TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 91/01/0081

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §52;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Herbert T in S, vertreten durch Dr. W Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. März 1991, Zl. Wa-10.045/6/90, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Jänner 1990 abgewiesen, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986 der am 17. Jänner 1972 ausgestellte Waffenpaß entzogen worden ist. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus den niederschriftlichen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1990 sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer seinen Revolver im Büro hinter Aktenordnern in einem unversperrten Schrank versteckt aufbewahrt habe. Seiner geschiedenen Ehefrau sei es somit, obwohl sie nicht zum Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt gewesen sei, jederzeit möglich gewesen, die Waffe an sich zu bringen. Der Beschwerdeführer habe nach Wiederauffinden der Waffe diese in seinem Büro verwahrt und später in der Bar im Wohnzimmer versperrt gehalten. Dennoch sei es der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gelungen, sich in den Besitz des Schlüssels zum Barschrank zu setzen und den Revolver in geladenem Zustand in das Polizeiwachzimmer zu bringen. Das Berufungsvorbringen wonach der Beschwerdeführer die Waffe immer versperrt und ungeladen aufbewahrt hätte, sei daher nicht nachvollziehbar. Schon aus diesem Grunde sei der Waffenpaß wegen mangelnder Verwahrung zu entziehen gewesen.

Ungeachtet dessen lägen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, daß der Beschwerdeführer Waffen leichtfertig verwende und mit diesen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehe. So habe die Ehefrau des Beschwerdeführers anläßlich der bereits erwähnten niederschriftlichen Einvernahme erklärt, daß der Beschwerdeführer sich den Revolver an die Schläfe gesetzt hätte und dabei folgendermaßen mit Selbstmord gedroht habe: "Wenn es blöd hergeht, tue ich es wirklich". Diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15. Oktober 1989 bestätigt. Das "an den Kopf Setzen" einer Faustfeuerwaffe, verbunden mit der Andeutung der Möglichkeit des Selbstmordes, stelle mit Sicherheit keinen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit einer Waffe dar. Dies gelte auch für den Vorfall im September 1989, als der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau mit dem Revolver in der Hand gefragt habe, ob sie ihn noch liebe und sich, als diese Frage verneint worden sei, wiederum die Waffe an die Schläfe gesetzt und mit Selbstmord gedroht habe. Es bestehe kein Grund, die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu bezweifeln, zumal sie ihre Aussage unter Wahrheitspflicht gemacht und überdies bestätigt habe, daß sie selbst vom Beschwerdeführer niemals mit der Faustfeuerwaffe bedroht worden sei, sondern daß der Beschwerdeführer lediglich Selbstmordäußerungen von sich gegeben habe. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, daß sie zwar nicht gesehen hätte, ob der Beschwerdeführer sich die Waffe an die Schläfe gesetzt hätte, dies könne aber leicht möglich gewesen sein, da ein Durcheinander geherrscht habe und sie sich noch während des Streites aus dem Wohnzimmer entfernt habe. Auf alle Fälle habe sie aber wahrnehmen können, daß der Beschwerdeführer im Verlaufe des Streites mit seiner damaligen Ehefrau die Faustfeuerwaffe aus dem Barschrank genommen und damit in sehr erregtem Zustand in der Luft herumgefuchtelt und dabei geschrieen habe. Diese Aussage begründe den Verdacht, daß der Beschwerdeführer eine Waffe leichtfertig, und zwar in einem geschlossenen Raum, um seinen Gesten und Gebärden Nachdruck zu verleihen, verwendet habe, wobei man die, wenn auch unbeabsichtigte Auslösung eines Schusses in derart aufgebrachtem Zustand nicht ausschließen könne. Es werde dadurch aber auch unterstrichen, daß der Beschwerdeführer mit Waffen keinesfalls vorsichtig und sachgemäß umgehe. Daß der Revolver zum damaligen Zeitpunkt vermutlich geladen gewesen sei, ergebe sich daraus, daß sich der Vorfall am 9. Oktober 1990 ereignet und die Waffe am 12. Oktober 1990 von seiner damaligen Ehefrau in geladenem Zustand in das Polizeiwachzimmer gebracht worden sei. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt unter einer großen persönlichen Belastung gelitten habe, doch hafte dem Umgang mit Schußwaffen eine besonders große Gefahr an, sodaß bei Beurteilung der Verläßlichkeit ein sehr strenger Maßstab anzulegen sei. Deshalb müsse gewährleistet sein, daß auch unter derartigen Belastungen Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden und mit ihnen vorsichtig und sachgemäß umgegangen werde. Wenn auch der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 16. Mai 1990 festgehalten habe, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung kein Hinweis auf psychische Auffälligkeiten gegeben gewesen sei, so müsse die belangte Behörde auf Grund der ihr bekannten Tatsachen zu dem Schluß kommen, daß beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne des § 6 WaffG nicht mehr gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentziehung seines Waffenpasses verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG 1986, BGBl. Nr. 443, hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunde zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird und 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge fassen muß, weil der Begriff der Verläßlichkeit einen Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. für viele andere die Erkenntnisse vom 6. Mai 1947, Slg. N.F. Nr. 84/A, vom 8. Mai 1979, Zl. 3379/78, vom 9. September 1987, Zl. 87/01/0061, vom 21. September 1988, Zl. 88/01/0130 und vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.

Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine mangelhafte Verwahrung der Faustfeuerwaffe vorwirft, ist ihr entgegenzuhalten, daß aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete Zutritt hatte, nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG geschlossen werden kann.

Die belangte Behörde hat ferner die mangelnde waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers deshalb angenommen, weil die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer werde die Waffe leichtfertig verwenden und mit ihr nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Das unbestritten feststehende Verhalten des Beschwerdeführers im September und am 9. Oktober 1989 rechtfertigt die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung, daß der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe insbesondere in angespannten Situationen leichtfertig und unvorsichtig verwenden könnte. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr als gegeben erachtet hat. Das eingeholte ärztliche Gutachten, das nur besagt, daß der Beschwerdeführer offenbar aus allgemein medizinischer Sicht geeignet sei, eine Waffe zu tragen, ist nicht geeignet, die Frage der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers anders zu beurteilen.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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