TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/20 G314 2325513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G314 2325513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, gegen Spruchpunkt V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Bernhard GRAF, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

„Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX .2025 in Bulgarien verhaftet und nach der Überstellung nach Österreich in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am römisch 40 .2025 in Bulgarien verhaftet und nach der Überstellung nach Österreich in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2025 wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2025 wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde er wegen Geldfälschung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde er wegen Geldfälschung rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und den dafür maßgeblichen Strafbemessungsgründen, dem Umstand, dass er mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, sowie dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Anknüpfungen begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF daraufhin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zu einer teilbedingen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und den dafür maßgeblichen Strafbemessungsgründen, dem Umstand, dass er mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig sei, sowie dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Anknüpfungen begründet.

Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt V. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seines in Österreich lebenden Bruders als Zeugen) die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunkts, in eventu die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren, beantragt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass das Schreiben vom XXXX 2025 nur auf Deutsch verfasst gewesen sei, obwohl der BF dieser Sprache nicht mächtig sei und daher die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht habe wahrnehmen können. Er habe eine enge familiäre Beziehung zu seinem in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bruder XXXX . Durch das Einreiseverbots wäre ihm seine Existenzgrundlage entzogen, weil er als Fernfahrer tätig sei und während der Dauer des Einreiseverbots beispielsweise keine Fahrten von Serbien über Bulgarien in die Türkei durchführen könne. Bei Berücksichtigung der bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungsgründe hätte gegen ihn kein bzw. nur ein maximal zweijähriges Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seines in Österreich lebenden Bruders als Zeugen) die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunkts, in eventu die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren, beantragt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass das Schreiben vom römisch 40 2025 nur auf Deutsch verfasst gewesen sei, obwohl der BF dieser Sprache nicht mächtig sei und daher die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht habe wahrnehmen können. Er habe eine enge familiäre Beziehung zu seinem in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bruder römisch 40 . Durch das Einreiseverbots wäre ihm seine Existenzgrundlage entzogen, weil er als Fernfahrer tätig sei und während der Dauer des Einreiseverbots beispielsweise keine Fahrten von Serbien über Bulgarien in die Türkei durchführen könne. Bei Berücksichtigung der bei der Strafbemessung herangezogenen Milderungsgründe hätte gegen ihn kein bzw. nur ein maximal zweijähriges Einreiseverbot erlassen werden dürfen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien. Er beherrscht die serbische Sprache, spricht jedoch kein Deutsch. Er ist verheiratet und für seine nicht berufstätige Ehefrau sorgepflichtig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er war vor seiner Verhaftung zuletzt in Bulgarien wohnhaft und als LKW-Fahrer im Fernverkehr tätig. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses in Serbien. Er besitzt einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass.Der BF ist am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien. Er beherrscht die serbische Sprache, spricht jedoch kein Deutsch. Er ist verheiratet und für seine nicht berufstätige Ehefrau sorgepflichtig. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er war vor seiner Verhaftung zuletzt in Bulgarien wohnhaft und als LKW-Fahrer im Fernverkehr tätig. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses in Serbien. Er besitzt einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass.

Im XXXX übernahm der BF in Deutschland 30 gefälschte 100-Euro-Banknoten von einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Zumindest 25 der gefälschten Scheine führte er in der Folge nach Österreich ein, wo er sie im Zeitraum XXXX bis XXXX in 25 Angriffen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen (insbesondere an Tankstellen) verwendete. Im römisch 40 übernahm der BF in Deutschland 30 gefälschte 100-Euro-Banknoten von einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz, sie als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Zumindest 25 der gefälschten Scheine führte er in der Folge nach Österreich ein, wo er sie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in 25 Angriffen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen (insbesondere an Tankstellen) verwendete.

Der BF wurde deshalb am XXXX .2025 in Bulgarien festgenommen und nach Österreich überstellt, wo er am XXXX .2025 in Untersuchungshaft genommen wurde. Der BF wurde deshalb am römisch 40 .2025 in Bulgarien festgenommen und nach Österreich überstellt, wo er am römisch 40 .2025 in Untersuchungshaft genommen wurde.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung (§ 232 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und seinem sonstigen Verhalten, das umfassende reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Falschgelds und die finanzielle Notlage des BF als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkte sich dagegen die Tatwiederholung aus. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Geldfälschung (Paragraph 232, Absatz eins und 2 StGB) rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel des BF und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und seinem sonstigen Verhalten, das umfassende reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Falschgelds und die finanzielle Notlage des BF als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkte sich dagegen die Tatwiederholung aus.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX (gemäß § 148 Abs 2 StVG) in der Justizanstalt XXXX . Anschließend wurde er in Schubhaft genommen und von XXXX .2025 bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am XXXX .2025 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 (gemäß Paragraph 148, Absatz 2, StVG) in der Justizanstalt römisch 40 . Anschließend wurde er in Schubhaft genommen und von römisch 40 .2025 bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am römisch 40 .2025 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten.

Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Er ist bislang keiner der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Ein Bruder des BF, der XXXX geborene serbische Staatsangehörige XXXX , lebt seit Anfang XXXX in Österreich. Ihm wurde ein von XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft erteilt. Der BF hat - abgesehen von ihm und gelegentlichen Transitfahrten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - keine anderen familiären oder privaten Anknüpfungen in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, die an die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gebunden sind, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Ein Bruder des BF, der römisch 40 geborene serbische Staatsangehörige römisch 40 , lebt seit Anfang römisch 40 in Österreich. Ihm wurde ein von römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Schlüsselkraft erteilt. Der BF hat - abgesehen von ihm und gelegentlichen Transitfahrten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - keine anderen familiären oder privaten Anknüpfungen in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, die an die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gebunden sind, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Strafurteil, und aus dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem unbedenklichen serbischen Reisepass hervor, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde. Die festgestellten Sprachkenntnisse basieren auf dem Beschwerdevorbringen sowie auf dem Umstand, dass im Strafverfahren ein Serbischdolmetscher beigezogen wurde. Der Familienstand und die Sorgepflicht des BF für seine Ehefrau basieren auf dem Strafurteil, ebenso sein letzter Wohnsitz vor der Verhaftung, die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und der Immobilienbesitz in Serbien.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für maßgebliche gesundheitliche Probleme des BF oder anderweitige Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Die Festnahme in Bulgarien und die Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ergeben sich aus der aktenkundigen Verständigung des BFA durch die Justizanstalt XXXX vom XXXX sowie aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafurteil und dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen des BF in Österreich aufscheinen. Die Festnahme in Bulgarien und die Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ergeben sich aus der aktenkundigen Verständigung des BFA durch die Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 sowie aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil.

Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF in Österreich nur in der Justizanstalt XXXX und im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Wohnsitz gemeldet. Seine bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert, die anschließende Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Serbien im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus dem auch hervorgeht, dass ihm in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Laut der vom BFA durchgeführten Abfrage sind für den BF in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) war der BF in Österreich nur in der Justizanstalt römisch 40 und im Polizeianhaltezentrum römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet. Seine bedingte Entlassung ist im Strafregister dokumentiert, die anschließende Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Serbien im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus dem auch hervorgeht, dass ihm in Österreich kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Laut der vom BFA durchgeführten Abfrage sind für den BF in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert.

Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF beruhen auf dem entsprechenden Beschwerdevorbringen, das durch XXXX betreffende Eintragungen in ZMR und IZR untermauert wird. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder über Transitfahrten als LKW-Fahrer hinausgehende private Bindungen des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten liegen nicht vor. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für konkrete Integrationsmomente des BF in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Die Feststellungen zu dem in Österreich lebenden Bruder des BF beruhen auf dem entsprechenden Beschwerdevorbringen, das durch römisch 40 betreffende Eintragungen in ZMR und IZR untermauert wird. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder über Transitfahrten als LKW-Fahrer hinausgehende private Bindungen des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten liegen nicht vor. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für konkrete Integrationsmomente des BF in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schreiben des BFA vom XXXX , mit dem der BF aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern, nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, zumal § 12 Abs 1 BFA-VG dies nur für Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidungen des BFA und des BVwG vorsieht und der BF ohnedies die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schreiben des BFA vom römisch 40 , mit dem der BF aufgefordert wurde, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern, nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde, zumal Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG dies nur für Spruch und die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidungen des BFA und des BVwG vorsieht und der BF ohnedies die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Ein Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) relevant ist, hat gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Ein Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen.Bei der Prüfung, ob die Annahme einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Außerdem ist im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen.

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das BFA das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG zu Recht bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe kann gegen ihn gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das BFA das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG zu Recht bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer zweijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe kann gegen ihn gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden.

Dem BFA ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, weil er Falschgeld mit dem Vorsatz übernommen hat, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und es dann bei verschiedenen Gelegenheiten als Zahlungsmittel verwendet hat. Auch bei Berücksichtigung der Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder, zu dem kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal die erwachsenen Geschwister zuletzt jedenfalls nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, und seiner Absicht, als LKW-Fahrer in bzw. durch Staaten zu reisen, für die das Einreiseverbot gilt, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.

Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dass das Strafgericht den Strafrahmen des § 232 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bei weitem nicht ausschöpfen musste. Das Einreiseverbot ist daher – insbesondere aungesichts der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde von sechs auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert jedoch aufgrund der Tatwiederholung und des Umstands, dass der BF Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten für seine Taten nutzte, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und hier noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum seit der bedingten Entlassung am 26.09.2025 vorliegt.Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen zuvor unbescholtenen Ersttäter handelt, dass er im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dass das Strafgericht den Strafrahmen des Paragraph 232, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bei weitem nicht ausschöpfen musste. Das Einreiseverbot ist daher – insbesondere aungesichts der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde von sechs auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert jedoch aufgrund der Tatwiederholung und des Umstands, dass der BF Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten für seine Taten nutzte, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und hier noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum seit der bedingten Entlassung am 26.09.2025 vorliegt.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, das Gebiet der Mitgliedstaaten aus beruflichen Gründen zu bereisen oder Familienmitglieder zu besuchen, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die Sicherheit des Geldverkehrs in Kauf zu nehmen. Der BF kann den Kontakt zu seinem Bruder, der wie er Staatsangehöriger von Serbien ist, während der Dauer des Einreiseverbots über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Es ist ihm angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die er bei Aufenthalten in Deutschland und Österreich begangen hat, auch zumutbar, seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots zu ändern oder auf nicht grenzüberschreitende Routen (z.B. im Nah- oder Lieferverkehr) bzw. Routen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu beschränken.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des BF und der Verurteilung zu einer zweijährigen teilbedingten Haftstrafe (als Ersttäter) ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen Anknüpfungen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, ausgegangen wird. Somit unterbleibt auch die beantragte Einvernahme des Bruders des BF, zumal das BVwG dem entsprechenden Beschwerdevorbringen ohnedies folgt.

Zu Spruchteil B):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat.

Schlagworte

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2325513.1.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten