Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
FPG §66 Abs1Spruch
,
W275 2326322-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .09.2019 eine polnische Staatsangehörige und reiste spätestens am 23.09.2019 nach Österreich.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .09.2019 eine polnische Staatsangehörige und reiste spätestens am 23.09.2019 nach Österreich.
Am XXXX .05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum XXXX .05.2025 ausgestellt. Am römisch 40 .05.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .05.2025 ausgestellt.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX .08.2021 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der polnischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .08.2021 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und der polnischen Staatsangehörigen einvernehmlich geschieden.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 teilte ein Standesamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung mit einer kroatischen Staatsangehörigen stellte und auf einen dringenden Termin drängte.
Am 27.05.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers.
Am 03.06.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er die kroatische Staatsangehörige doch nicht heirate, weil diese nicht wolle, woraufhin er die Beziehung beendet habe. Er habe den Antrag gestellt, weil er in Österreich arbeiten und leben wolle; er habe keine Frau. Auch seine Familie, die ihn etwa einmal im Jahr in Österreich besuche, wolle, dass er hier bleibe, Geld verdiene und gesund bleibe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien. Er spricht Punjabi, Hindi und Englisch sowie etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist im indischen Bundesstaat Punjab geboren und im Familienverband aufgewachsen. Er hat zwei minderjährige Kinder sowie weitere Familienangehörige in Indien; in Österreich leben keine (Kern-)Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX .09.2019 eine polnische Staatsangehörige und reiste spätestens am 23.09.2019 nach Österreich, wo er seither durchgehend über eine Meldeadresse verfügt. Am XXXX .05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG mit Gültigkeit bis zum XXXX .05.2025 ausgestellt. Die Ehe wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX .08.2021 einvernehmlich geschieden.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .09.2019 eine polnische Staatsangehörige und reiste spätestens am 23.09.2019 nach Österreich, wo er seither durchgehend über eine Meldeadresse verfügt. Am römisch 40 .05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG mit Gültigkeit bis zum römisch 40 .05.2025 ausgestellt. Die Ehe wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .08.2021 einvernehmlich geschieden.
Der Beschwerdeführer reiste zwischenzeitig wiederholt mehrere Monate nach Indien, um seine Familie zu besuchen.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 teilte ein Standesamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung mit einer kroatischen Staatsangehörigen stellte und auf einen dringenden Termin drängte. Am 27.05.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er geht in Österreich einer Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft sowie zu seinen in Indien lebenden minderjährigen Kindern und den weiteren Familienangehörigen basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, zur durchgehenden Meldeadresse sowie zur Eheschließung und Scheidung mit bzw. von einer polnischen Staatsangehörigen und den Anträgen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur wiederholten Ausreise des Beschwerdeführers nach Indien beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Kopien seines indischen Reisepasses.
Die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beruht ebenfalls auf seinen Angaben. Für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, sodass von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch in Österreich einer Beschäftigung nachgeht.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Nach § 55 Abs. 1 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“) kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß Abs. 3 leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß Absatz 3, leg. cit. den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG („Ausweisung“) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG u.a. der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG eine Ausweisung gemäß § 66 FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. eine Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Es steht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offen, im Falle des Fehlens einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG aufgrund einer Aufenthaltsehe zu erlassen (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er heiratete im September 2019 eine polnische Staatsangehörige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, weshalb der Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG erlangte und ihm das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zukam. Die Ehe wurde im August 2021 geschieden, sodass der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 NAG verfügte und ihm gleichzeitig kein Aufenthaltsrecht mehr zukam. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Wegzug der (ehemaligen) Ehefrau und Scheidung der mit der EWR-Bürgerin geschlossenen Ehe und somit gegenständlich Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG hat hier zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er heiratete im September 2019 eine polnische Staatsangehörige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, weshalb der Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG erlangte und ihm das Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zukam. Die Ehe wurde im August 2021 geschieden, sodass der Beschwerdeführer bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG verfügte und ihm gleichzeitig kein Aufenthaltsrecht mehr zukam. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Wegzug der (ehemaligen) Ehefrau und Scheidung der mit der EWR-Bürgerin geschlossenen Ehe und somit gegenständlich Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG hat hier zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen.
Im Falle des Beschwerdeführers findet auch die Einschränkung des § 66 FPG („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“), keine Anwendung, da sich diese nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147), bezieht.Im Falle des Beschwerdeführers findet auch die Einschränkung des Paragraph 66, FPG („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“), keine Anwendung, da sich diese nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147), bezieht.
Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2019 in Österreich ein und verfügt seither durchgehend über eine Meldeadresse in Österreich. Wie die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid feststellte, reiste der Beschwerdeführer seither wiederholt für mehrere Monate nach Indien, um seine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen, weshalb sein Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend, sondern für die Dauer seiner Reisen nach Indien (wiederholt) unterbrochen war. Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen erhielt. Diese Ehe wurde jedoch nach weniger als zwei Jahren geschieden und gab der Beschwerdeführer die Scheidung sodann nicht bekannt, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet und verwendete die Aufenthaltsberechtigungskarte, mit Gültigkeit bis XXXX .05.2025, obwohl er hierzu seit der einvernehmlichen Scheidung am XXXX .08.2021 nicht mehr berechtigt war. Zwei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Eheschließung mit einer kroatischen Staatsangehörigen, wobei er dies nunmehr relativierte, indem er festhielt, dass er sich von der Frau getrennt habe, weil die kroatische Staatsangehörige ihn zuerst kennenlernen und nicht (gleich) heiraten hätte wollen (AS 373). Der Beschwerdeführer habe keine (Kern-)Familienangehörigen oder intensive Freundschaften in Österreich. Demzufolge ist auch seine – eher gering ausgeprägte – Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt, da ihm bewusst sein musste, dass er sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. die Rückgabe der Aufenthaltskarte durch Nichtbekanntgabe der Scheidung hintanhielt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt einer Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht und unbescholten ist, allerdings ist seine mehrjährige Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführen, der auf der Nichtbekanntgabe der Information über die im Jahr 2021 erfolgte Scheidung gründet. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Indien verbracht, wo er dementsprechend sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine engsten Angehörigen – insbesondere seine minderjährigen Kinder – aufhalten, weshalb die Interessenabwägung in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Gesamtbetrachtung dahingehend ausfällt, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein entsprechendes bzw. überwiegendes Gewicht beizumessen ist, welches das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2019 in Österreich ein und verfügt seither durchgehend über eine Meldeadresse in Österreich. Wie die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid feststellte, reiste der Beschwerdeführer seither wiederholt für mehrere Monate nach Indien, um seine dort lebenden Familienangehörigen zu besuchen, weshalb sein Aufenthalt in Österreich nicht durchgehend, sondern für die Dauer seiner Reisen nach Indien (wiederholt) unterbrochen war. Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufgrund der Ehe mit einer polnischen Staatsangehörigen erhielt. Diese Ehe wurde jedoch nach weniger als zwei Jahren geschieden und gab der Beschwerdeführer die Scheidung sodann nicht bekannt, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet und verwendete die Aufenthaltsberechtigungskarte, mit Gültigkeit bis römisch 40 .05.2025, obwohl er hierzu seit der einvernehmlichen Scheidung am römisch 40 .08.2021 nicht mehr berechtigt war. Zwei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Eheschließung mit einer kroatischen Staatsangehörigen, wobei er dies nunmehr relativierte, indem er festhielt, dass er sich von der Frau getrennt habe, weil die kroatische Staatsangehörige ihn zuerst kennenlernen und nicht (gleich) heiraten hätte wollen (AS 373). Der Beschwerdeführer habe keine (Kern-)Familienangehörigen oder intensive Freundschaften in Österreich. Demzufolge ist auch seine – eher gering ausgeprägte – Integration in Österreich in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt, da ihm bewusst sein musste, dass er sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält bzw. die Rückgabe der Aufenthaltskarte durch Nichtbekanntgabe der Scheidung hintanhielt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt einer Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht und unbescholten ist, allerdings ist seine mehrjährige Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführen, der auf der Nichtbekanntgabe der Information über die im Jahr 2021 erfolgte Scheidung gründet. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Indien verbracht, wo er dementsprechend sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine engsten Angehörigen – insbesondere seine minderjährigen Kinder – aufhalten, weshalb die Interessenabwägung in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einer Gesamtbetrachtung dahingehend ausfällt, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein entsprechendes bzw. überwiegendes Gewicht beizumessen ist, welches das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zukommt, aufwiegen könnte. Die Verfügung einer Ausweisung war daher in der vorliegenden Sache geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Abgesehen davon, dass die Ehe des Beschwerdeführers ohnehin bereits im Jahr 2021 geschieden wurde und daher nicht mehr in die Beurteilung eines aktuell bestehenden Familienlebens fällt, ist der Ansicht in den Beschwerdeausführungen, wonach der Zeitraum der bereits vor der Ehe bestandenen (angegebenen) Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Ehefrau (teilweise außerhalb Österreichs) ebenfalls beachtlich sei, entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ausdrücklich (neben anderen) auf die Eigenschaft als Ehegatte abstellt und etwa Lebensgemeinschaften (im Unterschied zu eingetragenen Partnerschaften) nicht umfasst sind. Zudem wird in den Beschwerdeausführungen übersehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Privatleben in Österreich zugestand, dieses jedoch in einer Interessenabwägung im Ergebnis (zu Recht) nicht als ausschlaggebend im Vergleich zu den öffentlichen Interessen (etwa an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung) gewichtete.Abgesehen davon, dass die Ehe des Beschwerdeführers ohnehin bereits im Jahr 2021 geschieden wurde und daher nicht mehr in die Beurteilung eines aktuell bestehenden Familienlebens fällt, ist der Ansicht in den Beschwerdeausführungen, wonach der Zeitraum der bereits vor der Ehe bestandenen (angegebenen) Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Ehefrau (teilweise außerhalb Österreichs) ebenfalls beachtlich sei, entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ausdrücklich (neben anderen) auf die Eigenschaft als Ehegatte abstellt und etwa Lebensgemeinschaften (im Unterschied zu eingetragenen Partnerschaften) nicht umfasst sind. Zudem wird in den Beschwerdeausführungen übersehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer ein Privatleben in Österreich zugestand, dieses jedoch in einer Interessenabwägung im Ergebnis (zu Recht) nicht als ausschlaggebend im Vergleich zu den öffentlichen Interessen (etwa an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung) gewichtete.
Die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
In Ermangelung eines derartigen öffentlichen Intereses gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zu Recht einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Ermangelung eines derartigen öffentlichen Intereses gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zu Recht einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub, sodass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorangegangen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Ermittlungspflicht durch Befragung und Belehrung des Beschwerdeführers nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter, substantiierter bzw. glaubhafter Weise vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten ist daher fallgegenständlich für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten.
Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Scheidung UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W275.2326322.1.00Im RIS seit
22.06.2026Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026