Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
BBG §40Spruch
,
L501 2342060-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 05.03.2026 versandten Behindertenpass, OB XXXX betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 05.03.2026 versandten Behindertenpass, OB römisch 40 betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Mit dem am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Chirurgie vom 30.11.2025 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
1
Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06/2024)-Arterielle Hypertonie-AV-Block I.Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06 aus 2024,)-Arterielle Hypertonie-AV-Block römisch eins.
Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite mit Belastungsdyspnoe.
05.02.01
40
2
Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03/2021)-Z.n. Nierenteilresektion.Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03 aus 2021,)-Z.n. Nierenteilresektion.
Einstufung der Erkrankung mit 20 %-Retentionsparameter weitgehend im Normbereich.
13.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-KHK-ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 40 %. Position 2 hat keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten werden diesmal nur die nicht orthopädischen Leiden eingestuft. Position 2 (Nierenzellkarzinom) wurde bereits geringer eingestuft (Ablauf der Heilsbewährung: 03/2026).“Im Vergleich zum Vorgutachten werden diesmal nur die nicht orthopädischen Leiden eingestuft. Position 2 (Nierenzellkarzinom) wurde bereits geringer eingestuft (Ablauf der Heilsbewährung: 03 aus 2026,).“
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 aus dem Bereich Orthopädie wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 20.01.2026, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Klinischer Status – Fachstatus:
Der Versicherte kommt gehend ohne Gehhilfe in Konfektionsschuhen zur Begutachtung. Der Versicherte zeigt ein sicheres Gangbild bei seitengleicher Belastung und ausgewogener Schrittlänge. Beim Auskleiden wird der rechte Arm geschont. Das Bücken im Sitzen bis zu den Zehenspitzen ist möglich. Das An- und Entkleiden gelingt problemlos.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
1
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11/2022, ohne neurol. DefiziteWirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11 aus 2022,, ohne neurol. Defizite
Oberer RS bei entsprechender Funktionseinschränkung mit andauerndem Therapiebedarf
02.01.02
40
2
Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Z.n. 2-maliger Schulter-OP rechts (RM-Refixation), Ruptur der langen Bizepssehne rechts
Vorgegebener Rahmensatz
02.06.03
20
3
Sprunggelenk- Funktionseinschränkung geringgradig einseitig bei rez. Schmerzen bei OSG-Arthrose links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Funktionsumfang
02.05.32
10
4
Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig bei Belastungs-Gonalgien links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Bewegungsumfang
02.05.18
10
Gesamtgrad der Behinderung
40
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Die weiteren Gesundheitsstörungen führen nicht zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes und steigern bei fehlender additiver Einschränkung im Alltag nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren orthopädischen Gesundheitsstörungen zur Einstufung vor.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Frage wurde wie folgt beantwortet: „Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellt eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar.“
In der sodann von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 28.01.2026 wird von dem das Aktengutachten erstellt habenden Sachverständigen aus den Bereichen Allgemeinmedizin und Chirurgie im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
1
Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11/2022, ohne neurol. DefiziteWirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11 aus 2022,, ohne neurol. Defizite
Oberer RS bei entsprechender Funktionseinschränkung mit andauerndem Therapiebedarf
02.01.02
40
2
Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06/2024)-Arterielle Hypertonie-AV-Block I.Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06 aus 2024,)-Arterielle Hypertonie-AV-Block römisch eins.
Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite mit Belastungsdyspnoe.
05.02.01
40
3
Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Z.n. 2-maliger Schulter-OP rechts (RM-Refixation), Ruptur der langen Bizepssehne rechts
Vorgegebener Rahmensatz
02.06.03
20
4
Sprunggelenk- Funktionseinschränkung geringgradig einseitig bei rez. Schmerzen bei OSG-Arthrose links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Funktionsumfang
02.05.32
10
5
Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig bei Belastungs-Gonalgien links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Bewegungsumfang
02.05.18
10
6
Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03/2021)-Z.n. Nierenteilresektion.Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03 aus 2021,)-Z.n. Nierenteilresektion.
Einstufung der Erkrankung mit 20 %-Retentionsparameter weitgehend im Normbereich.
13.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung
50
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Zustand nach Spondylodese L4/L5- wird durch Position 2 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch Position 2 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die Positionen 3-6 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten (05/2022) ist es im Bereich des Bewegungsapparates zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes gekommen. Das Vorgutachten wurde aktenmäßig erstellt und kann daher als Vergleich nicht herangezogen werden. Die Einstufung mit 40 % (01/2026) erfolgte aufgrund einer klinischen Untersuchung (Facharzt für Orthopädie). Beim Nierenzellkarzinom ist die Heilsbewährung abgelaufen.Im Vergleich zum Vorgutachten (05 aus 2022,) ist es im Bereich des Bewegungsapparates zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes gekommen. Das Vorgutachten wurde aktenmäßig erstellt und kann daher als Vergleich nicht herangezogen werden. Die Einstufung mit 40 % (01 aus 2026,) erfolgte aufgrund einer klinischen Untersuchung (Facharzt für Orthopädie). Beim Nierenzellkarzinom ist die Heilsbewährung abgelaufen.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Derzeit liegen aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Sowohl die Gehstrecke (300-400 m), Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung sind nicht erheblich eingeschränkt. Ebenso kommt es zu keiner Aggravierung der Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen). Weiters gibt es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung (Agoraphobie), die eine Gewährung der Unzumutbarkeit indiziert.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.02.2026 erklärte die bP, dass sie das Begutachtungsergebnis nicht nachvollziehen könne, da bei der letzten Einschätzung ein Gdb von 80 vH eingeschätzt worden sei und seither noch weitere Leiden hinzugekommen seien, wie 2022 Bandscheiben OP mit Verschraubung, 2024 Herzinfarkt, 2025 Meniskus gerissen, 2025 bitemporale Kopfschmerzen, 2025 bitemporaler Gesichtsausfall, Dauerkopfweh.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.02.2026 erklärte die bP, dass sie das Begutachtungsergebnis nicht nachvollziehen könne, da bei der letzten Einschätzung ein Gdb von 80 vH eingeschätzt worden sei und seither noch weitere Leiden hinzugekommen seien, wie 2022 Bandscheiben OP mit Verschraubung, 2024 Herzinfarkt, 2025 Meniskus gerissen, 2025 bitemporale Kopfschmerzen, 2025 bitemporaler Gesichtsausfall, Dauerkopfweh.
I.2. In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des die Gesamtbeurteilung erstellt habenden Sachverständigen vom 01.03.2026 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:römisch eins.2. In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des die Gesamtbeurteilung erstellt habenden Sachverständigen vom 01.03.2026 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Das Vorgutachten vom 05/2022 wurde aktenmäßig erstellt und kann daher als Vergleich nicht herangezogen werden. Die Erkrankungen im Bewegungsapparat (Position 1,3, 4,und 5) wurden durch eine Orthopädische Begutachtung (01/2026) eingestuft. Der Zustand nach Myokardinfarkt (Position 2) und der Zustand nach Nierenzellkarzinom (Position 6) wurden wiederum aktenmäßig eingestuft. Die Herabstufung auf 50 % ergibt sich durch den Ablauf Heilsbewährung bei Nierenzellkarzinom und der geringeren orthopädischen Einstufung im Bewegungsapparat.„Das Vorgutachten vom 05 aus 2022, wurde aktenmäßig erstellt und kann daher als Vergleich nicht herangezogen werden. Die Erkrankungen im Bewegungsapparat (Position 1,3, 4,und 5) wurden durch eine Orthopädische Begutachtung (01 aus 2026,) eingestuft. Der Zustand nach Myokardinfarkt (Position 2) und der Zustand nach Nierenzellkarzinom (Position 6) wurden wiederum aktenmäßig eingestuft. Die Herabstufung auf 50 % ergibt sich durch den Ablauf Heilsbewährung bei Nierenzellkarzinom und der geringeren orthopädischen Einstufung im Bewegungsapparat.
2022: Bandscheiben OP mit Verschraubung: Pos.1.; 2024: Herzinfarkt: Pos.2.; 2025: Meniskus gerissen: Pos. 5.; 2025: Bitemporale Kopfschmerzen: Versicherungsbestätigung; 2025: Bitemporaler Gesichtsfeldausfall: Abgeheilt (Passager für 30 min.).
Nach Durchsicht aller Befunde und der vorliegenden Gutachten bleibt die Einstufung mit 50 % aufrecht.“
I.3. Mit Schreiben vom 04.03.2026 informierte die belangte Behörde die bP über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und übermittelte sämtliche eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme vom 01.03.2026.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 04.03.2026 informierte die belangte Behörde die bP über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und übermittelte sämtliche eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme vom 01.03.2026.
Mit Schreiben vom 05.03.2026 wurde der bP der verfahrensgegenständliche Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH und ohne die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" übermittelt.
In ihren fristgerecht erhobenen Beschwerden erklärte die bP, sie habe sich von dem Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie nicht ordentlich behandelt gefühlt. Der Sachverstände habe auf ihre Frage, was er da mache gemeint, er untersuche die Hüfte. In keiner ihrer Befunde sei jedoch von der Hüfte die Rede gewesen. Die Kommunikation sei schon beendet gewesen und habe sie keine Angaben über die Schmerzen und die Taubheit des Fußes machen können. Sie ersuche um einen anderen Gutachter mit Einfühlungsvermögen.
I.4. Mit Schreiben vom 23.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 23.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Die bP war im Besitz eines bis 31.03.2026 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 80 vH.
Folgende körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
„Lfd. Nr.
s Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB
01
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11/2022, ohne neurologische DefiziteWirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Z.n. Spondylodese L4/L5 11 aus 2022,, ohne neurologische Defizite
Oberer RS bei entsprechender Funktionseinschränkung mit andauerndem Therapiebedarf
02.01.02
40
02
Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06/2024) Arterielle Hypertonie-AV-Block I.Koronare Herzkrankheit-KHK-Z.n. NSTEMI mit PCI und 2x DES der RCA und 1x der LAD (06 aus 2024,) Arterielle Hypertonie-AV-Block römisch eins.
Einstufung der Erkrankung mit 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite mit Belastungsdyspnoe.
05.02.01
40
03
Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Z.n. 2-maliger Schulter-OP rechts (RM-Refixation), Ruptur der langen Bizepssehne rechts
Vorgegebener Rahmensatz
02.06.03
20
04
Sprunggelenk - Funktionseinschränkung geringgradig einseitig bei rezidivierenden Schmerzen bei OSG-Arthrose links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Funktionsumfang
02.05.32
10
05
Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig bei Belastungs - Gonalgien links
Unterer Rahmensatz bei entsprechendem Bewegungsumfang
02.05.18
10
06
Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03/2021)- Zustand nach Nierenteilresektion.Zustand nach Nierenzellkarzinom (ED: 03 aus 2021,)- Zustand nach Nierenteilresektion.
Einstufung der Erkrankung mit 20 %-Retentionsparameter weitgehend im Normbereich.
13.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung
50
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 wird als Hauptdiagnose - Zustand nach Spondylodese L4/L5 - durch das unter der lfd. Nr. 02 angeführte Leiden um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH gesteigert. Durch das Leiden unter der lfd. Nr. 02 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die unter der lfd. Nr. 03 – 06 angeführten Leiden haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Einschätzungen wurden von den Sachverständigen unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der von Amts wegen eingeholten Gutachten, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Die Einschränkungen des Bewegungsapparates wurden von einem Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie aufgrund einer klinischen Untersuchung festgestellt und durch Zuordnung zu der entsprechenden Pos. Nr. gewürdigt. Hinzuweisen ist des Weiteren auf die (11/2022) nach der Erstellung des Gutachtens vom 17.05.2022 stattgefundene Spondylodese L4/L5, die vom Sachverständigen nunmehr bei der Einschätzung des GdB entsprechend des nunmehr verbesserten Zustandes berücksichtigt wurde und zu einer Zuordnung zur Pos.Nr. 02.01.02 mit 40 vH führte, da ein andauernder Therapiebedarf besteht, aber keine neurologischen Defizite vorliegen. Die Pos.Nr. 02.01.03 würde klinische Defizite sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag erfordern.Die Einschränkungen des Bewegungsapparates wurden von einem Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie aufgrund einer klinischen Untersuchung festgestellt und durch Zuordnung zu der entsprechenden Pos. Nr. gewürdigt. Hinzuweisen ist des Weiteren auf die (11 aus 2022,) nach der Erstellung des Gutachtens vom 17.05.2022 stattgefundene Spondylodese L4/L5, die vom Sachverständigen nunmehr bei der Einschätzung des GdB entsprechend des nunmehr verbesserten Zustandes berücksichtigt wurde und zu einer Zuordnung zur Pos.Nr. 02.01.02 mit 40 vH führte, da ein andauernder Therapiebedarf besteht, aber keine neurologischen Defizite vorliegen. Die Pos.Nr. 02.01.03 würde klinische Defizite sowie maßgebliche Einschränkungen im Alltag erfordern.
Zum Vorbringen, der Sachverständige habe ihre Hüfte untersucht, obwohl den Befunden diesbezüglich keine Einschränkungen zu entnehmen seien, ist zu betonen, dass die gründliche klinische Begutachtung eine Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates umfasste, sohin auch die Hüften. Es kann daran nichts Negatives erkannt werden. Die in der Beschwerde monierten Schmerzen im Fuß wurden von dem Sachverständigen durch die Zuordnung der das Sprunggelenk betreffenden Funktionseinschränkung zur Positionsnummer 02.05.32 mit einem GdB von 10 vH ohnedies gewürdigt. Das Ersuchen um einen anderen Gutachter mit Einfühlungsvermögen, ohne auch nur mit einem gewissen Mindestmaß an Konkretisierung darzulegen, zu welchem Beweisthema es eingeholt werden soll, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Es dient nicht dazu, ein konkretes Vorbringen zu untermauern, sondern soll der bP erst ermöglichen, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).Zum Vorbringen, der Sachverständige habe ihre Hüfte untersucht, obwohl den Befunden diesbezüglich keine Einschränkungen zu entnehmen seien, ist zu betonen, dass die gründliche klinische Begutachtung eine Untersuchung des gesamten Bewegungsapparates umfasste, sohin auch die Hüften. Es kann daran nichts Negatives erkannt werden. Die in der Beschwerde monierten Schmerzen im Fuß wurden von dem Sachverständigen durch die Zuordnung der das Sprunggelenk betreffenden Funktionseinschränkung zur Positionsnummer 02.05.32 mit einem GdB von 10 vH ohnedies gewürdigt. Das Ersuchen um einen anderen Gutachter mit Einfühlungsvermögen, ohne auch nur mit einem gewissen Mindestmaß an Konkretisierung darzulegen, zu welchem Beweisthema es eingeholt werden soll, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten. Es dient nicht dazu, ein konkretes Vorbringen zu untermauern, sondern soll der bP erst ermöglichen, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
Zum Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs betreffend „Bitemporale Kopfschmerzen und Bitemporaler Gesichtsfeldausfall“ ist zum einem auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.03.2026 zu verweisen sowie zum anderen auf den diesbezüglich vorgelegten Arztbrief des Klinikums vom 16.12.2025, in dem wie folgt ausgeführt wird: „[…] überhaupt seien die bekannten chronischen Kopfschmerzen aktuell seit dem Therapieausbau im Zuge ambulanter Kontrollen im Griff. Im Zuge der initialen neurologischen Untersuchung ist kein Gesichtsfelddefekt fassbar, auch zeigt sich kein Hinweis auf weitere Hirnnervendefizite oder Ausfälle im Bereich der Extremitäten im Sinne sensomotorischer Defizite. Auch die Steh- und Gehfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Monitorings auf der Stroke-Unit ist kein weiteres neurologisches Defizit mehr feststellbar, auch zeigen sich die Vitalparameter unauffällig, relevante Rhythmusstörungen treten während des Monitorings nicht auf.“ In diesem Zusammenhang ist überdies zu betonen, dass Leiden nur dann zu einem Grad der Behinderung führen, wenn sie dauerhafte – über sechs Monate andauernde – funktionelle Beeinträchtigungen zur Folge haben. Dies ist bei den monierten Leiden nicht der Fall.
Hinsichtlich der weiteren in der Äußerung der bP vom 09.02.2026 angeführten Leiden ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.03.2026 zu verweisen, wonach die unter den lfd. Nr. 01, 02 und 05 gewürdigt wurden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der weiteren in der Äußerung der bP vom 09.02.2026 angeführten Leiden ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.03.2026 zu verweisen, wonach die unter den lfd. Nr. 01, 02 und 05 gewürdigt wurden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:römisch zwei.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:römisch zwei.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:römisch zwei.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, idgF:
§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.Paragraph eins, (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.
[…]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
[…]
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar(6) Die im Absatz 4, angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar
[…]
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)“ für die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 3, (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)“
II.3.3. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festzustellen ist, war der Beschwerde abzuweisen.römisch zwei.3.3. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) festzustellen ist, war der Beschwerde abzuweisen.
Vollständigkeitshalber wird noch wie folg ausgeführt: Mit dem am 14.11.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der bP lt. dem hierfür verwendeten Formular für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen auch die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass beantragt.
Der der bP mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2026 übermittelte Behindertenpass weist auf der Vorderseite einen GdB von 50 % auf, die Rückseite jedoch kein Piktogramm, das gemäß Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 leg. cit. symbolisiert. Der der bP mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2026 übermittelte Behindertenpass weist auf der Vorderseite einen GdB von 50 % auf, die Rückseite jedoch kein Piktogramm, das gemäß Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen die Zusatzeintragung nach Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. symbolisiert.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks – der Nichteintragung des entsprechenden Piktogramms - kein bescheidmäßiger Abspruch über die Nichtvornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden. § 45 Abs. 2 BBG bestimmt eindeutig, dass immer dann ein Bescheid zu erteilen ist, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 – dieser umfasst nicht nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks – der Nichteintragung des entsprechenden Piktogramms - kein bescheidmäßiger Abspruch über die Nichtvornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden. Paragraph 45, Absatz 2, BBG bestimmt eindeutig, dass immer dann ein Bescheid zu erteilen ist, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, – dieser umfasst nicht nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sondern auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung - nicht stattgegeben wird.
„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist gemäß obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist gemäß obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2342060.1.00Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026