TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/23 91/12/0189

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §14 Abs3;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §61a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde 1.) der WN und 2.) des JN, beide in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Juni 1991, Zl. 8W-Müll-826/33/1990, betreffend Zulässigkeit einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung als Abfallbehörde vom 8. März 1989 im Sinne der Kärntner Abfallordnung, LGBl. Nr. 77/1988, am 11. bzw. 14. März 1991 Berufungen erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurück. Begründend wird ausgeführt, die Landeshauptstadt Klagenfurt habe mit Eingabe vom 6. August 1987 die Bewilligung für das "Ergänzungsprojekt 1986 der Deponie Hörtendorf" nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des Kärntner Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. der in der Zwischenzeit am 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen Kärntner Abfallordnung 1988 beantragt. Nach ausführlichen Vorbesprechungen und sorgfältigen Vorbegutachtungen des eingereichten Projektes habe am 25. Jänner 1989 im Amt der Kärntner Landesregierung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und der Parteien die wasser- und abfallrechtliche Verhandlung stattgefunden. Zu dieser Verhandlung seien jedoch nicht alle Eigentümer der Grundstücke, die innerhalb des 300 m-Radius ab Deponiekante gelegen seien, geladen worden. Dies sei der Abfallbehörde aber erst nach Bescheiderlassung bekannt geworden. Mit Schreiben vom 28. Februar 1991 sei den im Sinn der Kärntner Abfallordnung übergangenen Parteien der Genehmigungsbescheid vom 8. März 1989, Zl. 8W-Müll-430/20/1987, für die zentrale Abfallbeseitigungsanlage "Hörtendorf" der Landeshauptstadt Klagenfurt zur Kenntnis gebracht worden. Gegen den abfallrechtlichen Spruch dieses Bescheides wäre nur eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde offengestanden. Die Beschwerdeführer hätten jedoch trotz ausführlicher Rechtsmittelbelehrung auf Seite 21 des Bescheides gegen den abfallrechtlichen Spruch das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufung sei ein devolutives Rechtsmittel, über das eine höhere Instanz entscheide, nämlich jene Behörde, die in der Hierarchie der Verwaltung unmittelbar über der bescheiderlassenden Behörde stehe (Berufungsbehörde). Gegen Bescheide der in der Verwaltungshierarchie höchstrangigen Behörden sei eine Berufung ausgeschlossen. Die Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung als oberste Abfallbehörde sei daher von dieser selbst zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, gemäß § 33 der Kärntner Abfallordnung seien Grundstückseigentümer dem Verfahren als Parteien beizuziehen, die innerhalb eines 300 m-Radius zur Deponiegrenze betroffen seien. Entgegen dieser Bestimmung und § 8 AVG seien die Beschwerdeführer nicht im Verfahren als Partei geladen worden, sodaß das Parteiengehör verletzt worden sei. Der in dieser Verwaltungssache ergangene Bescheid sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. Februar 1991 zugestellt worden. Diese Zustellung sei gesetzwidrig. Im Schreiben vom 28. Februar 1991 führe die belangte Behörde den Verfahrensmangel zwar aus, es enthalte jedoch keine explizite Rechtsmittelbelehrung. § 13a AVG sehe vor, daß Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, in der Regel mündlich anzuleiten und ihnen Rechtsbelehrung zu erteilen sei. Die belangte Behörde hätte eine mündliche Belehrung der Beschwerdeführer vornehmen müssen oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung in ihrem Schreiben ausführen müssen. Außerdem sei § 14 Abs. 3 AVG verletzt worden, da eine anzufertigende Niederschrift durch die Beschwerdeführer nicht unterfertigt worden sei. Gegen den am 8. März 1989 erlassenen und den Beschwerdeführern am 28. Februar 1991 übermittelten Bescheid hätten diese eine ordnungsgemäß ausgeführte Berufung an das Amt der Kärntner Landesregierung erstattet, die sich im wesentlichen auf die Verletzung des Parteiengehörs stütze. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittels sei rechtsirrig, weil es nicht auf die Bezeichnung des Rechtsmittels ankomme, sondern auf dessen Inhalt.

Gemäß § 35 Abs. 1 war die Beschwerde, deren Inhalt erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat abzuweisen.

Nach § 66 Abs. 4 AVG ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn der bekämpfte Bescheid im Instanzenzug nicht anfechtbar ist. Dies ist im Gegenstand schon deshalb der Fall, weil die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren als oberste im Instanzenzug anrufbare Behörde entschieden hat. Dies ist in Sachen der Landesverwaltung - um eine solche handelt es sich im Beschwerdefall - die Landesregierung (vgl. Art. 101 Abs. 1 B-VG).

Gemäß § 61a AVG haben solche Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen worden ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltenden Fristen sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht einmal, daß der ihnen zugestellte letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1990, der ihnen mit Schreiben vom 28. Februar 1991 zugestellt worden ist, eine derartige Rechtsbelehrung nicht enthält, sondern führen nur aus, das Schreiben der belangten Behörde vom 28. Februar 1991, mit welchem ihnen der Bescheid übermittelt worden sei, hätte eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Der behauptete Mangel des Begleitschreibens kann aber eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften nicht darstellen, weil diesbezüglich keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.

Selbst wenn dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1990 der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerden gemäß § 61a AVG gefehlt hätte, wäre aber für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I S. 551). Ebensowenig rechtliche Bedeutung kommt dem Fehlen einer Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG zu, auf das sich die Beschwerdeführer in ihrer Verfahrensrüge stützen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Diese Anleitungspflicht betrifft die Vorgänge im Verfahren und ist von der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinne der §§ 58 Abs. 1 und 61 AVG zu unterscheiden. Eine mündliche Belehrung der Parteien über die Rechtsmittel oder außerordentlichen Rechtsbehelfe, die der Partei bei Zustellung eines Bescheides zustehen, sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann aber auch die von den Beschwerdeführern weiters gerügte Unterlassung der Aufnahme einer Niederschrift mit den Parteien im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen.

Mängel, die sich auf das Verfahren zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 8. März 1989 beziehen, können in diesem Beschwerdeverfahren, das sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 3. Juni 1991 bezieht, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungVerfahrensbestimmungen AllgemeinVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120189.X00

Im RIS seit

15.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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