Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W603 2338140-1/5E
, W603 2338140-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei), XXXX , 7502 Unterwart, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) vom 25.03.2025, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX -5H, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 (beschwerdeführende Partei), römisch 40 , 7502 Unterwart, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (belangte Behörde) vom 25.03.2025, Beitragsnummer: römisch 40 , GZ: römisch 40 -5H, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein als Antrag iSd § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewertetes Anbringen der beschwerdeführenden Partei ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein als Antrag iSd Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gewertetes Anbringen der beschwerdeführenden Partei ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde den am 26.03.2025 signierten angefochtenen Bescheid mit Schreiben vom 17.03.2026 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 27.09.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei folgendes E-Mail an die belangte Behörde:
Dem E-Mail lagen Lohnbestätigungen in ungarischer Sprache bei.
Ein mit 27.09.2024 datiertes oder an diesem Tag übermitteltes Antragsformular entsprechend der zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Vorgabe brachte die beschwerdeführende Partei bei der Behörde nicht ein.
Mit Schreiben vom 09.01.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, betreffend „Ihren Antrag vom 27.09.2024“ Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen, „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen“.
Die belangte Behörde wies den „Antrag vom 27.09.2024 auf … Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages“ mit dem angefochtenen Bescheid ab, da der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorläge. Der mit 26.03.2025 amtssignierte Bescheid wurde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Mit E-Mail vom 29.04.2025 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde mit der Begründung „Meine Befreiung wurde leider abgelehnt, obwohl ich nachweislich unter der festgelegten Verdienstgrenze liege. Diese Entscheidung belastet mich sehr und verursacht erheblichen seelischen Stress. Ich bitte Sie daher höflich, sämtliche Forderungen gegen mich umgehend zu löschen, da ich mich sonst gezwungen sehe, rechtliche Schritte einzuleiten. Ich bin überzeugt, dass hier ein Missverständnis vorliegt, und hoffe auf eine schnelle Klärung der Angelegenheit.“ .
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt bzw. sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Behörde hat die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich zu nehmen, wenn der Behauptung einer Partei, das Zustellstück nicht erhalten zu haben, nicht wirksam entgegengetreten werden kann (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0131). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht der Erhalt des Bescheides bestritten wird, sondern lediglich der Zeitpunkt der Zustellung von der Behörde nicht nachgewiesen werden kann. Die Beschwerde ist als fristgerecht erhoben anzusehen.
3.2. Anwendbare Rechtslage
Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]Paragraph 12, […]
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]“
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.(3) Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.1. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 9, Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.2. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4 bis 8, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.3. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sowie Paragraph 15, Absatz 4 und 8 a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.4. Paragraph 5, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“5. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, wieder in Kraft.“
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.3. Zu Spruchpunkt A)
Wie festgestellt wurde, hat die Behörde das E-Mail der beschwerdeführenden Partei vom 27.09.2024 angesichts der Formulierung „Bitte um Befreiung“ offenbar als Antrag gewertet, auf dieser Grundlage ein Verfahren geführt und einen Bescheid erlassen. Dazu war die Behörde aus folgenden Gründen nicht zuständig und berechtigt:
Nach dem im Verfahren anzuwendenden § 51 Abs. 1 FGO sind Befreiungsanträge unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der Behörde einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Ein Antrag auf Basis dieses Formulars wurde fallgegenständlich am 27.09.2024 nicht eingebracht. Nach dem im Verfahren anzuwendenden Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind Befreiungsanträge unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der Behörde einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Ein Antrag auf Basis dieses Formulars wurde fallgegenständlich am 27.09.2024 nicht eingebracht.
Die unmissverständliche Formulierung des Gesetzes („ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars … einzubringen“) lässt auch keinen Raum für die Vorgehensweise der Behörde, andere Arten von Anbringen – etwa die erfolgte Übermittlung von Unterlagen – als Antrag iSd §§ 4a ORF-Beitrags Gesetz 2024 iVm der FGO zu interpretieren oder zu werten, da eine solche Vorgehensweise der zitierten Regelung jeden Sinngehalt nehmen würde. Das E-Mail vom 27.09.2024 ist daher kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Antrag auf Befreiung.Die unmissverständliche Formulierung des Gesetzes („ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars … einzubringen“) lässt auch keinen Raum für die Vorgehensweise der Behörde, andere Arten von Anbringen – etwa die erfolgte Übermittlung von Unterlagen – als Antrag iSd Paragraphen 4 a, ORF-Beitrags Gesetz 2024 in Verbindung mit der FGO zu interpretieren oder zu werten, da eine solche Vorgehensweise der zitierten Regelung jeden Sinngehalt nehmen würde. Das E-Mail vom 27.09.2024 ist daher kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Antrag auf Befreiung.
Auch ist fallgegenständlich nicht nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, da Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. etwa VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der referenzierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Frage der technischen Übermittlung (E-Mail an bestimmte Mail-Adressen) eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 2 AVG zugrunde liegt. Nach Ansicht des Gerichts ist aber auch dann, wenn das Gesetz als Voraussetzung eines effizienten Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Verwendung eines öffentlich zugänglichen Formulars (samt Beilagen) zur strukturierten Übermittlung des erforderlichen Antragsinhalts vorschreibt, in vergleichbarer Weise die „Art der Einbringung“ des Antrags betroffen und daher auch diesbezüglich derselbe Maßstab anzulegen, wie in der genannten Rechtsprechung des Höchstgerichts (vgl. etwa auch VwGH 27.02.2025, Ra 2024/04/0305, wonach schon das Fehlen von Unterlagen gemäß – dem mit § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO vergleichbaren – § 339 Abs. 3 GewO 1994 „kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel“ ist; umso weniger kann das Fehlen schon des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsinhalts selbst (statt nur von Beilagen) einen wirksam eingebrachten, aber gegebenenfalls iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Antrag darstellen). Fallgegenständlich liegt dem Bescheid daher auch kein wirksam eingebrachter Antrag zugrunde, der einer Verbesserung iSd § 13 Abs. 3 AVG zugänglich wäre. Auch ist fallgegenständlich nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, da Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, unwirksam sind, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche etwa VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der referenzierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Frage der technischen Übermittlung (E-Mail an bestimmte Mail-Adressen) eines Anbringens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG zugrunde liegt. Nach Ansicht des Gerichts ist aber auch dann, wenn das Gesetz als Voraussetzung eines effizienten Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Verwendung eines öffentlich zugänglichen Formulars (samt Beilagen) zur strukturierten Übermittlung des erforderlichen Antragsinhalts vorschreibt, in vergleichbarer Weise die „Art der Einbringung“ des Antrags betroffen und daher auch diesbezüglich derselbe Maßstab anzulegen, wie in der genannten Rechtsprechung des Höchstgerichts vergleiche etwa auch VwGH 27.02.2025, Ra 2024/04/0305, wonach schon das Fehlen von Unterlagen gemäß – dem mit Paragraph 51, Absatz eins, Satz 2 FGO vergleichbaren – Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 „kein im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel“ ist; umso weniger kann das Fehlen schon des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsinhalts selbst (statt nur von Beilagen) einen wirksam eingebrachten, aber gegebenenfalls iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Antrag darstellen). Fallgegenständlich liegt dem Bescheid daher auch kein wirksam eingebrachter Antrag zugrunde, der einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich wäre.
Im Ergebnis liegt dem von der belangten Behörde geführten, gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zweifelsfrei antragsgebundenen Verwaltungsverfahren somit kein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis liegt dem von der belangten Behörde geführten, gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zweifelsfrei antragsgebundenen Verwaltungsverfahren somit kein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.
Festzuhalten ist, dass zu einem von der Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegten zurückweisenden Bescheid vom 04.10.2024, der sich auf einen „Antrag vom 31.01.2024“ bezieht, keine Beschwerde vorgelegt wurde. Festzuhalten ist auch, dass ein mit 29.01.2025 datiertes Antragsformular von der Behörde ebenfalls vorgelegt wurde, auf das sich allerdings erkennbar weder das (davor versendete) Aufforderungsschreiben der Behörde vom 09.01.2025, noch der angefochtene Bescheid beziehen. Über diesen Antrag ist nach dem übermittelten Akteninhalt noch kein Bescheid erlassen und in Beschwerde gezogen worden.
3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Soweit ersichtlich, liegt bislang keine Rechtsprechung zur präjudiziellen Rechtsfrage vor, ob ein entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht unter Verwendung des aufgelegten Formulars an die Behörde gerichtetes Anbringen als wirksamer Antrag iSd § 4a ORF-Beitrags Gesetz2024 iVm § 51 Abs. 1 FGO zu werten sein kann, der einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 (bzw. gegebenenfalls Abs. 4) AVG zugänglich wäre. Angesichts der notorischen Vielzahl von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags kann auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht ausgeschlossen werden.Soweit ersichtlich, liegt bislang keine Rechtsprechung zur präjudiziellen Rechtsfrage vor, ob ein entgegen der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 51, Absatz eins, Satz 1 FGO nicht unter Verwendung des aufgelegten Formulars an die Behörde gerichtetes Anbringen als wirksamer Antrag iSd Paragraph 4 a, ORF-Beitrags Gesetz2024 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, FGO zu werten sein kann, der einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, (bzw. gegebenenfalls Absatz 4,) AVG zugänglich wäre. Angesichts der notorischen Vielzahl von Anträgen auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrags kann auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht ausgeschlossen werden.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist daher gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2338140.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026