TE Bvwg Beschluss 2026/5/28 W293 2320885-2

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


,

W293 2320885-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026, Zl. W293 2320885-2/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026, Zl. W293 2320885-2/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

4. Mit Schriftsatz vom 26.05.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei mangels Vorlage der vollständigen Revision (Schriftsatz endet mit Seite 7) keinerlei

Begründung an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessen – in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (siehe u.a. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003 mwN; insbesondere mit Hinweis auf den Beschluss des verstärkten Senates vom 25.02.1981, 2680/80). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (siehe ua. VwGH 23.08.2023, Ra 2023/20/0410 mwN). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind nach der Rechtsprechung streng. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (siehe u.a. VwGH 23.08.2023, Ra 2023/20/0410).

Der Schriftsatz enthält zwar einleitend einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. In der Folge finden sich jedoch keinerlei Ausführungen zum entsprechenden Antrag. Vielmehr finden sich nur Ausführungen zur außerordentlichen Revision.

Von einem offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts ist nach der Aktenlage nicht auszugehen.

Mangels Vollständigkeit der Revision (diese endet mit Seite 7) war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Mangels Vollständigkeit der Revision (diese endet mit Seite 7) war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2320885.2.01

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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