Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMSG- 320128/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (mitbeteiligte Partei: Mag. K in W), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMSG- 320128/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (mitbeteiligte Partei: Mag. K in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Mitbeteiligte als geschäftsführende Gesellschafterin der "O GmbH" vom 9. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003, vom 1. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 und vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 stellte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Mitbeteiligte als geschäftsführende Gesellschafterin der "O GmbH" vom 9. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003, vom 1. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 und vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sei.
Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Mitbeteiligte seit 30. Jänner 2002 geschäftsführende Gesellschafterin der genannten wirtschaftskammerzugehörigen GmbH gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei seit einem vor dem 1. Jänner 2002 gelegenen Zeitpunkt bis 20. Juli 2002, vom 1. März bis 31. Mai 2003 und vom 1. August bis 30. November 2003 als angestellte Geschäftsführerin der genannten GmbH nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. In der Zeit vom 21. Juli bis 8. Dezember 2002 habe sie Wochengeld nach dem ASVG von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogen. Seit 9. Dezember 2002 beziehe sie Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Seit 26. Februar 2004 sei die Mitbeteiligte wieder als angestellte Geschäftsführerin der genannten GmbH nach dem ASVG pflichtversichert. In rechtlicher Hinsicht stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG führe. Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt aus, dass die Mitbeteiligte seit 30. Jänner 2002 geschäftsführende Gesellschafterin der genannten wirtschaftskammerzugehörigen GmbH gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei seit einem vor dem 1. Jänner 2002 gelegenen Zeitpunkt bis 20. Juli 2002, vom 1. März bis 31. Mai 2003 und vom 1. August bis 30. November 2003 als angestellte Geschäftsführerin der genannten GmbH nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. In der Zeit vom 21. Juli bis 8. Dezember 2002 habe sie Wochengeld nach dem ASVG von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogen. Seit 9. Dezember 2002 beziehe sie Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Seit 26. Februar 2004 sei die Mitbeteiligte wieder als angestellte Geschäftsführerin der genannten GmbH nach dem ASVG pflichtversichert. In rechtlicher Hinsicht stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG führe.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Mitbeteiligten gab der Landeshauptmann von Niederösterreich keine Folge. Die Mitbeteiligte erhob dagegen Berufung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut zulässig sei, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe. Die Sozialversicherungsträger selbst hätten sich bis zum Sommer 2004 dieser Sichtweise angeschlossen, da nach Aussagen von Mitarbeitern der Sozialversicherungsträger die Vorschreibung von GSVG-Beiträgen während der Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erst seit dem Jahr 2004 auch tatsächlich vollzogen würde. Vor dem genannten Zeitpunkt sei offensichtlich von einer Vorschreibung von GSVG-Beiträgen Abstand genommen worden. Während der Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld würden üblicherweise keine Einkünfte von der Gesellschaft bezogen. Kinderbetreuungsgeld habe ja gerade den Zweck, für die Zeit, in der wegen intensiver Betreuung des Kindes nicht der Tätigkeit des Geschäftsführers nachgegangen werden könne und damit die Geschäftsführerbezüge nicht erwirtschaftet werden könnten, eine einkommensunabhängige Unterstützung der Eltern zu gewährleisten. Es könne auch nicht verlangt werden, dass - um eine Pflichtversicherung nach dem GSVG auszuschließen - die handelsrechtliche Geschäftsführerbefugnis für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld aus rein sozialversicherungsrechtlichen Gründen zurückgelegt werde. Bei der Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers handle es sich um eine verantwortungsvolle Position, bei der es auch um das Vertrauen der Kunden in die genannte Person gehe. Ein kurzfristiger Wechsel der Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers sei grundsätzlich nur schwer möglich und auch im Falle der GmbH, deren Geschäftsführerin die Mitbeteiligte ist, im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen. Die unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführern kammerzugehöriger Gesellschaften im Vergleich zu jenen von nicht kammerzugehörigen Gesellschaften würde auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung fest, dass die Mitbeteiligte in den Zeiten vom 9. bis 31. Dezember 2002, vom 1. Jänner bis 28. Februar 2003, vom 1. Juni bis 31. Juli 2003 und vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe von § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG, § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG, § 6 Abs. 1 KBGG, § 28 Abs. 1 und 2 KBGG und § 7 ABGB stellte die belangte Behörde fest, dass die Mitbeteiligte seit 30. Jänner 2002 geschäftsführende Gesellschafterin der O GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 25 % sei. Sie sei zu dieser GmbH in den Zeiträumen vor dem 1. Jänner bis zum 20. Juli 2002, vom 1. März bis zum 20. Mai 2003, vom 1. August bis zum 30. November 2003 und wieder ab 26. Februar 2004 in einem Dienstverhältnis gestanden und nach § 4 ASVG der Pflichtversicherung unterlegen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie vom 21. Juli bis zum 8. Dezember 2002 Wochengeld und vom 9. Dezember 2002 bis zum 28. Februar 2003, vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2003 sowie vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Dezember 2004 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung fest, dass die Mitbeteiligte in den Zeiten vom 9. bis 31. Dezember 2002, vom 1. Jänner bis 28. Februar 2003, vom 1. Juni bis 31. Juli 2003 und vom 1. Dezember 2003 bis 29. Februar 2004 nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlegen sei. Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG, Paragraph 6, Absatz eins, KBGG, Paragraph 28, Absatz eins, und 2 KBGG und Paragraph 7, ABGB stellte die belangte Behörde fest, dass die Mitbeteiligte seit 30. Jänner 2002 geschäftsführende Gesellschafterin der O GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 25 % sei. Sie sei zu dieser GmbH in den Zeiträumen vor dem 1. Jänner bis zum 20. Juli 2002, vom 1. März bis zum 20. Mai 2003, vom 1. August bis zum 30. November 2003 und wieder ab 26. Februar 2004 in einem Dienstverhältnis gestanden und nach Paragraph 4, ASVG der Pflichtversicherung unterlegen. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie vom 21. Juli bis zum 8. Dezember 2002 Wochengeld und vom 9. Dezember 2002 bis zum 28. Februar 2003, vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2003 sowie vom 1. Dezember 2003 bis zum 29. Dezember 2004 Kinderbetreuungsgeld bezogen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie gehe "im Ergebnis davon aus," dass im Beschwerdefall eine echte Gesetzeslücke vorliege, welche im Wege der Analogie zu schließen sei, "um eine verfassungskonforme Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu ermöglichen". In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, sie gehe "im Ergebnis davon aus," dass im Beschwerdefall eine echte Gesetzeslücke vorliege, welche im Wege der Analogie zu schließen sei, "um eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu ermöglichen".
Das österreichische System der Sozialversicherung sei von dem Grundsatz geprägt, dass für jede Erwerbstätigkeit eine Einbeziehung in das entsprechende System der Kranken- und Pensionsversicherung zu erfolgen habe. Dabei trete für einzelne Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausübten, durchaus eine Mehrfachversicherung ein, systemwidrig sei es allerdings, dass eine Einbeziehung in ein System auf Grund der Nichtausübung einer Tätigkeit erfolge. Im Beschwerdefall falle der Ausnahmetatbestand in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem ASVG von der Pflichtversicherung im GSVG "auf Grund der zeitlich befristeten Nichtausübung der Geschäftsführertätigkeit" wegen Kinderbetreuung weg, gleichzeitig gebe es aber keinen Ausnahmetatbestand wegen Kinderbetreuung bzw. des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Versicherungspflicht eintrete, "obwohl und gerade weil die betroffene geschäftsführende Gesellschafterin in dem eigentlich die Versicherungspflicht auslösenden Tätigkeitsbereich nicht erwerbstätig" sei.
Es sei unzumutbar bzw. überschießend, dass sich die Mitbeteiligte aus dem Firmenbuch als Geschäftsführerin während der Zeit des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes "austragen" lassen müsse, um "eine Nichttätigkeit" ausdrücklich zu dokumentieren. Die "Austragung" bzw. kurzzeitige Eintragung eines Ersatzgeschäftsführers im Firmenbuch wäre geschäftsschädigend, da das Vertrauen der Vertragspartner und Kunden in die Kontinuität des Unternehmens darunter leiden würde, und benachteilige daher unverhältnismäßig geschäftsführende Gesellschafter, da diese, um einem solchen Vertrauensverlust entgegenzuwirken, wohl eher auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verzichten würden, als sich "aus dem Firmenbuch austragen zu lassen".
Zum Zweiten sei der bürokratische und finanzielle Aufwand, "nur um eine Nichttätigkeit, die an und für sich ohnehin durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und die Abmeldung von der regulären Pflichtversicherung für die Geschäftsführertätigkeit nach dem ASVG dokumentiert ist, (zu ergänzen wohl: zu dokumentieren,) nicht unerheblich" und stelle daher "eine überflüssige Belastung dieser Berufsgruppe dar".
Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG trotz des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz "und damit der Nichtausübung der Tätigkeit" stelle eine Gesetzeslücke dar, die per Analogie zu § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG zu schließen sei. Die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG trotz des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz "und damit der Nichtausübung der Tätigkeit" stelle eine Gesetzeslücke dar, die per Analogie zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG zu schließen sei.
Der Gesetzgeber selbst gehe im § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld aus und knüpfe diese Ausnahme von der Pflichtversicherung an keine weiteren Voraussetzungen. Dies betreffe allerdings nur Personen, welche auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versichert seien. Die Analogie zur Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG lasse sich auch dadurch rechtfertigen, dass es sich ebenfalls um eine selbständige Tätigkeit handle, der zugrundeliegende Sachverhalt insoweit vergleichbar sei und der belangten Behörde kein objektiver und sachlicher Grund ersichtlich sei, der eine Differenzierung zwischen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG und solchen nach Ziffer 4 der Bestimmung rechtfertige. Da es zu keiner der Bestimmungen erläuternde Bemerkungen oder andere Materialien gebe, die über den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Regelung Aufschluss geben könnten, gehe die belangte Behörde davon aus, dass übersehen worden sei, im § 2 Abs 1 Z. 3 GSVG einen dem § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG gleichzuhaltenden Ausnahmetatbestand vorzusehen. Der Gesetzgeber selbst gehe im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld aus und knüpfe diese Ausnahme von der Pflichtversicherung an keine weiteren Voraussetzungen. Dies betreffe allerdings nur Personen, welche auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert seien. Die Analogie zur Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG lasse sich auch dadurch rechtfertigen, dass es sich ebenfalls um eine selbständige Tätigkeit handle, der zugrundeliegende Sachverhalt insoweit vergleichbar sei und der belangten Behörde kein objektiver und sachlicher Grund ersichtlich sei, der eine Differenzierung zwischen Versicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und solchen nach Ziffer 4 der Bestimmung rechtfertige. Da es zu keiner der Bestimmungen erläuternde Bemerkungen oder andere Materialien gebe, die über den Willen des Gesetzgebers hinsichtlich dieser Regelung Aufschluss geben könnten, gehe die belangte Behörde davon aus, dass übersehen worden sei, im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG einen dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG gleichzuhaltenden Ausnahmetatbestand vorzusehen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes argumentiert die belangte Behörde weiter, dass zwar prinzipiell ein Vorrang der "Verbalinterpretation" in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung bestehe, dies allerdings dann nicht gelte, wenn ein Gesetz in der an den Wortlaut gebundenen Auslegung Anlass zu Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit gebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, den Bestand der Pflichtversicherung der Mitbeteiligten als geschäftsführende Gesellschafterin der eingangs genannten GmbH "vom 09.12.2002 bis 28.02.2003, vom 01.06.2003 bis 31.07.2003 und vom 01.12.2003 bis 29.02.2004" in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 GSVG festzustellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erachtet sich in ihrem Recht verletzt, den Bestand der Pflichtversicherung der Mitbeteiligten als geschäftsführende Gesellschafterin der eingangs genannten GmbH "vom 09.12.2002 bis 28.02.2003, vom 01.06.2003 bis 31.07.2003 und vom 01.12.2003 bis 29.02.2004" in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG festzustellen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und stellte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 2 GSVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet auszugsweise wie folgt: 1. Paragraph 2, GSVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
...
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen." 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."
Der die Ausnahmen von der Pflichtversicherung regelnde § 4 GSVG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 lautet auszugsweise wie folgt: Der die Ausnahmen von der Pflichtversicherung regelnde Paragraph 4, GSVG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
... 5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen ( § 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben; ... 5. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen ( Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr