Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W222 2302510-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Die Beschwerdeführerin stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet mittels Visa Typ C am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet mittels Visa Typ C am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen in Vorlage.Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen in Vorlage.
Am XXXX erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und brachte medizinische Unterlagen in Vorlage.Am römisch 40 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und brachte medizinische Unterlagen in Vorlage.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß. § 53 Abs. 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß. Paragraph 53, Absatz eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige Kenias und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurde.Die BF ist Staatsangehörige Kenias und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Die BF hat keine Familienangehörigen und keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Sie spricht Deutsch. Die BF hat von XXXX bis XXXX eine Vorqualifizierung und Orientierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen besucht. Seit XXXX besucht die BF eine Schule für Sozialbetreuungsberufe.Die BF hat keine Familienangehörigen und keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Sie spricht Deutsch. Die BF hat von römisch 40 bis römisch 40 eine Vorqualifizierung und Orientierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen besucht. Seit römisch 40 besucht die BF eine Schule für Sozialbetreuungsberufe.
Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am XXXX , sohin 3,5 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am römisch 40 , sohin 3,5 Monate nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück und erließ ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück und erließ ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zum zuletzt ergangenem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat – und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art.8 EMRK erfoderlich machen würde, nicht hervor.Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zum zuletzt ergangenem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat – und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erfoderlich machen würde, nicht hervor.
Zur maßgeblichen Situation in Kenia:
Politische Lage
Heute zählt Kenia zu den politisch und wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia ist eine Republik mit drei Regierungszweigen: einer Exekutive, die von einem direkt gewählten Präsidenten geleitet wird, einem Zweikammerparlament, bestehend aus Senat und Nationalversammlung, und einer Justiz (31.5.2023). Seit der Verfassung von 2010 ist Kenia eine Präsidialrepublik (AA 31.5.2023). Der Präsident wird landesweit direkt gewählt. Seine Amtszeit ist auf zwei jeweils fünfjährige Perioden beschränkt (FH 2023).
Kenia verfügt über eine Zweikammerparlament. Es besteht aus der Nationalversammlung mit 349 Sitzen und dem Senat mit 67 Sitzen. Die 290 Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt aus Einzelwahlkreisen gewählt. Weitere 47 weibliche Abgeordnete werden aus den Bezirken gewählt, und die politischen Parteien nominieren 12 zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen. Der Senat besteht aus 47 gewählten Mitgliedern, die die Bezirke vertreten, 16 weiblichen Sondervertretern, die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewonnenen Sitzen nominiert werden, und vier nominierten Mitgliedern, die Jugendliche und Menschen mit Behinderungen vertreten. Beide Kammern haben Sprecher, die von Amts wegen Mitglieder sind (FH 2023).
Die Verfassung und das Gesetz geben den Bürgern die Möglichkeit, die Regierung in freien, fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen, welche auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts beruhen, zu wählen (USDOS 20.3.2023).
Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vgl. KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023).Bei den Wahlen im August 2022, den dritten nach der Verfassung von 2010, wählten die Bürgerinnen und Bürger den Präsidenten, den stellvertretenden Präsidenten und die Parlamentarier sowie die Bezirksgouverneure und Abgeordneten. Internationale und einheimische Beobachter bewerteten die Wahlen im Allgemeinen als frei und fair, obwohl die Opposition Unregelmäßigkeiten behauptete. Die unabhängige Wahlkommission erklärte den Kandidaten der United Democratic Alliance, den stellvertretenden Präsidenten William Ruto, zum Sieger über den ehemaligen Premierminister Raila Odinga (USDOS 20.3.2023). Viele Beobachter hielten die Wahlen für die friedlichsten des Landes (USDOS 20.3.2023, vergleiche KAS 18.8.2022) und internationale wie einheimische Beobachter stuften die Wahlen von 2022 allesamt als glaubwürdig ein, mit deutlichen Verbesserungen bei den Wahlabläufen und dem Einsatz von Technologie (USDOS 20.3.2023) – z.B. laut den Beobachtern des Commonwealth waren die Wahlen weitgehend transparent und friedlich (TC 11.8.2022). Die friedliche Machtübergabe ist ein wichtiges Zeichen für die politische Stabilität des Landes (AA 31.5.2023).
Klientelismus und Vetternwirtschaft sind in der Regierung allgegenwärtig und der Zugang zu z.B. Land oder Regierungsaufträgen hängt davon ab, inwieweit man gewichtige Personen innerhalb des Regimes kennt. Die Regierungsinstitutionen der Counties erfüllen im Allgemeinen ihr Mandat, aber es gibt parteiische Personen in der lokalen Verwaltung, die effektiv als Vetospieler fungieren (BS 2022).
Sicherheitslage
Grundsätzlich hat der kenianische Staat das Gewaltmonopol im Land inne, welches jedoch nicht immer und nicht in vollem Umfang auf dem gesamten Staatsgebiet ausgeübt wird. Besonders in den ausgedehnten, spärlich besiedelten Trocken- und Halbtrockengebieten des Nordens und Nordostens ist die staatliche und polizeiliche Präsenz gering, während es häufig sowohl an der Fähigkeit als auch am Willen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung fehlt (BS 2022).
Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vgl. EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023).Im ganzen Land bestehen große politische und soziale Spannungen. Sie können jederzeit zu Demonstrationen, Straßenblockaden und Gewaltausbrüchen führen. Das Risiko, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt ist groß (EDA 18.7.2023). Seit dem 20.3.2023 kam es in verschiedenen Landesteilen Kenias zu Demonstrationen seitens der Oppositionspartei „Azimio“ gegen die kenianische Regierung, letztmalig am 12.7.2023 mit Plünderungen und erheblichen Sachbeschädigungen. Die kenianischen Sicherheitskräfte gingen mit Tränengas gegen die Demonstranten vor. Es kam zu über 300 Festnahmen (AA 28.7.2023). Unbestätigten Meldungen zufolge kam es unter den Demonstranten zu sieben Todesopfern in unterschiedlichen Landesteilen (AA 28.7.2023; vergleiche EDA 18.7.2023). Betroffen waren am 12.7.2023 vor allem die südlichen Counties (AA 28.7.2023).
In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den 20. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023).In Kenia besteht eine erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge (AA 28.7.2023; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Gemäß dem alljährlich erscheinenden Global Terrorism Index (GTI), der die Auswirkungen von Terrorismus auf ein Land misst, belegt Kenia 2023 wie im Vorjahr den 20. Platz, gleichbedeutend mit einem hohen Risiko (IEP 3.2023).
Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vgl. FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vgl. FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a).Weiterhin stellen die in Somalia ansässige [Anm.: al-Qaida nahestehende] Miliz al-Shabaab und ihren kenianischen Sympathisanten die größte terroristische Bedrohung dar (GW 26.4.2022; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Die somalische Al-Shabaab-Terrororganisation hat mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der ATMIS-Mission (ehemals AMISOM-Mission) in Somalia gedroht. Mehrere Anschläge und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. So erfolgte 2019 ein Anschlag auf den DusitD2-Hotel- und Bürokomplex; 2020 ein Selbstmordanschlag auf ein kenianisches Militärlager in der Provinz Lamu. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren, kirchliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, Kleinbusse, Fähren, Flughäfen und andere stark frequentierte Einrichtungen zählen zu den Orten mit erhöhter Gefährdung (AA 28.7.2023; vergleiche FCDO 4.8.2023a). Auch der IS in Kenia dürfte am Erstarken sein (FCDO 4.8.2023a).
Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66-prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vgl. CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023).Im Allgemeinen haben sich die Aktivitäten von al-Shabaab in Kenia während 2022 ausgeweitet. Die NGO ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) registriert einen 66-prozentigen Anstieg der politischen Gewalttaten, an denen die Miliz beteiligt war, im Vergleich zu 2021 (ACLED 2.3.2023). In Todeszahlen bedeutet das einen Anstieg von 43 zu 51 Toten im Jahr 2022, die meisten davon wiederum im County Mandera (IEP 3.2023). Die neue Regierung Kenias unter Ruto geht weiterhin gegen al-Shabaab vor. Das kenianische Militär ist nicht nur im eigenen Land gegen die islamistische Miliz aktiv, sondern beteiligt sich auch an der ATMIS-Mission [Anm.: ehemals AMISOM-Mission] in Somalia (ACLED 2.3.2023; vergleiche CIA 16.5.2023). Als Reaktion auf diese Beteiligung hat al-Shabaab mit Vergeltungsaktionen gedroht (AA 28.7.2023).
In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vgl. ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023).In ländlichen Teilen Kenias können Spannungen zwischen Gemeinschaften aufgrund ethnischer Zugehörigkeit und Ressourcenzugangs zu sporadischen Zusammenstößen führen, welche durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Schusswaffen noch verschärft werden (GW 26.4.2022; vergleiche ACLED 2.3.2023). Insbesondere sogenannte Hirtenmilizen und deren Aktivitäten stellen eine Sicherheitsbedrohung dar: 2022 wurden 170 Fälle politischer Gewalt, an denen Hirtenmilizen beteiligt waren und welche insgesamt 193 Todesopfer - vornehmlich Zivilisten - forderten, von ACLED verzeichnet (ACLED 2.3.2023).
Polizei und paramilitärische Kräfte verfolgen aktuell verstärkt bewaffnete Banden, die sich im Norden des Landes in schwierigem Gelände, abgelegenen Schluchten, Hügeln und Wäldern zurückgezogen haben (AA 28.7.2023).
2012 einigten sich Kenia und Äthiopien ihre gemeinsame Grenze neu festzulegen. 2021 sprach der Internationale Gerichtshof (IGH) Somalia ein umstrittenes Meeresgebiet zu; Kenia erkennt diese Entscheidung nicht an. Zwei Drittel der Grenze zwischen Kenia und dem Südsudan, das sogenannte Ilemi-Dreieck, ist bis heute umstritten, wird aber von Kenia verwaltet. Die beiden Länder einigten sich 2019 auf einen gemeinsamen Demarkationsprozess binnen 90 Tagen, wobei dieser ob fehlender Mittel noch nicht einsetzte. Im Jahr 2021 wurde der Grenzverlauf zwischen Kenia und Tansania von beiden Ländern bestätigt und im selben Jahr begannen Kenia und Uganda mit einer gemeinsamen Demarkation ihrer Grenze (CIA 25.7.2023).
Sicherheitsbehörden
Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023).Der Nationale Polizeidienst sorgt für die innere Sicherheit und untersteht dem Ministerium für Inneres (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 25.7.2023). Der Nationale Nachrichtendienst sammelt nachrichtendienstliche Informationen sowohl intern als auch extern und ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Die kenianischen Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung und der Unterstützung ziviler Organisationen bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, einschließlich der Reaktion nach Katastrophen (USDOS 20.3.2023).
Die Kenya Defence Forces (KDF) verfügen über rund 24.000 Mann (20.000 Landstreitkräfte; 1.500 Marine; 2.500 Luftwaffe). Die KDF gelten als erfahrene, effektive und professionelle Streitkräfte; sie führen seit 2011 Operationen im benachbarten Somalia durch und nehmen an zahlreichen regionalen friedenserhaltenden und sicherheitsrelevanten Missionen teil; sie sind ein führendes Mitglied der Africa Standby Force; die KDF trainieren regelmäßig, nehmen an multinationalen Übungen teil und haben Verbindungen zu einer Vielzahl ausländischer Streitkräfte, darunter Frankreich, Großbritannien und die USA. Zu ihren wichtigsten Sicherheitsanliegen und -aufgaben gehören der Schutz der Souveränität und des Territoriums des Landes, regionale Streitigkeiten, die Bedrohung durch die im benachbarten Somalia ansässige Terrorgruppe al-Shabaab, Seekriminalität und Piraterie sowie die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Reaktion auf Notfälle, Katastrophen oder politische Unruhen, sofern dies gewünscht wird (CIA 25.7.2023).
Es gibt Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Der Polizeidienst ist durch Korruption, Fehlverhalten und Berichte über außergerichtliche Tötungen völlig unterminiert (FH 2023). Die Institutionen und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, die Justiz und das politische System haben sich bisher als zu schwach erwiesen, um den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen. Das Gleiche gilt für außergerichtliche Tötungen durch die Polizei im Namen der Bekämpfung von Unsicherheit und Kriminalität (BS 2022).
Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Politische Einmischung, das Fehlen einer angemessenen Sicherheitsaufsicht und ein hohes Maß an Korruption sowie technische und organisatorische Mängel innerhalb der Polizei sind die Hauptgründe für diese Lücken. In ländlichen Gebieten ist es der Polizei nicht gelungen, das bewaffnete Banditentum einzudämmen (BS 2022).Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022). Politische Einmischung, das Fehlen einer angemessenen Sicherheitsaufsicht und ein hohes Maß an Korruption sowie technische und organisatorische Mängel innerhalb der Polizei sind die Hauptgründe für diese Lücken. In ländlichen Gebieten ist es der Polizei nicht gelungen, das bewaffnete Banditentum einzudämmen (BS 2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Heute zählt Kenia zu den politisch stabilsten Ländern Ostafrikas. Die kenianische Zivilgesellschaft und der Großteil der Medien können weitgehend frei arbeiten. Unter dem Vorwand des Kampfes gegen den Terrorismus kommt es jedoch immer wieder zu Versuchen, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken (AA 31.5.2023). Nach der Verfassung kann sich jede Gruppe frei versammeln oder zusammenschließen. Die kenianische Regierung schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung jedoch weiterhin stark ein, indem sie unverhältnismäßige Gewalt anwendet, friedliche Demonstranten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten festnimmt und inhaftiert (BS 2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Schikanierung von Nichtregierungsorganisationen und Aktivisten; schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Untersuchung und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und die Existenz von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl es keine Berichte über die Durchsetzung des Gesetzes gab (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht manchmal ein. Journalisten geben an, dass Sicherheitskräfte oder Anhänger von Politikern auf nationaler und regionaler Ebene sie manchmal belästigen und physisch einschüchtern oder angreifen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Kenia verfügt über eine der dynamischsten Medienlandschaften des afrikanischen Kontinents, in der Journalisten aktiv daran arbeiten, Korruption und Fehlverhalten der Regierung aufzudecken (FH 2023). Die Mainstream-Medien sind im Allgemeinen unabhängig, aber es gibt Berichte von Journalisten, dass sie von Regierungsbeamten unter Druck gesetzt werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), bestimmte Themen und Geschichten zu vermeiden, und dass sie eingeschüchtert werden, wenn die Beamten der Meinung waren, dass die Journalisten bereits zu regierungskritische Geschichten veröffentlicht oder gesendet haben. Die Journalisten üben sich daher in Selbstzensur, um Konflikte mit der Regierung über sensible Themen zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht manchmal ein. Journalisten geben an, dass Sicherheitskräfte oder Anhänger von Politikern auf nationaler und regionaler Ebene sie manchmal belästigen und physisch einschüchtern oder angreifen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Kenia verfügt über eine der dynamischsten Medienlandschaften des afrikanischen Kontinents, in der Journalisten aktiv daran arbeiten, Korruption und Fehlverhalten der Regierung aufzudecken (FH 2023). Die Mainstream-Medien sind im Allgemeinen unabhängig, aber es gibt Berichte von Journalisten, dass sie von Regierungsbeamten unter Druck gesetzt werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), bestimmte Themen und Geschichten zu vermeiden, und dass sie eingeschüchtert werden, wenn die Beamten der Meinung waren, dass die Journalisten bereits zu regierungskritische Geschichten veröffentlicht oder gesendet haben. Die Journalisten üben sich daher in Selbstzensur, um Konflikte mit der Regierung über sensible Themen zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Obwohl die Verfassung und das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte manchmal ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass die Organisatoren öffentlicher Versammlungen die örtliche Polizei im Voraus informieren müssen. In der Praxis verbietet die Polizei regelmäßig Versammlungen aus Sicherheits- oder anderen Gründen und löst Versammlungen, die sie nicht ausdrücklich verboten hatte, gewaltsam auf (FH 2023).
Den Bürgern steht es frei, sich in politischen Parteien zu organisieren. Kenianischen Parteien vertreten eine Reihe ideologischer, regionaler und ethnischer Interessen, sind aber notorisch schwach und werden oft zu Koalitionen zusammengeschlossen, die nur dazu dienen, an Wahlen teilzunehmen (FH 2023; vgl. BS 2022). Zudem passen sie sich häufig an das jeweilige Regime an und neigen dann entweder zur Auflösung oder zur Reformierung (BS 2022). Oppositionsparteien und -kandidaten sind bei kenianischen Wahlen wettbewerbsfähig. Bei den Wahlen im August 2022 besiegte der damalige stellvertretende Präsident Ruto, der sich als Außenseiter gegenüber den langjährigen politischen Dynastien Kenias darstellte, den fünfmaligen Präsidentschaftskandidaten Odinga, der vom amtierenden Präsidenten Kenyatta unterstützt worden war. Die Wahlen im Jahr 2022 waren hart umkämpft und wurden im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen nicht von Oppositionsgruppen boykottiert (FH 2023).Den Bürgern steht es frei, sich in politischen Parteien zu organisieren. Kenianischen Parteien vertreten eine Reihe ideologischer, regionaler und ethnischer Interessen, sind aber notorisch schwach und werden oft zu Koalitionen zusammengeschlossen, die nur dazu dienen, an Wahlen teilzunehmen (FH 2023; vergleiche BS 2022). Zudem passen sie sich häufig an das jeweilige Regime an und neigen dann entweder zur Auflösung oder zur Reformierung (BS 2022). Oppositionsparteien und -kandidaten sind bei kenianischen Wahlen wettbewerbsfähig. Bei den Wahlen im August 2022 besiegte der damalige stellvertretende Präsident Ruto, der sich als Außenseiter gegenüber den langjährigen politischen Dynastien Kenias darstellte, den fünfmaligen Präsidentschaftskandidaten Odinga, der vom amtierenden Präsidenten Kenyatta unterstützt worden war. Die Wahlen im Jahr 2022 waren hart umkämpft und wurden im Gegensatz zu den vorherigen Wahlen nicht von Oppositionsgruppen boykottiert (FH 2023).
Kenia verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft (FH 2023). Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlichte ihre Ergebnisse, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie von der Regierung schikaniert wurden. Beamte waren manchmal kooperativ und gingen auf die Anfragen dieser Gruppen ein, aber die Regierung setzte Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen nicht um, wenn diese Empfehlungen ihrer Politik zuwiderliefen (USDOS 20.3.2023). NGOs sind in den letzten Jahren zunehmend auf Hindernisse gestoßen, darunter wiederholte Versuche der Regierung, Hunderte von NGOs wegen angeblicher finanzieller Verstöße die Registrierung abzuerkennen (FH 2023).
Ombudsorganisation: Die KNCHR (Kenya National Commission on Human Rights) ist eine unabhängige Institution, die durch die Verfassung geschaffen und 2011 eingerichtet wurde. Ihr Mandat ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte im Land. Die Kommission erklärte, ihr Budget decke lediglich die Kosten für Gebäude Instandhaltung und Mitarbeitergehälter ab und reiche nicht aus, um ihre Ausgaben zu decken und ihr Mandat zu erfüllen. Die Kommission verfügt über 115 Mitarbeiter, laut Mandat solle sie 400 Mitarbeiter haben. Ihr programmatisches Budget wurde von der Regierung überhaupt nicht finanziert, so dass die Kommission gezwungen war, Mittel von Entwicklungspartnern einzuwerben (USDOS 20.3.2023).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Dennoch wendet die Justiz in weiten Teilen Gewohnheitsrecht an, das Frauen diskriminiert und ihre politischen und wirtschaftlichen Rechte einschränkt (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in allen Bereichen des öffentlichen und zivilen Lebens immer noch unverhältnismäßig stark benachteiligt. In ländlichen Gebieten haben Frauen nur eingeschränkten Zugang zur Justiz, und diskriminierende traditionelle Praktiken sind nach wie vor gang und gäbe. Kenia hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und mehrere andere internationale und regionale Übereinkommen unterzeichnet, die die Menschen- und Bürgerrechte seiner Bürger schützen sollen (BS 2022).
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Grundbesitz und Eigentum und räumt Frauen gleiche Rechte in Bezug auf das Erbe und den Zugang zu Land ein. Die Verfassung sieht auch den Erlass von Gesetzen zum Schutz der Rechte von Ehefrauen auf eheliches Eigentum während und nach Beendigung einer Ehe vor und bestätigt, dass die Parteien einer Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung Anspruch auf gleiche Rechte haben. Im September 2021 entschied ein Richter, der in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung den Vorsitz führte, dass die Tätigkeit als Hausfrau als Vollzeitbeschäftigung angesehen werden sollte. Der Richter befand, es sei ungerecht, wenn Gerichte entschieden, dass Hausfrauen nicht zum finanziellen Wohlstand des Haushalts beitrügen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Gruppen der Zivilgesellschaft sehen sich Frauen jedoch weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz und zu einem gerechten Anteil am ehelichen Vermögen bei der Auflösung der Ehe behindern. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Erbschaften nicht ausreichend bekannt, so dass viele Erbschaften weiterhin nur von den Vätern auf die Söhne übergehen (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022). Obwohl dies nach kenianischem Recht illegal ist, werden Witwen immer noch enterbt, unter anderem durch Vertreibung aus dem Haus und vom Land der Familie (BS 2022).Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Grundbesitz und Eigentum und räumt Frauen gleiche Rechte in Bezug auf das Erbe und den Zugang zu Land ein. Die Verfassung sieht auch den Erlass von Gesetzen zum Schutz der Rechte von Ehefrauen auf eheliches Eigentum während und nach Beendigung einer Ehe vor und bestätigt, dass die Parteien einer Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung Anspruch auf gleiche Rechte haben. Im September 2021 entschied ein Richter, der in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung den Vorsitz führte, dass die Tätigkeit als Hausfrau als Vollzeitbeschäftigung angesehen werden sollte. Der Richter befand, es sei ungerecht, wenn Gerichte entschieden, dass Hausfrauen nicht zum finanziellen Wohlstand des Haushalts beitrügen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von Gruppen der Zivilgesellschaft sehen sich Frauen jedoch weiterhin mit institutionellen und rechtlichen Hindernissen konfrontiert, die ihren Zugang zur Justiz und zu einem gerechten Anteil am ehelichen Vermögen bei der Auflösung der Ehe behindern. Darüber hinaus waren die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Erbschaften nicht ausreichend bekannt, so dass viele Erbschaften weiterhin nur von den Vätern auf die Söhne übergehen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022). Obwohl dies nach kenianischem Recht illegal ist, werden Witwen immer noch enterbt, unter anderem durch Vertreibung aus dem Haus und vom Land der Familie (BS 2022).
Die Regierung setzt bestehende Gesetze nicht immer wirksam durch. NGOs berichten, dass Frauen in traditionellen, ländlichen und armen Gebieten häufig auf Hindernisse beim Zugang zu gleichen Rechten stoßen. Aktivisten berichten, dass Frauen, die bestimmten Gruppen angehören, darunter Menschen mit Behinderungen, LGBTQI+-Personen und Muslime, aufgrund von männlich dominierten sozialen Normen diskriminiert werden (USDOS 20.3.2023).
Bei den Wahlen im August 2022 wählten die Wählerinnen und Wähler eine historische Zahl von 29 Frauen ins Parlament, was jedoch immer noch nicht die verfassungsmäßig vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit der Geschlechter erreicht, die vorschreibt, dass nicht mehr als zwei Drittel eines gewählten Gremiums demselben Geschlecht angehören dürfen (FH 2023). Gemäß AI wurden im August 2022 sieben Frauen zu Gouverneurinnen und drei zu Senatorinnen gewählt. 26 Frauen errangen ein Abgeordnetenmandat in der Nationalversammlung (Parlament). Hundert weitere Frauen wurden in die Bezirksversammlungen gewählt. Darüber hinaus ernannte Präsident Ruto sieben Frauen zu Ministerinnen und drei weitere zu Kabinettsmitgliedern, drei mehr als zuvor. Der Präsident hatte vor der Wahl in der von ihm unterzeichneten Frauencharta versprochen, 22 Posten im Kabinett mit Frauen zu besetzen, doch war die Zahl der tatsächlichen Ernennungen deutlich niedriger (AI 28.3.2023).
Das Gesetz stellt Vergewaltigung aller Personen, Schändung (gesetzliche Vergewaltigung), häusliche Gewalt und Sextourismus unter Strafe, aber die Durchsetzung bleibt begrenzt. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als sexuelle Gewalt in der Ehe, Früh- und Zwangsehe, Genitalverstümmelung, Zwangserbschaft, Sachbeschädigung, Schändung, wirtschaftliche Misshandlung, emotionale oder psychische Misshandlung, Belästigung, Inzest, Einschüchterung, körperliche Misshandlung, Stalking, Beschimpfung oder jedes andere Verhalten gegenüber einer Person, das die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlergehen der Person gefährdet oder gefährden kann. Das Gesetz stellt die Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Das Gesetz sieht eine Höchststrafe von lebenslänglicher Haft für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer älter als 18 Jahre ist, obwohl die Strafe im Ermessen des Richters liegt und in der Regel nicht länger als das Minimum von 10 Jahren verhängt werden (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsgruppen zufolge setzt die Regierung das Gesetz häufig nicht wirksam durch, insbesondere in armen oder ländlichen Gebieten. In ländlichen Gebieten greifen die Bürger häufig auf traditionelle Streitbeilegungsmechanismen zurück, darunter die Maslaha in muslimischen Gemeinschaften, um Sexualdelikte zu regeln, wobei die Dorfältesten eine finanzielle Entschädigung für die Überlebenden oder ihre Familien festlegten. Auch in städtischen Gebieten wurden solche Mechanismen gelegentlich genutzt. Aufgrund mangelnder Koordinierung zwischen den staatlichen Stellen und einer unwirksamen Umsetzung des Gesetzes blieben die Opfer sexueller Übergriffe häufig ohne Rechtsmittel oder in direktem Kontakt mit dem Täter. Die Nichtregierungsorganisation FIDA berichtete, dass die Zahl der Verhaftungen und Strafverfolgungen in Fällen sexueller Gewalt nach wie vor gering ist, selbst in Fällen, in denen die Überlebenden die Täter identifiziert haben, da die Polizei nur über begrenzte Ressourcen für die Durchführung von Ermittlungen, unzureichende Mechanismen für die Sammlung und Bearbeitung von Beweisen und langwierige Gerichtsverfahren verfügt, was es für die Überlebenden schwierig und kostspielig macht, die Fälle zu verfolgen (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz bzw. die Verfassung gewährt die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), ein Recht, welches von der Regierung geachtet wird (USDOS 20.3.2023). In der Praxis wird es durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen behindert, die viele Einwohner veranlassen, bestimmte Teile des Landes zu meiden (FH 2023). Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Staatenlosen wird eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz bzw. die Verfassung gewährt die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023), ein Recht, welches von der Regierung geachtet wird (USDOS 20.3.2023). In der Praxis wird es durch Sicherheitsbedenken und ethnische Spannungen behindert, die viele Einwohner veranlassen, bestimmte Teile des Landes zu meiden (FH 2023). Die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Staatenlosen wird eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Heute zählt Kenia zu den wirtschaftlich stabilsten Ländern Ostafrikas (AA 31.5.2023). Kenia bleibt die treibende ökonomische Kraft in Ostafrika und ist politisch bedeutend für die Stabilität in der Region. Das ostafrikanische Land zählt zu den größten Volkswirtschaften in Subsahara-Afrika. Die Zollunion East African Community (EAC) stärkt Kenias Funktion als regionaler Hub Ostafrikas. Mit seinem Hafen in Mombasa erfüllt das Land eine wichtige Rolle als Handelsdrehscheibe in der Region (ABG 2.2023). Nach einem Jahrzehnt starken Wirtschaftswachstums erlangte Kenia 2014 den Status eines Landes mit mittlerem Einkommen. Ausschlaggebend dafür waren ein starkes Wachstum in der Landwirtschaft aufgrund guter Wetterbedingungen, eine robuste Leistung des Dienstleistungssektors, ein starker privater Verbrauch und ein anhaltendes Vertrauen in die Wirtschaft aufgrund geringer politischer Unsicherheiten (BS 2022).
Die kenianische Wirtschaft ist breit aufgestellt. Die Landwirtschaft ist dennoch die zentrale Stütze: Schnittblumen, Kaffee, Tee sowie Früchte und Gemüse sind wichtige Exportgüter. Neben einer lokalen Konsumgüterindustrie hat sich auch ein kenianischer Dienstleistungssektor erfolgreich etabliert, hauptsächlich in den Bereichen Tourismus und Finanzwirtschaft. Kenias Start-up-Sektor, oft als „Silicon Savannah“ bezeichnet, gehört zu den dynamischsten auf dem Kontinent. Viele der Neugründungen sind in den Bereichen FinTech, GreenTech, AgriTech, Logistik, E-Commerce und Energie aktiv (ABG 2.2023).
Stärken der kenianischen Wirtschaft sind:
• Marktgröße: Kenia verfügt über eine der größten und am stärksten diversifizierten Wirtschaften auf dem Kontinent
• Offene und liberale Wirtschaft mit recht guten Institutionen
• Drehscheibe: Nairobi und Mombasa als regionale Hubs; Flughafen Nairobi verfügt über gute Verbindungen
• Kapital- und Arbeitsmarkt sind im afrikanischen Vergleich gut entwickelt; Zugang zu Kapital und qualifizierten Arbeitskräften ist gegeben
Schwächen der kenianischen Wirtschaft:
• Derzeit mäßige Konjunktur
• Probleme bei der Finanzierung: Dem Privatsektor fehlt Kapital, der Staat ist hoch verschuldet
• In einigen Sektoren bestehen enge Verflechtungen mit Politikerfamilien (ABG 2.2023)
Kenias Sozialversicherung ist der Nationale Sozialversicherungsfonds. Er ist eine gemeinnützige Einrichtung, die dem Gemeinwohl dient. Er bietet allen kenianischen Arbeitnehmern Sozialversicherungsschutz, sei es im formellen als auch im informellen Sektor. Der NSSF verwaltet zwei Fonds, den Pensionsfonds und den Vorratsfonds. Der Fonds wurde als obligatorisches nationales System eingerichtet, dessen Hauptziel darin besteht, den Kenianern im Ruhestand eine grundlegende finanzielle Sicherheit zu bieten. Der Fonds wurde als Vorsorgefonds eingerichtet, der Leistungen in Form von Pauschalbeträgen erbringt. Kenianische Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, sowohl Angestellte als auch Selbstständige, können sich im NSSF registrieren lassen und Beiträge einzahlen. Arbeitnehmer melden sich für die angestellte NSSF-Mitgliedschaft an und selbständige Kenianer für die freiwillige (selbständige) Mitgliedschaft (Lenvica 2022).
Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote in Kenia bei geschätzt rund 5,5 Prozent. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Kenia unverändert auf rund 5,5 Prozent prognostiziert (Statista 18.1.2023). Fast 84 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung Kenias sind im informellen Sektor beschäftigt. Die meisten Unternehmen beginnen ihre Tätigkeit im informellen Sektor, da sie sich die Kosten für eine formelle Registrierung und die damit verbundene Besteuerung nicht leisten können. Aus politischer Sicht behandelt die Regierung den informellen Sektor als Teil der Kategorie der Kleinst- und Kleinunternehmen, die registriert sind und einen Teil der formellen Wirtschaft bilden (BS 2022).
Die Verfassung enthält einen umfassenden Katalog von Rechten und verpflichtet den Staat, allen, die nicht für sich selbst sorgen können, soziale Sicherheit zu gewähren. Kapitel vier der Verfassung gewährt das Recht auf Gesundheitsversorgung, angemessene Arbeitsbedingungen, Freiheit von Hunger, sauberes und sicheres Wasser und Bildung. Diese Rechte sind von der Regierung zu gewährleisten, indem sie die entsprechenden Bedingungen und Rahmenbedingungen für ihre Erfüllung schafft. Derzeit gibt es vier verschiedene Programme, die verschiedenen gefährdeten Gruppen helfen sollen: Das „Hunger Safety Net Program“, Geldtransfers für verwaiste und gefährdete Kinder, für ältere Menschen und für Menschen mit schweren Behinderungen. Nach Angaben von Vizepräsident Ruto gibt die Regierung jährlich etwa 22 Millionen Euro für den Sozialschutz aus, 40 Prozent davon kommen von Geberinstitutionen (BS 2022).
Dennoch lebten im Jahr 2022 über 7,8 Millionen Menschen in Kenia in extremer Armut, die meisten davon in ländlichen Gebieten. Die Zahl derjenigen, die in ländlichen Regionen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen mussten, belief sich auf etwa 7,8 Millionen, während 1,2 Millionen extrem arme Menschen in städtischen Gebieten lebten. Im Beobachtungszeitraum erreichte die Armut in Kenia im Jahr 2020 ihren Höhepunkt, als die Pandemie des Coronavirus (COVID-19) die Wirtschaft des Landes zum Erliegen brachte (Statista 22.1.2023).
Im Sommer 2022 kam es zu einer der schlimmsten Dürren am Horn von Afrika seit 40 Jahren, in welcher gemäß den offiziellen Zahlen vom Juni 2022 652,960 Kinder unter fünf Jahren sowie 96,480 schwangere und stillende Frauen akut mangelernährt waren (AI 28.3.2023). U.a. mit dem „Hunger Safety Net Program“, welches Geldleistungen an Waisen- und gefährdete Kinder vorsieht, versucht die Regierung das Problem zu lindern (BS 2022).
Medizinische Versorgung
In den letzten Jahren hat sich das Gesundheitssystem in Kenia dramatisch verbessert, aber es gibt immer noch eine Reihe von Problemen. Das kenianische Gesundheitssystem lässt sich in drei Kategorien einteilen. Öffentliche Anbieter, private Non-Profit-Organisationen (einschließlich glaubensbasierter und Missionskrankenhäuser, sowie lokaler und internationaler NGOs) und private, gewinnorientierte Anbieter von Gesundheitsleistungen (AC 2023).
Die medizinische Versorgung außerhalb Nairobis ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hochproblematisch (AA 28.7.2023). Mit Ausnahme der bekannten Touristendestinationen sowie von Nairobi und Mombasa ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 18.7.2023). Vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi ist allerdings gut. In einigen Krankenhäusern gibt es Stationen, die hinsichtlich der Unterbringung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Ein ärztlicher Notfalldienst für dringende Erkrankungen, Unfälle etc. ist dort eingerichtet. Einfache bis mittelschwere Operationen können, insbesondere in Nairobi, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Im Notfall sind auch komplexe Eingriffe möglich, dennoch sollten schwierigere Operationen oder hier nicht häufig durchgeführte Eingriffe nach ärztlicher Rücksprache in Europa oder Südafrika durchgeführt werden (AA 28.7.2023).
Die von der Regierung finanzierte öffentliche Basisgesundheitsversorgung wird in primären Gesundheitszentren und Apotheken angeboten. Die staatliche Pharmakette KEMSA versorgt die staatlichen Apotheken mit Medikamenten und medizinischem Bedarf. Diese werden in der Regel von Pflegekräften geleitet und verwaltet. Die öffentlichen Gesundheitszentren bieten kostenlose Dienste für einfache Erkrankungen wie Erkältung und Grippe, unkomplizierte Malariafälle und kleinere Hautkrankheiten. Patienten mit Erkrankungen, die nicht von Pflegekräften behandelt werden können, werden an Kliniken und Krankenhäuser überwiesen. Die öffentlichen Gesundheitsprogramme und -einrichtungen sind in der Regel unterbesetzt, schlecht ausgestattet und unzureichend versorgt. Nairobi und nördlich von Nairobi gibt es die besten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, während sie im Nordosten rückständig sind. Der private Gesundheitssektor in Kenia hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Privatkliniken mit unterschiedlichem Standard gibt es in den meisten größeren Städten, auch in den Badeorten an der Küste wie Diani und Malindi. Private Krankenhäuser gibt es vor allem in Nairobi, einige wenige auch in Mombasa (AC 2023).
Das kenianische Gesundheitssystem hat mit Problemen mit minderwertigen und gefälschten Medikamenten zu kämpfen. In großen Städten gibt es eine Menge kleiner Apotheken am Straßenrand. Diese sind zwar billiger als große Ketten, die an renommierte Krankenhäuser angeschlossen sind, haben aber auch häufiger Probleme mit gefälschten Medikamenten. Zudem ist ihr Personal wahrscheinlich nicht geschult oder qualifiziert genug, um eine fundierte medizinische Beratung zu geben. Die meisten verschreibungspflichtigen Medikamente sollten in Kenia erhältlich sein (AC 2023).
Die Regierung hat gemeinsam mit internationalen und NGO-Partnern Fortschritte bei der Schaffung eines günstigen Umfelds gemacht, um die soziale Stigmatisierung von HIV und AIDS zu bekämpfen und die Lücke beim Zugang zu HIV-Informationen und -Diensten zu schließen. Die Regierung und die NGOs haben ihre personelle Unterstützung für Beratungs- und Testzentren auf Bezirksebene ausgeweitet, um die Bereitstellung kostenloser HIV- und AIDS-Diagnosen zu gewährleisten. Mit 47 mobilen Kliniken und medizinischen Camps im ganzen Land hat die Regierung weiterhin verschiedene Bevölkerungsgruppen in die Bereitstellung von HIV-Diensten einbezogen. Die Regierung unterstützt auch Programme zur Gewährleistung der Nichtdiskriminierung und führte eine von der Gemeinschaft geleitete Studie zum Stigma-Index durch (USDOS 20.3.2023).
Rückkehr und Dokumente
Seitens des österreichischen Innenministeriums wird von 1.4.2022 bis 1.4.2026 das Rückkehrprogramm Frontex JRS angeboten.
Die Kriterien sind:
• Personen mit einem legalen Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltstitel von Ö bzw. Aufenthaltsstatus von Ö) sind vom Programm ausgeschlossen
• Fallanmeldung 10 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Post-Arrival Pakets
• Fallanmeldung 7 Tage vor der Ausreise für den Erhalt des Reintegrationspakets
• Reintegrationsleistung:
• Post-Arrival Paket: € 615,- (zusätzlich Begrüßung und Erstkontakt am Flughafen sowie Ausgabe bestimmter Sachleistungen)
• Reintegrationspaket:
€ 2.000,- (Bargeld & Sachleistung) für Hauptantragsteller
€ 1.000,- für jedes weitere Familienmitglied
(BMIVB10 1.8.2023)
Gemäß den nationalen Registrierungsrichtlinien sind Staatsbürger ab 18 Jahren verpflichtet, sich beim National Registration Bureau (NRB) Ausweispapiere ausstellen zu lassen. Das Versäumnis, dies zu tun, stellt eine Straftat dar (USDOS 20.3.2023).
Nach der nationalen Registrierungspolitik müssen Bürger ab 18 Jahren beim Nationalen Registrierungsbüro (NRB) nationale Ausweispapiere beantragen. Das Versäumnis, dies zu tun, ist eine Straftat. Gruppen mit historischen oder ethnischen Bindungen zu anderen Ländern hatten im Registrierungsprozess höhere Beweislasten zu erbringen. Während der partizipativen Bewertungen, die UNHCR 2018 und 2019 durchführte, gaben Staatenlose an, dass sie ihre Kinder bei der Geburt nicht ohne Weiteres registrieren lassen konnten oder keinen Zugang zu Geburtsurkunden hatten, weil ihnen die entsprechenden Dokumente fehlten. Das Fehlen ständiger NRB-Büros in der Nähe von Flüchtlingslagern erschwerte den Flüchtlingen auch die Registrierung von Geburten, was zu einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit führte. UNHCR und NGO-Partner arbeiteten im Laufe des Jahres mit der Regierung zusammen, um regelmäßige Besuche von NRB-Beamten in den Lagern zu erleichtern, um Geburtenregistrierungen vorzunehmen und den Rückstand bei älteren Fällen aufzuarbeiten. Im Laufe des Jahres konnten die Flüchtlinge Geburten innerhalb von sechs Monaten registrieren lassen (USDOS 20.3.2023).
Im Allgemeinen haben alle Gruppen und Individuen das Recht, die Staatsbürgerschaft ohne Benachteiligungen zu erhalten. In der Praxis haben Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen - z.B. Nubier oder Somalis - erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ausweispapieren und müssen oft zusätzliche Nachweise erbringen, wodurch ihnen zumindest vorübergehend die vollen Staatsbürgerschaftsrechte verweigert werden. Für Minderheiten ist auch der Zugang zu kenianischen Ausweispapieren beschränkt (BS 2022; vgl. USDOS 20.3.2023)Im Allgemeinen haben alle Gruppen und Individuen das Recht, die Staatsbürgerschaft ohne Benachteiligungen zu erhalten. In der Praxis haben Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen - z.B. Nubier oder Somalis - erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ausweispapieren und müssen oft zusätzliche Nachweise erbringen, wodurch ihnen zumindest vorübergehend die vollen Staatsbürgerschaftsrechte verweigert werden. Für Minderheiten ist auch der Zugang zu kenianischen Ausweispapieren beschränkt (BS 2022; vergleiche USDOS 20.3.2023)
Ein fehlender Personalausweis ist gleichbedeutend mit einem fehlenden Zugang zu formellen Beschäftigungsmöglichkeiten, Finanzdienstleistungen sowie zum nationalen Krankenversicherungsfonds und zu subventionierten Gesundheitsdiensten, einschließlich dem Mutterschutz (USDOS 20.3.2023). Zudem ist der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises Voraussetzung für die Registrierung als Wähler (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Ein fehlender Personalausweis ist gleichbedeutend mit einem fehlenden Zugang zu formellen Beschäftigungsmöglichkeiten, Finanzdienstleistungen sowie zum nationalen Krankenversicherungsfonds und zu subventionierten Gesundheitsdiensten, einschließlich dem Mutterschutz (USDOS 20.3.2023). Zudem ist der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises Voraussetzung für die Registrierung als Wähler (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
Die Feststellung, dass im Privat- und Familienleben der BF keine relevanten Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag der BF, sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere im Vergleich mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .Die Feststellung, dass im Privat- und Familienleben der BF keine relevanten Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag der BF, sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere im Vergleich mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .
Es wurde bereits im Vorverfahren ihre Integration und Sprachkenntnissse, gesundheitlichen Probleme berücksichtigt und medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Dem Vorbringen der BF im verfahrensgegenständlichen Antrag, wonach sie aufgrund eines schwerwiegenden grippalen Infektes und psychischen Belastungssymptome nicht in der Lage war die Rückführung zu realisieren, ist entgegenzuhalten, dass die BF in der ns Einvernahme vor dem BFA am XXXX selbst angab, dass sie lediglich im Jänner für ca. eine Woche krank war.Es wurde bereits im Vorverfahren ihre Integration und Sprachkenntnissse, gesundheitlichen Probleme berücksichtigt und medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Dem Vorbringen der BF im verfahrensgegenständlichen Antrag, wonach sie aufgrund eines schwerwiegenden grippalen Infektes und psychischen Belastungssymptome nicht in der Lage war die Rückführung zu realisieren, ist entgegenzuhalten, dass die BF in der ns Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 selbst angab, dass sie lediglich im Jänner für ca. eine Woche krank war.
Auch der Umstand, dass die BF seit XXXX eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht, und davor von XXXX bis XXXX eine Vorqualifizierung und Orientierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen besucht hat, vermag keine maßgebliche Änderung der Sachlage zu begründen.Auch der Umstand, dass die BF seit römisch 40 eine Schule für Sozialbetreuungsberufe besucht, und davor von römisch 40 bis römisch 40 eine Vorqualifizierung und Orientierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen besucht hat, vermag keine maßgebliche Änderung der Sachlage zu begründen.
Die Dauer ihres rechtswidrigen Aufenthaltes erfuhr zwar notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die BF und wäre sie verpflichtet gewesen nach Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet zu verlassen.
Eine relevante Sachverhaltsänderung ist damit im Hinblick auf das Privatleben der BF nicht eingetreten.
Auch aus ihrem Vorbringen vor dem BFA, dass sie seit 2 Monaten eine Beziehung mit einem Mann habe, der in Deutschland lebe und der sie einmal besucht habe, ist für die BF nichts zu gewinnen, da es ihr zumutbar ist, die Beziehung auch von ihrem Herkunftstaat aus durch moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche aufrecht zu halten. Eine relevante Sachverhaltsänderung ist damit im Hinblick auf das Privatleben der BF nicht eingetreten.
Insgesamt ist es der BF mit ihren Ausführungen nicht gelungen, eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wesentliche Änderung hinsichtlich ihres Privat,- und Familienlebens darzutun, welche eine neuerliche Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.Insgesamt ist es der BF mit ihren Ausführungen nicht gelungen, eine im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wesentliche Änderung hinsichtlich ihres Privat,- und Familienlebens darzutun, welche eine neuerliche Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK als notwendig erscheinen ließe und die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich.
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diese Länderinformationen wurden bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX mit der BF erörtert und ihr vorgehalten und ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diese Länderinformationen wurden bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 mit der BF erörtert und ihr vorgehalten und ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
Der vorliegende Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung gegen die BF und der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr 5 Monaten (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der vorliegende Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung gegen die BF und der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr 5 Monaten vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX die mit Bescheid vom XXXX gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 die mit Bescheid vom römisch 40 gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder der Antrag noch die Beschwerdebegründung der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingetreten sind.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder der Antrag noch die Beschwerdebegründung der BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eingetreten sind.
Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom XXXX und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom XXXX nur 5 Monate und 10 Tage. Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom römisch 40 nur 5 Monate und 10 Tage.
Außerdem kommt hinzu, dass die BF auch trotz aktueller, durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, somit im Ergebnis zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom XXXX und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom XXXX nur 5 Monate und 10 Tage. Die BF befindet sich erst seit XXXX in Österreich.Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Gegenständlich beträgt der zeitliche Abstand zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung vom römisch 40 und Erlassung des Zurückweisungsbescheids vom römisch 40 nur 5 Monate und 10 Tage. Die BF befindet sich erst seit römisch 40 in Österreich.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet beruhte zudem von vornherein auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen und führt sie auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, ein schützenswertes Familienleben liegt damit nicht vor. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen und führt sie auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen, ein schützenswertes Familienleben liegt damit nicht vor. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Asylantragstellung am XXXX , sohin seit ca. zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Sie hat auch keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt, der ihre persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Asylantragstellung am römisch 40 , sohin seit ca. zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Sie hat auch keinen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt, der ihre persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in Kenia zahlreiche sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch enge familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Eltern und Geschwister, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Kenia bestehen. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in Kenia zahlreiche sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch enge familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Eltern und Geschwister, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Kenia bestehen. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle der volljährigen Beschwerdeführerin aber ebenso nicht vor, was auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom XXXX festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch Zugang zum Gesundheitssystem in Kenia und ist arbeitsfähig. Sie verfügt sowohl über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über familiäre Anbindungen in Kenia, eine besondere Vulnerabilität liegt in ihrem Fall somit nicht vor. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle der volljährigen Beschwerdeführerin aber ebenso nicht vor, was auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch Zugang zum Gesundheitssystem in Kenia und ist arbeitsfähig. Sie verfügt sowohl über Schulbildung und Berufserfahrung als auch über familiäre Anbindungen in Kenia, eine besondere Vulnerabilität liegt in ihrem Fall somit nicht vor.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086/2010, in dem der Vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086 aus 2010,, in dem der Vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kenia erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 FPG gestützt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht ausgereist ist, sondern bereits 3 Monate nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz abgewiesen wurde, diesen Antrag stellte und sie dies der Schulleitung bei der Anmeldung auch nicht mitgeteilt hatte. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet würde somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Dem ist nach Ansicht der erkennenden Richterin beizutreten.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht ausgereist ist, sondern bereits 3 Monate nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz abgewiesen wurde, diesen Antrag stellte und sie dies der Schulleitung bei der Anmeldung auch nicht mitgeteilt hatte. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet würde somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Dem ist nach Ansicht der erkennenden Richterin beizutreten.
Der Einhaltung und Durchsetzung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt ein hoher Stellenwert zu. Trotz des negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens und der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung verblieb sie in weiterer Folge in Österreich und negierte damit die ihr auferlegte Ausreiseverpflichtung. Auch der Schulleitung teilte die BF beim Aufnahmegespräch im Jänner 2026 nicht mit, dass ihr Asylverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen war, sondern sagte diese lediglich, dass sie Asylwerberin sei.
Das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten in einer Gesamtbetrachtung lässt den Schluss zu, dass sie nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie der Durchsetzung der fremdenrechtlichen Bestimmungen kommt ein hoher Stellenwert zu, welchem die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zuwidergehandelt hat und kann aufgrund ihres gesetzten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass sie neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Insgesamt ist daher der Einschätzung des Bundesamtes, wonach aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sei, beizutreten.
Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von 1,5 Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausschöpft, ist nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes kommt sohin fallbezogen nicht in Betracht. Zumal sie im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer von 1,5 Jahren, die den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausschöpft, ist nicht zu beanstanden. Diese ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig anzusehen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes kommt sohin fallbezogen nicht in Betracht. Zumal sie im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 1,5 jährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 1,5 jährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Es wurde auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, was eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung nahelegen würde.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Es wurde auch in der Beschwerde nichts vorgebracht, was eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung nahelegen würde.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W222.2302510.2.00Im RIS seit
22.06.2026Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026