TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/1 W156 2298759-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W156 2298759-1/24E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K ! römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.04.2024, GZ: HVBA / XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm
§ 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.04.2024, GZ: HVBA / römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX ab 01.02.2016 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG iVm
§ 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 ab 01.02.2016 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit , Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.04.2024, GZ: HVBA / XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) dem Antrag vom 23.04.2024 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX , gemäß den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG abgewiesen. 1. Mit Bescheid vom 23.04.2024, GZ: HVBA / römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) dem Antrag vom 23.04.2024 von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß den Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht.

2. Mit Schreiben vom 25.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. In Folge wurde XXXX zum nicht amtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erarbeitung eines Gutachtens beauftragt.3. In Folge wurde römisch 40 zum nicht amtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erarbeitung eines Gutachtens beauftragt.

4. Das mit 05.03.2026 eingebrachte Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt.

5. Am 22.05.2026 fand im Beisein der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin und dem Sachverständigen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte bei der PVA am 23.04.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX geborenen Sohnes für die Zeit ab Februar 2016. Die Beschwerdeführerin stellte bei der PVA am 23.04.2024 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 geborenen Sohnes für die Zeit ab Februar 2016.

Die Beschwerdeführerin und der Sohn sind in einem Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft.

Ab Februar 2016 besteht für den 2008 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Der im  Sohn der Beschwerdeführerin war nicht von der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 15 Schulpflichtgesetz 1985 befreit und ist zu keinem Zeitpunkt bettlägrig. Der im Sohn der Beschwerdeführerin war nicht von der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1985 befreit und ist zu keinem Zeitpunkt bettlägrig.

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an selektiven Mutismus, leichter Intelligenzminderung, Störung mit sozialer Ängstlichkeit, kombinierte Entwicklungsstörung der Sprache sowie der kognitiven und motorischen Funktionen und ernsthafter sozialer Beeinträchtigung.

Dem Jahreszeugnis der XXXX vom 30.06.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im abgelaufenen Schuljahr in der siebenten Schulstufe die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf besucht hat.Dem Jahreszeugnis der römisch 40 vom 30.06.2023 ist zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im abgelaufenen Schuljahr in der siebenten Schulstufe die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf besucht hat.

Beschrieben wird in diesem Befundbericht, dass der Sohn durchgehend nicht den Selbständigkeitsanforderungen im täglichen Leben, die an einen psychisch gesunden, regulär entwickelten 16-jährigen Jugendlichen gestellt werden können, entspricht.

Im ärztlichen Gutachten der PVA NÖ vom 17.02.2023 wird ein Pflegebedarf von 90 Stunden ermittelt, welcher sich wesentlich aus dem Erschwerniszuschlag für Personen ab dem 15. Lebensjahr ergibt.

Dem Sohn der Beschwerdeführerin fehlt es an zeitlicher Orientierung, er ist nicht in der Lage Datums- und Uhrzeitangaben zu verstehen. Es ist ihm nicht möglich sei, ohne Unterstützung den Tagesablauf zu planen oder sich alleine in der Öffentlichkeit zurecht zu finden. Er benötigt Beaufsichtigung im Straßenverkehr, Motivation im gesamten Tagesverlauf, Aufforderung und Unterstützung für Reinigungsaufgaben und Körperhygiene, bei der Auswahl der richtigen Kleidungsstücke und beim Schuhe binden braucht er Unterstützung bzw. Kontrolle.

Die Schwangerschaft ist unauffällig verlaufen, wobei bereits während der Schwangerschaft festgestellt wurde, dass der Sohn nur mit einer Niere auf die Welt kommen würde.

Die Entwicklung im ersten Lebensjahr ist ohne wesentliche Auffälligkeiten verlaufen. Der Sohn begann erst mit zwei Jahren zu Laufen, in weiteren stellten sich die motorische Entwicklung im Wesentlichen als unauffällig dar. Die Sprachentwicklung erfolgte deutlich verzögert. Bis zum heutigen Tage kann sich der Sohn nicht altersentsprechend ausdrücken.

Auffälligkeiten traten mit etwa vier Jahre alt zu Tage. Mit Erreichen des Schulalters wurde der Sohn eingeschult. Da er dem Unterricht nicht folgen konnte, wurde er in seiner Volksschulklasse als Integrationskind geführt und nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule halbtags beschult.

Ab der fünften Schulstufe, also ab dem Erreichen des Mittelschulalters kam er in die Allgemeine Sonderschule, wo er nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bis zum Ende der Schulpflicht beschult wurde. Seit Ende der Schulpflicht besucht der Sohn die Tageswerkstätte der Caritas.

Der Sohn kann lesen, aber es fällt ihm schwer, den Inhalt des Gelesenen zu verstehen. Er beherrscht Blockbuchstaben, kann aber nicht selbständig schreiben. Es ist ihm nicht möglich, über den Zahlenraum von 10 rechnen.

Der Sohn steht seit dem Lebensalter von etwa eineinhalb bis zwei Jahren im Ambulatorium für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder der XXXX in Behandlung.Der Sohn steht seit dem Lebensalter von etwa eineinhalb bis zwei Jahren im Ambulatorium für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder der römisch 40 in Behandlung.

Um Pflegegeld wurde erstmals im Jahr 2023 angesucht, wobei die erstmalige Pflegegeldeinstufung die Pflegestufe 1 umfasst habe. Diese war ein Jahr befristet. Aktuell wird Pflegegeld der Pflegestufe Pflegestufe 2 bezogen.

Die Orientierung zu Zeit, Raum und Person ist nicht keinesfalls altersentsprechend gegeben, die Antriebslage ist reduziert, die kognitive Leistungsfähigkeit nach klinischer Schätzung liegt deutlich unter dem Durchschnitt. Beim Sohn imponiert ein relativ unbeweglicher Gesichtsausdruck, es zeigen sich keine mimischen Reaktionen. Die Stimmungslage ist, soweit beurteilbar, weder in den depressiven noch in den euphorischen Bereich ausschlagend. Es gibt keinen Hinweis auf Sinnestäuschungen und Wahnsymptome.

Soweit klinisch-explorativ beurteilbar, zeigt sich ein mutistisch geprägtes Zustandsbild bei deutlicher kognitiver Einschränkung. Das Kontaktverhalten entspricht dem Entwicklungsrückstand und ist zusätzlich ängstlich geprägt.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung ergab sich hinsichtlich des Sohnes entwicklungspsychiatrisch ein Entwicklungsstand entsprechend einem etwa 4-5 jährigen Kind, woraus sich ein Betreuungs- und Unterstützungsaufwand wie er üblicherweise für Kinder dieses Alters erforderlich ist, ableiten lässt.

Zum Zeitpunkt Februar 2016 – sohin im Alter von 8 Jahren - wies der Sohn einen Entwicklungsstand entsprechend einem höchstens 2-jährigen Kind auf.

Die Beschwerdeführerin muss dem Sohn bis dato jene Betreuung bzw. Aufsicht zukommen lassen, welche üblicherweise einem Kind im Vorschulalter bzw. frühen Volksschulalter zukommen muss.

Diese Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sind während des gesamten Tagesverlaufs zu erledigen.

Diese Betreuungsmaßnahmen sind täglich erforderlich.

Es wären gesundheitliche Konsequenzen oder Gefährdungen für den Sohn bei Unterbleiben der Betreuungsmaßnahmen seit 2016 im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder betreuten Kind, dem diese Pflege zukommt, zu erwarten gewesen, und zwar Selbstgefährdungen durch unkritisches (der intellektuellen Behinderung geschuldetes) Verhalten.

Unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Sohnes war dessen ständige intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich.

Die Betreuungsmaßnahmen sind je nach ihrer Art täglich bzw. mehrmals in der Woche erforderlich.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden sowie einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von 6 Stunden.

2.       Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 befreit gewesen wäre bzw. befreit sei, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin von der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1985 befreit gewesen wäre bzw. befreit sei, hat sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben.

Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an selektiven Mutismus, leichter Intelligenzminderung, Störung mit sozialer Ängstlichkeit, kombinierte Entwicklungsstörung der Sprache sowie der kognitiven und motorischen Funktionen und ernsthafter sozialer Beeinträchtigung leidet, stützt sich im Verfahren vorgelegten Befunde.

Die Feststellungen zum Krankheitsbild können aus dem detaillierten Gutachten von Dr. XXXX entnommen werden.Die Feststellungen zum Krankheitsbild können aus dem detaillierten Gutachten von Dr. römisch 40 entnommen werden.

Dass insbesondere aufgrund des mit diesem Krankheitsbild verbundenen zeitlichen Aufwands jedenfalls ab Februar 2016 im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand, kann ebenfalls können aus dem detaillierten Gutachten von Dr. XXXX entnommen werden. Dass insbesondere aufgrund des mit diesem Krankheitsbild verbundenen zeitlichen Aufwands jedenfalls ab Februar 2016 im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand, kann ebenfalls können aus dem detaillierten Gutachten von Dr. römisch 40 entnommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende, oben genannte Gutachten vom 04.03.2026 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurde diese auch in der mündlichen Verhandlung erörtert und ergänzt. Es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum am Februar 2016 nicht gerechtfertigt, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt [siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2; VwGH 14.01.1993, 92/09/0201; 25.02.2004, 2003/12/0027; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 01.07.2005, rdb.at), Rz 6]. Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum am Februar 2016 nicht gerechtfertigt, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt [siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2; VwGH 14.01.1993, 92/09/0201; 25.02.2004, 2003/12/0027; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, (Stand 01.07.2005, rdb.at), Rz 6].

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin können auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren gestützt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024): 3.1. Maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft seit 01.01.2024):

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

(1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.(1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) - (7) […]

§ 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 01.01.2018) lautet: Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (in Kraft seit 01.01.2018) lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle) „Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 23.04.2024 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres im Jänner 2008 geborenen Sohnes für die Zeit ab 01.02.2016.

Zur anzuwendenden Rechtslage:

Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098]. Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098].

§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

Gemäß § 669 Abs. 3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 23.04.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab Februar die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 23.04.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab Februar die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden.

Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind

1.       das Alter  für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2.       während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3.       nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde für den im Jänner 2008 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, der somit das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und der an derselben, in Österreich gelegenen Adresse wie seine Mutter, die Beschwerdeführerin, wohnhaft ist, beginnend ab Februar 2016 die Selbstversicherung beantragt. Ab Februar 2016 besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Festzuhalten ist zudem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nicht von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit befreit und auch zu keinem Zeitpunkt dauernd bettlägrig war.

Im Beschwerdefall führte die PVA im angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis auf ein vorliegendes fachärztliches Begutachtungsergebnis aus, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde bzw. worden sei.

Im Zuge der erstatteten Äußerung vom 03.09.2024 führte die PVA aus, im Hinblick auf die Ausführungen des chefärztlichen Dienstes sei, zumal der Sohn auch einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und den Arbeitsweg selbständig zurücklege, nicht davon auszugehen, dass der Sohn rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedürfe, ohne die er gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen.

Aus dem vorhandenen Pflegebedarf könne nicht auf das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des § 18a ASVG geschlossen werden.Aus dem vorhandenen Pflegebedarf könne nicht auf das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, ASVG geschlossen werden.

Festzuhalten sei zudem, dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge – eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 24 Wochenstunden ausübe.

Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für den beantragten Zeitraum die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung als nicht erfüllt ansieht, ist somit konkret zu klären, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Sohnes im Zeitraum ab Februar 2008 überwiegend beansprucht wurde oder nicht und ob der Selbstversicherung die Ausübung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß vom 24 Stunden wöchentlich entgegensteht.

Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin:

Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SVKomm § 18a ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in § 18a Abs. 3 erfolgt (vgl. auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen (vgl. siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert: Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SVKomm Paragraph 18 a, ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in Paragraph 18 a, Absatz 3, erfolgt vergleiche auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen vergleiche siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert:

Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, § 2 SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 3 SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach § 18a Abs. 3 Z 2 ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (§ 15 SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach § 18a Abs. 3 Z 3 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist. Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, Paragraph 2, SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer eins,). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Paragraph 3, SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (Paragraph 15, SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist.

Für alle drei Fälle ist also ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen.

Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.

Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A). Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A).

Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 18a Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87]. Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des Paragraph 18 a, Absatz 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd Paragraph 5, EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) Paragraph 18 a, Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87].

Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985). Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).

Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).

Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) § 18a Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1]. Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14 (2023) Paragraph 18 a, Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1].

Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR 25. GP; AB 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Aus den parlamentarischen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vergleiche zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist es somit nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus dem detaillierten Gutachten von Dr. XXXX vom 04.03.2026, dass insbesondere aufgrund des Entwicklungstandes des im Jahr 2016 8-jährigen Sohnes, der sich damals auf dem eines maximal 2-jährigen Kindes befand, im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus dem detaillierten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 04.03.2026, dass insbesondere aufgrund des Entwicklungstandes des im Jahr 2016 8-jährigen Sohnes, der sich damals auf dem eines maximal 2-jährigen Kindes befand, im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand.

Aus selbigem Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum ab Februar 2016 täglich und mehrmals wöchentlich Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtete bzw. auch derzeit noch verrichtet, welche erforderlich waren und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Dabei handelt es sich um die laut Gutachten von Dr. XXXX vom 04.03.2026 notwendigen Maßnahmen. Aus selbigem Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum ab Februar 2016 täglich und mehrmals wöchentlich Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtete bzw. auch derzeit noch verrichtet, welche erforderlich waren und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Dabei handelt es sich um die laut Gutachten von Dr. römisch 40 vom 04.03.2026 notwendigen Maßnahmen.

Zwar besuchte der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Schule und in Folge eine Beschäftigung in einer Tagesstätte der Caritas und übt die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden aus. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist dennoch auf ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege seiner Mutter angewiesen. Weder der Schulbesuch noch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stand bzw. steht der Annahme entgegen, dass im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt.

Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des ab Februar 2016 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe festzuhalten, dass im Zeitraum von Februar 2016 bis laufend ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des
§ 18a Abs. 1 ASVG gegeben ist.
Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des ab Februar 2016 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe festzuhalten, dass im Zeitraum von Februar 2016 bis laufend ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des , Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG gegeben ist.

Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG iVm. § 669 Abs. 3 ASVG sind im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.04.2024 deshalb ab dem 01.02.2016 gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG sind im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.04.2024 deshalb ab dem 01.02.2016 gegeben.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin – unbestritten – in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden befindet und dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist [vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin – unbestritten – in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden befindet und dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist [vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskraft Behinderung Betreuungsbedarf-Angehöriger Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2298759.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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