TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/19 L511 2185835-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L511 2185835-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 14.04.2025, Zahl: XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 14.04.2025, Zahl: römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] sprach mit Bescheid vom 14.04.2025, Zahl: XXXX , gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des Bescheides vom 08.01.2018, Zl. 14-1047604406 aus, wonach ihm gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 1001-1022).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] sprach mit Bescheid vom 14.04.2025, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides vom 08.01.2018, Zl. 14-1047604406 aus, wonach ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 1001-1022).

1.2.    Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 17.04.2025 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 29.04.2025 fristgerecht Beschwerde (AZ 1037-1044).

2.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 15.05.2025, die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [AZ 1-1051]).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX und gab an am XXXX 1996 geboren zu sein (AS 5-7). In der Einvernahme am 20.12.2016 wiederholte er diesen Namen und das angegebene Geburtsdatum (AS 195). 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 und gab an am römisch 40 1996 geboren zu sein (AS 5-7). In der Einvernahme am 20.12.2016 wiederholte er diesen Namen und das angegebene Geburtsdatum (AS 195).

Er legte im Verfahren einen irakischen Personalausweis im Original vor (AS 171-175). Die vom BFA vorgenommene Urkundenuntersuchung ergab, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt (AS 171, 203, 213, 235-249 [469-483]). Mit Parteiengehör vom 13.09.2017 brachte das BFA dem Beschwerdeführer das Ergebnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis (AS 255). Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 08.01.2018 (AS 493-691) wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab und erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Mit Bescheid vom 08.01.2018 (AS 493-691) wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) ab und erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Spruchpunkt IV stellte das BFA fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Spruchpunkt römisch vier stellte das BFA fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus.

Begründend führte das BFA dazu aus, die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers – gemeinnützige Tätigkeiten, begonnene Lehre, sehr gute Deutschkenntnisse, großer Freundes-/Bekanntenkreis – werde als außergewöhnlich erachtet (AS 686-689).

Spruchpunkt IV erwuchs in Rechtskraft. Die gegen Spruchpunkt I, II und III des Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.06.2022 rechtskräftig abgewiesen (L511 2185835-1/25E).Spruchpunkt römisch vier erwuchs in Rechtskraft. Die gegen Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.06.2022 rechtskräftig abgewiesen (L511 2185835-1/25E).

1.2.    Mit Schreiben vom 12.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Berichtigung seines Namens und Geburtsdatums und legte einen nicht mehr gültigen irakischen Reisepass (gültig vom XXXX ) lautend auf XXXX .1992 vor (AS 229, 233 [1281, 1285]). Der Reisepass wurde einer Dokumentenprüfung unterzogen und als echt qualifiziert (AS 239 [1291]). Das BFA stellte am 27.04.2024 eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte mit geänderten Daten (Name und Geburtsdatum) aus (AS 263, 281 [1315, 1333]). Am 28.04.2024 wurde vom Stadtmagistrat XXXX der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a Abs 9 NAG bewilligt (AS 287 [1339]).1.2. Mit Schreiben vom 12.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Berichtigung seines Namens und Geburtsdatums und legte einen nicht mehr gültigen irakischen Reisepass (gültig vom römisch 40 ) lautend auf römisch 40 .1992 vor (AS 229, 233 [1281, 1285]). Der Reisepass wurde einer Dokumentenprüfung unterzogen und als echt qualifiziert (AS 239 [1291]). Das BFA stellte am 27.04.2024 eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte mit geänderten Daten (Name und Geburtsdatum) aus (AS 263, 281 [1315, 1333]). Am 28.04.2024 wurde vom Stadtmagistrat römisch 40 der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bewilligt (AS 287 [1339]).

Am 31.03.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zu den im Asylverfahren unrichtig angegebenen Daten statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, während seines Asylverfahrens falsche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum und seinen Namen gemacht zu haben, weil sein Zielland Deutschland gewesen sei und der Schlepper ihm gesagt habe, dass es in diesem Fall besser sei, wenn man sich jünger mache und einen anderen Namen angebe. Er habe zwar gewusst, dass er etwas falsch gemacht habe, habe aber später nicht gewusst, wie er das korrigieren könne. Sein Bruder (hg. GZ 2123940-4) und er seien schließlich zu einem Anwalt gegangen und er habe in der Folge den aktuellen irakischen Reisepass ausgestellt am XXXX in XXXX vorgelegt (AS 985-986, 988, 993). Am 31.03.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA zu den im Asylverfahren unrichtig angegebenen Daten statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, während seines Asylverfahrens falsche Angaben in Bezug auf sein Geburtsdatum und seinen Namen gemacht zu haben, weil sein Zielland Deutschland gewesen sei und der Schlepper ihm gesagt habe, dass es in diesem Fall besser sei, wenn man sich jünger mache und einen anderen Namen angebe. Er habe zwar gewusst, dass er etwas falsch gemacht habe, habe aber später nicht gewusst, wie er das korrigieren könne. Sein Bruder (hg. GZ 2123940-4) und er seien schließlich zu einem Anwalt gegangen und er habe in der Folge den aktuellen irakischen Reisepass ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 vorgelegt (AS 985-986, 988, 993).

1.3.    Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 18.01.2017 in Innsbruck beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine verfälschte Urkunde, nämlich den Personalausweis mit der Nummer XXXX , gebraucht und hierdurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldnachweis freigesprochen (AS 921-926).1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 18.01.2017 in Innsbruck beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine verfälschte Urkunde, nämlich den Personalausweis mit der Nummer römisch 40 , gebraucht und hierdurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldnachweis freigesprochen (AS 921-926).

Das im Jahr 2025 (erneut) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen § 228 und 223 StGB, AZ XXXX , wurde durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt (OZ 5).Das im Jahr 2025 (erneut) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 228 und 223 StGB, AZ römisch 40 , wurde durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt (OZ 5).

2.       Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere: Erstbefragung (AS 5-15) und Einvernahme (AS 193-202) zum Antrag auf internationalen Schutz, Ersuchen um Namensberichtigung 12.07.2023 (AS 229), als Totalfälschung qualifizierter irakischer Personalausweis (AS 171, 235-249 [469-483]), irakischer Reisepass Nr. XXXX , gültig von XXXX (AS 233), irakischer Reisepass Nr. XXXX , gültig von XXXX bis XXXX (AS 993), Einvernahme zum Wiederaufnahmeverfahren (AS 983-989), Urteil Bezirksgericht XXXX 08.03.2019, XXXX (AS 921-926), Bescheide 14.04.2025 (AS 1001-1044) und 08.01.2018 (AS 493-691), Beschwerde 29.04.2025 (AS 1037-1044)Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere: Erstbefragung (AS 5-15) und Einvernahme (AS 193-202) zum Antrag auf internationalen Schutz, Ersuchen um Namensberichtigung 12.07.2023 (AS 229), als Totalfälschung qualifizierter irakischer Personalausweis (AS 171, 235-249 [469-483]), irakischer Reisepass Nr. römisch 40 , gültig von römisch 40 (AS 233), irakischer Reisepass Nr. römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 (AS 993), Einvernahme zum Wiederaufnahmeverfahren (AS 983-989), Urteil Bezirksgericht römisch 40 08.03.2019, römisch 40 (AS 921-926), Bescheide 14.04.2025 (AS 1001-1044) und 08.01.2018 (AS 493-691), Beschwerde 29.04.2025 (AS 1037-1044)

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wiederaufnahme (gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) des mit 08.01.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus an den Beschwerdeführer.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wiederaufnahme (gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) des mit 08.01.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus an den Beschwerdeführer.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.    Gemäß § 69 Abs. 1 Z1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.3.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Z1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist an keine Frist gebunden, sie kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz77 mit Judikaturhinweisen). Die Behörde muss die Wiederaufnahme auch nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (VwGH 12.01.2023, Ra2022/22/0135 mwN).Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist an keine Frist gebunden, sie kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz77 mit Judikaturhinweisen). Die Behörde muss die Wiederaufnahme auch nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass klar ist, dass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (VwGH 12.01.2023, Ra2022/22/0135 mwN).

Im gegenständlichen Fall hat das BFA im Jahr 2023 den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abgeändert und ihm eine auf diese Daten lautende Aufenthaltsbewilligung erteilt, ohne das zu Grunde liegende Verfahren wiederaufzunehmen, mit dem die dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verfügt worden war. Die nunmehr erst 2 Jahre nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erfolgte verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme dieses Verfahrens erweist sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur somit als rechtmäßig.

3.3.    Ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem "Erschleichen" kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (für viele VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN). 3.3. Ein „Erschleichen“ im Sinn von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem "Erschleichen" kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (für viele VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss jedoch wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss jedoch wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).

3.4.    Im Hinblick auf – wie auch gegenständlich der Fall – unrichtige Identitätsangaben im Asyl- und Niederlassungsverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Angabe der wahren Identität in diesen Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind, und dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann, da es in diesen Verfahren darum geht einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (siehe dazu exemplarisch VwGH 08.06.2006, 2004/01/0471 zur Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens bei unrichtiger Angabe des Vornamens; sowie VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bei unrichtigen Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit). 3.4. Im Hinblick auf – wie auch gegenständlich der Fall – unrichtige Identitätsangaben im Asyl- und Niederlassungsverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Angabe der wahren Identität in diesen Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind, und dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann, da es in diesen Verfahren darum geht einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (siehe dazu exemplarisch VwGH 08.06.2006, 2004/01/0471 zur Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens bei unrichtiger Angabe des Vornamens; sowie VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bei unrichtigen Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdevorbringen, das Alter des Beschwerdeführers sei für die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht ausschlaggebend gewesen, daher kein Erfolg beschieden.

Ebenso ist zum Vorbringen, es sei keine Irreführungsabsicht vorgelegen, da ein Schlepper dem Beschwerdeführer empfohlen habe, seine Identität nicht preiszugeben und sich jünger zu machen, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es der Annahme einer Irreführungsabsicht nicht entgegensteht, wenn ein Fremder seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben infolge des Einflusses eines Dritten – etwa eines Schleppers – macht (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).

3.5.    Fallbezogen hat die Behörde es auch nicht verabsäumt, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN), da das BFA den im abgeschlossenen Verfahren vorgelegten Personalausweis einer Dokumentenüberprüfung unterzogen hat, welche eine Fälschung ergab, und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gewährt hat, dazu Stellung zu beziehen.3.5. Fallbezogen hat die Behörde es auch nicht verabsäumt, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen vergleiche VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN), da das BFA den im abgeschlossenen Verfahren vorgelegten Personalausweis einer Dokumentenüberprüfung unterzogen hat, welche eine Fälschung ergab, und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gewährt hat, dazu Stellung zu beziehen.

Zusammenfassend liegen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens somit vor.

3.6.    Zumal nach der oben dargestellten Rechtslage bei der Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegt, weder zu prüfen ist, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre, oder ob es im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153), ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.6. Zumal nach der oben dargestellten Rechtslage bei der Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegt, weder zu prüfen ist, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre, oder ob es im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird vergleiche VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153), ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

4.       zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 Z 1 keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Aufenthaltsberechtigung plus Erschleichen Identität Irreführung Kausalzusammenhang unrichtige Angaben Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2185835.2.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten