TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/7 L511 2279176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Norm

ASVG §35
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2279176-1/34E

Im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX , XXXX , als Rechtsnachfolgerin der XXXX , vertreten durch K-B-K Hirsch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 10.08.2023, XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführt): Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 , vertreten durch K-B-K Hirsch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 10.08.2023, römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht (mitbeteiligte Parteien wie in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführt):

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK], nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK], führte im Betrieb von XXXX [im Folgenden MD] eine Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2010 bis 31.12.2014 durch und erließ am 04.11.2016, GZ 046-Mag.Kurz/RG 55/15, einen Versicherungspflichtbescheid betreffend die Versicherungspflicht der auch nunmehr mitbeteiligten Parteien beim Dienstgeber MD.1.1. Die (damalige) Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK], nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK], führte im Betrieb von römisch 40 [im Folgenden MD] eine Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2010 bis 31.12.2014 durch und erließ am 04.11.2016, GZ 046-Mag.Kurz/RG 55/15, einen Versicherungspflichtbescheid betreffend die Versicherungspflicht der auch nunmehr mitbeteiligten Parteien beim Dienstgeber MD.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] vom 14.04.2023, GZ L503 2146568-1/43E, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, MD weise gegenüber den mitbeteiligten Parteien keine Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG auf. Zur detaillierteren Vorgeschichte und näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des BVwG L503 2146568-1/43E.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts [BVwG] vom 14.04.2023, GZ L503 2146568-1/43E, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben, mit der Begründung, MD weise gegenüber den mitbeteiligten Parteien keine Dienstgebereigenschaft gemäß Paragraph 35, ASVG auf. Zur detaillierteren Vorgeschichte und näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des BVwG L503 2146568-1/43E.

1.2.    Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid vom 10.08.2023, XXXX , stellte die ÖGK nunmehr fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid [Anlage 1] angeführten Mitbeteiligten zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend Zeiträume in den Jahren 2011 bis 2014 auf Grund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX XXXX GmbH & Co KG, deren Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei [im Folgenden abgekürzt bP] ist, der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Versicherungspflichtbescheid vom 10.08.2023, römisch 40 , stellte die ÖGK nunmehr fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid [Anlage 1] angeführten Mitbeteiligten zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend Zeiträume in den Jahren 2011 bis 2014 auf Grund ihrer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 römisch 40 GmbH & Co KG, deren Rechtsnachfolgerin die beschwerdeführende Partei [im Folgenden abgekürzt bP] ist, der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligten Parteien zwar als Subfrächter [im Folgenden auch Fahrer] durch MD eingestellt worden seien, indem mit ihnen jeweils ein XXXX vertrag abgeschlossen und eine Tour vereinbart worden sei, die bP jedoch auf die Person der Subfrächter einen derart maßgeblichen Einfluss ausgeübt habe, dass im Ergebnis kein wesensmäßiger Unterschied zu einer unmittelbaren Indienstnahme zu erkennen gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die mitbeteiligten Parteien zwar als Subfrächter [im Folgenden auch Fahrer] durch MD eingestellt worden seien, indem mit ihnen jeweils ein römisch 40 vertrag abgeschlossen und eine Tour vereinbart worden sei, die bP jedoch auf die Person der Subfrächter einen derart maßgeblichen Einfluss ausgeübt habe, dass im Ergebnis kein wesensmäßiger Unterschied zu einer unmittelbaren Indienstnahme zu erkennen gewesen sei.

Die über die XXXX -Homepage eingegangenen Bewerbungen als Fahrer seien von der bP den Frächtern zugänglich gemacht worden. Es habe zwar keine Bindung an bestimmte Bewerber bestanden, durch die veröffentlichte Stellenbeschreibung samt Anforderungsprofil sei jedoch Einfluss auf den Kreis potenzieller Bewerber genommen worden. Die Frächter hätten der bP zudem die eingesetzten Fahrer sowie deren Touren bekanntgeben müssen; ferner seien Meldebestätigung, Führerschein und Strafregisterauszug verlangt worden, sodass die Bewerber den von der bP vorgegebenen Kriterien entsprechen mussten. Ein Wechsel des Fahrers zu einem anderen Frächter habe darüber hinaus der Zustimmung der bP bedurft. Habe sich ein Fahrer als ungeeignet erwiesen, sei auf eine Beendigung des Einsatzes hingewirkt worden, was bis zur Kündigung der Tour habe führen können. Der bloße Umstand des Abschlusses der Verträge zwischen MD und den mitbeteiligten Parteien vermöge somit nicht für eine Dienstgebereigenschaft von MD zu sprechen. Es sei von Scheinvereinbarungen mangels Vorliegens der Arbeitserlaubnis auszugehen. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Subfrächter sie auch im Wesentlichen durch die bP bestimmt gewesen. Diese habe ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild vorgegeben, indem an den Fahrzeugen eine XXXX -Beschriftung anzubringen gewesen sei und die Subfrächter Arbeitsbekleidung der XXXX getragen hätten. Die Tätigkeit sei unter Verwendung von Scannern der bP verrichtet worden, wobei jeder Fahrer über einen fixen Scanner verfügt habe. Die Aufträge seien den Subfrächtern von der bP über die Scanner übermittelt worden, wodurch das arbeitsbezogene Verhalten maßgeblich habe gesteuert werden können. Auf die Erfüllung der Aufträge durch die Subfrächter habe die bP durch ihre Disponenten bestimmenden Einfluss genommen. Dies zeige sich zum Beispiel daran, dass sich der Disponent der bP – und nicht etwa der Frächter – um die Erledigung eines Abholauftrags gekümmert habe, wenn ein Subfrächter einen Auftrag abgelehnt habe. Der Arbeitsbeginn der Subfrächter sei ebenso in der Verfügungsmacht der bP gestanden und habe auch kurzfristig, beispielsweise für den Folgetag festgelegt werden können. Den Subfrächtern sei zwar von der bP keine zu fahrende Route der Touren vorgegeben worden, sie sei aber im Wesentlichen durch die Öffnungszeiten von Geschäften und Warenübernahmezeiten sowie von der fristgerechten Bedienung der Abholkunden bestimmt worden, sodass eine unternehmerische Dispositionsfreiheit des Frächters im Hinblick auf den „Arbeitsort“ der Subfrächter nicht erkennbar sei. Wenngleich den Subfrächtern keine konkrete Zustellreihenfolge vorgegeben worden sei, seien diese während ihrer Tätigkeit doch insoweit einer Kontrolle durch die bP und damit einer gewissen Bindung an örtliche Vorgaben unterlegen, als von der bP eine Kontrolle stattgefunden habe, ob die Expresspakete zu den vorgegebenen Zeitpunkten zugestellt worden seien. Die Subfrächter seien ganz allgemein von der bP bei der Verrichtung der Tätigkeit kontrolliert worden. Die Disponenten seien zwar hauptsächlich mit den Frächtern in Verbindung gestanden, hätten aber auch die Subfrächter kontaktiert. So seien Nachfragen erfolgt, warum etwa ein Paket nicht abgeholt oder Expresspakete nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt worden seien. Alle Fahrer hätten während ihrer Tätigkeit für die bP telefonisch erreichbar sein müssen. Im Falle von Reklamationen sei beim Fahrer rückgefragt und dieser etwa nochmals zum Kunden geschickt worden, wenn er das Paket noch nicht abgeliefert habe. Über die Arbeitskraft der Subfrächter habe damit letztlich die bP verfügt. Die Subfrächter seien unmittelbar in deren System eingebunden worden. Sie seien wie die Frächter einem Punktesystem unterlegen und hätten im Falle eines Fehlverhaltens „Strafpunkte“ bzw. im Falle von guten Leistungen im Quartal einen Bonus in Form eines Einkaufgutscheins erhalten. Beschwerden seien von der bP protokolliert worden. Sie habe auch das Risiko der Paketbeförderung getragen und dem Kunden bei Schadensfällen Ersatz geleistet. Dem Frächter sei ein Schaden nur bei Mutwilligkeit verrechnet worden. Urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle von Subfrächtern seien wenn der Frächter keinen Ersatzfahrer stellen können habe von der bP wahrgenommen worden. Wenngleich die Kosten dem Frächter gegengerechnet worden seien, zeige schon der Umstand, dass die Vertretung in solchen Fällen die bP organsiert habe, ihre weitreichende Ingerenz in Belangen der Organisation und Abwicklung der Tätigkeit der Subfrächter. Dies sei durch die Praxis unterstrichen worden, dass die Subfrächter Urlaube und Krankenstände neben dem Frächter auch der bP gemeldet hätten. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts sei daher davon auszugehen, dass die mitbeteiligten Parteien von der beschwerdeführenden Partei lediglich auf die Leistung eines Dritten (MD) im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verwiesen worden seien.Die über die römisch 40 -Homepage eingegangenen Bewerbungen als Fahrer seien von der bP den Frächtern zugänglich gemacht worden. Es habe zwar keine Bindung an bestimmte Bewerber bestanden, durch die veröffentlichte Stellenbeschreibung samt Anforderungsprofil sei jedoch Einfluss auf den Kreis potenzieller Bewerber genommen worden. Die Frächter hätten der bP zudem die eingesetzten Fahrer sowie deren Touren bekanntgeben müssen; ferner seien Meldebestätigung, Führerschein und Strafregisterauszug verlangt worden, sodass die Bewerber den von der bP vorgegebenen Kriterien entsprechen mussten. Ein Wechsel des Fahrers zu einem anderen Frächter habe darüber hinaus der Zustimmung der bP bedurft. Habe sich ein Fahrer als ungeeignet erwiesen, sei auf eine Beendigung des Einsatzes hingewirkt worden, was bis zur Kündigung der Tour habe führen können. Der bloße Umstand des Abschlusses der Verträge zwischen MD und den mitbeteiligten Parteien vermöge somit nicht für eine Dienstgebereigenschaft von MD zu sprechen. Es sei von Scheinvereinbarungen mangels Vorliegens der Arbeitserlaubnis auszugehen. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Subfrächter sie auch im Wesentlichen durch die bP bestimmt gewesen. Diese habe ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild vorgegeben, indem an den Fahrzeugen eine römisch 40 -Beschriftung anzubringen gewesen sei und die Subfrächter Arbeitsbekleidung der römisch 40 getragen hätten. Die Tätigkeit sei unter Verwendung von Scannern der bP verrichtet worden, wobei jeder Fahrer über einen fixen Scanner verfügt habe. Die Aufträge seien den Subfrächtern von der bP über die Scanner übermittelt worden, wodurch das arbeitsbezogene Verhalten maßgeblich habe gesteuert werden können. Auf die Erfüllung der Aufträge durch die Subfrächter habe die bP durch ihre Disponenten bestimmenden Einfluss genommen. Dies zeige sich zum Beispiel daran, dass sich der Disponent der bP – und nicht etwa der Frächter – um die Erledigung eines Abholauftrags gekümmert habe, wenn ein Subfrächter einen Auftrag abgelehnt habe. Der Arbeitsbeginn der Subfrächter sei ebenso in der Verfügungsmacht der bP gestanden und habe auch kurzfristig, beispielsweise für den Folgetag festgelegt werden können. Den Subfrächtern sei zwar von der bP keine zu fahrende Route der Touren vorgegeben worden, sie sei aber im Wesentlichen durch die Öffnungszeiten von Geschäften und Warenübernahmezeiten sowie von der fristgerechten Bedienung der Abholkunden bestimmt worden, sodass eine unternehmerische Dispositionsfreiheit des Frächters im Hinblick auf den „Arbeitsort“ der Subfrächter nicht erkennbar sei. Wenngleich den Subfrächtern keine konkrete Zustellreihenfolge vorgegeben worden sei, seien diese während ihrer Tätigkeit doch insoweit einer Kontrolle durch die bP und damit einer gewissen Bindung an örtliche Vorgaben unterlegen, als von der bP eine Kontrolle stattgefunden habe, ob die Expresspakete zu den vorgegebenen Zeitpunkten zugestellt worden seien. Die Subfrächter seien ganz allgemein von der bP bei der Verrichtung der Tätigkeit kontrolliert worden. Die Disponenten seien zwar hauptsächlich mit den Frächtern in Verbindung gestanden, hätten aber auch die Subfrächter kontaktiert. So seien Nachfragen erfolgt, warum etwa ein Paket nicht abgeholt oder Expresspakete nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt worden seien. Alle Fahrer hätten während ihrer Tätigkeit für die bP telefonisch erreichbar sein müssen. Im Falle von Reklamationen sei beim Fahrer rückgefragt und dieser etwa nochmals zum Kunden geschickt worden, wenn er das Paket noch nicht abgeliefert habe. Über die Arbeitskraft der Subfrächter habe damit letztlich die bP verfügt. Die Subfrächter seien unmittelbar in deren System eingebunden worden. Sie seien wie die Frächter einem Punktesystem unterlegen und hätten im Falle eines Fehlverhaltens „Strafpunkte“ bzw. im Falle von guten Leistungen im Quartal einen Bonus in Form eines Einkaufgutscheins erhalten. Beschwerden seien von der bP protokolliert worden. Sie habe auch das Risiko der Paketbeförderung getragen und dem Kunden bei Schadensfällen Ersatz geleistet. Dem Frächter sei ein Schaden nur bei Mutwilligkeit verrechnet worden. Urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle von Subfrächtern seien wenn der Frächter keinen Ersatzfahrer stellen können habe von der bP wahrgenommen worden. Wenngleich die Kosten dem Frächter gegengerechnet worden seien, zeige schon der Umstand, dass die Vertretung in solchen Fällen die bP organsiert habe, ihre weitreichende Ingerenz in Belangen der Organisation und Abwicklung der Tätigkeit der Subfrächter. Dies sei durch die Praxis unterstrichen worden, dass die Subfrächter Urlaube und Krankenstände neben dem Frächter auch der bP gemeldet hätten. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts sei daher davon auszugehen, dass die mitbeteiligten Parteien von der beschwerdeführenden Partei lediglich auf die Leistung eines Dritten (MD) im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verwiesen worden seien.

1.3.    Mit Schreiben vom 13.09.2023 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und der bP seien die von der ÖGK als integrale Bestandteile des Bescheides bezeichneten Unterlagen erst nach Bescheiderlassung im Wege einer Akteneinsicht unvollständig und in großen Teilen geschwärzt zur Kenntnis gelangt. Einvernahmen der Organe der bP seien nicht erfolgt. Als Ergebnis der Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens sei der bekämpfte Bescheid pauschal für die mitbeteiligten Parteien ausgestellt worden. Weder in den Tatsachenfeststellungen, noch in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung werde auf die einzelne Person abgestellt und belaste dies den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit, weil es an der individuellen Beurteilung bzw. Begründung voneinander unabhängiger Verhältnisse mangle. Augenscheinlich werde die unrichtige Erfassung des Sachverhaltes in der synonymen Verwendung bzw. teilweisen Verwechslung der XXXX und der bP. In Bezug auf die von der ÖGK vorgenommene rechtliche Beurteilung erklärte die bP, über die Arbeitskraft der mitbeteiligten Parteien zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise verfügt zu haben. Die Arbeitsleistung der mitbeteiligten Parteien könne nur von deren Vertragspartner und somit von jenem Unternehmer, der wiederum mit der bP in Vertragsbeziehung stehe, abgerufen werden. Die jeweils von der bP beauftragten Frächter würden den wiederum von ihnen beauftragten Frächtern bzw. von ihnen unselbständig beschäftigten Fahrern das Entgelt schulden. Nur diese von der bP beauftragten Frächter könnten auch das Vertrags- bzw. gegebenenfalls Dienstverhältnis rechtswirksam beenden. Es stehe jedem von der bP beauftragten Frächter frei, auch für andere Unternehmen tätig zu sein und das auch nicht nur im Rahmen seines Kleinfrächtergewerbes. So könne der Frächter für andere „Postdienstleister" Leistungen erbringen oder Transportdienstleistungen an Unternehmer und Private (Übersiedlungen, Möbeltransporte, Zeitungszustellungen und -transporte, etc.) erbringen Dies werde auch von der überwiegenden Zahl der beauftragten Frächter genutzt. Es bestehe sohin keine Exklusivität; weder im Vertragsverhältnis mit der bP, noch (mangels Vertragsverhältnis) für den tatsächlichen Fahrer. Dadurch, dass für Vertragsgebiete vereinzelt Halbtagestouren vergeben werden würden, sei es für den Frächter zum Teil auch notwendig, für Unternehmer und Private Transportdienstleistungen anzubieten, wenn er seine Betriebsmittel wirtschaftlich optimal einsetzen möchte. Es sei vielfach gelebte Praxis, dass Frächter auch andere Aufträge annehmen und kombinieren. Einzig für den Fall, dass das Fahrzeug des Frächters eine entsprechende XXXX -Beklebung aufweise, sei der Einsatz für Mitbewerber im Bereich „Postdienstleistung" gesetzlich untersagt. Dies ergebe sich zwingend aus § 32 Postmarktgesetz, welches eine (optische) Zuordnung zum jeweiligen Postdienstleister vorsehe. Entsprechend gekennzeichnete Lieferwagen könnten jedoch für Transportdienstleistungen an Private und Unternehmer verwendet werden, solange diese nicht als Postdienstleister zu qualifizieren seien. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und der bP seien die von der ÖGK als integrale Bestandteile des Bescheides bezeichneten Unterlagen erst nach Bescheiderlassung im Wege einer Akteneinsicht unvollständig und in großen Teilen geschwärzt zur Kenntnis gelangt. Einvernahmen der Organe der bP seien nicht erfolgt. Als Ergebnis der Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens sei der bekämpfte Bescheid pauschal für die mitbeteiligten Parteien ausgestellt worden. Weder in den Tatsachenfeststellungen, noch in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung werde auf die einzelne Person abgestellt und belaste dies den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit, weil es an der individuellen Beurteilung bzw. Begründung voneinander unabhängiger Verhältnisse mangle. Augenscheinlich werde die unrichtige Erfassung des Sachverhaltes in der synonymen Verwendung bzw. teilweisen Verwechslung der römisch 40 und der bP. In Bezug auf die von der ÖGK vorgenommene rechtliche Beurteilung erklärte die bP, über die Arbeitskraft der mitbeteiligten Parteien zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise verfügt zu haben. Die Arbeitsleistung der mitbeteiligten Parteien könne nur von deren Vertragspartner und somit von jenem Unternehmer, der wiederum mit der bP in Vertragsbeziehung stehe, abgerufen werden. Die jeweils von der bP beauftragten Frächter würden den wiederum von ihnen beauftragten Frächtern bzw. von ihnen unselbständig beschäftigten Fahrern das Entgelt schulden. Nur diese von der bP beauftragten Frächter könnten auch das Vertrags- bzw. gegebenenfalls Dienstverhältnis rechtswirksam beenden. Es stehe jedem von der bP beauftragten Frächter frei, auch für andere Unternehmen tätig zu sein und das auch nicht nur im Rahmen seines Kleinfrächtergewerbes. So könne der Frächter für andere „Postdienstleister" Leistungen erbringen oder Transportdienstleistungen an Unternehmer und Private (Übersiedlungen, Möbeltransporte, Zeitungszustellungen und -transporte, etc.) erbringen Dies werde auch von der überwiegenden Zahl der beauftragten Frächter genutzt. Es bestehe sohin keine Exklusivität; weder im Vertragsverhältnis mit der bP, noch (mangels Vertragsverhältnis) für den tatsächlichen Fahrer. Dadurch, dass für Vertragsgebiete vereinzelt Halbtagestouren vergeben werden würden, sei es für den Frächter zum Teil auch notwendig, für Unternehmer und Private Transportdienstleistungen anzubieten, wenn er seine Betriebsmittel wirtschaftlich optimal einsetzen möchte. Es sei vielfach gelebte Praxis, dass Frächter auch andere Aufträge annehmen und kombinieren. Einzig für den Fall, dass das Fahrzeug des Frächters eine entsprechende römisch 40 -Beklebung aufweise, sei der Einsatz für Mitbewerber im Bereich „Postdienstleistung" gesetzlich untersagt. Dies ergebe sich zwingend aus Paragraph 32, Postmarktgesetz, welches eine (optische) Zuordnung zum jeweiligen Postdienstleister vorsehe. Entsprechend gekennzeichnete Lieferwagen könnten jedoch für Transportdienstleistungen an Private und Unternehmer verwendet werden, solange diese nicht als Postdienstleister zu qualifizieren seien.

Der Frächter sei in seiner wirtschaftlichen Disposition durch den Vertrag mit der bP nicht eingeschränkt. Er könne seine Betriebsmittel frei einsetzen und für andere tätig werden. Allfällige Einschränkungen würden sich nur aus dem Postmarktgesetz ergeben, welches nicht zur Disposition der bP stehe. Was obenstehend im Verhältnis der Frächter zur bP gelte, müsse umso mehr im Verhältnis von dieser zu Subfrächtern gelten. Etwaige anderslautende Vereinbarungen im Verhältnis Frächter zu Subfrächtern würden sich der Wahrnehmung der bP entziehen. Ein Einwirken auf diese Vertragsbeziehung sei ihr weder möglich, noch sei dies versucht worden. Der von der Behörde ins Treffen geführte Kontakt zwischen Mitarbeitern der bP und jenen Personen, die die Zustellung tatsächlich vorgenommen hätten (Fahrer, Subfrächter), komme nur vereinzelt vor und führe nicht per se zu einem Dienstverhältnis. Auch im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) blieben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht und sei der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen und nicht der Beschäftiger, weil Letzterer trotz Eingliederung des überlassenen Dienstnehmers in dessen Betrieb keinen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitsleistung des Dienstnehmers aus eigenem Recht geltend machen könne (VwGH 4.10.2001, 96/08/0351; 31.1.2023, Ra 2021/08/0153). Wenn selbst bei Leiharbeitsverhältnissen den Überlasser sämtliche Arbeitgeberpflichten träfen, müsse dies umso mehr im vorliegenden Fall gelten, weil zwischen der bP und den Frächtern gerade kein Leiharbeitsverhältnis, sondern ein bloßes Auftragsverhältnis über die Auslieferung von Paketen bestehe. Wenn überhaupt so liege hier ein Dienstverhältnis zu MD vor. Die Vorgabe, ab wann die Pakete von den Verteilerzentren abgeholt werden können und bis wann diese zuzustellen seien, seien sachliche Vorgaben, die für die Zurechnung der Beschäftigungsverhältnisse der Subfrächter nicht relevant seien. Dass Pakete an Geschäfte lediglich während der Öffnungszeiten zugestellt werden und verschiedene Bereiche (etwa Innenstädte) nur zu gewissen Zeiten befahren werden könnten, seien Einschränkungen der zeitlichen Erreichbarkeit, auf welche die bP keinerlei Einwirkung habe. Es handle sich dabei nicht um die Beeinflussung und Festlegung der Arbeitszeiten durch die bP. Auch entscheide ausschließlich der beauftragte Frächter die Aufteilung der vereinbarten Arbeiten auf seine Dienstnehmer und/oder Subunternehmer und welche Leistungsvergütung er dafür gewähre. Die Frächter- und Fahrerbewerbungen über die XXXX -Homepage könne der bP nicht zugerechnet werden. Es erschließe sich aber auch nicht, dass das Aufhängen etwaiger Bewerbungen im Sozialraum, in welchem (auch) Fahrer und Frächter aufhältig seien, zur Dienstgebereigenschaft beitragen könne. Dieser Service solle den Frächtern bei der Akquise von geeignetem Personal eine Unterstützung bieten. Weder XXXX noch die bP hätten Einfluss darauf, ob ein Vertragsabschluss stattfinde. Wenn der XXXX auf Dauer nicht in der Lage sei, eine Tour zu bedienen, habe dies logischerweise im Rahmen des XXXX eine Beendigung der Zusammenarbeit in Hinblick auf die konkrete Tour zur Folge. Dies resultiere schon allein daraus, dass der bP nach dem Postmarktgesetz die Bedienung dieser Gebiete obliege. Eine Nichtbedienung habe strafbewehrte Konsequenzen. Zum Vorhalten von Strafregisterauszügen, Führerschein hielt die bP fest, die Logistikbranche stehe seit geraumer Zeit im besonderen Fokus der Finanzpolizei es fänden regelmäßig Prüfungshandlungen statt. Um diese für alle Beteiligten so effizient wie möglich abwickeln zu können, habe es sich bewährt, durch die Prüforgane regelmäßig abgefragte Unterlagen zentral vorzuhalten bzw. deren Existenz zu dokumentieren. Dieses Vorgehen werde durch die Prüforgane der Finanzpolizei wohlwollend begrüßt und von diesen angeregt. Der Scanner werde durch den Frächter angemietet und sei daher dessen Betriebsmittel und keinesfalls jenes eines Fahrers. Dass es des Scanners oder (mittlerweile des Einsatzes einer App) bedürfe, sei der elektronischen Nachvollziehbarkeit der Paketzustellung geschuldet und Merkmal eines arbeitsteiligen Prozesses bzw. ganz allgemein einer arbeitsteiligen Wirtschaft. In jedem Supply-Chain-Prozess bedürfe es bestimmter Schnittstellen, die keinerlei Einfluss auf die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses haben. Das wesentliche und entscheidende Betriebsmittel des Frächters sei dessen Fuhrpark. Dieser stehe im Eigentum bzw. Besitz des jeweiligen beauftragten Frächters und dieser könne auch anderweitig über den Fuhrpark verfügen, nicht nur zur Erfüllung des XXXX ( XXXX )vertrages. Der Frächter sei in seiner wirtschaftlichen Disposition durch den Vertrag mit der bP nicht eingeschränkt. Er könne seine Betriebsmittel frei einsetzen und für andere tätig werden. Allfällige Einschränkungen würden sich nur aus dem Postmarktgesetz ergeben, welches nicht zur Disposition der bP stehe. Was obenstehend im Verhältnis der Frächter zur bP gelte, müsse umso mehr im Verhältnis von dieser zu Subfrächtern gelten. Etwaige anderslautende Vereinbarungen im Verhältnis Frächter zu Subfrächtern würden sich der Wahrnehmung der bP entziehen. Ein Einwirken auf diese Vertragsbeziehung sei ihr weder möglich, noch sei dies versucht worden. Der von der Behörde ins Treffen geführte Kontakt zwischen Mitarbeitern der bP und jenen Personen, die die Zustellung tatsächlich vorgenommen hätten (Fahrer, Subfrächter), komme nur vereinzelt vor und führe nicht per se zu einem Dienstverhältnis. Auch im Rahmen der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) blieben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht und sei der Überlasser als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber anzusehen und nicht der Beschäftiger, weil Letzterer trotz Eingliederung des überlassenen Dienstnehmers in dessen Betrieb keinen unmittelbaren Anspruch auf Arbeitsleistung des Dienstnehmers aus eigenem Recht geltend machen könne (VwGH 4.10.2001, 96/08/0351; 31.1.2023, Ra 2021/08/0153). Wenn selbst bei Leiharbeitsverhältnissen den Überlasser sämtliche Arbeitgeberpflichten träfen, müsse dies umso mehr im vorliegenden Fall gelten, weil zwischen der bP und den Frächtern gerade kein Leiharbeitsverhältnis, sondern ein bloßes Auftragsverhältnis über die Auslieferung von Paketen bestehe. Wenn überhaupt so liege hier ein Dienstverhältnis zu MD vor. Die Vorgabe, ab wann die Pakete von den Verteilerzentren abgeholt werden können und bis wann diese zuzustellen seien, seien sachliche Vorgaben, die für die Zurechnung der Beschäftigungsverhältnisse der Subfrächter nicht relevant seien. Dass Pakete an Geschäfte lediglich während der Öffnungszeiten zugestellt werden und verschiedene Bereiche (etwa Innenstädte) nur zu gewissen Zeiten befahren werden könnten, seien Einschränkungen der zeitlichen Erreichbarkeit, auf welche die bP keinerlei Einwirkung habe. Es handle sich dabei nicht um die Beeinflussung und Festlegung der Arbeitszeiten durch die bP. Auch entscheide ausschließlich der beauftragte Frächter die Aufteilung der vereinbarten Arbeiten auf seine Dienstnehmer und/oder Subunternehmer und welche Leistungsvergütung er dafür gewähre. Die Frächter- und Fahrerbewerbungen über die römisch 40 -Homepage könne der bP nicht zugerechnet werden. Es erschließe sich aber auch nicht, dass das Aufhängen etwaiger Bewerbungen im Sozialraum, in welchem (auch) Fahrer und Frächter aufhältig seien, zur Dienstgebereigenschaft beitragen könne. Dieser Service solle den Frächtern bei der Akquise von geeignetem Personal eine Unterstützung bieten. Weder römisch 40 noch die bP hätten Einfluss darauf, ob ein Vertragsabschluss stattfinde. Wenn der römisch 40 auf Dauer nicht in der Lage sei, eine Tour zu bedienen, habe dies logischerweise im Rahmen des römisch 40 eine Beendigung der Zusammenarbeit in Hinblick auf die konkrete Tour zur Folge. Dies resultiere schon allein daraus, dass der bP nach dem Postmarktgesetz die Bedienung dieser Gebiete obliege. Eine Nichtbedienung habe strafbewehrte Konsequenzen. Zum Vorhalten von Strafregisterauszügen, Führerschein hielt die bP fest, die Logistikbranche stehe seit geraumer Zeit im besonderen Fokus der Finanzpolizei es fänden regelmäßig Prüfungshandlungen statt. Um diese für alle Beteiligten so effizient wie möglich abwickeln zu können, habe es sich bewährt, durch die Prüforgane regelmäßig abgefragte Unterlagen zentral vorzuhalten bzw. deren Existenz zu dokumentieren. Dieses Vorgehen werde durch die Prüforgane der Finanzpolizei wohlwollend begrüßt und von diesen angeregt. Der Scanner werde durch den Frächter angemietet und sei daher dessen Betriebsmittel und keinesfalls jenes eines Fahrers. Dass es des Scanners oder (mittlerweile des Einsatzes einer App) bedürfe, sei der elektronischen Nachvollziehbarkeit der Paketzustellung geschuldet und Merkmal eines arbeitsteiligen Prozesses bzw. ganz allgemein einer arbeitsteiligen Wirtschaft. In jedem Supply-Chain-Prozess bedürfe es bestimmter Schnittstellen, die keinerlei Einfluss auf die Beurteilung eines Vertragsverhältnisses haben. Das wesentliche und entscheidende Betriebsmittel des Frächters sei dessen Fuhrpark. Dieser stehe im Eigentum bzw. Besitz des jeweiligen beauftragten Frächters und dieser könne auch anderweitig über den Fuhrpark verfügen, nicht nur zur Erfüllung des römisch 40 ( römisch 40 )vertrages.

Zur gesetzeskonformen Erbringung von Postdienstleistungen sei es teilweise erforderlich, die aus dem PMG resultierenden Rechtspflichten auf die XXXX zu überbinden. Daraus ergebe sich in manchen Fällen, bspw. bei Beschwerden von Kunden, die faktische Notwendigkeit, die (Sub)Frächter während der Abholung bzw. Zustellung direkt zu kontaktieren. Würde man den Kontakt über den Frächter herstellen, ginge im Einzelfall wertvolle Zeit verloren. Ein direkter Kontakt ermögliche es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags iSd Vorgaben des PMG schnell und ohne weiteren Zeitverlust zu reagieren. Für die bP sei es aber unerheblich, welche Person letztlich das Zustellfahrzeug lenke. Der beauftragte Frächter sei auch nicht verpflichtet mitzuteilen, welche Person an welchem Tag die Pakete für die Zustellung im Depot in Empfang nehme. Weder Frächter noch Subfrächter würden zudem Vorgaben zur Zustellreihenfolge erhalten. Diese ergebe sich faktisch aus einem schonenden und effizienten Einsatz der Betriebsmittel und den Geschäftsentscheidungen des Frächters. Die Zuwendung der Einkaufsgutscheine an die Fahrer diene der Verbesserung des Klimas der Zusammenarbeit und habe iSe wertschätzenden Umganges „Trinkgeldcharakter“. Die Einkaufsgutscheine sollen dazu dienen einen Anreiz für gute Qualität zu schaffen. Zur gesetzeskonformen Erbringung von Postdienstleistungen sei es teilweise erforderlich, die aus dem PMG resultierenden Rechtspflichten auf die römisch 40 zu überbinden. Daraus ergebe sich in manchen Fällen, bspw. bei Beschwerden von Kunden, die faktische Notwendigkeit, die (Sub)Frächter während der Abholung bzw. Zustellung direkt zu kontaktieren. Würde man den Kontakt über den Frächter herstellen, ginge im Einzelfall wertvolle Zeit verloren. Ein direkter Kontakt ermögliche es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags iSd Vorgaben des PMG schnell und ohne weiteren Zeitverlust zu reagieren. Für die bP sei es aber unerheblich, welche Person letztlich das Zustellfahrzeug lenke. Der beauftragte Frächter sei auch nicht verpflichtet mitzuteilen, welche Person an welchem Tag die Pakete für die Zustellung im Depot in Empfang nehme. Weder Frächter noch Subfrächter würden zudem Vorgaben zur Zustellreihenfolge erhalten. Diese ergebe sich faktisch aus einem schonenden und effizienten Einsatz der Betriebsmittel und den Geschäftsentscheidungen des Frächters. Die Zuwendung der Einkaufsgutscheine an die Fahrer diene der Verbesserung des Klimas der Zusammenarbeit und habe iSe wertschätzenden Umganges „Trinkgeldcharakter“. Die Einkaufsgutscheine sollen dazu dienen einen Anreiz für gute Qualität zu schaffen.

Es bestehe keine Verpflichtung der Fahrer oder Frächter Krankenstände und Urlaube zu melden. Dass Frächter oder Fahrer die bP über das (insbesondere kurzfristige) Unterbleiben einer Leistungserbringung informieren, ergebe sich schon aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht. Dies stelle keine Besonderheit der Logistikbranche dar, sondern eine Selbstverständlichkeit des Wirtschaftslebens und der Rechtsordnung dar. Die bP habe keinerlei Einfluss darauf, auf welchem Weg die kurzfristige Nichtbedienung von Touren kommuniziert werde. Da die bP ihrerseits vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen habe, sei es auch eine Selbstverständlichkeit, dass sie im eigenen insbesondere aber im Interesse ihrer Kunden dafür sorge, dass die Transportleistung trotzdem erbracht werde. Das mache sie jedoch nicht zur Dienstgeberin aller Lenker von Zustellfahrzeugen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4.    Die Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerden.

2.       Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 09.10.2023 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt in gescannter Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [OZ] 1 [=PDF-Seiten 1-261]).

2.1.    Das Bundesverwaltungsgericht behob den bekämpften Bescheid mit am 05.12.2024 mündlich verkündeten und am 19.12.2024 schriftlich ausgefertigten Beschluss vom 19.12.2024, L511 2279176-1/12E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurück (OZ 12); im Wesentlichen damit begründet, dass die ÖGK kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht behob den bekämpften Bescheid mit am 05.12.2024 mündlich verkündeten und am 19.12.2024 schriftlich ausgefertigten Beschluss vom 19.12.2024, L511 2279176-1/12E, und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurück (OZ 12); im Wesentlichen damit begründet, dass die ÖGK kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

3.       Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision (OZ 14-18) mit Erkenntnis vom 05.05.2025, Ra2025/08/0012, statt und behob die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (OZ 17). Darin ist festgehalten (Rz15), dass die Einvernahme eines organschaftlichen Vertreters und allenfalls auch von Mitarbeitenden der bP durch das BVwG nachzuholen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 (OZ 30) eine öffentliche mündliche fortgesetzte Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter der bP, die ÖGK sowie der Mitbeteiligte XXXX (LI) teilnahmen. Die mitbeteiligten Parteien XXXX (PL) und XXXX (SD) verfügen in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz mehr und erschienen nicht zur Verhandlung. Im Zuge der Verhandlungen wurden der Geschäftsführer (GF) der bP sowie deren Prokurist XXXX , der Mitbeteiligte LI und MD als Zeugen einvernommen. Die Verhandlung sowie die Zeugeneinvernahmen wurden unter Heranziehung von Dolmetscher:innen für die Sprachen Rumänisch und Bosnisch durchgeführt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 (OZ 30) eine öffentliche mündliche fortgesetzte Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter der bP, die ÖGK sowie der Mitbeteiligte römisch 40 (LI) teilnahmen. Die mitbeteiligten Parteien römisch 40 (PL) und römisch 40 (SD) verfügen in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz mehr und erschienen nicht zur Verhandlung. Im Zuge der Verhandlungen wurden der Geschäftsführer (GF) der bP sowie deren Prokurist römisch 40 , der Mitbeteiligte LI und MD als Zeugen einvernommen. Die Verhandlung sowie die Zeugeneinvernahmen wurden unter Heranziehung von Dolmetscher:innen für die Sprachen Rumänisch und Bosnisch durchgeführt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    zur Firmenstruktur der bP

Die beschwerdeführende XXXX GmbH, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , wurde im Jahr 2000 mit dem Geschäftszweig Paketdienst in das Firmenbuch eingetragen. Sie war von 17.11.2000 bis 04.09.2018 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX GmbH & Co KG, FN XXXX , deren Gesamtrechtsnachfolge sie durch Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB angetreten hat.Die beschwerdeführende römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , wurde im Jahr 2000 mit dem Geschäftszweig Paketdienst in das Firmenbuch eingetragen. Sie war von 17.11.2000 bis 04.09.2018 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH & Co KG, FN römisch 40 , deren Gesamtrechtsnachfolge sie durch Vermögensübernahme gemäß Paragraph 142, UGB angetreten hat.

Die bP ist eine von vier Gesellschafterfirmen der XXXX GmbH, FN XXXX (im folgenden XXXX ). Die XXXX ist ein Internationales Paketdienstleistungsunternehmen, dessen operatives Geschäft in Österreich im Wege eines Franchisesystems durch drei der vier Gesellschafterfirmen, darunter die bP, durchgeführt wird. Die Gesellschafterfirmen treten dabei unter dem Logo XXXX am Markt auf und betreuen jeweils bestimmte Regionen in Österreich von 3 XXXX aus und verfügen in den jeweiligen Regionen über Depots. Die bP betreibt in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich XXXX vier Depots, darunter das fallgegenständlich betroffene Depot XXXX . (VHS1; OZ 2 FB-Auszüge, OZ 28)Die bP ist eine von vier Gesellschafterfirmen der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 (im folgenden römisch 40 ). Die römisch 40 ist ein Internationales Paketdienstleistungsunternehmen, dessen operatives Geschäft in Österreich im Wege eines Franchisesystems durch drei der vier Gesellschafterfirmen, darunter die bP, durchgeführt wird. Die Gesellschafterfirmen treten dabei unter dem Logo römisch 40 am Markt auf und betreuen jeweils bestimmte Regionen in Österreich von 3 römisch 40 aus und verfügen in den jeweiligen Regionen über Depots. Die bP betreibt in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich römisch 40 vier Depots, darunter das fallgegenständlich betroffene Depot römisch 40 . (VHS1; OZ 2 FB-Auszüge, OZ 28)

Die bP führte (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 in ihrem Gebiet selbst keine Ausliefertätigkeiten durch, sondern lagert die Auslieferung und Abholung der Pakete an von der bP als XXXX bezeichnete selbständige Frächter aus (im Folgenden auch Frächter). Dabei handelt es sich überwiegend um Einzelunternehmen, die jeweils bestimmte geografische Gebiete zur Auslieferung und Abholung der Pakete übernehmen. Diese Gebiete umfassen jeweils mehrere Touren, die durch Fahrer (Paketzusteller) durchgeführt werden, welche von den Frächtern angestellt oder als (selbständige) Subfrächter (im Folgenden Fahrer) beauftragt werden. Eine Tour ist ein – häufig durch Postleitzahlen – abgegrenztes Gebiet. Im Normalfall fährt ein Fahrer eine Tour pro Tag. Es gibt jedoch auch Touren, welche durch zwei Fahrer bedient werden müssen. Ebenso gibt es kleinere Touren, sodass ein Fahrer zwei oder mehrere Touren pro Tag fährt. (VHS1)Die bP führte (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 in ihrem Gebiet selbst keine Ausliefertätigkeiten durch, sondern lagert die Auslieferung und Abholung der Pakete an von der bP als römisch 40 bezeichnete selbständige Frächter aus (im Folgenden auch Frächter). Dabei handelt es sich überwiegend um Einzelunternehmen, die jeweils bestimmte geografische Gebiete zur Auslieferung und Abholung der Pakete übernehmen. Diese Gebiete umfassen jeweils mehrere Touren, die durch Fahrer (Paketzusteller) durchgeführt werden, welche von den Frächtern angestellt oder als (selbständige) Subfrächter (im Folgenden Fahrer) beauftragt werden. Eine Tour ist ein – häufig durch Postleitzahlen – abgegrenztes Gebiet. Im Normalfall fährt ein Fahrer eine Tour pro Tag. Es gibt jedoch auch Touren, welche durch zwei Fahrer bedient werden müssen. Ebenso gibt es kleinere Touren, sodass ein Fahrer zwei oder mehrere Touren pro Tag fährt. (VHS1)

Die Frächter mussten neben einem Gewerbeschein, einer UID-Nummer und einem leeren Strafregisterauszug insbesondere über einen ausreichenden eigenen Fuhrpark verfügen, um ein mehrere Touren umfassendes Gebiet übernehmen zu können. Seitens der bP wurden den Frächtern keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich ihrer für die Touren eingesetzten Fahrer mussten die Frächter der bP deren Daten bekanntgeben und Meldebestätigung, Führerschein, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis an die bP übermitteln, damit diese im Falle einer finanzpolizeilichen Überprüfung alle Daten vor Ort hatte. Ebenso mussten Strafregisterauszüge der Fahrer an die bP übermittelt werden, wobei die bP darauf drängte, dass nur Personen ohne Eigentumsdelikte als Fahrer tätig wurden, da konsumnahe Güter befördert werden. (VHS1 10)

Mit wenigen Ausnahmen erfolgte die Bezahlung der Frächter monatlich im Nachhinein nach Paketstückzahlen. Auf die Höhe der Entgeltzahlung der einzelnen Fahrer nahm die bP keinen Einfluss. (VHS1 12, ZO 3)

War ein Frächter grundsätzlich oder auf Grund von Urlauben und Krankenständen für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Lage das übernommene Gebiet mit den eigenen Fahrern zu bedienen, organisierte die bP die Übernahme der Pakete durch einen anderen Frächter. In diesen Fällen erhielt der Ersatzfrächter den Umsatz für die ausgelieferten oder abgeholten Pakete und der ursprüngliche Frächter musste die Mehrkosten übernehmen, etwa wenn der Ersatzfrächter die Auslieferungs- und Abholungstour(en) nur zu einem höheren Preis durchführte. (ZO 3-4, 12; OZ6 L503VHS1/14, L503VHS2/13; ZO 6, 12)

Soweit Bewerbungen für Fahrer bei der bP direkt einlangten oder über die Homepage der XXXX weitergeleitet wurden, wurden diese den jeweiligen Gebietsfrächtern übermittelt oder per Aushang zugänglich gemacht. Für den Fall, dass ein Fahrer von einem Frächter zu einem anderen Frächter wechseln wollte, wurde seitens der bP das Gespräch mit den jeweiligen Frächtern gesucht, um sowohl gegenseitige Abwerbungen von Fahrern, als auch das Wechseln von „schlechten“ Fahrern (siehe dazu auch die Ausführungen zum Qualitätsmanagement) zu verhindern (OZ6 L503VHS2/6-7, ZO 9-10).Soweit Bewerbungen für Fahrer bei der bP direkt einlangten oder über die Homepage der römisch 40 weitergeleitet wurden, wurden diese den jeweiligen Gebietsfrächtern übermittelt oder per Aushang zugänglich gemacht. Für den Fall, dass ein Fahrer von einem Frächter zu einem anderen Frächter wechseln wollte, wurde seitens der bP das Gespräch mit den jeweiligen Frächtern gesucht, um sowohl gegenseitige Abwerbungen von Fahrern, als auch das Wechseln von „schlechten“ Fahrern (siehe dazu auch die Ausführungen zum Qualitätsmanagement) zu verhindern (OZ6 L503VHS2/6-7, ZO 9-10).

Zur Organisation im Depot XXXX Zur Organisation im Depot römisch 40

Seitens der bP wurden den Frächtern die Depotöffnungszeiten und damit die Abholzeiten grundsätzlich vorgegeben, damit alle Pakete für alle Gebiete des Depots ungefähr zur selben Zeit vom Förderband genommen werden können. Diese waren täglich gleich, variierten jedoch (saisonal) bei höherem Paketanfall; so begann die Abholung in der Vorweihnachtszeit etwa bereits um 04:30 Uhr. Die Paketabholung und Einladung in die Fahrzeuge erfolgte entweder durch die einzelnen Fahrer selbst, oder durch andere Angestellte der Frächter, die für mehrere Fahrer die Pakete vom Band abnahmen und in die Fahrzeuge einschlichteten. Dabei wurden die Pakete mit einem Scanner erfasst, bei dem zunächst die jeweilige Tournummer und die Telefonnummer des Fahrers eingegeben wurden, so dass jederzeit nachvollzogen werden konnte, auf welcher Tour sich ein Paket befindet. Für den Fall, dass eine sog. Abholbox nicht besetzt war, wurde Kontakt mit dem jeweiligen Frächter aufgenommen, damit dieser die Abholung der Pakete für sein Gebiet organisiert. Falls dieser keine eigenen Kapazitäten bereitstellen konnte, wurde ein anderer Frächter beauftragt (siehe dazu bereits oben). (VHS3 6; ZO 12; OZ6 L503VHS2/14)

Alle Fahrer mussten während der Zustelltätigkeit auch für die bP telefonisch erreichbar sein. Die Disponenten der bP standen sowohl mit den Frächtern als auch – unter der Voraussetzung, dass deren Sprachkenntnisse dies zuließen – direkt mit den Fahrern in Kontakt. Dies insbesondere bei nicht von Kunden abgeholten Paketen, bei Verzögerungen von Expresssendungen oder bei Kundenreklamationen (etwa, wenn ein Kunde reklamierte, dass er zu Hause gewesen sei, aber der Fahrer nicht angeläutet habe), da die Kunden Beschwerden direkt an die DPD bzw. die bP richteten. In unmittelbar lösbaren Fällen wurde dabei direkt Kontakt mit dem jeweiligen Fahrer aufgenommen, um möglichst rasch reagieren zu können. Falls eine Lösung für den Fahrer nicht möglich war (bereits zu weit weg, andere zeitlich gebundene Auslieferung oder Abholungen), nahm die bP entweder mit einem anderen Fahrer des zuständigen Frächters oder mit diesem Kontakt auf. In manchen Fällen auch mit einem anderen Frächter. Die Kommunikation mit den Fahrern erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum telefonisch (mittlerweile über Scanner). (ZO 5, VHS1 16-17; ZM 9)

Darüber hinaus unterlagen die Frächter und Fahrer im Rahmen des Qualitätsmanagements einem internen Bewertungssystem der bP. Im Zuge dieses Qualitätsmanagements wurden die (Kunden)beschwerden den einzelnen Touren zugeordnet. Dabei wurden Strafpunkte für erhöhte Anzahl an Reklamationen, gegen die Einbahn fahren, Unterschriftanzweiflungen, Abstellen ohne Genehmigung, etc. vergeben. Quartalsmäßig wurde den Frächtern für Touren, die unter einer zuvor bestimmten Punktezahl blieben, Einkaufsgutscheine iHv EUR 30 bis EUR 50 zur Weitergabe an die jeweiligen Fahrer übergeben. Der Frächter erhielt die Summe der für seine Touren ausgegebenen Gutscheine zusätzlich als Gutschrift. Die Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Strafpunkten führte im Rahmen des Qualitätsmanagements zu einem Gespräch der bP mit dem jeweiligen Frächter, in dessen Gebiet die Tour liegt (VHS3/ZO 9-10; OZ6 L503VHS2 20)

Wurde der bP im Zuge des Qualitätsmanagements bekannt, dass eine Person nicht als Fahrer geeignet war (zB wegen laufender mangelhafter Ausführung der Tätigkeit), drängte diese auf eine ordnungsgemäße Ausführung beim Frächter bzw. wurde diesem nahegelegt, den betreffenden Fahrer zu kündigen. In letzter Konsequenz erfolgte – falls keine Besserung der Situation eintrat – die Kündigung der Tour des Frächters durch die bP und wurde diese einem anderen Frächter übertragen.

Bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Paketauslieferung oder -abholung leistete stets die bP den Kunden gegenüber Schadenersatz. In Fällen in denen seitens des Fahrers aus Sicht der bP Mutwilligkeit vorlag (etwa das Werfen von Paketen über eine große Distanz, …), wurde der Schaden dem Frächter verrechnet. (VHS1 10)

1.2.    Zur Arbeitskleidung und Betriebsmittel der Fahrer

Alle Fahrer mussten eine XXXX -Arbeitskleidung tragen. Diese wurde den Frächtern von der bP als Erstausstattung pro Tour und erforderlichem Fahrer (manche Touren benötigen 2 Fahrer, manche Fahrer fahren 2 Touren) kostenlos zur Verfügung gestellt. Ersatzkleidung bei Verlust oder für Aushilfsfahrer oder Urlaubsvertretungen wurde den Frächtern seitens der bP in Rechnung gestellt. Die Fahrer wurden von Mitarbeitern der bP bei Nichttragen der Kleidung auch darauf hingewiesen, dass die Kleidung zu tragen sei. (ZO 4; VHS3 7)Alle Fahrer mussten eine römisch 40 -Arbeitskleidung tragen. Diese wurde den Frächtern von der bP als Erstausstattung pro Tour und erforderlichem Fahrer (manche Touren benötigen 2 Fahrer, manche Fahrer fahren 2 Touren) kostenlos zur Verfügung gestellt. Ersatzkleidung bei Verlust oder für Aushilfsfahrer oder Urlaubsvertretungen wurde den Frächtern seitens der bP in Rechnung gestellt. Die Fahrer wurden von Mitarbeitern der bP bei Nichttragen der Kleidung auch darauf hingewiesen, dass die Kleidung zu tragen sei. (ZO 4; VHS3 7)

Die für die Tätigkeit erforderlichen Paketscanner (im Folgenden Scanner) wurden den Frächtern für jeden Fahrer von der bP gegen Miete zur Verfügung gestellt. (OZ 6 L503VHS2 12; VHS1 16)

Die Fahrzeuge der Frächter und jene der von ihnen eingesetzten Fahrer mussten mit einer einheitlichen XXXX -Beschriftung versehen sein. Die Gestaltung und Anbringung der Folien oder Magnettafeln wurden von der bP organisiert und den Frächtern dafür eine Werbepauschale gezahlt. (VHS3/A; Bsw)Die Fahrzeuge der Frächter und jene der von ihnen eingesetzten Fahrer mussten mit einer einheitlichen römisch 40 -Beschriftung versehen sein. Die Gestaltung und Anbringung der Folien oder Magnettafeln wurden von der bP organisiert und den Frächtern dafür eine Werbepauschale gezahlt. (VHS3/A; Bsw)

1.3.    Zum Vertragspartner der Mitbeteiligten MD

MD ist seit 16.02.2006 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. (Davor ab 14.11.1996 Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 600 Kg).

Seit ca. 1999 bzw. 2000 war er als Frächter ( XXXX ) für die bP tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 hatte er vertraglich die Gebiete XXXX beinhaltend ca. drei bis fünf Touren übernommen. Das Gebiet umfasste sowohl Zustellungs- als auch Abholungstouren. Die Abrechnung zwischen der bP und MD erfolgte grundsätzlich nach Paketstückzahlen, die Werbevergütung bestand aus einem monatlichen Fixbetrag pro Auto. Im Jahr 2002 betrug die Paketvergütung zwischen XXXX für Zustellpakete, XXXX für Abholpakete sowie die Werbepauschale XXXX . Die Entgeltvereinbarungen wurden jährlich neu festgesetzt (VHS3/A, ZO 2, VHS3/ZM 4, VHS1 8, 12).Seit ca. 1999 bzw. 2000 war er als Frächter ( römisch 40 ) für die bP tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 bis 2014 hatte er vertraglich die Gebiete römisch 40 beinhaltend ca. drei bis fünf Touren übernommen. Das Gebiet umfasste sowohl Zustellungs- als auch Abholungstouren. Die Abrechnung zwischen der bP und MD erfolgte grundsätzlich nach Paketstückzahlen, die Werbevergütung bestand aus einem monatlichen Fixbetrag pro Auto. Im Jahr 2002 betrug die Paketvergütung zwischen römisch 40 für Zustellpakete, römisch 40 für Abholpakete sowie die Werbepauschale römisch 40 . Die Entgeltvereinbarungen wurden jährlich neu festgesetzt (VHS3/A, ZO 2, VHS3/ZM 4, VHS1 8, 12).

MD fuhr in seinem Gebiet auch selbst immer eine Tour und ließ die anderen Touren seines Gebietes durch angestellte oder beauftragte Fahrer durchführen. Dabei bestanden keine Unterschiede in der Zustell- und Abholtätigkeit, sondern das gewählte Rechtsverhältnis richtete sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der jeweiligen Zusteller, etwa deren Arbeitsmarktzugang, Gewerbestatus, Vorhandensein eines Fahrzeuges, etc.). Im gegenständlichen Zeitraum 2011-2014 hatte er zeitweilig bis zu 8 Personen gleichzeitig als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, welche ebenso wie die Mitbeteiligten als Fahrer Pakete der bP für MD auslieferten. Die Lohnverrechnung und Buchhaltung erfolgten durch einen Steuerberater (VHS3 6; ZM 4, 5, 7; OZ6 VHS1 7).

1.4.    zur Tätigkeit der Mitbeteiligten

1.4.1.  Die Mitbeteiligten waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Paketzusteller (PL auch als Paketabholer) der XXXX (von den Beteiligten als Fahrer oder Subfrächter bezeichnet) tätig und verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl über eine einschlägige Gewerbeberechtigung (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt) als auch über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG. (OZ 2 FB-Auszüge)1.4.1. Die Mitbeteiligten waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Paketzusteller (PL auch als Paketabholer) der römisch 40 (von den Beteiligten als Fahrer oder Subfrächter bezeichnet) tätig und verfügten im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl über eine einschlägige Gewerbeberechtigung (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt) als auch über eine aufrechte GSVG-Versicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG. (OZ 2 FB-Auszüge)

Alle drei Mitbeteiligten hatten ausschließlich eine vertragliche Beziehung zum XXXX MD. Die zwischen MD und den Mitbeteiligten schriftlich abgeschlossenen Verträge waren bis auf Namen und Entgeltbestimmungen Kopien jenes Vertrages, den MD mit der bP abgeschlossen hatte (AS170-177, 181-188, 191-198; VHS3/A)Alle drei Mitbeteiligten hatten ausschließlich eine vertragliche Beziehung zum römisch 40 MD. Die zwischen MD und den Mitbeteiligten schriftlich abgeschlossenen Verträge waren bis auf Namen und Entgeltbestimmungen Kopien jenes Vertrages, den MD mit der bP abgeschlossen hatte (AS170-177, 181-188, 191-198; VHS3/A)

1.4.2.  Die Mitbeteiligten erhielten von MD eine monatliche Pauschale für die von ihnen jeweils durchgeführte Tour, PL erhielt zusätzlich EUR XXXX je Abholpaket. 1.4.2. Die Mitbeteiligten erhielten von MD eine monatliche Pauschale für die von ihnen jeweils durchgeführte Tour, PL erhielt zusätzlich EUR römisch 40 je Abholpaket.

LI mietete zunächst im Jahr 2010 ein Fahrzeug von MD. Die Miete des Autos und die Miete des für die Zustellung erforderlichen Scanners wurden mit den Einkünften monatlich gegenverrechnet. Im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 16.07.2013 bis 30.06.2014 verfügte er über ein eigenes Fahrzeug und erhielt eine monatliche Pauschale (zumindest 2013) von XXXX sowie eine Werbevergütung von XXXX (jeweils exkl. USt). Neben seiner Tätigkeit als Fahrer für MD war er auch für andere XXXX -Frächter tätig (AS 178-180, 201-212). Für den Zeitraum 25.10.2010 bis 15.07.2013 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 16.07.2015, XXXX seine Versicherungspflicht hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer für den Dienstgeber MD festgestellt (VHS1 6).LI mietete zunächst im Jahr 2010 ein Fahrzeug von MD. Die Miete des Autos und die Miete des für die Zustellung erforderlichen Scanners wurden mit den Einkünften monatlich gegenverrechnet. Im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 16.07.2013 bis 30.06.2014 verfügte er über ein eigenes Fahrzeug und erhielt eine monatliche Pauschale (zumindest 2013) von römisch 40 sowie eine Werbevergütung von römisch 40 (jeweils exkl. USt). Neben seiner Tätigkeit als Fahrer für MD war er auch für andere römisch 40 -Frächter tätig (AS 178-180, 201-212). Für den Zeitraum 25.10.2010 bis 15.07.2013 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 16.07.2015, römisch 40 seine Versicherungspflicht hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer für den Dienstgeber MD festgestellt (VHS1 6).

PL erhielt im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 09.05.2011 bis 31.08.2012 zusätzlich zur monatlichen Pauschale für seine Tour XXXX je Abholpaket. Er hatte (zumindest 2012) ein Auto von MD gemietet. Die Miete des Autos und die Miete des für die Zustellung erforderlichen Scanners iHv EUR XXXX exkl. USt wurden im Jahr 2012 unmittelbar mit den monatlichen Einkünften iHv EUR XXXX exkl. USt für die Tour und den Einkünften für die Abholpakete verrechnet. (AS 189-190, 213-220)PL erhielt im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 09.05.2011 bis 31.08.2012 zusätzlich zur monatlichen Pauschale für seine Tour römisch 40 je Abholpaket. Er hatte (zumindest 2012) ein Auto von MD gemietet. Die Miete des Autos und die Miete des für die Zustellung erforderlichen Scanners iHv EUR römisch 40 exkl. USt wurden im Jahr 2012 unmittelbar mit den monatlichen Einkünften iHv EUR römisch 40 exkl. USt für die Tour und den Einkünften für die Abholpakete verrechnet. (AS 189-190, 213-220)

SD verfügte (zumindest 2014) über ein eigenes Fahrzeug und erhielt im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 30.01.2012 bis 31.05.2014 eine monatliche Pauschale von EUR XXXX exkl. USt für die von ihm gefahrene Tour. (AS 199-200, 221-249)SD verfügte (zumindest 2014) über ein eigenes Fahrzeug und erhielt im ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum 30.01.2012 bis 31.05.2014 eine monatliche Pauschale von EUR römisch 40 exkl. USt für die von ihm gefahrene Tour. (AS 199-200, 221-249)

1.4.3.  Die Mitbeteiligten mussten XXXX -Arbeitskleidung tragen, die ihnen einmalig von MD zur Verfügung gestellt worden war und benötigten für die Tätigkeit ein eigenes oder gemietetes Fahrzeug, welches mit dem Logo der XXXX versehen sein musste. Für das Einscannen der Pakete in ihre Tour und das Ausliefern derselben verwendeten sie den Scanner der XXXX , welcher ihnen von MD – zu Beginn der Tätigkeit gegen Entgelt (AS 179, 190) – zur Verfügung gestellt wurde. Der Scanner musste täglich aufgeladen werden, so dass die Mitbeteiligten diesen im Normalfall über Nacht im Depot der bP zur Aufladung beließen. Weiters wurde ein Handy benötigt, um während der Tätigkeit jederzeit erreichbar zu sein. (VHS1 16, 17)1.4.3. Die Mitbeteiligten mussten römisch 40 -Arbeitskleidung tragen, die ihnen einmalig von MD zur Verfügung gestellt worden war und benötigten für die Tätigkeit ein eigenes oder gemietetes Fahrzeug, welches mit dem Logo der römisch 40 versehen sein musste. Für das Einscannen der Pakete in ihre Tour und das Ausliefern derselben verwendeten sie den Scanner der römisch 40 , welcher ihnen von MD – zu Beginn der Tätigkeit gegen Entgelt (AS 179, 190) – zur Verfügung gestellt wurde. Der Scanner musste täglich aufgeladen werden, so dass die Mitbeteiligten diesen im Normalfall über Nacht im Depot der bP zur Aufladung beließen. Weiters wurde ein Handy benötigt, um während der Tätigkeit jederzeit erreichbar zu sein. (VHS1 16, 17)

1.4.4.  Die Mitbeteiligten holten die auszuliefernden Pakete im Depot der bP in XXXX ab. Zeitlich orientierte sich der Arbeitsbeginn an den Depotöffnungszeiten. Das Arbeitsende richtete sich nach der Anzahl der auszuliefernden Pakete der jeweiligen Tour. (VHS1 16, VHS3 15)1.4.4. Die Mitbeteiligten holten die auszuliefernden Pakete im Depot der bP in römisch 40 ab. Zeitlich orientierte sich der Arbeitsbeginn an den Depotöffnungszeiten. Das Arbeitsende richtete sich nach der Anzahl der auszuliefernden Pakete der jeweiligen Tour. (VHS1 16, VHS3 15)

1.4.5.  Die zu fahrende Route der jeweiligen Tour war im Wesentlichen durch die Öffnungszeiten von Geschäften, Warenübernahmezeiten, zeitlichen Fahrverboten sowie durch die fristgerechte Bedienung der Abholkunden bestimmt. Die Einschulung in die jeweilige Tour erfolgte durch MD und wurde in der Folge vom jeweiligen Fahrer gestaltet. Eine konkrete Zustellreihenfolge wurde weder seitens MD noch seitens der bP vorgegeben, diese kontrollierte jedoch, ob Expresspakete bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt wurden und rief im Falle der Nichtzustellung direkt bei den Mitbeteiligten an. (ZO 13, 15)

Im Fall von auftretenden Problemen bei ihrer Tour wandten sich die Mitbeteiligten in der Regel direkt an einen Disponenten der bP. Ebenso erfolgte die Kontaktaufnahme in Fällen von Beschwerden oder nicht zeitgerechten Expresszustellungen durch die bP direkt mit den Mitbeteiligten. (VHS1 17; ZM 9, ZO 13, 15-16)

1.4.6.  Die Mitbeteiligten meldeten ihren Urlaub oder Krankenstand MD. Urlaube wurden in der Regel auch im Depot der bP informell mitgeteilt (OZ 6 L503 VHS1/14; ZO 6, 12, ZM 9).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 [VHS1], 05.12.2024 [VHS2] und am 08.01.2026 [VHS3] (OZ 7, 10, 30) sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und den Gerichtsakt (OZ 2-33), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschriften (OZ 7; 10, 30); Versicherungspflichtbescheid 10.08.2023 ([ÖGK] AS 33-43 [=45-89]); Beschwerde 13.09.2023 ([Bsw] AS 1-13 [=14-29]); Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften vom 12.01.2023 und 20.02.2023 im Verfahren L503 2146568-1 (OZ 6); Rechnungen und Verträge zur Tätigkeit der Mitbeteiligten (AS 170-249); Firmenbuchauszüge (OZ 2); GISA- und SV-Auszüge der Mitbeteiligten (OZ 28), XXXX vertrag zwischen der bP und MD aus dem Jahr 2002 (VHS3/A), XXXX -Systemhandbuch aus dem Jahr 2019 (VHS3/B); Internetauszüge zur Struktur der XXXX und der bP (OZ 28) 2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 [VHS1], 05.12.2024 [VHS2] und am 08.01.2026 [VHS3] (OZ 7, 10, 30) sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und den Gerichtsakt (OZ 2-33), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschriften (OZ 7; 10, 30); Versicherungspflichtbescheid 10.08.2023 ([ÖGK] AS 33-43 [=45-89]); Beschwerde 13.09.2023 ([Bsw] AS 1-13 [=14-29]); Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften vom 12.01.2023 und 20.02.2023 im Verfahren L503 2146568-1 (OZ 6); Rechnungen und Verträge zur Tätigkeit der Mitbeteiligten (AS 170-249); Firmenbuchauszüge (OZ 2); GISA- und SV-Auszüge der Mitbeteiligten (OZ 28), römisch 40 vertrag zwischen der bP und MD aus dem Jahr 2002 (VHS3/A), römisch 40 -Systemhandbuch aus dem Jahr 2019 (VHS3/B); Internetauszüge zur Struktur der römisch 40 und der bP (OZ 28)

2.2.    Die Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen und den getätigten Aussagen des Mitbeteiligten LI, des Zeugen MD, sowie des Geschäftsführers und Prokuristen der bP in den mündlichen Verhandlungen vom 08.10.2024 und 08.01.2026. Die Aussagen der einvernommenen Zeugen und Beteiligten vermittelten ein in sich schlüssiges, konsistentes und übereinstimmendes Gesamtbild der maßgeblichen organisatorischen und tatsächlichen Gegebenheiten. Sie stimmen im Wesentlichen auch mit den im Verfahren L503 2146568-1 getroffenen Aussagen überein und decken sich mit den vorgelegten Verträgen und Rechnungen.

2.3.    Die Feststellungen decken sich – bis auf Nachstehendes – auch mit den dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen und sind von der bP im Verfahren nicht bestritten worden.

Zunächst ist im Hinblick auf das von der ÖGK im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegte Systemhandbuch aus dem Jahr 2019 (VHS3/B) auszuführen, dass sich laut den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen OE und des Mitbeteiligten LI in der Verhandlung die Arbeitsweise im Zuge der Jahre auf Grund der Digitalisierung verändert hat, etwa die Anmeldung auf dem Scanner, die Kontaktaufnahmen über den Scanner, die Möglichkeit der Routenplanung mithilfe des Scanners, oder die Kontrolle der in das jeweilige Lieferfahrzeug eingeladenen Pakete (ZO 3, 15; VHS3 8), so dass dieses Handbuch jedenfalls keine Handlungsanweisung für die gegenständlichen Tätigkeiten in den Jahren 2011 bis 2014 darstellen kann.

Anders als die ÖGK (ÖGK 8) geht das BVwG nicht davon aus, dass ein Wechsel des Fahrers zu einem anderen Frächter der Zustimmung der bP bedurfte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Prokuristen der bP, dass es diesbezüglich zwar Gespräche mit den Frächtern gab, um ein generelles Abwerben untereinander hintanzuhalten, es jedoch keiner Zustimmung der bP bedurfte, waren aus geschäftsstrategischer Sicht zur Vermeidung von Streit unter den Frächtern nachvollziehbar und schlüssig.

Ebenso hat sich aus den Aussagen klar und auch nachvollziehbar ergeben, dass sich bei Ausfall eines Fahrers grundsätzlich der für das Gebiet zuständige Frächter um die Erledigung der Aufträge kümmern musste, und nicht wie von der ÖGK angenommen sofort der Disponent der bP (ÖGK 8). Dass die bP, welche ihrerseits der XXXX gegenüber verpflichtet ist, die Pakete auszuliefern und abzuholen, sich in letzter Konsequenz um einen Ersatz für einen Ausfall kümmert, und dem ursprünglichen Frächter, der dazu nicht in der Lage war, dafür die Kosten auferlegt, ist wirtschaftlich nachvollziehbar und im Vertragsverhältnis der bP mit der XXXX begründet.Ebenso hat sich aus den Aussagen klar und auch nachvollziehbar ergeben, dass sich bei Ausfall eines Fahrers grundsätzlich der für das Gebiet zuständige Frächter um die Erledigung der Aufträge kümmern musste, und nicht wie von der ÖGK angenommen sofort der Disponent der bP (ÖGK 8). Dass die bP, welche ihrerseits der römisch 40 gegenüber verpflichtet ist, die Pakete auszuliefern und abzuholen, sich in letzter Konsequenz um einen Ersatz für einen Ausfall kümmert, und dem ursprünglichen Frächter, der dazu nicht in der Lage war, dafür die Kosten auferlegt, ist wirtschaftlich nachvollziehbar und im Vertragsverhältnis der bP mit der römisch 40 begründet.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2.    Die ÖGK ging im gegenständlichen Fall davon aus, es liege ein Dienstverhältnis zwischen den Mitbeteiligten und der bP vor, obwohl die Mitbeteiligten in einem schriftlich vereinbarten Auftragsverhältnis zu MD standen, die jeweilige Tour mit diesem vereinbart hatten und von MD auch ein Entgelt dafür erhielten, weil die bP auf die Mitbeteiligten „einen solch maßgeblichen Einfluss nahm, dass im Grunde kein wesensmäßiger Unterschied zu einer unmittelbaren Indienstnahme durch die bP zu erblicken war“. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seien die Mitbeteiligten daher Dienstnehmer der bP und seien von dieser lediglich auf die Leistung eines Dritten (MD) im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verwiesen worden.3.2. Die ÖGK ging im gegenständlichen Fall davon aus, es liege ein Dienstverhältnis zwischen den Mitbeteiligten und der bP vor, obwohl die Mitbeteiligten in einem schriftlich vereinbarten Auftragsverhältnis zu MD standen, die jeweilige Tour mit diesem vereinbart hatten und von MD auch ein Entgelt dafür erhielten, weil die bP auf die Mitbeteiligten „einen solch maßgeblichen Einfluss nahm, dass im Grunde kein wesensmäßiger Unterschied zu einer unmittelbaren Indienstnahme durch die bP zu erblicken war“. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt seien die Mitbeteiligten daher Dienstnehmer der bP und seien von dieser lediglich auf die Leistung eines Dritten (MD) im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verwiesen worden.

3.2.1.  Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer nach dem ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 13.03.2026, Ra 2023/08/0037 uHa GRS Ro 2019/08/0003).Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG) - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 13.03.2026, Ra 2023/08/0037 uHa GRS Ro 2019/08/0003).

3.2.2.  Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. 3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt (VwGH 06.11.2025, Ra 2022/08/0155; 28.02.2019, Ra 2018/08/0034 jeweils mwN).

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287 mwN).

Obwohl es für die (abschließende) Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den Betriebsmitteln, mit deren Hilfe der Betrieb geführt wird, zukommt, so ist dennoch das Eigentum (Miteigentum) entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung (vgl. VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058 mwN).Obwohl es für die (abschließende) Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den Betriebsmitteln, mit deren Hilfe der Betrieb geführt wird, zukommt, so ist dennoch das Eigentum (Miteigentum) entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung vergleiche VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058 mwN).

Im Fall einer Betriebsführung durch Dritte muss der betreffenden Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen. Maßgeblich sind demnach die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt jedenfalls die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung, unmaßgeblich ist, ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt (VwGH 27.08.2019, Ra2016/08/0074 mwN und Verweis auf Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 35 ASVG Rz 11 ff; sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/08/0034 mwN).Im Fall einer Betriebsführung durch Dritte muss der betreffenden Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen. Maßgeblich sind demnach die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt jedenfalls die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung, unmaßgeblich ist, ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt (VwGH 27.08.2019, Ra2016/08/0074 mwN und Verweis auf Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 35, ASVG Rz 11 ff; sowie VwGH 28.02.2019, Ra 2018/08/0034 mwN).

3.2.3.  Im Sinn des § 539a ASVG ist nicht (primär) die vertragliche Vereinbarung bzw. die Bezeichnung des Vertrages, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vertraglich Vereinbarte bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zunächst die Vermutung der Richtigkeit genießt, der Rückgriff auf die tatsächlichen Verhältnisse erfolgt zur Überprüfung bzw. gegebenenfalls Korrektur des vertraglich Vereinbarten (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, §539a35 Rz16/3 mit Judikaturnachweisen). 3.2.3. Im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG ist nicht (primär) die vertragliche Vereinbarung bzw. die Bezeichnung des Vertrages, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vertraglich Vereinbarte bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zunächst die Vermutung der Richtigkeit genießt, der Rückgriff auf die tatsächlichen Verhältnisse erfolgt zur Überprüfung bzw. gegebenenfalls Korrektur des vertraglich Vereinbarten vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, §539a35 Rz16/3 mit Judikaturnachweisen).

Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 539a ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs. 4 der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mwN).Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Absatz 3, der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Absatz 4, der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung (VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mwN).

3.3.    Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die bP die Auslieferung und Abholung der Pakete in ihrem Zuständigkeitsbereich an rechtlich selbständige Frächter (Subunternehmer), sog. XXXX , ausgelagert hat, welche die vertraglich vereinbarte Leistung der Paketzustellung und -abholung mit ihren angestellten oder beauftragten Fahrern erbringen. 3.3. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die bP die Auslieferung und Abholung der Pakete in ihrem Zuständigkeitsbereich an rechtlich selbständige Frächter (Subunternehmer), sog. römisch 40 , ausgelagert hat, welche die vertraglich vereinbarte Leistung der Paketzustellung und -abholung mit ihren angestellten oder beauftragten Fahrern erbringen.

Im gegenständlichen Fall war MD als rechtlich selbständiger Frächter XXXX der bP für die Gebiete XXXX . Die Mitbeteiligten wurden von MD für jeweils eine bezeichnete, gleichbleibende Tour eingeteilt und von diesem in die Tour eingewiesen. Sie erhielten (wenngleich gegen Bezahlung) sämtliche benötigten Arbeitsmittel – Scanner, Werbemittel, Arbeitskleidung, PL auch das Fahrzeug – von MD. Die gesamte Entgeltabrechnung und Abwesenheitsplanung (Urlaub, Krankenstand, …) der Mitbeteiligten erfolgte ebenso ausschließlich mit MD.Im gegenständlichen Fall war MD als rechtlich selbständiger Frächter römisch 40 der bP für die Gebiete römisch 40 . Die Mitbeteiligten wurden von MD für jeweils eine bezeichnete, gleichbleibende Tour eingeteilt und von diesem in die Tour eingewiesen. Sie erhielten (wenngleich gegen Bezahlung) sämtliche benötigten Arbeitsmittel – Scanner, Werbemittel, Arbeitskleidung, PL auch das Fahrzeug – von MD. Die gesamte Entgeltabrechnung und Abwesenheitsplanung (Urlaub, Krankenstand, …) der Mitbeteiligten erfolgte ebenso ausschließlich mit MD.

Die ÖGK ging trotz der unbestrittenen Gegebenheiten davon aus, dass ein Dienstverhältnis zwischen den Mitbeteiligten und der bP vorgelegen sei, weil die bP auf die Mitbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss gehabt habe, die Mitbeteiligten jedoch im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf die Leistung von MD verwiesen habe.Die ÖGK ging trotz der unbestrittenen Gegebenheiten davon aus, dass ein Dienstverhältnis zwischen den Mitbeteiligten und der bP vorgelegen sei, weil die bP auf die Mitbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss gehabt habe, die Mitbeteiligten jedoch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf die Leistung von MD verwiesen habe.

3.4.    Zum Einfluss der bP auf die Mitbeteiligten

3.4.1.  Eine Eingliederung in die Ablauforganisation bzw. den geschäftlichen Organismus der bP, welcher sich ua in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers zeigt (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 mwN), ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.3.4.1. Eine Eingliederung in die Ablauforganisation bzw. den geschäftlichen Organismus der bP, welcher sich ua in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers zeigt vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018 mwN), ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Die von den Mitbeteiligten jeweils gefahrene Tour wurde von der bP weder festgelegt noch von der bP einem bestimmten Fahrer zugeteilt. Dass die Eröffnung oder Schließung von einzelnen Touren in Absprache zwischen den Frächtern und Disponenten der bP erfolgt ist, mag daran liegen, dass die Disponenten der bP Erfahrung mit Paketstückzahlen und einzelnen Touren aufweisen und diese in Besprechungen über die Tourenaufteilung in den jeweiligen Gebieten einbringen. Letztlich blieb es aber den jeweiligen Frächtern – fallbezogen MD – überlassen, auf wie viele Touren das Gebiet aufgeteilt wurde und wie viele Fahrer dafür eingesetzt wurden.

Die bP hatte auch keinen Einfluss auf die Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand, …) der einzelnen Fahrer, oder organisierte eine Vertretung für diese. Der Ersatz von Fahrern oblag den Frächtern im Rahmen der Erfüllung des XXXX vertrages, im konkreten Fall musste MD für den Ersatz der Mitbeteiligten in deren Abwesenheit sorgen. Dass im äußersten Fall die bP einen anderen Frächter mit der Auslieferung der unbearbeiteten Pakete beauftragte, vermag keine Einbindung der einzelnen Fahrer in die betriebliche Organisation der bP zu begründen, sondern zeigt vielmehr, dass es für die bP unerheblich war, welcher Fahrer die Tour fährt, sondern ausschließlich, welchem Frächter die jeweilige Tour zuzurechnen ist. Die bP hatte auch keinen Einfluss auf die Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand, …) der einzelnen Fahrer, oder organisierte eine Vertretung für diese. Der Ersatz von Fahrern oblag den Frächtern im Rahmen der Erfüllung des römisch 40 vertrages, im konkreten Fall musste MD für den Ersatz der Mitbeteiligten in deren Abwesenheit sorgen. Dass im äußersten Fall die bP einen anderen Frächter mit der Auslieferung der unbearbeiteten Pakete beauftragte, vermag keine Einbindung der einzelnen Fahrer in die betriebliche Organisation der bP zu begründen, sondern zeigt vielmehr, dass es für die bP unerheblich war, welcher Fahrer die Tour fährt, sondern ausschließlich, welchem Frächter die jeweilige Tour zuzurechnen ist.

Dass die Mitbeteiligten auf ihrer Arbeitskleidung und ihren Fahrzeugen das Logo der bP trugen, wofür MD von der bP, sowie die Mitbeteiligten von MD eine Werbeabgeltung erhielten, stellt die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar, da gemäß § 32 Postmarktgesetz eine öffentlich ersichtliche Kennzeichnung des jeweiligen Postdienstanbieters verpflichtend ist, und begründet keine persönliche Weisungsgebundenheit iSd § 4 ASVG (vgl. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0113).Dass die Mitbeteiligten auf ihrer Arbeitskleidung und ihren Fahrzeugen das Logo der bP trugen, wofür MD von der bP, sowie die Mitbeteiligten von MD eine Werbeabgeltung erhielten, stellt die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar, da gemäß Paragraph 32, Postmarktgesetz eine öffentlich ersichtliche Kennzeichnung des jeweiligen Postdienstanbieters verpflichtend ist, und begründet keine persönliche Weisungsgebundenheit iSd Paragraph 4, ASVG vergleiche VwGH 21.04.2004, 2000/08/0113).

Ebenso wenig stellt die Verwendung der Software auf dem Scanner der bP (welche im Übrigen auch für die bP gegenüber der XXXX verpflichtend erforderlich war) eine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in die betriebliche Organisation der bP oder Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die bP dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).Ebenso wenig stellt die Verwendung der Software auf dem Scanner der bP (welche im Übrigen auch für die bP gegenüber der römisch 40 verpflichtend erforderlich war) eine – der Erteilung personenbezogener Weisungen vergleichbare – Einbindung in die betriebliche Organisation der bP oder Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten durch die bP dar vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172).

3.4.2.  Personenbezogene Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort, aus denen für die Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck erwachsen wäre, der ihre Bestimmungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt hätte (vgl. dazu VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006 mwN; 20.02.2020, Ra2019/08/0171), lassen sich fallbezogen nicht erkennen.3.4.2. Personenbezogene Weisungs- und Kontrollbefugnisse, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort, aus denen für die Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck erwachsen wäre, der ihre Bestimmungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt hätte vergleiche dazu VwGH 13.06.2023, Ro2022/08/0006 mwN; 20.02.2020, Ra2019/08/0171), lassen sich fallbezogen nicht erkennen.

Die bP wandte sich zwar zumeist direkt ohne Umweg über MD an die Mitbeteiligten hinsichtlich unmittelbar lösbarer Kundenbeschwerden und Eilzustellungen, und erteilte diesbezügliche Aufträge an die Mitbeteiligten. Dass diese Kommunikation durch die bP über ein sachliches Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des XXXX vertrages mit MD gerichtet ist, hinausging und den Mitbeteiligten (als Vertragspartnern von MD) persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind (vgl. dazu etwa 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2), erteilt worden wären, ergab sich im Verfahren hingegen nicht.Die bP wandte sich zwar zumeist direkt ohne Umweg über MD an die Mitbeteiligten hinsichtlich unmittelbar lösbarer Kundenbeschwerden und Eilzustellungen, und erteilte diesbezügliche Aufträge an die Mitbeteiligten. Dass diese Kommunikation durch die bP über ein sachliches Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des römisch 40 vertrages mit MD gerichtet ist, hinausging und den Mitbeteiligten (als Vertragspartnern von MD) persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind vergleiche dazu etwa 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2), erteilt worden wären, ergab sich im Verfahren hingegen nicht.

Dass Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne bewirken müssen, stellt keine persönliche Weisung dar, die die persönliche Gestaltungsfreiheit einschränkt, sondern es handelt sich dabei um sachliche, in der Natur der durchzuführenden Zustellungen liegende Vorgaben (VwGH 09.09.2024, Ra 2022/11/0181 mHa OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f zu Zeitungselbstbedienungsaufsteller).

Zur Bewertung im Rahmen des Qualitätsmanagements, ist festzuhalten, dass „gute Fahrer“ zwar Einkaufsgutscheine (im Wege über die Frächter) erhielten, „schlechte Fahrer“ aber keine Maßregelungen oder Sanktionen durch die bP zu gegenwärtigen hatten (vgl. dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171 mwN). Die Beurteilung erfolgte auch nicht auf einzelne Fahrer bezogen, sondern über die jeweilige einem Frächter zugeordnete Tour (wenngleich dies im Großteil der Fälle gleichbedeutend war). Konsequenzen ergaben sich in diesem Zusammenhang nur für die Frächter, welche etwa für mutwillig verursachte Schäden ihrer Fahrer beim Ausliefern der Pakete aufkommen mussten. Bei anhaltenden Kundenbeschwerden, oder wenn die Paketauslieferung nicht zureichend erfolgte wurde als Letztmaßnahme dem Frächter diese Tour entzogen.Zur Bewertung im Rahmen des Qualitätsmanagements, ist festzuhalten, dass „gute Fahrer“ zwar Einkaufsgutscheine (im Wege über die Frächter) erhielten, „schlechte Fahrer“ aber keine Maßregelungen oder Sanktionen durch die bP zu gegenwärtigen hatten vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171 mwN). Die Beurteilung erfolgte auch nicht auf einzelne Fahrer bezogen, sondern über die jeweilige einem Frächter zugeordnete Tour (wenngleich dies im Großteil der Fälle gleichbedeutend war). Konsequenzen ergaben sich in diesem Zusammenhang nur für die Frächter, welche etwa für mutwillig verursachte Schäden ihrer Fahrer beim Ausliefern der Pakete aufkommen mussten. Bei anhaltenden Kundenbeschwerden, oder wenn die Paketauslieferung nicht zureichend erfolgte wurde als Letztmaßnahme dem Frächter diese Tour entzogen.

3.4.3.  Fallbezogen ist auch keine Betriebsführung durch MD anstelle der bP anzunehmen. Die bP hatte keine rechtliche Möglichkeit einer direkten Einflussnahme auf die Betriebsführung von MD, durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis der Mitbeteiligten (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra2016/08/0074 mwN).3.4.3. Fallbezogen ist auch keine Betriebsführung durch MD anstelle der bP anzunehmen. Die bP hatte keine rechtliche Möglichkeit einer direkten Einflussnahme auf die Betriebsführung von MD, durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis der Mitbeteiligten vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra2016/08/0074 mwN).

Die bP hatte keinen Einfluss auf die Bezahlung der Mitbeteiligten, sondern rechnete mit MD nach (Gesamt)Paketstückzahlen in seinem gesamten übernommenen Gebiet ab. Die Mitbeteiligten erhielten von MD hingegen eine Pauschale für eine Tour, und zwar unabhängig von der Anzahl der ausgelieferten Pakete.

Auch der Umstand, dass es für die bP wesentlich war, dass seitens der Frächter keine Fahrer zur Auslieferung der Pakete herangezogen wurden, welche Eigentumsdelikte aufwiesen, stellt keine wesentliche Einflussnahme auf die konkrete Fahrerauswahl dar, sondern schränkte den Personenkreis, aus dem die Frächter ihre Fahrer rekrutieren konnten, nur unerheblich ein (wie dies etwa auch im Personalleasingbereich der Fall sein kann). Auch die Weiterleitung von über die XXXX -Homepage eingelangten Bewerbungen als Fahrer durch die bP stellt keine Einflussnahme dar, zumal die Frächter diese Fahrer nicht einstellen mussten.Auch der Umstand, dass es für die bP wesentlich war, dass seitens der Frächter keine Fahrer zur Auslieferung der Pakete herangezogen wurden, welche Eigentumsdelikte aufwiesen, stellt keine wesentliche Einflussnahme auf die konkrete Fahrerauswahl dar, sondern schränkte den Personenkreis, aus dem die Frächter ihre Fahrer rekrutieren konnten, nur unerheblich ein (wie dies etwa auch im Personalleasingbereich der Fall sein kann). Auch die Weiterleitung von über die römisch 40 -Homepage eingelangten Bewerbungen als Fahrer durch die bP stellt keine Einflussnahme dar, zumal die Frächter diese Fahrer nicht einstellen mussten.

Ergänzend konnte auch das von der ÖGK angenommene Zustimmungserfordernis der bP bei einem Wechsel eines Fahrers von einem zu einem anderen Frächter im Verfahren nicht bestätigt werden. Dass die bP in diesen Fällen mit beiden Frächtern Kontakt aufnahm, um Abwerbungen und daraus möglicherweise resultierende Streitigkeiten präventiv hintanzuhalten, ist nachvollziehbar, kommt jedoch keinem Zustimmungserfordernis gleich.

3.4.4.  Zusammenfassend liegt daher bei einer Gesamtbetrachtung der von der ÖGK im Bescheid angenommene maßgebliche Einfluss der bP auf die Mitbeteiligten nicht vor.

3.5.    Dass fallbezogen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb (der bP mit MD und allen anderen Frächtern) vorgelegen wäre, der jedenfalls auch auf Rechnung der bP geführt wurde (vgl. dazu VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254) wurde von der ÖGK nicht angenommen und sind auch keine Hinweise dahingehend – etwa gegenseitige Überlassung von Dienstnehmern oder gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln – im Verfahren hervorgekommen.3.5. Dass fallbezogen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ein einheitlicher Betrieb (der bP mit MD und allen anderen Frächtern) vorgelegen wäre, der jedenfalls auch auf Rechnung der bP geführt wurde vergleiche dazu VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254) wurde von der ÖGK nicht angenommen und sind auch keine Hinweise dahingehend – etwa gegenseitige Überlassung von Dienstnehmern oder gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln – im Verfahren hervorgekommen.

Es ist daher abgesehen von bestehenden vertraglichen Gesichtspunkten auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die bP aus der Fahrertätigkeit der Mitbeteiligten nicht unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227 mwN).Es ist daher abgesehen von bestehenden vertraglichen Gesichtspunkten auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die bP aus der Fahrertätigkeit der Mitbeteiligten nicht unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227 mwN).

3.6.    Im Ergebnis mangelt es der bP im Hinblick auf die Mitbeteiligten an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.3.6. Im Ergebnis mangelt es der bP im Hinblick auf die Mitbeteiligten an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben ist.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 und § 35 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4 und Paragraph 35, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Betriebsführung Betriebsmittel Dienstgebereigenschaft Einflussnahme Ersatzentscheidung Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr Subunternehmer Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher Gehalt Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2279176.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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