TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 I414 2150902-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I414 2150902-3/4E
, I414 2150902-3/4E

Beschluss

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Tunesien (alias Serbien), hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Tunesien (alias Serbien), hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er seine Freundin in Tunesien geschwängert und diese eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe. Daraufhin habe der Bruder der Freundin, welcher ein Salafist sei, gedroht, den Fremden nach islamischem Recht zu töten und den Fremden überdies bei den staatlichen Behörden zur Anzeige gebracht, da es in Tunesien strafbar sei, mit einer Frau ein Kind zu zeugen, ohne verheiratet zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Fremde umgebracht oder angeklagt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden.

Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2017, Zl. I418 2150902-1/3E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Seinem Fluchtvorbringen wurde hierbei die Asylrelevanz versagt.

Nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde am 25.02.2018 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) seine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber sichergestellt und der Fremde der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Am 02.04.2019 wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste letztlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Tunesien aus.Nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und auch nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde am 25.02.2018 im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) seine Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber sichergestellt und der Fremde der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Am 02.04.2019 wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste letztlich im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Tunesien aus.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte der Fremde abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet zurück und wurde am 29.03.2021 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle festgenommen. Während seiner am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2021 im Wesentlichen damit begründete, dass er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Fremden bei der Ankunft am Flughafen festgenommen habe. Er sei in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt worden, ehe sein Vater die Wohnung verkauft und für die Freilassung des Fremden bezahlt habe. Sofern er nach Tunesien zurückkehre befürchte er, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden und „nie wieder die Sonne“ zu sehen.

Am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Fremde unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.Am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Fremde unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 09.08.2021 festgenommen und über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das gegenständliche Asylverfahren fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2022 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG nach zulässig ist“ (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass das nunmehr seitens des Fremden geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf seine angebliche Verhaftung nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien aufgrund eines Terrorismus-Verdachts keinen glaubhaften Kern aufweise.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2022 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Fremden wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig ist“ (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde gelangte zum Schluss, dass das nunmehr seitens des Fremden geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf seine angebliche Verhaftung nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien aufgrund eines Terrorismus-Verdachts keinen glaubhaften Kern aufweise.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022, Zl. I403 2150902-2/17E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Fremde stellte am 05.05.2026 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründet, dass er seiner Mutter verraten hätte bisexuell zu sein. Dies habe er ausschließlich seiner Mutter erzählt. Seine Mutter habe ihm aufgrund seiner sexuellen Orientierung verstoßen. In Tunesien würde er deswegen geschlagen und angespuckt werden. Er wolle ein friedliches Leben führen und habe deswegen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 26.05.2026 wurde der Fremde vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, trotz seiner Nieren und Prostata Probleme gesund zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er vor, Homosexuell zu sein. In den Vorverfahren habe er sich nicht getraut dies aus Angst vor seiner Familie nicht zu sagen. Er sei seit etwa 20 Jahren bisexuell. Er habe sich von seiner Ex-Frau und seiner Tochter aufgrund seiner sexuellen Orientierung 2014 getrennt. Er habe eine weitere Tochter in XXXX , seine Tochter sei unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe, zu der Kindesmutter habe er keinen Kontakt mehr. Sollte er nach Tunesien zurückkehren werde er von seiner Familie bedroht werden. Er wolle nach Italien zurückkehren, er habe Verwandte und Freunde in Italien. Am 26.05.2026 wurde der Fremde vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, trotz seiner Nieren und Prostata Probleme gesund zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte er vor, Homosexuell zu sein. In den Vorverfahren habe er sich nicht getraut dies aus Angst vor seiner Familie nicht zu sagen. Er sei seit etwa 20 Jahren bisexuell. Er habe sich von seiner Ex-Frau und seiner Tochter aufgrund seiner sexuellen Orientierung 2014 getrennt. Er habe eine weitere Tochter in römisch 40 , seine Tochter sei unter der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe, zu der Kindesmutter habe er keinen Kontakt mehr. Sollte er nach Tunesien zurückkehren werde er von seiner Familie bedroht werden. Er wolle nach Italien zurückkehren, er habe Verwandte und Freunde in Italien.

Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.05.2026 den faktischen Abschiebeschutz auf.

Am 29.05.2026 langten die Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der volljährige Fremde ist geschieden, Staatsangehöriger von Tunesien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber; er wurde als sunnitischer Moslem sozialisiert, bezeichnet sich selbst jedoch mittlerweile als nicht mehr gläubig. Seine Identität steht fest.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht und ist erwerbsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Fremde stammt aus XXXX , einer Hafenstadt an der Mittelmeerküste im Nordosten des Landes, und hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in der gut 100 km südlich von XXXX gelegenen Hafenstadt XXXX . Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, den Beruf des Kochs erlernt und seinen Lebensunterhalt als Pizzabäcker bestritten.Der Fremde stammt aus römisch 40 , einer Hafenstadt an der Mittelmeerküste im Nordosten des Landes, und hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in der gut 100 km südlich von römisch 40 gelegenen Hafenstadt römisch 40 . Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht, den Beruf des Kochs erlernt und seinen Lebensunterhalt als Pizzabäcker bestritten.

Der Fremde hat laut eigenen Angaben bereits ab dem Jahr 1999 in Italien gelebt und dort eine Ehe geschlossen, welche wieder rechtskräftig geschieden wurde. Seitens Italiens wurde gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt. Auch wurde er bereits am 09.11.2012 in Deutschland unter anderem wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei er laut eigenen Angaben vierzehn Monate hiervon tatsächlich verbüßte.

Erstmalig ab (spätestens) 22.07.2014 hielt sich der Fremde im Bundesgebiet auf, wobei er nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellte und am 17.05.2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftweg nach Tunesien ausreiste. Laut eigenen Angaben kehrte er bereits Anfang des Jahres 2020 wieder nach Österreich zurück, meldete jedoch keinen Wohnsitz an und stellte erst am 29.03.2021 – nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen worden war – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der Fremde hat zwei Kinder, ein Kind lebt in Italien und das zweite Kind in Österreich.

Die in Italien lebende Tochter ist am XXXX geboren. Der Fremde hat zu dieser Tochter seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr.Die in Italien lebende Tochter ist am römisch 40 geboren. Der Fremde hat zu dieser Tochter seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr.

Der Fremde steht weder zu seiner in Österreich geborenen Tochter noch zur Kindesmutter in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des Fremden bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Fremde hat seine in Österreich lebenden Tochter seit seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien im Mai 2019 keinen Kontakt mehr. Ansonsten leben noch vier Cousins des Fremden in Österreich, zu welchen jedoch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht.

Der Fremde weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher, kultureller oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Der Fremde stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Gegen den Fremden besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Der Fremde wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des XXXX vom 21.03.2017, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 05.10.2021, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 05.10.2021, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom 10.09.2021, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 1 letzter Satz StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 1, 224 StGB, sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 20.12.2021 zu Zl. XXXX dahin Folge gegeben, dass die gegen den Fremden verhängte Freiheitsstrafe, welche unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zu gelten hat, auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, 224, StGB, sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 wurde mit Urteil vom 20.12.2021 zu Zl. römisch 40 dahin Folge gegeben, dass die gegen den Fremden verhängte Freiheitsstrafe, welche unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu gelten hat, auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.

Mit Urteil des XXXX vom 27.08.2024, Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom 27.08.2024, Zl. römisch 40 wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt.

Der Fremde stellte im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlicher verkündeter Erkenntnis vom 15.05.2026, Zl. W180 2343089-1/24Z, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen.

Der Fremde befindet sich derzeit in Schubhaft.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren:

Der Fremde reiste nach seinen Angaben im Juli 2014 unrechtmäßig aus Italien kommend, wo er seit 1999 gelebt hat, in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Freundin in Tunesien von ihm ein Kind empfangen und diese eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe. Daraufhin habe der Bruder der Freundin, welcher ein Salafist sei, gedroht, den Fremden nach islamischem Recht zu töten und den Fremden überdies bei den staatlichen Behörden zur Anzeige gebracht, da es in Tunesien strafbar sei, mit einer Frau ein Kind zu zeugen, ohne verheiratet zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Fremde umgebracht oder angeklagt und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 04.09.2014 wurde das Asylverfahren des Fremden gemäß § 24 AsylG eingestellt, da der Fremde die zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Unterkunft verlassen hatte. Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte der Fremde die Fortsetzung des Verfahrens und gab dem Bundesamt eine Anschrift bekannt. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 04.09.2014 wurde das Asylverfahren des Fremden gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt, da der Fremde die zugewiesene Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Unterkunft verlassen hatte. Mit Schreiben vom 04.07.2016 beantragte der Fremde die Fortsetzung des Verfahrens und gab dem Bundesamt eine Anschrift bekannt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) vom 10.03.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Ferner wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet seit 24.02.2017 verloren habe. Der Fremde befand sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seit dem vorgenannten Datum in Untersuchungshaft.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) vom 10.03.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Ferner wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet seit 24.02.2017 verloren habe. Der Fremde befand sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seit dem vorgenannten Datum in Untersuchungshaft.

Die vom Fremden dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2017, Zl. I418 2150902-1 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.

Der Fremde kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet, ohne aufrecht gemeldet zu sein.

Er wurde im Zuge einer Personenkontrolle am 31.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig aufgegriffen, festgenommen und über ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2019 die Schubhaft verhängt und diese am selben Tag in Vollzug gesetzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom 02.04.2019, rechtskräftig mit 01.05.2019, wurde gegen den Fremden neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, diesmal in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 5 Jahren.

Der Fremde stellte während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste am 17.05.2019 auf dem Luftweg nach Tunesien aus.

Der Fremde reiste – nach seinen Angaben im Jänner 2020 – wiederum unrechtmäßig und entgegen dem Einreiseverbot wieder ins Bundesgebiet ein. Eine Meldung nach dem Meldegesetz unterließ er.

Der Fremde wurde am 29.03.2021 – wiederum zufällig – bei einer fremdenrechtlichen Personenkontrolle aufgegriffen und festgenommen.

Während einer am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen Antrag begründete er im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.03.2021 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2021 im Wesentlichen damit, dass er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Fremden bei der Ankunft am Flughafen festgenommen habe. Er sei in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt worden, ehe sein Vater die Wohnung verkauft und für die Freilassung des Fremden bezahlt habe. Sofern er nach Tunesien zurückkehre befürchte er, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden.

Schon am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Fremde unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 08.08.2021 erneut festgenommen und über ihn am 09.08.2021 die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das Verfahren zum zweiten Asylantrag fortgesetzt. Schon am 06.04.2021 wurde das gegenständliche Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, nachdem der Fremde unangekündigt die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung verlassen und sich dadurch dem Verfahren entzogen hatte. Nachdem er am 08.08.2021 erneut festgenommen und über ihn am 09.08.2021 die Untersuchungshaft verhängt worden war, wurde das Verfahren zum zweiten Asylantrag fortgesetzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2022 wurde der zweite Antrag des Fremden auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht gewährt, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2022 wurde der zweite Antrag des Fremden auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gewährt, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden zulässig sei.

Die vom Fremden dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2022, Zl. I403 21550902-2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2022, als unbegründet abgewiesen. Wie das Bundesamt zuvor gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung, dass die vom Fremden im Folgeverfahren behauptete Sachverhaltsänderung, wonach er im Zuge der Heimreise nach Tunesien des Terrorismus verdächtig worden sei, sodass man ihn bei seiner Ankunft in Tunesien festgenommen und in weiterer Folge in Haft gehalten habe, kein glaubhafter Kern zukomme.

Der Fremde befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.03.2022 und des vorgenannten Erkenntnisses in Strafhaft.

Seit dem 30.05.2022 besteht gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren.

Nach einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Freiheitsstrafe von 30 Monaten zuzüglich Zusatzstrafe von 12 Monaten, zusammen also 42 Monaten) nach einer Haftdauer von 28 Monaten verblieb der Fremde im Bundesgebiet. Der Fremde erstattete keine Meldung nach dem Meldegesetz.

Er wurde am 04.07.2024 neuerlich verhaftet, am 07.07.2024 in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.08.2024 zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt; die zuvor erfolgte bedingte Entlassung (bedingt nachgesehener Rest der Freiheitsstrafe: 14 Monate) wurde widerrufen.

Der Fremde wurde am 28.04.2026 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes, datiert mit 04.05.2026, dem Fremden zugestellt am selben Tag, wurde über den Fremden die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und diese nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 04.05.2026 in Vollzug gesetzt und der Fremde in ein PAZ überstellt. Der Fremde wird seit dem 04.05.2026 in Schubhaft angehalten.

1.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:

Der Fremde stellte am 05.05.2026 im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). In seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Fremde den Antrag dahingehend, dass er sich hiermit outen wolle. Er sei bisexuell. Er habe dieses Geheimnis bis jetzt nur seiner Mutter verraten. Als er es ihr mitgeteilt habe, habe sie ihn sofort verstoßen. Das habe ihn sehr schwer verletzt, dass ihn die eigene Mutter wegen seiner sexuellen Neigung verstoßen habe, aus diesem Grund habe er es seitdem niemanden mehr gesagt. In seiner Heimat würde sie ihn deswegen schlagen und anspucken. Er könnte kein friedliches Leben führen und habe im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der Fremde, seit ca. 20 Jahren, seit er sich geoutet habe.

Die im gegenständlichen Folgeverfahren geltend gemachten Fluchtgründe waren dem Fremden im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sowie im Zweitverfahren bekannt. Darüber hinaus enthält das Vorbringen keinen glaubhaften Kern.

Der Folgeantrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt.

Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Tunesien oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten und liegt keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vor.

Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.

1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Fremden:

Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaaten.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaaten.

Zur aktuellen Lage in Tunesien werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 27.02.2025, Version 9, folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024).

Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).

Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024).

Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).

Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Haftbedingungen durch bauliche Maßnahmen und Reformen zu verbessern (AA 22.6.2023). Die Reform des Haftsystems - insbesondere auch in Hinblick auf Deradikalisierung - scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB Tunis 10.2022).

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 22.6.2023). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter, dem OMCT, der unabhängigen tunesischen Organisation gegen Folter und der tunesischen Beobachtungsstelle für Freiheiten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Die Dauer der Untersuchungshaft bleibt unvorhersehbar und kann von einem Monat bis zu mehreren Jahren dauern, was laut lokalen und internationalen NGOs vor allem auf langwierige Strafverfolgungsverfahren, Ineffizienz der Justiz und mangelnde Kapazitäten zurückzuführen ist (USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monate, infolge des überlasteten Justizsystems auch länger dauern. Auch wenn das Gesetz den Schutz von Häftlingen vorsieht und deren Rechte definiert, sind repressive und die Menschenrechte missachtende Praktiken durchaus noch üblich (ÖB Tunis 10.2022). In Fällen von bzw. Straftaten gegen die nationale Sicherheit oder bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, kann die Untersuchungshaft zwischen sechs Monaten und - in einigen seltenen Fällen - mehrere Jahre dauern (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).

Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).

Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024).

7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).

Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).

Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des Bundesamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich seiner Asylverfahren wurden der Gerichtsakt I418 2150902-1 und I403 2150902-2 beigezogen. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt W180 2343089-1 betreffend die Schubhaften des Fremden.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung), des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Einsicht genommen wurde zudem in die zitierten Länderberichte zu Tunesien.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seinem Personalstand gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Fremden in seinen bisherigen Verfahren.

Dass der Fremde an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, fußt auf den Feststellungen in den Vorverfahren und den Schubhaftverfahren sowie seinen Angaben in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren. Der Fremde brachte in der niederschriftlichen Einvernahme am 26.05.2026 vor, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden. Hinsichtlich der Probleme mit den Nieren und der Prostata brachte er vor, dass er sich „daran gewöhnt habe“. Aus der Schubhaftentscheidung vom 15.05.2026, W180 2343089-1 geht hervor, dass der Fremde haftfähig und an keinen scheren Krankheiten leidet.

Seine Erwerbsfähigkeit basiert auf der Zusammenschau seines Alters mit seinem Gesundheitszustand.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Tunesien als auch in Österreich ergeben sich aus den Vorverfahren, den Schubhaftsverfahren sowie aus den Angaben des Fremden im gegenständlichen Verfahren. Der Fremde war zweimal verheiratet und ist zweimal geschieden. Er hat zwei Kinder. Eine Tochter lebt in Italien, sie ist am XXXX geboren. Der Fremde hat zu dieser Tochter seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Eine am XXXX geborene Tochter lebt in Österreich. Die Obsorge liegt beim Jugendamt. Der Fremde zahlt keinen Unterhalt und die letzte persönliche Begegnung war im Geburtsjahr seiner Tochter. Der Fremde verneinte das Vorliegen eines besonders engen Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet oder in der EU.Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Tunesien als auch in Österreich ergeben sich aus den Vorverfahren, den Schubhaftsverfahren sowie aus den Angaben des Fremden im gegenständlichen Verfahren. Der Fremde war zweimal verheiratet und ist zweimal geschieden. Er hat zwei Kinder. Eine Tochter lebt in Italien, sie ist am römisch 40 geboren. Der Fremde hat zu dieser Tochter seit über zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Eine am römisch 40 geborene Tochter lebt in Österreich. Die Obsorge liegt beim Jugendamt. Der Fremde zahlt keinen Unterhalt und die letzte persönliche Begegnung war im Geburtsjahr seiner Tochter. Der Fremde verneinte das Vorliegen eines besonders engen Naheverhältnis zu Personen im Bundesgebiet oder in der EU.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Ausführungen. Die meldebehördlichen Erfassungen des Fremden sind im zentralen Melderegister verschriftlich.

Dass der Fremde keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich zunächst daraus, dass das Vorliegen solcher bislang weder behauptet noch formell nachgewiesen wurde. Ebenso bedurfte es in seinen niederschriftlichen Einvernahmen der Beiziehung eines Dolmetschers. Zuletzt verneinte der Fremde auch das Vorliegen eines besonders engen Naheverhältnis zu sonstigen Personen hier im Bundesgebiet, was ebenfalls auf das Fehlen tiefergehender sozialer Anbindungen hindeutet.

2.2. Zu den bisherigen Verfahren:

Die Feststellung zu den bisherigen Verfahren des Fremden auf internationalen Schutz, deren Begründungen, inhaltlichen Entscheidungen sowie die allenfalls dagegen erhobenen Rechtsmittel und das Erwachsen der Entscheidungen in Rechtskraft erschließen sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister, dem Inhalt des Gerichtsakts I418 2150902-1 und I403 2150902-2 betreffend die Asylansuchen des Fremden sowie dem Gerichtsakt W180 2343089-1 betreffend die Schubhaft des Fremden.

2.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:

Auf dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 26.05.2026, Zl. XXXX , dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 05.05.2026 und seinen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 26.05.2026 basieren die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Auf dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 05.05.2026 und seinen niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 26.05.2026 basieren die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Fremde stellte am 05.05.2026 im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). In seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Fremde den Antrag dahingehend, dass er sich hiermit outen wolle. Er sei bisexuell. Er habe dieses Geheimnis bis jetzt nur seiner Mutter verraten. Als er es ihr mitgeteilt habe, habe sie ihn sofort verstoßen. Das habe ihn sehr schwer verletzt, dass ihn die eigene Mutter wegen seiner sexuellen Neigung verstoßen habe, aus diesem Grund habe er es seitdem niemanden mehr gesagt. In seiner Heimat würde sie ihn deswegen schlagen und anspucken. Er könnte kein friedliches Leben führen und habe im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung der Fluchtgründe bekannt sei, antwortete der Fremde, seit ca. 20 Jahren, seit er sich geoutet habe.

Die im gegenständlichen Folgeverfahren geltend gemachten Fluchtgründe waren dem Fremden im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren bekannt. Darüber hinaus enthält das Vorbringen keinen glaubhaften Kern und der Antrag wurde rechtsmissbräuchlich gestellt.

Der Fremde brachte vor, sich vor seiner Mutter vor etwa 20 Jahren als bisexueller geoutet zu haben. Dementgegen brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seines Schubhaftverfahren am 15.05.2026 vor, dass die Ex-Frau seiner in Tunesien lebenden Familie 2019 erzählt habe, dass der Fremde bisexuell sei.

Im Widerspruch dazu brachte er in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme gleichlautend an, sich vor 20 Jahren als bisexueller vor seiner Mutter geoutet zu haben.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Fremde in den bisherigen Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, bisexuell zu sein. Ebenfalls ist nicht glaubhaft, dass der Fremde trotz seines Bekenntnisses vor 20 Jahren vor seiner Mutter freiwillig nach Tunesien zurückkehrte, gleichwohl er vorbrachte, von seiner Familie verfolgt zu werden. Folgt man den Angaben des Fremden ist seiner Mutter seit 2006 bekannt, dass ihr Sohn bisexuell ist. Weshalb er diesbezüglich 20 Jahre später Probleme mit seiner Familie haben sollte ist nicht glaubhaft.

Darüber hinaus behauptete der Fremde dementgegen in der Verhandlung am 15.05.2026 hinsichtlich des Schubhaftverfahrens bei seiner freiwilligen Rückkehr nach Tunesien im Jahr 2019 wegen seiner Bisexualität von seiner Familie verstoßen worden zu sein.

Dementgegen brachte er bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz als Fluchtgrund vor, dass er im Zuge seines Heimfluges nach Tunesien am 17.05.2019 aufgrund seines Ersatzreisepasses bzw. einer Zwischenlandung in Istanbul von einem an Bord anwesenden Zivilpolizisten des Terrorismus verdächtigt worden sei, sodass man den Fremden bei der Ankunft am Flughafen festgenommen habe. Er sei in weiterer Folge fast 40 Tage in Haft angehalten und hierbei misshandelt worden, ehe sein Vater die Wohnung verkauft und für die Freilassung des Fremden bezahlt habe. Sofern er nach Tunesien zurückkehre befürchte er, erneut „als Terrorist verhaftet“ zu werden und „nie wieder die Sonne“ zu sehen.

Dem Fremden ist es nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, glaubhaft zu machen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben im gegenständlichen Verfahren und den unterschiedlichen Asylvorbringen in den Vorverfahren ist dem Fremden die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat.

Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine durchsetzbare Abschiebung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang fließt zunächst auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag im Stande seiner Anhaltung nach § 34 BFA-VG stellte. Letztlich erhärtet sich dieser Eindruck insbesondere auch aufgrund seines früheren Verhaltens, als er sich seinen Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität entzog.Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren und seine durchsetzbare Abschiebung zu vereiteln. In diesem Zusammenhang fließt zunächst auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag im Stande seiner Anhaltung nach Paragraph 34, BFA-VG stellte. Letztlich erhärtet sich dieser Eindruck insbesondere auch aufgrund seines früheren Verhaltens, als er sich seinen Asylverfahren durch Abtauchen in die Anonymität entzog.

Die rechtsmissbräuchliche Stellung der Folgeanträge ergeben sich aus dem Umstand, dass in den Vorverfahren mit keinem Wort erwähnt wurde bisexuell zu sein, gleichwohl diese Gründe im Erstverfahren schon bekannt waren und der Fremde immer wieder unterschiedliche Vorbringen in seinen bisher gestellten drei Anträgen auf internationalen Schutz. Darüber hinaus waren die Vorbringen nicht glaubhaft beziehungsweise wiesen keinen glaubhaften Kern auf. Der Fremde blieb trotz Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren beharrlich im Bundesgebiet, er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, Entzug sich seinen Asylverfahren und wurde trotz des rechtskräftigen Einreiseverbots neuerlich im Jahr 2024 strafgerichtlich verurteilt.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden die reale Gefahr einer Verletzung der genannten Artikel der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde, weil dies bereits geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung weder auf Basis des Vorbringens (auch nicht zu Art. 8 EMRK) festgestellt noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden die reale Gefahr einer Verletzung der genannten Artikel der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen würde, weil dies bereits geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung weder auf Basis des Vorbringens (auch nicht zu Artikel 8, EMRK) festgestellt noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.

Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der zweite Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich voraussichtlich zurückgewiesen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim volljährigen, arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Seine gesundheitlichen Leiden sind in Tunesien behandelbar. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau und ist davon auszugehen, dass die gängigsten Schmerzmittel sowie Breitbandantibiotika verfügbar sind. Ungeachtet dessen hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Tunesien verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in Tunesien seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die in Tunesien zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Antrieb offenkundig vor seiner Ausreise auch möglich war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in Tunesien wieder ansiedeln und seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"):

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022, I403 2150902-2/17E wurde über den Fremden unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die in Rechtskraft erwuchs. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2022, I403 2150902-2/17E wurde über den Fremden unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die in Rechtskraft erwuchs. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).

Der nunmehrige zweite Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut § 22 Abs. 1 BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Tunesien hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden – nämlich sein mehrfachen Abtauchen in die Anonymität nach früheren Asylantragsstellungen sowie die mehrfachen Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente bzw. seine Antragsstellung aus dem Stande der Schubhaft – ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080).Der nunmehrige zweite Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Tunesien hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden – nämlich sein mehrfachen Abtauchen in die Anonymität nach früheren Asylantragsstellungen sowie die mehrfachen Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente bzw. seine Antragsstellung aus dem Stande der Schubhaft – ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080).

Bereits in den vorigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in den vorigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Wie umseits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen.Wie umseits in der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen.

Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht.

Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 26.05.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 26.05.2026 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Möglichkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen auseinandergesetzt (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Frage der Möglichkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen auseinandergesetzt vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052; 26.03.2020, Ra 2019/14/0079; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2150902.3.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten