TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/13 W252 2292585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2026
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Entscheidungsdatum

13.05.2026

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §112
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs1 litf
PVG §28
StVG §102b
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. StVG § 102b heute
  2. StVG § 102b gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 102b gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013

Spruch


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W252 2292585-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.04.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.04.2024, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

„I. Der Datenschutzbeschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie eine Videodatei, die von einer in der Justizanstalt XXXX montierten Kamera gefilmt wurde und den Beschwerdeführer zeigt, als Beweismittel zur Prüfung einer vermeintlich gröblichen Dienstpflichtverletzung durch den Beschwerdeführer gespeichert und an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt hat, obwohl darauf keine gerichtlich strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit zu sehen ist.„I. Der Datenschutzbeschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie eine Videodatei, die von einer in der Justizanstalt römisch 40 montierten Kamera gefilmt wurde und den Beschwerdeführer zeigt, als Beweismittel zur Prüfung einer vermeintlich gröblichen Dienstpflichtverletzung durch den Beschwerdeführer gespeichert und an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt hat, obwohl darauf keine gerichtlich strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit zu sehen ist.

II. Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde abgewiesen.“römisch zwei. Im Übrigen wird die Datenschutzbeschwerde abgewiesen.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 14.10.2023 erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) habe ihn durch die Offenlegung diverser nicht verfahrensgegenständlicher Daten, Vorwürfe, Dokumente sowie eines Videofiles an das BMJ bzw die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge „BDB“) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Das verfahrensgegenständliche Videofile hätte nicht einmal gespeichert werden dürfen.

2. Mit Bescheid vom 05.04.2024 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte bezüglich der Übermittlungen bzw Offenlegungen zusammengefasst aus, dass sie aufgrund des sogenannten „Übermaßverbots“ zu einer näheren Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Datenverarbeitung durch eine andere Behörde nicht berufen sei. Die Speicherung des Videos sei für das reibungslose Funktionieren des Dienstbetriebs erforderlich und daher rechtmäßig gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 03.05.2024. In dieser führte der BF aufs Wesentlichste zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht auseinandergesetzt habe und das vorgebrachte „Übermaßverbot“ nicht mit der DSGVO vereinbar sei.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 27.05.2024, hg eingelangt am 28.05.2024, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF steht als Exekutivbeamter des Justizwachedienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die XXXX , seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses.1.1. Der BF steht als Exekutivbeamter des Justizwachedienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die römisch 40 , seine Dienststelle ist die Justizanstalt römisch 40 . Er ist Mitglied des Dienststellenausschusses.

1.2. Am 03.02.2023 erstattete die Anstaltsleiterin eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde. In dieser Disziplinaranzeige werden drei Dienstpflichtverletzungen vorgebracht. Der erste Vorwurf betrifft die vorschriftswidrige Behandlung von Strafgefangenen ua aufgrund der Aussage zu einem Strafgefangenen „Sauf dort raus, wo du rein brunzt“, der zweite Vorwurf den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) unter Kolleg:innen aufgrund der Bezeichnung eines Kollegen als „Charakterschwein“ (Unterpunkt a) bzw ein Zuspätkommen (Unterpunkt b) und der dritte Vorwurf erneut den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) unter Kolleg:innen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels, um einen Kollegen bewusst in große Unruhe aufgrund vorgeblicher dienstrechtlicher Konsequenzen zu versetzen. Weiters enthält die Disziplinaranzeige unter Punkt I. c) „bisheriges Verhalten im und außer Dienst“ einen Hinweis auf zwei bei der Generaldirektion aufliegende Akte aus 2017 und 2019, zu denen ein Strafverfahren bereits eingestellt wurde sowie die Schilderung von mehrfach nicht zeitnahe weitergeleiteten Ansuchen von untergebrachten Personen (Beilage ./B und ./C). Unter Punkt I. e) „Besserungsfähigkeit“ wird ausgeführt, dass eine ausreichende Verbesserung des Verhaltens des BF derzeit nicht zu erwarten ist.1.2. Am 03.02.2023 erstattete die Anstaltsleiterin eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde. In dieser Disziplinaranzeige werden drei Dienstpflichtverletzungen vorgebracht. Der erste Vorwurf betrifft die vorschriftswidrige Behandlung von Strafgefangenen ua aufgrund der Aussage zu einem Strafgefangenen „Sauf dort raus, wo du rein brunzt“, der zweite Vorwurf den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) unter Kolleg:innen aufgrund der Bezeichnung eines Kollegen als „Charakterschwein“ (Unterpunkt a) bzw ein Zuspätkommen (Unterpunkt b) und der dritte Vorwurf erneut den achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) unter Kolleg:innen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels, um einen Kollegen bewusst in große Unruhe aufgrund vorgeblicher dienstrechtlicher Konsequenzen zu versetzen. Weiters enthält die Disziplinaranzeige unter Punkt römisch eins. c) „bisheriges Verhalten im und außer Dienst“ einen Hinweis auf zwei bei der Generaldirektion aufliegende Akte aus 2017 und 2019, zu denen ein Strafverfahren bereits eingestellt wurde sowie die Schilderung von mehrfach nicht zeitnahe weitergeleiteten Ansuchen von untergebrachten Personen (Beilage ./B und ./C). Unter Punkt römisch eins. e) „Besserungsfähigkeit“ wird ausgeführt, dass eine ausreichende Verbesserung des Verhaltens des BF derzeit nicht zu erwarten ist.

1.3. Der Dienststellenausschuss erteilte die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung bezüglich der Behandlung von Strafgefangengen durch den BF, einer Missachtung des achtungsvollen Umgangs mit einem Kollegen, dem nicht rechtzeitigen Erscheinen auf der Abteilung und der Geschehnisse bezüglich der Verfälschung eines Zeitungsartikels. Keine Zustimmung erteilte der Dienststellenausschuss bezüglich der Missachtung einer Weisung sowie dem Vorwurf im Zusammenhang mit einer „Stellungnahme der Personalvertretung“.

1.4. Mit der Disziplinaranzeige übermittelte die Anstaltsleitung ua folgende Beilagen: Blg. B zur Disziplinaranzeige (Einvernahme XXXX vom 21.10.2022 sowie E-Mail des ho. Sozialen Dienstes vom 31.10.2022 betreffend Ansuchen vom 22.09.2023); Blg. C zur Disziplinaranzeige (Aktenvermerk der Leiterin des ho. Sozialen Dienstes vom 01.02.2023); Blg. O zur Disziplinaranzeige (Unterfertigte Stellungnahme der Personalvertretung bezüglich des manipulierten Zeitungsartikels vom 19.04.2022).1.4. Mit der Disziplinaranzeige übermittelte die Anstaltsleitung ua folgende Beilagen: Blg. B zur Disziplinaranzeige (Einvernahme römisch 40 vom 21.10.2022 sowie E-Mail des ho. Sozialen Dienstes vom 31.10.2022 betreffend Ansuchen vom 22.09.2023); Blg. C zur Disziplinaranzeige (Aktenvermerk der Leiterin des ho. Sozialen Dienstes vom 01.02.2023); Blg. O zur Disziplinaranzeige (Unterfertigte Stellungnahme der Personalvertretung bezüglich des manipulierten Zeitungsartikels vom 19.04.2022).

1.5. Mit Bescheid vom 07.02.2023 wurde der BF vorläufig suspendiert. Begründet wurde die Suspendierung mit den Aussagen des BF „Sauf dort raus, wo du rein brunzt!“ gegenüber einem Strafgefangenen (Punkt 1. des Suspendierungsbescheids), „Charakterschwein“ gegenüber einem Kollegen (Punkt 2. des Suspendierungsbescheids), einem Zuspätkommen (Punkt 3. des Suspendierungsbescheids) und die Missachtung der vorgeschriebenen Achtung im Umgang mit anderen Kollegen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels am 12.04.2022 (Punkt 4. des Suspendierungsbescheids). Mit Schreiben vom 15.02.2022 übermittelte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung und die Disziplinaranzeige an die BDB. In diesem Schreiben wurde ebenfalls auf zwei bei der Generaldirektion aufliegende Akte aus 2017 und 2019, zu denen ein Strafverfahren bereits eingestellt wurde, verwiesen.

1.6. Die mit der Disziplinaranzeige bzw dem Suspendierungsbescheid übermittelten Unterlagen, enthielten Informationen zu jenen Sachverhalten, zu denen keine Zustimmung des Dienststellenausschusses erteilt wurde, den BF dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Missachtung einer Weisung sowie dem Vorwurf im Zusammenhang mit einer „Stellungnahme der Personalvertretung“).

1.7. Der BF wurde am 16.01.2023 von einer in der Justizanstalt montierten Kamera gefilmt. Die Aufnahme wurde am 17.01.2023 von der Anstaltsleitung als Beweismittel zur Prüfung einer vermeintlich gröblichen Dienstpflichtverletzung des BF gesichert und aufgrund eines Ansuchens der BDB vom 13.02.2023 am 15.02.2023 an diese übermittelt. Die Videosequenz, zeigt den BF bei einer (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzung. Eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit ist darauf nicht zu sehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Datenschutzbeschwerde, die mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen.

2.2. Die Feststellungen zur Disziplinaranzeige und den darin enthaltenen disziplinären Vorwürfen, ergeben sich aus der Disziplinaranzeige vom 03.02.2023, die dem Verwaltungsakt beiliegt (OZ 1, S 65-83).

2.3. Die Feststellungen zur Zustimmung des Dienststellenausschuss ergeben sich aus den jeweiligen Beschlüssen vom 25.01.2023 und 20.02.2023 (OZ 1, S 50; OZ 5, Beschluss DA Nichtaufhebung Immunität vom 20.02.2023).

2.4. Die Feststellungen zu den mit der Disziplinaranzeige übermittelten Beilagen ergibt sich aus dem beigefügten Beilagenverzeichnis (OZ 1, S 83) bzw den angeführten Beilagen selbst, die dem unbedenklichen Verwaltungsakt beiliegen.

2.5. Die Feststellungen zum Bescheid, mit dem der BF vorläufig suspendiert wurde sowie das zugehörige Anschreiben an die BDB, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem diese Schriftstücke beiliegen (OZ 1, S 51 ff; OZ 5, Anschreiben BMJ an BDB (Übermittlung vorl. Suspendierung und Disziplinaranzeige) vom 15.02.2023).

2.6. Die Feststellung, wonach sowohl die Disziplinaranzeige, als auch der vorläufige Suspendierungsbescheid Informationen zu einem Sachverhalt enthält, zu dem keine Zustimmung des Dienststellenausschusses besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Schriftstücke mit den jeweiligen Beschlüssen des Dienststellenausschusses vom 25.01.2023 und 20.02.2023. Es ergibt sich somit aus der ungeschwärzten Übermittlung sämtlicher Dokumente und Beilagen an bzw auch durch die MP an die BDB, dass sowohl der Sachverhalt bezüglich der Missachtung einer Weisung bzw der „Stellungnahme der Personalvertretung“ in den Unterlagen vorhanden war.

2.7. Die Feststellungen zur Videoaufnahme ergeben sich aus den diesbezüglich ausführlichen Schilderungen des BF (OZ 1, S 42 ff) und der MP (OZ 1, S 290 f), die im Wesentlichen übereinstimmen. Zwar sind der BF und die MP bezüglich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Videos uneinig, der zeitliche Ablauf der Aufnahme bzw Speicherung der Videosequenz sowie der Umstand, dass darauf „nur“ eine (vermeintliche) Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, ist von beiden jedoch unbestritten, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist teilweise berechtigt.

3.1. Zur Beschwerdegegnerin bzw zur Verantwortlichkeit:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass eine fehlerhafte Benennung in den Fällen nicht schadet, in denen sich etwa auch das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten der Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war; in einem solchen Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (VwGH 29.01.2026, Ra 2024/01/0269, Rz 7).

Die belangte Behörde bezeichnete in ihrem Bescheid „das Bundesministerium XXXX “ als Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bezeichnete in seiner Datenschutzbeschwerde, über die die belangte Behörde erkennbar absprechen wollte, allerdings die Bundesministerin als Beschwerdegegnerin. In ihrer rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde § 280 BDG, wonach die „Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen“ als Verantwortliche gemäß § 4 Z 7 DSGVO ermächtigt sind, bestimmte Daten zu verarbeiten. Aus einer Zusammenschau der gesamten Erledigung geht insbesondere aufgrund der Zitierung von § 280 BDG hervor, dass die belangte Behörde offenkundig einen Bescheid – wie vom BF auch ursprünglich geltend gemacht – gegen die Bundesministerin und nicht gegen das Bundesministerium erlassen wollte und sich lediglich in der Bezeichnung vergriffen hat.Die belangte Behörde bezeichnete in ihrem Bescheid „das Bundesministerium römisch 40 “ als Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bezeichnete in seiner Datenschutzbeschwerde, über die die belangte Behörde erkennbar absprechen wollte, allerdings die Bundesministerin als Beschwerdegegnerin. In ihrer rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde Paragraph 280, BDG, wonach die „Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen“ als Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt sind, bestimmte Daten zu verarbeiten. Aus einer Zusammenschau der gesamten Erledigung geht insbesondere aufgrund der Zitierung von Paragraph 280, BDG hervor, dass die belangte Behörde offenkundig einen Bescheid – wie vom BF auch ursprünglich geltend gemacht – gegen die Bundesministerin und nicht gegen das Bundesministerium erlassen wollte und sich lediglich in der Bezeichnung vergriffen hat.

Gemäß Art 4 Z 7 DSGVO kann bei einer Vorgabe von Zweck und Mittel einer Verarbeitung durch das Recht der Mitgliedstaaten der Verantwortliche gesetzlich festgelegt werden. § 280 BDG ist eine solche Regelung. Demnach sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen als jeweils Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund […] stehen, […], im Sinne des Art 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Abs 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung).Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO kann bei einer Vorgabe von Zweck und Mittel einer Verarbeitung durch das Recht der Mitgliedstaaten der Verantwortliche gesetzlich festgelegt werden. Paragraph 280, BDG ist eine solche Regelung. Demnach sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für den Wirkungsbereich des jeweiligen Ressorts ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund […] stehen, […], im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten, einander zu übermitteln (Übermittlung) und zu einem anderen in Absatz 2, genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung).

Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Verantwortlichkeit der Bundesministerin XXXX angenommen.Die belangte Behörde hat daher zutreffend eine Verantwortlichkeit der Bundesministerin römisch 40 angenommen.

3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung bzw Offenlegung von Hinweisen auf ein bereits eingestelltes Strafverfahren:

Die Verarbeitung von Daten ist ua rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO). Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art 6 Abs 1 lit e wird dabei ua festgelegt durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 DSGVO). Der Rechtmäßigkeitstatbestand ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; vgl auch EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg).Die Verarbeitung von Daten ist ua rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO). Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, wird dabei ua festgelegt durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO). Der Rechtmäßigkeitstatbestand ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient (VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010; vergleiche auch EuGH 02.03.2023, C-268/21, Norra Stockholm Bygg).

Die Erforderlichkeit nach Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Art 6 Abs 1 lit e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist. Hierbei kann darauf Bedacht genommen werden, ob der Kernbereich der geschützten Privatsphäre, oder (nur) die so genannte Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt) betroffen ist, die sich durch die Interaktion mit Außenstehenden auszeichnet (vgl VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 30 f, 37 f).Die Erforderlichkeit nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist. Hierbei kann darauf Bedacht genommen werden, ob der Kernbereich der geschützten Privatsphäre, oder (nur) die so genannte Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt) betroffen ist, die sich durch die Interaktion mit Außenstehenden auszeichnet vergleiche VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 30 f, 37 f).

Nach § 109 Abs 1 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.Nach Paragraph 109, Absatz eins, BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde anschließend eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Bei einem bloß geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen kann davon abgesehen werden (vgl § 110 BDG).Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde anschließend eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. Bei einem bloß geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen kann davon abgesehen werden vergleiche Paragraph 110, BDG).

Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Aufgrund diverser Vorfälle mit dem BF (vgl Vorwurf 1-3 der Disziplinaranzeige) hat die Dienstvorgesetzte des BF eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde und diese anschließend an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet. Die Führung von Disziplinarverfahren stellt jedenfalls eine Aufgabe im öffentlichen Interesse dar und ist entsprechend gesetzlich im BDG geregelt. Damit im Zusammenhang stehende Ermittlungen, die (interne) Offenlegung von der Anstaltsleitung an die Dienstbehörde und die anschließende Weiterleitungen an die BDB dienen jedenfalls der Erfüllung dieses Zwecks.Aufgrund diverser Vorfälle mit dem BF vergleiche Vorwurf 1-3 der Disziplinaranzeige) hat die Dienstvorgesetzte des BF eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde und diese anschließend an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet. Die Führung von Disziplinarverfahren stellt jedenfalls eine Aufgabe im öffentlichen Interesse dar und ist entsprechend gesetzlich im BDG geregelt. Damit im Zusammenhang stehende Ermittlungen, die (interne) Offenlegung von der Anstaltsleitung an die Dienstbehörde und die anschließende Weiterleitungen an die BDB dienen jedenfalls der Erfüllung dieses Zwecks.

Fraglich ist jedoch – nach Ansicht des BF – inwiefern die Übermittlung bzw Offenlegung von Hinweisen auf ein bereits eingestelltes Strafverfahren (in der Disziplinaranzeige bzw im Anschreiben an die BDB vom 15.02.2023) vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich war.

Die mitbeteiligte Partei begründete die Übermittlung ua damit, dass diese Daten zur Strafbemessung erforderlich seien (vgl Stellungnahme BMJ vom 11.01.2024; OZ 1, S 288 ff). Der BF hielt dem entgegen, dass die Bestimmungen des BDG (insbesondere §§ 109 Abs 2 und 121 Abs 2 BDG) eine zeitliche Grenze von drei Jahren vorsehen würden (vgl Stellungnahme BF vom 15.02.2024 (OZ 1, S 325 ff).Die mitbeteiligte Partei begründete die Übermittlung ua damit, dass diese Daten zur Strafbemessung erforderlich seien vergleiche Stellungnahme BMJ vom 11.01.2024; OZ 1, S 288 ff). Der BF hielt dem entgegen, dass die Bestimmungen des BDG (insbesondere Paragraphen 109, Absatz 2 und 121 Absatz 2, BDG) eine zeitliche Grenze von drei Jahren vorsehen würden vergleiche Stellungnahme BF vom 15.02.2024 (OZ 1, S 325 ff).

Hierbei übersieht der BF, dass § 121 Abs 2 BDG nicht verbietet, dass auf das, der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende, Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs 2 BDG 1979 genannten Zeit, zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters, sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB vorliegt als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf (vgl VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062, RS 8). Da der VwGH hier auf „das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten“ abstellt, ist davon auszugehen, dass selbst bei einer Verfahrenseinstellung, auf ebendieses Verhalten zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur zurückgegriffen werden kann. Insofern war der bloße Verweis auf eingestellte Strafverfahren erforderlich und verhältnismäßig.Hierbei übersieht der BF, dass Paragraph 121, Absatz 2, BDG nicht verbietet, dass auf das, der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende, Verhalten auch nach Ablauf der in Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zeit, zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters, sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorliegt als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden kann, er werde sich in Zukunft wohl verhalten, Bedacht genommen werden darf vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062, RS 8). Da der VwGH hier auf „das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten“ abstellt, ist davon auszugehen, dass selbst bei einer Verfahrenseinstellung, auf ebendieses Verhalten zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur zurückgegriffen werden kann. Insofern war der bloße Verweis auf eingestellte Strafverfahren erforderlich und verhältnismäßig.

Im Übrigen war der Hinweis auf die bereits eingestellten Strafverfahren – selbst wenn diese nicht das, dem BF in der Disziplinaranzeige vorgeworfene Verhalten betreffen – für die Beurteilung allfälliger Verjährungen (§ 94 BDG) bzw eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (§ 114 BDG) relevant, damit die Dienstbehörde bzw in weiterer Folge die BDB ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage fällen kann.Im Übrigen war der Hinweis auf die bereits eingestellten Strafverfahren – selbst wenn diese nicht das, dem BF in der Disziplinaranzeige vorgeworfene Verhalten betreffen – für die Beurteilung allfälliger Verjährungen (Paragraph 94, BDG) bzw eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 114, BDG) relevant, damit die Dienstbehörde bzw in weiterer Folge die BDB ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage fällen kann.

Die Übermittlung bzw Offenlegung von Hinweisen auf ein bereits eingestelltes Strafverfahren durch die MP war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Die Übermittlung bzw Offenlegung von Hinweisen auf ein bereits eingestelltes Strafverfahren durch die MP war daher gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung bzw Offenlegung des Verhaltens des BF in und außer Dienst:

Gemäß § 42 Abs 2 BDG besteht die allgemeine Dienstpflicht einer Beamtin oder eines Beamten ua darin, dass diese in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, Rz 44).Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BDG besteht die allgemeine Dienstpflicht einer Beamtin oder eines Beamten ua darin, dass diese in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009, Rz 44).

Weiters sieht § 93 Abs 1 BDG vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hierbei sind sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen und eine Zukunftsprognose anzustellen (vgl idS VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073, Rz 11 ff).Weiters sieht Paragraph 93, Absatz eins, BDG vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hierbei sind sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen und eine Zukunftsprognose anzustellen vergleiche idS VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073, Rz 11 ff).

Eine umfangreiche Darstellung des Verhaltens des BF in und außer Dienst bzw die Verarbeitung diesbezüglicher Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens durch die MP ist daher jedenfalls erforderlich, um die bereits oben unter Punkt 3.3 dargestellte Aufgabe der Führung von Disziplinarverfahren zu erfüllen, dient diesem Zweck und basiert auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (§§ 42 Abs 2 und 93 Abs 1 BDG). Dies gilt aufgrund der vorzunehmenden Zukunftsprognose auch für die vom BF beanstandete Offenlegung unter Punkt I. e) „Besserungsfähigkeit“ der Disziplinaranzeige.Eine umfangreiche Darstellung des Verhaltens des BF in und außer Dienst bzw die Verarbeitung diesbezüglicher Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens durch die MP ist daher jedenfalls erforderlich, um die bereits oben unter Punkt 3.3 dargestellte Aufgabe der Führung von Disziplinarverfahren zu erfüllen, dient diesem Zweck und basiert auf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (Paragraphen 42, Absatz 2 und 93 Absatz eins, BDG). Dies gilt aufgrund der vorzunehmenden Zukunftsprognose auch für die vom BF beanstandete Offenlegung unter Punkt römisch eins. e) „Besserungsfähigkeit“ der Disziplinaranzeige.

Die Übermittlung bzw Offenlegung des Verhaltens des BF in und außer Dienst durch die MP war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Die Übermittlung bzw Offenlegung des Verhaltens des BF in und außer Dienst durch die MP war daher gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.4. Zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung von drei nicht verfahrensgegenständlichen Beilagen:

Der BF sah sich ua auch deshalb in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, da der Disziplinaranzeige drei Beilagen beigefügt waren, die er für nicht erforderlich erachtete.

Zur vom BF monierten Beilage ./B (Stellungnahme XXXX vom 21.10.2022 sowie E-Mail des ho. Sozialen Dienstes vom 31.10.2022 betreffend Ansuchen vom 22.09.2022) und Beilage ./C (Aktenvermerk der Leiterin des ho. Sozialen Dienstes vom 01.02.2023):Zur vom BF monierten Beilage ./B (Stellungnahme römisch 40 vom 21.10.2022 sowie E-Mail des ho. Sozialen Dienstes vom 31.10.2022 betreffend Ansuchen vom 22.09.2022) und Beilage ./C (Aktenvermerk der Leiterin des ho. Sozialen Dienstes vom 01.02.2023):

Die Beilagen ./B und ./C wurden im Zusammenhang mit der Schilderung des bisherigen Verhaltens des BF im und außer Dienst übermittelt, im Besonderen aufgrund der nicht zeitnahen Weiterleitung von Ansuchen. Die Übermittlung dieser Beilagen erfolgte somit im Rahmen der Schilderung des Verhaltens des BF im und außer Dienst. Zur Rechtmäßigkeit der Schilderung des Verhaltens des BF im und außer Dienst kann auf Punkt 3.4 verwiesen werden. Die Übermittlung war daher rechtmäßig.

Zur vom BF monierten Beilage ./O (unterfertigte Stellungnahme der Personalvertretung bezüglich eines manipulierten Zeitungsartikels vom 19.04.2022):

Der Vorwurf rund um einen manipulierten Zeitungsartikel stellt einen der zentralen Vorwürfe in der Disziplinaranzeige bzw dem Suspendierungsbescheid dar. Inwiefern die Übermittlung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Personalvertretung bzw vom BF selbst „nicht verfahrensgegenständlich“ bzw datenschutzrechtlich nicht erforderlich („notwendig“, OZ 1, S 39) sein sollte, wie der BF dies vermeint, ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist hierbei, dass der Dienststellenausschuss keine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung iSd § 28 PVG bezüglich dieser Stellungnahme erteilt hat (vgl OZ 5, Beschluss DA Nichtaufhebung Immunität vom 20.02.2023). Der Vorwurf rund um einen manipulierten Zeitungsartikel stellt einen der zentralen Vorwürfe in der Disziplinaranzeige bzw dem Suspendierungsbescheid dar. Inwiefern die Übermittlung einer diesbezüglichen Stellungnahme der Personalvertretung bzw vom BF selbst „nicht verfahrensgegenständlich“ bzw datenschutzrechtlich nicht erforderlich („notwendig“, OZ 1, S 39) sein sollte, wie der BF dies vermeint, ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist hierbei, dass der Dienststellenausschuss keine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung iSd Paragraph 28, PVG bezüglich dieser Stellungnahme erteilt hat vergleiche OZ 5, Beschluss DA Nichtaufhebung Immunität vom 20.02.2023).

Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Damit genießen die Mitglieder der Personalvertretung einer Art Immunität (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 28 PVG Rz 1). Hierbei ist einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters separat zu beurteilen. Es können daher einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht (vgl idS Fellner/Nogratnig, BDG § 109 BDG).Damit genießen die Mitglieder der Personalvertretung einer Art Immunität (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 28, PVG Rz 1). Hierbei ist einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters separat zu beurteilen. Es können daher einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht vergleiche idS Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 109, BDG).

Im gegenständlichen Fall ist die Übermittlung dieser Beilage zur Führung des Disziplinarverfahrens erforderlich, damit sowohl die MP als Dienstbehörde, als auch die BDB in voller Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen kann. Dies gilt gerade hier, wo ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Missachtung der vorgeschriebenen Achtung im Umgang mit anderen Kollegen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels am 12.04.2022 (Punkt 4. des Suspendierungsbescheids) und der Stellungnahme der Personalvertretung bezüglich eines manipulierten Zeitungsartikels vom 19.04.2022 besteht. Da einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters jeweils separat zu beurteilen sind und die Zustimmung des Dienststellenausschusses (zum Teil) auch erteilt wurde, ist es erforderlich diese Stellungnahme trotz fehlender Zustimmung zu übermitteln. Andernfalls wäre der MP sowie der BDB eine klare Abgrenzung, welche Äußerungen oder Handlungen des BF zu verfolgen sind, und welche nicht mehr, nicht eindeutig möglich. Vor etwaigen negativen Folgen bezüglich der Übermittlung dieser Unterlagen ist der BF durch § 28 PVG geschützt, weshalb die Übermittlung im Einzelfall verhältnismäßig ist.Im gegenständlichen Fall ist die Übermittlung dieser Beilage zur Führung des Disziplinarverfahrens erforderlich, damit sowohl die MP als Dienstbehörde, als auch die BDB in voller Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen kann. Dies gilt gerade hier, wo ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Missachtung der vorgeschriebenen Achtung im Umgang mit anderen Kollegen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels am 12.04.2022 (Punkt 4. des Suspendierungsbescheids) und der Stellungnahme der Personalvertretung bezüglich eines manipulierten Zeitungsartikels vom 19.04.2022 besteht. Da einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters jeweils separat zu beurteilen sind und die Zustimmung des Dienststellenausschusses (zum Teil) auch erteilt wurde, ist es erforderlich diese Stellungnahme trotz fehlender Zustimmung zu übermitteln. Andernfalls wäre der MP sowie der BDB eine klare Abgrenzung, welche Äußerungen oder Handlungen des BF zu verfolgen sind, und welche nicht mehr, nicht eindeutig möglich. Vor etwaigen negativen Folgen bezüglich der Übermittlung dieser Unterlagen ist der BF durch Paragraph 28, PVG geschützt, weshalb die Übermittlung im Einzelfall verhältnismäßig ist.

Die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen stehen, war daher erforderlich, diente der Führung des Disziplinarverfahrens und war iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Die Vorlage der gegenständlichen Unterlagen, die im direkten Zusammenhang mit den vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlungen stehen, war daher erforderlich, diente der Führung des Disziplinarverfahrens und war iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.5. Zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung des Bescheides mit dem der BF vorläufig suspendiert wurde:

Gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten ua dann zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Jede vorläufige Suspendierung ist gemäß § 112 Abs 2 BDG unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten ua dann zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Jede vorläufige Suspendierung ist gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.

Da § 112 Abs 2 BDG eine Vorlagepflicht vorsieht und sich der Suspendierungsbescheid auf Sachverhalte stützt, die sich auch in der Disziplinaranzeige wiederfinden (vgl VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, RS 6) ist die Übermittlung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Führung von Disziplinarverfahren iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO bzw im Rahmen der Vorlagepflicht sogar zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO erforderlich.Da Paragraph 112, Absatz 2, BDG eine Vorlagepflicht vorsieht und sich der Suspendierungsbescheid auf Sachverhalte stützt, die sich auch in der Disziplinaranzeige wiederfinden vergleiche VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, RS 6) ist die Übermittlung für die Wahrnehmung der Aufgabe der Führung von Disziplinarverfahren iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bzw im Rahmen der Vorlagepflicht sogar zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erforderlich.

Sofern sich die Argumentation des BF gegen den Umstand richtet, dass im Suspendierungsbescheid Informationen zu einer Äußerung bzw Handlung des BF enthalten sind, zu dem keine Zustimmung des Dienststellenausschusses iSd § 28 PVG vorliegt, kann auf Punkt 3.5 verwiesen werden, wonach die Übermittlung diesbezüglicher Beilagen rechtmäßig war. Es ist dem BF zwar zuzustimmen, dass die Zustimmung des Ausschusses grundsätzlich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0003, RS 3), allerdings war die gegenständliche Übermittlung des Bescheides durch die MP selbst ohne der erteilten Zustimmung im Einzelfall aufgrund des engen Zusammenhangs erforderlich und verhältnismäßig.Sofern sich die Argumentation des BF gegen den Umstand richtet, dass im Suspendierungsbescheid Informationen zu einer Äußerung bzw Handlung des BF enthalten sind, zu dem keine Zustimmung des Dienststellenausschusses iSd Paragraph 28, PVG vorliegt, kann auf Punkt 3.5 verwiesen werden, wonach die Übermittlung diesbezüglicher Beilagen rechtmäßig war. Es ist dem BF zwar zuzustimmen, dass die Zustimmung des Ausschusses grundsätzlich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen ist vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0003, RS 3), allerdings war die gegenständliche Übermittlung des Bescheides durch die MP selbst ohne der erteilten Zustimmung im Einzelfall aufgrund des engen Zusammenhangs erforderlich und verhältnismäßig.

Im Übrigen stützt sich der Bescheid zusammengefasst „nur“ auf die Aussagen des BF „Sauf dort raus, wo du rein brunzt!“ gegenüber einem Strafgefangenen (Punkt 1. des Suspendierungsbescheids), „Charakterschwein“ gegenüber einem Kollegen (Punkt 2. des Suspendierungsbescheids), ein Zuspätkommen (Punkt 3. des Suspendierungsbescheids) und die Missachtung der vorgeschriebenen Achtung im Umgang mit anderen Kollegen im Zusammenhang mit der Verfälschung eines Zeitungsartikels (Punkt 4. des Suspendierungsbescheids).

Die Übermittlung war daher im Ergebnis gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO bzw Art 6 Abs 1 lit c DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Die Übermittlung war daher im Ergebnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO bzw Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.6. Zur Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Disziplinaranzeige an die BDB:

Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der in der Disziplinaranzeige enthaltenen Daten kann im Wesentlichen auf die obigen Punkte verwiesen werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 110 Abs 1 Z 2 BDG, dass die Dienstbehörde Disziplinaranzeigen an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Darüber hinaus ergibt sich aus Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, dass die Dienstbehörde Disziplinaranzeigen an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.7. Zur Rechtmäßigkeit der Nachreichung von Unterlagen an die BDB bzw an zuständige Stellen der MP, die in einem Punkt einen Sachverhalt enthalten, zu dem der Dienststellenausschuss keine Zustimmung dazu erteilt hat, den BF dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen:

Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Damit genießen die Mitglieder der Personalvertretung einer Art Immunität (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 28 PVG Rz 1). Hierbei ist einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters separat zu beruteilen. Es können daher einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht (vgl idS Fellner/Nogratnig, BDG § 109 BDG).Damit genießen die Mitglieder der Personalvertretung einer Art Immunität (Bußjäger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 28, PVG Rz 1). Hierbei ist einzelne bzw voneinander trennbare Äußerungen oder Handlungen des Personalvertreters separat zu beruteilen. Es können daher einzelne Handlungen „in Ausübung der Funktion“ erfolgt sein, andere hingegen nicht vergleiche idS Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 109, BDG).

Grundsätzlich ist es erforderlich, dass die Zustimmung des Ausschusses vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegt (vgl VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0003, RS 3).Grundsätzlich ist es erforderlich, dass die Zustimmung des Ausschusses vor Einleitung des Disziplinarverfahrens vorliegt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0003, RS 3).

Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Wie festgestellt, erteilte der Dienststellenausschuss keine Zustimmung bezüglich der Missachtung einer Weisung sowie einer „Stellungnahme der Personalvertretung“. Informationen zu diesen beiden Vorfällen finden sich – trotz fehlender Zustimmung – sowohl in den von der Anstaltsleitung an die MP, als auch in den an die BDB übermittelten Unterlagen. Der BF erachtete sich deshalb in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, da diese Unterlagen bzw Informationen nicht geschwärzt wurden (OZ 1, S 39, 41)

Hierbei übersieht der BF jedoch, dass der Beschluss über die Erteilung bzw Nicht-Erteilung der Zustimmung des Dienststellenausschusses für die ordnungsgemäße Führung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist. Eine gänzliche Schwärzung sämtlicher diesbezüglicher Informationen – so wie dies der BF wünscht (OZ 1, S 41) – würde zur Folge haben, dass unklar bleibt, für welche Sachverhalte der BF dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf und für welche nicht. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, in dem die einzelnen Handlungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang liegen (Verfälschung Zeitungsartikel sowie eine gerade in diesem Zusammenhang verfasste „Stellungnahme der Personalvertretung“). Ohne die Informationen, welcher konkrete Sachverhalt nun ausgenommen ist und welcher nicht, wäre es der MP bzw in weiterer Folge der BDB nicht möglich klar abzugrenzen, welche Sachverhalte sie noch in ihre Beurteilung einfließen lassen dürfen und welche nicht.

Das bloße Schwärzen bzw nicht-Erwähnen jener Sachverhalte ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses wäre im vorliegenden Fall nicht ausreichend, da die MP bzw die BDB im Rahmen weiterer Ermittlungen bzw Einvernahmen nicht wüsste, welche, mit den Vorwürfen im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, Elemente sie bei ihrer Beurteilung (noch) heranziehen dürfen und welche nicht.

Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass die Zustimmung des Dienststellenausschusses grundsätzlich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen ist und nicht wie hier (zum Teil) erst im Nachhinein. Da die fehlende Zustimmung aber von der BDB erkannt wurde (vgl OZ 5, Aktenvermerk BDB fehlende Zustimmung DA vom 17.02.2023) und die diesbezügliche Befassung des Dienststellenausschuss nachgeholt wurde (vgl OZ 5, Beschluss DA Nichtaufhebung Immunität vom 20.02.2023), wurden allfällige Nachteile für den BF noch vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde beseitigt.Dem BF ist zwar zuzustimmen, dass die Zustimmung des Dienststellenausschusses grundsätzlich vor Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen ist und nicht wie hier (zum Teil) erst im Nachhinein. Da die fehlende Zustimmung aber von der BDB erkannt wurde vergleiche OZ 5, Aktenvermerk BDB fehlende Zustimmung DA vom 17.02.2023) und die diesbezügliche Befassung des Dienststellenausschuss nachgeholt wurde vergleiche OZ 5, Beschluss DA Nichtaufhebung Immunität vom 20.02.2023), wurden allfällige Nachteile für den BF noch vor Einbringung der Datenschutzbeschwerde beseitigt.

Im Ergebnis diente die Nachreichung von Unterlagen an die BDB bzw an zuständige Stellen der MP, die in einem Punkt einen Sachverhalt enthalten, zu dem der Dienststellenausschuss keine Zustimmung dazu erteilt hat, ebenfalls der Aufgabe der ordnungsgemäßen Führung von Disziplinarverfahren und war hierfür auch notwendig und erforderlich. Die Verarbeitung war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.Im Ergebnis diente die Nachreichung von Unterlagen an die BDB bzw an zuständige Stellen der MP, die in einem Punkt einen Sachverhalt enthalten, zu dem der Dienststellenausschuss keine Zustimmung dazu erteilt hat, ebenfalls der Aufgabe der ordnungsgemäßen Führung von Disziplinarverfahren und war hierfür auch notwendig und erforderlich. Die Verarbeitung war daher gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die diesbezügliche Datenschutzbeschwerde des BF abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde des BF abzuweisen war.

3.8. Zur Rechtmäßigkeit der Speicherung und Übermittlung einer Videosequenz:

Gemäß § 102b Abs 1 StVG ist die Anstaltsleitung zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung). Gemäß Abs 2 leg.cit ist das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme nur aus den im Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden. Sonderbestimmungen für die Dokumentation von Amtshandlungen sind in § 102 Abs 2a StVG geregelt.Gemäß Paragraph 102 b, Absatz eins, StVG ist die Anstaltsleitung zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung). Gemäß Absatz 2, leg.cit ist das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme nur aus den im Absatz eins, genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden. Sonderbestimmungen für die Dokumentation von Amtshandlungen sind in Paragraph 102, Absatz 2 a, StVG geregelt.

§ 102b StVG bildet damit die rechtliche Grundlage für Videoüberwachungen (Echtzeitüberwachung gem Abs 1, Bildaufzeichnungen gem Abs 2) im Bereich von Justizanstalten und damit für Eingriffe in Grundrechte, insbesondere den Datenschutz (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 102b Rz 1).Paragraph 102 b, StVG bildet damit die rechtliche Grundlage für Videoüberwachungen (Echtzeitüberwachung gem Absatz eins,, Bildaufzeichnungen gem Absatz 2,) im Bereich von Justizanstalten und damit für Eingriffe in Grundrechte, insbesondere den Datenschutz vergleiche Drexler/Weger, StVG5 Paragraph 102 b, Rz 1).

Für andere Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung gemäß § 102b Abs 3 StVG nicht zulässig. Aufgezeichnete Daten sind nach § 102b Abs 6 StVG, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.Für andere Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung gemäß Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG nicht zulässig. Aufgezeichnete Daten sind nach Paragraph 102 b, Absatz 6, StVG, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.

Angewendet auf den Fall bedeutet das:

3.8.1. Zur Speicherung der Videosequenz:

Die Videosequenz, auf der der BF aufgezeichnet wurde, zeigt diesen „nur“ bei einer (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzung. Da weder eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit darauf zu sehen ist, hätte die Aufnahme selbst wenn man davon ausgeht, dass diese aus einem in § 102b Abs 2 StVG genannten Bereich stammt; andernfalls wäre nur eine Echtzeitüberwachung und gar keine Speicherung zulässig (vgl Abs 1) spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden müssen (vgl § 102b Abs 2 iVm Abs 6 StVG). Die gegenständliche Videoaufnahme wurde allerdings (mindestens) knapp einen Monat lang gespeichert.Die Videosequenz, auf der der BF aufgezeichnet wurde, zeigt diesen „nur“ bei einer (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzung. Da weder eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit darauf zu sehen ist, hätte die Aufnahme selbst wenn man davon ausgeht, dass diese aus einem in Paragraph 102 b, Absatz 2, StVG genannten Bereich stammt; andernfalls wäre nur eine Echtzeitüberwachung und gar keine Speicherung zulässig vergleiche Absatz eins,) spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden müssen vergleiche Paragraph 102 b, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, StVG). Die gegenständliche Videoaufnahme wurde allerdings (mindestens) knapp einen Monat lang gespeichert.

Die Argumentation der MP, wonach das Videomaterial zur Prüfung einer (gröblichen) Dienstpflichtverletzung gesichert wurde, übersieht, dass § 102b StVG die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Strafvollzugsanstalten nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. Da gegenständlich weder eine gerichtlich strafbare Handlung, noch eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, war die gegenständliche Speicherung über 72 Stunden hinaus, nach § 102b Abs 6 StVG unzulässig. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der gesetzlich vorgegebene Zweck einer Videoüberwachung in Strafvollzugsanstalten – hinsichtlich der Strafvollzugsbediensteten – klar mit der Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen festgelegt ist. Eine Videoüberwachung für andere Zwecke, wie zB hier zur Prüfung einer Dienstpflichtverletzung bzw zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten ist vom Gesetz explizit ausgeschlossen (vgl § 102b Abs 3 StVG).Die Argumentation der MP, wonach das Videomaterial zur Prüfung einer (gröblichen) Dienstpflichtverletzung gesichert wurde, übersieht, dass Paragraph 102 b, StVG die Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Strafvollzugsanstalten nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. Da gegenständlich weder eine gerichtlich strafbare Handlung, noch eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, war die gegenständliche Speicherung über 72 Stunden hinaus, nach Paragraph 102 b, Absatz 6, StVG unzulässig. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der gesetzlich vorgegebene Zweck einer Videoüberwachung in Strafvollzugsanstalten – hinsichtlich der Strafvollzugsbediensteten – klar mit der Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen festgelegt ist. Eine Videoüberwachung für andere Zwecke, wie zB hier zur Prüfung einer Dienstpflichtverletzung bzw zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten ist vom Gesetz explizit ausgeschlossen vergleiche Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann die Videoüberwachung nicht unter Rückgriff auf § 280 Abs 1 und 2 BDG zur Aufklärung und Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden. Vor dem Hintergrund, dass § 102b Abs 3 StVG den Einsatz einer Videoüberwachung für andere als in § 102b StVG genannte Zwecke explizit ausschließt, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier vom allgemeinen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ abgehen wollte. Würde man der Ansicht der belangten Behörde zur analogen Anwendung auch auf Dienstpflichtverletzungen folgen und Videoüberwachungen in Strafvollzugsanstalten zur Prüfung und Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zulassen, wäre eine Speicherung der Videoüberwachungen selbst für den (hier ebenfalls relevanten) Vorwurf des Zuspätkommens zulässig (vgl Vorwurf 2.b. der Disziplinaranzeige), was aber eindeutig eine Leistungskontrolle darstellt und damit § 102b Abs 3 StVG widerspricht.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann die Videoüberwachung nicht unter Rückgriff auf Paragraph 280, Absatz eins und 2 BDG zur Aufklärung und Verfolgung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden. Vor dem Hintergrund, dass Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG den Einsatz einer Videoüberwachung für andere als in Paragraph 102 b, StVG genannte Zwecke explizit ausschließt, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier vom allgemeinen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ abgehen wollte. Würde man der Ansicht der belangten Behörde zur analogen Anwendung auch auf Dienstpflichtverletzungen folgen und Videoüberwachungen in Strafvollzugsanstalten zur Prüfung und Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zulassen, wäre eine Speicherung der Videoüberwachungen selbst für den (hier ebenfalls relevanten) Vorwurf des Zuspätkommens zulässig vergleiche Vorwurf 2.b. der Disziplinaranzeige), was aber eindeutig eine Leistungskontrolle darstellt und damit Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG widerspricht.

Da sich die MP als Behörde nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO berufen kann (vgl Art 6 Abs 1 letzter Satz DSGVO) und auch sonst kein Rechtmäßigkeitstatbestand ersichtlich ist, war die Speicherung der gegenständlichen Videoüberwachung rechtswidrig.Da sich die MP als Behörde nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO berufen kann vergleiche Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz DSGVO) und auch sonst kein Rechtmäßigkeitstatbestand ersichtlich ist, war die Speicherung der gegenständlichen Videoüberwachung rechtswidrig.

3.8.2. Zur Übermittlung der Videosequenz an die BDB:

Nach der Rechtsprechung des VwGH resultiert aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber (vgl VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, RS 4). Der erkennende Senat geht davon aus, dass die diesbezügliche Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragbar ist (vgl zuletzt idS auch VwGH 15.04.2025, Ro 2021/04/0012, Rz 34 f).Nach der Rechtsprechung des VwGH resultiert aus der rechtswidrigen Ermittlung von Daten durch einen Auftraggeber auch die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung dieser Daten durch denselben Auftraggeber vergleiche VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, RS 4). Der erkennende Senat geht davon aus, dass die diesbezügliche Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragbar ist vergleiche zuletzt idS auch VwGH 15.04.2025, Ro 2021/04/0012, Rz 34 f).

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Übermittlung auch aus dem Zweckbindungsgrundsatz nach Art 5 Abs 1 lit b DSGVO, wonach Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Gegenständlich wurden die Daten zwar rechtmäßig erhoben (§102b Abs 2 StVG), anschließend aber – wie oben ausgeführt – zweckwidrig und damit rechtswidrig gespeichert (Weiterverarbeitung 1) und weitergeleitet (Weiterverarbeitung 2).Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Übermittlung auch aus dem Zweckbindungsgrundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO, wonach Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Gegenständlich wurden die Daten zwar rechtmäßig erhoben (§102b Absatz 2, StVG), anschließend aber – wie oben ausgeführt – zweckwidrig und damit rechtswidrig gespeichert (Weiterverarbeitung 1) und weitergeleitet (Weiterverarbeitung 2).

Der Umstand, dass das Videofile von der BDB angefordert wurde, ändert nichts an der vorangegangenen rechtswidrigen Speicherung durch die MP, woraus auch die rechtswidrige Übermittlung durch die MP resultiert.

3.8.3. Ergebnis:

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht von einer rechtmäßigen Speicherung und Übermittlung ausgegangen, weshalb der diesbezüglichen Bescheidbeschwerde stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.

3.9. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts ergeben sich aus den bereits im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen. Im Übrigen betreffen die vom BF aufgeworfenen Argumente in ihrer Bescheidbeschwerde (bloß) Rechtsfragen, bzw den Umstand, dass sich die belangte Behörde nur oberflächlich bzw pauschal mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird nicht bestritten. Es war daher nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte (vgl dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.3.9. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ergänzungen des Sachverhalts ergeben sich aus den bereits im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen. Im Übrigen betreffen die vom BF aufgeworfenen Argumente in ihrer Bescheidbeschwerde (bloß) Rechtsfragen, bzw den Umstand, dass sich die belangte Behörde nur oberflächlich bzw pauschal mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wird nicht bestritten. Es war daher nicht erkennbar, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte vergleiche dazu VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, RS 5). Dem Entfall der Verhandlung stand auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw Artikel 47, GRC nicht entgegen. Von der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des VwGH bzw EuGH stützen.

Schlagworte

Aufgabenerfüllung Bescheidabänderung Beweismittel Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenspeicherung Datenübermittlung Datenverarbeitung Dienstaufsicht Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Erforderlichkeit Geheimhaltung Justizanstalt Justizwachebeamter Personalvertretung Suspendierung Teilstattgebung Verantwortlicher Videoaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W252.2292585.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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