TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/8 W257 2253815-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2026
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Entscheidungsdatum

08.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113 Abs5
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 113 gültig von 11.11.2014 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  2. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 10.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  7. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. GehG § 113 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 113 gültig von 01.09.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. GehG § 113 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 113 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  23. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  24. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  27. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  28. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  30. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W257 2253815-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:

A)

„In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:“ „In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:“

„Gemäß § 169f Abs 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um XXXX Tage vermindert.”„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um römisch 40 Tage vermindert.”

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 15.09.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bP) das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG.1.1. Mit Schreiben vom 15.09.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bP) das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG.

1.2.    Mit Bescheid vom 18.03.2022 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der bP gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest; dagegen erhob die bP Beschwerde.1.2. Mit Bescheid vom 18.03.2022 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter der bP gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG fest; dagegen erhob die bP Beschwerde.

1.3.    Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12.04.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.

1.4.    Nach Fortführung des Verfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, Zl. W203 2253815-1/7E, der Bescheid vom 18.03.2022 aufgehoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

1.5.    Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter um XXXX Tage vermindert, dagegen abermals Beschwerde erhoben wurde. Begründet wurde dies mit einem Berechnungsfehler beim Vorrückungsstichtag (Übersehen der Deckelung), der bereits im Bescheid vom 18.03.2022 enthalten gewesen sei.1.5. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter um römisch 40 Tage vermindert, dagegen abermals Beschwerde erhoben wurde. Begründet wurde dies mit einem Berechnungsfehler beim Vorrückungsstichtag (Übersehen der Deckelung), der bereits im Bescheid vom 18.03.2022 enthalten gewesen sei.

1.6.    Das Bundesverwaltungsgericht setzte abermals das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20.01.2025 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus. Nachdem am 18.12.2025 Entscheidungen zu diesen Zln. ergangen sind, wurde mit Schreiben vom 18.02.2026 den Parteien die Forstsetzung des Verfahrens mitgeteilt. Mit ho Schreiben vom 09.03.2026 wurde den Parteien Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 19.03.2026 brachte die bP eine Stellungnahme ein, dies wurde der belBeh weitergeleitet.

1.7.    Am 21.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die bP steht seit dem 01.08. XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der LPD NÖ zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist Exekutivbeamter. Die bP steht seit dem 01.08. römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der LPD NÖ zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist Exekutivbeamter.

Die Schulpflicht endete im Jahr XXXX . Die Schulpflicht endete im Jahr römisch 40 .

In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat, bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Bundesheer

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Öffentlicher Dienst (Gemeinde XXXX )Öffentlicher Dienst (Gemeinde römisch 40 )

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Der letzte festgesetzte Vorrückungsstichtag – unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten – war der XXXX . Der letzte festgesetzte Vorrückungsstichtag – unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten – war der römisch 40 .

Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage.Die bP befand sich sowohl am 28.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage.

Der bekämpfte Bescheid verminderte das Besoldungsdienstalter um XXXX Tage und legt keine Verjährungsfrist fest. Der bekämpfte Bescheid verminderte das Besoldungsdienstalter um römisch 40 Tage und legt keine Verjährungsfrist fest.

Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:

Vollanrechnung - Summe

1.322

3 Jahre, 7 Monate, 14 Tage

sonstige Zeiten - Summe

4.553

12 Jahre, 5 Monate, 18 Tage

gedeckelt auf

1.277

3 Jahre, 6 Monate, 0 Tage

reduziert auf 42,86%

547,3222

1 Jahre, 6 Monate, 0 Tage

Summe (Vollanrechnung und Teilanrechnung)

1.869,3222

5 Jahre, 1 Monate, 11 Tage

Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: XXXX (Tag der Anstellung abzüglich der Summe der voranzustellenden Tage). Ausgehend vom Vorrückungsstichtag am XXXX , welcher aufgrund des Anfangstermines auf den XXXX nach vor rückt und den Vergleichsstichtag mit XXXX , welcher ebenso aufgrund des Anfangstermines auf den XXXX nach vor rückt ergibt sich die unten tabellarisch aufgelistete Differenz: Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: römisch 40 (Tag der Anstellung abzüglich der Summe der voranzustellenden Tage). Ausgehend vom Vorrückungsstichtag am römisch 40 , welcher aufgrund des Anfangstermines auf den römisch 40 nach vor rückt und den Vergleichsstichtag mit römisch 40 , welcher ebenso aufgrund des Anfangstermines auf den römisch 40 nach vor rückt ergibt sich die unten tabellarisch aufgelistete Differenz:

Vorrückungsstichtag:

XXXX römisch 40

Anfangstermin Vorrückungsstichtag:

XXXX römisch 40

Vergleichsstichtag:

XXXX römisch 40

Anfangstermin Vergleichsstichtag:

XXXX römisch 40

Differenz in Tagen:

XXXX römisch 40

Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt ( XXXX - XXXX = XXXX ) XXXX Tage oder XXXX Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt ( römisch 40 - römisch 40 = römisch 40 ) römisch 40 Tage oder römisch 40

Das Besoldungsdienstalter beträgt daher zum 28.02.2015 XXXX Tage.Das Besoldungsdienstalter beträgt daher zum 28.02.2015 römisch 40 Tage.

2.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die maßgeblichen Zeiten wurden von der bP nicht bestritten. Die sachliche Richtigkeit der Zeiten, die Zuordnung der Zeiten, ob diese voll oder geringer anzurechnen sind, und die rechnerische Richtigkeit wurde ebenso nicht bestritten.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2.    Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f.Paragraph 169 f,

(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

[…]

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

[…]

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder

2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“

„Vergleichsstichtag

§ 169g.Paragraph 169 g,

(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

[…]

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

[…]

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;

4. die Zeit

[…]

d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

[…]“

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

[…]“

3.3.    Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.1.  Berechnung des Vergleichsstichtages:

Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem. §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem. §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.

Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 12 Jahre, 5 Monate und 18 Tage. Das entspricht einem Ausmaß von 4.553 Tagen. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.

Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP nach dem 01.05.1995 eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) - gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen (zur Unbedenklichkeit des §169g Abs. 4 GehG vor dem Unionsrecht hinsichtlich der Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis, sh VwGH vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10, Rn 20). Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP nach dem 01.05.1995 eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) - gemäß §169g Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen (zur Unbedenklichkeit des §169g Absatz 4, GehG vor dem Unionsrecht hinsichtlich der Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis, sh VwGH vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10, Rn 20).

Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von 547,3222 Tagen (1.277 × 0,4286 = 547,3222) voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage gerundet) 1 Jahr und 6 Monate. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von 547,3222 Tagen (1.277 × 0,4286 = 547,3222) voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage gerundet) 1 Jahr und 6 Monate.

Daher sind die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von 1.322 Tagen und die sonstigen Zeiten von 547,3222 Tagen, dies insgesamt 1.869,3222 Tage ergibt, dem Tag der Anstellung (der XXXX ) voranzustellen sind. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: XXXX .Daher sind die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von 1.322 Tagen und die sonstigen Zeiten von 547,3222 Tagen, dies insgesamt 1.869,3222 Tage ergibt, dem Tag der Anstellung (der römisch 40 ) voranzustellen sind. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag: römisch 40 .

Gemäß §169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum Gemäß §169f Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum

von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres

heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der XXXX ergibt und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag ebenso der XXXX . Die Differenz zwischen diesen beiden Tagen beträgt XXXX Tage. heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der römisch 40 ergibt und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag ebenso der römisch 40 . Die Differenz zwischen diesen beiden Tagen beträgt römisch 40 Tage.

Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage (5 Jahre, 1 Monate, 11 Tage).Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage (5 Jahre, 1 Monate, 11 Tage).

Von diesem pauschalen festgesetzten Besoldungsdienstalter ist nun die berechnete Differenz abzuziehen wodurch sich das neue Besoldungsdienstalter in der Höhe von XXXX Tagen ( XXXX ) ergibt. Dies entspricht 21 Jahre, 2 Monate und 1 Tag. Von diesem pauschalen festgesetzten Besoldungsdienstalter ist nun die berechnete Differenz abzuziehen wodurch sich das neue Besoldungsdienstalter in der Höhe von römisch 40 Tagen ( römisch 40 ) ergibt. Dies entspricht 21 Jahre, 2 Monate und 1 Tag.

Im Bescheid ist eine Reduzierung in der Höhe von – XXXX Tagen vorgesehen. Diese Berechnung wurde jedoch vor der letzten Novellierung (BGBl. I Nr. 25/2025) vorgenommen. Der von der Behörde errechnete Vergleichsstichtag entspricht der ho Berechnung. Die Reduzierung von XXXX Tagen auf XXXX Tagen ergibt sich durch die Anwendung der letzten Novellierung durch BGBl. I Nr. 25/2025 (nunmehrige Anwendung der “Anfangstermine” des Vorrückungs-, bzw des Vergleichsstichtages gem §169f Abs. 4 GehG)Im Bescheid ist eine Reduzierung in der Höhe von – römisch 40 Tagen vorgesehen. Diese Berechnung wurde jedoch vor der letzten Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) vorgenommen. Der von der Behörde errechnete Vergleichsstichtag entspricht der ho Berechnung. Die Reduzierung von römisch 40 Tagen auf römisch 40 Tagen ergibt sich durch die Anwendung der letzten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, (nunmehrige Anwendung der “Anfangstermine” des Vorrückungs-, bzw des Vergleichsstichtages gem §169f Absatz 4, GehG)

Durch die Neuberechnung ergibt sich der Abzugsbetrages an Tagen, weswegen der Spruch des Bescheides entsprechend abzuändern war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.

Die bP bringt unter Hinweis auf den erheblichen Abzug an Tagen vor, dass in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde. Gegenständlich würden Zeiten nach 27 Jahren in Abzug gebracht und erschüttere dies den nach Art 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz und das Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art i des 1. ZP zur EMRK). Siehe dazu dazu S 3 des Beschwerde.Die bP bringt unter Hinweis auf den erheblichen Abzug an Tagen vor, dass in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde. Gegenständlich würden Zeiten nach 27 Jahren in Abzug gebracht und erschüttere dies den nach Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz und das Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Art i des 1. ZP zur EMRK). Siehe dazu dazu S 3 des Beschwerde.

Der maßgebliche Abzug beruht jedoch auf einem behördlichen Irrtum bei Erlassung des Bescheides vom 02.03.1998 (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). In diesem Bescheid (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) wurde die vorgesehene Deckelung irrtümlich nicht berücksichtigt. Dieser Fehler blieb auch bei Erlassung des Bescheides vom 18.03.2022 unentdeckt (vgl. dort S. 2) und setzte sich daher bis zur Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 16.07.2024 fort. Der maßgebliche Abzug beruht jedoch auf einem behördlichen Irrtum bei Erlassung des Bescheides vom 02.03.1998 vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). In diesem Bescheid vergleiche Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) wurde die vorgesehene Deckelung irrtümlich nicht berücksichtigt. Dieser Fehler blieb auch bei Erlassung des Bescheides vom 18.03.2022 unentdeckt vergleiche dort S. 2) und setzte sich daher bis zur Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 16.07.2024 fort.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß (dass) der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dieser aus dem Gleichheitssatz erfließende Vertrauensschutz bedarf dann besonderer Beachtung, wenn Personen – im Vertrauen auf eine Ruhestandsbezuges - schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben (s.v.a. VfSlg. 12568/1990 unter Hinweis auf VfSlg. 11288/1987 und 11665/1988).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß (dass) der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dieser aus dem Gleichheitssatz erfließende Vertrauensschutz bedarf dann besonderer Beachtung, wenn Personen – im Vertrauen auf eine Ruhestandsbezuges - schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension eingerichtet haben (s.v.a. VfSlg. 12568 aus 1990, unter Hinweis auf VfSlg. 11288 aus 1987, und 11665 aus 1988,).

Die Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen fällt auch im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Freilich ist er auch dabei an das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebunden.

Im vorliegenden normativen Zusammenhang ist weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung, derzufolge das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten (s. etwa §43 BDG) steht (VfSlg. 11.193/1986).Im vorliegenden normativen Zusammenhang ist weiters die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung, derzufolge das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordert, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten (s. etwa §43 BDG) steht (VfSlg. 11.193 aus 1986,).

Vor dem Hintergrund der wiederholten Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des Besoldungsdienstalters erscheint es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit den Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 das Ziel verfolgte, keine Gruppe potenziell Betroffener vom Anwendungsbereich auszuschließen (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15). Von plötzlichen oder besonders intensiven Eingriffen infolge der jüngsten Novellierungen kann daher nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als das gegenständliche Verfahren durch zwei Aussetzungsbeschlüsse geprägt war und eine gewisse Rechtsunsicherheit insoweit als typisch anzusehen ist.Vor dem Hintergrund der wiederholten Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des Besoldungsdienstalters erscheint es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit den Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, das Ziel verfolgte, keine Gruppe potenziell Betroffener vom Anwendungsbereich auszuschließen vergleiche VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15). Von plötzlichen oder besonders intensiven Eingriffen infolge der jüngsten Novellierungen kann daher nicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als das gegenständliche Verfahren durch zwei Aussetzungsbeschlüsse geprägt war und eine gewisse Rechtsunsicherheit insoweit als typisch anzusehen ist.

Die Rechtsposition der bP gründete sich auf einen rechtskräftigen Bescheid, dem jedoch eine unrichtige Berechnung zugrunde lag. Eine Rückverrechnung kommt daher gemäß § 13b GehG höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab Übernahme des Bescheides vom 16.07.2024 in Betracht. Sie setzt überdies eine gesonderte Feststellung des Übergenusses sowie eine Prüfung voraus, ob dieser gutgläubig empfangen wurde.Die Rechtsposition der bP gründete sich auf einen rechtskräftigen Bescheid, dem jedoch eine unrichtige Berechnung zugrunde lag. Eine Rückverrechnung kommt daher gemäß Paragraph 13 b, GehG höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren ab Übernahme des Bescheides vom 16.07.2024 in Betracht. Sie setzt überdies eine gesonderte Feststellung des Übergenusses sowie eine Prüfung voraus, ob dieser gutgläubig empfangen wurde.

Eine Unsachlichkeit des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.

Schlagworte

Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2253815.2.00

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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