Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W294 2330705-1/3E
W294 2330704-1/3E
W294 2330703-1/3E W294 2330705-1/3E, W294 2330704-1/3E, W294 2330703-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) ein.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) führte in weiterer Folge in der diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose aus, dass die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Das Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben sei unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten als erwiesen anzunehmen. Der Bezugsperson sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten vor mindestens drei Jahren rechtskräftig zuerkannt worden, und seien die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt. Das Bundesamt komme jedoch zum Schluss, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Die Erstbeschwerdeführerin lebe gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer seit geraumer Zeit im Libanon in einer kleinen Wohnung in der Nähe von XXXX , und würden sie durch die Bezugsperson finanziell unterstützt. Der Zweitbeschwerdeführer sei nunmehr XXXX Jahre alt, der Drittbeschwerdeführer XXXX Jahre alt. Eine besondere Vulnerabilität sei nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf ausreichende Deutschkenntnisse würden weder bei den Beschwerdeführern noch bei der Bezugsperson vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) führte in weiterer Folge in der diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose aus, dass die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Das Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben sei unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten als erwiesen anzunehmen. Der Bezugsperson sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten vor mindestens drei Jahren rechtskräftig zuerkannt worden, und seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt. Das Bundesamt komme jedoch zum Schluss, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Die Erstbeschwerdeführerin lebe gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer seit geraumer Zeit im Libanon in einer kleinen Wohnung in der Nähe von römisch 40 , und würden sie durch die Bezugsperson finanziell unterstützt. Der Zweitbeschwerdeführer sei nunmehr römisch 40 Jahre alt, der Drittbeschwerdeführer römisch 40 Jahre alt. Eine besondere Vulnerabilität sei nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf ausreichende Deutschkenntnisse würden weder bei den Beschwerdeführern noch bei der Bezugsperson vorliegen.
2. Mit Schreiben vom 19.09.2025 wurde von den vertretenen Beschwerdeführern ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus eingebracht. 2. Mit Schreiben vom 19.09.2025 wurde von den vertretenen Beschwerdeführern ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus eingebracht.
Darin wird insbesondere vorgebracht, dass der Bezugsperson am 29.09.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes zuerkannt worden sei. Die Anträge gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 seien dann nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist am 04.11.2024 eingebracht worden. Die Beschwerdeführer würden im Libanon ohne einen Aufenthaltstitel leben und seien ständig von einer Abschiebung bedroht. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer könnten im Libanon nicht die Schule besuchen. Die Beschwerdeführer würden von der in Österreich aufhältigen Bezugsperson erhalten werden. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass der Bezugsperson am 29.09.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes zuerkannt worden sei. Die Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 seien dann nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist am 04.11.2024 eingebracht worden. Die Beschwerdeführer würden im Libanon ohne einen Aufenthaltstitel leben und seien ständig von einer Abschiebung bedroht. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer könnten im Libanon nicht die Schule besuchen. Die Beschwerdeführer würden von der in Österreich aufhältigen Bezugsperson erhalten werden.
Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson seit drei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, Hauptmieterin einer Wohnung in XXXX sowie krankenversichert sei. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sei in Österreich gesichert. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern nach der Einreise die Integration gut gelingen werde und die Bezugsperson sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Es sei bereits „aufgrund der familiären Situation“ von einem Überwiegen von Art. 8 EMRK auszugehen. Die Trennung der Familie gehe bereits deutlich über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus, ohne dass die Verzögerungen von ihnen herbeigeführt worden sei. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile bereits fast fünf Jahre vergangen. Eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des § 36a Abs. 1 AsylG 2005 scheine nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson seit drei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, Hauptmieterin einer Wohnung in römisch 40 sowie krankenversichert sei. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sei in Österreich gesichert. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern nach der Einreise die Integration gut gelingen werde und die Bezugsperson sie dabei bestmöglich unterstützen werde. Es sei bereits „aufgrund der familiären Situation“ von einem Überwiegen von Artikel 8, EMRK auszugehen. Die Trennung der Familie gehe bereits deutlich über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus, ohne dass die Verzögerungen von ihnen herbeigeführt worden sei. Seit der Einreise der Bezugsperson seien mittlerweile bereits fast fünf Jahre vergangen. Eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 scheine nicht mit Artikel 8, EMRK vereinbar.
3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der ÖB Damaskus vom 17.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten. 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der ÖB Damaskus vom 17.11.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen und keiner besonderen Schutzbedürftigkeit unterliegen würden. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine Eingliederung in österreichische Lebensverhältnisse mit lediglich geringfügigen Integrationsmaßnahmen möglich wäre. Das Bundesamt und auch die ÖB Damaskus hätten das Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft und seien zur Einschätzung gekommen, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gebieten würde. Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über die Anträge sei während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit gehemmt.
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.12.2025, in der neben einer Wiederholung der bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Angaben zudem vorgebracht wird, dass die Bescheide keine nähere Begründung enthalten würden. Die Bescheide würden sich darauf beschränken, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen; es finde sich jedoch keine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer und der öffentlichen Interessen bzw. sei eine solche in den angefochtenen Bescheiden nicht wiedergegeben worden.
5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 22.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Aktenvermerk vom 19.01.2026 wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.01.2026 die gegenständlichen Rechtssachen an die Gerichtsabteilung W294 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. In diesem Zusammenhang wurde am 19.09.2025 ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 eingebracht.Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. In diesem Zusammenhang wurde am 19.09.2025 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 eingebracht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson XXXX , StA. Syrien. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Söhne des Ehepaares.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson römisch 40 , StA. Syrien. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Söhne des Ehepaares.
Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson verfügen über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in die österreichischen Lebensverhältnisse ohne oder nur mit geringfügiger Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen eingliedern können oder in der Lage sein werden, am Schulbetrieb ohne oder nur mit geringfügigen Fördermaßnahmen teilzuhaben.
Die Erstbeschwerdeführern lebt gemeinsam mit dem mittlerweile XXXX jährigen Zweitbeschwerdeführer und dem mittlerweile XXXX -jährigen Drittbeschwerdeführer im Libanon. Die Beschwerdeführer werden dabei finanziell von der Bezugsperson unterstützt, die in Österreich im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung berufstätig ist.Die Erstbeschwerdeführern lebt gemeinsam mit dem mittlerweile römisch 40 jährigen Zweitbeschwerdeführer und dem mittlerweile römisch 40 -jährigen Drittbeschwerdeführer im Libanon. Die Beschwerdeführer werden dabei finanziell von der Bezugsperson unterstützt, die in Österreich im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung berufstätig ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß § 35 AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag gründen ebenfalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten.Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag gründen ebenfalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten.
Zu den festgestellten Familienverhältnissen zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die diesbezüglichen Annahmen des Bundesamtes (in der Wahrscheinlichkeitsprognose) in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, fußt einerseits auf dem Umstand, dass keine diesbezüglichen Unterlagen (zB Bestätigung betreffend die Absolvierung eines Deutschkurses, Sprachzertifikat) vorgelegt wurden und andererseits darauf, dass das Vorliegen derartiger Kenntnisse von ihnen auch nicht behauptet wurde. Aufgrund dessen war in weiterer Folge auch festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführer in die österreichischen Lebensverhältnisse ohne oder nur mit geringfügiger Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen eingliedern können oder in der Lage sein werden, am Schulbetrieb ohne oder nur mit geringfügigen Fördermaßnahmen teilzuhaben.
Dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem mittlerweile XXXX jährigen Zweitbeschwerdeführer und dem mittlerweile XXXX -jährigen Drittbeschwerdeführer im Libanon lebt und sie dabei von der berufstätigen Bezugsperson unterstützt werden, ergibt sich aus ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben. Die Beschwerdeführer brachten zudem vor, dass sie sich ohne eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung im Libanon aufhalten würden – diesbezüglich ist auszuführen, dass diese vagen sowie oberflächlichen Angaben weder belegt wurden, noch unbedingt entscheidungswesentlich sind. Dass der Bezugsperson eine Unterstützung der Beschwerdeführer, die jeweils über die syrische Staatsbürgerschaft verfügen, bei ihrer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, wurde schließlich nicht vorgebracht. Dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem mittlerweile römisch 40 jährigen Zweitbeschwerdeführer und dem mittlerweile römisch 40 -jährigen Drittbeschwerdeführer im Libanon lebt und sie dabei von der berufstätigen Bezugsperson unterstützt werden, ergibt sich aus ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben. Die Beschwerdeführer brachten zudem vor, dass sie sich ohne eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung im Libanon aufhalten würden – diesbezüglich ist auszuführen, dass diese vagen sowie oberflächlichen Angaben weder belegt wurden, noch unbedingt entscheidungswesentlich sind. Dass der Bezugsperson eine Unterstützung der Beschwerdeführer, die jeweils über die syrische Staatsbürgerschaft verfügen, bei ihrer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, wurde schließlich nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005: Paragraph 34, AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 36 AsylG 2005:Paragraph 36, AsylG 2005:
„Verordnung der Bundesregierung
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
§ 36a AsylG 2005:Paragraph 36 a, AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise gemäß § 35„Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
§ 75 Abs. 28f AsylG 2005:Paragraph 75, Absatz 28 f, AsylG 2005:
„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.„(28) In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“(29) Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
§ 11a FPG 2005: Paragraph 11 a, FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“ (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
§ 26 FPG 2005:Paragraph 26, FPG 2005:
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. In diesem Zusammenhang wurde am 19.09.2025 ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 eingebracht.Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie für den zum Antragszeitpunkt minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus ein. In diesem Zusammenhang wurde am 19.09.2025 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 eingebracht.
Das Bundesamt hatte bereits zuvor in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Die ÖB Damaskus kam nach Erhalt des gegenständlichen Antrages zu einem gleichlautenden Ergebnis. Das Bundesamt hatte bereits zuvor in seiner Wahrscheinlichkeitsprognose ausgeführt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung der Anträge innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen lassen würden. Die ÖB Damaskus kam nach Erhalt des gegenständlichen Antrages zu einem gleichlautenden Ergebnis.
Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005) gehemmt. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 vorliegen.
Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass eine Erledigung eines Antrags innerhalb von sechs Monaten dann geboten sein könnte, wenn von einer früheren Stattgabe eine (zusätzliche) Störung der Funktionsfähigkeit gerade jener staatlichen Teilsysteme nicht zu erwarten ist, derentwegen die Verordnung nach § 36 Abs. 1 erlassen wurde – etwa weil die Antragsteller oder die Bezugsperson z.B. bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie sich in die österreichischen Lebensverhältnisse ohne oder nur mit geringfügiger Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen eingliedern können oder in der Lage wären, am Schulbetrieb ohne oder nur mit geringfügigen Fördermaßnahmen teilzuhaben.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass eine Erledigung eines Antrags innerhalb von sechs Monaten dann geboten sein könnte, wenn von einer früheren Stattgabe eine (zusätzliche) Störung der Funktionsfähigkeit gerade jener staatlichen Teilsysteme nicht zu erwarten ist, derentwegen die Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, erlassen wurde – etwa weil die Antragsteller oder die Bezugsperson z.B. bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie sich in die österreichischen Lebensverhältnisse ohne oder nur mit geringfügiger Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen eingliedern können oder in der Lage wären, am Schulbetrieb ohne oder nur mit geringfügigen Fördermaßnahmen teilzuhaben.
Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, verfügen die Beschwerdeführer und die Bezugsperson über keine in diesem Sinne ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
Sofern eingewandt wird, dass die Bezugsperson seit drei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, Hauptmieterin einer Wohnung in Wien sowie krankenversichert sei und daher davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführern nach der Einreise die Integration gut gelingen werde und die Bezugsperson sie dabei bestmöglich unterstützen werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 darstellen. Diese Erteilungsvoraussetzungen sind prinzipiell von jeder subsidiär schutzberechtigten Person zu erfüllen, die eine Familienzusammenführung anstrebt. Es kann nicht erkannt werden, dass von Familienangehörigen einer subsidiär schutzberechtigten Person, die der gesetzlich geforderten Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nachkommt, gleichfalls ohne Weiteres keine (zusätzliche) Störung der Funktionsfähigkeit gerade jener staatlichen Teilsysteme zu erwarten ist, derentwegen die Verordnung nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005 erlassen worden ist. Sofern eingewandt wird, dass die Bezugsperson seit drei Jahren einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, Hauptmieterin einer Wohnung in Wien sowie krankenversichert sei und daher davon auszugehen sei, dass den Beschwerdeführern nach der Einreise die Integration gut gelingen werde und die Bezugsperson sie dabei bestmöglich unterstützen werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände eine Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 darstellen. Diese Erteilungsvoraussetzungen sind prinzipiell von jeder subsidiär schutzberechtigten Person zu erfüllen, die eine Familienzusammenführung anstrebt. Es kann nicht erkannt werden, dass von Familienangehörigen einer subsidiär schutzberechtigten Person, die der gesetzlich geforderten Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nachkommt, gleichfalls ohne Weiteres keine (zusätzliche) Störung der Funktionsfähigkeit gerade jener staatlichen Teilsysteme zu erwarten ist, derentwegen die Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 erlassen worden ist.
Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zudem zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.Den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist zudem zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Artikel 8, EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Absatz 2, zukommen.
Derartige Umstände liegen verfahrensgegenständlich eindeutig nicht vor; der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leben schließlich mit ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, zusammen. Dass diese die diesbezügliche Obsorge und Wahrnehmung der Interessen ihrer Kinder nicht mehr wahrnehmen könnte, wurde nicht vorgebracht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer nunmehr volljährig ist und seine Belange daher selbständig wahrnehmen könnte bzw. eben nicht mehr so sehr auf eine volljährige Bezugsperson angewiesen ist, wie eine minderjährige Person. Der Drittbeschwerdeführer steht kurz vor seiner Volljährigkeit, sodass die Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit eines Schulbesuchs ebenfalls fehlschlagen. Darüber hinaus ist kein Umstand hervorgekommen, der auf das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität hinweisen würde (z.B. Pflegebedürftigkeit).
Sofern ins Treffen geführt wird, dass die Trennung der Familie bereits deutlich über einen Zeitraum von zwei Jahren hinausgehe, ohne dass die Verzögerungen von ihnen herbeigeführt worden sei bzw. seit der Einreise der Bezugsperson mittlerweile bereits fast fünf Jahre vergangen seien und eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des § 36a Abs. 1 AsylG 2005 nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar scheine, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof am 10.10.2018 in E 4248/2017 ua ausgeführt hat, dass sich die dreijährige Wartefrist bei einer Antragstellung gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist. Aus den hier gegenständlich geschilderten Umständen ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Verfahren ein besonderer Einzelfall hätte vorliegen können, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist hätte führen können.Sofern ins Treffen geführt wird, dass die Trennung der Familie bereits deutlich über einen Zeitraum von zwei Jahren hinausgehe, ohne dass die Verzögerungen von ihnen herbeigeführt worden sei bzw. seit der Einreise der Bezugsperson mittlerweile bereits fast fünf Jahre vergangen seien und eine weitere Verzögerung um ein weiteres Jahr aufgrund der Hemmung des Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mit Artikel 8, EMRK vereinbar scheine, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof am 10.10.2018 in E 4248 aus 2017, ua ausgeführt hat, dass sich die dreijährige Wartefrist bei einer Antragstellung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist. Aus den hier gegenständlich geschilderten Umständen ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Verfahren ein besonderer Einzelfall hätte vorliegen können, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist hätte führen können.
Der Einschätzung des Bundesamts und der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden und eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei, ist daher nicht entgegenzutreten.Der Einschätzung des Bundesamts und der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden und eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei, ist daher nicht entgegenzutreten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dringlichkeit Einreisetitel EMRK Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Interessenabwägung KindeswohlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2330703.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026