Entscheidungsdatum
02.06.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W606 2340643-1/9E
W606 2340644-1/9E
W606 2340645-1/9E
W606 2340646-1/9E
W606 2340648-1/9E
W606 2340649-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!W606 2340643-1/9E, W606 2340644-1/9E, W606 2340645-1/9E, W606 2340646-1/9E, W606 2340648-1/9E, W606 2340649-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. mj. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , und 6. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, die mj. vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 6. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, die mj. vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: BF1) ist die Mutter von XXXX (im Folgenden: BF2), XXXX (im Folgenden: BF3), XXXX (im Folgenden: BF4), XXXX (im Folgenden: BF5) und 6. XXXX (im Folgenden: BF6; alle: BF). Die BF sind syrische Staatsangehörige. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6, XXXX (im Folgenden: Bezugsperson) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1. römisch 40 (im Folgenden: BF1) ist die Mutter von römisch 40 (im Folgenden: BF2), römisch 40 (im Folgenden: BF3), römisch 40 (im Folgenden: BF4), römisch 40 (im Folgenden: BF5) und 6. römisch 40 (im Folgenden: BF6; alle: BF). Die BF sind syrische Staatsangehörige. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6, römisch 40 (im Folgenden: Bezugsperson) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach ihrer legalen Einreise mit einem Visum D stellte die BF1 für sich und für die BF2 bis BF5 am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem die BF6 in Österreich geboren wurde, stellte die Bezugsperson für diese am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz.Nach ihrer legalen Einreise mit einem Visum D stellte die BF1 für sich und für die BF2 bis BF5 am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem die BF6 in Österreich geboren wurde, stellte die Bezugsperson für diese am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX erhoben die BF2 bis BF6 Säumnisbeschwerde an das BFA.2. Am römisch 40 erhoben die BF2 bis BF6 Säumnisbeschwerde an das BFA.
Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA der Bezugsperson die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA der Bezugsperson die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA im Hinblick auf die BF1 unter anderem aus, dass aufgrund des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson kein Familienverfahren geführt werden habe können.3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Hinblick auf die BF1 unter anderem aus, dass aufgrund des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson kein Familienverfahren geführt werden habe können.
4. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die BF am 26.09.2025 Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass das BFA die Aussagen der BF1 nicht entsprechend gewürdigt bzw. die vorgelegte Stellungnahme kaum beachtet habe. Darüber hinaus handle es sich bei den BF um Familienangehörige eines in Österreich Asylberechtigten. Dass allein die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson bereits der Zuerkennung des Asylstatus an die BF entgegenstehe, widerspreche den Bestimmungen des AsylG 2005.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide erhoben die BF am 26.09.2025 Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass das BFA die Aussagen der BF1 nicht entsprechend gewürdigt bzw. die vorgelegte Stellungnahme kaum beachtet habe. Darüber hinaus handle es sich bei den BF um Familienangehörige eines in Österreich Asylberechtigten. Dass allein die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson bereits der Zuerkennung des Asylstatus an die BF entgegenstehe, widerspreche den Bestimmungen des AsylG 2005.
Die Beschwerden und Verwaltungsakten des BFA langten am 07.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 18.05.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf den Akt zum Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson in Kopie vorzulegen und unter einem schriftlich darzulegen, welche Verfahrensschritte im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bisher gesetzt wurden.
6. Mit Stellungnahme vom 27.05.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026 eingelangt, führte das BFA aus, dass das Aberkennungsverfahren am XXXX eingeleitet worden sei. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und es werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation „im 1. Quartal 2026“ prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist. Aktenbestandteile zum Aberkennungsverfahren wurden unter einem vorgelegt.6. Mit Stellungnahme vom 27.05.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026 eingelangt, führte das BFA aus, dass das Aberkennungsverfahren am römisch 40 eingeleitet worden sei. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und es werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation „im 1. Quartal 2026“ prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist. Aktenbestandteile zum Aberkennungsverfahren wurden unter einem vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF sind syrische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF1 ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX geboren. Sie ist die Mutter des BF2, geboren am XXXX , der BF3, geboren am XXXX , des BF4, geboren am XXXX , der BF5, geboren am XXXX , und der BF6, geboren am XXXX . Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; die BF2 bis BF6 sind in Österreich nicht strafmündig.1.1. Die BF sind syrische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die BF1 ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren. Sie ist die Mutter des BF2, geboren am römisch 40 , der BF3, geboren am römisch 40 , des BF4, geboren am römisch 40 , der BF5, geboren am römisch 40 , und der BF6, geboren am römisch 40 . Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; die BF2 bis BF6 sind in Österreich nicht strafmündig.
Die BF1 bis BF5 reisten am XXXX legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Die BF1 stellte für sich und für die BF2 bis BF5 am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF6 stellte die Bezugsperson am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurde damit begründet, dass der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6 in Österreich den Status des Asylberechtigten aufweise.Die BF1 bis BF5 reisten am römisch 40 legal mit einem Visum D nach Österreich ein. Die BF1 stellte für sich und für die BF2 bis BF5 am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die BF6 stellte die Bezugsperson am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurde damit begründet, dass der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF6 in Österreich den Status des Asylberechtigten aufweise.
Die BF2 bis BF6 brachten am XXXX eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.Die BF2 bis BF6 brachten am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
1.2. Die Bezugsperson, geboren am XXXX , IFA-Zahl XXXX , ist der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF6. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.2. Die Bezugsperson, geboren am römisch 40 , IFA-Zahl römisch 40 , ist der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF6. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten seit dem XXXX anhängig. Als Grund für die Einleitung des Verfahrens wird im Schreiben über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine wesentliche Änderung der Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, infolge des Regimewechsels in Syrien angeführt. Seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens hat das BFA keine weiteren Verfahrensschritte unternommen. Das Aberkennungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Am 29.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation „im 1. Quartal 2026“ geprüft werde, ob die Änderung der Lage in Syrien dauerhafter Natur sei.Gegen die Bezugsperson ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten seit dem römisch 40 anhängig. Als Grund für die Einleitung des Verfahrens wird im Schreiben über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens eine wesentliche Änderung der Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, infolge des Regimewechsels in Syrien angeführt. Seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens hat das BFA keine weiteren Verfahrensschritte unternommen. Das Aberkennungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Am 29.05.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation „im 1. Quartal 2026“ geprüft werde, ob die Änderung der Lage in Syrien dauerhafter Natur sei.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Verwaltungsakten der belangten Behörde, die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden sowie alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und der Beschwerde. Dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen hervor. Entgegen der Angaben in der Beschwerde geht aus den vorgelegten Akten hervor, dass allein die BF2 bis BF6 eine Säumnisbeschwerde beim BFA eingebracht haben, nicht jedoch auch die BF1 (vgl. AS 71 ff. im vorgelegten Verwaltungsakt zum Verfahren W606 2340649-1).2.1. Die Feststellungen zu den Personen der BF ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und der Beschwerde. Dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen hervor. Entgegen der Angaben in der Beschwerde geht aus den vorgelegten Akten hervor, dass allein die BF2 bis BF6 eine Säumnisbeschwerde beim BFA eingebracht haben, nicht jedoch auch die BF1 vergleiche AS 71 ff. im vorgelegten Verwaltungsakt zum Verfahren W606 2340649-1).
2.2. Die Feststellungen zur Bezugsperson ergeben sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Verfahrenshandlungen gesetzt wurden, folgt bereits aus der eingeforderten Stellungnahme des BFA und dem vorgelegten Akt zum Aberkennungsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Entscheidung über den Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1 leg.cit.) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3 leg.cit.).3.1.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins, leg.cit.) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3, leg.cit.).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes steht die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson nicht in jedem Fall der Ableitung des Status für Familienangehörige gemäß § 34 AsylG 2005 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, die zuvor von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorgenommene verfassungskonforme Interpretation von § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (vgl. VfGH 21.04.2026, E 1209/2025 ua.; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 ua.) auf § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 übertragen. Im Einzelnen führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes steht die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson nicht in jedem Fall der Ableitung des Status für Familienangehörige gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, die zuvor von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorgenommene verfassungskonforme Interpretation von Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche VfGH 21.04.2026, E 1209 aus 2025, ua.; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 ua.) auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 übertragen. Im Einzelnen führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
„Nun ist zwar im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Art. 8 EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen, zumal das BVwG lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat.„Nun ist zwar im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Artikel 8, EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen, zumal das BVwG lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat.
Jedoch treten hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge ‚gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)‘ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist.Jedoch treten hinsichtlich der auch in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge ‚gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)‘ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb auch zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist.
Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.“Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.“
Im Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 ua., führte der Verwaltungsgerichtshof zur vorzunehmenden Prüfung Folgendes aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch - im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 - nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209-1211/2025).“„Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch - im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. römisch drei.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 - nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist vergleiche dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209-1211/2025).“
3.1.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Aberkennungsverfahren kann bereits aufgrund dessen Dauer von über elf Monaten seit dessen Einleitung nicht von einem zügigen Verfahren ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat in den vergangenen elf Monaten keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern die Bezugsperson lediglich über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert.
Im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren kann der Ableitung von Asyl von der Bezugsperson nicht alleine der Umstand entgegengehalten werden, dass eine nicht bekämpfbare Mitteilung ergangen ist, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, der die Bekämpfung einer Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zugrunde lag, mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (vgl. VfGH 05.12.2025, E 2287/2025).Im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren kann der Ableitung von Asyl von der Bezugsperson nicht alleine der Umstand entgegengehalten werden, dass eine nicht bekämpfbare Mitteilung ergangen ist, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits die Behandlung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG, der die Bekämpfung einer Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zugrunde lag, mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste vergleiche VfGH 05.12.2025, E 2287 aus 2025,).
Würde man davon ausgehen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Angemessenheit der Verfahrensdauer eines Aberkennungsverfahrens zu treffen, würde das bedeuten, dass die belangte Behörde einseitig ohne Rechtsschutzmöglichkeiten die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 verhindern könnte, in dem sie formlos und unbekämpfbar ein Aberkennungsverfahren einleitet.Würde man davon ausgehen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Angemessenheit der Verfahrensdauer eines Aberkennungsverfahrens zu treffen, würde das bedeuten, dass die belangte Behörde einseitig ohne Rechtsschutzmöglichkeiten die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 verhindern könnte, in dem sie formlos und unbekämpfbar ein Aberkennungsverfahren einleitet.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wird, wären daher die BF einseitig mit allen Folgen einer rechtswidrigen Einleitung belastet.
3.1.4. Den BF, die nicht straffällig geworden sind bzw. noch nicht strafmündig sind, ist daher der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen.3.1.4. Den BF, die nicht straffällig geworden sind bzw. noch nicht strafmündig sind, ist daher der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.5. Aufgrund der Zuerkennung von Asyl sind die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden.3.1.5. Aufgrund der Zuerkennung von Asyl sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der BF gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der BF gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ein Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist vor allem im Bereich der Tatsachenfragen, konkret im Bereich der Beweiswürdigung der Verfahrensführung des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson gelegen. Zur Frage, in welchen Fällen die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entgegensteht und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist (vgl. mwN VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230; 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 ua.). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist vor allem im Bereich der Tatsachenfragen, konkret im Bereich der Beweiswürdigung der Verfahrensführung des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson gelegen. Zur Frage, in welchen Fällen die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entgegensteht und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist, liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist vergleiche mwN VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230; 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 ua.). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Asylgewährung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W606.2340643.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026