Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W280 2341163-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2005, Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .2005, Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: bP), Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am XXXX .09.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: bP), Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am römisch 40 .09.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde die bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, in der Russischen Föderation auf Grund ihrer sexuellen Orientierung zu einer zwangshaften Konversionstherapie gezwungen und in einer Anstalt eingesperrt worden zu sein. Dort habe sie Medikamente bekommen, sei sexuell misshandelt und sehr unmenschlich behandelt worden. In der Russischen Föderation sei die LGBT Minderheit verboten und werde diese verfolgt. Sie und ihr Freund, eine transgender Person, seien von den Behörden sowie von ihrer Familie bedroht worden. Sie könne nicht zum Arzt gehen und habe auch keine Möglichkeit psychologische Unterstützung zu bekommen, da dies sofort der Polizei gemeldet werden müsse. Ihnen sei keine andere Wahl geblieben, als ihr Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, Haft und unmenschliche Behandlung.
2. Am XXXX . und XXXX .01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. Dabei gab die bP im Wesentlichen an, bereits mit 13 Jahren in der Schule aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Konflikte gehabt zu haben. Als ihre Eltern vom ersten “Verhältnis” zu einem Mädchen erfahren hätten, habe man versucht dies zu Hause - mit Gebeten – zu “korrigieren”. Daraufhin habe bei ihr EIN selbstzerstörendes Verhalten begonnen. Schließlich sei sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden, wobei etwa Gewalt angewandt und sie am Bett fixiert worden sei sowie ihr Psychopharmaka verabreicht worden seien. Die Ärzte hätten gewusst in welcher Lage sie sich befinde, und dass sie “eine nicht richtige Orientierung” habe, weshalb sie von diesen nicht wirklich gemocht worden sein. Im Krankenhaus sei die Diagnose schizotype Störung gestellt worden und bei den Symptomen nicht der Wahrheit entsprechende Sachen angeführt worden. Nach dieser Behandlung (Anfang März bis Anfang Sommer) habe sie weiter schwere Psychopharmaka einnehmen müssen und habe sich ihr Zustand verschlechtert. Im Herbst hätten ihre Eltern entschieden, dass sie zu Hause unterrichtet werde, um ihr Verhalten zu kontrollieren und habe sie das Haus nicht ohne Aufsicht verlassen dürfen. Auch zu Hause sei sie unter ständiger Aufsicht ihrer Mutter gestanden. Da sie des alles (nervlich) nicht mehr ausgehalten habe, sei es zu einem Selbstmordversuch gekommen (Überdosis eines Medikamentes). Ihre Eltern hätten keine Hilfe gerufen und erst nach dem sie nach ein paar Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe ihre Mutter sie in eine Kinderklinik gebracht. Dort sei ihr alles weggenommen worden und – nachdem unter anderem ihrer Mutter erklärt habe, dass die bP ihre Geschlechtszugehörigkeit nicht richtig verstehe – sei sie stationär aufgenommen worden. Auch in diesem Krankenhaus sei es wieder zu Misshandlungen, Drohungen sowie der Verabreichung schwerer Arzneimittel gekommen. Sie sei von September bis Ende Jänner/Anfang Februar (des nächsten Jahres) dort gewesen. Da sie viele Monate nicht habe rausgehen dürfen, sei es für sie sehr schwierig gewesen sich zu adaptieren und sei es zu sozialen Problemen (Interaktion mit anderen Personen) gekommen. 2. Am römisch 40 . und römisch 40 .01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. Dabei gab die bP im Wesentlichen an, bereits mit 13 Jahren in der Schule aufgrund ihrer Geschlechtsidentität Konflikte gehabt zu haben. Als ihre Eltern vom ersten “Verhältnis” zu einem Mädchen erfahren hätten, habe man versucht dies zu Hause - mit Gebeten – zu “korrigieren”. Daraufhin habe bei ihr EIN selbstzerstörendes Verhalten begonnen. Schließlich sei sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden, wobei etwa Gewalt angewandt und sie am Bett fixiert worden sei sowie ihr Psychopharmaka verabreicht worden seien. Die Ärzte hätten gewusst in welcher Lage sie sich befinde, und dass sie “eine nicht richtige Orientierung” habe, weshalb sie von diesen nicht wirklich gemocht worden sein. Im Krankenhaus sei die Diagnose schizotype Störung gestellt worden und bei den Symptomen nicht der Wahrheit entsprechende Sachen angeführt worden. Nach dieser Behandlung (Anfang März bis Anfang Sommer) habe sie weiter schwere Psychopharmaka einnehmen müssen und habe sich ihr Zustand verschlechtert. Im Herbst hätten ihre Eltern entschieden, dass sie zu Hause unterrichtet werde, um ihr Verhalten zu kontrollieren und habe sie das Haus nicht ohne Aufsicht verlassen dürfen. Auch zu Hause sei sie unter ständiger Aufsicht ihrer Mutter gestanden. Da sie des alles (nervlich) nicht mehr ausgehalten habe, sei es zu einem Selbstmordversuch gekommen (Überdosis eines Medikamentes). Ihre Eltern hätten keine Hilfe gerufen und erst nach dem sie nach ein paar Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe ihre Mutter sie in eine Kinderklinik gebracht. Dort sei ihr alles weggenommen worden und – nachdem unter anderem ihrer Mutter erklärt habe, dass die bP ihre Geschlechtszugehörigkeit nicht richtig verstehe – sei sie stationär aufgenommen worden. Auch in diesem Krankenhaus sei es wieder zu Misshandlungen, Drohungen sowie der Verabreichung schwerer Arzneimittel gekommen. Sie sei von September bis Ende Jänner/Anfang Februar (des nächsten Jahres) dort gewesen. Da sie viele Monate nicht habe rausgehen dürfen, sei es für sie sehr schwierig gewesen sich zu adaptieren und sei es zu sozialen Problemen (Interaktion mit anderen Personen) gekommen.
Dann hätten die ersten längeren Verhältnisse zu Mädchen begonnen. Im März oder April 2019 habe sie ein Mädchen kennengelernt. Als deren Eltern davon erfahren hätten, sei es zu Drohungen gekommen und das Mädchen von ihren Eltern in eine psychiatrische Klinik gebracht worden, sodass sie sich – aufgrund ihrer Angst vor ihren Familien – schließlich getrennt hätten. Auch sei ihr die Teilnahme an einem Ferienlager, in welchem sie zuvor oft gewesen sei, versagt worden, da die Eltern anderer Kinder eine Beschwerde gegen die bP eingebracht hätten, da sie homosexuell sei und sich nicht mit dem Geschlecht bezeichne, mit welchem sie sich bezeichnen sollte.
2021 habe sie ihren Partner kennengelernt. Ihre Eltern hätten ihn kennenlernen wollen, als sie diesen jedoch gesehen hätte, sei klar gewesen, dass das in den Augen ihrer Familie kein traditionelles Verhältnis sei, und sei es deswegen regelmäßig zu Konflikten gekommen. Ihre Eltern hätten sie überzeugen wollen, dass sie eine Behandlung brauche und hätten ihr damit gedroht, dass die wieder gegen ihren Willen hospitalisiert werde. Nach der elften Klasse habe sie ihr Zuhause verlassen und hätten ihre Eltern ihr zunächst Drohungen geschrieben. Sie habe dann ein Studium begonnen. Nach ein paar Monaten hätten jedoch Probleme mit der Leitung der Universität begonnen; es habe eine neue Leitung gegeben, die nicht traditionelle Geschlechterrollen abgelehnt habe. Auch von den Vortragenden sei sie nicht gut behandelt worden und hätten die anderen Studierenden sie nicht wirklich freundschaftlich behandelt. Während des ersten Studienjahres hätten sich auch die Probleme in Bezug auf Selbstverletzung verschlechtert und hätte sich die bP schwerere Verletzungen zugefügt. Auch sei es zu Drohungen gekommen, wonach festgestellt werde, dass ihr Partner transgender sei; dass werde nun strafgerichtlich verfolgt. Weiters sei es ihnen gesetzlich nicht möglich, zu heiraten. Schließlich hätten sie die Entscheidung getroffen, die Russische Föderation zu verlassen. Insbesondere habe sie Angst vor einer weiteren Zwangsbehandlung.
3. Am XXXX .01.2026 übermittelte die bP ein Konvolut an Unterlagen samt Ausführungen zu diesen.3. Am römisch 40 .01.2026 übermittelte die bP ein Konvolut an Unterlagen samt Ausführungen zu diesen.
4. Am XXXX 02.2026 langte beim BFA eine Stellungnahme der bP ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Grund für das Verlassen der Russischen Föderation sei der kumulative Effekt der Verfolgung gewesen, die Unmöglichkeit eines sicheren Lebens in der Russischen Föderation aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vor dem Hintergrund der Einstufung der “internationalen LGBT-Bewegung” als extremistische Organisation, die Drohung einer erneuten zwangsweisen psychiatrischen Behandlung (“Korrektur”) sowie die Unmöglichkeit der beruflichen Verwirklichung im Bereich der Psychologie aufgrund ideologischen Druck. Die bP habe vor dem BFA glaubhaft und substantiiert vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität bzw. der bemerkbaren Verweigerung, sich den vorgesehenen Geschlechterrollen gemäß zu verhalten sowie aufgrund einer sexuellen Orientierung Verfolgung in der Russischen Föderation sowohl seitens der Familie als auch durch staatliche Institutionen und Dritte, wobei staatlicher Schutz fehle, ausgesetzt sei.4. Am römisch 40 02.2026 langte beim BFA eine Stellungnahme der bP ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Grund für das Verlassen der Russischen Föderation sei der kumulative Effekt der Verfolgung gewesen, die Unmöglichkeit eines sicheren Lebens in der Russischen Föderation aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vor dem Hintergrund der Einstufung der “internationalen LGBT-Bewegung” als extremistische Organisation, die Drohung einer erneuten zwangsweisen psychiatrischen Behandlung (“Korrektur”) sowie die Unmöglichkeit der beruflichen Verwirklichung im Bereich der Psychologie aufgrund ideologischen Druck. Die bP habe vor dem BFA glaubhaft und substantiiert vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Geschlechtsidentität bzw. der bemerkbaren Verweigerung, sich den vorgesehenen Geschlechterrollen gemäß zu verhalten sowie aufgrund einer sexuellen Orientierung Verfolgung in der Russischen Föderation sowohl seitens der Familie als auch durch staatliche Institutionen und Dritte, wobei staatlicher Schutz fehle, ausgesetzt sei.
5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2026 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .03.2026 wies das BFA den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die bP wegen ihrer sexuellen Orientierung in der Russischen Föderation Beleidigungen und Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründetet Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters würden keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass sie konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. Todesstrafe unterworfen zu werden. Ihr stehe in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin werden im Wesentlichen die bereits in der am XXXX 02.2026 beim BFA eingelangten Stellungnahme getätigten Ausführungen wiederholt. Zudem wird ausgeführt, die bP habe in der Russischen Föderation aufgrund ihrer nicht binären Geschlechtsidentität systematische, institutionelle Gewalt erlebt, einschließlich folterähnlicher Haftbedingungen und sexualisierter Gewalt durch Ärzte staatlicher Einrichtungen, was ihrer psychischen Gesundheit schweren Schaden zugefügt habe. Der Staat habe dadurch nicht nur keinen Schutz gewährt, die Verfolgung der bP sei, wie deutlich geschildert werde, auch vom Staat ausgegangen. Im Falle einer Rückkehr drohe der bP wie die untenstehenden Länderberichte verdeutlichen asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.6. Gegen diesen Bescheid erhob die bP im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin werden im Wesentlichen die bereits in der am römisch 40 02.2026 beim BFA eingelangten Stellungnahme getätigten Ausführungen wiederholt. Zudem wird ausgeführt, die bP habe in der Russischen Föderation aufgrund ihrer nicht binären Geschlechtsidentität systematische, institutionelle Gewalt erlebt, einschließlich folterähnlicher Haftbedingungen und sexualisierter Gewalt durch Ärzte staatlicher Einrichtungen, was ihrer psychischen Gesundheit schweren Schaden zugefügt habe. Der Staat habe dadurch nicht nur keinen Schutz gewährt, die Verfolgung der bP sei, wie deutlich geschildert werde, auch vom Staat ausgegangen. Im Falle einer Rückkehr drohe der bP wie die untenstehenden Länderberichte verdeutlichen asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
7. Am XXXX .04.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.7. Am römisch 40 .04.2026 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum); ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Russen und ohne Bekenntnis. Ihre Erstsprache ist Russisch, zudem spricht sie Englisch und Spanisch sowie etwas Deutsch.
Die bP wurde in der Stadt Moskau in der Russischen Föderation geboren und ist dort aufgewachsen. Dort hat sie elf Jahre die Schule besucht und anschließend das Studium der Sozialpsychologie aufgenommen, welches sie zwei Jahre betrieben hat. Bis zum Alter von 18 Jahren hat die bP in Moskau bei ihren Eltern gelebt und sind diese auch für ihren Lebensunterhalt aufgekommen, zudem hat die bP durch Gelegenheitsjobs etwas Geld verdient. Vom Sommer 2023, die bP war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt, bis zu ihrer Ausreise im September 2025 hat die bP bei ihrem Partner und dessen Mutter sowie Großmutter in deren Wohnung in Moskau gelebt. Für ihren Lebensunterhalt ist sie in dieser Zeit durch ihre Erwerbstätigkeit etwa als Babysitterin, Dolmetscherin und Verkaufsberaterin aufgekommen.
Die Eltern der bP leben nach wie vor in Moskau. Zudem hat die bP zwei Halbbrüder, wobei einer in London und einer in Moskau lebt. Die bP hat keinen Kontakt zu ihrem Vater und zu ihrer Mutter nur sehr selten. Zudem steht sie gelegentlich mit ihrem in London lebenden Halbbruder in Kontakt.
Die bP und ihr Partner XXXX , geb. XXXX 2004 ( XXXX ) reisten am XXXX .09.2025 gemeinsam mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am XXXX .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die bP und ihr Partner römisch 40 , geb. römisch 40 2004 ( römisch 40 ) reisten am römisch 40 .09.2025 gemeinsam mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am römisch 40 .09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Seither ist die bP in Österreich aufhältig und lebt mit ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die bP leidet an einer emotional instabiler Persönlichkeitsstörung sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (BFA Feststellung: Depressionen, Posttraumatischer Belastungsstörung und Boderline-Syndrom). Weiters besteht ein Zustand nach Selbstverletzung (Selbstverletzung in der Vergangenheit). Sie befindet sich in Psychotherapie und nimmt Medikamente (Quetiapin, Topiramat, Fluoxetin, Gabapentin).
Die bP ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist eine nicht-binäre Person und pansexuell. Ihr Partner ist ein Transgendermann. Aufgrund ihrer Geschlechtsidentität sowie ihrer sexuellen Orientierung ist die bP in ihrem Herkunftsland, der Russischen Föderation, staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17 vom 23.12.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vgl. AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß § 6.21 des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „ Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „ Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der „ Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).Homosexualität ist in Russland seit 1993 nicht mehr strafbar (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024; vergleiche AA 2.8.2024). Artikel 72 der Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau (Verfassung RUSS 6.10.2022), wodurch die Möglichkeit gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen wird (FH 2025a). Diese Verfassungsänderung geht auf das Jahr 2020 zurück (BPB 2.7.2020). Gemäß Paragraph 6 Punkt 21, des Kodexes über Verwaltungsübertretungen ist seit 5.12.2022 die „ Propaganda für nicht traditionelle sexuelle Beziehungen und für Geschlechtsumwandlungen“ nicht mehr nur in Gegenwart von Kindern, sondern nun auch in Gegenwart von Erwachsenen unter Strafe gestellt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen von RUB 50.000-5.000.000 [ca. EUR 530 bis 53.016] und richtet sich danach, von wem die „ Propaganda“ betrieben wird (Amtsträger, einfache Bürger, juristische Personen), ob Adressaten der „ Propaganda“ Minderjährige sind und welche Kommunikationsmittel verwendet werden (Massenmedien, Internet usw.). Bei juristischen Personen kann es zu Geschäftssperren von bis zu 90 Tagen kommen (VStGB RUSS 4.11.2025). Gesetzlich ist außerdem die Sperrung von Internetseiten mit entsprechenden Inhalten ohne vorausgehenden Gerichtsbeschluss durch die Medienaufsichtsbehörde vorgesehen (BAMF 6.12.2022). Zahlreiche der vornehmlich in den Großstädten angesiedelten Treffpunkte von Angehörigen sexueller Minderheiten, wie Klubs, Bars und NGOs, die sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten einsetzen und praktische Hilfestellung leisten, haben geschlossen oder ihre Tätigkeit in den Untergrund verlegt (BAMF 28.11.2024). Viele Angehörige sexueller Minderheiten haben Russland verlassen (UNHRC 13.9.2024).
Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen beiträgt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).Die russische Staatsführung forciert eine zunehmend aggressive Rhetorik der sogenannten traditionellen Werte, welche die heterosexuelle Kernfamilie, patriarchale Ideale und Zweigeschlechtlichkeit in den Mittelpunkt stellen (BAMF 28.11.2024). Angehörige sexuelle Minderheiten sind systematischer Repression (MBZ 14.2.2025), Stigmatisierung (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche MBZ 14.2.2025) und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025a; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023). Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatlichen Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert (ILGA 2.2025). Wegen Vorurteilen und Intoleranz haben sie nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (USDOS 22.4.2024). Die Behörden tolerieren offen homophobe Rhetorik, was zu Straffreiheit und einem Zuwachs an Hassverbrechen beiträgt (ILGA 2.2025). Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht, und selten wird ein Strafverfahren eingeleitet (ÖB Moskau 1.10.2025). Polizeirazzien gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind gängige Praxis (EUAA 12.2025). Angesichts des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russischen Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz (BAMF 28.11.2024). Die Polizei gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten (Russland-Analysen/Buyantueva 30.9.2023).
Innerhalb der sexuellen Minderheiten bilden Transpersonen die vulnerabelste Personengruppe (BAMF 28.11.2024). Seit Kriegsausbruch sind transsexuelle Personen mit Hormon-Engpässen und beträchtlichen Preissteigerungen konfrontiert (ILGA 29.2.2024). Ihr Misstrauen gegenüber Gesundheitsdienstleistern ist gestiegen, vor allem wegen Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Qualität der Gesundheitsversorgung. Dieses Defizit an professioneller Unterstützung schafft beträchtliche Risiken, denn falsch berechnete Dosierungen und eine unzureichende Gesundheitsversorgung können die Gesundheit und das Wohlbefinden von Transgenderpersonen schwer beeinträchtigen (ILGA 2.2025). Geschlechtsumwandlungen sind seit 2023 gesetzlich verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind medizinische Eingriffe, welche angeborene Anomalien oder Erkrankungen bei Kindern betreffen und von einer ärztlichen Kommission genehmigt worden sind (FGGS RUSS 23.7.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind unfreiwilligen „ Konversionstherapien“ ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Diese zielen auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ab (ILGA 14.2.2022).
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „ internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vgl. Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten (ILGA 2.2025). Organisationen sexueller Minderheiten und ihre Mitglieder sind anhaltender Schikane unterworfen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche BS 2024). Zum Beispiel wird ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt, und ihre Tätigkeiten werden unterbunden (UNHRCOM 1.12.2022). 2024 haben keine öffentlichen Massenversammlungen, Märsche, Demonstrationen oder Mahnwachen zur Verteidigung von Angehörigen sexueller Minderheiten stattgefunden (ILGA 2.2025). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im November und Dezember 2021 hat das Justizministerium folgende vier Organisationen als „ ausländische Agenten“ eingestuft: das russische LGBT-Netzwerk, Majak (Leuchtturm), Coming Out und Revers (ILGA 14.2.2022) [zum Begriff „ ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Im November 2023 hat der Oberste Gerichtshof die „ internationale LGBT-Bewegung“ als extremistisch eingestuft und sie in Russland verboten (FNW 18.1.2024), obwohl eine solche Bewegung formell gar nicht existiert hat (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit dieser Gerichtsentscheidung, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, berichten Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung im Land (ILGA 2.2025). Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert (MBZ 14.2.2025; vergleiche Journal of Family Violence/Kondakov 2024) und fragmentiert (MBZ 14.2.2025). Aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist die wirtschaftliche Vulnerabilität von Angehörigen sexueller Minderheiten beträchtlich gestiegen. Dies betrifft besonders Transgenderpersonen, welche nur mit großer Mühe einen sicheren Arbeitsplatz finden und ein stabiles Einkommen erwirtschaften können (Wychod/Sfera 15.5.2025).
Gemäß einer Umfrage des russischen Lewada-Zentrums aus dem Jahr 2024 begegnen 44 % der befragten Russen Homosexuellen mit großer Abneigung oder Angst (2021: 38 %). 26 % der Befragten stehen Personen mit homosexueller Orientierung neutral (2021: 32 %) und 1 % wohlwollend (2021: 3 %) gegenüber. Interesse an homosexuellen Personen bekundet 0 % der Befragten (2021: 1 %) (Lewada 18.11.2024).
[...]
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2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der bP ergeben sich aus dem vorgelegten - sich in Kopie im Akt befindlichen - russischen Reisepass (AS 11ff) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben der bP im gegenständlichen Verfahren (AS 1, 140), sodass ihre Identität feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der bP, dass sie ohne Bekenntnis ist sowie zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf ihren entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 2, 139f).
Die Feststellungen zur Herkunft und zur (Schul-)Bildung der bP in der Russischen Föderation ergeben sich ebenfalls aus ihren entsprechenden Angaben im Verfahren (AS 1f, 140f). Auch die Feststellungen zu den Lebensumständen (Wohnsituation, Lebensunterhalt, Erwerbstätigkeit) der bP in der Russischen Föderation beruhen auf ihren entsprechenden, plausiblen Angaben im Verfahren (AS 4, 141).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in der Russischen Föderation sowie zu ihrem Halbbruder in London und ihrem (teilweise nicht bestehenden) Kontakt zu diesen ergeben sich aus ihren entsprechenden Angaben vor dem BFA (AS 142).
Die Feststellungen zur Einreise der bP mit ihrem Partner nach Österreich und ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes betreffend die bP sowie ihren Partner.
Die Feststellung zum Aufenthalt der bP in Österreich sowie, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Partner lebt, beruht auf ihrer entsprechenden Angabe vor dem BFA (AS 157) und ZMR-Auszügen betreffend der bP und ihrem Partner. Dass sie ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA (AS 141f).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP sowie, dass sie sich in Psychotherapie befindet und Medikamente einnimmt, beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA (AS 139f) sowie den vorgelegten Unterlagen (AS 39ff), insbesondere einem Ambulanzbefund der psychiatrischen Abteilung eine Landesklinikums vom 28.10.2025 (AS 93ff).
Dass die bP arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits daraus, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, und andererseits daraus, dass die bP in der Vergangenheit – wie festgestellt – bereits erwerbstätig war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bP ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 2).
2.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
Die bP konnte im Verfahren durch die vorgelegten Unterlagen sowie ihre Ausführungen glaubhaft machen, dass sie eine nicht-binäre Person und pansexuell ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der entsprechenden Angabe der bP vor der belangten Behörde (AS 156) sowie den von ihr im Verfahren vorgelegten, sich in Kopie im Akt befindlichen russischen Inlandsreisepasss (AS 14, 47), die ersichtlich machen, dass die bP ihren Namen geändert hat. Auch das BFA hat festgestellt, dass die bP eine nicht-binäre Person sowie pansexuell ist.
Dass der Partner der bP ein Transgendermann ist, beruht ebenfalls auf den Angaben der bP und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus dem, dem Gericht ebenfalls vorliegenden, Verwaltungsakt betreffend den Partner der bP ( XXXX ).Dass der Partner der bP ein Transgendermann ist, beruht ebenfalls auf den Angaben der bP und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus dem, dem Gericht ebenfalls vorliegenden, Verwaltungsakt betreffend den Partner der bP ( römisch 40 ).
Dass die bP in der Russischen Föderation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität sowie ihrer sexuellen Orientierung sowohl staatlicher Verfolgung als auch Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt ist, ergibt sich neben ihren Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA auch aus den oben angeführten Länderinformationen. Insbesondere die ausführlichen, an Realkennzeichen reichen, nachvollziehbaren Schilderungen der bP vor dem BFA, wonach sie zweimal in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden ist und dort aufgrund ihrer Geschlechtsidentität und ihrer sexuellen Orientierung etwa Misshandlungen erfahren hat und entsprechende Diagnosen gestellt worden sind, legen glaubhaft dar, wie die bP in der Russischen Föderation aufgrund dessen, dass sie nicht-binär und pansexuell ist, behandelt wurde. Nicht verkannt wird, dass die beiden Einweisungen – laut den Ausführungen der bP – in Zusammenhang mit “selbstzerstörendem” Verhalten bzw. nach einem Suizidversuch geschehen sind. Aus den Ausführungen der bP geht jedoch auch hervor, dass der Auslöser für dieses Verhalten jeweils der Umgang ihrer Eltern bzw. auch der Schule mit ihrer Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung gewesen ist. (AS 144ff, 156)
Aus den oben angeführten Länderinformationen geht weiters hervor, dass Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, systematischer Repression, Stigmatisierung und beträchtlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und es keinen expliziten rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität gibt. Der Zugang von Angehörigen sexueller Minderheiten zu Gütern und Dienstleistungen hat sich wegen der intensivierten staatliche Repression und der gesellschaftlichen Diskriminierung beträchtlich verschlechtert. Auch haben sie wegen Vorurteilen und Intoleranz nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Seitens der Behörden wird offene homophobe Rhetorik toleriert, was zu Straffreiheit führt und zu einem Zuwachs an Hassverbrechen bei trägt. Nur sehr wenige Vorfälle werden zur Anzeige gebracht und wird nur selten ein Strafverfahren eingeleitet. Weiters sind Polizeirazzien gegen Angehörige sexuelle Minderheiten gängige Praxis. Aufgrund des verbreitet homo- und transphoben Auftretens der russische Behörden begegnen Angehörige sexueller Minderheiten diesen mit großem Misstrauen und suchen auch bei Übergriffen durch Dritte nur in einer geringen Fallzahl staatlichen Schutz, zumal auch die Polizei keinen hinreichenden Schutz vor Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gewährleistet.
Angehörige sexueller Minderheiten sind unfreiwilligen „Konversionstherapien“ ausgesetzt, die auf eine Änderung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität abzielen.
Im Zuge der Kriminalisierung sexueller Minderheiten und der vom Kreml betriebenen intensivierten Propagierung sogenannter traditioneller Werte sind Personen, welche Geschlechternormen hinterfragen oder sich für Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, besonders ins Visier geraten. So sind etwa Organisationen anhaltender Schikane unterworfen, ihr Recht auf friedliche Versammlung übermäßig eingeschränkt und ihre Tätigkeit unterbunden, etwa durch gerichtliche Auflösung oder Einstufung als “ausländische Agenten”. Seit einer Gerichtsentscheidung im November 2023, welche jegliche Diskussion oder Erwähnung von Rechten Angehöriger sexueller Minderheiten verbietet, wird von Aktivisten von einem Klima der Angst und Einschüchterung in der Russischen Föderation berichtet. Sexuelle Minderheiten sind marginalisiert und fragmentiert. So ist auch ihre wirtschaftliche Vulnerabilität aufgrund der repressiven staatlichen Maßnahmen und der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt beträchtlich gestiegen.
Somit ist bereits aufgrund der Länderinformationen anzunehmen, dass die bP angesichts ihrer Geschlechtsidentität sowie ihrer sexuellen Orientierung in der gesamten Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung sowie auch Verfolgung durch Privatpersonen, sohin einer asylrelevanten Verfolgung, ausgesetzt ist. Die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten, wie die bP, stellt sich im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte sohin als höchst problematisch dar.
Sohin besteht für die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer gegenwärtigen sowie unmittelbaren Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der nicht-binären und pansexuellen Personen ausgesetzt zu sein.
Soweit das BFA im gegenständlichen Bescheid zwar feststellt, dass die bP eine nicht-binäre sowie pansexuelle Person ist, in der Folge jedoch ausgeführt hat, dass nicht festgestellt werden könne, dass die bP ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich, wie ausgeführt, bereits aus den angeführten Länderinformationen – unabhängig von den Ausführungen der bP – eine asylrelevante Verfolgung von Personen, welche wie die bP einer sexuellen Minderheit angehören, ergibt. Insofern das BFA weiter vermeint, der bP stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ist dies mit den oben angeführten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen, zumal sich aus diesen nicht ergibt, dass sich die Situation für Personen, welche einer sexuellen Minderheit angehören, in einem anderen Teil der Russischen Föderation als der Stadt Moskau weniger problematisch darstellt.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Der Antrag ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Artikel 8, der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die bP konnte im Verfahren glaubhaft machen, dass sie nicht-binär und pansexuell ist. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht der bP in der gesamten Russischen Föderation aufgrund ihrer Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
Die Verfolgungsgefahr steht auch im Zusammenhangmit den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, nämlich der sozialen Gruppe der nicht-binären und pansexuellen Personen in der Russischen Föderation.
Die Möglichkeit, vom russischen Staat vor der ihr drohenden (asylrelevanten) Verfolgung geschützt zu werden, ist für die bP auszuschließen, zumal die Verfolgung (auch) vom Staat ausgeht.
Da, wie beweiswürdigend dargestellt, die Lage für Angehörige der sozialen Gruppe der der nicht-binären und pansexuellen Personen auch in anderen Gebieten als der Stadt Moskau nicht besser ist, steht der bP auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Da keine Asylausschlussgründe iSd. § 6 AsylG 2005 vorliege, ist der bP gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da keine Asylausschlussgründe iSd. Paragraph 6, AsylG 2005 vorliege, ist der bP gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Ersatzlose Behebung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Ersatzlose Behebung):
Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Ehe Fluchtgründe Frist Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit Spruchpunktbehebung Transsexualität Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2341163.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026