TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 L517 2319107-1

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Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AlVG §14
AlVG §26
AlVG §81
AVRAG §11
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 14 heute
  2. AlVG Art. 2 § 14 gültig ab 08.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  19. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  21. AlVG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 7 § 81 heute
  2. AlVG Art. 7 § 81 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  6. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  7. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  8. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  10. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2021
  11. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2021
  12. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2021
  13. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2021
  14. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.04.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  15. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  16. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 16.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  17. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 16.03.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  18. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 14.11.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  19. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.07.2014 bis 13.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  22. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 08.08.2001 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  23. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 09.05.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  24. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 25.06.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1999
  26. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 10.01.1998 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  30. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  31. AlVG Art. 7 § 81 gültig von 30.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AVRAG § 11 heute
  2. AVRAG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025
  3. AVRAG § 11 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  4. AVRAG § 11 gültig von 10.09.2021 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  5. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  6. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  7. AVRAG § 11 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AVRAG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  10. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  11. AVRAG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  12. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. AVRAG § 11 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  14. AVRAG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 17.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2319107-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.07.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, GZ: römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 26 Abs. 1 Z. 4 und 81 Abs. 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 4 und 81 Absatz 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

20.09.2024 – Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) ab 11.10.2024; Bescheinigung zur Bildungskarenz; Weiterbildungsmaßnahme20.09.2024 – Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) ab 11.10.2024; Bescheinigung zur Bildungskarenz; Weiterbildungsmaßnahme

23.10.2024 – Telefonat zwischen bB und bP

04.11.2024 – Bestätigung über die Antragstellung des KBG von der SVS

07.07.2025 – Antragsbearbeitung des KBGs durch die SVS

22.07.2025 – Bescheid, Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes keine Folge gegeben

20.08.2025 – Beschwerde; Vollmachtsbekanntgabe

27.08.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

02.09.2025 – Vorlageantrag

05.09.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld und vom 04.07.2023 bis 03.01.2024 Wochengeld.Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld und vom 04.07.2023 bis 03.01.2024 Wochengeld.

Die bP stellte am 20.09.2024 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 11.10.2024.

Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 48a OÖ. Landes-Vertragsbedienstetengesetz mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor, sowie die verbindliche Anmeldung zur XXXX vom 12.09.2024.Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 48 a, OÖ. Landes-Vertragsbedienstetengesetz mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor, sowie die verbindliche Anmeldung zur römisch 40 vom 12.09.2024.

Über ein Telefonat am 23.10.2024 legte das AMS folgenden Aktenvermerk an: „Kundin hat sich während Schwangerschaft das Sprunggelenk gebrochen und war dann im Krankenstand bis zum Wochengeldbeginn (versichert über KFL). Über die KFL hätte sie nur noch das pauschale KBG bekommen, nicht mehr das einkommensabhängige KBG. Aus diesem Grund hat sie den Antrag auf KBG bei der SVS gestellt. Die SVS braucht für den Antrag auf KBG den EK-Steuerbescheid von 2023. Der Steuerberater der Kundin hat den Steuerbescheid aber noch nicht fertig. Bis das Finanzamt dann den EK-Steuerbescheid erlässt und die SVS entscheidet, kann es noch dauern.“

Am 04.11.2024 legte die bP dem AMS eine Bestätigung über ihren Antrag auf KBG beim SVS vor.

Erst im Juli 2025 bearbeitete die SVS den Antrag der bP auf Kinderbetreuungsgeld.

Laut Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bezog die bP vom 04.01.2024 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld.

Mit Bescheid vom 22.07.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 11.10.2024 gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 138/2013, in geltender Fassung in Verbindung mit § 81 Abs. 12 AlVG, BGBl. Nr. 157/2017 mangels ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht laut Speicherung beim Dachverband nur bis 09.10.2024 und Ihre Bildungskarenz wurde erst ab 11.10.2024 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. Somit befindet sich eine Lücke am 10.10.2024 in Ihrem Versicherungsverlauf und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld ist nicht erfüllt.“Mit Bescheid vom 22.07.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 11.10.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, in geltender Fassung in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 2017, mangels ununterbrochener sechsmonatiger arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aus dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht laut Speicherung beim Dachverband nur bis 09.10.2024 und Ihre Bildungskarenz wurde erst ab 11.10.2024 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. Somit befindet sich eine Lücke am 10.10.2024 in Ihrem Versicherungsverlauf und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld ist nicht erfüllt.“

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer, innerhalb offener Frist am 19.08.2025, eingelangt am 20.08.2025, Beschwerde, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(….) 1) Zur Zulässigkeit:

Gem. Art. 131 Abs. 2 BVG steht gegen Bescheide einer Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde.Gem. Artikel 131, Absatz 2, BVG steht gegen Bescheide einer Behörde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv- öffentlichen Recht, dass Weiterbildungsgeld zuerkannt werden muss, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, verletzt, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld abgewiesen wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür bei der Beschwerdeführerin vorliegen.

Über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 56 Abs 2 AlVG).Über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG).

Aus diesem Grund ist die Bescheidbeschwerde zulässig.

2)       Sachverhalt:

Mit Antrag vom 11.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für Weiterbildungsmaßnahmen für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.07.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 22.07.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Das Arbeitsmarktservice XXXX begründet seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht vorliegen, da laut Speicherung beim Dachverband der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur bis 09.10.2024 bestanden habe und die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber erst mit 11.10.2024 vereinbart worden sei, sodass sich im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin am 10.10.2024 (sohin für einen Tag!) eine Lücke befände und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld nicht erfüllt sei.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 begründet seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht vorliegen, da laut Speicherung beim Dachverband der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur bis 09.10.2024 bestanden habe und die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber erst mit 11.10.2024 vereinbart worden sei, sodass sich im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin am 10.10.2024 (sohin für einen Tag!) eine Lücke befände und der Grundanspruch auf Weiterbildungsgeld nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

3)       Beschwerdegründe:

Verletzung von Verfahrensvorschiften/Verletzung der Pflicht zur amtswegigen

Sachverhaltsfeststellung gem. § 37 AVG und unrichtige rechtliche Beurteilung.Sachverhaltsfeststellung gem. Paragraph 37, AVG und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Die belangte Behörde ist ihrer Pflicht zu amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde ist gem. § 37 AVG dazu verpflichtet, den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Damit eine Feststellung getroffen werden kann, muss sich der maßgebliche Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugetragen haben.Die belangte Behörde ist ihrer Pflicht zu amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Behörde ist gem. Paragraph 37, AVG dazu verpflichtet, den gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Damit eine Feststellung getroffen werden kann, muss sich der maßgebliche Umstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugetragen haben.

Die belangte Behörde hat wesentliche Tatsachen nicht festgestellt. Entgegen dem „festgestellten" Sachverhalt hat sich der maßgebliche Sachverhalt wie folgt zugetragen:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.11.2023 die Mutterschaftskarenz vom 04.01.2024 (= Ende des Mutterschutzes) bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ihrer Kinder, sohin bis zum 10.10.2024. Diesem Antrag wurde vom XXXX mit Schreiben vom 07.11.2023 stattgegeben, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin war daher bis einschließlich 10.10.2024 karenziert.Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.11.2023 die Mutterschaftskarenz vom 04.01.2024 (= Ende des Mutterschutzes) bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ihrer Kinder, sohin bis zum 10.10.2024. Diesem Antrag wurde vom römisch 40 mit Schreiben vom 07.11.2023 stattgegeben, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin war daher bis einschließlich 10.10.2024 karenziert.

Nach der Mutterschaftskarenz suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Bildungskarenz für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 an, was dieser vom XXXX mit Schreiben vom 20.06.2024 auch gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher von 11.10.2024 bis 10.10.2025 in Bildungskarenz.Nach der Mutterschaftskarenz suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Bildungskarenz für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 an, was dieser vom römisch 40 mit Schreiben vom 20.06.2024 auch gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher von 11.10.2024 bis 10.10.2025 in Bildungskarenz.

Die Beschwerdeführerin hat sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld während der Karenz entschieden. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin 365 Tage, sohin grundsätzlich 1 Jahr, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch so beantragt, diese beantragte das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für 365 Tage. Es gibt die Möglichkeit von 365 Tagen oder (pauschales Kinderbetreuungsgeld) bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes.

Die Beschwerdeführerin hat sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für 365 Tage entschieden, damit diese im Anschluss an die Mutterschaftskarenz, welche am 10.10.2024 endete, am 11.10.2024 mit der Bildungskarenz beginnen kann.

Das Jahr 2024 war bekanntlich ein Schaltjahr und hatte somit 366 Tage. Aus diesem Grund endete der Bezug von Kinderbetreuungsgeld am 09.10.2024, die Mutterschaftskarenz der Beschwerdeführerin endete jedoch erst am 10.10.2024.

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin unter anderem am 10.10.2024 bei der KFL und bei der SVS aufrecht krankenversichert.

Dieser Sachverhalt hätte von der belangten Behörde für eine vollumfassende und abschließende Beurteilung festgestellt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Wäre das Kalenderjahr 2024 kein Schaltjahr gewesen, hätte es nur 365 Tage gedauert und wäre das gegenständliche Problem, welches aus der gesetzlichen Unschärfe resultiert, nicht angefallen.

Beweis:

Einvernahme der Beschwerdeführerin

beiliegende Versicherungsbestätigung SVS

beiliegende Versicherungsbestätigung KFL

Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Bestätigung Mutterschaftskarenz XXXX Bestätigung Mutterschaftskarenz römisch 40

Bestätigung Bildungskarenz XXXX Bestätigung Bildungskarenz römisch 40

weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten

Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtswidrig.

Es kann jedenfalls nicht zum Nachteil der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin gereichen, dass das Jahr 2024 ein Schaltjahr war und somit 366 Tage hatte. Die Beschwerdeführerin hat für den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld das zur Verfügung gestellte Formular verwendet, welches lediglich die Möglichkeiten von zwei-jährigem Kinderbetreuungsgeldbezug und von 365- tägigem Kinderbetreuungsgeldbezug vorsieht. Eine andere Auswahl hätte die Beschwerdeführerin nicht treffen können und auch darauf, dass 2024 ein Schaltjahr war, wird in den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin hatte daher keine andere Auswahlmöglichkeit.

Es kann nicht zum Nachteil eines rechtsunkundigen Laien gereichen, wenn in einem Jahr Tagesund Jahresangaben, wie bei einem Schaltjahr, nicht übereinstimmen. Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende der Mutterschaftskarenz, sohin bis zum 10.10.2024, beziehen wollte. Dies hat die Beschwerdeführerin auch genau so angegeben. Dass das Jahr 2024 ein Schaltjahr war und daher 366 Tage hatte, kann daran nichts ändern. Wie bereits erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin keine andere Auswahlmöglichkeit gehabt. Wenn beim Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ein Schaltjahr mit 366 Tagen nicht vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin dies auch nicht auswählen und muss ihr bei richtiger Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls 366 Tage in einem Schaltjahr Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt werden.

Die gegenständliche Entscheidung durch die belangte Behörde würde zwangsläufig dazu führen, dass jede bzw. jeder, die bzw. der für einen Zeitraum wie die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, dieses aufgrund einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen nicht erhält. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin, weil im Formular bzw. im Gesetz nichts vorgesehen ist, kein einjähriges Kinderbetreuungsgeld beantragen.

Die Entscheidung der belangten Behörde führt zu einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmung, zumal der Beschwerdeführerin ansonsten Weiterbildungsgeld nicht zuerkannt wird, obwohl bei dieser sämtliche Voraussetzungen gem. § 26 AlVG vorliegen. Dies kann jedoch bei richtiger Anwendung der Bestimmungen nicht der Fall sein. Es ist nicht möglich, dass der bloße Umstand, dass 2024 ein Schaltjahr mit 366 Tagen war, und dieser Umstand in sämtlichen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht bedacht wird, den gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ausschließt.Die Entscheidung der belangten Behörde führt zu einer denkunmöglichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmung, zumal der Beschwerdeführerin ansonsten Weiterbildungsgeld nicht zuerkannt wird, obwohl bei dieser sämtliche Voraussetzungen gem. Paragraph 26, AlVG vorliegen. Dies kann jedoch bei richtiger Anwendung der Bestimmungen nicht der Fall sein. Es ist nicht möglich, dass der bloße Umstand, dass 2024 ein Schaltjahr mit 366 Tagen war, und dieser Umstand in sämtlichen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht bedacht wird, den gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ausschließt.

Es ist zwingend notwendig, dass der gesamte Sachverhalt festgestellt wird, zumal eine abschließende Beurteilung nur möglich ist, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten vollumfassend festgestellt werden.

Zusammengefasst besteht in gegenständlicher Angelegenheit noch keine Entscheidungsreife. Das Bundesverwaltungsgericht muss die beantragten Beweise aufnehmen (§ 46 VwGVG) und den maßgeblichen Sachverhalt feststellen. (….)“ Anbei übermittelte die bP die Vollmachtsbekanntgabe.Zusammengefasst besteht in gegenständlicher Angelegenheit noch keine Entscheidungsreife. Das Bundesverwaltungsgericht muss die beantragten Beweise aufnehmen (Paragraph 46, VwGVG) und den maßgeblichen Sachverhalt feststellen. (….)“ Anbei übermittelte die bP die Vollmachtsbekanntgabe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, zugestellt am 29.08.2025, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 22.07.2025 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass durch das mangelnde Vorliegen einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung am 10.10.2024, es an der gesetzlichen Grundlage für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 11.10.2025 fehle. Es sei auch nie vom Gesetzgeber die Absicht gewesen, einen nahtlosen Bezug der beiden voneinander unabhängigen Leistungen, Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld, sicherzustellen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag Thomas Laherstorfer innerhalb offener Frist am 02.09.2025.2025 einen Vorlageantrag ein.

Am 05.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen:

Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld.Zuletzt war die bP vom 02.08.2021 bis 07.04.2023 beim römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog vom 08.04.2023 bis 03.07.2023 Krankengeld.

Vom 04.07.2023 bis 03.01.2024 bezog die bP Wochengeld.

Die bP bezog vom 04.01.2024 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld.

Die bP stellte am 20.09.2024 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld ab dem 11.10.2024.

Das Kalenderjahr 2024 war ein Schaltjahr und hatte somit 366 Tage.

Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vom 17.06.2024 gemäß XXXX mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor sowie die Karenzvereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz vom 07.11.2023.Die bP legte die schriftliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vom 17.06.2024 gemäß römisch 40 mit ihrem Dienstgeber für den Zeitraum 11.10.2024 bis 10.10.2025 vor sowie die Karenzvereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz vom 07.11.2023.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die Feststellungen zum Bezug des Beschäftigungsverhältnisses bzw. Wochen- und Kinderbetreuungsgeldes der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers).

Die Feststellungen zur Karenzvereinbarung nach dem Mutterschutzgesetz ergeben sich aus den im Akt (zur Beschwerde) vorgelegten Unterlagen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG, BGBl. I Nr. 53/2016 idgF- Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, idgF

- Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. I Nr. 76/2025 idgF- Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26, (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

[…]

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

[...]

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...](7) Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]

Übergangsrecht

§ 81. (12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.Paragraph 81, (12) Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

Anwartschaft

§ 14. (4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:Paragraph 14, (4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a)       Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b)       die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c)       Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d)       Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e)       Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;

f)       Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g)       Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. I Nr. 76/2025, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach Paragraph 37 e, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 53/2016, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:

Dauer

§ 14. Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.Paragraph 14, Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.

Bezugsende

§ 4a. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.Paragraph 4 a, (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4).

Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde auch die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 12 AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Anwendung findet (BGBl I 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen; vgl. Erl zu § 14 Abs. 4 lit b AlVG) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden (§ 26 Abs. 1 Z 4 AlVG), ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 26 AlVG, Rz 555/1). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde auch die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Anwendung findet (BGBl römisch eins 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen; vergleiche Erl zu Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, AlVG) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG), ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG, Rz 555/1).

Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht und endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.

3.4.1. Die bP erhielt vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld. Dies entspricht der gesetzlich festgelegten Höchstdauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. Die Höchstdauer ist ausdrücklich mit 365 Tagen festgelegt, weshalb der Anspruch der bP auf Kinderbetreuungsgeld, beginnend mit 11.10.2023 am 09.10.2024 endete, da es sich beim Jahr 2024 um ein Schaltjahr handelte. Der Gesetzgeber regelte die Dauer des Anspruches im Falle eines Schaltjahres jedenfalls nicht lückenhaft, da er gesetzlich ausdrücklich 365 Tage normierte, wodurch Benachteiligungen bzw. Bevorzugungen durch kürzere bzw. längere Bezugsdauern vorgebeugt wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, einen nahtlosen Bezug der beiden voneinander unabhängigen Leistungen Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld sicherzustellen. Die Zusage des XXXX zu einer Karenzdauer bis einschließlich 10.10.2024 ist unrichtig, da auch dieses erkennen hätte müssen, dass im Jahr 2024 ein Schaltjahr vorliegt und die Bezugsdauer daher nur bis 09.10.2024 reichte.3.4.1. Die bP erhielt vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld. Dies entspricht der gesetzlich festgelegten Höchstdauer des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld. Die Höchstdauer ist ausdrücklich mit 365 Tagen festgelegt, weshalb der Anspruch der bP auf Kinderbetreuungsgeld, beginnend mit 11.10.2023 am 09.10.2024 endete, da es sich beim Jahr 2024 um ein Schaltjahr handelte. Der Gesetzgeber regelte die Dauer des Anspruches im Falle eines Schaltjahres jedenfalls nicht lückenhaft, da er gesetzlich ausdrücklich 365 Tage normierte, wodurch Benachteiligungen bzw. Bevorzugungen durch kürzere bzw. längere Bezugsdauern vorgebeugt wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte nicht, einen nahtlosen Bezug der beiden voneinander unabhängigen Leistungen Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld sicherzustellen. Die Zusage des römisch 40 zu einer Karenzdauer bis einschließlich 10.10.2024 ist unrichtig, da auch dieses erkennen hätte müssen, dass im Jahr 2024 ein Schaltjahr vorliegt und die Bezugsdauer daher nur bis 09.10.2024 reichte.

Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 11.10.2024 bis 10.10.2025 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 11.10.2024 bis 10.10.2025 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG.

In § 14 Abs. 4 und 5 AlVG sind taxativ die Zeiten aufgezählt, welche wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind. Eine karenzierte Beschäftigung beim XXXX laut des XXXX oder eine aufrechte Krankenversicherung bei der XXXX sind nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten.In Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG sind taxativ die Zeiten aufgezählt, welche wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind. Eine karenzierte Beschäftigung beim römisch 40 laut des römisch 40 oder eine aufrechte Krankenversicherung bei der römisch 40 sind nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung zu werten.

Am 10.10.2024 liegt somit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ebenso liegen keine der in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG normierten Zeiten vor. Mit dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld am 09.10.2024 wird das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Anschluss des karenzierten Dienstverhältnisses nicht erfüllt und somit fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 11.10.2024.Am 10.10.2024 liegt somit keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ebenso liegen keine der in Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG normierten Zeiten vor. Mit dem Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld am 09.10.2024 wird das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Anschluss des karenzierten Dienstverhältnisses nicht erfüllt und somit fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ab 11.10.2024.

3.6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld bezog und erst mit 11.10.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld begehrte und somit durch den 10.10.2024 eine Unterbrechung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG genannten Zeiten vorliegt, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst vom 11.10.2023 bis 09.10.2024 Kinderbetreuungsgeld bezog und erst mit 11.10.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld begehrte und somit durch den 10.10.2024 eine Unterbrechung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. der in Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG genannten Zeiten vorliegt, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf.

Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Beschäftigung Bildungskarenz gesetzliche Grundlage Kinderbetreungsgeld Versicherungszeiten Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2319107.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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