TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W223 2312517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

APG §12
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 14 heute
  2. PG 1965 § 14 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  9. PG 1965 § 14 gültig von 01.03.1985 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1984
  10. PG 1965 § 14 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Spruch


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W223 2312517-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2025 wurde festgestellt, dass aufgrund des Antrages von XXXX vom 09.04.2024 die Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der XXXX übertragen: für das Jahr 2018 EUR 598,10, für das Jahr 2019: EUR 261,78, für das Jahr 2020: EUR 0,00, für das Jahr 2021: EUR 307,49, für das Jahr 2022: EUR 606,22, für die Jahre 2023 und 2024: 0,00. 1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2025 wurde festgestellt, dass aufgrund des Antrages von römisch 40 vom 09.04.2024 die Teilgutschriften in folgender Höhe auf das Pensionskonto der römisch 40 übertragen: für das Jahr 2018 EUR 598,10, für das Jahr 2019: EUR 261,78, für das Jahr 2020: EUR 0,00, für das Jahr 2021: EUR 307,49, für das Jahr 2022: EUR 606,22, für die Jahre 2023 und 2024: 0,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet, könne bis zu 50 % seiner jährlichen Teilgutschrift, soweit diese auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehe, auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage dürfe dadurch nicht überschritten werden.

2. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass eine Übertragung der Gutschrift bei Kindererziehung für die Jahre 2020, 2023 und 2024 nicht möglich sei, da die Höhe der Einkommen der Elternteile unterschiedlich wären. Die Übertragungsbeträge für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022 seien zudem nicht nachvollziehbar.

3. Am 13.05.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2026 wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs die Berechnung der übertragenen Gutschriften bei Kindererziehung für die Jahre 2018 bis 2024 dargelegt und ihr Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat mit XXXX zwei gemeinsame Kinder, XXXX , geboren am XXXX und
XXXX , geboren am XXXX .
Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat mit römisch 40 zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 und , römisch 40 , geboren am römisch 40 .

Am 02.04.2024 traf die Beschwerdeführerin eine unwiderrufliche Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung mit dem übertragenden Elternteil XXXX für die Erziehung der gemeinsamen Kinder XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX für die Jahre 2018 bis 2027 mit 50 % der Teilgutschrift. Am 02.04.2024 traf die Beschwerdeführerin eine unwiderrufliche Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei der Kindererziehung mit dem übertragenden Elternteil römisch 40 für die Erziehung der gemeinsamen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 für die Jahre 2018 bis 2027 mit 50 % der Teilgutschrift.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2018 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2018 bis 15.04.2018 Angestellte bei der XXXX  01.01.2018 bis 15.04.2018 Angestellte bei der römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 10.143,05, Summe Sonderzahlung: EUR 2.063,35

17.04.2018 bis 18.04.2018 Arbeitslosengeldbezug 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 121,16

19.04.2018 bis 18.08.2018 Wochengeldbezug

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 7.398,00

01.07.2018 bis 31.12.2018 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 10.969,32

01.10.2018 bis 31.12.2018 Angestellte XXXX  01.10.2018 bis 31.12.2018 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 3.863,70, Sonderzahlung: EUR 643,95

Im Jahr 2018 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 35.202,53 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2019 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2019 bis 31.12.2019 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 22.377,36

25.02.2019 bis 04.08.2019 Angestellte XXXX  25.02.2019 bis 04.08.2019 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 13.272,42, Sonderzahlung: EUR 1.302,87

17.06.2019 bis 14.07.2019 Angestellte XXXX 17.06.2019 bis 14.07.2019 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 3.229,09, Sonderzahlung: EUR 538,19

05.08.2019 bis 30.11.20219 Angestellte XXXX  05.08.2019 bis 30.11.20219 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 14.363,08, Sonderzahlung: EUR 2.350,92

17.12.2019 bis 31.12.2019 Arbeitslosengeldbezug 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 938,85

Im Jahr 2019 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 58.372,77 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2020 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2020 bis 31.12.2020 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 23.071,08

01.01.2020 bis 16.08.2020 Angestellte XXXX  01.01.2020 bis 16.08.2020 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 7.723,84, Sonderzahlung: EUR 1.157,12

01.01.2020 bis 11.07.2020 Angestellte XXXX 01.01.2020 bis 11.07.2020 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 43.542,28, Sonderzahlung: EUR 5.302,31

14.09.2020 bis 30.09.2020 Versicherungszeiten B9 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 716,57

01.10.2020 bis 06.10.2020 Versicherungszeiten BY 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 244,60

Im Jahr 2020 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 81.757,80 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2021 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2021 bis 31.12.2021 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 23.832,48

01.01.2021 bis 11.07.2021 Angestellte XXXX mit anschließenden Wochengeldbezug von 12.07.2021 bis 01.11.202101.01.2021 bis 11.07.2021 Angestellte römisch 40 mit anschließenden Wochengeldbezug von 12.07.2021 bis 01.11.2021

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 32.692,12, Sonderzahlung: EUR 3.900,73

Im Jahr 2021 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 60.425,33 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2022 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2022 bis 31.08.2022 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 16.222,00

16.08.2022 bis 22.08.2022 Angestellte XXXX  16.08.2022 bis 22.08.2022 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 1.293,87, Sonderzahlung: EUR 47,05

25.08.2022 bis 31.12.2022 Angestellte XXXX 25.08.2022 bis 31.12.2022 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 16.214,96, Sonderzahlung: EUR 1.665,51

01.11.2022 bis 31.12.2022 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 4.055,50

Im Jahr 2022 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 39.498,89 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2023 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2023 bis 31.12.2023 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 25.087,32

01.01.2023 bis 31.12.2023 Angestellte XXXX 01.01.2023 bis 31.12.2023 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 56.252,26, Sonderzahlung: EUR 8.309,44

Im Jahr 2023 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 89.649,02 vor.

Die Beschwerdeführerin als übernehmender Elternteil weist im Jahr 2024 folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen samt Sonderzahlungen auf:

01.01.2024 bis 31.12.2024 Versicherungszeiten wegen Kindererziehung 

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 25.965,36

01.01.2024 bis 31.12.2024 Angestellte XXXX  01.01.2024 bis 31.12.2024 Angestellte römisch 40

Summe Bemessungsgrundlage: EUR 51.812,60, Sonderzahlung: EUR 7.179,37

Im Jahr 2024 liegt für die Beschwerdeführerin daher eine Bemessungsgrundlage inklusive Sonderzahlung in Höhe von insgesamt EUR 84.957,33 vor.

XXXX als übertragende Elternteil weist in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 12.06.2018 und 10.07.2018 bis 31.12.2018 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei
XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 67.203,00 auf. Er bezog darüber hinaus im Zeitraum 13.06.2018 bis 09.07.2018 Krankengeld mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.386,50.
römisch 40 als übertragende Elternteil weist in den Zeiträumen 01.01.2018 bis 12.06.2018 und 10.07.2018 bis 31.12.2018 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei , römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 67.203,00 auf. Er bezog darüber hinaus im Zeitraum 13.06.2018 bis 09.07.2018 Krankengeld mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 5.386,50.

XXXX als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 73.080,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr. römisch 40 als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 73.080,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr.

XXXX als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 75.180,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr. römisch 40 als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 75.180,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr.

XXXX als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 77.700,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr. römisch 40 als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 77.700,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr.

XXXX als übertragende Elternteil weist in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 24.08.2022 und 25.10.2022 bis 31.12.2022 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 68.114,82 auf. Hinzu kommt für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.10.2022 eine Beitragsgrundlage hinsichtlich Kindererziehung in Höhe von EUR 4.055,50. römisch 40 als übertragende Elternteil weist in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 24.08.2022 und 25.10.2022 bis 31.12.2022 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 68.114,82 auf. Hinzu kommt für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.10.2022 eine Beitragsgrundlage hinsichtlich Kindererziehung in Höhe von EUR 4.055,50.

XXXX als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 81.900,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr. römisch 40 als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 81.900,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr.

XXXX als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX eine Bemessungsgrundlage von EUR 84.840,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr. römisch 40 als übertragende Elternteil weist im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bei römisch 40 eine Bemessungsgrundlage von EUR 84.840,00 auf, dies entspricht der Höchstbemessungsgrundlage für dieses Jahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.

Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Parteiengehörs der Auszug aus dem Dachverband zum Stichtag 06.02.2026 sowie die Jahresübersichten der Jahre 2018 bis 2024 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und die Jahresübersichten der Jahre 2018 bis 2024 des übertragenden Elternteils übermittelt, eine Stellungnahme langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ab, daher wurden die dort gespeicherten Daten der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu A):

Vorweg ist auszuführen, dass die getroffene Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung für den Zeitraum 2018 bis 2027 getroffen wurde. Beschwerdegegenständlich war jedoch lediglich der Zeitraum 2018 bis 2024 zu prüfen.

3.2.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regeltParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. das Pensionskonto,

2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,

3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und

4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

für alle in der Pensionsversicherung nach dem

– Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,– Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

– Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,– Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,

– Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,– Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,

– Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,– Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,

versicherten Personen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Absatz eins, erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2 und 3, des Paragraph 7, Ziffer 3 und des Paragraph 9, – nicht anzuwenden.

(…)

Abschnitt 3

Pensionskonto

(…)

Inhalt des Kontos

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:Paragraph 11, Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;

2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,;

3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;

4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 12, Absatz eins,);

5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 12, Absatz 3,);

6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);

7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Ziffer eins bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß gilt.

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 12, (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen. Paragraph 15, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.Paragraph 14, (1) Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.(2a) Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.(2b) Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2 a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“

Daraus folgt:

Beschwerdegegenständlich ist strittig, ob eine Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung des übertragenden Elternteils an die Beschwerdeführerin als übernehmenden Elternteils in den Jahren 2020, 2023 und 2024 möglich ist bzw. die Höhe der Teilgutschriften in den Jahren 2018, 2019, 2021 und 2022.

In den entsprechenden Gesetzesmaterialien zur Einführung des Pensionssplittings (BGBl. I 142/2004) wird unter anderem Folgendes ausgeführt:In den entsprechenden Gesetzesmaterialien zur Einführung des Pensionssplittings Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,) wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Mit der Einführung des freiwilligen „Pensionssplittings“ für Zeiten der Kindererziehung wird in der österreichischen Sozialversicherung ein Weg beschritten, der insbesondere zum Ausbau einer eigenständigen Pensionsversorgung der Frauen führen soll.

Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu
50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.
Der Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann bis zu , 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen.

Durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG i.d.F. des Art. 2 (§ 3 Abs. 3 GSVG i.d.F. des Art. 3, § 4a BSVG i.d.F. des Art. 4) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein „Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Unter Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den (die) Versicherte(n) zu verstehen.Durch die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG in der Fassung des Artikel 2, (Paragraph 3, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Artikel 3,, Paragraph 4 a, BSVG in der Fassung des Artikel 4,) wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein „Pensionssplitting“ offen steht. Hiebei wird ebenso wie in der Regelung bezüglich der Anrechnung von Ersatzzeiten der Kindererziehung darauf abgestellt, welcher Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Unter Kindererziehung ist im Sinne der herrschenden Judikatur die körperliche, seelische und geistige Betreuung, Zuwendung und Versorgung der Kinder durch den (die) Versicherte(n) zu verstehen.

Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) über die Übertragung der Teilgutschrift zu Grunde liegen. Durch die Anknüpfung an die Erklärung beider Versicherter, verbunden mit der individuellen und absoluten Befristung für die Antragstellung, soll eine leichtere Handhabbarkeit der Bestimmungen erreicht werden. Darüber hinaus soll das Entstehen späterer Konflikte über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung vermieden werden.

Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig. Für eine solche Lösung sprechen folgende Gründe: Würde das „Pensionssplitting“ einseitig widerrufbar gestaltet werden, so würde der Partner, der im Vertrauen auf das Splitting die Berufstätigkeit unterbrochen hat, unter Umständen in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen benachteiligt werden können. Ein solcher Nachteil würde in der Regel berufstätige Frauen treffen. Dies soll jedoch vermieden werden, um der Absicht des Gesetzgebers nach Aufbau einer eigenständigen Pensionsversorgung für Frauen zum Durchbruch zu verhelfen.

Gemäß § 14 Abs. 3 APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Liegt die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, APG ist die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Liegt die Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes.

Der beschwerdegegenständliche Antrag für die Übertragung von 50 % der Teilgutschrift des übertragenden Elternteils für die Jahre 2018 bis 2027 langte am 09.04.2024 bei der belangten Behörde ein. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und des übertragenden Elternteils wurden am XXXX und am XXXX geboren, sodass der Antrag vom 09.04.2024 fristgerecht einlangte.Der beschwerdegegenständliche Antrag für die Übertragung von 50 % der Teilgutschrift des übertragenden Elternteils für die Jahre 2018 bis 2027 langte am 09.04.2024 bei der belangten Behörde ein. Die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und des übertragenden Elternteils wurden am römisch 40 und am römisch 40 geboren, sodass der Antrag vom 09.04.2024 fristgerecht einlangte.

Gemäß § 14 Abs. 1 APG kann der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, APG kann der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen.

Gemäß § 12 Abs. 1 APG ermittelt sich die Teilgutschrift eines Kalenderjahres aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz APG beträgt der Kontoprozentsatz ab dem Jahr 2005 1,78%. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, APG ermittelt sich die Teilgutschrift eines Kalenderjahres aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 11, Ziffer eins bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz APG beträgt der Kontoprozentsatz ab dem Jahr 2005 1,78%.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Die folgende Berechnung wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs übermittelt, die Ergebnisse dieser Berechnung wurden von dieser nicht bestritten:

für das Jahr 2018:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 71.820,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:   EUR 67.203,00 (gemäß § 14 Abs. 1 APG lediglich Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen)Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil: EUR 67.203,00 (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, APG lediglich Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen)

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  EUR 35.202,53

Teilgutschrift übertragender Elternteil: EUR 67.203,00 * 1,78 % = EUR 1.196,21, davon 50 % = EUR 598,10

Zuzüglich Teilgutschrift übernehmender Elternteil: EUR 35.202,53 * 1,78 % = EUR 626,61

ergibt insgesamt EUR 1.224,71

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage: EUR 71.820,00 * 1,78 % = EUR 1.278,39 (Gesamtgutschrift höchstens)

Da die Summe der Teilgutschriften des übernehmenden Elternteils und des übertragenden Elternteils die höchste Gesamtgutschrift nicht übersteigt, beträgt die Übertragung sohin
EUR 598,10. Dies stellt den höchstmöglichen Übertragungsbetrag (50 % der Teilgutschrift) dar.
Da die Summe der Teilgutschriften des übernehmenden Elternteils und des übertragenden Elternteils die höchste Gesamtgutschrift nicht übersteigt, beträgt die Übertragung sohin , EUR 598,10. Dies stellt den höchstmöglichen Übertragungsbetrag (50 % der Teilgutschrift) dar.

für das Jahr 2019:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 73.080,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage     EUR 73.080,00

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  EUR 58.372,77

Teilgutschrift übertragender Elternteil: EUR 73.080,00 * 1,78 % = EUR 1.300,82, davon 50 % = EUR 650,41

zuzüglich Teilgutschrift übernehmender Elternteil: EUR 58.372,77 * 1,78 % = EUR 1.039,04

ergibt insgesamt EUR 1.689,45

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage: EUR 73.080,00 * 1,78 % = EUR 1.300,82 (Gesamtgutschrift höchstens)

Da die Summe der Teilgutschriften des übernehmenden Elternteils und des übertragenden Elternteils die höchste Gesamtteilgutschrift (ausgehend von der Höchstbemessungsgrundlage) übersteigt, jedoch auch der übernehmende Elternteil die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, ist der Übertragungsbetrag in Höhe von EUR 650,41 entsprechend zu kürzen. Der Übertragungsbetrag für das Jahr 2019 beträgt daher EUR 261,78 (EUR 1.300,82 - EUR 1.039,04).

für das Jahr 2020:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 75.180,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 75.180,00

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 75.180,00

Da sowohl der übertragende Elternteil als auch der übernehmende Elternteil mit ihrem Einkommen die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiben, ist keine Übertragung der Teilgutschrift möglich.

für das Jahr 2021:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 77.700,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage     EUR 77.700,00

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  EUR 60.425,33

Teilgutschrift übertragender Elternteil: EUR 77.700,00 * 1,78 % = EUR 1.383,06, davon 50 % = EUR 691,53

zuzüglich Teilgutschrift übernehmender Elternteil: EUR 60.425,33 * 1,78 % = EUR 1.075,57

ergibt insgesamt EUR 1.767,10

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage: EUR 77.700,00 * 1,78 % = EUR 1.383,06 (Gesamtgutschrift höchstens)

Da die Summe der Teilgutschriften des übernehmenden Elternteils und des übertragenden Elternteils die höchste Gesamtgutschrift übersteigt, jedoch auch der übernehmende Elternteil die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, ist der Übertragungsbetrag in Höhe von EUR 691,53 entsprechend zu kürzen. Der Übertragungsbetrag für das Jahr 2021 beträgt daher EUR 307,49 (EUR 1.383,06 - EUR 1.075,57)

für das Jahr 2022:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 79.380,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:   EUR 68.114,82 (gemäß § 14 Abs. 1 APG lediglich Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen)Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil: EUR 68.114,82 (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, APG lediglich Teilgutschrift aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen)

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  EUR 39.498,89

Teilgutschrift übertragender Elternteil: EUR 68.114,82 * 1,78 % = EUR 1.212,44, davon 50 % = EUR 606,22

zuzüglich Teilgutschrift übernehmender Elternteil: EUR 39.498,89 * 1,78 % = EUR 703,08

ergibt insgesamt EUR 1.309,30

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage: EUR 79.380,00 * 1,78 % = EUR 1.412,96 (Gesamtgutschrift höchstens)

Da die Summe der Teilgutschriften des übernehmenden Elternteils und des übertragenden Elternteils die höchste Gesamtgutschrift nicht übersteigt, beträgt die Übertragung sohin EUR 606,22. Dies stellt den höchstmöglichen Übertragungsbetrag (50 % der Teilgutschrift) dar.

für das Jahr 2023:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 81.900,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 81.900,00

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 81.900,00

Da sowohl der übertragende Elternteil als auch der übernehmende Elternteil mit ihrem Einkommen die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiben, ist keine Übertragung der Teilgutschrift möglich.

für das Jahr 2024:

Jährliche Höchstbeitragsgrundlage:       EUR 84.840,00

Kontoprozentsatz: 1,78 %

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übertragender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 84.840,00

Beitragsgrundlage samt Sonderzahlung übernehmender Elternteil:  

gekürzt auf Höchstbeitragsgrundlage      EUR 84.840,00

Da sowohl der übertragende Elternteil als auch der übernehmende Elternteil mit ihrem Einkommen die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiben, ist keine Übertragung der Teilgutschrift möglich.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Parteiengehörs die Berechnungsblätter der belangten Behörde sowie ein Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin und die Jahresübersichten der PVA für die Jahre 2018 bis 2024 sowohl für die Beschwerdeführerin als auch den übertragenden Elternteil übermittelt. Es langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist somit unbestritten. Es konnte daher von der Durchführung eine mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Berechnung Eltern Guthaben Höchstbeitragsgrundlage Kindererziehungszeit Pensionskonto Übertragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2312517.1.00

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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