der Einwand des BF, er sei bereits ab dem Umwandlungsstichtag am XXXX faktisch nicht mehr tätig gewesen, ist im Hinblick auf die klare Anknüpfung der Pflichtversicherung an die formelle Organstellung und an das Einlangen des Antrages auf Eintragung bzw. Löschung beim Firmenbuchgericht rechtlich unbeachtlich.Der Einwand des BF, er sei bereits ab dem Umwandlungsstichtag am römisch 40 faktisch nicht mehr tätig gewesen, ist im Hinblick auf die klare Anknüpfung der Pflichtversicherung an die formelle Organstellung und an das Einlangen des Antrages auf Eintragung bzw. Löschung beim Firmenbuchgericht rechtlich unbeachtlich.

Der Antrag vom XXXX auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab dem XXXX wurde daher von der SVS zu Recht für den Zeitraum von XXXX abgelehnt. Der Antrag vom römisch 40 auf Ausnahme wegen geringfügiger Einkünfte und Umsätze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ab dem römisch 40 wurde daher von der SVS zu Recht für den Zeitraum von römisch 40 abgelehnt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Gesetzesstellen und die Judikatur wurden entsprechend zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Gesetzesstellen und die Judikatur wurden entsprechend zitiert.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung Firmenbuch - Eintragung Firmenbuch - Löschung Geschäftsführer Gewerbeberechtigung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2278202.1.00

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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