Entscheidungsdatum
12.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2307157-1/27E, I423 2307157-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, vertreten durch den Verein Ute Bock und die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch den Verein Ute Bock und die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsangehörige, reiste illegal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 ins Bundesgebiet ein. Nach Ehelichung und Scheidung lebte sie „versteckt“, am 15.10.2024 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie dabei aus, dass, als ihre Mutter verstorben sei, ihr Vater eine neue Frau geheiratet habe. Diese hätte die Beschwerdeführerin zur Prostitution gezwungen und hätte Männer zu ihr gebracht, mit denen sie schlafen hätte müssen. Die Brüder der Stiefmutter hätten dabei geholfen und die Beschwerdeführerin damit bedroht, dass sie Urin trinken müsse, wenn sie die Prostitution nicht zulasse. Daher habe sie fliehen müssen. Ihr Ex-Mann habe sie geschlagen und sei sehr gewalttätig gewesen. Er habe seine Zigaretten auf ihrem Körper abgedämpft und sei diesbezüglich verurteilt worden. Vom Frauenhaus sei sie finanziell ausgenützt worden; nach der Scheidung wäre sie aus dem Frauenhaus geworfen worden.
2. Am 31.10.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie dabei zusammengefasst aus, dass ihre Stiefmutter wie eine Zuhälterin gewesen sei. Diese hätte die Beschwerdeführerin und zwei jüngere Tanten der Beschwerdeführerin zwangsprostituiert. Ihr Elternhaus sei als Prostituiertenhaus verwendet worden. Sie sei von der Stiefmutter und deren Brüdern mit einem Video bedroht bzw. erpresst worden. Ihr Vater habe zuhause nichts zu sagen gehabt, die Stiefmutter habe ihn verhext. Die Beschwerdeführerin habe versucht, das anzuzeigen, die Polizei habe ihr allerdings nicht geglaubt. Sie sei zu einem Monat Freiheitsstrafe wegen Verleumdung verurteilt worden und von Mitte August 2008 bis Mitte September 2008 im Gefängnis gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin Probleme mit einer Gruppe gehabt, weil sie Surie (phon.) sei. Diese Gruppe habe sich mit Scharlatanerie oder ähnlichen Sachen beschäftigt und habe sie deshalb ebenfalls fliehen müssen. Sie selbst sei Mitglied bei der Gruppe Surien gewesen. Ihre Mutter habe sie, als sie noch lebte, immer geschützt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Surien sei mehrmals versucht worden, sie als kleines Kind zu entführen oder zu ermorden. 2009 sei sie dann aus Marokko ausgereist.
3. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt V.). Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).3. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 04.02.2025. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 nach Österreich eingereist sei. Sie sei jahrelang von der Stiefmutter zur Prostitution gezwungen worden, offenbar im Wissen bzw. in der Duldung seitens der restlichen Familie. Gegen sie sei ein Verfahren angestrebt worden, offenbar um sie mundtot zu machen. In Marokko sei sie vom eigenen Bruder in eine Situation verfrachtet worden, in der sie sexuell ausgebeutet worden sei. Zudem gehöre sie einer besonderen Gruppe von Menschen an, die begehrtes Blut hätten, das für okkulte Praktiken verwendet werde. Es handle sich allem Anschein nach um traditionelle, dämonische Ansichten und Bräuche, durch die die Beschwerdeführerin misshandelt worden und gefährdet gewesen sei, Gesundheit und Leben zu verlieren.
5. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, eingelangt am 06.02.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige wurde die Rechtssache am selben Tag der Gerichtsabteilung I423 zugeteilt. Am 10.02.2025 langte der physische Akt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025 zu GZ I423 2307157-1/8E wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
7. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2025, Ra 2025/14/0089-15 statt und behob das angefochtene Erkenntnis in Anbetracht des Heranziehens aktuellerer Länderberichte und ergänzender Beweiswürdigung unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung.
8. Am 13.04.2026 langte in Hinblick auf eine für 17.04.2026 anberaumte mündliche Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie erstmals vorbrachte, homosexuell zu sein.
9. Am 17.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein einer ihrer Rechtsvertretungen (BBU GmbH) und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des Vereins Ute Bock blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, eine Vertretung des BFA entschuldigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die volljährige, geschiedene und kinderlose Beschwerdeführerin marokkanischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.
Bei der Beschwerdeführerin liegen relativ milde Symptome einer Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion F43.2 vor, jedoch keine Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin ist derzeit nicht zwingend indiziert, sie hat mit Ausnahme von Sodbrennen keinerlei Beschwerden. Ihre Arbeitsfähigkeit ist gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren, wo sie jedenfalls bis zum Jahr 2009 gelebt hat. Von dort aus reiste sie über Spanien in die Niederlande und weiter nach Italien, wo sie bis ins Jahr 2018 verblieb. Am 03.12.2018 heiratete sie vor dem Standesamt XXXX einen Konventionsflüchtling. Am 27.06.2019 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ab dem 27.02.2019 verfügte die Beschwerdeführerin erstmalig über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, dies durchgehend bis 31.10.2023 bzw. wieder seit 26.08.2024. Vom 25.03.2019 bis 21.08.2019 war sie in einem Frauenhaus melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren, wo sie jedenfalls bis zum Jahr 2009 gelebt hat. Von dort aus reiste sie über Spanien in die Niederlande und weiter nach Italien, wo sie bis ins Jahr 2018 verblieb. Am 03.12.2018 heiratete sie vor dem Standesamt römisch 40 einen Konventionsflüchtling. Am 27.06.2019 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ab dem 27.02.2019 verfügte die Beschwerdeführerin erstmalig über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, dies durchgehend bis 31.10.2023 bzw. wieder seit 26.08.2024. Vom 25.03.2019 bis 21.08.2019 war sie in einem Frauenhaus melderechtlich erfasst.
In Marokko besuchte die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend absolvierte die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Zwei Jahre lang arbeitete sie dann als Küchenhilfe in einem Hotel in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko hält sich noch der Vater der Beschwerdeführerin auf, mit dem sie einmal monatlich über WhatsApp telefoniert; die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in den Niederlanden. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen.In Marokko besuchte die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend absolvierte die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Zwei Jahre lang arbeitete sie dann als Küchenhilfe in einem Hotel in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko hält sich noch der Vater der Beschwerdeführerin auf, mit dem sie einmal monatlich über WhatsApp telefoniert; die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in den Niederlanden. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie sichert sich ihren Lebensunterhalt aktuell durch die Vornahme von „Schwarzarbeit“, indem sie Haushaltsangelegenheiten von Privatpersonen im Haushalt erledigt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterkunftnahme im Verein Ute Bock angewiesen. Besondere Sprachkenntnisse liegen nicht vor, ebenso wenig verrichtet sie ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden.
Strafgerichtlich ist sie unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsland Marokko weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt.
Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit Homosexualität ist nicht glaubhaft, ebenso wenig ein Abfall vom muslimischen Glauben.
Einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich steht nichts entgegen. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko droht der Beschwerdeführerin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko
Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 04.12.2025) der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.3.1. Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vergleiche FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vergleiche FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vergleiche AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vergleiche EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).
Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025
? FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères - Maroc, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 1.9.2025
? Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko – Neues Erdbeben erschüttert die Provinz Al Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettert-die-provinz-al-haouz/?utm_source=webpushr&utm_medium=push&utm_campaign=47469, Zugriff 4.9.2025
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Terrorismus Nordafrika - 2, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vergleiche FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).
Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).
Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? AL - Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historic milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule of law, https://www.africa-legal.com/news/historic-milestone-as-morocco-publishes-major-criminal-procedure-reforms-to-strengthen-rule-of-law/123151, Zugriff 10.11.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
? FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
? ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.3. Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 27.6.2025). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 28.10.2025), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 27.6.2025; AA 23.12.2024), aber auch in Teilen dem Innenministerium (AA 23.12.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 23.12.2024; vergleiche ÖB Rabat 28.10.2025). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025
? ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).
Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).
Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025).
Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vergleiche USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).
Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vergleiche DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vergleiche RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).
Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).
Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).
Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vergleiche OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).
Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Ziffer 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vergleiche AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw40-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 12.11.2025
? DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-akademie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025
? HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025
? HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025
? ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
? OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnesty-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025
? RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.5. Todesstrafe
Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile, vor allem wegen Mordes. Marokko hat seit 1993 keine Hinrichtungen mehr vollstreckt (AI 29.4.2025). Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AA 23.12.2024; vgl. MWN 18.12.2024). Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 17.12.2024 ihre zehnte Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe. Die Resolution wurde mit überwältigender Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommen, darunter auch Marokko (AI 2025; vgl. MWN 18.12.2024). Im Vorfeld dieser historischen Entscheidung hatte Justizminister Abdellatif Ouahbi die Absicht Marokkos angekündigt, die Resolution zu unterstützen, und dabei die Ausrichtung des Landes an globalen Trends betont. Die Entscheidung, die Resolution zu unterstützen, steht im Einklang mit wiederkehrenden Empfehlungen des Nationalen Menschenrechtsrats (CNDH), die sich seit Langem für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (MWN 18.12.2024).Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile, vor allem wegen Mordes. Marokko hat seit 1993 keine Hinrichtungen mehr vollstreckt (AI 29.4.2025). Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AA 23.12.2024; vergleiche MWN 18.12.2024). Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 17.12.2024 ihre zehnte Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe. Die Resolution wurde mit überwältigender Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommen, darunter auch Marokko (AI 2025; vergleiche MWN 18.12.2024). Im Vorfeld dieser historischen Entscheidung hatte Justizminister Abdellatif Ouahbi die Absicht Marokkos angekündigt, die Resolution zu unterstützen, und dabei die Ausrichtung des Landes an globalen Trends betont. Die Entscheidung, die Resolution zu unterstützen, steht im Einklang mit wiederkehrenden Empfehlungen des Nationalen Menschenrechtsrats (CNDH), die sich seit Langem für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (MWN 18.12.2024).
Im Jahr 2022 wurde die Todesstrafe drei Mal verhängt. Im März 2023 waren laut Bericht der DGAPR (Staatliche Gefängnisverwaltung) 83 Personen, davon zwei Frauen, zum Tode verurteilt (AA 23.12.2024). In Marokko/Westsahara wurden im Jahr 2024 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 2025). Hingegen gab Justizminister Ouahbi bekannt, dass es in Marokko derzeit 88 zum Tode Verurteilte gibt, darunter eine Frau (MWN 18.12.2024).
Marokko zählt zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 2025; vgl. ECPM 23.4.2024). Durch Begnadigungen von König Mohammed VI. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 23.12.2024).Marokko zählt zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 2025; vergleiche ECPM 23.4.2024). Durch Begnadigungen von König Mohammed römisch sechs. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 23.12.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World' s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124759.html, Zugriff 1.9.2025
? AI - Amnesty International (2025): Amnesty International Gobal Report - Death sentences and executions 2024, https://www.amnesty.at/media/nq3pgvgg/amnesty-death-sentences-and-executions-2024.pdf, Zugriff 1.9.2025
? MWN - Marocco World News (18.12.2024): Morocco Votes in Favor of UN Death Penalty Moratorium After 17 Years of Abstention, https://www.moroccoworldnews.com/2024/12/167065/morocco-votes-in-favor-of-un-death-penalty-moratorium-after-17-years-of-abstention/, Zugriff 1.9.2025
1.3.6. Religionsfreiheit
Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 23.12.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (CIA 27.6.2025; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (CIA 27.6.2025; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).
Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 23.12.2024).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 23.12.2024).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 23.12.2024). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 23.12.2024).
Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 23.12.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 23.12.2024).
Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 23.12.2024; vgl. BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 23.12.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 23.12.2024).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 23.12.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 23.12.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 23.12.2024).
Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 30.6.2024).
Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 23.12.2024).
Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024).
Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024).
Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024
1.3.7. Ethnische Minderheiten
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt (AA 23.12.2024).
Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB Rabat 28.10.2025). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 23.12.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 23.12.2024; vgl. FH 25.4.2024). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 23.12.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 28.10.2025).Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 23.12.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 23.12.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 23.12.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 28.10.2025).
Die Kultur der Sahraoui wird grundsätzlich anerkannt und gefördert. Deren Angehörige sind in Verwaltungsstrukturen des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara, aber auch in Marokko selbst, vertreten. Eine Reihe von Sahraouis nehmen im Staat hochrangige Ämter war, wie beispielsweise der Präsident der zweiten Parlamentskammer. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Pro-Polisario Aktivisten allerdings eng. Eine Minderheit der heute auf dem Gebiet des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara lebenden Bevölkerung tritt für ein Referendum unter Einschluss der Option der Unabhängigkeit von Marokko ein und betrachtet die marokkanische Präsenz in der Westsahara als völkerrechtswidrig. Dies verstößt gegen das Staatsprinzip Vaterland (al-Watan), prominente Vertreterinnen und Vertreter dieser Haltung wurden laut einer pro-Unabhängigkeits NGO benachteiligt und unter Druck gesetzt (AA 23.12.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
? FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
? ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.8. Frauen
Nach dem marokkanischen Personenstandsrecht, auch Moudawana genannt, sind Frauen und Männer gleichberechtigt (BAMF 12.12.2024), jedoch festigt die innerstaatliche Gesetzgebung die Ungleichheit der Geschlechter (AI 29.4.2025). Die Verfassung garantiert Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana“) 2004 eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Auf Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus (AA 23.12.2024).
Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung (HRW 11.1.2024; vgl. AA 23.12.2024).Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vergleiche FH 25.4.2024) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed römisch sechs. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 23.12.2024).
Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, festigen innerstaatliche Gesetzgebungen weiterhin die Ungleichheit, unter anderem in Bezug auf Erbschaft und Sorgerecht für Kinder (AI 29.4.2025).
Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 23.12.2024). Weiters hat Marokko im September 2025 sein langjähriges Engagement für die Förderung der Rechte von Frauen in Frieden und Sicherheit bekräftigt, indem es den ersten nationalen Aktionsplan des Landes zur UN-Agenda UN Women, Peace, and Security (WPS) bis 2026 verlängert hat. Mit der Verlängerung des Plans um zwei weitere Jahre will Marokko die bisherigen Erfolge sichern und sich gleichzeitig an neue und dringende Herausforderungen anpassen. Laut Außenminister Bourita basiert diese Entscheidung auf folgenden zentralen Prioritäten: Konfliktprävention, Schutz von Frauen vor Gewalt, Stärkung der Beteiligung von Frauen an Sicherheit und Verteidigung sowie Gewährleistung des Rechtsschutzes für Frauen und Mädchen. Zu den Maßnahmen, mit denen diese Prinzipien tiefer in der marokkanischen Gesellschaft verankert werden sollen, gehören Justizreformen, eine breitere Mobilisierung der Sicherheitsinstitutionen und die Integration der Geschlechtergleichstellung in das Bildungswesen. Dennoch weisen anhaltende Lücken im Rechtsschutz, insbesondere in Bereichen, die mit dem Familienrecht zusammenhängen, ungleiche wirtschaftliche Teilhabe und wiederkehrende Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt auf die Grenzen institutioneller Reformen hin (MWN 26.9.2025).
Marokko belegt im Global Gender Gap Report 2025 des Weltwirtschaftsforums Platz 137 von 148 Ländern. Auch im vergangenen Jahr schnitt Marokko schlecht ab und rangierte unter den letzten 10 Ländern des Berichts (MWN 17.6.2025).
Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr 2015. Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 25.4.2024).
Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 25.4.2024). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 23.4.2024).
Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 17.1.2025). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 23.12.2024).Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 17.1.2025). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 23.12.2024).
Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer festlegte, erschwerte es zugleich auch den Zugang zu Schutzmaßnahmen für Überlebende. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser (HRW 17.1.2025).
Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024).
Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) vom März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht für die Täter dieser Gewalt einschlossen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
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1.3.9. Homosexualität
Homosexualität ist ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen unter Strafe (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Mit Art. 489 des Strafgesetzes können Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren bei Verurteilungen verhängt werden (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025), sowie Geldstrafen (AI 29.4.2025). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024).Homosexualität ist ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen unter Strafe (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 489, des Strafgesetzes können Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren bei Verurteilungen verhängt werden (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vergleiche HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025), sowie Geldstrafen (AI 29.4.2025). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko hat im Laufe der Jahre diese Bestimmung verwendet, um Männer zu verfolgen und zu inhaftieren, auch wenn es keine Beweise dafür gab, dass sie sich an gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen beteiligt haben (HRW 17.1.2025). Nach Angaben der Regierung verfolgte der Staat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 441 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 wurden 283 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). In Marokko werden homosexuelle Beziehungen gemäß Artikel 489 des Strafgesetzbuches geahndet. Es gab bereits Strafverfolgungen und Verurteilungen aus diesem Grund. Homosexuelle werden jedoch häufiger unter anderen Anklagepunkten festgenommen, wie z. B. Unzucht, Prostitution von Minderjährigen, Anstiftung zur Prostitution, Verletzung der Sittlichkeit oder sogar Terrorismus (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). In Marokko gibt es keine Anti-Diskriminierungsgesetze für Angehörige sexueller Minderheiten (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Experten der Zivilgesellschaft erklärten, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen haben. Medien berichten, dass Personen innerhalb der LGBTQI+-Gemeinschaft wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Gewalt ausgesetzt waren. Gemäß einer regionalen NGO, dienen die Gesetze auch dazu, "gesellschaftliche Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten aufrechtzuerhalten und Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schüren" (USDOS 23.4.2024). Mehrere Quellen berichten von Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Insbesondere feminine Männer oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe. In Marokko gibt es keine sicheren öffentlichen Räume für sexuelle Minderheiten. Es kommt zu verschiedenen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üblich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, nämlich Demütigungen und Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen Netzwerken (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).Marokko hat im Laufe der Jahre diese Bestimmung verwendet, um Männer zu verfolgen und zu inhaftieren, auch wenn es keine Beweise dafür gab, dass sie sich an gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen beteiligt haben (HRW 17.1.2025). Nach Angaben der Regierung verfolgte der Staat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 441 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 wurden 283 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). In Marokko werden homosexuelle Beziehungen gemäß Artikel 489 des Strafgesetzbuches geahndet. Es gab bereits Strafverfolgungen und Verurteilungen aus diesem Grund. Homosexuelle werden jedoch häufiger unter anderen Anklagepunkten festgenommen, wie z. B. Unzucht, Prostitution von Minderjährigen, Anstiftung zur Prostitution, Verletzung der Sittlichkeit oder sogar Terrorismus (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). In Marokko gibt es keine Anti-Diskriminierungsgesetze für Angehörige sexueller Minderheiten (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Experten der Zivilgesellschaft erklärten, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen haben. Medien berichten, dass Personen innerhalb der LGBTQI+-Gemeinschaft wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Gewalt ausgesetzt waren. Gemäß einer regionalen NGO, dienen die Gesetze auch dazu, "gesellschaftliche Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten aufrechtzuerhalten und Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schüren" (USDOS 23.4.2024). Mehrere Quellen berichten von Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Insbesondere feminine Männer oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe. In Marokko gibt es keine sicheren öffentlichen Räume für sexuelle Minderheiten. Es kommt zu verschiedenen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üblich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, nämlich Demütigungen und Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen Netzwerken (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
Ferner gibt es Berichte über Diskriminierung bei der Beschäftigung, beim Wohnen und bei der Gesundheit (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist für sexuelle Minderheiten begrenzt. Selbstzensur und vorsichtiges Verhalten an öffentlichen Orten scheinen für sexuelle Minderheiten ein Mittel zu sein, um der Bedrohung durch homophobe Gewalt zu entgehen (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).Ferner gibt es Berichte über Diskriminierung bei der Beschäftigung, beim Wohnen und bei der Gesundheit (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist für sexuelle Minderheiten begrenzt. Selbstzensur und vorsichtiges Verhalten an öffentlichen Orten scheinen für sexuelle Minderheiten ein Mittel zu sein, um der Bedrohung durch homophobe Gewalt zu entgehen (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
LGBT-Vereinigungen sind illegal. Sie operieren als nicht registrierte Organisationen und erhalten daher keine finanzielle Unterstützung. Das Hauptziel dieser Gruppen besteht darin, die Familien von Homosexuellen zu ersetzen, die aus ihren Wohnungen vertrieben wurden. Es werden Maßnahmen zur vorübergehenden Unterbringung ergriffen (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
Quellen
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World' s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124759.html, Zugriff 1.9.2025
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? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089139.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.10. Bewegungsfreiheit
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024).
Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024).
NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024).
Die Sahrauis genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung ermutigte die Rückkehr von Sahraui-Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland beantragen (USDOS 14.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
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? USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
1.3.11. Grundversorgung
Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).
Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).
Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).
Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).
Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).
Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).
Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).
Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).
Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).
Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).
In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.
67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.
57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.
Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.
Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.
Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).
Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? ABG - Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025
? Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
? GTAI - Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/energiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025
? GTAI - Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff 2.12.2025
? WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099942003212584239/pdf/IDU-f31b9294-4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf, Zugriff 11.11.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 4.9.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht - Marokko, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.9.2025
1.3.12. Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).
Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).
Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:
76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.
68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.
Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.
54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.
30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:
Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.
Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.
Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.
Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.
Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.
Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).
Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).
Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).
Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024
? Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff 2.12.2025
1.3.13. Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).
Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vergleiche UNHCR o.D.).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex ? Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).
Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).
Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).
Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Artikel 33, des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 10.9.2025
? ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.unhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024
1.3.14. Rückkehrunterstützung durch den österreichischen Staat
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
? ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 04.12.2025) und die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Zudem fand am 17.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein einer ihrer Rechtsvertretungen (BBU GmbH) und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen wurde. Eine Vertretung des Vereins Ute Bock blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, eine Vertretung des BFA entschuldigt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (Erstbefragung am 15.10.2024, AS 11; niederschriftliche Einvernahme am 31.10.2024, AS 55 und AS 57; Protokoll vom 17.04.2026, S 4 und S 16 f). Zumal die Beschwerdeführerin ihren Reisepass im Original in Vorlage gebracht hat (Sicherstellungsprotokoll vom 10.12.2019, AS 19), wobei eine Kopie auch im Verwaltungsakt einliegt (AS 155), steht die Identität der Beschwerdeführerin – und damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – fest.
Im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme wurde nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin relativ milde Symptome einer Anpassungsstörung vorliegen, jedoch keine Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, AS 169 ff). Dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert entgegengetreten: Es wurde ausschließlich festgehalten, dass es unmöglich erscheine, dass keine PTSD vorliege (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 353), ohne dies jedoch im Konkreten zu begründen. Auch in der schriftlichen Stellungnahme ist lediglich angeführt, dass „es außergewöhnlich und ein medizinischer Einzelfall wäre, wenn sie dadurch [ihr Vorbringen] nicht mehr als eine leichte Anpassungsstörung davongetragen habe.“ Damit wurde jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene den Schlussfolgerungen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entgegengetreten. Daran vermögen auch die unsubstantiierten Angaben, dass Albträume, Händezittern, und Nervosität einer genaueren Abklärung bedürften, nichts zu ändern (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 191 f). Letztlich wurden auch keinerlei ärztliche Befunde zur Beschwerdeführerin dargetan, die eine weitere psychologische Begutachtung für erforderlich machen würden. Zumal derzeit eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin nicht zwingend indiziert ist (gutachterliche Stellungnahme vom 10.12.2024, AS 173) – und sie eine solche im Bundesgebiet auch nicht nachweislich in Anspruch genommen hat bzw. versucht hat in Anspruch zu nehmen (Protokoll vom 17.04.2026, S 4), bedarf es keiner Abklärung zur Frage, ob im Heimatstaat eine medizinische Behandlung möglich bzw. zumutbar sei (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 192). Schließlich legte die Beschwerdeführerin auch selbst in der mündlichen Verhandlung zuletzt dar, dass sie aktuell lediglich ein wenig Sodbrennen habe (Protokoll vom 17.04.2026, S 4). In ihrer niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin, arbeitsfähig zu sein (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59), was unter Berücksichtigung ihrer Angaben, momentan nur ein bisschen Sodbrennen zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 4) unter Beachtung ihres erwerbsfähigen Alters zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit führt.
Der von der Beschwerdeführerin stringent wiedergegebene Geburtsort XXXX (Protokoll vom 15.10.2024, AS 11; Protokoll vom 31.10.2024, AS 55; Protokoll vom 17.04.2026, S 4) ist auch im Reisepass der Beschwerdeführerin verschriftlicht (AS 155). Hinsichtlich des Verlassens von Marokko im Jahr 2009 sind die Angaben der Beschwerdeführerin gleichlautend (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14 f; Protokoll vom 31.10.2024, AS 65; Protokoll vom 17.04.2026, S 6 und S 8) und haben sich hinsichtlich der von ihr genannten Länder samt dortiger Aufenthaltsdauer keine Bedenken ergeben (Protokoll vom 15.10.2024, AS 15; Protokoll vom 31.10.2024, AS 59; Protokoll vom 17.04.2026, S 8). Ihre Verehelichung am 03.12.2018 vor dem Standesamt XXXX geht aus der im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde hervor (AS 87), die Scheidung aus dem einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen (AS 85 ff). Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet fußen auf einem Melderegisterauszug zu ihrer Person. Der von der Beschwerdeführerin stringent wiedergegebene Geburtsort römisch 40 (Protokoll vom 15.10.2024, AS 11; Protokoll vom 31.10.2024, AS 55; Protokoll vom 17.04.2026, S 4) ist auch im Reisepass der Beschwerdeführerin verschriftlicht (AS 155). Hinsichtlich des Verlassens von Marokko im Jahr 2009 sind die Angaben der Beschwerdeführerin gleichlautend (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14 f; Protokoll vom 31.10.2024, AS 65; Protokoll vom 17.04.2026, S 6 und S 8) und haben sich hinsichtlich der von ihr genannten Länder samt dortiger Aufenthaltsdauer keine Bedenken ergeben (Protokoll vom 15.10.2024, AS 15; Protokoll vom 31.10.2024, AS 59; Protokoll vom 17.04.2026, S 8). Ihre Verehelichung am 03.12.2018 vor dem Standesamt römisch 40 geht aus der im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde hervor (AS 87), die Scheidung aus dem einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen (AS 85 ff). Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet fußen auf einem Melderegisterauszug zu ihrer Person.
Gleichlautend schilderte die Beschwerdeführerin die Dauer ihres Schulbesuchs (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57), weshalb sich diesbezüglich keine Bedenken ergeben haben. In diesem Zusammenhang konkretisierte sie auch, die Schule mit der Matura abgeschlossen, anschließend zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau absolviert und zwei Jahre lang als Küchenhilfe in einem Hotel in XXXX gearbeitet zu haben (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57). Bereits in ihrer Erstbefragung gab sie in Übereinstimmung damit an, Hotelmitarbeiterin gewesen zu sein bzw. über eine „Hotelschule“ als Berufsausbildung zu verfügen (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine gehobene Schulbildung mit Maturaabschluss sowie Berufserfahrung in der Hotellerie besitzt, sie zudem arbeitsfähig ist und an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ist davon auszugehen, dass sie in Marokko, ihren Lebensunterhalt durch die Vornahme – gegebenenfalls auch einfacher – Arbeiten wird sichern können, mag auch ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen vorherrschen (vgl. Punkt II. 1.3.8.), wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.3.2. verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl in der Erstbefragung (Protokoll vom 15.10.2024, AS 13) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57; Protokoll vom 17.04.2026, S 11) an, dass ihr Vater nach wie vor in Marokko lebe und sie mit ihm einmal monatlich per WhatsApp telefoniere (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Dass keine Verbindung mehr zu ihrer Familie bestehe (Stellungnahme vom 13.04.2026, OZ 24) ist sohin nicht zutreffend. Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Brüdern und deren Aufenthalt in den Niederlanden (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57; Protokoll vom 17.04.2026, S 15) haben sich keine Bedenken ergeben. Weder vor dem BFA (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), noch in ihrer Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.04.2026, S 15) brachte die geschiedene Beschwerdeführerin Familienangehörige in Österreich vor, weshalb festzustellen war, dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt. Gleichlautend schilderte die Beschwerdeführerin die Dauer ihres Schulbesuchs (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57), weshalb sich diesbezüglich keine Bedenken ergeben haben. In diesem Zusammenhang konkretisierte sie auch, die Schule mit der Matura abgeschlossen, anschließend zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau absolviert und zwei Jahre lang als Küchenhilfe in einem Hotel in römisch 40 gearbeitet zu haben (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57). Bereits in ihrer Erstbefragung gab sie in Übereinstimmung damit an, Hotelmitarbeiterin gewesen zu sein bzw. über eine „Hotelschule“ als Berufsausbildung zu verfügen (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine gehobene Schulbildung mit Maturaabschluss sowie Berufserfahrung in der Hotellerie besitzt, sie zudem arbeitsfähig ist und an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ist davon auszugehen, dass sie in Marokko, ihren Lebensunterhalt durch die Vornahme – gegebenenfalls auch einfacher – Arbeiten wird sichern können, mag auch ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen vorherrschen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.), wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.3.2. verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl in der Erstbefragung (Protokoll vom 15.10.2024, AS 13) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57; Protokoll vom 17.04.2026, S 11) an, dass ihr Vater nach wie vor in Marokko lebe und sie mit ihm einmal monatlich per WhatsApp telefoniere (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Dass keine Verbindung mehr zu ihrer Familie bestehe (Stellungnahme vom 13.04.2026, OZ 24) ist sohin nicht zutreffend. Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Brüdern und deren Aufenthalt in den Niederlanden (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57; Protokoll vom 17.04.2026, S 15) haben sich keine Bedenken ergeben. Weder vor dem BFA (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), noch in ihrer Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.04.2026, S 15) brachte die geschiedene Beschwerdeführerin Familienangehörige in Österreich vor, weshalb festzustellen war, dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist in ihrem Grundversorgungsauszug verschriftlicht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass sie zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie selbst räumte in der niederschriftlichen Einvernahme ein, Privatpersonen im Haushalt zu helfen und dies „schwarz“ zu machen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59), wobei sie auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte „Freunde gegen Geld zu helfen, wenn diese Unterstützung benötigen würden“ (Protokoll vom 17.04.2026, S 16), was ebenfalls die Verrichtung von Schwarzarbeit umschreibt. Aus dem Melderegisterauszug geht ihre Unterkunftnahme im Verein Ute Bock hervor. Damit haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Integrationsmerkmale festgestellt werden konnten, ist dem Umstand geschuldet, dass diese weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, noch sonstige integrative Momente vorbrachte bzw. urkundlich belegt wurden. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts Gegenteiliges behauptet und werden auch dezidiert besondere Sprachkenntnisse, ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten verneint (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 343). Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung brachte sie weder vor, regelmäßig bestimmte Kurse zu besuchen, noch Mitglied eines Vereins zu sein und konnte sie auch keine näheren sozialen Kontakte benennen (Protokoll vom 17.04.2026, S 16). Weiters war in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nur schwer verständlich in deutscher Sprache ausdrücken kann und waren ihre Deutschkenntnisse als rudimentär einzustufen (Protokoll vom 17.04.2026, S 15 f).
Einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
2.3.1. Zu den Fluchtmotiven
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Erstbefragung vor, dass als ihre Mutter verstorben sei, ihr Vater eine neue Frau geheiratet habe. Diese habe sie zur Prostitution gezwungen und Männer zu ihr gebracht, mit denen sie habe schlafen müssen. Die Brüder der Stiefmutter hätten dieser dabei geholfen und sie bedroht, dass sie Urin trinken müsse, wenn sie die Prostitution nicht zulasse. Da sie das alles nicht mehr ausgehalten habe, habe sie fliehen müssen. Außerdem habe sie ihr Exmann geschlagen und sei gewalttätig zu ihr gewesen. Er habe auch seine Zigaretten auf ihrem Körper abgedämpft. Er sei diesbezüglich auch verurteilt worden. Außerdem sei sie vom Frauenhaus finanziell ausgenützt worden. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass sie alles für sie machen würden, die Scheidung und alles Mögliche. Als die Scheidung dann durch gewesen sei, hätten sie sie aus dem Frauenhaus geworfen und ihr nicht mehr geholfen (Protokoll vom 15.10.2024, AS 16).
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst dar, dass ihre Stiefmutter wie eine Zuhälterin gewesen sei. Sie hätte sie und ihre zwei jüngeren Tanten von 2005 bis 2009 zwangsprostituiert. Ihr Elternhaus sei als Prostituiertenhaus verwendet worden. Die Brüder der Stiefmutter hätten ihr ein Mittel in den Saft getan, dann sei sie eingeschlafen. Als sie wach geworden sei, sei sie nackt auf einem Bett gelegen und habe gemerkt, dass sie vergewaltigt und alles gefilmt worden sei. Danach sei sie von der Stiefmutter und deren Brüdern bedroht worden, dass das Video auf Social Media veröffentlicht werde. Ihr Vater habe zu Hause nichts zu sagen gehabt, die Stiefmutter habe ihn verhext. Sie sei immer nur zuhause gewesen und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Sie sei auch bei der Polizei gewesen, jedoch dann selbst wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden, weil die Polizei ihr nicht geglaubt habe. Auch habe sie Probleme mit einer Gruppe gehabt, weil sie Surie (phon.) sei. Diese Gruppe habe sich mit Scharlatan oder ähnlichen Sachen beschäftigt. Deshalb habe sie ebenfalls flüchten müssen. Sie selbst war ein Mitglied bei der Gruppe Surien. Ihre Mutter habe sie beschützt, solange sie am Leben gewesen sei, dass man sie nicht umbringe und ihr Blut für Hexerei verwende. Es habe mehrmals Versuche gegeben, sie als kleines Kind zu entführen oder zu ermorden. Im März 2009 habe sie mit dem Vater ein Visum für Spanien erhalten und sei sie mit ihm gemeinsam ausgereist. Der Vater sei dann nach Marokko zurückgekehrt (Protokoll vom 31.10.2024, AS 61 ff).
Erstmalig in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.2026 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin homosexuell sei (OZ 24).
In der mündlichen Verhandlung schilderte die Beschwerdeführerin, homosexuell zu sein und acht Jahre lang in Italien eine Beziehung mit einer Frau geführt zu haben. Hier in Österreich habe sie bis 2024 keine Beziehung gehabt. Im Dezember 2024 sei sie zum Verein Queer Base gegangen. Sie habe eine sexuelle Beziehung mit einer ihrer Cousinen gehabt. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie Frauen bevorzuge. Ihre Angaben vor dem BFA seien vollständig gewesen und hätten der Wahrheit entsprochen. Mit Videos sei ihr nicht gedroht worden, sondern mit Fotos. Im Falle einer Rückkehr nach Marokko habe sie Angst, inhaftiert, umgebracht oder bloßgestellt zu werden (Protokoll vom 17.04.2026, S 5 ff).
2.3.1.1. Zum Vorbringen der Zwangsprostitution durch die Stiefmutter
Gegenständlich fällt auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der vermeintlichen Zwangsprostitution vonseiten der Stiefmutter nicht stringent bzw. nicht schlüssig ist: Die Beschwerdeführerin selbst schilderte, dass sie in der Zeit, als sie als Prostituierte gearbeitet habe, nur zuhause gewesen sei und das Haus nicht verlassen habe dürfen. Auf erneute Rückfrage, ob sie also von 2005 bis 2009 das Haus nie verlassen habe, bestätigte die Beschwerdeführerin: „Nein, überhaupt nicht.“ Auf weitere Rückfrage der belangten Behörde, ob sie nie zu einem Arzt habe müssen oder andere Termine gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin: „Nein, meine Stiefmutter war vom Beruf Krankenschwester und sie hat sich um uns gekümmert.“ Die beiden Brüder der Stiefmutter hätten auf sie aufgepasst, dass sie das Haus nicht verlassen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 65) bzw. sie im Zimmer eingesperrt (Protokoll vom 17.04.2026, S 12). Dem gänzlich entgegenstehend sind schließlich ihre Darlegungen, wonach sie 2008 die Polizei aufgesucht und die Stiefmutter angezeigt habe, worauf letztlich ihre eigene Verurteilung bzw. einmonatige Haftstrafe wegen Verleumdung gefußt hätte (Protokoll vom 31.10.2024, AS 67). Auch, dass sie 2007 oder 2008 in einem Hamam gewesen wäre, wo ein Entführungs- bzw. Mordversuch stattgefunden hätte (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), stellt sich vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Nichtverlassen des Hauses von 2005 bis 2009 als denkunmöglich dar. Zudem hätte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit auch noch gemeinsam mit ihrem Vater die Ausstellung eines Visums für Spanien bei der Botschaft erwirken können (Protokoll vom 31.10.2024, AS 65). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind sohin in keiner Weise zeitlich kompatibel. Diese Umstände wurden auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, sodass es nicht zutrifft, dass die belangte Behörde sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich sexueller Misshandlung nicht auseinandergesetzt hätte (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 351). Sehr wohl geht eindeutig aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass die belangte Behörde die schilderten Geschehnisse aufgrund der Widersprüchlichkeiten für nicht glaubwürdig erachtet hat, wobei sie auch die entsprechenden Erwägungsgründe anführte (Bescheid S 65 ff). Schließlich widersprechen die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie einen Monat lang aufgrund von Verleumdung inhaftiert gewesen sei (Protokoll vom 31.10.2024, AS 67), auch ihren Angaben, dass sie im Herkunftsstaat kein Strafrechtsdelikt begangen habe (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57).
Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr Vater von der Stiefmutter „verhext“ gewesen sei und sich deshalb nicht habe äußern können (Protokoll vom 31.10.2024, AS 63; Protokoll vom 17.04.2026, S 13), steht wiederum ihren Angaben entgegen, wonach sie, nachdem sie dem Vater gesagt habe, dass sie ihre Brüder vermisse, mit ihm 2009 gemeinsam bei der Botschaft ein Visum für Spanien beantragt hätte und mit ihm ausgereist wäre (Protokoll vom 31.10.2024, AS 65).
Generell divergierten ihre Schilderungen auch insofern, als die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung noch ausführte, ihr Vater hätte die neue Frau – also ihre Stiefmutter – geheiratet, als ihre eigene Mutter verstorben sei (Protokoll vom 15.10.2024, AS 16), wohingegen sie vor dem BFA in Abweichung dazu ausführte, der Vater habe die Stiefmutter sechs Monate vor dem Tod ihrer Mutter geheiratet (Protokoll vom 31.10.2024, AS 61).
Weiteres ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass es nicht plausibel ist, wenn die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Angaben in der Erstbefragung wesentlich gesteigert, wo sie vorbrachte, man hätte sie im Falle der Verweigerung der Prostitution gezwungen, Urin zu trinken (Protokoll vom 15.10.2024, AS 16) – ausführt, im Jahr 2005 mit einem schwarzen Klapphandy während einer Vergewaltigung gefilmt worden zu sein (Protokoll vom 31.10.2024, AS 63, AS 67 und AS 71) und dabei auf die damalige Qualität der Kameras und auch Speicherkapazität abstellt. Auch in Hinblick auf die Verbreitung in Sozialen Medien (Protokoll vom 31.10.2024, AS 63) bleibt festzuhalten, dass diese in den frühen 2000er-Jahren erst in ihren Anfängen standen, sodass es nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich damit erpresst worden wäre. Letztlich räumte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass es keine Videos gegeben habe. Sie änderte ihr Vorbringen insofern ab, als dass Fotos angefertigt worden wären (Protokoll vom 17.04.2026, S 12). Zudem steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen insofern, als sie in der mündlichen Verhandlung vermeinte, es seien einige Bilder mit im Zimmer angebrachten Kameras gemacht worden (Protokoll vom 17.04.2026, S 12), während sie vor dem BFA noch ausschließlich auf ein einziges Video abstellte, das gemacht worden wäre, als man ihr ein Schlafmittel gegeben und sie dann, ohne dass sie davon etwas mitbekommen hätte, vergewaltigt habe (Protokoll vom 31.10.2024, AS 63). Damit widerlegt sie auch ihre weiteren Angaben vor dem BFA, wonach das Video mit einem Handy, vermutlich ein LG Handy, welches aufklappbar und schwarz gewesen sei (Protokoll vom 31.10.2024, AS 67), gemacht worden wäre, wenn sie auf eine Kamera im Zimmer Bezug nimmt (Protokoll vom 17.04.2026, S 12). Vor diesem Hintergrund überzeugen die Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der vermeintlichen Zwangsprostitution nicht.
Dass letztlich auch der eigene Bruder die Beschwerdeführerin wieder in eine Situation in Marokko verfrachtet hätte, in der sie sexuell ausgebeutet worden sei (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 341), hat die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erwähnt. Sie stellte ausschließlich auf die Brüder der Stiefmutter ab (Protokoll vom 15.10.2024, AS 16; Protokoll vom 31.10.2024, AS 63 ff). Letztlich wären ja die (eigenen) Brüder bzw. der Umstand, dass sie diese vermisst habe, überhaupt erst der Grund dafür gewesen, die Visumausstellung gemeinsam mit dem Vater für Spanien erwirkt zu haben (Protokoll vom 31.10.2025, AS 65), womit dem Beschwerdevorbringen – neben seiner Steigerung und den Widersprüchen – auch vor diesem Hintergrund die Glaubhaftigkeit zu versagen ist.
Abschließend bleibt noch zu betonen, dass weder ein italienischer Aufenthaltstitel per se, noch die Beantragung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 als Beweis zur Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens gereicht (Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 191; Beschwerde vom 04.02.2025, AS 339 und AS 347 f). Abschließend bleibt noch zu betonen, dass weder ein italienischer Aufenthaltstitel per se, noch die Beantragung einer Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Beweis zur Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens gereicht (Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 191; Beschwerde vom 04.02.2025, AS 339 und AS 347 f).
Auch vermögen etwaige in Italien oder Österreich vorgefallenen Geschehnisse in Hinblick auf ihr Fluchtvorbringen in Marokko keine Entscheidungsrelevanz entfalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszuführen, dass sie in ihrer Erstbefragung noch vermeinte, der Freund ihres Bruders, ein Algerier, der sie in Italien vergewaltig habe, habe sie, nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, mit dem Tod bedroht, weshalb sie Italien verlassen habe (Protokoll vom 15.10.2024, AS 15 f). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte sie schlichtweg, ihn nach seiner Enthaftung zufällig auf der Straße gesehen zu haben, wobei die Bedrohung bereits nach der Vergewaltigung erfolgt sei (Protokoll vom 17.04.2026, S 5). Beachtenswert ist zudem, dass entsprechend der Angaben in der mündlichen Verhandlung letztlich die Verehelichung in Österreich ausschlaggebend war, Italien zu verlassen (Protokoll vom 17.04.2026, S 5), wie auch in der schriftlichen Stellungnahme beschrieben (OZ 24).
2.3.1.2. Zum Vorbringen, eine „Surie“ zu sein
Schließlich ist der Ansicht der belangten Behörde auch zuzustimmen, die die erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin, eine „Surie“ zu sein, weshalb Leute ihr Blut gewollt hätten (Protokoll vom 31.10.2024, AS 61 ff), für nicht glaubhaft erachtet. Auch hier waren nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich: So führte sie zuerst an, dass es mehrfach Versuche gegeben habe, sie zu entführen oder zu ermorden (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), dann stellte sie auf vier Versuche ab, sie zu entführen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), später wiederum auf drei (Protokoll vom 31.10.2024, AS 70). Daneben divergierten auch ihre Schilderungen dazu in zeitlicher Hinsicht. Zuerst gab die Beschwerdeführerin nämlich an, dass 2007 oder 2008 in einem Hamam versucht worden wäre, sie zu entführen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), dann wäre es einmal im Alter von ca. 11 Jahren – damit im Jahr XXXX – zu einem Entführungsversuch gekommen, dann XXXX und schließlich XXXX (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), was auch ihren Angaben, dass es drei Versuche gegeben habe (Protokoll vom 31.10.2024, AS 70), entgegensteht. Letztlich beschränkten sich ihre Angaben zudem auf generelle, allgemeine Schilderungen, die sich – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – als vage und oberflächlich darstellten. Auch im Beschwerdevorbringen wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 341 f und AS 347). Schließlich bleibt erneut drauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben das Haus zwischen 2005 und 2009 nie verlassen hätte (Protokoll vom 31.10.2024, AS 65), was dem Vorbringen eines vermeintlichen Entführungsversuchs in einem Hamam ihre Grundlage entzieht. Dass per se Personen an okkulte Kräfte bzw. besonderes Blut glauben würden, auch wenn derartige Praktiken nicht mit der Wissenschaft vereinbar seien (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 347) mag per se zwar zutreffen, ist in Ermangelung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens jedoch nicht von Entscheidungsrelevanz. In der mündlichen Verhandlung ließ sie dieses Vorbringen schließlich gänzlich unerwähnt. Schließlich ist der Ansicht der belangten Behörde auch zuzustimmen, die die erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin, eine „Surie“ zu sein, weshalb Leute ihr Blut gewollt hätten (Protokoll vom 31.10.2024, AS 61 ff), für nicht glaubhaft erachtet. Auch hier waren nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich: So führte sie zuerst an, dass es mehrfach Versuche gegeben habe, sie zu entführen oder zu ermorden (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), dann stellte sie auf vier Versuche ab, sie zu entführen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), später wiederum auf drei (Protokoll vom 31.10.2024, AS 70). Daneben divergierten auch ihre Schilderungen dazu in zeitlicher Hinsicht. Zuerst gab die Beschwerdeführerin nämlich an, dass 2007 oder 2008 in einem Hamam versucht worden wäre, sie zu entführen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 69), dann wäre es einmal im Alter von ca. 11 Jahren – damit im Jahr römisch 40 – zu einem Entführungsversuch gekommen, dann römisch 40 und schließlich römisch 40 (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), was auch ihren Angaben, dass es drei Versuche gegeben habe (Protokoll vom 31.10.2024, AS 70), entgegensteht. Letztlich beschränkten sich ihre Angaben zudem auf generelle, allgemeine Schilderungen, die sich – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten – als vage und oberflächlich darstellten. Auch im Beschwerdevorbringen wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 341 f und AS 347). Schließlich bleibt erneut drauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben das Haus zwischen 2005 und 2009 nie verlassen hätte (Protokoll vom 31.10.2024, AS 65), was dem Vorbringen eines vermeintlichen Entführungsversuchs in einem Hamam ihre Grundlage entzieht. Dass per se Personen an okkulte Kräfte bzw. besonderes Blut glauben würden, auch wenn derartige Praktiken nicht mit der Wissenschaft vereinbar seien (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 347) mag per se zwar zutreffen, ist in Ermangelung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens jedoch nicht von Entscheidungsrelevanz. In der mündlichen Verhandlung ließ sie dieses Vorbringen schließlich gänzlich unerwähnt.
Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Stiefmutter bzw. einer vermeintlichen „Surie“-Zugehörigkeit die Möglichkeit bestanden hätte, sich der privaten Bedrohungssituation durch einen Umzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen. Die Beschwerdeführerin vermochte dabei nicht dazulegen, weshalb ihr nicht eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Marokkos, dessen Einwohnerzahl sich für das Jahr 2023 auf geschätzt rund 37,7 Millionen beläuft, möglich sei (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325363/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-marokko/, Zugriff am 17.04.2026), insbesondere in eine der größeren Städte, möglich gewesen sei, zumal ihr auch ein Verzug auf einen anderen Kontinent möglich war. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Stiefmutter bzw. einer vermeintlichen „Surie“-Zugehörigkeit die Möglichkeit bestanden hätte, sich der privaten Bedrohungssituation durch einen Umzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen. Die Beschwerdeführerin vermochte dabei nicht dazulegen, weshalb ihr nicht eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil Marokkos, dessen Einwohnerzahl sich für das Jahr 2023 auf geschätzt rund 37,7 Millionen beläuft, möglich sei vergleiche https://de.statista.com/statistik/daten/studie/325363/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-marokko/, Zugriff am 17.04.2026), insbesondere in eine der größeren Städte, möglich gewesen sei, zumal ihr auch ein Verzug auf einen anderen Kontinent möglich war.
Generell bieten auch mehrere NGO Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt an und stehen auch einige Frauenhäuser zur Verfügung, weiters existieren spezialisierte Stellen für geschlechtsspezifische Gewalt und gibt es landesweit 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen (vgl. erneut Punkt II. 1.3.8.). Dass Frauenhäuser oder ähnliche Einrichtungen, ebenso psychologische Hilfseinrichtungen nicht vorhanden seien (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 192) ist vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht zutreffend. Weshalb Frauenhäuser in Marokko für die Beschwerdeführerin nicht verfügbar seien (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 353), lässt die Beschwerde vor dem Hintergrund der Länderberichte offen. In der Beschwerdeschrift selbst ist zitiert, dass insbesondere in Großstädten Frauenhäuser in Marokko existieren (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 359 ff), mag auch die Anzahl – ebenso wie in Österreich – nicht ausreichen. Letztlich ist sogar in der Beschwerdeschrift dezidiert ein Frauenhaus in XXXX angeführt (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 359). Dessen ungeachtet ist in Anbetracht des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Zwangsprostitution nicht ersichtlich, weshalb es unerlässlich ist, dass die Beschwerdeführerin Aufnahme in einem marokkanischen Frauenhaus findet. Generell bieten auch mehrere NGO Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt an und stehen auch einige Frauenhäuser zur Verfügung, weiters existieren spezialisierte Stellen für geschlechtsspezifische Gewalt und gibt es landesweit 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen vergleiche erneut Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Dass Frauenhäuser oder ähnliche Einrichtungen, ebenso psychologische Hilfseinrichtungen nicht vorhanden seien (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 192) ist vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht zutreffend. Weshalb Frauenhäuser in Marokko für die Beschwerdeführerin nicht verfügbar seien (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 353), lässt die Beschwerde vor dem Hintergrund der Länderberichte offen. In der Beschwerdeschrift selbst ist zitiert, dass insbesondere in Großstädten Frauenhäuser in Marokko existieren (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 359 ff), mag auch die Anzahl – ebenso wie in Österreich – nicht ausreichen. Letztlich ist sogar in der Beschwerdeschrift dezidiert ein Frauenhaus in römisch 40 angeführt (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 359). Dessen ungeachtet ist in Anbetracht des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Zwangsprostitution nicht ersichtlich, weshalb es unerlässlich ist, dass die Beschwerdeführerin Aufnahme in einem marokkanischen Frauenhaus findet.
Schließlich verfügt Marokko auch grundsätzlich über staatliche Sicherheitsbehörden, welche sich entsprechend den Länderfeststellungen als schutzfähig und schutzwillig erweisen (vgl. Punkt II. 1.3.3.), mögen diese auch in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nur langsam handeln und häusliche Gewalt eher als soziale denn kriminelle Angelegenheit behandeln (vgl. Punkt II. 1.3.8.). Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie 2008 polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, worauf letztlich eine Verurteilung wegen Verleumdung resultiert sei, stellten sich wie oben angeführt als nicht glaubhaft heraus, sodass – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 345) – daraus keine Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden abgeleitet werden kann. Letztlich lassen die Länderberichte – insbesondere vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Marokko einer massiven sexuellen Gewalt ausgesetzt wäre (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 349). Schließlich verfügt Marokko auch grundsätzlich über staatliche Sicherheitsbehörden, welche sich entsprechend den Länderfeststellungen als schutzfähig und schutzwillig erweisen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.3.), mögen diese auch in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nur langsam handeln und häusliche Gewalt eher als soziale denn kriminelle Angelegenheit behandeln vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie 2008 polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, worauf letztlich eine Verurteilung wegen Verleumdung resultiert sei, stellten sich wie oben angeführt als nicht glaubhaft heraus, sodass – entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 345) – daraus keine Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden abgeleitet werden kann. Letztlich lassen die Länderberichte – insbesondere vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens – nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Marokko einer massiven sexuellen Gewalt ausgesetzt wäre (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 349).
2.3.1.3. Zur sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin
Gegenständlich erstattete die Beschwerdeführerin erstmalig in einer schriftlichen Stellungnahme in Hinblick auf die für 17.04.2026 anberaumte mündliche Verhandlung ein Vorbringen in Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung (OZ 24).
Auch dieses Vorbringen stellt sich letztlich für die erkennende Richterin aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie anhand einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Eingangs bleibt festzuhalten, dass Entscheidungsträger nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren müssen, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN). Eingangs bleibt festzuhalten, dass Entscheidungsträger nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren müssen, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
Es wird keinesfalls verkannt, dass der EuGH bereits ausdrücklich darlegte, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143 mit Hinweis auf EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn 69 und 72). Es wird keinesfalls verkannt, dass der EuGH bereits ausdrücklich darlegte, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143 mit Hinweis auf EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn 69 und 72).
Keinesfalls wird weiters verkannt, dass in Marokko Homosexualität ein Tabu ist und den traditionellen muslimischen Werten Marokkos widerspricht, worauf häufig Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie resultieren (vgl. Punkt II: 1.3.9.). Eine logische Konsequenz daraus ist, dass in Anbetracht der Sozialisierung in einem derartigen Umfeld Personen große Hemmungen hinsichtlich eines etwaigen Outings verspüren. Gegenständlich ist jedoch beachtenswert, dass die Beschwerdeführerin Marokko bereits im Jahr 2009 verlassen und sich bis zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich bereits 15 Jahre in Europa aufgehalten hat. Ihr musste sohin das europäische Verständnis bzw. die europäische Anschauung in Zusammenhang mit Homosexualität über Jahre hinweg bekannt (geworden) sein. Sie selbst legte schließlich auch dar, in Italien frei gewesen zu sein bzw. ihr Leben in Italien frei gelebt zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 6) und ihre – vermeintlich acht Jahre andauernde (Stellungnahme OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 6) – Beziehung auch weiter weg von der Stadt, in der sie gewohnt hätten, frei ausgelebt zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 7). Weiters bestätigte sie auch selbst, dass es ihr klar gewesen sei, dass in Österreich eine homosexuelle Frau quasi sicher sei und keine Verfolgung zu befürchten habe (Protokoll vom 17.04.2026, S 8). Dass sich die Beschwerdeführerin sehr geschämt und deshalb ihre Homosexualität nicht früher geäußert habe (Stellungnahme OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 7 ff), mag damit zwar Deckung in den Länderberichten finden, überzeugt aber aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in Europa und aufgrund der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation seit 2009 nicht.Keinesfalls wird weiters verkannt, dass in Marokko Homosexualität ein Tabu ist und den traditionellen muslimischen Werten Marokkos widerspricht, worauf häufig Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie resultieren vergleiche Punkt II: 1.3.9.). Eine logische Konsequenz daraus ist, dass in Anbetracht der Sozialisierung in einem derartigen Umfeld Personen große Hemmungen hinsichtlich eines etwaigen Outings verspüren. Gegenständlich ist jedoch beachtenswert, dass die Beschwerdeführerin Marokko bereits im Jahr 2009 verlassen und sich bis zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich bereits 15 Jahre in Europa aufgehalten hat. Ihr musste sohin das europäische Verständnis bzw. die europäische Anschauung in Zusammenhang mit Homosexualität über Jahre hinweg bekannt (geworden) sein. Sie selbst legte schließlich auch dar, in Italien frei gewesen zu sein bzw. ihr Leben in Italien frei gelebt zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 6) und ihre – vermeintlich acht Jahre andauernde (Stellungnahme OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 6) – Beziehung auch weiter weg von der Stadt, in der sie gewohnt hätten, frei ausgelebt zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 7). Weiters bestätigte sie auch selbst, dass es ihr klar gewesen sei, dass in Österreich eine homosexuelle Frau quasi sicher sei und keine Verfolgung zu befürchten habe (Protokoll vom 17.04.2026, S 8). Dass sich die Beschwerdeführerin sehr geschämt und deshalb ihre Homosexualität nicht früher geäußert habe (Stellungnahme OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 7 ff), mag damit zwar Deckung in den Länderberichten finden, überzeugt aber aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in Europa und aufgrund der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation seit 2009 nicht.
Wesentlich ist weiters, dass die Beschwerdeführerin auch noch in der Beschwerdeschrift in keiner Weise auf eine homosexuelle Orientierung abgestellt hat und erst nach der Stattgabe einer außerordentlichen Revision (in der diesbezüglich ebenfalls nichts vorgebracht wurde) in Hinblick auf die für 17.04.2026 anberaumte mündliche Verhandlung vorbrachte, homosexuell zu sein (OZ 24). Die Beschwerdeführerin hat sohin nicht nur die erste sich ihre ergebene Gelegenheit verstreichen lassen, sondern eine Mehrzahl von Möglichkeiten trotz jahrelangem Aufenthalt in Europa nicht genutzt. Hierzu bleibt auch zu ergänzen, dass sie entsprechend ihrer eigenen Angaben bereits im Dezember 2024 dem Verein Ute Bock offenbart haben will, dass sie lesbisch sei (Schreiben Ute Bock, OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 8). In der Beschwerdeschrift, die das Datum 04.02.2025 ausweist und gerade eben vom Verein Ute Bock erstattet wurde, fehlen diesbezüglich doch jegliche Hinweise auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin, was erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen hervorruft. Vielmehr erweckt dieses Vorgehen den Eindruck, dass – nachdem zuerst vom BFA und dann auch vonseiten des erkennenden Gerichts eine abweisende Entscheidung ergangen ist, die dann im Zuge einer außerordentlichen Revision behoben wurde – die Beschwerdeführerin das Vorbringen aus asyltaktischen Gründen im Nachhinein erstattet hat, nachdem ihr offensichtlich bewusst sein musste, dass ihrem Vorbringen in Zusammenhang mit einer Zwangsprostitution bzw. eine „Surie“ zu sein, kein Erfolg beschieden ist. Dafür, dass sie bereits im Dezember 2024 vor dem Verein Ute Bock etwas gesagt hätte, ergeben sich letztlich keinerlei nachvollziehbare Hinweise, hätte doch ansonsten dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom Februar 2025 Eingang gefunden. Sohin ist letztlich auch dem undatierten Schreiben des Vereins Ute Bock, das am 14.04.2026 eingebracht wurde (OZ 24), diesbezüglich kein Beweiswert zu entnehmen, andernfalls hätte der Verein gravierende Beratungsmängel zu verantworten. An dieser Stelle bleibt noch zu ergänzen, dass im Schreiben von der Beratungsstelle „Queer Pess“ die Rede ist, was ebenfalls nicht für die Qualität des Schriftstücks spricht. Im Übrigen stellte es auch einen Widerspruch dar, wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass sie in Österreich mit niemanden konkret darüber gesprochen habe, homosexuell zu sein (Protokoll vom 17.04.2026, S 5).
Schließlich waren aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer vermeintlichen Homosexualität nicht glaubhaft bzw. von Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten geprägt:
Auffällig ist vorab, dass in der schriftlichen Stellungnahme davon die Rede ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht aktiv nach einer Partnerin suche, was zwangsläufig zum Schluss führt, dass sie eine Partnerschaft aktuell nicht führt. In der mündlichen Verhandlung vier Tage später vermeinte die Beschwerdeführerin abweichend davon, eine Lebensgefährtin zu haben (Protokoll vom 17.04.2026, S 4) und dies bereits seit 2024 (Protokoll vom 17.04.2026, S 7). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in Österreich „zu Frauen“ sexuellen Kontakt gehabt habe (OZ 24), führte sie in der mündlichen Verhandlung doch ausschließlich eine einzige Frau an, mit der sie vermeintlich seit 2024 eine Beziehung führe (Protokoll vom 17.04.2026, S 7 und S 10).
Neben diesen gegenteiligen Angaben bleibt hinsichtlich der von ihr vorgelegten Fotos, die die Lebensgefährtin abbilden sollen (Beilage ./A) festzuhalten, dass diese weder Rückschlüsse auf Ort, Datum, Zeit oder Umstände der Fotoaufnahme geben. Letztlich ist es auch ein Leichtes, derartige Fotos mit Freundinnen anzufertigen, ohne dass dahinter eine tatsächliche homosexuelle Orientierung stünde. Auffällig ist zudem, dass es sich bei der laut Screenshots als „ XXXX “ bezeichneten Person, die mit Emojis unkenntlich gemacht wurde und die sich nicht outen wolle bzw. deren Namen die Beschwerdeführerin nicht erwähnen solle (Beilage ./A; Protokoll vom 17.04.2026, S 4 f), handelt. Der selbe Name taucht unter einem Bestätigungsschreiben auf, das der Beschwerdeführerin im Zuge der schriftlichen Stellungnahme ausgestellt wurde (OZ 24; Schreiben XXXX ). In diesem Schreiben ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass sie mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung führt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr anvertraut hätte, sich zu Frauen hingezogen zu fühlen und somit homosexuell lesbisch zu sein und dass die Beschwerdeführerin ihr erzählt habe, dass sie mehrere Beziehungen mit Frauen gehabt hätte, womit letztlich ein Hörensagen verschriftlicht ist. Sie selbst bezeichnet sich im Schreiben als sehr gute Freundin der Beschwerdeführerin, nicht hingegen als deren Partnerin. Aus einer Zusammenschau all dieser Umstände und auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung lassen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos vielmehr auf einen Gefälligkeitsdienst schließen, als auf Beleg für eine lesbische Beziehung. Da die Fotos als Screenshots in einem Chat vorgelegt wurden und keine Originale sind, ist auch eine Überprüfung nicht möglich. Mithilfe von künstlicher Intelligenz lassen sich derartige Bilder mit den gewünschten Personen und Gesichtern problemlos anfertigen. Auch ein Überprüfung durch Zeugenbefragung ist nicht möglich, da die Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – keine genaueren Angaben zur Person machen wollte und nicht einmal den Namen der Frau nannte und deren Gesicht mit Emojis verdeckte.Neben diesen gegenteiligen Angaben bleibt hinsichtlich der von ihr vorgelegten Fotos, die die Lebensgefährtin abbilden sollen (Beilage ./A) festzuhalten, dass diese weder Rückschlüsse auf Ort, Datum, Zeit oder Umstände der Fotoaufnahme geben. Letztlich ist es auch ein Leichtes, derartige Fotos mit Freundinnen anzufertigen, ohne dass dahinter eine tatsächliche homosexuelle Orientierung stünde. Auffällig ist zudem, dass es sich bei der laut Screenshots als „ römisch 40 “ bezeichneten Person, die mit Emojis unkenntlich gemacht wurde und die sich nicht outen wolle bzw. deren Namen die Beschwerdeführerin nicht erwähnen solle (Beilage ./A; Protokoll vom 17.04.2026, S 4 f), handelt. Der selbe Name taucht unter einem Bestätigungsschreiben auf, das der Beschwerdeführerin im Zuge der schriftlichen Stellungnahme ausgestellt wurde (OZ 24; Schreiben römisch 40 ). In diesem Schreiben ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass sie mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung führt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr anvertraut hätte, sich zu Frauen hingezogen zu fühlen und somit homosexuell lesbisch zu sein und dass die Beschwerdeführerin ihr erzählt habe, dass sie mehrere Beziehungen mit Frauen gehabt hätte, womit letztlich ein Hörensagen verschriftlicht ist. Sie selbst bezeichnet sich im Schreiben als sehr gute Freundin der Beschwerdeführerin, nicht hingegen als deren Partnerin. Aus einer Zusammenschau all dieser Umstände und auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung lassen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos vielmehr auf einen Gefälligkeitsdienst schließen, als auf Beleg für eine lesbische Beziehung. Da die Fotos als Screenshots in einem Chat vorgelegt wurden und keine Originale sind, ist auch eine Überprüfung nicht möglich. Mithilfe von künstlicher Intelligenz lassen sich derartige Bilder mit den gewünschten Personen und Gesichtern problemlos anfertigen. Auch ein Überprüfung durch Zeugenbefragung ist nicht möglich, da die Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – keine genaueren Angaben zur Person machen wollte und nicht einmal den Namen der Frau nannte und deren Gesicht mit Emojis verdeckte.
Hinsichtlich des vermeintlichen Coming-Outs bzw. dem Entdecken ihrer vermeintlichen Homosexualität waren die Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme (OZ 24) und der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.04.2026, S 8 ff) zwar im Wesentlichen stringent, überzeugten jedoch in Anbetracht der obigen Erwägungen und vor dem Hintergrund, dass hier die Schilderungen der Beschwerdeführerin auf einer oberflächlichen Ebene verblieben, ebenfalls nicht. Dazu bleibt im Weiteren auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinblick auf ihre vermeintlich acht Jahre lang andauernde Beziehung in Italien, der Lebensrealität etc. auf einem sehr oberflächlichen, vagen und einsilbigen Niveau verblieb und ihre Angaben jenen Detailreichtum und auch jene Emotionen vermissen ließen, der Erzählungen über tatsächlich Erlebtes zukommen (Protokoll vom 17.04.2026, S 6).
Die Nutzung der App „Badoo“ (Protokoll vom 17.04.2026, S 5 ff), eine der weltweit größten Dating-Apps mit über 400 Millionen Nutzern weltweit, geeignet für jegliche Nutzerpräferenz (vgl. https://badoo.com/de/; https://article.focus.de/badoo-test-erfahrungen-kosten_id_9a86915a-ae46-5e71-8752-041a3ada8cd9.html#:~:text=Badoo%20bietet%20eine%20riesige%20Nutzerbasis,sind%2C%20ist%20die%20Plattform%20ideal., Zugriff am 17.04.2026), vermag eine Homosexualität der Beschwerdeführerin weder zu belegen, noch auszuschließen. Die Nutzung der App „Badoo“ (Protokoll vom 17.04.2026, S 5 ff), eine der weltweit größten Dating-Apps mit über 400 Millionen Nutzern weltweit, geeignet für jegliche Nutzerpräferenz vergleiche https://badoo.com/de/; https://article.focus.de/badoo-test-erfahrungen-kosten_id_9a86915a-ae46-5e71-8752-041a3ada8cd9.html#:~:text=Badoo%20bietet%20eine%20riesige%20Nutzerbasis,sind%2C%20ist%20die%20Plattform%20ideal., Zugriff am 17.04.2026), vermag eine Homosexualität der Beschwerdeführerin weder zu belegen, noch auszuschließen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Verein Queer Base aufsucht bzw. dort an Veranstaltungen teilnimmt (Stellungnahme OZ 24; Protokoll vom 17.04.2026, S 8), trifft ebenfalls per se keine Aussage über die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin. Das von Queer Base vorgelegt Schreiben, in dem ausgeführt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erfahrung des Sozialberaters eine lesbische sexuelle Orientierung habe, wobei die Einschätzung auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Verhalten basiere, überzeugt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls nicht.
Den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre vorgebrachte Homosexualität war letztlich – auch unter Berücksichtigung der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Punkt II. 2.3.1.1.) – die Glaubhaftigkeit zu versagen.Den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre vorgebrachte Homosexualität war letztlich – auch unter Berücksichtigung der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vergleiche Punkt römisch zwei. 2.3.1.1.) – die Glaubhaftigkeit zu versagen.
2.3.1.4. Zum Vorbringen des Abfalls vom islamischen Glauben
Wenn schließlich in der schriftlichen Stellungnahme noch ausgeführt ist, die Beschwerdeführerin bekenne sich nicht mehr zum islamischen Glauben und habe sie aufgrund des Abfalls vom Glauben ebenfalls Verfolgung zu befürchten (OZ 24), so ist dies mit ihren Angaben in der mündlichen Vereinbarung, in der sie ausführte, sie würde [über ihre vermeintliche homosexuelle Orientierung] mit niemanden offen vor jemanden sprechen, der offensichtlich dem Islam angehöre (Protokoll vom 17.04.2026, S 12), nicht überzeugend. Schließlich erklärte sie selbst in der mündlichen Verhandlung, Moslem und Araberin zu sein bzw. dieser Kultur anzugehören (Protokoll vom 17.04.2026, S 16). Zu einem späteren Zeitpunkt betonte sie erneut, „[…] sprechen vor jemanden, der dem Islam zugehörig ist, wie ich […]“ (Protokoll vom 17.04.2026, S 17), womit sie ihr Bekenntnis zum Islam bekräftigt.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Länderberichten, dass zwar der Abfall vom Islam als eine Art Todsünde gelte, aber nicht strafbewehrt ist (vgl. Punkt II. 1.3.6.), sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist.Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Länderberichten, dass zwar der Abfall vom Islam als eine Art Todsünde gelte, aber nicht strafbewehrt ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.6.), sodass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist.
Die Beschwerdeführerin brachte im Ergebnis kein asylrelevantes Fluchtvorbringen vor. Sie war zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Marokko ausgesetzt.
2.3.2. Zur individuellen Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Marokko bzw. einer Abschiebung nach Marokko beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Marokko bzw. einer Abschiebung nach Marokko beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Marokko kann grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Marokko – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Marokko kann grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Marokko – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.
Es wird nicht verkannt, dass in Marokko eine hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 % herrscht und die marokkanische Wirtschaft vor diversen Herausforderungen steht; diese hat sich jedoch als widerstandsfähig erwiesen und hat sich das Wirtschaftswachstum trotz Hindernisse wie Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und ein Erdbeben in der Provinz Al Haouz beschleunigt. Die staatliche Krankenversicherung wird zur sozialen Abfederung ausgeweitet und werden Transferleistungen an Bedürftige erbracht. Das neue, seit Dezember 2023 bestehende, direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte. Generell ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet und werden Brot, Zucker und Gas subventioniert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass grundsätzlich eine Extremgefahr zu prognostizieren ist (vgl. Punkt II. 1.3.11.).Es wird nicht verkannt, dass in Marokko eine hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 % herrscht und die marokkanische Wirtschaft vor diversen Herausforderungen steht; diese hat sich jedoch als widerstandsfähig erwiesen und hat sich das Wirtschaftswachstum trotz Hindernisse wie Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und ein Erdbeben in der Provinz Al Haouz beschleunigt. Die staatliche Krankenversicherung wird zur sozialen Abfederung ausgeweitet und werden Transferleistungen an Bedürftige erbracht. Das neue, seit Dezember 2023 bestehende, direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte. Generell ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet und werden Brot, Zucker und Gas subventioniert. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass grundsätzlich eine Extremgefahr zu prognostizieren ist vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.11.).
Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass diese aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulbildung samt Maturaabschluss und über eine Ausbildung zur Hotelfachfrau, wobei sie auch zwei Jahre lang in einem Hotel arbeitete. Es wird ihr vor diesem Hintergrund möglich sein, in Marokko, etwa im Tourismus, eine Anstellung zu finden, auch wenn nicht verkannt wird, dass lediglich knapp ein Viertel der Arbeitskräfte weiblich ist, Frauen weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen und auf gesellschaftlicher Ebene diskriminiert werden (vgl. Punkt II. 1.3.8.). Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch, dass acht von zehn Frauen in Marokko dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht erst zur Verfügung stehen, was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutreffen würde (vgl. erneut Punkt II. 1.3.8.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Marokko ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin in Marokko über Familienangehörige, nämlich ihren Vater, der ihr – zumal sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft herausstellte – im Falle ihrer Rückkehr anfänglich (beispielsweise bei der Wohnungssuche) behilflich sein könnte. Selbst für den Fall, dass sie durch ihre Familienangehörigen keinerlei Unterstützung erfahren würde, wird sie in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, ihre Existenz in Marokko zu sichern, wo sie etwa 28 Jahre verbracht hat, dort aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkanischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Marokko wird ansiedeln können und eine (in Marokko vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3. bzw. 1.3.11. im Speziellen). Aufgrund der Aktenlage ist auch konkret in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass diese aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulbildung samt Maturaabschluss und über eine Ausbildung zur Hotelfachfrau, wobei sie auch zwei Jahre lang in einem Hotel arbeitete. Es wird ihr vor diesem Hintergrund möglich sein, in Marokko, etwa im Tourismus, eine Anstellung zu finden, auch wenn nicht verkannt wird, dass lediglich knapp ein Viertel der Arbeitskräfte weiblich ist, Frauen weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen und auf gesellschaftlicher Ebene diskriminiert werden vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch, dass acht von zehn Frauen in Marokko dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht erst zur Verfügung stehen, was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutreffen würde vergleiche erneut Punkt römisch zwei. 1.3.8.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Marokko ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Entsprechende Berufsmöglichkeiten – auch einfache Tätigkeiten – sind gegeben. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin in Marokko über Familienangehörige, nämlich ihren Vater, der ihr – zumal sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft herausstellte – im Falle ihrer Rückkehr anfänglich (beispielsweise bei der Wohnungssuche) behilflich sein könnte. Selbst für den Fall, dass sie durch ihre Familienangehörigen keinerlei Unterstützung erfahren würde, wird sie in Anbetracht der obigen Ausführungen jedenfalls in der Lage sein, ihre Existenz in Marokko zu sichern, wo sie etwa 28 Jahre verbracht hat, dort aufgewachsen ist und ihre Enkulturation erfahren hat, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkanischen Kultur auszugehen ist. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Marokko wird ansiedeln können und eine (in Marokko vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. bzw. 1.3.11. im Speziellen).
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für die Beschwerdeführerin, die es erlaubt, in Marokko relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Die Beschwerdeführerin selbst vermochte auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung keine Gründe in substantiierter Weise zu nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse wird befriedigen können und sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Die frauenhausspezifischen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 357 ff) finden in den Länderberichten ihre Deckung, ebenso jene in der schriftlichen Stellungnahme (OZ 24). Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte waren daher nicht in Zweifel zu ziehen und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3.1. bereits ausführlich dargestellt, stellte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft heraus und haben sich auch ansonsten keine Hinweise auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe ergeben.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. bereits ausführlich dargestellt, stellte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft heraus und haben sich auch ansonsten keine Hinweise auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe ergeben.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführerin droht in Marokko – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Der Beschwerdeführerin droht in Marokko – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind, wie bereits unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind, wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.2. erörtert wurde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1 Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 15.10.2024 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 10.01.2025 weniger als drei Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt etwas mehr als eineinhalb Jahre, was trotz zweier Rechtsgänge nach höchstgerichtlicher Behebung einer Entscheidung nicht als lange Verfahrensdauer angesehen werden kann.
Dessen ungeachtet beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Dessen ungeachtet beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Zumal sich im Verfahren keinerlei Hinweise auf ein Familienleben der geschiedenen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben haben, ist ein Eingriff in diese Richtung zu verneinen und eine diesbezügliche Prüfung obsolet.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2023 und August 2024 in Österreich aufhältig war bzw. tatsächlich in Österreich „versteckt“ gelebt habe, lässt sich nicht abschließend feststellen. Dessen ungeachtet ist bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058 mit Hinweis auf VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Dies ist jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken: Sie war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig, verfügt über keine besonderen Sprachkenntnisse und verneinte auch ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten. Daneben verrichtet sie „Schwarzarbeit“, wobei der Verhinderung von "Schwarzarbeit“ ein großes Gewicht zukommt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2007/18/0398). Erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden, von dem die Beschwerdeführerin noch geraume Zeit entfernt ist, ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mwN).Ob die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2023 und August 2024 in Österreich aufhältig war bzw. tatsächlich in Österreich „versteckt“ gelebt habe, lässt sich nicht abschließend feststellen. Dessen ungeachtet ist bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058 mit Hinweis auf VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078). Dies ist jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken: Sie war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig, verfügt über keine besonderen Sprachkenntnisse und verneinte auch ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten. Daneben verrichtet sie „Schwarzarbeit“, wobei der Verhinderung von "Schwarzarbeit“ ein großes Gewicht zukommt vergleiche VwGH 23.03.2010, 2007/18/0398). Erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden, von dem die Beschwerdeführerin noch geraume Zeit entfernt ist, ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282 mwN).
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie hat dort ihre Sozialisierung erfahren und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der marokkanischen Kultur vertraut. Es wird der Beschwerdeführerin daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die marokkanische Gesellschaft zu integrieren, einer (gegebenenfalls einfachen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie hat dort ihre Sozialisierung erfahren und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der marokkanischen Kultur vertraut. Es wird der Beschwerdeführerin daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die marokkanische Gesellschaft zu integrieren, einer (gegebenenfalls einfachen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Erneut bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht. Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Erneut bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1 Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheids):3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids):
3.6.1. Rechtslage
Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG).
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung gebracht hat. Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung gebracht hat.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko keine Gefahr, dass diese die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko keine Gefahr, dass diese die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.
Die belangte Behörde hat § 55 Abs. 1a FPG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sohin zu Recht zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die belangte Behörde hat Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sohin zu Recht zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit eines Fluchtvorbringens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
Apostasie aufschiebende Wirkung - Entfall Ersatzentscheidung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Homosexualität Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage ZwangsprostitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I423.2307157.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026