Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W280 2341164-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2004, Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2004, Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX .09.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am römisch 40 .09.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, transgender zu sein. Im Jahr 2022 habe er alle seine Dokumente von weiblich auf männlich ändern lassen. Im Jahr 2023 sei in der Russischen Föderation das Strafgesetz über Verfolgung von transgender Personen und LGBT verabschiedet worden. Er sei zu einer Konversionstherapie gezwungen worden. Er sei in eine Psychiatrie eingewiesen worden; dort sei er sexuell misshandelt und unmenschlich behandelt worden und habe schwere Medikamente nehmen müssen. Mit 18 Jahren habe er zu Stellung im Militärkommissariat gehen müssen. Dort sei er von einem Amtsarzt sexuell misshandelt worden. Lediglich von seiner Mutter habe er Unterstützung bekommen. In der Russischen Föderation habe er Angst um sein Leben.
2. Am XXXX .01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, ein Transgendermann und pansexuell zu sein. Er habe die Russische Föderation verlassen, da er der LGBTIQA-Community angehöre. Etwa in der Zeit, im Jahr 2014, als er verstanden habe, eine Transgenderperson zu sein, sei in der Russischen Föderation ein neues Gesetz betreffend das Verbot der Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen zwischen Minderjährigen sowie der Verbreitung von Informationen über nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und LGBTIQ verabschiedet worden. Deshalb habe er niemandem darüber zählt. Dies sei jedoch sehr unkomfortabel gewesen und er habe sich schlecht gefühlt. Um dies zu ändern, habe er sich die Haare kurz geschnitten und männliche Kleidung getragen. Als er zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, habe sich seine mentale Gesundheit verschlechtert und habe er sich auch selbst verletzt. Zudem sei er in der Schule schlecht behandelt worden. Als er versucht habe sich bei den Lehrern zu beschweren, habe man seine Probleme negiert und sei ihm nicht geholfen worden. Er habe dann seiner Mutter von seiner Geschlechtsidentität erzählt und hätten sie versucht medizinische (psychiatrische) Hilfe für den BF zu finden. Die sei jedoch aufgrund des neuen Gesetzes schwierig gewesen. Schließlich hätten sie eine Ärztin gefunden, die mit ihnen arbeiten habe wollen und keine Konversationstherapie vorgeschlagen habe. Termine bei dieser seien jedoch sehr teuer gewesen und habe er nicht oft zu ihr gehen können. Da er noch keine geschlechtsbejahende Therapie habe bekommen können, habe sich sein mentaler Zustand verschlechtert. Infolge eines Anrufes bei einer Hotline für Vertrauensgespräche sei er in ein “Zentrum der psychischen Gesundheit der Kinder und Teenager” gekommen. Die behandelnden Personen dort seien jedoch mehr von seiner Geschlechtsidentität als von seinen suizidalen Gedanken und selbstzugefügten Gedanken beunruhigt gewesen. Auch habe sich das Krankenhaus geweigert ihm die Psychopharmaka, die er bereits zuvor genommen habe, weiter zu geben, sodass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Auch sonst sei er in dem Krankenhaus nicht gut behandelt worden und in Folge eines Vorfalles seien ihm Medikamente verschrieben worden, aufgrund derer es ihm sehr schlecht gegangen sei. Da ihm verweigert wurde diese abzusetzen, wollte er entlassen werden. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass dies nicht möglich ist. Er habe dann realisiert, die einzige Möglichkeit entlassen zu werden, sei wenn ihm etwas zustoße. Er habe es dann “geschafft” eine Infektion zu bekommen und sei aufgrund dessen in ein anderes Krankenahaus verlegt und schließlich vorzeitig entlassen worden. Im Jahr 2022 habe er dann entschieden die Geschlechtsanpassung zu vollziehen. Im Zug einer Registrierung beim Wehrkommando (um arbeten zu können) sei er wieder sehr schlecht behandelt und schließlich als vorübergehend untauglich eingestuft worden. 2. Am römisch 40 .01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, ein Transgendermann und pansexuell zu sein. Er habe die Russische Föderation verlassen, da er der LGBTIQA-Community angehöre. Etwa in der Zeit, im Jahr 2014, als er verstanden habe, eine Transgenderperson zu sein, sei in der Russischen Föderation ein neues Gesetz betreffend das Verbot der Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen zwischen Minderjährigen sowie der Verbreitung von Informationen über nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und LGBTIQ verabschiedet worden. Deshalb habe er niemandem darüber zählt. Dies sei jedoch sehr unkomfortabel gewesen und er habe sich schlecht gefühlt. Um dies zu ändern, habe er sich die Haare kurz geschnitten und männliche Kleidung getragen. Als er zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, habe sich seine mentale Gesundheit verschlechtert und habe er sich auch selbst verletzt. Zudem sei er in der Schule schlecht behandelt worden. Als er versucht habe sich bei den Lehrern zu beschweren, habe man seine Probleme negiert und sei ihm nicht geholfen worden. Er habe dann seiner Mutter von seiner Geschlechtsidentität erzählt und hätten sie versucht medizinische (psychiatrische) Hilfe für den BF zu finden. Die sei jedoch aufgrund des neuen Gesetzes schwierig gewesen. Schließlich hätten sie eine Ärztin gefunden, die mit ihnen arbeiten habe wollen und keine Konversationstherapie vorgeschlagen habe. Termine bei dieser seien jedoch sehr teuer gewesen und habe er nicht oft zu ihr gehen können. Da er noch keine geschlechtsbejahende Therapie habe bekommen können, habe sich sein mentaler Zustand verschlechtert. Infolge eines Anrufes bei einer Hotline für Vertrauensgespräche sei er in ein “Zentrum der psychischen Gesundheit der Kinder und Teenager” gekommen. Die behandelnden Personen dort seien jedoch mehr von seiner Geschlechtsidentität als von seinen suizidalen Gedanken und selbstzugefügten Gedanken beunruhigt gewesen. Auch habe sich das Krankenhaus geweigert ihm die Psychopharmaka, die er bereits zuvor genommen habe, weiter zu geben, sodass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Auch sonst sei er in dem Krankenhaus nicht gut behandelt worden und in Folge eines Vorfalles seien ihm Medikamente verschrieben worden, aufgrund derer es ihm sehr schlecht gegangen sei. Da ihm verweigert wurde diese abzusetzen, wollte er entlassen werden. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass dies nicht möglich ist. Er habe dann realisiert, die einzige Möglichkeit entlassen zu werden, sei wenn ihm etwas zustoße. Er habe es dann “geschafft” eine Infektion zu bekommen und sei aufgrund dessen in ein anderes Krankenahaus verlegt und schließlich vorzeitig entlassen worden. Im Jahr 2022 habe er dann entschieden die Geschlechtsanpassung zu vollziehen. Im Zug einer Registrierung beim Wehrkommando (um arbeten zu können) sei er wieder sehr schlecht behandelt und schließlich als vorübergehend untauglich eingestuft worden.
3. Am XXXX .01.2026 übermittelte der BF ein Konvolut an Unterlagen samt Ausführungen zu diesen.3. Am römisch 40 .01.2026 übermittelte der BF ein Konvolut an Unterlagen samt Ausführungen zu diesen.
4. Am XXXX .02.2026 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe in der Russischen Föderation aufgrund seiner Transidentität systematische, institutionelle Gewalt erlebt. Dies habe seiner psychischen Gesundheit schweren Schaden zugefügt. Der Staat habe dadurch nicht nur keinen Schutz gewährt, sondern sei die Verfolgung des BF auch vom Staat ausgegangen. Im Fall einer Rückkehr drohe dem BF, wie die Länderbericht verdeutlichen würden, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.4. Am römisch 40 .02.2026 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe in der Russischen Föderation aufgrund seiner Transidentität systematische, institutionelle Gewalt erlebt. Dies habe seiner psychischen Gesundheit schweren Schaden zugefügt. Der Staat habe dadurch nicht nur keinen Schutz gewährt, sondern sei die Verfolgung des BF auch vom Staat ausgegangen. Im Fall einer Rückkehr drohe dem BF, wie die Länderbericht verdeutlichen würden, asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF wegen seiner sexuellen Orientierung in der Russischen Föderation Beleidigungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründetet Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass er konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. Todesstrafe unterworfen zu werden. Ihm stehe in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die bereits in der am XXXX .02.2026 beim BFA eingelangten Stellungnahme gemachten Ausführungen wiederholt.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die bereits in der am römisch 40 .02.2026 beim BFA eingelangten Stellungnahme gemachten Ausführungen wiederholt.
7. Am XXXX .04.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.7. Am römisch 40 .04.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Russen und ohne Bekenntnis. Seine Erstsprache ist Russisch, zudem spricht er Englisch und etwas Deutsch.
Der BF wurde in der Stadt Moskau in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Dort hat er elf Jahre die Schule besucht und anschließend das Studium der Psychologie aufgenommen, welches er zwei Jahre betrieben hat. Bis zu seiner Ausreise hat er mit seiner Großmutter mütterlicherseits und seiner Mutter und in der Eigentumswohnung letzterer gelebt. Ab Sommer 2023 ist auch jene Person, mit welcher der BF in einer Beziehung lebt, bei ihnen aufhältig gewesen. Für den Lebensunterhalt des BF ist seine Mutter aufgekommen, zudem hat er in einem Fast-Food-Restaurant sowie als Babysitter gearbeitet.
Die Mutter und Großmutter mütterlicherseits des BF leben nach wie vor in Moskau. Auch der Vater des BF lebt in Moskau. Zudem lebt die Großmutter väterlicherseits des BF in der Russischen Föderation. Mit seiner Mutter steht der BF regelmäßig in Kontakt, zu seinem Vater hat er gelegentlich (schriftlichen) Kontakt.
Der BF XXXX die Person, mit welcher sich der BF in einer Beziehung befindet, reisten am XXXX .09.2025 gemeinsam mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am XXXX .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der BF römisch 40 die Person, mit welcher sich der BF in einer Beziehung befindet, reisten am römisch 40 .09.2025 gemeinsam mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am römisch 40 .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Seither ist der BF in Österreich aufhältig und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Beziehungsperson. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF leidet an einer akuten polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie. Er befindet sich in Psychotherapie und nimmt Medikamente (Olanzapin). Zudem bekommt er die Injektion Testomed als Hormonersatztherapie.
Der BF ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF ist ein Transgendermann und pansexuell. Er lebt in einer Beziehung mit einer nicht-binären Person. Aufgrund seiner Geschlechtsidentität sowie seiner sexuellen Orientierung ist der BF in seinem Herkunftsland, der Russischen Föderation, staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vgl. AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß § 6.21 des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „ Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „ Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der „ Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vergleiche AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß Paragraph 6 Punkt 21, des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „ Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „ Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der „ Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).
Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen beiträgt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen beiträgt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).
Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe (BAMF 28.11.2024). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Ihr Misstrauen gegenüber Gesundheitsdienstleistern ist gestiegen, vor allem wegen Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Dieses Defizit an professioneller Unterstützung schafft beträchtliche Risiken, denn falsch berechnete Dosierungen und eine unzureichende Gesundheitsversorgung können die Gesundheit und das Wohlbefinden von Transgenderpersonen schwer beeinträchtigen (ILGA 2.2025). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt worden sind (FGGS RUSS 23.7.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind unfreiwilligen „ Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese zielen auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ab (ILGA 14.2.2022).
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „ internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vgl. Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „ internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vergleiche Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %) gegenüber. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).
[...]
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.11.2024): Länderkurzinformation Russische Föderation - SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118300/laenderkurzinfo-russland-10-24-sogi.pdf, Zugriff 6.10.2025
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.9.2024
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten, sich in Kopie im Akt befindlichen russischen Pässen des BF (AS 13ff) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 3, 40), sodass seine Identität feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF, dass er ohne Bekenntnis ist sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf seinen entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 4, 38ff).
Die Feststellungen zur Herkunft und zur (Schul-)Bildung des BF in der Russischen Föderation ergeben sich ebenfalls aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 3f, 40). Auch die Feststellungen zu den Lebensumständen (Wohnsituation, Lebensunterhalt, Erwerbstätigkeit) des BF in der Russischen Föderation beruhen auf seinen entsprechenden, plausiblen Angaben im Verfahren (AS 4, 41).
Soweit Angaben zu den Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation sowie zu seinem Kontakt zu diesen getroffen werden, ergeben sich diese ebenfalls aus seinen Aussagen gegenüber dem BFA (AS 41f).
Die Feststellungen zur Einreise des BF und seiner Beziehungsperson nach Österreich und ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes betreffend den BF sowie seine Beziehungsperson.
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie, dass er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Beziehungsperson lebt, beruht auf der entsprechenden Angabe seiner Beziehungsperson vor dem BFA und ZMR-Auszügen betreffend den BF und seine Beziehungsperson. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (AS 41).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF sowie, dass er sich in Psychotherapie befindet und Medikamente einnimmt, beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA (AS 39) sowie den vorgelegten Unterlagen (OZ 3), insbesondere einem Patientenbrief der allgemeinpsychiatrischen Abteilung einer Klinik vom 18.12.2025.
Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits daraus, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, und andererseits daraus, dass der BF in der Vergangenheit – wie festgestellt – bereits gearbeitet hat. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF konnte im Verfahren durch die vorgelegten Unterlagen sowie seine Ausführungen glaubhaft machen, dass er ein Transgendermann und pansexuell ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der entsprechenden Angabe des BF bei der Erstbefragung (AS 8) sowie vor dem BFA (AS 39) sowie den von ihm im Verfahren vorgelegten, sich in Kopie im Akt befindlichen russischen Pässen (AS 13, OZ 3), die ersichtlich machen, dass der BF seinen Namen und sein Geschlecht geändert hat. Auch das BFA hat festgestellt, dass der BF ein Transgendermann sowie pansexuell ist.
Dass der BF in einer Beziehung mit einer nicht-binären Person ist, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus dem, dem Gericht ebenfalls vorliegenden, Verwaltungsakt betreffend die Beziehungsperson des BF (W280 2341163-1).
Dass der BF in der Russischen Föderation aufgrund seiner Geschlechtsidentität sowie seiner sexuellen Orientierung sowohl staatlicher Verfolgung als auch Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt ist, ergibt sich neben seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA auch aus den oben angeführten Länderinformationen.
Insbesondere die ausführlichen, nachvollziehbaren Schilderungen des BF vor dem BFA, wonach er, als es ihm im Alter von 17 Jahren im Zusammenhang damit, dass ihm eine geschlechtsbejahende Therapie aufgrund dessen, dass er noch nicht 18 Jahre alt war, nicht zugänglich war, sehr schlecht gegangen sei, zusammen mit seiner Mutter eine Hotline für Vertrauensgespräche angerufen hat und über die dort ausgesprochenen Empfehlungen in ein “Zentrum des psychischen Gesundheit der Kinder und Teenager” gekommen sei, legen glaubhaft dar, wie der BF aufgrund seiner Geschlechtsidentität sowie seiner sexuellen Orientierung behandelt wurde. So führte er schlüssig weiter aus, dass in diesem Zentrum etwa die Psychopharmaka, die er zu diesem Zeitpunkt eingenommen habe und ihm von einem Psychiater verschrieben worden seien, abgesetzt worden sein, sodass es ihm – auch körperlich – sehr schlecht gegangen sei. Diese körperlichen Beschwerden seien vom Personal jedoch ignoriert worden. Neben dem Umstand, dass er dort schlecht behandelt worden sei, sei auch die Art der Unterbringung sehr prekär gewesen. Nach einem Vorfall mit einem Arzt seien ihm Medikamente verschrieben worden, aufgrund derer es ihm sehr schlecht gegangen sei. Weiters führte der BF nachvollziehbar und schlüssig aus, dass ihm sowohl das Absetzen dieser Medikamente als auch eine Entlassung verweigert worden sei (AS 43ff). Hinzu kommt, dass auch die Ausführungen des BF, wonach er sich – nachdem er sein Geschlecht offiziell geändert hatte – beim Wehrkommando registrieren habe müssen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und es im Rahmen dieser Registrierung zu Misshandlungen aufgrund seiner Geschlechtsidentität gekommen sei, nachvollziehbar und schlüssig und sohin glaubhaft waren (AS 46f).
Insofern im gegenständlich bekämpften Bescheid ausgeführt wird, dass aus den Angaben und Unterlagen des BF nicht hervorgehe, dass etwa der Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung aufgrund seiner Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung erfolgt sei, sondern sich aus seinem Vorbringen vielmehr ergebe, dass psychische Belastungen sowie gesundheitliche Probleme Anlass für psychiatrische Behandlung gewesen sein könnte, sodass nicht festgestellt werden könne, dass die medizinischen Maßnahmen aufgrund der Transgenderidentität des BF gesetzt worden seien, ist auszuführen, dass dies im Widerspruch zum Vorbringen des BF steht. So hat dieser – wie bereits ausgeführt – ausführlich und schlüssig dargelegt, dass es ihm im Alter von 17 Jahren sehr schlecht gegangen sei, weil eine geschlechtsbejahende Therapie in der Russischen Föderation erst ab einem Alter von 18 Jahren möglich gewesen wäre und er in Folge dessen in ein “Zentrum der psychischen Gesundheit der Kinder und Teenager” gekommen sei, wo er aufgrund seiner Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung schlecht behandelt worden sei und ihm sogar eine Entlassung verweigert worden sei.
Aus den oben angeführten Länderinformationen geht hervor, dass Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, systematischer Repression, Stigmatisierung und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und es keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität gibt. Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatliche Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert. Auch haben sie wegen Vorurteilen und Intoleranz nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Seitens der Behörend wird offenen homophobe Rhetorik toleriert und führt dies zu Straffreiheit und trägt einem Zuwachs an Hassverbrechen bei. Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht und wird nur selten ein Strafverfahren eingeleitet. Weiters sind Polizeirazzien gegen Angehörige sexuelle Minderheiten gängige Praxis. Aufgrund des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russische Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz, zumal auch die Polizei keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gewährleistet.
Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe. Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert. Ihr Misstrauen gegenüber Gesundheitsdienstleistern ist gestiegen, vor allem wegen Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Hinzu kommt, dass Geschlechtsumwandlungen seit 2023 gesetzlich verboten sind und Angehörige sexueller Minderheiten unfreiwilligen „Konversionstherapien“, welche auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität abzielen, ausgesetzt sind.
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten. So sind etwa Organisationen anhaltender Schikane unterworfen, ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt und ihre Tätigkeit unterbunden, etwa durch gerichtliche Auflösung oder Einstufung als “ausländische Agenten”. Seit einer Gerichtsentscheidung im November 2023, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, wird von Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung in der Russischen Föderation berichtet. Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert und fragmentiert. So ist auch ihre wirtschaftliche Vulnerabilität aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt beträchtlich gestiegen.
Somit ist bereits aufgrund der Länderinformationen anzunehmen, dass der BF angesichts seiner Geschlechtsidentität sowie seiner sexuellen Orientierung in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung sowie auch Verfolgung durch Privatpersonen, sohin einer asylrelevanten Verfolgung, ausgesetzt ist. Die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten, wie der BF, stellt sich im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte sohin als höchst problematisch dar.
Sohin besteht für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer gegenwärtigen sowie unmittelbaren Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der transgender und pansexuellen Personen ausgesetzt zu sein.
Soweit das BFA im gegenständlichen Bescheid zwar feststellt, dass der BF ein Transgendermann und pansexuell ist, in der Folge jedoch ausgeführt hat, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante übergriffe zu befürchten hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich, wie soeben ausgeführt, bereits aus den oben angeführten Länderinformationen – unabhängig von den Ausführungen des BF – eine asylrelevante Verfolgung von Personen, welche wie der BF einer sexuellen Minderheit angehören, ergibt. Insofern das BFA weiter vermeint, dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ist dies mit den oben angeführten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen, zumal sich aus diesen nicht ergibt, dass sich die Situation für Personen, welche einer sexuellen Minderheit angehören, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als der Stadt Moskau weniger problematisch darstellt.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Der Antrag ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Artikel 8, der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF konnte im Verfahren glaubhaft machen, dass er ein Transgendermann und pansexuell ist. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF in der gesamten Russischen Föderation aufgrund seiner Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
Die Verfolgungsgefahr steht auch im Zusammenhangmit den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, nämlich der sozialen Gruppe der transgender und pansexuellen Personen in der Russischen Föderation.
Die Möglichkeit, vom russischen Staat vor der ihm drohenden (asylrelevanten) Verfolgung geschützt zu werden, ist für den BF auszuschließen, zumal die Verfolgung (auch) vom Staat ausgeht.
Da, wie beweiswürdigend dargestellt, die Lage für Angehörige der sozialen Gruppe der der transgender und pansexuellen Personen auch in anderen Gebieten als der Stadt Moskau nicht besser ist, steht dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Da keine Asylausschlussgründe iSd. § 6 AsylG 2005 vorliege, ist dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da keine Asylausschlussgründe iSd. Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege, ist dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.09.2025, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; dem BF, welcher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Ersatzlose Behebung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Ersatzlose Behebung):
Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Ehe Fluchtgründe Frist Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit Spruchpunktbehebung Transsexualität Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2341164.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026