Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
BBG §40Spruch
,
L501 2339629-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde XXXX VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2026, XXXX betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 VSNR. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2026, römisch 40 betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 23.05.2025 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 aus dem Bereich Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.12.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Derzeitige Beschwerden:
[…] Der Patient berichtet über belastungsabhängige Schmerzen im Knie und Unterschenkel rechts, ein Taubheitsgefühl am seitlichen Oberschenkel und Unterschenkel sowie Schmerzen an der Ferse rechts bei bekanntem Fersensporn. […] Der Patient erhält von seinem orthopädischen Facharzt mehrmals jährlich Injektionen in das rechte Kniegelenk. Es tritt daraufhin eine deutliche Beschwerdebesserung ein
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Schmerzmedikation laut Patient: Voltadol forte lokal, Ibuprofen 400 mg bei Bedarf (3-4x pro Woche)
Karteiauszug Orthopäde […] 02.04.2025: - […] (nach Infiltration) Besserung um 50 %
Klinischer Status – Fachstatus:
UNTERE EXTREMITÄTEN: Beinverkürzung rechts von 1 cm, deutlich varische Beinachse rechts, unauffällige Beinachse links, Flexion der Hüften beidseits bis knapp über 100° schmerzfrei möglich, IR/AR 20-0-40°, kein IR-Schmerz und kein Leistendruckschmerz, am rechten seitlichen Oberschenkel langstreckige blande Narbe, am rechten Knie keine Rötung, diskrete synovitische Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-120° endlagig schmerzhaft, geringer Überstreckungsschmerz, deutlicher Druckschmerz über dermedialen Femurrolle, Meniskuszeichen negativ, Zohlen -Zeichen positiv, die Bänder stabil, am linken Knie keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, S: 0-0-130°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke und Achillessehnen beidseits unauffällig, rechts mäßiger Druckschmerz am Calcaneus von plantar her, links unauffällig, mäßiger Spreizfuß beidseits, gute Beweglichkeit der Zehengelenke
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kniegelenksbeschwerden rechts
Verkehrsunfall 1970 mit Bruch des Oberschenkel mit Operation, Osteosynthesematerial in situ, und des Unterschenkels mit konservativer Therapie, leichte Fehlstellung und Beinverkürzung, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand und wiederkehrende Belastungsschmerzen, radiologisch medialbetonte degenerative Veränderungen sowie Kniescheibenabnützung (Röntgen 03/2025), Schmerzmedikation bei BedarfVerkehrsunfall 1970 mit Bruch des Oberschenkel mit Operation, Osteosynthesematerial in situ, und des Unterschenkels mit konservativer Therapie, leichte Fehlstellung und Beinverkürzung, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand und wiederkehrende Belastungsschmerzen, radiologisch medialbetonte degenerative Veränderungen sowie Kniescheibenabnützung (Röntgen 03 aus 2025,), Schmerzmedikation bei Bedarf
02.05.20
30
02
Wirbelsäulenbeschwerden;
Bekannte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein radikuläres neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis, Schmerzmedikation bei Bedarf, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
02.01.02
30
03
Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;
Medikamentöse Monotherapie, kein aktueller HbA1c Wert vorliegend
09.02.01
20
04
Bluthochdruck;
Medikamentöse Dreifachtherapie
05.01.02
20
05
Fersensporn rechts;
Wiederkehrende Beschwerden bei plantaren Fersensporn rechts, Einlagen-Therapie, bisher keine invasiven Therapiemaßnahmen, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend;
02.05.35
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, wie im Vorgutachten, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die Leiden Nummer 3 und 4 steigern, mangels erheblicher Wechselwirkung mit Leiden Nummer 1, nicht weiter. Das Leiden Nummer 5 steigert wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
Mit Schreiben vom 18.12.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Mit Schreiben vom 18.12.2025 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem GdB von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP einen zu geringen Grad der Behinderung, da ihre Beweglichkeit auf Haus und Garten eingeschränkt sei. Bei der Untersuchung sei Abhorchen und Oberkörperuntersuchung im Vordergrund gestanden, auf ihre starken Schmerzen beim Gehen, die sie durch vierteljährliche Injektionen zu lindern versuche, sei zu wenig eingegangen.
Mit Schreiben vom 24.03.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Kniegelenksbeschwerden rechts
Verkehrsunfall 1970 mit Bruch des Oberschenkels mit Operation, Osteosynthesematerial in situ, und des Unterschenkels mit konservativer Therapie, leichte Fehlstellung und Beinverkürzung, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand und wiederkehrende Belastungsschmerzen, radiologisch medialbetonte degenerative Veränderungen sowie Kniescheibenabnützung (Röntgen 03/2025), Schmerzmedikation bei BedarfVerkehrsunfall 1970 mit Bruch des Oberschenkels mit Operation, Osteosynthesematerial in situ, und des Unterschenkels mit konservativer Therapie, leichte Fehlstellung und Beinverkürzung, gute Beweglichkeit ohne Streckdefizit, Reizzustand und wiederkehrende Belastungsschmerzen, radiologisch medialbetonte degenerative Veränderungen sowie Kniescheibenabnützung (Röntgen 03 aus 2025,), Schmerzmedikation bei Bedarf
02.05.20
30
02
Wirbelsäulenbeschwerden;
Bekannte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein radikuläres neurologisches Defizit, keine Claudicatio spinalis, Schmerzmedikation bei Bedarf
02.01.02
30
03
Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit;
Medikamentöse Monotherapie
09.02.01
20
04
Bluthochdruck;
Medikamentöse Dreifachtherapie
05.01.02
20
05
Fersensporn rechts;
Wiederkehrende Beschwerden bei plantaren Fersensporn rechts, Einlagen-Therapie, bisher keine invasiven Therapiemaßnahmen
02.05.35
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das unter der lfd. Nr. 01 angeführte Leiden mit einem GdB von 30 vH. Das unter der lfd. Nr. 02 angeführte Leiden steigert um eine Stufe, da es das Gesamtbild verschlechtert. Die unter der lfd. Nr. 03 und 04 angeführten Leiden steigern mangels erheblicher Wechselwirkung mit dem führenden Leiden nicht weiter, das unter der lfd. Nr. 05 angeführte Leiden wegen Geringfügigkeit. Es ergibt sich sohin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Die von der bP vorgebrachten Schmerzen wurden vom Gutachter ebenso in die Würdigung miteinbezogen wie die vierteljährlichen Injektionen samt der hierdurch eintretenden deutlichen Beschwerdebesserung (vgl. Punkte ‘Derzeitige Beschwerden’, ‘Zusammenfassung relevanter Befunde’ sowie ‘Untersuchungsbefund’), wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird. Betreffend die vorgebrachten Injektionen zur Schmerzlinderung wird zudem festgehalten, dass eine durch zumutbare therapeutische Optionen und Kompensationsmöglichkeiten eintretende Verbesserung des Gesundheitszustandes bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen ist. Die von der bP vorgebrachten Schmerzen wurden vom Gutachter ebenso in die Würdigung miteinbezogen wie die vierteljährlichen Injektionen samt der hierdurch eintretenden deutlichen Beschwerdebesserung vergleiche Punkte ‘Derzeitige Beschwerden’, ‘Zusammenfassung relevanter Befunde’ sowie ‘Untersuchungsbefund’), wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird. Betreffend die vorgebrachten Injektionen zur Schmerzlinderung wird zudem festgehalten, dass eine durch zumutbare therapeutische Optionen und Kompensationsmöglichkeiten eintretende Verbesserung des Gesundheitszustandes bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) […]Paragraph eins, (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42.Paragraph 42,
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, , in der jeweils geltenden Fassung.
[…]
II.3.3. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.3. Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und ist die bP diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2339629.1.00Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026