Entscheidungsdatum
13.05.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W610 2314581-1/9E
W610 2314582-1/9E
W610 2314583-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über den Fristsetzungsantrag von 1.) XXXX , 2.) mj. XXXX und 3.) mj. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, vom 07.05.2026, Zlen.: 1.) W610 2314581-1/7Z, 2.) W610 2314582-1/7Z, 3.) W610 2314583-1/7Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.02.2025, Zl.: IST/ XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über den Fristsetzungsantrag von 1.) römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 und 3.) mj. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, vom 07.05.2026, Zlen.: 1.) W610 2314581-1/7Z, 2.) W610 2314582-1/7Z, 3.) W610 2314583-1/7Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 25.02.2025, Zl.: IST/ römisch 40 , den Beschluss:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der antragstellenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die diesem am 18.06.2025 vorgelegt wurde.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 25.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der antragstellenden Parteien auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die antragstellenden Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die diesem am 18.06.2025 vorgelegt wurde.
I.2. Mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG statt; der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen. römisch eins.2. Mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt; der bekämpfte Bescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.
I.3. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 06.05.2026 per E-Zustellung übermittelt; die Versendung der ersten elektronischen Verständigung erfolgte am 06.05.2026 (11:22:50 Uhr). Die Abholung des Dokuments erfolgte am 07.05.2026 (15:07:43 Uhr). römisch eins.3. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 06.05.2026 per E-Zustellung übermittelt; die Versendung der ersten elektronischen Verständigung erfolgte am 06.05.2026 (11:22:50 Uhr). Die Abholung des Dokuments erfolgte am 07.05.2026 (15:07:43 Uhr).
Darüber hinaus wurde der Beschluss an das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), das seitens der antragstellenden Parteien im Verfahren zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt worden war, per RSb übermittelt und von diesem am 08.05.2026 übernommen.
Dies ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden E-Zustellungsprotokoll sowie der vom ÖRK unterfertigten Übernahmebestätigung.
I.4. Mit einem am 07.05.2026 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellten die antragstellenden Parteien den gegenständlichen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG.römisch eins.4. Mit einem am 07.05.2026 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellten die antragstellenden Parteien den gegenständlichen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 38, VwGG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
II.2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. römisch zwei.2. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat (vgl. VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006, Rn. 8, mwN).Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat vergleiche VwGH 26.01.2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0006, Rn. 8, mwN).
II.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, entschieden. römisch zwei.3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2026, Zlen.: W610 2314581-1/6E, W610 2314582-1/6E, W610 2314583-1/6E, entschieden.
Jener Beschluss wurde am 07.05.2026, dem Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages, erlassen, indem er an diesem Tag einer Partei des Verfahrens (der belangten Behörde) rechtswirksam zugestellt wurde (zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der elektronischen Zustellung vgl. § 35 Abs. 6 ZustG). Auf den (späteren) Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die antragstellenden Parteien kommt es nach dem Gesagten nicht an (vgl. dazu auch VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Jener Beschluss wurde am 07.05.2026, dem Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages, erlassen, indem er an diesem Tag einer Partei des Verfahrens (der belangten Behörde) rechtswirksam zugestellt wurde (zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der elektronischen Zustellung vergleiche Paragraph 35, Absatz 6, ZustG). Auf den (späteren) Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die antragstellenden Parteien kommt es nach dem Gesagten nicht an vergleiche dazu auch VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
II.4. Der am 07.05.2026 eingelangte Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei.4. Der am 07.05.2026 eingelangte Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheiderlassung Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2314581.1.01Im RIS seit
01.06.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026