TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W154 2325877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W154 2325877-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.10.2025, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.10.2025, GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Antragstellerin genannt.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und volljährig. Sie stellte am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Antragstellerin genannt.

Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 26.06.2025 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG sei ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um der Antragstellerin die Einreise zu ermöglichen.Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) übermittelt wurden, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 26.06.2025 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß Paragraph 26, FPG sei ein Visum D mit der Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um der Antragstellerin die Einreise zu ermöglichen.

Mit Stellungnahme vom 26.06.2025 teilte das Bundesamt weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragstellerin sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.11.2022, rechtskräftig seit 24.11.2022, zuerkannt worden. Gegenüber der Bezugsperson werde kein Aberkennungsverfahren eingleitet und sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der antragstellenden Partei iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich.Mit Stellungnahme vom 26.06.2025 teilte das Bundesamt weiters mit, dass sich der Antrag auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragstellerin sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 16.11.2022, rechtskräftig seit 24.11.2022, zuerkannt worden. Gegenüber der Bezugsperson werde kein Aberkennungsverfahren eingleitet und sei das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der antragstellenden Partei iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 wahrscheinlich.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 20.08.2025 einen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson der Antragstellerin ihren Asylstatus von ihrem Ehegatten abgeleitet erhalten habe. Bei diesem handle es sich um einen asylberechtigten staatenlosen Palästinenser. Die Antragstellerin und Tochter der Bezugsperson sei gemäß § 34 Abs. 6 AsylG als minderjähriges Kind vom sogenannten Kettenerstreckungsverbot ausgenommen. Zudem wurde ausgeführt, dass die Kindeseltern seit dem 07.09.2008 geschieden seien. Zu ihrem Vater habe die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein enges Familienleben entwickelt und habe die sie bei ihrer Mutter gelebt. Der Kindesvater habe in der Vergangenheit auch die väterliche Zustimmung für die Ausreise der Antragstellerin verweigert und das Verfahren blockiert. Mangels Interesse des Kindesvaters an der Antragstellerin habe kein Kontakt bestanden.Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin am 20.08.2025 einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson der Antragstellerin ihren Asylstatus von ihrem Ehegatten abgeleitet erhalten habe. Bei diesem handle es sich um einen asylberechtigten staatenlosen Palästinenser. Die Antragstellerin und Tochter der Bezugsperson sei gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG als minderjähriges Kind vom sogenannten Kettenerstreckungsverbot ausgenommen. Zudem wurde ausgeführt, dass die Kindeseltern seit dem 07.09.2008 geschieden seien. Zu ihrem Vater habe die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein enges Familienleben entwickelt und habe die sie bei ihrer Mutter gelebt. Der Kindesvater habe in der Vergangenheit auch die väterliche Zustimmung für die Ausreise der Antragstellerin verweigert und das Verfahren blockiert. Mangels Interesse des Kindesvaters an der Antragstellerin habe kein Kontakt bestanden.

Die Mutter der Antragstellerin und ihr Ehegatte hätten sich in Österreich bereits ein ökonomisch stabiles Umfeld aufgebaut, in dem sie hoffen würden, die Antragstellerin bald aufnehmen zu können. Der Stiefvater habe monatliche Privateinnahmen als Geschäftsführer in Höhe von € 2.200,00. Er könne als gewerblich Selbständiger die Mutter und die Tochter ex lege mitversichern. Zudem würden diese in Wien eine generalsanierte Altbauwohnung mit einer Nutzfläche von 86 m² bewohnen. Aufgrund des Aufenthaltes seit 2013 und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit spreche der Stiefvater der Antragstellerin sehr gut Deutsch.

Die oben genannte Situation, in welcher sich die Antragstellerin befinde, lasse deutlich erkennen, dass ein weiterer Verbleib in Syrien bzw. dem Libanon bzw. weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter dem Kindeswohl abträglich sei. Darüber hinaus finde die Antragstellerin auch in Österreich ökonomisch gefestigte familiäre Strukturen vor. Im konreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund einem Überwiegen von Art. 8 EMRK auszugehen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd § 36a Abs. 3 AsylG würden somit vorliegen und sei eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten.Die oben genannte Situation, in welcher sich die Antragstellerin befinde, lasse deutlich erkennen, dass ein weiterer Verbleib in Syrien bzw. dem Libanon bzw. weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich zu ihrer Mutter dem Kindeswohl abträglich sei. Darüber hinaus finde die Antragstellerin auch in Österreich ökonomisch gefestigte familiäre Strukturen vor. Im konreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund einem Überwiegen von Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Voraussetzungen für den Entfall der Fristenhemmung iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG würden somit vorliegen und sei eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten.

Nachdem der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt übermittelt wurde, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner nachträglichen Einschätzung über die Gründe für den Entfall der Hemmung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 vom 26.09.2025 mit, dass die Mutter der Antragstellerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig, seit 16.11.2022 asylberechtigt sei und mit ihrem neuen Ehegatten im Bundesgebiet lebe. Insofern seien die Voraussetzungen der Hemmung gegeben. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen, was ihr weiterhin möglich sei. Auch der leibliche Vater befinde sich nach wie vor im Herkunftsstaat.Nachdem der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt übermittelt wurde, teilte dieses der ÖB Damaskus in seiner nachträglichen Einschätzung über die Gründe für den Entfall der Hemmung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vom 26.09.2025 mit, dass die Mutter der Antragstellerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig, seit 16.11.2022 asylberechtigt sei und mit ihrem neuen Ehegatten im Bundesgebiet lebe. Insofern seien die Voraussetzungen der Hemmung gegeben. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen, was ihr weiterhin möglich sei. Auch der leibliche Vater befinde sich nach wie vor im Herkunftsstaat.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.10.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden und eine Erledigung des Antrages nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zusammen mit den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden seien und das Bundesamt in seiner Einschätzung gemäß § 36a Abs. AsylG vom 26.09.2025 mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das die Antragstellerin in Österreich erwarten würde, keine Gründe gemäß Art. 8 EMRK vorliegen würden, die das Eintreten der Hemmung gemäß § 36a Abs. 1 AsylG verhindern würden. So sei die Mutter der Antragstellerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig und seit 16.11.2022 asylberechtigt und lebe gemeinsam mit ihrem neuen Ehegatten im Bundesgebiet. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen, was ihr weiterhin möglich sei. Auch der leibliche Vater befinde sich nach wie vor im Herkunftsstaat. In der Folge habe auch die Prüfung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass trotz der von ihr geltend gemachten Gründe gemäß § 36a Abs. 1 iVm Abs. 2 keine dringende Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) geboten sei. Aufgrund der Einschätzung des Bundesamtes sowie der Vertretungsbehörde sei gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.10.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG nicht vorliegen würden und eine Erledigung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zusammen mit den von ihr dazu vorgelegten Unterlagen sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden seien und das Bundesamt in seiner Einschätzung gemäß Paragraph 36 a, Abs. AsylG vom 26.09.2025 mitgeteilt habe, dass im Hinblick auf die Beschaffenheit des familiären Umfeldes, das die Antragstellerin in Österreich erwarten würde, keine Gründe gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen würden, die das Eintreten der Hemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG verhindern würden. So sei die Mutter der Antragstellerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig und seit 16.11.2022 asylberechtigt und lebe gemeinsam mit ihrem neuen Ehegatten im Bundesgebiet. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen, was ihr weiterhin möglich sei. Auch der leibliche Vater befinde sich nach wie vor im Herkunftsstaat. In der Folge habe auch die Prüfung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe durch die Vertretungsbehörde ergeben, dass trotz der von ihr geltend gemachten Gründe gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, keine dringende Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) geboten sei. Aufgrund der Einschätzung des Bundesamtes sowie der Vertretungsbehörde sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2025,, gehemmt.

Mit Eingabe vom 07.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es iSd Art. 8 EMRK nicht geboten wäre, die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne weiteren Aufschub zu ermöglichen. Im Verfahren sei nachgewiesen worden, dass mit dem Kindesvater aufgrund dessen fehlenden Interesses an der BF zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden habe und darüber hinaus, dass diesem aufgrund seines Verhaltens letztendlich auch nicht mehr die Obsorge zukomme. Eine Versorgung durch den Kindesvater komme somit allein aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in Frage. Zudem sei es aktenwidrig, dass sich der Kindesvater nach wie vor in Syrien aufhalte. Dieser lebe vielmehr bereits seit mehreren Jahren in Deutschland mit seiner neuen Familie. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Ausreise der Bezugsperson vorübergehend mit ihrer Großmutter in Daraa, Syrien. Die Sicherheitslage dort sei nach wie vor instabil. Die Großmutter sei aufgrund altersbedingter Erkrankung bereits etwas in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren Erwägungen zum Kindeswohl zur Gänze unterlassen worden. Darüber hinaus sei aufgrund der bisherigen unfreiwilligen Trennung durch die überlange Verfahrensdauer von mittlerweile bald drei Jahren ein besonderes Augenmerk auf Art. 8 EMRK zu legen.Mit Eingabe vom 07.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen und gab an, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten wäre, die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne weiteren Aufschub zu ermöglichen. Im Verfahren sei nachgewiesen worden, dass mit dem Kindesvater aufgrund dessen fehlenden Interesses an der BF zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben bestanden habe und darüber hinaus, dass diesem aufgrund seines Verhaltens letztendlich auch nicht mehr die Obsorge zukomme. Eine Versorgung durch den Kindesvater komme somit allein aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht in Frage. Zudem sei es aktenwidrig, dass sich der Kindesvater nach wie vor in Syrien aufhalte. Dieser lebe vielmehr bereits seit mehreren Jahren in Deutschland mit seiner neuen Familie. Die Beschwerdeführerin lebe seit der Ausreise der Bezugsperson vorübergehend mit ihrer Großmutter in Daraa, Syrien. Die Sicherheitslage dort sei nach wie vor instabil. Die Großmutter sei aufgrund altersbedingter Erkrankung bereits etwas in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren Erwägungen zum Kindeswohl zur Gänze unterlassen worden. Darüber hinaus sei aufgrund der bisherigen unfreiwilligen Trennung durch die überlange Verfahrensdauer von mittlerweile bald drei Jahren ein besonderes Augenmerk auf Artikel 8, EMRK zu legen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.11.2025, eingelangt beim BVwG am 11.11.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin brachte am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , StA: Syrien, genannt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin brachte am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA: Syrien, genannt, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Nachdem sich die Kindeseltern im Jahr 2008 – wenige Monate nach der Geburt der Beschwerdeführerin – scheiden haben lassen, lebte die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt, bis die Bezugsperson im Jahr 2022 aus Syrien ausreiste. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit mit ihrer Großmutter mütterlicherseits in Daraa und hat keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater.

Die Bezugsperson ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem neuen Ehemann im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der Ehemann der Bezugsperson ist nicht der leibliche Vater bzw. der Adoptivvater der Beschwerdeführerin.

In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 26.06.2025 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich ist.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 26.06.2025 führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 und zur Bezugsperson gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.Die Feststellungen zum Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 und zur Bezugsperson gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.

Die Angaben zur Familienangehörigeneigenschaft wurden seitens der ÖB Damaskus nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen vor der Ausreise der Bezugsperson, zur Dauer des gemeinsamen Haushaltes, zum Familienverhältnis und zum derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Bezugsperson und ihres Ehemannes in Österreich gründen auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellung zur positiven Wahrscheinlichkeitsprognose ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 26.06.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:

„Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005:

„Verordnung der Bundesregierung

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“

§ 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005:

„Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

§ 75 AsylG 2005:Paragraph 75, AsylG 2005:

„…

„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„(28) In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.

(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.(29) Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.

…“

§ 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005:

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Wie bereits festgestellt, stellte die Beschwerdeführerin am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich einen Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose vom 26.06.2025 wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei.Wie bereits festgestellt, stellte die Beschwerdeführerin am 16.02.2023 schriftlich und am 08.01.2024 persönlich einen Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose vom 26.06.2025 wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sei.

Die Beschwerdeführerin brachte am 20.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 20.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein.

In einer nachträglichen Einschätzung über die Gründe für den Entfall der Hemmung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 vom 26.09.2025 wurde ausgeführt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Beilagen und der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig und seit 16.11.2022 asylberechtigt sei und mit ihrem neuen Ehemann im Bundesgebiet lebe, die Voraussetzung einer Hemmung vorliegen. Zudem führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen habe, was ihr weiterhin möglich sei.In einer nachträglichen Einschätzung über die Gründe für den Entfall der Hemmung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 vom 26.09.2025 wurde ausgeführt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin übermittelten Beilagen und der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit 2022 in Österreich aufhältig und seit 16.11.2022 asylberechtigt sei und mit ihrem neuen Ehemann im Bundesgebiet lebe, die Voraussetzung einer Hemmung vorliegen. Zudem führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter Unterkunft genommen habe, was ihr weiterhin möglich sei.

Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen.

Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrages innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrages innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen.

Die Bezugsperson ist die leibliche Mutter der mittlerweile volljährigen sowie ledigen Beschwerdeführerin, der leibliche Vater der Beschwerdeführerin lebt laut ihren Angaben in Deutschland und hat die Beschwerdeführerin mangels Interesse des Kindesvaters keinen Kontakt zu diesem. Der mit der Bezugsperson lebende Stiefvater hat die Beschwerdeführerin nicht adopiert und hat ohne eine Adoption auch keine elterlichen Rechte und Pflichten. Zumal die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich auch volljährig geworden ist, ist die Obsorge ex lege erloschen.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2022 bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in Daraa auf. Das Vorliegen einer weiteren Bezugsperson in Syrien wurde nicht vorgebracht. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aufgrund ihrer derzeitigen Situation psychisch belastet sei, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin als mittlerweile volljähriges Kind derart beeinträchtigt und pflegebedürftig sei, dass sie in die Obhut der Bezugsperson gelangen müsste und nicht in Daraa bei ihrer Großmutter verbleiben könnte. Hinsichtlich der Großmutte wurde lediglich vorgebracht, dass diese altersbedingt etwas eingeschränkt sei, doch geht auch aus diesem Vorbringen nicht hervor, dass die 18-jährige Beschwerdeführerin nicht weiterhin bei ihrer Großmutter Unterkunft nehmen kann. Insofern stellt die Großmutter mütterlicherseits weiterhin eine taugliche Bezugsperson für die Beschwerdeführerin dar.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit ist zudem nicht (mehr) auf die Beurteilung des Kindeswohles der Beschwerdeführerin einzugehen, dem bei der Prüfung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zugekommen wäre.Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit ist zudem nicht (mehr) auf die Beurteilung des Kindeswohles der Beschwerdeführerin einzugehen, dem bei der Prüfung nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zugekommen wäre.

Es ist daher nicht von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Erledigung des jeweiligen Antrages innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.Es ist daher nicht von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Erledigung des jeweiligen Antrages innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.

Um dem Anliegen der Beschwerdeführerin, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht (vgl. VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222).Um dem Anliegen der Beschwerdeführerin, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht vergleiche VwGH 05.10.2022, Ra 2022/14/0222).

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dringlichkeit Einreisetitel EMRK Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Interessenabwägung Kindeswohl Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2325877.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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