TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/28 W213 2228417-1

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

AVG §68 Abs1
BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
GehG §13b
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973

Spruch


,

W213 2228417-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, vom 05.12.2019, Zl. 0060-500146-2019, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Gauermanngasse 2, vom 05.12.2019, Zl. 0060-500146-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016, sowie auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag vom 29.05.2019,

I.       soweit er sich auf die Zeiträume von 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.06.2014 bis 30.06.2014, 01.09.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.12.2016, sowie 01.01.2017 bis 31.07.2017 richtet, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen,römisch eins. soweit er sich auf die Zeiträume von 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.06.2014 bis 30.06.2014, 01.09.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.12.2016, sowie 01.01.2017 bis 31.07.2017 richtet, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen,

II.      und im Übrigen als unbegründet abgewiesen wird.römisch zwei. und im Übrigen als unbegründet abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Schreiben vom 29.05.2019 begehrte der Beschwerdeführer Folgendes:

„Antrag

dass die belangte Behörde zu folgender Leistung verpflichtet werde:

A)       

1)       Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 den Betrag von € 21.117,63 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015/2016 von € 2.563,55 somit € 23.681,18 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 1.“). 1) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 den Betrag von € 21.117,63 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015 aus 2016, von € 2.563,55 somit € 23.681,18 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 1.“).

in Eventu

2)       Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 der Betrag von € 24.011,86 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015/2016 von € 2.563,55 somit € 26.575,41 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 2.“). 2) Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter für angeordnete aber nicht ausbezahlte Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 01.09.2012 bis 31.12.2018 der Betrag von € 24.011,86 zzgl. Nachzahlung Urlaub 2015 aus 2016, von € 2.563,55 somit € 26.575,41 samt 4 % Zinsen seit 31.12.2018 abzugelten / zu bezahlen (im Folgenden „Punkt 2.“).

In Eventu werden gestellt die

Anträge

B)       

dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass

1)       dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 3.“) und dem Einschreiter diese auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 3.“),1) dem Einschreiter ab 01.09.2012 Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG anzurechnen sind, weshalb es sich aufgrund dessen, dass der Einschreiter täglich bis zu 10 Stunden Dienstleistungen verrichtete (01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 6:10 bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden; außerhalb dieser Dienstzeiten wurden täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Stunden geleistet), um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 1 ½ Stunden von 01.09.2012 bis 31.12.2018 gehandelt hat (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 3.“) und dem Einschreiter diese auch zukünftig gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG zustehen (ausgenommen für Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaube und vom Personalamt nicht verursachte Krankenstände) (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 3.“),

2)       dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),

in Eventu

3)       dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 5.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48 b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 5.“), 3) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 5.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48, b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 5.“),

in Eventu

4)       dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ § 48 b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Einschreiters hinzuzurechnen sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 6.“),4) dem Einschreiter die bereits zustehenden Mehrdienstleistungen seit der Einführung des KAP08, jedenfalls aber seit 01.01.2013 im Ausmaß von 1.791 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1 ½ abzugelten sind (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie auch zukünftig pro Tag 2 Stunden (½ Paragraph 48, b BDG Pause + 1 ½ Stunden sonstige Überstunden) an Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 6.“), sowie die sich daraus ergebenden Nebengebührenwerte zu berechnen und der Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Einschreiters hinzuzurechnen sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 6.“),

in Eventu

5)       dem Einschreiter eine Nachzahlung für die Urlaube für 2015/2016 (für 2015 43  Stunden, für 2016 160 Stunden) zusteht (im Folgenden „Punkt 7.“).“ 5) dem Einschreiter eine Nachzahlung für die Urlaube für 2015 aus 2016, (für 2015 43 Stunden, für 2016 160 Stunden) zusteht (im Folgenden „Punkt 7.“).“

Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in die „Ist-Zeit-Regelung“ optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, mit dem Ziel, diesen durch das zweimalige Einleiten von § 14 BDG Verfahren aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand zu drängen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nichtoption mit Schreiben vom 26.02.2016, mit Wirksamkeit 01.03.2016 von einer verantwortungsvollen Position direkt am Kunden als Briefzusteller abgezogen worden. Begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht in die „Ist-Zeit-Regelung“ optiert und werde deshalb seitens der belangten Behörde willkürlich und diskriminierend gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, mit dem Ziel, diesen durch das zweimalige Einleiten von Paragraph 14, BDG Verfahren aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand zu drängen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Nichtoption mit Schreiben vom 26.02.2016, mit Wirksamkeit 01.03.2016 von einer verantwortungsvollen Position direkt am Kunden als Briefzusteller abgezogen worden.

Zu „Nachzahlung Überstunden, Grundstunden“ wurde unter Punkt E) näher ausgeführt:

Jänner 2015 – Dezember 2015 = 12 Monate

Jänner 2016 – Dezember 2016 = 12 Monate

Jänner 2017 – Dezember 2017 = 12 Monate

Jänner 2018 – Dezember 2018 = 12 Monate

48 Monate

Gesamt 48 Monate x € 161,66 = € 7.759, 68 (Berechnungsmethode: Schnitt der 14 Monate 2013 und 2014 = 14 Monate = € 2.263,35 : 14 Monate = € 161, 66). Dem Beschwerdeführer würden aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde daher € 7.759,68 zustehen. Zudem begehre er eine Nachverrechnung der Nebengebührenwerte für die Pension.

Zu der „Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2016“ wurde unter Punkt M) ausgeführt, dass die im Jahre 2016 entstandenen Urlaubsansprüche 240 Stunden betragen würden und dies einen Urlaubsentschädigungsanspruch von zumindest 160 Stunden ergebe (= 160 Stunden x € 12,73). Zur Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2015 wurde ausgeführt, dass diese 43 Stunden betragen und dies eine Urlaubsentschädigung von € 526,75 (= 43 Stunden x € 12,25) ergeben würde. Dem Beschwerdeführer würden aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde daher € 2.036,80 für das Jahr 2016 und € 526,75 für das Jahr 2015, gesamt sohin € 2.563,55, als Urlaubsentschädigung zustehen.

Ohne die von der Dienstbehörde diskriminierende, willkürliche, schikanöse und gesetzwidrige Vorgehensweise wäre der Beschwerdeführer weiterhin in der Briefzustellung verwendet worden, er wäre auch nicht erkrankt und hätte deshalb diese Zahlungen erhalten.

Außerdem sei die Frage, ob die Einführung des KAP08 den gesetzlichen Vorschriften entspreche, wonach die laut VwGH vom 19.02.2018 zu GZ: Ra 2017/12/0022 in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 48 ff BDG durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könne und die Maßnahmen der Dienstbehörde daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestalteten gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhend) Vorschriften zu messen seien, eine Frage, die durch die Gerichte zu klären sein werde. Außerdem sei die Frage, ob die Einführung des KAP08 den gesetzlichen Vorschriften entspreche, wonach die laut VwGH vom 19.02.2018 zu GZ: Ra 2017/12/0022 in Rede stehenden Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG durch Betriebsvereinbarungen nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden könne und die Maßnahmen der Dienstbehörde daher an den das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestalteten gesetzlichen (allenfalls auf einer Verordnung beruhend) Vorschriften zu messen seien, eine Frage, die durch die Gerichte zu klären sein werde.

1.2.    Mit Bescheid vom 05.12.2019 wurde der Antrag vom 29.05.2019 (Punkt 1. – 7.) hinsichtlich Punkt 1. und 2. zurückgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.). Das 1. Teilbegehren in Punkt 3. wurde abgewiesen und das 2. Teilbegehren in Punkt 3. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Das 1. Teilbegehren in Punkt 4. wurde zurückgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 4. wurde abgewiesen und das 3. Teilbegehren in Punkt 4. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.), das 1. Teilbegehren in Punkt 5. wurde abgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 5. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 5.), das 1. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen, das 2. Teilbegehren in Punkt 6. wurde zurückgewiesen und das 3. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen (Spruchpunkt 6.). Das Begehren in Punkt. 7. wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 7.).

Die Punkte 1. und 2. wurden von der belangten Behörde mangels Zulässigkeit (des Rechtsweges) zurückgewiesen.

Das 1. Teilbegehren in Punkt 3., das 2. Teilbegehren in Punkt 4., das 1.Teilbegehren in Punkt 5. und das 1. Teilbegehren in Punkt 6. wurde abgewiesen, zumal dem Beschwerdeführer alle ihm angeordneten Mehrdienstleistungen durch Abtragung oder Auszahlung abgegolten und weitere Mehrdienstleistungen nicht angeordnet worden seien.

Das 2. Teilbegehren in Punkt 3., das 1. und 3. Teilbegehren in Punkt 4., das 2. Teilbegehren in Punkt 5. und das 2. Teilbegehren in Punkt 6. wurde mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen.

Das 3. Teilbegehren in Punkt 6 wurde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer im angegebenen Zeitraum keine noch nicht abgegoltenen und bereits für die Nebengebührenzulage berücksichtigte Mehrdienstleistungen erbracht und auch sonst keinen Anspruch auf noch nicht abgegoltene Nebengebühren habe und daher eine Hinzurechnung zu seiner Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage für den Zeitraum seit 01.01.2013 ausgeschlossen sei.

Das Begehren in Punkt 7 wurde hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2015 mangels gesetzlicher Grundlage und hinsichtlich der begehrten Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.3.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.12.2019 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem gesamten Umfang nach wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten hat.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht zur BV-Ist-Zeit optiert habe, wodurch auf ihn nach wie vor das KAP08 anzuwenden sei, da dies einzelvertraglich mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, und eine solche vertragliche Verpflichtung nicht lapidar mit einer Dienstanweisung aufgehoben werden könne, die in Abhängigkeit zu einer gesetzwidrigen Betriebsvereinbarung stehe, die auf Beamte nicht anwendbar sei. Folglich stehe dem Beschwerdeführer aufgrund des durch das Personalamt verschuldeten Krankenstandes u.a. Ansprüche auf Nachzahlung von Überstunden, Grundstunden und eine Zahlung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 zu.

Zur Nachzahlung Überstunden, Grundvergütung wurde konkret ausgeführt:

Jänner 2015 – Dezember 2015 = 12 Monate

Jänner 2016 – Dezember 2016 = 12 Monate

Jänner 2017 – Dezember 2017 = 12 Monate

Jänner 2018 – Dezember 2018 = 12 Monate

48 Monate

Gesamt 48 Monate x € 161,66 = € 7.759,68 (Berechnungsmethode: Schnitt der 14 Monate 2013 und 2014 = 14 Monate = 2.263,35 : 14 Monate = € 161,66)

Gesamt: € 7.759,68

Zur Zahlung von Urlaubsansprüchen wurde ausgeführt, dass die im Jahr 2016 entstandenen Urlaubsansprüche 240 Stunden betragen würden und dies einen Urlaubsentschädigungsanspruch von zumindest 160 Stunden (=160 Stunden x € 12,73) ergebe. Die im Jahr 2015 entstandenen restlichen Urlaubsansprüche würden 43 Stunden betragen und ergebe dies eine Urlaubsentschädigung von € 526,75 (= 43 Stunden x € 12,25).

Der Beschwerdeführer sei zum KAP08 optiert und sei dadurch eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber zu Stande gekommen. KAP08 sei einseitig vom Dienstgeber durch Dienstanweisung – weil mit 01.01.2013 die BV-Ist-Zeit eingeführt worden sei – aufgekündigt worden, die zweifellos – nach der Rechtsprechung des VwGH – nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Demgemäß sei die BV-Ist-Zeit für Beamte nicht anwendbar und somit nichtig. Weil mit dieser nichtigen Betriebsvereinbarung das KAP08 außer Kraft gesetzt worden sei, gelte diese Außerkraftsetzung nicht. Damit stelle sich die Frage, ob KAP08 über den 31.08.2012 hinaus gelte oder die Mehrarbeit des Beschwerdeführers nach dem BDG zu bezahlen sei. Sei KAP08 Anspruchsgrundlage für die Nebengebühren ergebe sich für die „Nachzahlung Überstunden, Grundvergütung“ (e) ein Betrag von € 7.759,68 und für die „Nachzahlung Urlaub für 2015/2016“ ein Betrag von € 2.563,55.

Zu Spruchpunkt 1. und 2. wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde beizupflichten sei, dass Punkt 1. und 2. auf eine Leistung abziele. Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid auch darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche „darüber hinaus auch Teil eines vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsverfahren, das zur GZ: 3 Cg 49/18i vor dem Landesgericht Salzburg geführt wird, ist“. In diesem Verfahren werde seitens der Dienstbehörde die Unzulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsnachforderungen eingewendet, ebenso wie die Rechtspflichtverletzung nach § 2 Abs. 2 AHG. Demnach bringe die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren vor, dass sie selbst für diese Ansprüche zuständig sei. Im bekämpften Bescheid wiederum habe die belangte Behörde genau das Gegenteil behauptet, indem diese festhalte, dass dieser Punkt auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele und über dem besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne, weshalb Punkt 1. mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Nachdem die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum diese im gegenständlichen Verfahren nun die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können. Nach dem Vorbringen im Amtshaftungsverfahren sei die Erlassung eines Leistungsbescheides geradezu angezeigt. Zudem seien nach herrschender Lehre Leistungsbescheide möglich, wenn für einen Feststellungsbescheid kein Raum bestehe. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Zum Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass aufgrund der eingewendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Rettungspflichtverletzung im Amtshaftungsverfahren auch zu den Zinsen entsprechend abzusprechen sei. Zu Spruchpunkt 1. und 2. wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde beizupflichten sei, dass Punkt 1. und 2. auf eine Leistung abziele. Die belangte Behörde verweise im angefochtenen Bescheid auch darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche „darüber hinaus auch Teil eines vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsverfahren, das zur GZ: 3 Cg 49/18i vor dem Landesgericht Salzburg geführt wird, ist“. In diesem Verfahren werde seitens der Dienstbehörde die Unzulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der geltend gemachten Gehaltsnachforderungen eingewendet, ebenso wie die Rechtspflichtverletzung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Demnach bringe die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren vor, dass sie selbst für diese Ansprüche zuständig sei. Im bekämpften Bescheid wiederum habe die belangte Behörde genau das Gegenteil behauptet, indem diese festhalte, dass dieser Punkt auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele und über dem besoldungsrechtlichen Anspruch kein Leistungsbescheid erlassen werden könne, weshalb Punkt 1. mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. Nachdem die belangte Behörde im Amtshaftungsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Rettungspflichtverletzung eingewendet und dazu ausgeführt habe, dass ein Gehaltsanspruch im Verwaltungsweg gegen den Dienstgeber geltend zu machen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum diese im gegenständlichen Verfahren nun die Auffassung vertrete, keinen Leistungsbescheid erlassen zu können. Nach dem Vorbringen im Amtshaftungsverfahren sei die Erlassung eines Leistungsbescheides geradezu angezeigt. Zudem seien nach herrschender Lehre Leistungsbescheide möglich, wenn für einen Feststellungsbescheid kein Raum bestehe. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden gehabt. Zum Zinsbegehren wurde ausgeführt, dass aufgrund der eingewendeten Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Rettungspflichtverletzung im Amtshaftungsverfahren auch zu den Zinsen entsprechend abzusprechen sei.

Zu Spruchpunkt 3. wurde „zu den angeordneten und genehmigten Überstunden“ ausgeführt, dass dem KAP08 täglich bis zu eineinhalb Überstunden zugrunde liegen würden, welche durch Belohnungen berücksichtigt/kompensiert worden seien. Jene Tätigkeiten, welche im KAP08 durch Belohnungen abgegolten worden seien, hätten aber auch ab dem 01.09.2012 weiterhin erbracht werden müssen, ansonsten wäre ein Schaden entstanden. Würde man nun dem Vorbringen der belangten Behörde folgen, würde dies bedeuten, dass mit 31.08.2012 jene Tätigkeiten, die mit Belohnungen bezahlt worden seien, letztendlich aber als Mehrdienstleistungen bezahlt werden hätten müssen. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Aufgrund der jährlichen Verschneidungen des Zustellbezirkes des Beschwerdeführers sei der Zustellbezirk des Beschwerdeführers immer größer, der Arbeitsaufwand und zuzustellenden Postmengen immer mehr, der dafür notwendige Arbeitszeitaufwand immer höher geworden. Es liege daher in der Natur der Sache und sei es auch nur logisch, dass sich daraus erhöhte Mehrdienstleistungen ergeben würden. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen und deren Genehmigung ergebe sich aus der ständigen Vergrößerung des Zustellbezirkes des Beschwerdeführers, nachdem bei der Berechnung des Rayons immer klar sei, dass der Rayon des Beschwerdeführers faktisch nicht auf achteinhalb Stunden berechnet sei, sondern auf 10 Stunden, ausgehend vom Jahresschnitt. Dies wisse die Behörde auch. Somit würden sich bereits aus der Durchrechnung selbst angeordnete Mehrdienstleistungen in jenem Ausmaß ergeben, die vom Beschwerdeführer zu diesem Punkt geltend gemacht werden würden, nämlich jene die notwendig seien, um den Zustellrayon ordnungsgemäß bedienen zu können. Ansonsten hätten täglich nur ¾ des Rayons zugestellt werden können. Deshalb seien die geltend gemachten Mehrdienstleistungen angeordnet und genehmigt. Zum Einwand der Verjährung wird u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht feststelle, warum ein Großteil der geforderten Summe verjährt sein solle, und habe sie deshalb nicht gesondert geprüft. Damit habe die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Die sich aus Punkt 3. ergebenden Ansprüche hätten daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum Vorliegen des notwendigen Feststellungsinteresses wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der belangten Behörde für die Vermögenseinbuße des Beschwerdeführers während seines Krankenstandes und seit der Aufhebung des KAP08 durch eine Dienstanweisung verantwortlich sei. Nachdem die BV-Ist-Zeit aufgrund ihrer mehrfachen Gesetzwidrigkeit keine Gültigkeit für Beamte habe, sei auch jene Dienstanweisung als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ungültig/nichtig, mit der das KAP08 außer Kraft gesetzt worden sei. Demnach würden auch deswegen dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Mehrdienstleistungen zustehen. Nachdem die Rechtsgefährdung darin bestehe, dass die belangte Behörde diese Tatsachen weiterhin ignoriere und auf die Anwendung der BV-Ist-Zeit beharre, und damit weitere Vermögenseinbußen verbunden seien, liege ein Feststellungsinteresse vor. Die belangte Behörde hätte in diesem Spruchpunkt daher meritorisch zu entscheiden gehabt.

Zu Spruchpunkt 4. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 3. verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gegen das BDG 1979 verstoße und dies mittlerweile auch ausjudiziert sei. Aus den Entscheidungen ergebe sich, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gesetzwidrig sei, und deshalb eine Option dorthin rechtlich einem Beamten gar nicht möglich sei. Selbst wenn dieser dort hinein optieren würde, wäre die Option nichtig/ungültig, nachdem im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar seien. Die belangte Behörde habe durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Handeln die Gehaltseinbußen des Beschwerdeführers zu verantworten. Die belangte Behörde hätte daher auch in diesem Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden gehabt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Begehren in Punkt 4. den Vorgaben des § 49 Abs. 4 BDG 1979 entspreche. Von der Dienstbehörde seien lediglich Samstagsdienste und Zusammenziehungen abgegolten worden, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen. Die Mehrdienstleistungen seien durch die Durchbrechung/Verschneidungen des Rayons angeordnet und auch genehmigt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum auf die Zukunft gerichteten Teilbegehren wurde ausgeführt, dass, nachdem die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten dürfe und könne, und er während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen habe erbringen können, liege geradezu die Notwendigkeit einer Feststellung vor bzw. liege jedenfalls das notwendige Feststellungsinteresse vor, weil diese Praxis der belangten Behörde abgestellt gehöre, nachdem diese weiterhin auf die Anwendung der mehrfach gesetzwidrigen BV-Ist-Zeit beharre und sich für den Beschwerdeführer auch nichts ändern werde, nachdem dieser wegen dieser mehrfachen Gesetzwidrigkeit gar nicht in diese BV-Ist-Zeit optieren könne. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch in dieser Sache selbst meritorisch entscheiden müssen. Zu Spruchpunkt 4. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 3. verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gegen das BDG 1979 verstoße und dies mittlerweile auch ausjudiziert sei. Aus den Entscheidungen ergebe sich, dass die BV-Ist-Zeit mehrfach gesetzwidrig sei, und deshalb eine Option dorthin rechtlich einem Beamten gar nicht möglich sei. Selbst wenn dieser dort hinein optieren würde, wäre die Option nichtig/ungültig, nachdem im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar seien. Die belangte Behörde habe durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Handeln die Gehaltseinbußen des Beschwerdeführers zu verantworten. Die belangte Behörde hätte daher auch in diesem Spruchpunkt meritorisch zu entscheiden gehabt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Begehren in Punkt 4. den Vorgaben des Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 entspreche. Von der Dienstbehörde seien lediglich Samstagsdienste und Zusammenziehungen abgegolten worden, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mehrdienstleistungen. Die Mehrdienstleistungen seien durch die Durchbrechung/Verschneidungen des Rayons angeordnet und auch genehmigt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen. Zum auf die Zukunft gerichteten Teilbegehren wurde ausgeführt, dass, nachdem die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer dafür verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten dürfe und könne, und er während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen habe erbringen können, liege geradezu die Notwendigkeit einer Feststellung vor bzw. liege jedenfalls das notwendige Feststellungsinteresse vor, weil diese Praxis der belangten Behörde abgestellt gehöre, nachdem diese weiterhin auf die Anwendung der mehrfach gesetzwidrigen BV-Ist-Zeit beharre und sich für den Beschwerdeführer auch nichts ändern werde, nachdem dieser wegen dieser mehrfachen Gesetzwidrigkeit gar nicht in diese BV-Ist-Zeit optieren könne. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch in dieser Sache selbst meritorisch entscheiden müssen.

Hinsichtlich des Spruchpunkt 5., insbesondere zum 1. Teilbegehrens des Punkt 5., wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde diesen Antrag nicht hätte abweisen dürfen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde gerade nicht ausbezahlt worden seien. Die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden auch den Vorgaben des § 49 BDG 1979 entsprechen, nachdem der Dienstbehörde aufgrund der jährlichen Verschneidungen und der Durchrechnungsergebnisse bekannt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen erbringen habe müssen, um seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten zu können. Die angeordneten und genehmigten Überstunden würden sich jedenfalls in der Rayonsgröße (in der Arbeitszeit, im Postaufkommen) widerspiegeln, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagsdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagsdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten.Hinsichtlich des Spruchpunkt 5., insbesondere zum 1. Teilbegehrens des Punkt 5., wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde diesen Antrag nicht hätte abweisen dürfen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde gerade nicht ausbezahlt worden seien. Die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden auch den Vorgaben des Paragraph 49, BDG 1979 entsprechen, nachdem der Dienstbehörde aufgrund der jährlichen Verschneidungen und der Durchrechnungsergebnisse bekannt sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen erbringen habe müssen, um seinen Dienst ordnungsgemäß verrichten zu können. Die angeordneten und genehmigten Überstunden würden sich jedenfalls in der Rayonsgröße (in der Arbeitszeit, im Postaufkommen) widerspiegeln, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich Mehrdienstleistungen für Samstagsdienste und Mehrdienstleistungen für Zusammenziehungen mit den hier geltend gemachten Mehrdienstleistungen, die weder mit Samstagsdiensten noch mit Zusammenziehungen etwas zu tun hätten.

Mit den Ausführungen zum 2. Teilbegehren des Spruchpunkt 5. wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die genehmigten Überstunden in der Rayonsgröße widerspiegeln würden, die von der Dienstbehörde und der ÖPAG selbst festgelegt worden seien. Solange die Rayonsgröße so bleibe wie sie sei, würden auch für die Zukunft Mehrdienstleistungen angeordnet und genehmigt werden. Auch liege in diesem Punkt ein Feststellungsinteresse vor, zumal die belangte Behörde aufgrund ihrer Retorsionsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zustellen gehen dürfe und auch keine Überstunden mehr leisten könne und dürfe, und während seiner Krankheit keine Mehrdienstleistungen erbringen habe können. Diese Praxis der Dienstbehörde gehöre abgestellt und hätte die belangte Behörde auch in diesem Punkt meritorisch entscheiden müssen.

Zu Spruchpunkt 6. wurde auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 3. und 5. verwiesen und näher ausgeführt, dass nachdem der Beschwerdeführer die im Antrag auf bescheidmäßige Feststellung angeführten Mehrdienstleistungen erbracht habe und diese gerade nicht abgegolten worden seien, eine Hinzurechnung zur Pensionsberechnungsbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht der belangten Behörde in Spruchpunkt 6. – angezeigt sei. Der Beschwerdeführer behaupte nämlich nicht, dass er Samstagsdienste oder Zusammenziehungen nicht bezahlt bekommen habe, weil er diese ja bekommen habe und dies von der belangten Behörde mit diesem Bescheid bestätigt werde. Im gegenständlichen Fall mache der Beschwerdeführer aber andere Forderungen geltend, die mit Samstagsdiensten und Zusammenziehungen nichts zu tun hätten. Die belangte Behörde hätte daher auch dieses Begehren nicht abweisen dürfen.

Schließlich wurde zu Spruchpunkt 7. – zusammengefasst – ausgeführt, dass die von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Retorsionsmaßnahmen – welche dafür verantwortlich gewesen seien, dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub nicht konsumieren habe können – eine Rechtsgrundlage darstellen würden, wonach für das Jahr 2015 eine Urlaubsersatzleistung zu zahlen sei. Selbiges gelte für den Urlaub 2016, wobei hier noch nicht von einer entschiedenen Rechtssache gesprochen werden könne, nachdem in dieser Angelegenheit noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege.

1.4.    Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

1.5.    Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, wurde gegen die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision vom 25.09.2020, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Anträge Punkt 1., Punkt 2. und Punkt 3., 2. Teilbegehren, richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem Bund aufgetragen, dem Revisionswerber € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Konkret hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in deren Rahmen auch erforderlichenfalls die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise hätten aufgenommen werden können.

1.6.    Mit Schreiben vom 13.06.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 festgestellt habe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen abgegolten und berücksichtigt wurden. Allerdings zeige eine spätere Entscheidung des BVwG, dass der Beschwerdeführer zusätzlich 248,5 Stunden an nicht bezahlten Pausen gem. § 48b BDG und somit Mehrdienstleistungen erbracht habe. Somit sei die Behauptung des angefochtenen Bescheids, dass alle Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien, unrichtig.1.6. Mit Schreiben vom 13.06.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 festgestellt habe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen abgegolten und berücksichtigt wurden. Allerdings zeige eine spätere Entscheidung des BVwG, dass der Beschwerdeführer zusätzlich 248,5 Stunden an nicht bezahlten Pausen gem. Paragraph 48 b, BDG und somit Mehrdienstleistungen erbracht habe. Somit sei die Behauptung des angefochtenen Bescheids, dass alle Mehrdienstleistungen abgegolten worden seien, unrichtig.

Bis zum 31.12.2012 habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers laut Dienstplan 40 Stunden betragen, einschließlich einer ½-stündigen § 48b BDG-Pause täglich, die jedoch dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden sei. Stattdessen sei der Grundlohn für 8 Stunden bezahlt worden, obwohl er durchgearbeitet habe. Die Nichtbezahlung der Pause als Überstunde sei mit einem vorherigen Regulativ gerechtfertigt gewesen, das jedoch rechtlich nicht wirksam gewesen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Überstundenzuschlag bezahlt werden müssen.Bis zum 31.12.2012 habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers laut Dienstplan 40 Stunden betragen, einschließlich einer ½-stündigen Paragraph 48 b, BDG-Pause täglich, die jedoch dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden sei. Stattdessen sei der Grundlohn für 8 Stunden bezahlt worden, obwohl er durchgearbeitet habe. Die Nichtbezahlung der Pause als Überstunde sei mit einem vorherigen Regulativ gerechtfertigt gewesen, das jedoch rechtlich nicht wirksam gewesen sei. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Überstundenzuschlag bezahlt werden müssen.

Seit dem 01.01.2013 sei die alte halbstündige Pause gemäß § 48b BDG durch eine halbstündige zusätzliche Arbeitszeit ersetzt worden. Gleichzeitig sei die tägliche Dienstzeit um eine weitere halbe Stunde verlängert worden. Dabei handle es sich um das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Obwohl die Beschäftigten faktisch 8,5 Stunden arbeiten haben müssen, sei nur für 8 Stunden ausbezahlt worden. Dies habe zu einer offenen und zu bezahlenden halben Stunde täglich geführt. Betriebsvereinbarungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, seien nichtig. Die BV-Ist-Zeit sei daher nichtig. Der Beschwerdeführer sei Ende Februar 2016 ohne abgegebene Optionserklärung im Code 8722 als Briefzusteller verwendet worden. Er habe trotz vergleichbarer Tätigkeit und Arbeitszeit wie Optanten keine entsprechende Entlohnung oder Anerkennung für Mehrdienstleistungen erhalten, was zu Unstimmigkeiten geführt habe. Die Optionserklärung sei rechtsunwirksam. Demnach würden dem Beschwerdeführer 150 Korridorstunden fehlen.Seit dem 01.01.2013 sei die alte halbstündige Pause gemäß Paragraph 48 b, BDG durch eine halbstündige zusätzliche Arbeitszeit ersetzt worden. Gleichzeitig sei die tägliche Dienstzeit um eine weitere halbe Stunde verlängert worden. Dabei handle es sich um das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. Obwohl die Beschäftigten faktisch 8,5 Stunden arbeiten haben müssen, sei nur für 8 Stunden ausbezahlt worden. Dies habe zu einer offenen und zu bezahlenden halben Stunde täglich geführt. Betriebsvereinbarungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, seien nichtig. Die BV-Ist-Zeit sei daher nichtig. Der Beschwerdeführer sei Ende Februar 2016 ohne abgegebene Optionserklärung im Code 8722 als Briefzusteller verwendet worden. Er habe trotz vergleichbarer Tätigkeit und Arbeitszeit wie Optanten keine entsprechende Entlohnung oder Anerkennung für Mehrdienstleistungen erhalten, was zu Unstimmigkeiten geführt habe. Die Optionserklärung sei rechtsunwirksam. Demnach würden dem Beschwerdeführer 150 Korridorstunden fehlen.

Der Beschwerdeführer bring vor, dass ihm 5 pauschalierte Überstunden im Monat als Teil einer Zulage zustehen würden. Diese Überstunden seien nicht in den Zeitaufzeichnungen oder Dienstplänen aufgeführt. Er forderte die Feststellung der täglichen Normalarbeitszeit, um sicherzustellen, dass er fair behandelt werde. Die Vereinbarkeit der BV-Ist-Zeit mit seinem Antrag sei wichtig, da das BV-Ist-Zeit Modell trotz fehlender Optionserklärung angewendet worden sei. Ohne diese Erklärung werden wichtige Leistungen wie Pausen und Überstunden nicht angemessen vergütet.

Der Beschwerdeführer sei als Retorsionsmaßnahme in eine andere Dienststelle versetzt worden, weil er sich gegen ein gesetzwidriges Gleitzeitmodell gewehrt habe. Während dieser Zeit im Krankenstand habe er psychischen Druck erlitten. Die abgegebenen Optionserklärungen seien rechtlich ungültig und alle Briefzusteller seien gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie die Optionserklärung unterzeichnet hätten oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.04.2023, Ra 2022/12/0173 bestätigt, dass die Umkodierung von Code 0802 auf Code 8722 kein Arbeitsplatzeinzug darstelle und Mitarbeiter ohne rechtskräftige Optionserklärung genauso behandelt werden sollten wie solche mit einer Optionserklärung. Daher müssten auch dem Beschwerdeführer die beantragten Überstunden ausgezahlt werden.

Der Beschwerdeführer habe die Feststellung eines teilweise vergangenen Geschehens ab der Einführung des KAP bis zum 01.01.2013 beantragt. Die ÖPAG habe statt Mehrdienstleistungen Stückgelder und Belohnungen ausbezahlt, was zu niedrigeren Einkünften und Renten geführt habe. Dieses Vorgehen sei arglistig gemacht worden, um höhere Ausgaben zu vermeiden und Renten zu reduzieren. Dadurch sei die Verjährung gehemmt worden. Die KAP-Vereinbarung sei rechtsunwirksam, da sie gegen das Gesetz verstoße.

Die pauschalen Überstunden seien während des Krankenstands, Urlaubs oder Dienstfreistellungen ebenfalls auszubezahlen. Es gebe eine Gesetzeslücke, da der Beamte keinen Schutz für Verdienstausfälle habe, die durch rechtswidrige Handlungen des Dienstgebers verursacht worden seien. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei möglicherweise vernachlässigt worden, indem ein gesetzwidriges Zeitmodell angewendet worden sei. Der Beschwerdeführer müsse daher rückwirkend als Briefzusteller im Gleitzeitdurchrechnungsmodell behandelt werden. Es bestehe zudem ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bezüglich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit der Einführung des BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodells, da dies Auswirkungen auf die Nebengebührenwerte habe, die wiederum für die Pensionshöhe relevant sei.

Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, in das Gleitzeitmodell zu optieren, um auf seinem Arbeitsplatz bleiben zu können. Dies werde als Verletzung der Freiwilligkeit interpretiert. Solange dieser Zwang bestehe, werde die Verjährung von Ansprüchen auf Bezahlung von Überstunden gehemmt.

Ab dem 01.01.2013 sei die Arbeitsplatzberechnung anhand von Zeitwerten durchgeführt worden, die jedoch kontinuierlich gekürzt worden seien, was zu einer Vergrößerung der Zustellrayons geführt habe. Dies sei durch Verschneidungen geschehen, bei denen bestimmte Arbeitswege nicht berücksichtigt worden seien, obwohl sie für die Auftragserfüllung erforderlich gewesen seien. Zudem sei die zugrunde gelegten Sendungsmengen und die Zeiten für An- und Rückfahrten nicht nachvollziehbar. Trotz des Bevölkerungswachstums und der Zunahme von Abgabestellen seien Zustellrayone reduziert worden. Dadurch sei ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden, der Überstunden erforderlich gemacht habe. Das KAP-Modell sei eingeführt worden, um diese Überstunden nicht bezahlen zu müssen, jedoch sei es später aufgrund seiner Unwirtschaftlichkeit durch das BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell ersetzt worden. Dieses Modell ziele darauf ab, die Anzahl und Bezahlung der Überstunden weiter zu reduzieren, jedoch seien die Beamten dennoch zur Leistung von Überstunden angehalten worden, ohne angemessen dafür entlohnt worden zu sein.

1.7.    Am 20.06.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt und den Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

1.8.    Mit Schreiben vom 17.07.2023 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der von ihm tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen vor.

1.9.    Mit Schreiben vom 17.07.2023 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, binnen vor Wochen zum Schriftsatz vom 17.07.2023 Stellung zu nehmen.

1.10.   Mit Schreiben vom 16.08.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein und brachte zusammenfasst vor, dass die Berechnung vom Beschwerdeführer, ihm insgesamt 517 Stunden und 17 Minuten Überstunden zwischen dem 01.01.2013 und dem 29.022016 zustehen würde, fehlerhaft sei, zumal einige Tage hoch angesetzt worden seien. Nach Korrektur ergebe sich eine Zeit von 512 Stunden und 5 Minuten. Zudem sei bereits abgegoltene Mehrdienstleistungen nicht berücksichtigt worden, was weitere 344 Stunden und 40 Minuten ausmache. Somit belaufe sich der korrekte Wert auf 167 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdeführer habe ein Kalenderblatt vorgelegt, dessen Echtheit nicht sicher beurteilt werden könne und von dem nicht der gesamte Zeitraum eingereicht worden sei. Es werde beantragt, das Original des Kalenderblatts vorzulegen. Die genannten Vorgesetzten seien nicht befugt, Mehrdienstleistungen anzuordnen, daher sei ihre Nennung nicht relevant. Die Verwendung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 sei für diese Ansprüche nicht von Bedeutung, da es um die Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG 1979 gehe.1.10. Mit Schreiben vom 16.08.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein und brachte zusammenfasst vor, dass die Berechnung vom Beschwerdeführer, ihm insgesamt 517 Stunden und 17 Minuten Überstunden zwischen dem 01.01.2013 und dem 29.022016 zustehen würde, fehlerhaft sei, zumal einige Tage hoch angesetzt worden seien. Nach Korrektur ergebe sich eine Zeit von 512 Stunden und 5 Minuten. Zudem sei bereits abgegoltene Mehrdienstleistungen nicht berücksichtigt worden, was weitere 344 Stunden und 40 Minuten ausmache. Somit belaufe sich der korrekte Wert auf 167 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdeführer habe ein Kalenderblatt vorgelegt, dessen Echtheit nicht sicher beurteilt werden könne und von dem nicht der gesamte Zeitraum eingereicht worden sei. Es werde beantragt, das Original des Kalenderblatts vorzulegen. Die genannten Vorgesetzten seien nicht befugt, Mehrdienstleistungen anzuordnen, daher sei ihre Nennung nicht relevant. Die Verwendung des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätzen mit dem Code 8722 sei für diese Ansprüche nicht von Bedeutung, da es um die Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG 1979 gehe.

1.11.   Mit Schreiben vom 26.02.2024 brachte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass seine Arbeitsstunden höher seien, als von der Behörde angenommen. Die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe bestimmte Mehrdienstleistungen nicht beantragt, da sie bereits ausbezahlt worden seien. Die von ihm aufgezählten Stunden seien zu berücksichtigen, da die Berechnungen unvollständig seien. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Anträge keine Zeitreihenreporte erhalten, die für die Auszahlung der Bezüge relevant seien. Die Auszahlung sei auf Grundlage dieser Berichte erfolgt und die Daten darin stimmen nicht immer mit den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten übereinstimmen. Die Verschneidung von Rayonen und die daraus resultierenden Mehrdienstleistungen seien angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei daher entsprechend zu entlohnen.

1.12.   Am 20.06.2024 und 28.02.2024 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie XXXX und XXXX , die damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, als Zeugen einvernommen wurden.1.12. Am 20.06.2024 und 28.02.2024 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in denen der Beschwerdeführer als Partei sowie römisch 40 und römisch 40 , die damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, als Zeugen einvernommen wurden.

1.13.   Mit Erkenntnis vom 10.09.2024, Zl. W213 2228417-1/29E, gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2021 zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 bezog, statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.I.). Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 22. April 2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezog, statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.II.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.V.).

1.14.   Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2025, Ra 2024/12/0112 bis 0013-10, wurden über die Amtsrevision der belangten Behörde die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, was im Wesentlichen mit Begründungsmängeln betreffend das Ausmaß der erbrachten und der bereits ausbezahlten Mehrdienstleistungen begründet wurde. Zu Spruchpunkt A.II. wurde ausgeführt, es könne die vom Verwaltungsgericht in diesem Zeitraum angenommene Anzahl von Arbeitstagen nicht nachvollzogen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses wurde zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde. Insbesondere wird festgestellt:Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde. Insbesondere wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit vom 01.10.1993 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle, Verwendungsgruppe PT8 (Gesamtzustelldienst), ernannt.

Vom 01.01.2012 bis 29.02.2016 war er als Gesamtzusteller an der Zustellbasis XXXX tätig.Vom 01.01.2012 bis 29.02.2016 war er als Gesamtzusteller an der Zustellbasis römisch 40 tätig.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 12.04.2018 u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm

I.e) für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70,römisch eins.e) für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70,

I.f) für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80,
nachzuzahlen seien und
römisch eins.f) für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80,, nachzuzahlen seien und

I.l) dass ihm die Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. e) und f) für die Pension nachzuverrechnen seien.römisch eins.l) dass ihm die Nebengebührenwerte hinsichtlich der Pkt. e) und f) für die Pension nachzuverrechnen seien.

1.2.1. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 16.10.2018, Zl. 0060-500080-2018, als unbegründet ab.1.2.1. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 16.10.2018, Zl. 0060-500080-2018, als unbegründet ab.

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.05.2021, Zl. W246 2216591-1/13E, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, soweit sich diese gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.e) und I.f) sowie I.l) hinsichtlich der zu e) und f) geltend gemachten Ansprüche richtete.1.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 21.03.2023, Ra 2021/12/0069-8, mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt, soweit sich diese gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins.e) und römisch eins.f) sowie römisch eins.l) hinsichtlich der zu e) und f) geltend gemachten Ansprüche richtete.

1.3. Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die bescheidmäßige Feststellung,

B) 2)   dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),B) 2) dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“),

1.3.1. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt I. ihres im Spruch genannten Bescheides vom 05.12.2019 als unbegründet ab.1.3.1. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte in Spruchpunkt römisch eins. ihres im Spruch genannten Bescheides vom 05.12.2019 als unbegründet ab.

1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.08.2020, Zl. W213 2228417-1/3E, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

1.3.3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, wurde gegen die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision vom 25.09.2020, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung der Zurückweisung der Anträge Punkt 1., Punkt 2. und Punkt 3., 2. Teilbegehren, richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Konkret hätte das Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt, in deren Rahmen auch erforderlichenfalls die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise hätten aufgenommen werden können.

1.3.4. Mit Erkenntnis vom 10.09.2024, Zl. W213 2228417-1/29E, gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das 2. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2021 zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 29. Februar 2016 bezog, statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 154,07 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.I.). Weiters gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 22. April 2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde bezog, statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an 37 Arbeitstagen 18,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht habe (Spruchpunkt A.II.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.V.).

1.3.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2025, Ra 2024/12/0112 bis 0013-10, wurden über die Amtsrevision der belangten Behörde die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, was im Wesentlichen mit Begründungsmängeln betreffend das Ausmaß der erbrachten und der bereits ausbezahlten Mehrdienstleistungen begründet wurde. Zu Spruchpunkt A.II. wurde ausgeführt, es könne die vom Verwaltungsgericht in diesem Zeitraum angenommene Anzahl von Arbeitstagen nicht nachvollzogen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision gegen Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses wurde zurückgewiesen.

1.4. Vom 01.03.2016 bis 28.02.2019 übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Innendienst im Verteilungszentrum Salzburg, 5071 Wals, aus.

1.4.1. Vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 hat der Beschwerdeführer insgesamt an 17 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet wurden, gehalten (insgesamt 8,5 Stunden). Die Erbringung sonstiger Mehrdienstleistungen wurde von der belangten Behörde nicht angeordnet.

1.4.2. Vom 22.04.2016 bis 28.02.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand bzw. wurde dienstfreigestellt.

1.5. Der Beschwerdeführer machte seine Ansprüche auf Nachzahlung von Mehrdienstleistungen erstmals im Schreiben vom 15.03.2013 geltend, wobei sich dies aber lediglich auf den Zeitraum ab dem 01.01.2013 bezog. Über diesen Antrag wurde mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12E – hinsichtlich der sich aus der Nichtgewährung der Mittagspause ergebenden Mehrdienstleistungen – für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 rechtskräftig abgesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 für an 497 Arbeitstagen erbrachte Mehrdienstleistungen von jeweils einer halben Stunde (insgesamt 248,5 Stunden) rechtskräftig eine Überstundenvergütung gemäß § 16 Gehaltsgesetz in Höhe von € 4.415,17 zugesprochen.1.5. Der Beschwerdeführer machte seine Ansprüche auf Nachzahlung von Mehrdienstleistungen erstmals im Schreiben vom 15.03.2013 geltend, wobei sich dies aber lediglich auf den Zeitraum ab dem 01.01.2013 bezog. Über diesen Antrag wurde mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12E – hinsichtlich der sich aus der Nichtgewährung der Mittagspause ergebenden Mehrdienstleistungen – für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 rechtskräftig abgesprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 für an 497 Arbeitstagen erbrachte Mehrdienstleistungen von jeweils einer halben Stunde (insgesamt 248,5 Stunden) rechtskräftig eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz in Höhe von € 4.415,17 zugesprochen.

2.       Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen und sind unstrittig. Die Feststellungen zum in 1.2. genannten Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht stützen sich auf eine Einsicht in den Gerichtsakt zu Zl. W246 2216591-1.

Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vom 01.03.2016 bis 01.03.2019 seine Tätigkeit im Innendienst im Verteilungszentrum Salzburg, 5071 Wals, ausübte, wo er insgesamt an 17 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet wurden, gehalten (insgesamt 8,5 Stunden) und die Erbringung sonstiger Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde nicht angeordnet wurde, folgt der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2023 (vgl. VH-Protokoll, S. 4) sowie der Beilage ./1 zum VH-Protokoll, bei der es sich um eine taggenaue Aufstellung der von ihm tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen (jeweiliger Dienstbeginn und Ende) für den Zeitraum 01.03.2016 bis 22.04.2016 handelt. Daraus gehen insbesondere, wie bereits in der Amtsrevision der belangten Behörde vom 22.10.2023 (S. 8, Pkt. 4.4.) zu Recht vorgebracht, 17 Tage der Dienstverrichtung in diesem Zeitraum hervor.Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vom 01.03.2016 bis 01.03.2019 seine Tätigkeit im Innendienst im Verteilungszentrum Salzburg, 5071 Wals, ausübte, wo er insgesamt an 17 Tagen gearbeitet und jeweils eine halbe Stunde Mittagspause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet wurden, gehalten (insgesamt 8,5 Stunden) und die Erbringung sonstiger Mehrdienstleistungen von der belangten Behörde nicht angeordnet wurde, folgt der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2023 vergleiche VH-Protokoll, S. 4) sowie der Beilage ./1 zum VH-Protokoll, bei der es sich um eine taggenaue Aufstellung der von ihm tatsächlich erbrachten Mehrdienstleistungen (jeweiliger Dienstbeginn und Ende) für den Zeitraum 01.03.2016 bis 22.04.2016 handelt. Daraus gehen insbesondere, wie bereits in der Amtsrevision der belangten Behörde vom 22.10.2023 (S. 8, Pkt. 4.4.) zu Recht vorgebracht, 17 Tage der Dienstverrichtung in diesem Zeitraum hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen:

§ 49 BDG 1979 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 49, BDG 1979 in der geltenden Fassung lautet:

„Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.

(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.(6) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.

(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.“

§ 13b GehG 1956 in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 13 b, GehG 1956 in der geltenden Fassung lautet:

„Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

§ 68 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

3.2. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Zurückzuweisung des Antrags vom 29.05.2019, soweit er sich auf die Zeiträume von 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.06.2014 bis 30.06.2014, 01.09.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.12.2016, sowie 01.01.2017 bis 31.07.2017 richtet, wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt A) I.):3.2.1. Zur Zurückzuweisung des Antrags vom 29.05.2019, soweit er sich auf die Zeiträume von 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.06.2014 bis 30.06.2014, 01.09.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.12.2016, sowie 01.01.2017 bis 31.07.2017 richtet, wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt A) römisch eins.):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 12 [Stand 01.03.2018, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vgl. auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit des Bescheides. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde über bestimmte tatsächliche Verhältnisse bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; vergleiche auch sinngemäß VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114; 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114; 28.04.2017, Ra 2017/03/0027).

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt (vgl. zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18). Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch den Umfang der entschiedenen Sache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, bestimmt vergleiche zu alldem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18).

Auch wenn der Bescheid noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann und deshalb noch nicht formell rechtskräftig ist, kann die Behörde von § 68 AVG Gebrauch machen. In § 68 AVG ist weder von Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln noch von Rechtskraft die Rede, sondern ausschließlich davon, dass der Bescheid „der Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegen darf. Bescheide, die nur noch mit Beschwerde an das VwG bekämpft werden können und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd § 68 Abs 1 AVG nicht mehr zur Verfügung steht, können gem § 68 AVG von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dh die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim VwG stehen der Anwendung des § 68 AVG nicht entgegen (VwSlg 19.245 A/2015; mwN) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 8-9 | Stand 1.3.2018, rdb.at).Auch wenn der Bescheid noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann und deshalb noch nicht formell rechtskräftig ist, kann die Behörde von Paragraph 68, AVG Gebrauch machen. In Paragraph 68, AVG ist weder von Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln noch von Rechtskraft die Rede, sondern ausschließlich davon, dass der Bescheid „der Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegen darf. Bescheide, die nur noch mit Beschwerde an das VwG bekämpft werden können und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht mehr zur Verfügung steht, können gem Paragraph 68, AVG von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dh die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim VwG stehen der Anwendung des Paragraph 68, AVG nicht entgegen (VwSlg 19.245 A/2015; mwN) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 8-9 | Stand 1.3.2018, rdb.at).

Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).Vom Vorliegen des Prozesshindernisses der "res iudicata" ist demnach bei Identität der nunmehr vorliegenden Rechtssache (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) mit der bereits entschiedenen Rechtssache auszugehen vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018).

Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird vergleiche VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt vergleiche VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor vergleiche VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).

Wenn (hier: mit der Einbringung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs 2 AVG) die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf die Oberbehörde übergegangen ist, so besteht für die Erstbehörde in dieser Angelegenheit keine Entscheidungszuständigkeit mehr, gleichgültig, ob der Antragsteller sein Begehren noch ein oder mehrere weitere Male an die Behörde herangetragen hat (vgl. VwGH 21.05.2008, 2004/10/0132; 15.09.2003, 2003/10/0196).Wenn (hier: mit der Einbringung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG) die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf die Oberbehörde übergegangen ist, so besteht für die Erstbehörde in dieser Angelegenheit keine Entscheidungszuständigkeit mehr, gleichgültig, ob der Antragsteller sein Begehren noch ein oder mehrere weitere Male an die Behörde herangetragen hat vergleiche VwGH 21.05.2008, 2004/10/0132; 15.09.2003, 2003/10/0196).

Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, beantragte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben an die belangte Behörde vom 12.04.2018 u.a. die bescheidmäßige Feststellung, dass für den Zeitraum von März bis November 2013, Juni 2014 sowie September bis Dezember 2014, 2015, 2016 und Jänner bis Juli 2017 eine Nebengebühr „Überstunden/Grundstunden“ in der Höhe von EUR 7.274,70; für den Zeitraum von März 2013 bis Juni 2014 und von September 2014 bis Juli 2017 ein „Überstundenzuschlag“ in der Höhe von EUR 3.638,80, nachzuzahlen seien und dass ihm die Nebengebührenwerte für die Pension nachzuverrechnen seien. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Punkte mit Bescheid vom 16.10.2018 als unbegründet ab; der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht eine hg. zur Zahl W246 2216591-1 protokollierte Beschwerde (in weiterer Folge: „Parallelverfahren“) an das Bundesverwaltungsgericht.

Erst in weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2019 den nun gegenständlichen Antrag an die belangte Behörde u.a. auf die bescheidmäßige Feststellung, dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“).Erst in weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.05.2019 den nun gegenständlichen Antrag an die belangte Behörde u.a. auf die bescheidmäßige Feststellung, dass die Normalarbeitszeit ab Einführung des KAP08 bis zum 01.01.2013 von 5:00 Uhr bis 14:30 Uhr war, vom 01.01.2013 bis 22.02.2013 montags bis freitags von 06:00 bis 14:30 Uhr offizielle Dienstzeit und seit 25.02.2013 offiziell montags bis freitags von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr = täglich 8 ½ Stunden war/ist (im Folgenden „1. Teilbegehren Punkt 4.“), und ab 01.01.2013 außerhalb dieser Dienstzeiten täglich zusätzlich bis zu 1 ½ Mehrstunden geleistet wurden (im Folgenden „2. Teilbegehren Punkt 4.“) und dem Einschreiter diese auch gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie zukünftig abzugelten sind (im Folgenden „3. Teilbegehren Punkt 4.“).

Die Behörde wies auch diesen Antrag des Beschwerdeführers in Bezug auf die fraglichen Punkte mit Bescheid vom 05.12.2019 als unbegründet ab; der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht die gegenständliche, hg. zur Zahl W213 2228417-1 protokollierte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Vorweg ist festzuhalten, dass nach den beiden obzitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zum gegenständlichen Verfahren die Beschwerde lediglich noch in dem Umfang durch das Verwaltungsgericht unerledigt ist, als mit dem bekämpften Bescheid vom 05.12.2019 das 2. Teilbegehren Punkt 4. sowie das 3. Teilbegehren Punkt 4. als unbegründet abgewiesen wurden. Im Übrigen ist bereits Rechtskraft der früheren Entscheidungen eingetreten.

Die im gegenständlichen Verfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29.05.2019 zu lösende Frage, in welchem konkreten (Stunden)Ausmaß der Beschwerdeführer etwaige Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 erbracht hat, stellt für das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2018, in dem auf Grundlage etwaig von ihm erbrachter Mehrdienstleistungen das konkrete (betragsmäßige) Ausmaß ihm zustehender Nebengebühren festzustellen ist, eine Vorfrage dar, und war dadurch bereits Gegenstand des früheren Verfahrens vor der belangten Behörde (vgl. zur Parallelität auch der Beschwerdeverfahren den hg. Beschluss vom 30.04.2024, W246 2216591-1/30Z, S. 6, Pkt. 3.2.).Die im gegenständlichen Verfahren aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29.05.2019 zu lösende Frage, in welchem konkreten (Stunden)Ausmaß der Beschwerdeführer etwaige Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 erbracht hat, stellt für das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2018, in dem auf Grundlage etwaig von ihm erbrachter Mehrdienstleistungen das konkrete (betragsmäßige) Ausmaß ihm zustehender Nebengebühren festzustellen ist, eine Vorfrage dar, und war dadurch bereits Gegenstand des früheren Verfahrens vor der belangten Behörde vergleiche zur Parallelität auch der Beschwerdeverfahren den hg. Beschluss vom 30.04.2024, W246 2216591-1/30Z, S. 6, Pkt. 3.2.).

Dies gilt jedoch freilich nur insoweit als sich die Zeiträume der beiden fraglichen Anträge überschneiden. Dabei geht jedoch der gesamte Zeitraum aus dem Parallelverfahren, der mehrere, genannte, Monate bzw. teils ganze Jahre zwischen März 2013 und Juli 2017 betrifft, in jenem des gegenständlichen Verfahrens auf, der sich auf die Zeit ab 01.01.2013 bezieht.

Im Umfang des (gesamten) Zeitraums aus dem Parallelverfahren liegt daher eine Identität der Sache vor. Über diese Sache hat die belangte Behörde jedoch, wie dargestellt, bereits mit Bescheid vom 16.10.2018 abgesprochen. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lag weder zum Zeitpunkt des gegenständlich verfahrenseinleitenden Antrags vom 29.05.2019, noch zu jenem des – abermaligen – Abspruchs darüber durch den Bescheid vom 05.12.2019, vor.

Dieser nochmaligen Entscheidung in der Sache steht jedoch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nämlich, wie oben dargestellt, nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird und bilden denselben Antrag wiederholende Eingaben eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid vom 16.10.2018 in Beschwerde gezogen wurde, da die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des § 68 AVG nach der oben wiedergegebenen Literatur nicht entgegenstehen. Überdies wurde bereits die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2018 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021, Zl. W246 2216591-1/13E, (materiell) rechtskräftig. Zwar erfolgte in weiterer Folge dessen Kassation durch den Verwaltungsgerichtshof (wegen Absehens von der beantragten Verhandlung), doch sind damit nun vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerden gegen beide Bescheide im fraglichen Umfang noch unerledigt und hat es daher – zufolge § 17 VwGVG spiegelbildlich zum Verfahren vor der Behörde – die Vorschrift des § 68 AVG samt der einschlägigen Rechtsprechung in sinngemäßer Weise anzuwenden (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018), weshalb entsprechend des Grundsatzes „Ne bis in idem“ nicht (auch) im vorliegenden, sondern allenfalls im Parallelverfahren über die im dort verfahrenseinleitenden Antrag erstmals beantragten Zeiten, über die auch im dortigen Verfahren erstmals durch die Behörde abgesprochen wurde, inhaltlich entschieden werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid vom 16.10.2018 in Beschwerde gezogen wurde, da die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des Paragraph 68, AVG nach der oben wiedergegebenen Literatur nicht entgegenstehen. Überdies wurde bereits die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2018 durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021, Zl. W246 2216591-1/13E, (materiell) rechtskräftig. Zwar erfolgte in weiterer Folge dessen Kassation durch den Verwaltungsgerichtshof (wegen Absehens von der beantragten Verhandlung), doch sind damit nun vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerden gegen beide Bescheide im fraglichen Umfang noch unerledigt und hat es daher – zufolge Paragraph 17, VwGVG spiegelbildlich zum Verfahren vor der Behörde – die Vorschrift des Paragraph 68, AVG samt der einschlägigen Rechtsprechung in sinngemäßer Weise anzuwenden vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2025/04/0018), weshalb entsprechend des Grundsatzes „Ne bis in idem“ nicht (auch) im vorliegenden, sondern allenfalls im Parallelverfahren über die im dort verfahrenseinleitenden Antrag erstmals beantragten Zeiten, über die auch im dortigen Verfahren erstmals durch die Behörde abgesprochen wurde, inhaltlich entschieden werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; vgl. ferner VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG 2014 dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 02.06.2025, Ra 2024/04/0371; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; vergleiche ferner VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach Paragraph 28, VwGVG 2014 dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

Abschließend bleibt hierzu in verfahrensrechtlicher Sicht anzumerken, dass die Sachverhaltselemente, die diese rechtliche Würdigung tragen, lediglich jene sind, die die Chronologie der beiden Verfahren betreffen, welche aber – wie beweiswürdigend ausgeführt – unstrittig und jedenfalls den Parteien, die ja Parteien beider Verfahren sind, bekannt ist. Eine Erörterung etwa im Rahmen einer (nochmaligen) Verhandlung oder von Einräumung von Parteiengehör war daher nicht geboten und liegt demzufolge auch kein Widerspruch zum auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen "Überraschungsverbot" vor (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058).Abschließend bleibt hierzu in verfahrensrechtlicher Sicht anzumerken, dass die Sachverhaltselemente, die diese rechtliche Würdigung tragen, lediglich jene sind, die die Chronologie der beiden Verfahren betreffen, welche aber – wie beweiswürdigend ausgeführt – unstrittig und jedenfalls den Parteien, die ja Parteien beider Verfahren sind, bekannt ist. Eine Erörterung etwa im Rahmen einer (nochmaligen) Verhandlung oder von Einräumung von Parteiengehör war daher nicht geboten und liegt demzufolge auch kein Widerspruch zum auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen "Überraschungsverbot" vor vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0058).

Das 2. Teilbegehren Punkt 4. des Antrags 29.05.2019 betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016, und das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde des Antrags 29.05.2019 waren daher im genannten Umfang wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und die jeweils dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe dieser Umformulierung des Spruchs als unbegründet abzuweisen.Das 2. Teilbegehren Punkt 4. des Antrags 29.05.2019 betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen (abzüglich der bereits mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ: W221 2209320-1/12 E, zugesprochenen Mehrdienstleistungen) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016, und das 3. Teilbegehren Punkt 4. betreffend die Anrechnung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 22.04.2016 mittels Einbeziehung der täglichen Ruhepause von einer halben Stunde des Antrags 29.05.2019 waren daher im genannten Umfang wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und die jeweils dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe dieser Umformulierung des Spruchs als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Abweisung des Antrags vom 29.05.2019 im Übrigen (Spruchpunkt A) II.):3.2.2. Zur Abweisung des Antrags vom 29.05.2019 im Übrigen (Spruchpunkt A) römisch zwei.):

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung betreffend näher konkretisierte Mehrdienstleistungen ab 01.01.2013 (2. Teilbegehren Punkt 4.), die ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten seien (3. Teilbegehren Punkt 4.), am 29.05.2019. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung betreffend näher konkretisierte Mehrdienstleistungen ab 01.01.2013 (2. Teilbegehren Punkt 4.), die ihm gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG sowie zukünftig abzugelten seien (3. Teilbegehren Punkt 4.), am 29.05.2019.

Wie bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid zum – hier nicht mehr relevanten – 1. Teilbegehren Punkt 3. und 2. Teilbegehren Punkt 3., die sich ebenfalls auf den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2013 beziehen, in einer (kurzen) Alternativbegründung zur Abweisung der Anträge ausgeführt hat, war ein Großteil der geforderten Summe zum Antragszeitpunkt bereits iSd § 13b GehG verjährt (s Bescheid, S. 6).Wie bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid zum – hier nicht mehr relevanten – 1. Teilbegehren Punkt 3. und 2. Teilbegehren Punkt 3., die sich ebenfalls auf den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2013 beziehen, in einer (kurzen) Alternativbegründung zur Abweisung der Anträge ausgeführt hat, war ein Großteil der geforderten Summe zum Antragszeitpunkt bereits iSd Paragraph 13 b, GehG verjährt (s Bescheid, S. 6).

Dem tritt die Beschwerde lediglich mit einem – zutreffenden – Verweis auf das Fehlen näherer Ausführungen der Behörde hierzu der Sache und dem Grunde nach entgegen. Damit ist ihr jedoch nicht gelungen, den Vorhalt der Behörde zu entkräften, sondern waren vielmehr sämtliche vor dem 29.05.2016 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG als bereits verjährt anzusehen:Dem tritt die Beschwerde lediglich mit einem – zutreffenden – Verweis auf das Fehlen näherer Ausführungen der Behörde hierzu der Sache und dem Grunde nach entgegen. Damit ist ihr jedoch nicht gelungen, den Vorhalt der Behörde zu entkräften, sondern waren vielmehr sämtliche vor dem 29.05.2016 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd Paragraph 13 b, GehG als bereits verjährt anzusehen:

Im Parallelverfahren wurde die Frage der Verjährung bereits eingehend erörtert und hat der Beschwerdeführer sich dazu in Stellungnahmen vom 16.07.2020, 22.09.2020 und 13.11.2020 geäußert. Wie jedoch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021, Zl. W246 2216591-1/13E, ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des § 13b GehG vorgelegen wären. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd § 13b Abs. 4 leg.cit. darstelle (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 13b leg.cit. führen kann (vgl. VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2020 musste dem Beschwerdeführer auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Parallelverfahren in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen im Wege der für ihn verfügbaren Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen bekannt sein, dass ihm die nunmehr begehrten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden.Im Parallelverfahren wurde die Frage der Verjährung bereits eingehend erörtert und hat der Beschwerdeführer sich dazu in Stellungnahmen vom 16.07.2020, 22.09.2020 und 13.11.2020 geäußert. Wie jedoch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021, Zl. W246 2216591-1/13E, ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, dass irgendwelche Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, GehG vorgelegen wären. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und seiner Ansicht nach zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führenden Vergleichsgesprächen wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bloße Aufklärungsbegehren, interne behördliche Überprüfungen oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen: VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Schreibens an die Finanzprokuratur“ vom 22.12.2017, welches aus seiner Sicht eine Geltendmachung des Anspruchs iSd Paragraph 13 b, Absatz 4, leg.cit. darstelle vergleiche S. 3 der Stellungnahme vom 13.11.2020), war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach nur eine Antragstellung gegenüber der „zuständigen“ Behörde zu einer Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 13 b, leg.cit. führen kann vergleiche VwGH 30.04.1984, 83/12/0090; 28.06.1982, 81/12/0181). In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2020 musste dem Beschwerdeführer auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Parallelverfahren in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen im Wege der für ihn verfügbaren Lohnzettel/Gehaltsabrechnungen bekannt sein, dass ihm die nunmehr begehrten Nebengebühren nicht mehr ausbezahlt wurden.

Zwar wurde dieses Erkenntnis, wie ausgeführt, über Revision des Beschwerdeführers mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Ra 2020/12/0063-16, aufgehoben. Zur in seiner Revision ebenfalls aufgeworfenen Frage der Verjährung, führte der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus wie folgt (Rn 34-35):

„Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zunächst versucht, den Verjährungseintritt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0022, in Abrede zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum bis 13. April 2015 Ansprüche auf Betriebssonderzulagen für Beamte der Österreichische Post AG in der jeweiligen Betriebssonderzulagen-Verordnung geregelt waren (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 286/2012; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014, BGBl. II Nr. 54/2014; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014-02, BGBl. II Nr. 173/2014; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 177/2015). Aus welchem Grund er davon habe ausgehen müssen, dass er aufgrund der BV-Ist-Zeit ihm aufgrund von Verordnungen (gegebenenfalls) zustehende Ansprüche nicht geltend machen könne, lässt der Revisionswerber offen. Schon insoweit vermag der Revisionswerber daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.„Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zunächst versucht, den Verjährungseintritt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2018, Ra 2017/12/0022, in Abrede zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum bis 13. April 2015 Ansprüche auf Betriebssonderzulagen für Beamte der Österreichische Post AG in der jeweiligen Betriebssonderzulagen-Verordnung geregelt waren (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2012,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2014,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014-02, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2014,; Betriebssonderzulagen-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2015,). Aus welchem Grund er davon habe ausgehen müssen, dass er aufgrund der BV-Ist-Zeit ihm aufgrund von Verordnungen (gegebenenfalls) zustehende Ansprüche nicht geltend machen könne, lässt der Revisionswerber offen. Schon insoweit vermag der Revisionswerber daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

Soweit der Revisionswerber darauf abstellt, er habe nicht wissen können, dass ihm allfällige Ansprüche aufgrund der IST-Zeit-BV zustünden, weshalb insoweit keine Verjährung eingetreten sei, ist darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber derartige Ansprüche nicht geltend gemacht hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsweg durchsetzbar wären (vgl. etwa VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).“Soweit der Revisionswerber darauf abstellt, er habe nicht wissen können, dass ihm allfällige Ansprüche aufgrund der IST-Zeit-BV zustünden, weshalb insoweit keine Verjährung eingetreten sei, ist darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber derartige Ansprüche nicht geltend gemacht hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Aus derartigen Betriebsvereinbarungen können keine Ansprüche abgeleitet werden, die im Verwaltungsweg durchsetzbar wären vergleiche etwa VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).“

Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Überdies wurde dem Beschwerdeführer bereits im im vorigen Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 10.09.2024, Zl. W213 2228417-1/29E, wenn auch noch bloß für alle vor dem 01.01.2013 gelegenen Ansprüche, deren bereits erfolgte Verjährung entgegengehalten (vgl. S. 21, Pkt. 2.2.1. des zit. Erk.). Überdies wurde dem Beschwerdeführer bereits im im vorigen Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 10.09.2024, Zl. W213 2228417-1/29E, wenn auch noch bloß für alle vor dem 01.01.2013 gelegenen Ansprüche, deren bereits erfolgte Verjährung entgegengehalten vergleiche S. 21, Pkt. 2.2.1. des zit. Erk.).

Insoferne der Beschwerdeführer sich gegen diese Beurteilung in seiner Revision gegen dieses Erkenntnis wendete, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedürfe, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs könne Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen (vgl etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0034, Rn 16, mwN). Fallbezogen enthalte das angefochtene Erkenntnis keinen Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung, sondern es sei lediglich festgestellt worden, dass in näher genannten Zeiträumen Mehrdienstleistungen in einem bestimmten Ausmaß erbracht worden seien. Insoweit wäre mangels eines Abspruchs über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung ein Abspruch über die allfällige Feststellung eines Verjährungseintritts nicht in Betracht gekommen. Für das fortgesetzte Verfahren sei vor dem Hintergrund der auf die - eine entsprechende Abgeltung regelnden - Bestimmung des § 49 Abs. 4 BDG 1979 Bezug nehmenden (und insofern jedenfalls als Anträge auf Feststellung der Gebührlichkeit zu verstehenden) verfahrenseinleitenden Begehren darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens - auch über die Frage der allfälligen Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung zu entscheiden haben werde in weiterer Folge gegebenenfalls darüber abgesprochen werden könne, ob bzw in welchem Ausmaß ein solcher Anspruch verjährt ist.Insoferne der Beschwerdeführer sich gegen diese Beurteilung in seiner Revision gegen dieses Erkenntnis wendete, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs des Ausspruchs bedürfe, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs könne Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen vergleiche etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0034, Rn 16, mwN). Fallbezogen enthalte das angefochtene Erkenntnis keinen Abspruch über die Frage der Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung, sondern es sei lediglich festgestellt worden, dass in näher genannten Zeiträumen Mehrdienstleistungen in einem bestimmten Ausmaß erbracht worden seien. Insoweit wäre mangels eines Abspruchs über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung ein Abspruch über die allfällige Feststellung eines Verjährungseintritts nicht in Betracht gekommen. Für das fortgesetzte Verfahren sei vor dem Hintergrund der auf die - eine entsprechende Abgeltung regelnden - Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 Bezug nehmenden (und insofern jedenfalls als Anträge auf Feststellung der Gebührlichkeit zu verstehenden) verfahrenseinleitenden Begehren darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Sache des Beschwerdeverfahrens - auch über die Frage der allfälligen Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung zu entscheiden haben werde in weiterer Folge gegebenenfalls darüber abgesprochen werden könne, ob bzw in welchem Ausmaß ein solcher Anspruch verjährt ist.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die obigen, detaillierten Ausführungen zu verweisen, wonach die Frage der allfälligen Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung (3. Teilbegehren Punkt 4.) bereits Sache des zuerst, nämlich schon am 12.04.2018, vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahrens sind, über das die Behörde auch bereits mit Bescheid vom 16.10.2018 abgesprochen hat, bevor am 29.05.2019 der hier verfahrenseinleitende Antrag überhaupt erst gestellt wurde, woraufhin am 05.12.2019 der hier bekämpfte Bescheid erlassen wurde und ist das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie die Behörde, deren (spätere) Entscheidung hier derogiert wird – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zwei Entscheidungen in derselben Sache, nämlich der Gebührlichkeit von Nebengebühren für einen sich überlappenden Zeitraum, hintanzuhalten. In der Sache wird darüber folglich im anhängigen Parallelverfahren abzusprechen sein, welches zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, seinerseits – zur Hintanhaltung doppelter oder widersprüchlicher Absprüche in derselben Sache – bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30.04.2024, W246 2216591-1/30Z).In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die obigen, detaillierten Ausführungen zu verweisen, wonach die Frage der allfälligen Gebührlichkeit eines Anspruchs auf Überstundenvergütung (3. Teilbegehren Punkt 4.) bereits Sache des zuerst, nämlich schon am 12.04.2018, vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahrens sind, über das die Behörde auch bereits mit Bescheid vom 16.10.2018 abgesprochen hat, bevor am 29.05.2019 der hier verfahrenseinleitende Antrag überhaupt erst gestellt wurde, woraufhin am 05.12.2019 der hier bekämpfte Bescheid erlassen wurde und ist das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie die Behörde, deren (spätere) Entscheidung hier derogiert wird – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zwei Entscheidungen in derselben Sache, nämlich der Gebührlichkeit von Nebengebühren für einen sich überlappenden Zeitraum, hintanzuhalten. In der Sache wird darüber folglich im anhängigen Parallelverfahren abzusprechen sein, welches zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt, seinerseits – zur Hintanhaltung doppelter oder widersprüchlicher Absprüche in derselben Sache – bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausgesetzt ist vergleiche den hg. Beschluss vom 30.04.2024, W246 2216591-1/30Z).

Sonstige Gründe, dass dem Abspruch über die fraglichen Zeiträume nicht die Verjährung entgegensteht, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und waren solche auch sonst nicht ersichtlich.

Zusammengefasst waren daher sämtliche vor dem 29.05.2016 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG als bereits verjährt anzusehen, weshalb im Bescheid die entsprechenden Antragspunkte insoweit – im Ergebnis zu Recht – abgewiesen wurden und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen war.Zusammengefasst waren daher sämtliche vor dem 29.05.2016 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd Paragraph 13 b, GehG als bereits verjährt anzusehen, weshalb im Bescheid die entsprechenden Antragspunkte insoweit – im Ergebnis zu Recht – abgewiesen wurden und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen war.

Zu den nicht vor dem 29.05.2016 liegenden, und daher als bereits verjährt anzusehenden, Anspruchszeiträumen, bleibt auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich, wie festgestellt, durchgehend bis 28.02.2019 im Krankenstand befunden hat bzw. dienstfrei gestellt wurde. Damit liegen im dem verfahrenseinleitenden Antrag zugrunde gelegten Zeitraum bis 31.12.2018 jedoch keine angeordneten und allenfalls nicht ausbezahlten Mehrdienstleistungen zwischen 29.05.2016 und 31.12.2018 vor, weshalb die die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgeltung von Mehrdienstleistungen Dienstplan Dienstzeit entschiedene Sache Ersatzentscheidung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Identität der Sache Mehrdienstleistung Mittagspause öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH res iudicata Ruhepause Überstundenvergütung Verjährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2228417.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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