TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/03/0116

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §24 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0117 91/03/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des Dr. N, Rechtsanwalt in B gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 1991, Zlen. 11 - 75 Fi 16 - 90, 11 - 75 Fi 18 -90 und 11 - 75 Fi 15 - 90, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 3.035,--, insgesamt daher S 9.105,--, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 bestraft, weil er am 2. Februar 1989, 17. Februar 1989 und 14. November 1989 zu näher bestimmten Uhrzeiten einen dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW in Bruck/Mur in der X-Straße vor dem Hause Nr. 2a auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes - für diesen Straßenteil bestehe ein Fahrverbot in beiden Richtungen "Ausgenommen Anrainer und deren Dienstnehmer" - erreicht werden könne, zum Parken (Beschwerdefall Zl. 91/03/0116) bzw. zum Halten (Beschwerdefall Zl. 91/03/0117) bzw. zum Halten oder Parken (Beschwerdefall Zl. 91/03/0118) abgestellt habe, obwohl keine der beiden Ausnahmen für ihn Geltung habe (bzw. obwohl er nicht dem genannten Personenkreis angehöre - Beschwerdefall 91/03/0118).

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Anrainern gehöre. Dies leitet er daraus ab, daß ihm von dem im Konkurs über das Vermögen der Y-GmbH bestellten Masseverwalter das Recht eingeräumt worden sei, seinen PKW auf dem Areal der Gemeinschuldnerin in der X-Straße Nr. 2 zu parken. Die Gemeinschuldnerin sei - wie er in den Einsprüchen gegen die gegen ihn erlassenen Strafverfügungen ausführte - alleinige Gesellschafterin der Z-GmbH gewesen, über deren Vermögen ebenfalls der Konkurs eröffnet und er - der Beschwerdeführer - zum Masseverwalter bestellt worden sei. Dieses Unternehmen sei weitergeführt worden. Dadurch hätten sich ständig Berührungspunkte zwischen den beiden Gemeinschuldnerinnen ergeben. Es hätten zahlreiche Aussprachen und Gläubigerausschußsitzungen immer wieder am Sitze der Gemeinschuldnerin Y-GmbH in der X-Straße Nr. 2 stattgefunden. Im Zuge seiner Tätigkeit als Masseverwalter sei ihm das Recht eingeräumt worden, seinen PKW sowohl im Bereiche des Betriebsgeländes dieser Gemeinschuldnerin als auch außerhalb abzustellen. Mit der Einräumung dieses Rechtes habe er "Rechtsbesitz" erworben, der durch die (im Jahre 1987 erfolgte) Veräußerung der Liegenschaft X-Straße Nr. 2 an einen Dritten nicht beendet worden sei. Solange das ihm eingeräumte Recht aber bestehe, sei er als "Anrainer" zu qualifizieren.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Beschwerdeführer behauptete, zwischen ihm und dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Y-GmbH getroffene Vereinbarung, derzufolge ihm als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer anderen Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt worden sei, seinen PKW im Areal der erstgenannten Gemeinschuldnerin abzustellen, diente - wie aus den oben wiedergegebenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Einsprüchen hervorgeht - offensichtlich dem Zweck, dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den am Sitz der Gemeinschuldnerin Y-GmbH in der X-Straße Nr. 2 stattfindenden zahlreichen Aussprachen und Gläubigerausschußsitzungen durch das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes zu erleichtern. Dieser gemäß § 914 ABGB für die Auslegung der Vereinbarung maßgebende Vertragszweck läßt darauf schließen, daß das dem Beschwerdeführer eingeräumte Recht nach der Absicht der Parteien nur für die Dauer der Verfügbarkeit der genannten Liegenschaft für die Abhaltung von Aussprachen und Sitzungen in den Konkursverfahren bestehen sollte. Diese Verfügbarkeit endete aber mit der Veräußerung der Liegenschaft an den Dritten im Jahre 1987. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf ein ihm aufgrund der Vereinbarung mit dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin Y-GmbH zustehendes Recht berufen, seinen PKW im Areal der genannten Gemeinschuldnerin in der X-Straße Nr. 2 abzustellen. Aus diesem Grunde kann ihm zu den Tatzeiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die von ihm in Anspruch genommene Eigenschaft als "Anrainer" nicht zugekommen sein.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030116.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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