TE Bvwg Beschluss 2026/6/8 W182 2343778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
ZustG §11
ZustG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Spruch


,

W182 2343778-1/3E

W182 2343778-2/4E
BESCHLUSS
W182 2343778-2/4E, BESCHLUSS

I.)römisch eins.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2024, Zl. 1249383102/241759538, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2024, Zl. 1249383102/241759538, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.

II.)römisch zwei.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2026, Zl. 1249383102/241759538, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2026, Zl. 1249383102/241759538, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2026 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen“.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheids zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2026 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen“.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde im Zuge ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet am 15.11.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die BF sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diesbezüglich wurde sie angezeigt und ihr weiters u. a. eine schriftliche Verständigung über die amtswegige Verfahrenseröffnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht. Ihr wurde dazu die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme als Parteiengehör binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.

1.2. Aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Protokoll der Anzeige durch das XXXX vom 15.11.2024 geht hervor, dass die BF eine Kontakt- und Zustelladresse in China bekanntgegeben hat, die im Protokoll vermerkt wurde (vgl. As 43-44).1.2. Aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Protokoll der Anzeige durch das römisch 40 vom 15.11.2024 geht hervor, dass die BF eine Kontakt- und Zustelladresse in China bekanntgegeben hat, die im Protokoll vermerkt wurde vergleiche As 43-44).

1.3. Die BF, der in weiterer Folge die Ausreise gestattet wurde, hat noch am 15.11.2024 das Bundesgebiet über den Luftweg verlassen.

1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 wurde gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 wurde gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.204 wurde der BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH gemäß § 52 BFA-VG als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt, wobei der BBU seitens des Bundesamtes am selben Tag mitgeteilt wurde, dass die BF unbekannten Aufenthalts sei (vgl. As 117-119).1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.204 wurde der BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH gemäß Paragraph 52, BFA-VG als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt, wobei der BBU seitens des Bundesamtes am selben Tag mitgeteilt wurde, dass die BF unbekannten Aufenthalts sei vergleiche As 117-119).

1.6. Am 07.12.2024 wurde laut Akteninhalt hinsichtlich des zuvor genannten Bescheides eine öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), kundgemacht und am 23.12.2024 abgenommen. Zuvor wurde mit Kanzleianweisung vom 06.12.2024 seitens des Bundesamtes die öffentliche Bekanntmachung verfügt. Gründe für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wurden dazu nicht angegeben. Es findet sich auch sonst kein Hinweis für eine nachvollziehbare Auseinandersetzung der Behörde mit der von der BF am 15.11.2024 bekannt gegebenen Kontakt- und Zustelladresse in China vor der Verfügung der öffentlichen Bekanntmachung. 1.6. Am 07.12.2024 wurde laut Akteninhalt hinsichtlich des zuvor genannten Bescheides eine öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), kundgemacht und am 23.12.2024 abgenommen. Zuvor wurde mit Kanzleianweisung vom 06.12.2024 seitens des Bundesamtes die öffentliche Bekanntmachung verfügt. Gründe für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wurden dazu nicht angegeben. Es findet sich auch sonst kein Hinweis für eine nachvollziehbare Auseinandersetzung der Behörde mit der von der BF am 15.11.2024 bekannt gegebenen Kontakt- und Zustelladresse in China vor der Verfügung der öffentlichen Bekanntmachung.

1.7. Am 03.03.2026 langte beim Bundesamt per E-Mail ein Schreiben eines österreichischen Staatsbürgers ein, der angab, seit Dezember 2024 mit der BF in China verlobt und seit November 2025 verheiratet zu sein. Sie hätten einen Antrag auf ein Visum D gestellt, wobei ihnen mitgeteilt worden sei, dass gegen die BF ein bis 2030 gültiges Einreiseverbot bestehe. Diesbezüglich wurde um weitere Informationen ersucht, da die BF von dem Einreiseverbot nichts gewusst habe. Dem Schreiben waren neben Kopien ihrer Reisepässe u. a. eine entsprechende Vollmacht der BF an den Verfasser des Schreibens, sie „in allen Angelegenheiten zum Antrag Aufenthaltstitel bzw. Visa-Angelegenheiten“ zu vertreten, beigelegt.

Das Bundesamt teilte der anfragenden Person mit E-Mail vom 09.03.2026 mit, dass mit Bescheid vom 06.12.2024 eine „Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gem. §§ 52, 53 FPG“ erlassen worden sei, welches bis zum 28.01.2030 gültig sei. Das Bundesamt teilte der anfragenden Person mit E-Mail vom 09.03.2026 mit, dass mit Bescheid vom 06.12.2024 eine „Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gem. Paragraphen 52, 53, FPG“ erlassen worden sei, welches bis zum 28.01.2030 gültig sei.

2.1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Im genannten Schreiben wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, zumal die Behörde nicht die für eine derartige Zustellungsform notwendigen Ermittlungen angestellt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Zustellung nach § 25 ZustG als „ultima ratio“ und könne erst dann erfolgen, wenn von der Behörde zuvor alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft habe. Dazu wurde u. a. ausgeführt, dass sowohl Österreich als auch die VR China Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; BGBI. lll Nr. 13712020) seien, ein völkerrechtlich geregelter Zustellweg zwischen Österreich und China. Selbst wenn man davon ausginge, dass das HZÜ seinem Wortlaut nach primär auf Zivil- und Handelssachen abstelle, ergebe sich aus dessen Existenz jedenfalls, dass zwischen Österreich und China funktionierende Kommunikationswege im Bereich der grenzüberschreitenden Rechtshilfe bestehen, die auch von Verwaltungsbehörden genutzt werden könnten und müssten. Unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit des HZÜ auf verwaltungsbehördliche Zustellungen hätte die belangte Behörde jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, über die österreichischen Vertretungsbehörden in der Volksrepublik China (Österreichische Botschaft in Peking bzw. Generalkonsulate) eine Zustelladresse zu ermitteln.2.1. Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Im genannten Schreiben wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, zumal die Behörde nicht die für eine derartige Zustellungsform notwendigen Ermittlungen angestellt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Zustellung nach Paragraph 25, ZustG als „ultima ratio“ und könne erst dann erfolgen, wenn von der Behörde zuvor alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft habe. Dazu wurde u. a. ausgeführt, dass sowohl Österreich als auch die VR China Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ; BGBI. lll Nr. 13712020) seien, ein völkerrechtlich geregelter Zustellweg zwischen Österreich und China. Selbst wenn man davon ausginge, dass das HZÜ seinem Wortlaut nach primär auf Zivil- und Handelssachen abstelle, ergebe sich aus dessen Existenz jedenfalls, dass zwischen Österreich und China funktionierende Kommunikationswege im Bereich der grenzüberschreitenden Rechtshilfe bestehen, die auch von Verwaltungsbehörden genutzt werden könnten und müssten. Unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit des HZÜ auf verwaltungsbehördliche Zustellungen hätte die belangte Behörde jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, über die österreichischen Vertretungsbehörden in der Volksrepublik China (Österreichische Botschaft in Peking bzw. Generalkonsulate) eine Zustelladresse zu ermitteln.

2.2. Mit E-Mail vom 28.04.2026 wurde dem Bundesamt seitens des Polizeikommissariats XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren (hinsichtlich der Strafverfügung zu der unter Punkt I.1.2. bereits genannten Anzeige) am 21.03.2025 eingestellt worden sei. Dazu wurde die „negative Zustellnachricht“ beigefügt, ein an die von der BF der Behörde am 15.11.2024 angegebene Zustelladresse in China adressiertes Postkuvert, das mit dem Verweis „insufficient adress“ retourniert wurde. Auf dem chinesischen Poststempel ist das Jahr 2025 erkennbar (vgl. As 171).2.2. Mit E-Mail vom 28.04.2026 wurde dem Bundesamt seitens des Polizeikommissariats römisch 40 mitgeteilt, dass das Verfahren (hinsichtlich der Strafverfügung zu der unter Punkt römisch eins.1.2. bereits genannten Anzeige) am 21.03.2025 eingestellt worden sei. Dazu wurde die „negative Zustellnachricht“ beigefügt, ein an die von der BF der Behörde am 15.11.2024 angegebene Zustelladresse in China adressiertes Postkuvert, das mit dem Verweis „insufficient adress“ retourniert wurde. Auf dem chinesischen Poststempel ist das Jahr 2025 erkennbar vergleiche As 171).

3.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2026 wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Bescheid vom 06.12.2024 rechtskräftig sei und gegen die BF deshalb ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Raum bestehe. Der genannte Bescheid sei mittels öffentlicher Bekanntmachung ohne vorangehenden Zustellversuch gemäß § 25 ZustellG zugestellt worden, weil keine inländische Abgabestelle bekannt gewesen sei, keine Zustellvollmacht vorgelegen sei, die postalische Zustellung nach China nicht vorgesehen sei sowie nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten vorgenommen werden könne. Zur rechtswirksamen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wurde in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass die BF bei zwei Aufgriffen durch die Polizei ihre Zustelladressen so bekannt gegeben hätte, dass es nie zu einer rechtskräftigen Strafverfügung gekommen sei. Die zuletzt durch das PK XXXX an die von der BF bekannt gegebene Zustelladresse verschickte Strafverfügung sei mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ zurücküberstellt worden. Das Verfahren sei daraufhin, nach Erlassung eines Verfallbescheides zu der Sicherheitsleistung der BF vom 21.01.2025, am 21.03.2025 eingestellt worden. Gegenüber der (österreichischen) Botschaft habe die BF bei zwei abgewiesenen Anträgen auf Ausstellung eines Visums jeweils weitere andere Zustelladressen in China angegeben. In Österreich sei sie nie gemeldet gewesen. Weder unter Verwendung ihres Familien- und Vornamens noch unter Verwendung des Familiennamens ihres früheren oder jetzigen Ehegatten hätten durch wiederholte Anfragen via IZR und ZMR eine Zustelladresse erhoben werden können. Eine Zustellung durch das Bundesamt an eine Adresse in China sei nicht vorgesehen, da sich der Wirkungsbereich des BFA auf das österreichische Bundesgebiet beschränke und das Zustellgesetz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes ohne bilaterales Abkommen keine Anwendung finden könne. Des Weiteren könne angemerkt werden, dass Zustellungen nach China nicht ohne erheblichen Aufwand für die Behörde erfolgen, zumal durch diese erhebliche Kosten und Verzögerungen im Verfahren entstehen. Die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung sei sohin nicht als vereinfachte Zustellvariante anzusehen, vielmehr seien durch das Bundesamt alle erdenklichen Erhebungen durchgeführt worden, um die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu vermeiden. Da aber alle Ermittlungen zu keiner möglichen Zustelladresse geführten haben und Zustellungen dorthin nicht ohne erheblichen Aufwand für die Behörde möglich gewesen seien, sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gerechtfertigt und liege kein Zustellmangel vor.3.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2026 wurde der Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Bescheid vom 06.12.2024 rechtskräftig sei und gegen die BF deshalb ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengen Raum bestehe. Der genannte Bescheid sei mittels öffentlicher Bekanntmachung ohne vorangehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt worden, weil keine inländische Abgabestelle bekannt gewesen sei, keine Zustellvollmacht vorgelegen sei, die postalische Zustellung nach China nicht vorgesehen sei sowie nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten vorgenommen werden könne. Zur rechtswirksamen Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wurde in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass die BF bei zwei Aufgriffen durch die Polizei ihre Zustelladressen so bekannt gegeben hätte, dass es nie zu einer rechtskräftigen Strafverfügung gekommen sei. Die zuletzt durch das PK römisch 40 an die von der BF bekannt gegebene Zustelladresse verschickte Strafverfügung sei mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ zurücküberstellt worden. Das Verfahren sei daraufhin, nach Erlassung eines Verfallbescheides zu der Sicherheitsleistung der BF vom 21.01.2025, am 21.03.2025 eingestellt worden. Gegenüber der (österreichischen) Botschaft habe die BF bei zwei abgewiesenen Anträgen auf Ausstellung eines Visums jeweils weitere andere Zustelladressen in China angegeben. In Österreich sei sie nie gemeldet gewesen. Weder unter Verwendung ihres Familien- und Vornamens noch unter Verwendung des Familiennamens ihres früheren oder jetzigen Ehegatten hätten durch wiederholte Anfragen via IZR und ZMR eine Zustelladresse erhoben werden können. Eine Zustellung durch das Bundesamt an eine Adresse in China sei nicht vorgesehen, da sich der Wirkungsbereich des BFA auf das österreichische Bundesgebiet beschränke und das Zustellgesetz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes ohne bilaterales Abkommen keine Anwendung finden könne. Des Weiteren könne angemerkt werden, dass Zustellungen nach China nicht ohne erheblichen Aufwand für die Behörde erfolgen, zumal durch diese erhebliche Kosten und Verzögerungen im Verfahren entstehen. Die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung sei sohin nicht als vereinfachte Zustellvariante anzusehen, vielmehr seien durch das Bundesamt alle erdenklichen Erhebungen durchgeführt worden, um die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu vermeiden. Da aber alle Ermittlungen zu keiner möglichen Zustelladresse geführten haben und Zustellungen dorthin nicht ohne erheblichen Aufwand für die Behörde möglich gewesen seien, sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gerechtfertigt und liege kein Zustellmangel vor.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen unter Rückgriff auf die bereits in der Beschwerde vom 20.03.2026 geltend gemachten Argumente eine wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.12.2024 bestritten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die BF nachweislich anlässlich ihrer Ausreisekontrolle am 15.11.2024 gegenüber den Beamten der PI XXXX ihre Kontaktadresse in China bekannt gegeben habe. Das Bundesamt habe daher Kenntnis von einer konkreten Zustelladresse der BF im Ausland gehabt. Der Versuch einer postalischen Zustellung an diese Adresse wäre nicht mit „erheblichen Schwierigkeiten“ verbunden gewesen und sei vom Bundesamt dennoch nicht unternommen worden. Dem Bundesamt sei zudem bekannt gewesen, dass die BF nachweislich über Jahre in ständigem Kontakt mit der österreichischen Botschaft in Peking gestanden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG seien Zustellungen im Ausland „erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden“ vorzunehmen. Das Bundesamt habe es unterlassen, die ÖB Peking – die offenkundig über Kontaktmöglichkeiten zur BF verfüge – um Mitwirkung bei der Zustellung zu ersuchen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 25 ZustG sei nur als ultima ratio zulässig, wenn alle anderen Zustellformen ausgeschöpft wurden. Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG seien Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder nach den Gesetzen des Zustellstaates vorzunehmen. Das Bundesamt habe weder versucht, die chinesischen Zustellvorschriften zu ermitteln, noch habe es einen Zustellversuch an die bekannte Adresse in China unternehmen lassen. Ein solcher Zustellversuch – selbst wenn er erfolglos geblieben wäre – hätte vor Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung unternommen werden müssen. Da somit die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG nicht vorlagen, sei der Grundbescheid vom 06.12.2024 nicht wirksam erlassen worden und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerdefrist, die versäumt worden sein könnte, habe somit niemals zu laufen begonnen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 Abs. 4 VwGVG gestellt.3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen unter Rückgriff auf die bereits in der Beschwerde vom 20.03.2026 geltend gemachten Argumente eine wirksame Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.12.2024 bestritten. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die BF nachweislich anlässlich ihrer Ausreisekontrolle am 15.11.2024 gegenüber den Beamten der PI römisch 40 ihre Kontaktadresse in China bekannt gegeben habe. Das Bundesamt habe daher Kenntnis von einer konkreten Zustelladresse der BF im Ausland gehabt. Der Versuch einer postalischen Zustellung an diese Adresse wäre nicht mit „erheblichen Schwierigkeiten“ verbunden gewesen und sei vom Bundesamt dennoch nicht unternommen worden. Dem Bundesamt sei zudem bekannt gewesen, dass die BF nachweislich über Jahre in ständigem Kontakt mit der österreichischen Botschaft in Peking gestanden sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG seien Zustellungen im Ausland „erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden“ vorzunehmen. Das Bundesamt habe es unterlassen, die ÖB Peking – die offenkundig über Kontaktmöglichkeiten zur BF verfüge – um Mitwirkung bei der Zustellung zu ersuchen. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Die öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, ZustG sei nur als ultima ratio zulässig, wenn alle anderen Zustellformen ausgeschöpft wurden. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG seien Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder nach den Gesetzen des Zustellstaates vorzunehmen. Das Bundesamt habe weder versucht, die chinesischen Zustellvorschriften zu ermitteln, noch habe es einen Zustellversuch an die bekannte Adresse in China unternehmen lassen. Ein solcher Zustellversuch – selbst wenn er erfolglos geblieben wäre – hätte vor Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung unternommen werden müssen. Da somit die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG nicht vorlagen, sei der Grundbescheid vom 06.12.2024 nicht wirksam erlassen worden und sei daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerdefrist, die versäumt worden sein könnte, habe somit niemals zu laufen begonnen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. getroffene Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen ergibt, wird als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. getroffene Verfahrensgang, der sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen ergibt, wird als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 137/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchteilen A):

2.2. Zum Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024:

Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. z.B. VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche z.B. VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, Zl. 81/07/0212; VwGH 30.05.2006, Zl. 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.

Das Bundesamt ging davon aus, dass der Bescheid vom 06.12.2024 durch Kundmachung einer öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz am 07.12.2024 und Ablauf der zweiwöchigen Frist am 23.12.2024 der BF rechtswirksam zugestellt wurde.Das Bundesamt ging davon aus, dass der Bescheid vom 06.12.2024 durch Kundmachung einer öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Zustellgesetz am 07.12.2024 und Ablauf der zweiwöchigen Frist am 23.12.2024 der BF rechtswirksam zugestellt wurde.

Diese Einschätzung konnte aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden.

Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach § 25 Abs. 2 ZustG kann die Behörde die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustG idgF können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach Paragraph 25, Absatz 2, ZustG kann die Behörde die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

„Zu der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 9, mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. etwa VwGH 12.03.2024, Zl. Ra 2023/22/0099, Rn. 18-19 mit Verweis auf VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0037, Rn. 23).„Zu der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden ist. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten vergleiche etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 9, mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht vergleiche etwa VwGH 12.03.2024, Zl. Ra 2023/22/0099, Rn. 18-19 mit Verweis auf VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0037, Rn. 23).

Führen mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich grundsätzlich auch nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten bzw. ist aus dieser nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären. Anders verhält es sich allerdings, wenn sich etwa aus dem Melderegister Hinweise auf den Zielort des Wegzuges im Ausland ergeben haben (vgl. dazu etwa VwGH 27.03.2026, Zl. Ra 2025/17/0015 mit Verweis auf VwGH 22.10.1991, Zl. 91/14/0156; in diesem Sinne auch OGH 08.06.1998, 8 ObA 132/98i, zu weiteren Nachforschungen auch im Ausland, wenn sich aus einer Auskunft der Meldebehörde ein konkreter Hinweis auf den nunmehrigen Aufenthaltsort ergibt; vgl. aber auch VwGH 22.10.1991, Zl. 91/14/0156).Führen mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis und ergeben sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten, sind die nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich grundsätzlich auch nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten bzw. ist aus dieser nicht ableitbar, dass in jedem Fall Ermittlungen im Ausland zumutbar wären. Anders verhält es sich allerdings, wenn sich etwa aus dem Melderegister Hinweise auf den Zielort des Wegzuges im Ausland ergeben haben vergleiche dazu etwa VwGH 27.03.2026, Zl. Ra 2025/17/0015 mit Verweis auf VwGH 22.10.1991, Zl. 91/14/0156; in diesem Sinne auch OGH 08.06.1998, 8 ObA 132/98i, zu weiteren Nachforschungen auch im Ausland, wenn sich aus einer Auskunft der Meldebehörde ein konkreter Hinweis auf den nunmehrigen Aufenthaltsort ergibt; vergleiche aber auch VwGH 22.10.1991, Zl. 91/14/0156).

Im gegenständlichen Fall hätte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung am 06.12.2024 bzw. am Tag der Kundmachung am 07.12.2024 sogar unmittelbar aufgrund des vorgelegten Akteninhalts durch das Protokoll der Anzeige durch die SPK XXXX vom 15.11.2024 (vgl. As 43-44) Kenntnis über die von der BF noch am 15.11.2024 bekannt gegebene Kontakt- und Zustelladresse in China haben müssen. Somit konnte das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt aber auch nicht davon ausgehen, dass die Abgabestelle der BF unbekannt wäre, sondern hätte es primär versuchen müssen, eine Zustellung in China zu bewirken (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, Zl. 2000/19/0115).Im gegenständlichen Fall hätte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung am 06.12.2024 bzw. am Tag der Kundmachung am 07.12.2024 sogar unmittelbar aufgrund des vorgelegten Akteninhalts durch das Protokoll der Anzeige durch die SPK römisch 40 vom 15.11.2024 vergleiche As 43-44) Kenntnis über die von der BF noch am 15.11.2024 bekannt gegebene Kontakt- und Zustelladresse in China haben müssen. Somit konnte das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt aber auch nicht davon ausgehen, dass die Abgabestelle der BF unbekannt wäre, sondern hätte es primär versuchen müssen, eine Zustellung in China zu bewirken vergleiche dazu etwa VwGH 24.11.2000, Zl. 2000/19/0115).

Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG idgF sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG idgF sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

§ 11 ZustG regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten in das Ausland, die bei der behördlichen Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Es handelt sich dabei um eine abgestufte Reihenfolge. Demgemäß hat sich die Zustellung in erster Linie an entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen zu orientieren. Fehlt es an solchen, ist im Wege der völkerrechtlichen Lösung, die Zustellung nach den Zustellvorschriften des Staates vorzunehmen, in den zugestellt werden soll. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein internationale Vereinbarung über die Zustellung in einen ausländischen Staat existiert. Besteht keine internationale Vereinbarung über die Zustellung in einen ausländischen Staat, sind die im betreffenden ausländischen Staat bestehenden Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch derartige nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung. Maßgebend ist dabei, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Zl. 2012/06/0027).Paragraph 11, ZustG regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten in das Ausland, die bei der behördlichen Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Es handelt sich dabei um eine abgestufte Reihenfolge. Demgemäß hat sich die Zustellung in erster Linie an entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen zu orientieren. Fehlt es an solchen, ist im Wege der völkerrechtlichen Lösung, die Zustellung nach den Zustellvorschriften des Staates vorzunehmen, in den zugestellt werden soll. Zuerst ist daher zu prüfen, ob ein internationale Vereinbarung über die Zustellung in einen ausländischen Staat existiert. Besteht keine internationale Vereinbarung über die Zustellung in einen ausländischen Staat, sind die im betreffenden ausländischen Staat bestehenden Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch derartige nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung. Maßgebend ist dabei, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (Vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Zl. 2012/06/0027).

Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt sich vor der gegenständlichen Verfügung der Zustellung am 06.12.2024 bzw. am Tag der Kundmachung am 07.12.2024 mit der Möglichkeit und Zulässigkeit einer Zustellung in China auseinandergesetzt hätte, geschweige denn in der angeführten Reihenfolge dies nachvollziehbar in Form von dokumentierten Ermittlungen überprüft hätte, fehlen dem Akteninhalt zur Gänze. Weder die Verfügung vom 06.12.2024 enthält dazu irgendeinen Nachweis, noch wurden diesbezüglich irgendwelche Aktenvermerke oder sonstige Eintragungen gefunden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bundesamt die Adresse in China offenbar übersehen hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass seitens des Bundesamtes der BBU als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2024 noch mitgeteilt wurde, dass die BF unbekannten Aufenthalts sei.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zustellversuch einer Strafverfügung an die von der BF angegebene Adresse in China durch das PK XXXX scheiterte, indem die Sendung aus China mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ rücküberstellt worden ist, zumal dies zum Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung nach § 25 ZustG am 06.12.2024 nicht bekannt sein konnte, da der chinesische Stempel der Rücküberstellung offensichtlich das Jahr 2025 aufweist, was auch mit dem Umstand übereinstimmt, dass das diesbezügliche Verfahren erst im März 2025 eingestellt wurde. Diese Information ging dem Bundesamt laut Akteninhalt aber nachweislich überhaupt erst Ende April 2026 zu. Dieser Umstand bestätigt vielmehr, dass sich das Bundesamt offenbar vor dem Zustellungsversuch nach § 25 ZustG in keiner Weise mit den Möglichkeiten einer Auslandzustellung nach § 11 ZustG auseinandergesetzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zustellversuch einer Strafverfügung an die von der BF angegebene Adresse in China durch das PK römisch 40 scheiterte, indem die Sendung aus China mit dem Vermerk „unzureichende Adresse“ rücküberstellt worden ist, zumal dies zum Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung nach Paragraph 25, ZustG am 06.12.2024 nicht bekannt sein konnte, da der chinesische Stempel der Rücküberstellung offensichtlich das Jahr 2025 aufweist, was auch mit dem Umstand übereinstimmt, dass das diesbezügliche Verfahren erst im März 2025 eingestellt wurde. Diese Information ging dem Bundesamt laut Akteninhalt aber nachweislich überhaupt erst Ende April 2026 zu. Dieser Umstand bestätigt vielmehr, dass sich das Bundesamt offenbar vor dem Zustellungsversuch nach Paragraph 25, ZustG in keiner Weise mit den Möglichkeiten einer Auslandzustellung nach Paragraph 11, ZustG auseinandergesetzt hat.

Somit erweist sich aber die Zustellung des Bescheids vom 06.12.2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz von 07.12.2024 bis 23.12.2024 als mangelhaft. Da auch kein Anhaltspunkt für eine Heilung des Mangels nach § 7 ZustG idgF vorliegen, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 spruchgemäß mangels rechtswirksamer Zustellung eines Bescheides zurückzuweisen.Somit erweist sich aber die Zustellung des Bescheids vom 06.12.2024 durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Zustellgesetz von 07.12.2024 bis 23.12.2024 als mangelhaft. Da auch kein Anhaltspunkt für eine Heilung des Mangels nach Paragraph 7, ZustG idgF vorliegen, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2024 spruchgemäß mangels rechtswirksamer Zustellung eines Bescheides zurückzuweisen.

2.3. Zum Beschluss über die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2026 mit der im Spruch genannten Maßgabe:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28.04.2026 den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid von 06.12.2024 vom 20.03.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28.04.2026 den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid von 06.12.2024 vom 20.03.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche die sowohl auf Paragraph 71, AVG als auch auf Paragraph 33, VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen – und insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, Zl. 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, Zl. 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf § 33 VwGVG übertragbar).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen – und insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung kann eine Versäumung der Frist aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes (z.B. des Bescheides oder der Ladung) nicht rechtswirksam, d.h. unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustG, erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginns des Laufs der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH 22.05.1985, Zl. 85/03/0032; VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188, 0189; VwGH 27.09.1989, Zl. 89/02/0112; auch diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar).

Im konkreten Fall konnte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.204 mangels rechtswirksamer Zustellung noch nicht zu laufen beginnen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen, weil die Voraussetzung der Fristversäumnis mangels rechtswirksamer Zustellung nicht vorlag.

Sohin war aber die Beschwerde mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu den Spruchteilen B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständliches Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung Bescheidqualität Fristbeginn Fristenlauf Fristversäumung Heilung Mängelheilung öffentliche Bekanntmachung Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustelladresse Zustellmangel Zustellung Zustellung im Ausland Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2343778.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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