TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/26 W198 2333873-1

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Veröffentlicht am 26.05.2026
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Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
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  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W198 2333873-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerhard WALZL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.11.2025,
GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , beide römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerhard WALZL, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.11.2025, , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 24.11.2025, GZ: XXXX , gemäß
§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG festgestellt, dass die im Rahmen einer bei XXXX und XXXX (in der Folge: BF1 und BF2), Reinigungsagentur XXXX , für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 57.900,32 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 12.536,77 zu Recht bestehen und BF1 und BF2 aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 70.437,09 verpflichtet sind. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 sowie der Prüfbericht vom 08.10.2015 stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides dar.
1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 24.11.2025, GZ: römisch 40 , gemäß , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG festgestellt, dass die im Rahmen einer bei römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: BF1 und BF2), Reinigungsagentur römisch 40 , für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 durchgeführten GPLB nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 57.900,32 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 12.536,77 zu Recht bestehen und BF1 und BF2 aufgrund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 70.437,09 verpflichtet sind. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 sowie der Prüfbericht vom 08.10.2015 stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides dar.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei BF1 und BF2 über den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Prüfung sei eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie Verzugszinsen vorgenommen worden. Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages gründe in der Umqualifizierung von für BF1 und BF2 im Prüfzeitraum tätig werdenden Reinigungskräften. So sei festgestellt worden, dass sämtliche für BF1 und BF2 tätig werdende Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen von – der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegenden – Dienstverhältnissen erbracht hätten. Betreffend die bescheidmäßige Feststellung von Dienstverhältnissen von vier Reinigungskräften seien rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, die das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bestätigen. Die gegen die Haftungsbescheide des Finanzamts erhobenen Beschwerden seien durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten für BF1 und BF2 auf gleiche Art und Weise verrichtet hätten, werde seitens der belangten Behörde an den in den Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei BF1 und BF2 über den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Prüfung sei eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie Verzugszinsen vorgenommen worden. Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages gründe in der Umqualifizierung von für BF1 und BF2 im Prüfzeitraum tätig werdenden Reinigungskräften. So sei festgestellt worden, dass sämtliche für BF1 und BF2 tätig werdende Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen von – der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegenden – Dienstverhältnissen erbracht hätten. Betreffend die bescheidmäßige Feststellung von Dienstverhältnissen von vier Reinigungskräften seien rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen, die das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bestätigen. Die gegen die Haftungsbescheide des Finanzamts erhobenen Beschwerden seien durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen worden. Nachdem sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten für BF1 und BF2 auf gleiche Art und Weise verrichtet hätten, werde seitens der belangten Behörde an den in den Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung von BF1 und BF2 vom 23.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Prüfbericht vom 08.10.2015, auf den im angefochtenen Bescheid verwiesen werde, den BF1 und BF2 nicht bekannt sei. Dem angefochtenen Bescheid sei weiters nicht zu entnehmen, für welche konkreten Dienstnehmer, welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe und welche Umlagen in welcher Höhe nachverrechnet worden seien und sei daher nicht nachvollziehbar, wie sich die angebliche Forderung ergebe, zumal diese in keiner Weise aufgeschlüsselt sei. Auch zu den Verzugszinsen würden Feststellungen zur konkreten Berechnung fehlen. Weiters seien die Bestimmungen über die Anrechnung, insbesondere
§ 41 Abs. 3 GSVG verletzt bzw. nicht beachtet worden.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung von BF1 und BF2 vom 23.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Prüfbericht vom 08.10.2015, auf den im angefochtenen Bescheid verwiesen werde, den BF1 und BF2 nicht bekannt sei. Dem angefochtenen Bescheid sei weiters nicht zu entnehmen, für welche konkreten Dienstnehmer, welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe und welche Umlagen in welcher Höhe nachverrechnet worden seien und sei daher nicht nachvollziehbar, wie sich die angebliche Forderung ergebe, zumal diese in keiner Weise aufgeschlüsselt sei. Auch zu den Verzugszinsen würden Feststellungen zur konkreten Berechnung fehlen. Weiters seien die Bestimmungen über die Anrechnung, insbesondere , Paragraph 41, Absatz 3, GSVG verletzt bzw. nicht beachtet worden.

3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr 2011 wurde von BF1 und BF2 die Reinigungsagentur XXXX gegründet. Im Jahr 2011 wurde von BF1 und BF2 die Reinigungsagentur römisch 40 gegründet.

Bei dieser Reinigungsagentur wurde für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine GPLB durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass sämtliche, für BF1 und BF2 tätig werdende, Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten im Rahmen von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegenden Dienstverhältnissen erbracht haben. Bei dieser Reinigungsagentur wurde für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine GPLB durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass sämtliche, für BF1 und BF2 tätig werdende, Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten im Rahmen von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegenden Dienstverhältnissen erbracht haben.

Das Finanzamt XXXX hat aufgrund dieser GPLB mit Haftungsbescheiden vom 05.10.2015 gemäß § 82 EStG über die Lohnsteuer, für deren Einbehaltung und Abfuhr BF1 und BF2 als Arbeitgeber haften, für die Jahre 2011, 2012 und 2013 abgesprochen. Die gegen diese Haftungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020, GZ: RV/7101250/2018 (Spruchpunkt II., letzter Satz), als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 18.01.2024, Ra 2021/13/0029, zurückgewiesen. Das Finanzamt römisch 40 hat aufgrund dieser GPLB mit Haftungsbescheiden vom 05.10.2015 gemäß Paragraph 82, EStG über die Lohnsteuer, für deren Einbehaltung und Abfuhr BF1 und BF2 als Arbeitgeber haften, für die Jahre 2011, 2012 und 2013 abgesprochen. Die gegen diese Haftungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020, GZ: RV/7101250/2018 (Spruchpunkt römisch zwei., letzter Satz), als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 18.01.2024, Ra 2021/13/0029, zurückgewiesen.

Weiters wurde mit Bescheiden der ÖGK vom 28.01.2013, 28.03.2013 25.03.2014 und 11.04.2014 hinsichtlich vier für die Reinigungsagentur XXXX tätig werden Reinigungskräften festgestellt, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen. Im Fall der von BF1 und BF2 anschließend erhobenen Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.01.2023 und 28.03.2013 wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 17.09.2013 ausgesprochen, dass den Einsprüchen keine Folge gegeben wird und die angefochtenen Bescheide bestätigt werden. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 17.09.2013, 25.03.2014 und 11.04.2014 wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, Zl. W217 2004600-1/16E, vom 04.09.2025, Zl. W156 2009547-1/26E, sowie vom 30.09.2025. Zl. W156 2010464-1/30E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis vom 05.09.2016 erhobene Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0163-5, zurückgewiesen. Gegen die Erkenntnisse vom 04.09.2025 und vom 30.09.2025 wurde kein Rechtsmittel erhoben. Weiters wurde mit Bescheiden der ÖGK vom 28.01.2013, 28.03.2013 25.03.2014 und 11.04.2014 hinsichtlich vier für die Reinigungsagentur römisch 40 tätig werden Reinigungskräften festgestellt, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Im Fall der von BF1 und BF2 anschließend erhobenen Beschwerde gegen die Bescheide vom 28.01.2023 und 28.03.2013 wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 17.09.2013 ausgesprochen, dass den Einsprüchen keine Folge gegeben wird und die angefochtenen Bescheide bestätigt werden. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 17.09.2013, 25.03.2014 und 11.04.2014 wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2016, Zl. W217 2004600-1/16E, vom 04.09.2025, Zl. W156 2009547-1/26E, sowie vom 30.09.2025. Zl. W156 2010464-1/30E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis vom 05.09.2016 erhobene Revision wurde mit Entscheidung des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0163-5, zurückgewiesen. Gegen die Erkenntnisse vom 04.09.2025 und vom 30.09.2025 wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass bei der Reinigungsagentur XXXX für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine GPLB durchgeführt wurde. Zu dem Umstand, wonach im Rahmen dieser GPLB festgestellt wurde, dass sämtliche, für BF1 und BF2 tätig werdende, Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten im Rahmen von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegenden Dienstverhältnissen erbracht haben, ist auf den Prüfbericht vom 08.10.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 samt den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen zu verweisen. Es ist unstrittig, dass bei der Reinigungsagentur römisch 40 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 eine GPLB durchgeführt wurde. Zu dem Umstand, wonach im Rahmen dieser GPLB festgestellt wurde, dass sämtliche, für BF1 und BF2 tätig werdende, Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten im Rahmen von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegenden Dienstverhältnissen erbracht haben, ist auf den Prüfbericht vom 08.10.2015 sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 samt den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen zu verweisen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Prüfbericht vom 08.10.2015 den BF1 und BF2 nicht bekannt sei, ist wie folgt zu entgegnen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 im Rahmen der Schlussbesprechung von allen teilnehmenden Personen nachweislich eigenhändig unterschrieben und in kopierter Form an den BF1 ausgehändigt wurde. Bei der Übermittlung des Prüfberichts handelt es sich um einen standardisierten Prozess der ÖGK, bei dem der Prüfbericht nach Abschluss der Prüfung auf postalischem Wege an die in der zentralen Partnerverwaltung hinterlegte Zustelladresse übermittelt wird und ergibt sich aus dem Vorbringen der ÖGK, dass gegenständlicher Prüfbericht an die Adresse XXXX , gesendet wurde. Es erscheint daher weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, dass der Prüfbericht vom 08.10.2015 den BF1 und BF2 nicht bekannt sei. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Prüfbericht vom 08.10.2015 den BF1 und BF2 nicht bekannt sei, ist wie folgt zu entgegnen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.09.2015 im Rahmen der Schlussbesprechung von allen teilnehmenden Personen nachweislich eigenhändig unterschrieben und in kopierter Form an den BF1 ausgehändigt wurde. Bei der Übermittlung des Prüfberichts handelt es sich um einen standardisierten Prozess der ÖGK, bei dem der Prüfbericht nach Abschluss der Prüfung auf postalischem Wege an die in der zentralen Partnerverwaltung hinterlegte Zustelladresse übermittelt wird und ergibt sich aus dem Vorbringen der ÖGK, dass gegenständlicher Prüfbericht an die Adresse römisch 40 , gesendet wurde. Es erscheint daher weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, dass der Prüfbericht vom 08.10.2015 den BF1 und BF2 nicht bekannt sei.

Die in den Feststellungen genannten Bescheide des Finanzamts und der ÖGK sowie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH liegen im Akt ein.

Es ist sohin festzuhalten, dass in Bezug auf die Reinigungsagentur XXXX bereits umfassende Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurden, denen im Grunde allesamt die gleiche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Dienstverhältnissen der für BF1 und BF2 tätig gewordenen Reinigungskräfte, zugrunde gelegen ist. Die in den einzelnen Verfahren durchgeführten umfassenden Erhebungen, Einvernahmen und Beweisaufnahmen haben jeweils das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bestätigt. Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH ergibt sich, dass sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten und Leistungen für BF1 und BF2 auf gleiche Art und Weise verrichtet haben. Nachdem sich keinerlei Änderungen im konkreten Sachverhalt ergeben haben bzw. durch BF1 und BF2 vorgebracht wurden, wurde seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Recht an den in den – oben angeführten – Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten.Es ist sohin festzuhalten, dass in Bezug auf die Reinigungsagentur römisch 40 bereits umfassende Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Verwaltungsgerichtshof geführt wurden, denen im Grunde allesamt die gleiche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Dienstverhältnissen der für BF1 und BF2 tätig gewordenen Reinigungskräfte, zugrunde gelegen ist. Die in den einzelnen Verfahren durchgeführten umfassenden Erhebungen, Einvernahmen und Beweisaufnahmen haben jeweils das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bestätigt. Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH ergibt sich, dass sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten und Leistungen für BF1 und BF2 auf gleiche Art und Weise verrichtet haben. Nachdem sich keinerlei Änderungen im konkreten Sachverhalt ergeben haben bzw. durch BF1 und BF2 vorgebracht wurden, wurde seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Recht an den in den – oben angeführten – Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, für welche konkreten Dienstnehmer, welche Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe und welche Umlagen in welcher Höhe nachverrechnet worden seien, ist festzuhalten, dass sowohl die Niederschrift über die Schlussbesprechung als auch der Prüfbericht, welcher eine konkrete Aufschlüsselung betreffend die an die einzelnen namentlich genannten Dienstnehmer nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen enthält, einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, auch wenn die beiden Dokumente im Rahmen der Bescheidübermittlung nicht neuerlich an BF1 und BF2 übermittelt wurden. Zudem ist festzuhalten, dass bereits in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 30.09.2015 die einzelnen Dienstnehmer in den jeweiligen Jahren konkret angeführt waren und als Grundlage zur Berechnung der Abgaben und Beiträge die vorgelegten bzw. vorliegenden Lohnkonten, Stundenaufzeichnungen und Honorarnoten nachvollziehbar dargelegt wurden.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass auch zu den Verzugszinsen Feststellungen zur konkreten Berechnung fehlen würden, ist festzuhalten, dass der Bericht über die Aufstellung der entstandenen Verzugszinsen – wie von der belangten Behörde nachvollziehbar ausgeführt – nur interne Verwendung findet und durch die belangte Behörde nicht versendet wird. Jedoch wäre es jederzeit möglich gewesen, eine Übermittlung des Verzugszinsenberichtes zu beantragen. Ein solches Ersuchen um Übermittlung des Verzugszinsenberichtes ist jedoch laut glaubhaftem Vorbringen der belangten Behörde nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurden bereits umfangreiche Erhebungen, Beweisaufnahmen und Einvernahmen in den vorangegangenen Verfahren vor dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof getätigt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurden bereits umfangreiche Erhebungen, Beweisaufnahmen und Einvernahmen in den vorangegangenen Verfahren vor dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof getätigt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber) die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber) die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§58 Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AMPFG wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AMPFG sind die Beiträge gemäß § 2 durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG sind die Beiträge gemäß Paragraph 2, durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die Paragraphen 59, 62, 64 und 409 bis 417 a ASVG anzuwenden. Weiters sind die Paragraphen 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden in der Vergangenheit bereits umfassende Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH geführt, denen im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Dienstverhältnissen der für BF1 und BF2 tätig werdenden Reinigungskräfte zugrunde gelegen ist. Umfangreiche Erhebungen, Beweisaufnahmen und Einvernahmen haben in den einzelnen Verfahren jeweils das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit das Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ergeben. Nachdem sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten auf gleiche Art und Weise verrichtet haben, wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der ÖGK zu Recht an den in den Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, wurden in der Vergangenheit bereits umfassende Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH geführt, denen im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Dienstverhältnissen der für BF1 und BF2 tätig werdenden Reinigungskräfte zugrunde gelegen ist. Umfangreiche Erhebungen, Beweisaufnahmen und Einvernahmen haben in den einzelnen Verfahren jeweils das Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit das Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ergeben. Nachdem sämtliche Reinigungskräfte ihre Tätigkeiten auf gleiche Art und Weise verrichtet haben, wurde im gegenständlichen Verfahren seitens der ÖGK zu Recht an den in den Vorverfahren getätigten Feststellungen festgehalten.

In einer Gesamtschau erfolgten daher die im Zuge der GPLB durchgeführten Nachverrechnungen zu Recht und sind BF1 und BF2 als Dienstgeber zur Zahlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 57.900,32 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von € 12.536,77 verpflichtet.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, bereits vorab eine Rückabwicklung iSd § 41 Abs. 3 GSVG von an die SVS durch die betroffenen Personen bezahlten Beiträge herbeizuführen und auf die aus der GPLB rührende Beitragsschuld bereits vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss anzurechnen, wird festgehalten, dass es sich gegenständlich um ein Prüfergebnis handelt, das seinen Ursprung im Jahr 2015 hat und sich auf den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 bezieht. Die Rechtsvertretung von BF1 und BF2 hat bereits am 09.10.2015 die Ausstellung eines Bescheides über das Prüfergebnis beantragt. Zur gleichen Zeit waren bereits mehrere Verfahren zur Umqualifizierung von insgesamt vier Reinigungskräften durch die ÖGK bzw. auch gegenüber den Finanzbehörden anhängig, weshalb seitens BF1 und BF2 die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Finanzverfahren beantragt wurde. Diesem Ansuchen ist aus verfahrensökonomischen Gründen seitens der ÖGK nachgekommen worden. Nach rechtskräftigen Entscheidungen im Finanzverfahren sowie in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens BF1 und BF2 der Bescheidantrag aufrechterhalten und wurde in der Folge der gegenständliche Bescheid durch die ÖGK erlassen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, bereits vorab eine Rückabwicklung iSd Paragraph 41, Absatz 3, GSVG von an die SVS durch die betroffenen Personen bezahlten Beiträge herbeizuführen und auf die aus der GPLB rührende Beitragsschuld bereits vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss anzurechnen, wird festgehalten, dass es sich gegenständlich um ein Prüfergebnis handelt, das seinen Ursprung im Jahr 2015 hat und sich auf den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 bezieht. Die Rechtsvertretung von BF1 und BF2 hat bereits am 09.10.2015 die Ausstellung eines Bescheides über das Prüfergebnis beantragt. Zur gleichen Zeit waren bereits mehrere Verfahren zur Umqualifizierung von insgesamt vier Reinigungskräften durch die ÖGK bzw. auch gegenüber den Finanzbehörden anhängig, weshalb seitens BF1 und BF2 die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Finanzverfahren beantragt wurde. Diesem Ansuchen ist aus verfahrensökonomischen Gründen seitens der ÖGK nachgekommen worden. Nach rechtskräftigen Entscheidungen im Finanzverfahren sowie in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens BF1 und BF2 der Bescheidantrag aufrechterhalten und wurde in der Folge der gegenständliche Bescheid durch die ÖGK erlassen.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch anzumerken, dass eine Rückabwicklung nach
§ 41 Abs. 3 GSVG vor Bescheiderstellung schon deshalb nicht vorgenommen werden kann, weil es sich um eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen handelt, die ihren Ursprung in der GPLB für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 haben, sich im Konkreten auf einen einzigen Nachverrechnungspunkt, nämlich die Umqualifizierung von für BF1 und BF2 im gegenständlichen Prüfzeitraum tätig gewordenen Reinigungskräften, bezieht und somit ausschließlich über das gesamte Prüfergebnis abzusprechen war. Andernfalls könnte keine korrekte Rückabwicklung mit der SVS iSd
§ 41 Abs. 3 GSVG, welche jedenfalls erst nach rechtkräftigem Abschluss des gegenständlich anhängigen Verfahrens vorgenommen werden kann, durchgeführt werden.
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch anzumerken, dass eine Rückabwicklung nach , Paragraph 41, Absatz 3, GSVG vor Bescheiderstellung schon deshalb nicht vorgenommen werden kann, weil es sich um eine Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen handelt, die ihren Ursprung in der GPLB für den Prüfzeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 haben, sich im Konkreten auf einen einzigen Nachverrechnungspunkt, nämlich die Umqualifizierung von für BF1 und BF2 im gegenständlichen Prüfzeitraum tätig gewordenen Reinigungskräften, bezieht und somit ausschließlich über das gesamte Prüfergebnis abzusprechen war. Andernfalls könnte keine korrekte Rückabwicklung mit der SVS iSd , Paragraph 41, Absatz 3, GSVG, welche jedenfalls erst nach rechtkräftigem Abschluss des gegenständlich anhängigen Verfahrens vorgenommen werden kann, durchgeführt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2333873.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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