TE Bvwg Beschluss 2026/5/6 W213 2330074-1

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Veröffentlicht am 06.05.2026
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Entscheidungsdatum

06.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Spruch


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W213 2330074-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, betreffend Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, betreffend Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion XXXX ) belangten Behörde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion römisch 40 ) belangten Behörde.

I.2. Mit E-Mail vom 22.08.2025 teilte die Leiterin der Sektion XXXX der Leiterin der Sektion XXXX mit, pauschalierte da Überstunden nur mehr für die dort namentlich genannten genannten Führungskräfte vorgesehen seien. Bei allen Bediensteten ohne Leitungsfunktion sollten pauschalierte Überstunden bei Bedarf und nach Maßgabe der budgetären Mittel im jeweils erforderlichen Ausmaß angeordnet werden. römisch eins.2. Mit E-Mail vom 22.08.2025 teilte die Leiterin der Sektion römisch 40 der Leiterin der Sektion römisch 40 mit, pauschalierte da Überstunden nur mehr für die dort namentlich genannten genannten Führungskräfte vorgesehen seien. Bei allen Bediensteten ohne Leitungsfunktion sollten pauschalierte Überstunden bei Bedarf und nach Maßgabe der budgetären Mittel im jeweils erforderlichen Ausmaß angeordnet werden.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge - ohne vorangegangenes Parteiengehör- den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge - ohne vorangegangenes Parteiengehör- den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), bemessene pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30. September 2025 eingestellt.“„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), bemessene pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 30. September 2025 eingestellt.“

Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass laut Mitteilung der Leiterin der Sektion XXXX vom 22.08.2025 ab 01.10.2025 die Notwendigkeit zur Erbringung von Überstunden außerhalb der Nachtzeit nicht mehr gegeben sei. Da sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe, sei eine Neubemessung erforderlich.Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass laut Mitteilung der Leiterin der Sektion römisch 40 vom 22.08.2025 ab 01.10.2025 die Notwendigkeit zur Erbringung von Überstunden außerhalb der Nachtzeit nicht mehr gegeben sei. Da sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe, sei eine Neubemessung erforderlich.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde Art und Umfang der von ihm zu bewältigenden Aufgaben gleich geblieben seien. Es fielen nach wie vor Überstunden, an die erbringen müsse. Eine vollständige zeitgerechte Bewältigung seines Arbeitspensums innerhalb der Normaldienstzeit sei nicht möglich, weshalb auch in Zukunft die gleiche Anzahl von Überstunden von ihm zu erbringen sein werde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde Art und Umfang der von ihm zu bewältigenden Aufgaben gleich geblieben seien. Es fielen nach wie vor Überstunden, an die erbringen müsse. Eine vollständige zeitgerechte Bewältigung seines Arbeitspensums innerhalb der Normaldienstzeit sei nicht möglich, weshalb auch in Zukunft die gleiche Anzahl von Überstunden von ihm zu erbringen sein werde.

Es werde daher beantragt,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

?        den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,

?        in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf innerhalb der Nachfrist des § 14 VwGVG wir nunmehr bekämpfte - irrigerweise als „Bescheid“ bezeichnete- Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf innerhalb der Nachfrist des Paragraph 14, VwGVG wir nunmehr bekämpfte - irrigerweise als „Bescheid“ bezeichnete- Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet:

„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), gewährte pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß § 15 Abs. 6 GehG neu bemessen und beträgt ab 1. Dezember 2025 3,97 v.H. des Ihnen zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z 1 GehG angeführten allfälligen Zulagen. 33,3 v.H. dieser Vergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.“„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), gewährte pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG neu bemessen und beträgt ab 1. Dezember 2025 3,97 v.H. des Ihnen zustehenden Gehaltes und der im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, GehG angeführten allfälligen Zulagen. 33,3 v.H. dieser Vergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.“

Begründend wurde - nach Wiederholung der Begründung des bekämpften Bescheides - im Wesentlichen ausgeführt, dass Neuerungen in den Regelungen zur Dienstzeit, wie die Erhöhung der Mitnahmegrenze für Gleitzeitguthaben, den Ausgleich von Mehrdienstleistungen in Form von Freizeit erleichterten, womit die Notwendigkeit einer pauschalierten Überstundenvergütung vor allem bei Bediensteten ohne Leitungsfunktion zumindest teilweise entfalle. Für Mehrdienstleistungen, die dennoch nicht in Freizeit ausgeglichen werden könnten, bestehe nach wie vor die Möglichkeit, Überstunden im Einzelfall anzuordnen. Angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsanfall in der Sektion XXXX unterjährig variiere, erscheine die anlassbezogene Anordnung von Mehrdienstleistungen sinnvoller und ökonomischer.Begründend wurde - nach Wiederholung der Begründung des bekämpften Bescheides - im Wesentlichen ausgeführt, dass Neuerungen in den Regelungen zur Dienstzeit, wie die Erhöhung der Mitnahmegrenze für Gleitzeitguthaben, den Ausgleich von Mehrdienstleistungen in Form von Freizeit erleichterten, womit die Notwendigkeit einer pauschalierten Überstundenvergütung vor allem bei Bediensteten ohne Leitungsfunktion zumindest teilweise entfalle. Für Mehrdienstleistungen, die dennoch nicht in Freizeit ausgeglichen werden könnten, bestehe nach wie vor die Möglichkeit, Überstunden im Einzelfall anzuordnen. Angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsanfall in der Sektion römisch 40 unterjährig variiere, erscheine die anlassbezogene Anordnung von Mehrdienstleistungen sinnvoller und ökonomischer.

I.7. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hierauf einen - als Beschwerde bezeichneten- Vorlageantrag, wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde wiederholte. römisch eins.7. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hierauf einen - als Beschwerde bezeichneten- Vorlageantrag, wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde wiederholte.

Es wurde beantragt,

?        seine Beschwerde(n) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen,

?        eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

?        den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,

?        in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion XXXX ) belangten Behörde.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion römisch 40 ) belangten Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2008, GZ. BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008 Wurde dem Beschwerdeführer eine pauschalierte da Überstundenvergütung mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z. 1 GehG angeführten Zulagen bemessen, wobei 33,3 % dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten. Begründend wurde ausgeführt, dass die dienstliche Notwendigkeit zur regelmäßigen Erbringung von Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit im Ausmaß von durchschnittlich 10 Stunden pro Monat gegeben sei, wobei diese Mehrdienstleistungen nicht gänzlich durch Freizeit ausgeglichen werden könntenMit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2008, GZ. BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008 Wurde dem Beschwerdeführer eine pauschalierte da Überstundenvergütung mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes und der im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, GehG angeführten Zulagen bemessen, wobei 33,3 % dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten. Begründend wurde ausgeführt, dass die dienstliche Notwendigkeit zur regelmäßigen Erbringung von Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit im Ausmaß von durchschnittlich 10 Stunden pro Monat gegeben sei, wobei diese Mehrdienstleistungen nicht gänzlich durch Freizeit ausgeglichen werden könnten

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 wurde die pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 und § 15 Abs. 2 und 3 GehG im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (mit Null neu bemessen).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 wurde die pauschalierte Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16 und Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (mit Null neu bemessen).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 erlassen, womit dem Beschwerdeführer eine pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 und § 15 Abs. 2 und 3 GehG im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 v.H. des ihm zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z 1 GehG angeführten allfälligen Zulagen neu bemessen wurde, wobei 33,3 v.H. dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 erlassen, womit dem Beschwerdeführer eine pauschalierten Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16 und Paragraph 15, Absatz 2 und 3 GehG im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 v.H. des ihm zustehenden Gehaltes und der im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, GehG angeführten allfälligen Zulagen neu bemessen wurde, wobei 33,3 v.H. dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten.

Nicht festgestellt konnte werden, ob bzw. in welchem Umfang sich der Überstundenanfall auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geändert hat.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 mit der Überschrift „Bescheid“ versehen, doch geht aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben vom 13.11.2025 klar hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen hat. Auch der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, da in der „Beschwerde“ vom 01.12.2025 - unter Einhaltung der 14-tägigen Frist des § 15 VwGVG -ausdrücklich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 mit der Überschrift „Bescheid“ versehen, doch geht aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben vom 13.11.2025 klar hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erlassen hat. Auch der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, da in der „Beschwerde“ vom 01.12.2025 - unter Einhaltung der 14-tägigen Frist des Paragraph 15, VwGVG -ausdrücklich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.

Hervorzuheben ist ferner, dass weder dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch den vorgelegten Akten konkrete Aussagen über den Überstundenanfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers enthalten sind. Aus dem Schreiben der Leiterin der Sektion XXXX vom 22.08.2025 geht lediglich hervor, dass beabsichtigt war, aus budgetären Gründen nur mehr Abteilungsleitern und deren Stellvertretern pauschalierter Überstunden zu zuerkennen.Hervorzuheben ist ferner, dass weder dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch den vorgelegten Akten konkrete Aussagen über den Überstundenanfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers enthalten sind. Aus dem Schreiben der Leiterin der Sektion römisch 40 vom 22.08.2025 geht lediglich hervor, dass beabsichtigt war, aus budgetären Gründen nur mehr Abteilungsleitern und deren Stellvertretern pauschalierter Überstunden zu zuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),1. die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),

[…]

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

([,,,]

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und

4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

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(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

[…]“

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2008 mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes bemessene pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 iVm. § 15 Abs. 2 im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 mit Null neu bemessen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde diese pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes neu bemessen. Fallbezogen liegt mit dieser Neubemessung der zunächst pauschalierten Überstundenvergütung mit Null eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung vor (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche Pauschalierung der Überstundenvergütung im Ausmaß 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes vorgenommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2008 mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes bemessene pauschalierte Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 30.09.2025 mit Null neu bemessen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde diese pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes neu bemessen. Fallbezogen liegt mit dieser Neubemessung der zunächst pauschalierten Überstundenvergütung mit Null eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung vor vergleiche VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche Pauschalierung der Überstundenvergütung im Ausmaß 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes vorgenommen.

Das GehG räumt dem Beamten nach der Rechtsprechung weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren ein. Von dieser Aussage ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber - verneinendenfalls - mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht (VwGH 11.12.2002, 2002/12/0112; 26.02.1997, 97/12/0026).

Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 6, GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).

Dabei ist hervorzuheben, dass eine auf § 15 Abs. 6 GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, bei der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG nicht vorliegen, den Beamten in seinen subjektiven Rechten verletzt (VwGH, 11.12.2002, 2002/12/0112).Dabei ist hervorzuheben, dass eine auf Paragraph 15, Absatz 6, GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, bei der die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, GehG nicht vorliegen, den Beamten in seinen subjektiven Rechten verletzt (VwGH, 11.12.2002, 2002/12/0112).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die letzte rechtskräftige Bemessung der pauschalierten Nebengebühr mit Bescheid vom 22.08.2008. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pro Monat zehn Überstunden außerhalb der Nachtzeit zu leisten hatte, die nicht zur Gänze durch Freizeit abgegolten werden konnten.

Sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der dazu erlassenen Beschwerdevorentscheidung fehlt jegliche Angabe über das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu leistenden Überstunden. Damit aber hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in Fällen, in denen die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, die Zurückverweisung in Betracht (vgl. VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in Fällen, in denen die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, die Zurückverweisung in Betracht vergleiche VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063).

Angesichts dieser krassen Ermittlungslücken war daher spruchgemäß mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – falls an der Absicht die pauschalierte Überstundenvergütung neu zu bemessen, festgehalten wird - zu ermitteln haben, ob und in welchem Ausmaß am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Überstunden anfallen und in weiterer Folge dieser Grundlage eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung vorzunehmen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2330074.1.00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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