Entscheidungsdatum
18.05.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W239 2315351-1/3E
W239 2315350-1/3E
W239 2315348-1/3E
W239 2315346-1/3E
W239 2315345-1/3E
W239 2315340-1/3E
W239 2315342-1/3E
W239 2315344-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.04.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX und 8.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.01.2025, Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 8.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.01.2025, Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025, Zl. XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.04.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX und 8.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Somalia, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.01.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 8.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Somalia, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 09.01.2025, Zl. römisch 40 :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX ), des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers ( XXXX ), des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers ( XXXX ) und des minderjährigen Achtbeschwerdeführers ( XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Beschwerdeführer stellten am 11.10.2023 schriftlich per E-Mail und am 23.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Beschwerdeführer angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, rechtskräftig seit 01.09.2020, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ), der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers ( römisch 40 ), des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und des minderjährigen Achtbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Alle sind Staatsangehörige Somalias. Die Beschwerdeführer stellten am 11.10.2023 schriftlich per E-Mail und am 23.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (ÖB Addis Abeba) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Beschwerdeführer angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, rechtskräftig seit 01.09.2020, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Mit Verbesserungsauftrag vom 20.10.2023 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, alle notwendigen Dokumente und Unterlagen bei der persönlichen Vorsprache in ausgedruckter Form, ausgefüllt und unterzeichnet im Original einzubringen.
Es wurden Kopien die Reisepässe, Geburtsurkunden und ID-Dokumente der Beschwerdeführer sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt. Zudem wurden betreffend die Bezugsperson ein Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.08.2021 (Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre), ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein Fremdenpass, eine E-Card, eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte, ein Mietvertrag, Einkommensteuerbescheide, Lohnzettel, ein Dienstvertrag und ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 22.11.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer jeweils die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sie die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine:2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 22.11.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer jeweils die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sie die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine:
- einen Rechtsanspruch auf Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005)- einen Rechtsanspruch auf Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005)
- dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könne (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005)- dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könne (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005)
In der Stellungnahme vom selben Tag (22.11.2024) führte das BFA ergänzend aus, dass die regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen würden, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der Familienangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und § 11 Abs. 5 NAG führen werde. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, woher die angeführten Ersparnisse stammen würden. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer ein Einkommen beziehen würden bzw. würden dafür keine Beweise vorliegen. Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Wohnung habe nicht erbracht werden können, da die von der Bezugsperson bewohnte Mietwohnung mit einem Ausmaß von 57 m² nicht geeignet sei, eine Unterkunft für eine neunköpfige Familie zu bieten.In der Stellungnahme vom selben Tag (22.11.2024) führte das BFA ergänzend aus, dass die regelmäßig erwirtschafteten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen würden, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der Familienangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen werde. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, woher die angeführten Ersparnisse stammen würden. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer ein Einkommen beziehen würden bzw. würden dafür keine Beweise vorliegen. Auch das Erfordernis einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Wohnung habe nicht erbracht werden können, da die von der Bezugsperson bewohnte Mietwohnung mit einem Ausmaß von 57 m² nicht geeignet sei, eine Unterkunft für eine neunköpfige Familie zu bieten.
Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Die Bezugsperson habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, was sich in der Tatsache zeige, dass die Bezugsperson den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Des Weiteren habe die Bezugsperson das Familienleben außerhalb von Österreich aufrechterhalten und gepflegt; so sei der gemeinsame Sohn ( XXXX ) gut sechs Jahre nach Asylantragstellung der Bezugsperson geboren. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein sollte.Im Übrigen sei eine Stattgebung iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Die Bezugsperson habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, was sich in der Tatsache zeige, dass die Bezugsperson den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich eingereist sei. Des Weiteren habe die Bezugsperson das Familienleben außerhalb von Österreich aufrechterhalten und gepflegt; so sei der gemeinsame Sohn ( römisch 40 ) gut sechs Jahre nach Asylantragstellung der Bezugsperson geboren. Es könne somit nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein sollte.
3. Mit Schreiben vom 02.12.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt; dies unter Verweis auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 22.11.2024, welche übermittelt wurden.
4. Mit Stellungnahme vom 16.12.2024 führten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) zunächst aus, dass nicht bestritten werde, dass das aktuelle Einkommen der Bezugsperson die Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG unterschreite und die Wohnung auf Dauer zu klein für die ganze Familie werde und mittelfristig eine größere Wohnung erforderlich sein werde.4. Mit Stellungnahme vom 16.12.2024 führten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) zunächst aus, dass nicht bestritten werde, dass das aktuelle Einkommen der Bezugsperson die Höhe der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG unterschreite und die Wohnung auf Dauer zu klein für die ganze Familie werde und mittelfristig eine größere Wohnung erforderlich sein werde.
Es sei jedoch dem Antrag im Hinblick auf Art. 8 EMRK stattzugeben: Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt in Somalia gegründet worden, als die Familie nicht von einer Trennung ausgehen habe müssen. Sechs Kinder seien vor der Ausreise der Bezugsperson geboren worden, lediglich das jüngste Kind entstamme einem Familientreffen in Äthiopien. Das Familienleben werde seit 2021 durch einmal jährlich stattfindende Besuche in Äthiopien sowie elektronische Medien aufrechterhalten. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der individuellen Gefahr in Somalia erfolgt. Es sei offenkundig, dass die Bezugsperson in Somalia in ihren Grundrechten gefährdet gewesen sei und nach wie vor eine Gefährdung bestehe. Eine Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten gegenüber Asylberechtigten bei der Gewichtung der Interessen in Hinblick auf Art. 8 EMRK sei nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt. Im Übrigen sei bei der vorzunehmenden Güterabwägung auch das erhebliche Bemühen der Bezugsperson, das erforderliche Einkommen zu erreichen, nicht berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführer nicht mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Äthiopien ausgestatten seien, bestehe auch nicht die Möglichkeit, das Familienleben in Äthiopien zu führen. Auch habe die Bezugsperson kein Aufenthaltsrecht in Äthiopien. Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls seien in die Güterabwägung überhaupt nicht erkennbar miteinbezogen worden. Die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung nicht geeignet, um Art. 8 EMRK gerecht zu werden. Es sei jedoch dem Antrag im Hinblick auf Artikel 8, EMRK stattzugeben: Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt in Somalia gegründet worden, als die Familie nicht von einer Trennung ausgehen habe müssen. Sechs Kinder seien vor der Ausreise der Bezugsperson geboren worden, lediglich das jüngste Kind entstamme einem Familientreffen in Äthiopien. Das Familienleben werde seit 2021 durch einmal jährlich stattfindende Besuche in Äthiopien sowie elektronische Medien aufrechterhalten. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der individuellen Gefahr in Somalia erfolgt. Es sei offenkundig, dass die Bezugsperson in Somalia in ihren Grundrechten gefährdet gewesen sei und nach wie vor eine Gefährdung bestehe. Eine Schlechterstellung von subsidiär Schutzberechtigten gegenüber Asylberechtigten bei der Gewichtung der Interessen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK sei nicht nachvollziehbar und ungerechtfertigt. Im Übrigen sei bei der vorzunehmenden Güterabwägung auch das erhebliche Bemühen der Bezugsperson, das erforderliche Einkommen zu erreichen, nicht berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführer nicht mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Äthiopien ausgestatten seien, bestehe auch nicht die Möglichkeit, das Familienleben in Äthiopien zu führen. Auch habe die Bezugsperson kein Aufenthaltsrecht in Äthiopien. Erwägungen hinsichtlich des Kindeswohls seien in die Güterabwägung überhaupt nicht erkennbar miteinbezogen worden. Die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung nicht geeignet, um Artikel 8, EMRK gerecht zu werden.
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente der Bezugsperson:
- Flugtickets (Wien bis Addis Abeba und Addis Abeba bis Wien)
- e-Visa für Äthiopien
5. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführer prüfte das BFA den Antrag erneut, und teilte der ÖB Addis Abeba mit Stellungnahme vom 03.01.2025 abermals mit, dass eine Stattgebung iSd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Das Kindeswohl verbürge nicht per se ein Recht auf Einreise. Unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur wurde darauf verwiesen, dass dem öffentlichen Interesse ein hohes Gewicht zukomme und eine Familienzusammenführung auch nach dem NAG erreicht werden könne, womit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK Rechnung getragen würde. Zudem liege eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie nicht vor. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein sollte.5. Nach eingelangter Stellungahme der Beschwerdeführer prüfte das BFA den Antrag erneut, und teilte der ÖB Addis Abeba mit Stellungnahme vom 03.01.2025 abermals mit, dass eine Stattgebung iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Das Kindeswohl verbürge nicht per se ein Recht auf Einreise. Unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur wurde darauf verwiesen, dass dem öffentlichen Interesse ein hohes Gewicht zukomme und eine Familienzusammenführung auch nach dem NAG erreicht werden könne, womit den Erfordernissen des Artikel 8, EMRK Rechnung getragen würde. Zudem liege eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie nicht vor. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein sollte.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2025 wies die ÖB Addis Abeba die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2025 wies die ÖB Addis Abeba die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der begründend auf die zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seine Leistungswilligkeit und -fähigkeit unter Beweis gestellt habe. Das Erfordernis eines deutlich darüberhinausgehenden Einkommens - bloß aufgrund der Familiengröße - das faktisch nie erlangt werden könne und somit die Familienzusammenführung dauerhaft verhindern würde, stelle im Lichte der Judikatur des EGMR (B.F. ua gg. Schweiz, 15500/18, 57303/18 und 13258/18 vom 04.07.2023) somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Denn es würde de facto zu einer dauerhaften Trennung der Familie führen, wenn faktisch Unmögliches verlangt würde.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, in der begründend auf die zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen wurde. Zudem wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson seine Leistungswilligkeit und -fähigkeit unter Beweis gestellt habe. Das Erfordernis eines deutlich darüberhinausgehenden Einkommens - bloß aufgrund der Familiengröße - das faktisch nie erlangt werden könne und somit die Familienzusammenführung dauerhaft verhindern würde, stelle im Lichte der Judikatur des EGMR (B.F. ua gg. Schweiz, 15500/18, 57303/18 und 13258/18 vom 04.07.2023) somit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Denn es würde de facto zu einer dauerhaften Trennung der Familie führen, wenn faktisch Unmögliches verlangt würde.
Zudem gehe der Verweis des BFA auf das NAG zur Wahrung der Rechte aus Art. 8 EMRK ins Leere, da dieses nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anwendbar sei und auch eine Entkopplung des Familienbegriffs nicht möglich sei, da subsidiär Schutzberechtigte nach dem Wortlaut der Familienzusammenführungs-RL nicht in den von der Richtlinie definierten Kreis der Begünstigten fallen würden.Zudem gehe der Verweis des BFA auf das NAG zur Wahrung der Rechte aus Artikel 8, EMRK ins Leere, da dieses nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anwendbar sei und auch eine Entkopplung des Familienbegriffs nicht möglich sei, da subsidiär Schutzberechtigte nach dem Wortlaut der Familienzusammenführungs-RL nicht in den von der Richtlinie definierten Kreis der Begünstigten fallen würden.
In einer Gesamtschau müsse trotz unvollständiger Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen die Einreise iSd Art. 8 EMRK gewährt werden. Das familiäre Verhältnis sei bereits mittels DNA-Test nachwiesen worden.In einer Gesamtschau müsse trotz unvollständiger Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen die Einreise iSd Artikel 8, EMRK gewährt werden. Das familiäre Verhältnis sei bereits mittels DNA-Test nachwiesen worden.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Dokumente:
- Reisepässe
- Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung
- Geburtsurkunden in deutscher Übersetzung
- ID-Dokumente mit deutscher Übersetzung
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
9. Am 09.04.2025 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag. Zudem wurde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. 9. Am 09.04.2025 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Zudem wurde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2025, eingelangt am 11.07.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Insbesondere wird festgestellt und ist unbestritten, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson ist und die minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson sind. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Der Bezugsperson, XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, rechtskräftig seit 01.09.2020, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Insbesondere wird festgestellt und ist unbestritten, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson ist und die minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson sind. Alle sind Staatsangehörige Somalias. Der Bezugsperson, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, rechtskräftig seit 01.09.2020, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Gegen die Bezugsperson ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Im gegenständlichen Fall liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 unbestrittener Weise nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 unbestrittener Weise nicht vor.
Weder der ursprünglichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 22.11.2024 noch der neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 03.01.2025 lassen sich umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer entnehmen.Weder der ursprünglichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 22.11.2024 noch der neuerlichen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 03.01.2025 lassen sich umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der ÖB Addis Abeba, insbesondere in die Stellungnahmen des BFA, die Stellungnahme der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB Addis Abeba.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson ist und die minderjährigen Beschwerdeführer die Kinder der Bezugsperson sind, ergibt sich aus dem Parteivorbringen; aus der vorgelegten Heiratsurkunde, konkrete Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde sind im Verfahren nicht hervorgekommen; aus dem Ergebnis der beigebrachten DNA-Analyse und dem Umstand, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson gegeben ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom BFA nicht eingewendet.
Aus den vorgelegten Unterlagen der Bezugsperson ist zu entnehmen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 nicht erfüllt sind; dies wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten.Aus den vorgelegten Unterlagen der Bezugsperson ist zu entnehmen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG 2005 nicht erfüllt sind; dies wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Das Vorliegen von zwei negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sowie eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind diesen Prognosen nicht zu entnehmen.Das Vorliegen von zwei negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sowie eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind diesen Prognosen nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.A.) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins.A.) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerde vom 31.01.2025, eingelangt bei der ÖB Addis Abeba am selben Tag, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.04.2025, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 14, Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 6.).
Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 31.01.2025 bei der ÖB Addis Abeba per Mail eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 31.03.2025. Das Einlangen der Beschwerde mit 31.01.2025 wurde in der Beschwerdevorentscheidung explizit angeführt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 04.04.2025 erlassen und ist somit als verspätet und damit als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 31.01.2025 bei der ÖB Addis Abeba per Mail eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) mit Ablauf des 31.03.2025. Das Einlangen der Beschwerde mit 31.01.2025 wurde in der Beschwerdevorentscheidung explizit angeführt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 04.04.2025 erlassen und ist somit als verspätet und damit als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren.
Die Beschwerdevorentscheidung war in der Folge wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (Anm: zu deren Erlassung) ersatzlos zu beheben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.).Die Beschwerdevorentscheidung war in der Folge wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde Anmerkung, zu deren Erlassung) ersatzlos zu beheben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.).
Zu Spruchpunkt II.A.) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung:Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 idgF lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(…)
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(…)
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
22. Familienangehöriger:
(…)
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
(…)“
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(…)
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(…)
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (…)Paragraph 35, (…)
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (…) Paragraph 60, (…)
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG idgF lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (…) Paragraph 11, (…)
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Der Richtsatz gemäß § 293 lit a ASVG beträgt für eine verheiratete Person für das Jahr 2026 € 2064,12 und erhöht sich für jedes weitere Kind um € 201,88.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Litera a, ASVG beträgt für eine verheiratete Person für das Jahr 2026 € 2064,12 und erhöht sich für jedes weitere Kind um € 201,88.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG idgF lauten wie folgt:
„§ 9. (…)
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(…)“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des (nunmehrigen) BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Gegenstand der Prognoseentscheidung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Gegenstand der Prognoseentscheidung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ist allein, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 die Gewährung von internationalem Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 wahrscheinlich ist vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/19/0397, VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Eine negative Prognose darf nur dann erfolgen, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/19/0124), dass es dem Bundesverwaltungsgericht offensteht, die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007). Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind.
Im Rahmen dieser Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt:Im Rahmen dieser Überprüfungsmöglichkeit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass gegenständlich eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegt:
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt seien und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.
Wie bereits ausgeführt, liegen im Akt zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA auf. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Prognosen. Die Wahrscheinlichkeitsprognosen beinhalten zusammengefasst die Argumentation, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise iSd Art. 8 EMRK als nicht geboten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.Wie bereits ausgeführt, liegen im Akt zwei negative Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA auf. Allerdings fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Prognosen. Die Wahrscheinlichkeitsprognosen beinhalten zusammengefasst die Argumentation, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt seien und eine Einreise iSd Artikel 8, EMRK als nicht geboten erscheine. Auch könne nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens künftig nicht auch außerhalb Österreichs möglich sein solle.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde in der Prognose unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Ebenso wenig finden sich in den Prognosen Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde in der Prognose unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Ebenso wenig finden sich in den Prognosen Überlegungen im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer.
Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der Bezugsperson. Sie sind somit allesamt als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellen. Die Beschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Da der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, sind die Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Addis Abeba zu stellen. Allerdings müssen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sein.Wie oben festgestellt, ist die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der Bezugsperson. Sie sind somit allesamt als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren und können einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellen. Die Beschwerdeführer sind auch Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Da der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und gegen sie kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, sind die Beschwerdeführer im konkreten Fall befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der ÖB Addis Abeba zu stellen. Allerdings müssen grundsätzlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sein.
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 aus Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Art. 7 Abs. 1 verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist § 35 Abs. 2 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erbringen muss. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist ersichtlich, dass sich die Erbringung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Artikel 12, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL), der auf Artikel 7, Absatz eins, verweist, ergibt. Nach dieser Bestimmung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt. Aus diesem Grund ist Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass der Zusammenführende, also im konkreten Fall die Bezugsperson, die Nachweise des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erbringen muss.
Gegenständlich sind - wie unbestritten ist - die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Gegenständlich sind - wie unbestritten ist - die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, in RV 996 BlgNR 25. GP, 2).Verwiesen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284), wonach das BFA eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nur erteilen darf, wenn im Falle eines Antrages nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Werden die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG) nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK ergibt und es ist gegebenenfalls ein Einreisetitel zu gewähren vergleiche die Erläuterungen zur Änderung des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, in Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2).
Hierzu ist der Vollständigkeithalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht zu berücksichtigen seien.Hierzu ist der Vollständigkeithalber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288-16, zu verweisen, wonach die Gründe für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG für die Beurteilung, ob gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei, nicht wesentlich seien und daher im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht zu berücksichtigen seien.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152).Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179-0181, Rn. 13, mwN; zur Berücksichtigung des Kindeswohls auch VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150-0152).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; VfGH 24.11.2014, E 35/2014). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35/2014).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299), dass ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; siehe dazu auch VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,). In diesem Sinn kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, bzw. erneut VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014,).
Aus der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4/2014, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Aus der Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn 48, mit Hinweis auf EGMR 10.07.2014, Tanda-Muzinga, 2260/10 [NLMR 4 aus 2014,, S. 1ff]) ist für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 abzuleiten, dass dieser - im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung - unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages (...) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146; VwGH 02.09.2021, Ra 2020/19/0240; VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraussetzt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die ÖB Addis Abeba daher das BFA erneut um die Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose ersuchen müssen; dieses wiederum wird - unter Berücksichtigung der eben dargelegten Judikatur - beim Verfassen seiner Prognose alle bereits vorliegenden Beweismittel entsprechend würdigen bzw. nähere Ermittlungen anstellen müssen. Konkret werden die Beschwerdeführer und die Bezugsperson einer Einvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihren privaten und familiären Lebensumständen, insbesondere zum Vorliegen eines Familienlebens vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung und dem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens durch Kontakte nach der Trennung, zu befragen sind.
Auch mit der Frage, ob ein Familienleben allenfalls in Äthiopien geführt werden könnte, wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson und den Beschwerdeführern möglich ist, in Äthiopien ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erlangen bzw. ob die Beschwerdeführer bereits in Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrecht sind. Es wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist, sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen, oder, ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit in Äthiopien die Bezugsperson und die Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt wären. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht Bezug auf die Lage in Äthiopien, einem etwaigen Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge bzw. mit welchen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) ein solches verbunden wäre.Auch mit der Frage, ob ein Familienleben allenfalls in Äthiopien geführt werden könnte, wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren noch näher auseinandersetzen müssen. Es fehlen ausführliche Feststellungen dahingehend, ob es der Bezugsperson und den Beschwerdeführern möglich ist, in Äthiopien ein nicht nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erlangen bzw. ob die Beschwerdeführer bereits in Besitz eines dauerhaften Aufenthaltsrecht sind. Es wurden Feststellungen dahingehend unterlassen, ob es der Bezugsperson möglich ist, sich in Äthiopien bei seinen Angehörigen niederzulassen, oder, ob aufgrund der mangelnden Versorgungsmöglichkeit in Äthiopien die Bezugsperson und die Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt wären. Die getroffenen Feststellungen der Behörde im Verfahren nehmen nicht Bezug auf die Lage in Äthiopien, einem etwaigen Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge bzw. mit welchen Rechten (Arbeitserlaubnis etc.) ein solches verbunden wäre.
Sollten die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren somit nach wie vor nicht erfüllt sein, wird sich das BFA mit der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auseinandersetzen müssen und dazu umfassende Erwägungen anstellen müssen, um der Begründungspflicht der Wahrscheinlichkeitsprognose nachzukommen. Dabei ist die oben dargelegte einschlägige Judikatur zu berücksichtigen. Insbesondere wird - im Hinblick auf das Kindeswohl - darauf einzugehen sein, wie konkret sich der Kontakt der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich in der Vergangenheit gestaltet hat, wie er aktuell ausgeprägt ist und wie er sich auf kindgerechte Weise in der Zukunft gestalten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Kinder im Alter zwischen vier Jahren und 16 Jahren handelt. Gerade jüngere Kinder haben bei der Aufrechterhaltung von familiärem Kontakt andere Möglichkeiten und Bedürfnisse als Erwachsene, was in die Prognose des BFA miteinfließen wird müssen. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen.Sollten die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren somit nach wie vor nicht erfüllt sein, wird sich das BFA mit der Frage eines allenfalls bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auseinandersetzen müssen und dazu umfassende Erwägungen anstellen müssen, um der Begründungspflicht der Wahrscheinlichkeitsprognose nachzukommen. Dabei ist die oben dargelegte einschlägige Judikatur zu berücksichtigen. Insbesondere wird - im Hinblick auf das Kindeswohl - darauf einzugehen sein, wie konkret sich der Kontakt der minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich in der Vergangenheit gestaltet hat, wie er aktuell ausgeprägt ist und wie er sich auf kindgerechte Weise in der Zukunft gestalten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern um Kinder im Alter zwischen vier Jahren und 16 Jahren handelt. Gerade jüngere Kinder haben bei der Aufrechterhaltung von familiärem Kontakt andere Möglichkeiten und Bedürfnisse als Erwachsene, was in die Prognose des BFA miteinfließen wird müssen. Jedenfalls wird das BFA die Wahrscheinlichkeitsprognose umfassend begründen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft und zum Familienleben der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen.
Zu I.B. und II.B.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Fristablauf Kassation Kindeswohl mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben Prognose UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2315340.1.00Im RIS seit
01.06.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026