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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Sbg. Taxi-VerhältniszahlV, LGBl. 42/1987; unzureichendes Ermittlungsverfahren iS des §10 Abs2 zweiter Satz GelegenheitsverkehrsG - insbesondere wegen ungeprüfter Übernahme der für die Festlegung der Verhältniszahl maßgebenden Umstände aus Mitteilungen der Intessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrig Sbg. Taxi-HöchstzahlV, verlautbart in der Sbg. Landes-Zeitung 19/1987; unrichtige Annahme der für die Berechnung der Zahl der höchstens zulässigen Taxikonzessionen maßgebenden Faktoren Verhältniszahl und Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten;nicht ordnungsgemäße Kundmachung iS des §2 Abs1 litc des Sbg. LandesG über das Landesgesetzblatt als Rechtsverordnung des Landeshauptmannes; Aufhebung der ganzen V als gesetzwidrigSpruch
Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1. die V des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes, 1. die römisch fünf des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1987,, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes,
2. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 19/1987).
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.
3.a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1987 ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den beim VfGH zu V 198,199,200/88 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen. 3.a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1987 ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den beim VfGH zu römisch fünf 198,199,200/88 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen.
b) Die V vom 3. Juni 1987 ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim VfGH zu V205/88 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt. b) Die römisch fünf vom 3. Juni 1987 ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der der beim VfGH zu V205/88 anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.
4. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. A.1. Beim VfGH sind zu den Zlen. B 1025-1030,1055,1062,1170,1235,1301,1302/87 Verfahren über - auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. A.1. Beim VfGH sind zu den Zlen. B 1025-1030,1055,1062,1170,1235,1301,1302/87 Verfahren über - auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - Beschwerden anhängig, denen jeweils folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Landeshauptmann von Salzburg bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verweigerten dem jeweiligen Bf. unter Hinweis auf die V des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. 42/1987, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes (Sbg. VerhältniszahlV), mit im Instanzenzug in der Zeit zwischen 25. August 1987 und 20. November 1987 erlassenen Bescheiden die beantragte Verleihung einer Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf die Ausübung mit einem Personenkraftwagen an einem bestimmten Standort in der Stadt Salzburg. Die Bescheide werden der Sache nach weiters auf die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden, verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 19/1987, (Sbg. HöchstzahlV), gegründet. Der Landeshauptmann von Salzburg bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verweigerten dem jeweiligen Bf. unter Hinweis auf die römisch fünf des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, Landesgesetzblatt 42 aus 1987,, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes (Sbg. VerhältniszahlV), mit im Instanzenzug in der Zeit zwischen 25. August 1987 und 20. November 1987 erlassenen Bescheiden die beantragte Verleihung einer Konzession zur Ausübung des Taxigewerbes, beschränkt auf die Ausübung mit einem Personenkraftwagen an einem bestimmten Standort in der Stadt Salzburg. Die Bescheide werden der Sache nach weiters auf die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden, verlautbart in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 19/1987, (Sbg. HöchstzahlV), gegründet.
Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die erwähnten Beschwerden an den VfGH.
2. Der VfGH beschloß aus Anlaß dieser Beschwerden gemäß Art139 Abs1 B-VG, die Gesetzmäßigkeit der Sbg. VerhältniszahlV und der Sbg. HöchstzahlV von amtswegen zu prüfen.
Die Verfahren laufen unter den hg. Zlen. V73-84/88 und V103-114/88.
a) Die Rechtsgrundlagen
aa) Die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV werden auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952 (GelVkG) idF der Nov. 1987, BGBl. 125, gestützt. aa) Die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV werden auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, (GelVkG) in der Fassung der Nov. 1987, Bundesgesetzblatt 125, gestützt.
Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, VfSlg. 10932/1986, (kundgemacht im BGBl. 427/1986) eine Stelle im §5 Abs1 sowie den gesamten §5 Abs4 GelVkG idF der Nov. BGBl. 486/1981 als verfassungswidrig aufgehoben; dies deshalb, weil die dort u.a. für die Erteilung einer Taxikonzession vorgesehene Bedarfsprüfung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verfassungswidrig war. Für das Inkrafttreten der Aufhebung setzte der Gerichtshof eine Frist bis 31. Mai 1987. Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, VfSlg. 10932/1986, (kundgemacht im Bundesgesetzblatt 427 aus 1986,) eine Stelle im §5 Abs1 sowie den gesamten §5 Abs4 GelVkG in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 486 aus 1981, als verfassungswidrig aufgehoben; dies deshalb, weil die dort u.a. für die Erteilung einer Taxikonzession vorgesehene Bedarfsprüfung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 StGG) verfassungswidrig war. Für das Inkrafttreten der Aufhebung setzte der Gerichtshof eine Frist bis 31. Mai 1987.
In der Folge wurde das GelVkG mit der oben zitierten Nov. 1987 geändert.
Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des GelVkG in der dzt. geltenden Fassung lauten:
"§3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§2 Abs1) dürfen nur erteilt werden für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs:
1. . . . . .
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen,
die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten
werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen
angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes
Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); oder
4. . . . . ."
"§5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten
Gewerbes (§25 GewO 1973) erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die
Erteilung einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe handelt, muß
die Leistungsfähigkeit des Betriebes gegeben sein. . . . .
(2) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die
wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße
Gewerbeausübung erwarten läßt.
(3) . . . . ."
"§10. (1) Der Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) kann für die diesem BG unterliegenden Gewerbe mit V Vorschriften erlassen über"§10. (1) Der Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) kann für die diesem BG unterliegenden Gewerbe mit römisch fünf Vorschriften erlassen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit;
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers ....... vorgeschrieben werden, ......
(Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze (§96 Abs4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für jeweils drei Jahre durch V festzulegen, daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet sind und für deren Gebiet ein verbindlicher Tarif gemäß §10a Abs1 oder 2 verordnet wurde, Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die einer in der V bestimmten Verhältniszahl, bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen, entspricht; die sich so ergebenden Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen. (Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze (§96 Abs4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für jeweils drei Jahre durch römisch fünf festzulegen, daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet sind und für deren Gebiet ein verbindlicher Tarif gemäß §10a Abs1 oder 2 verordnet wurde, Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die einer in der römisch fünf bestimmten Verhältniszahl, bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen, entspricht; die sich so ergebenden Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen.
(3) . . . . ."
Der im §10 Abs2 GelVerkG bezogene §96 Abs4 StVO
bestimmt:
"§96. (1) . . . . .
(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Antrag
der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze von
Fahrzeugen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat
sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze
entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes
oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die
Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach §52 Z. 13a bzw.
13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der
Aufschrift 'Ausgenommen . . . . Taxi', zu kennzeichnen. . . . . .."
bb) Aufgrund des §10 Abs2 letzter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 erließ der Landeshauptmann von Salzburg die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV (nähere Zitate s.o. I.). bb) Aufgrund des §10 Abs2 letzter Satz GelVkG in der Fassung der Nov. 1987 erließ der Landeshauptmann von Salzburg die Sbg. VerhältniszahlV und die Sbg. HöchstzahlV (nähere Zitate s.o. römisch eins.).
Die Sbg. VerhältniszahlV besagt:
"§1
Gemeinde Verhältniszahl
Anif 1,64
Badgastein 1,20
Bad Hofgastein 1,38
Bergheim 1,37
Bischofshofen 1,30
Dorfgastein 1,51
Golling an der Salzach 1,48
Großgmain 1,57
Hallein 1,78
Oberalm 1,20
St. Johann im Pongau 1,66
Salzburg 1,25
Vigaun 1,54
Wals-Siezenheim 1,45
Zell am See 1,67
§2
Diese V tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die für die einzelnen Gemeinden festgelegten Verhältniszahlen bleiben jedoch nur solange in Geltung, als für das Taxigewerbe in der jeweiligen Gemeinde ein verbindlicher Tarif (§10a Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) in Geltung steht." Diese römisch fünf tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die für die einzelnen Gemeinden festgelegten Verhältniszahlen bleiben jedoch nur solange in Geltung, als für das Taxigewerbe in der jeweiligen Gemeinde ein verbindlicher Tarif (§10a Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) in Geltung steht."
Die Sbg. HöchstzahlV hat folgenden Wortlaut:
"Kundmachung
Gemäß §10 Abs2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, BGBl. Nr. 85, in d.F. BGBl. Nr. 125/87, werden für folgende Gemeinden jene Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht, die sich aus den mit der V des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10." (richtig: 3.) "Juni 1987, LGBl. Nr. 42/87, festgelegten Verhältniszahlen für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in Verbindung mit den derzeit bestehenden Taxistandplätzen (Auffahrmöglichkeiten) ergeben: Gemäß §10 Abs2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, BGBl. Nr. 85, in d.F. BGBl. Nr. 125/87, werden für folgende Gemeinden jene Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht, die sich aus den mit der römisch fünf des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10." (richtig: 3.) "Juni 1987, LGBl. Nr. 42/87, festgelegten Verhältniszahlen für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in Verbindung mit den derzeit bestehenden Taxistandplätzen (Auffahrmöglichkeiten) ergeben:
Gemeinde: Stadt Salzburg, Höchstzahl der zuzulassenden
Kraftfahrzeuge: 150; Bergheim, 1; Dorfgastein, 3; Golling, 1; Großgmain, 1; Hallein, 5; Oberalm, 1; Vigaun, 1 und Wals-Siezenheim, 2."
b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken
Der VfGH ging in den Einleitungsbeschlüssen vorläufig davon aus, daß die beiden in Prüfung gezogenen, als Verordnungen gewerteten Rechtsvorschriften präjudiziell seien. Er äußerte ob deren Gesetzmäßigkeit die folgenden Bedenken:
aa) Die Bedenken gegen die Sbg. VerhältniszahlV (TaxiV Salzburg)
"a) Der letzte Satz des §10 Abs2 GelVkG wurde durch ArtI Z9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung eingefügt. Diese beruht auf einem Initiativantrag (14/A), der - nach einem Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 1986 auszugsweise wie folgt begründet ist:
'Die vorliegende Nov. soll nunmehr dem VfGH-Erkenntnis entsprechend alle Bestimmungen über die Bedarfsprüfung eliminieren, gleichzeitig aber mit straßenpolizeilichen bzw. gewerbepolizeilichen Vorschriften sicherstellen, daß es im Bereich der Gelegenheitsverkehrsgewerbe zu keiner unkontrollierten Entwicklung kommt.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Ziffer 1: . . . . . .
Zu Ziffer 9 (betrifft den dem §10 Abs2 GelVkG angefügten Satz)
'Durch die Festlegung einer Verhältniszahl, bezogen auf die in einer Gemeinde vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf Standplätzen für Taxis, soll bewirkt werden, daß jene Taxis, die nicht gerade eine Beförderung durchführen oder sich auf der Fahrt zu einem Kunden befinden, Auffahrmöglichkeiten vorfinden und nicht durch Umherfahren den Verkehr behindern und die Umwelt unnötigerweise belasten. In Großstädten ist wegen der in der Regel geringen zur Verfügung stehenden Anzahl von Standplätzen eine analoge Regelung auch für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe sowie für die Fiaker unentbehrlich.
Zu Ziffer 10: . . . . .
Dem Bericht des Verkehrsausschusses (43 BlgNR XVII. GP) zufolge wurde dieser Initiativantrag am 4. März 1987 behandelt. Bei der Abstimmung im Ausschuß wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen. Weitere Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht nicht; insbesondere wird nicht erörtert, weshalb vorgeschlagen wird, ArtI Z9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung zu erlassen. Dem Bericht des Verkehrsausschusses (43 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zufolge wurde dieser Initiativantrag am 4. März 1987 behandelt. Bei der Abstimmung im Ausschuß wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen. Weitere Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht nicht; insbesondere wird nicht erörtert, weshalb vorgeschlagen wird, ArtI Z9 der Nov. 1987 als Verfassungsbestimmung zu erlassen.
b) Diesen parlamentarischen Materialien ist - so nimmt der VfGH vorläufig an - die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, eine dem wiederholt zitierten Erkenntnis des VfGH entsprechende Neuregelung u.a. für die Verleihung von Taxikonzessionen zu treffen. Die Verfassungsbestimmung intendierte also anscheinend gerade nicht, dieses Erkenntnis zu unterlaufen; ArtI Z9 der Nov. 1987 (mit der §10 Abs2 GelVkG ergänzt wurde) ist anscheinend nicht etwa deshalb als Verfassungsbestimmung erlassen worden, um dadurch eine Aufhebung auch der neuen Bestimmungen wegen Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch den VfGH zu verhindern.
Unabhängig davon, was einzelne Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften persönlich gemeint haben mögen, scheint sich diese objektiv erkennbare Absicht des Verfassungsgesetzgebers zum einen aus der oben wiedergegebenen Begründung des Initiativantrages zu ergeben, mit der sich der Ausschußbericht identifiziert haben dürfte. Zum anderen geht diese Absicht - so meint der VfGH vorläufig - daraus hervor, daß im Zweifel einer Norm (auch einer Verfassungsbestimmung) kein Inhalt beigemessen werden darf, der sie rechtswidrig erscheinen läßt. Daher wäre es wohl unzulässig, dem Verfassungsgesetzgeber zu unterstellen, es sei ihm darum gegangen, im gegebenen Zusammenhang die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH einzuschränken und die Grundrechtsordnung zu durchlöchern, weil solche wenngleich hier bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - anscheinend zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen könnten, die nur nach Durchführung einer Volksabstimmung zulässig wäre.
c) Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die ganze TaxiV Salzburg wegen ihres untrennbaren Inhaltes präjudiziell ist.
Auf dem Boden der vorläufigen Annahme, daß die wiederholt zitierte Verfassungsbestimmung auf eine mit der Erwerbsausübungsfreiheit harmonisierende Weise auszulegen ist, hegt der VfGH ob der Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden V die folgenden Bedenken: Auf dem Boden der vorläufigen Annahme, daß die wiederholt zitierte Verfassungsbestimmung auf eine mit der Erwerbsausübungsfreiheit harmonisierende Weise auszulegen ist, hegt der VfGH ob der Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden römisch fünf die folgenden Bedenken:
Anscheinend beruht die in der V erfolgte Festlegung der Verhältniszahl zumindest primär darauf, daß die Anzahl der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der betreffenden Gemeinde bestehenden Taxistandplätze und Taxis festgestellt und sodann die Zahl der konzessionierten Taxis durch jene der Standplätze dividiert wurde. Dies aber führt dazu, daß die nach der V künftig zulässige Höchstzahl von Taxis ident mit der Zahl der dzt. tatsächlich betriebenen Taxis ist. Diese Verhältniszahl etwa für die Stadt Salzburg (1:1,25) ist derart klein, daß es unwahrscheinlich scheint, sie entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, von denen nach der zit. Verfassungsbestimmung auszugehen ist. Anscheinend beruht die in der römisch fünf erfolgte Festlegung der Verhältniszahl zumindest primär darauf, daß die Anzahl der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung in der betreffenden Gemeinde bestehenden Taxistandplätze und Taxis festgestellt und sodann die Zahl der konzessionierten Taxis durch jene der Standplätze dividiert wurde. Dies aber führt dazu, daß die nach der römisch fünf künftig zulässige Höchstzahl von Taxis ident mit der Zahl der dzt. tatsächlich betriebenen Taxis ist. Diese Verhältniszahl etwa für die Stadt Salzburg (1:1,25) ist derart klein, daß es unwahrscheinlich scheint, sie entspreche den tatsächlichen Verhältnissen, von denen nach der zit. Verfassungsbestimmung auszugehen ist.
Wie immer §10 Abs2 zweiter Satz GelVkG idF der Nov. 1987 im Detail auszulegen sein mag, scheint diese auf eine Versteinerung der Zahl der Taxikonzessionen hinauslaufende Anwendung des Gesetzes dem Gesetzessinn geradezu diametral entgegenzulaufen. Wie oben dargetan wurde, lie