TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W228 2327371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W228 2327371-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 09.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 09.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 16.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Nach einer Erstbefragung am 16.09.2024 wurde er vor dem BFA am 09.01.2025 sowie am 12.09.2025 niederschriftlich einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Bruder des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Bruder des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX 1999. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 1999. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Daraa (Bezirk XXXX ), Gouvernement Daraa, geboren und aufgewachsen.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Daraa (Bezirk römisch 40 ), Gouvernement Daraa, geboren und aufgewachsen.

Die Familie lebte zunächst in Daraa im Stadtteil XXXX , dann im Stadtteil XXXX . Nach Ausbruch des Krieges zog die Familie nach XXXX (ungefähr 2014/2015). Im Anschluss daran lebte die Familie in XXXX (2018 oder 2019). Im Jahr 2020 zog der Beschwerdeführer alleine nach Daraa zurück.Die Familie lebte zunächst in Daraa im Stadtteil römisch 40 , dann im Stadtteil römisch 40 . Nach Ausbruch des Krieges zog die Familie nach römisch 40 (ungefähr 2014 aus 2015,). Im Anschluss daran lebte die Familie in römisch 40 (2018 oder 2019). Im Jahr 2020 zog der Beschwerdeführer alleine nach Daraa zurück.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien neun Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er als Koch in Syrien gearbeitet, mehrmals den Betrieb gewechselt, unter anderem auch für seinen Onkel mütterlicherseits gearbeitet und auch selbständig ein kleines Restaurant betrieben. Er war insgesamt etwa sieben Jahre in Syrien berufstätig. Im Sommer 2023 hat der Beschwerdeführer Syrien verlassen und hielt sich ungefähr ein Jahr lang im Libanon auf. Dort hat er „versucht“ zu arbeiten, hielt sich aber überwiegend in der Wohnung seines Schleppers auf. Danach hat er den Libanon verlassen und ist weiter nach Österreich gereist, wo er am 16.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in einer Wohnung in XXXX . Sie wird von ihrer Familie unterstützt.Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in einer Wohnung in römisch 40 . Sie wird von ihrer Familie unterstützt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Er war als Immobilienhändler und Autohändler tätig. Er hat dem Beschwerdeführer und seinen fünf Geschwistern jeweils eine Eigentumswohnung hinterlassen. Der Beschwerdeführer hat seine Wohnung Anfang 2023 verkauft, um die Schlepperkosten zu bezahlen.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in einer Wohnung in der Stadt Daraa. Sie wird vom älteren Onkel des Beschwerdeführers unterstützt. Dieser Onkel besitzt eine Landwirtschaft und mehrere Grundstücke. Er betreibt auch eine XXXX sowie mehrere Gastronomiebetriebe, hat mehrere Angestellte und ist wohlhabend.Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in einer Wohnung in der Stadt Daraa. Sie wird vom älteren Onkel des Beschwerdeführers unterstützt. Dieser Onkel besitzt eine Landwirtschaft und mehrere Grundstücke. Er betreibt auch eine römisch 40 sowie mehrere Gastronomiebetriebe, hat mehrere Angestellte und ist wohlhabend.

Der Beschwerdeführer hat fünf Geschwister. Einer seiner Brüder ist bereits verstorben. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie in Daraa-Stadt. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie in Deutschland. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in Österreich. Das Geschlecht und der Aufenthaltsort des fünften Geschwisterkindes ist nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer hat auch eine Stiefmutter und drei Halbbrüder, die in XXXX leben. Zu diesen besteht kein Kontakt.Der Beschwerdeführer hat auch eine Stiefmutter und drei Halbbrüder, die in römisch 40 leben. Zu diesen besteht kein Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, weiters diverse Cousins und Cousinen.

Der überwiegende Teil seiner Familie und seiner Verwandtschaft lebt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Er steht auch in regelmäßigem Kontakt mit seiner in Syrien lebende Familie und auch mit seiner Schwiegerfamilie.

Der Heimatort des Beschwerdeführers ist die Stadt Daraa im Gouvernement Daraa und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

In Österreich lebt XXXX , der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie haben regelmäßig telefonischen Kontakt, besuchen sich aber selten (alle zwei bis drei Monate). Sie unterstützen sich (finanziell) nicht gegenseitig. Jeder führt sein eigenes Leben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder besteht kein besonderes Naheverhältnis.In Österreich lebt römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wohnen nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie haben regelmäßig telefonischen Kontakt, besuchen sich aber selten (alle zwei bis drei Monate). Sie unterstützen sich (finanziell) nicht gegenseitig. Jeder führt sein eigenes Leben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Bruder besteht kein besonderes Naheverhältnis.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine bedeutenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat einen “Alphabetisierungskurs 2” absolviert.

Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage vorgelegt. Die Beschäftigung kam aber nicht zustande. Er ging bzw. geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Das Gouvernement Daraa gehört zu jenen Regionen, in denen sich die meisten Sicherheitsvorfälle ereignet haben (EUAA Dezember 2025, S. 66). So verzeichnete ACLED im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Daraa 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und andere Gewalttaten, die während des gesamten Zeitraums fast durchgehend registriert wurden, mit einem Rückgang im Mai. Im Vergleich zu den drei Vormonaten wurde nach März ein Anstieg der Gewalt gegen Zivilisten gemeldet. Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Dara 150 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 8,7 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 118 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 registrierte das SNHR 50 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (EUAA Dezember 2025, S. 74 f).

Es wird daher nicht verkannt, dass es immer wieder zu Sicherheitsvorfällen im Gouvernement Daraa kommt. Jedoch ist im Zeitraum vom Dezember 2024 bis September 2025 eine stetige Abnahme der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 sowie eine sinkende und vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen. Angesichts dieser Indikatoren bestätigt sich die Schlussfolgerung des EUAA Country Guidance vom Dezember 2025, dass es im Gouvernement Daraa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße auftritt.

Als sunnitischer Araber gehört der Beschwerdeführer keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Daraa bzw. in sein Herkunftsgouvernement Daraa aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Daraa bzw. in sein Herkunftsgouvernement Daraa aufgrund der behaupteten Blutrache nach dem Tod seines Bruders nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe.

Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen.

Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:

Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige und diverse Berufserfahrung als Koch und in der Gastronomie, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.

Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:

Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie (Mutter, Schwester, Onkel und Tanten, Ehefrau und Schwiegerfamilie) über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere kann der wohlhabende Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, der eine Landwirtschaft, mehrere Grundstücke, eine XXXX und weitere Gastronomiebetriebe mit mehreren Angestellten betreibt, den Beschwerdeführer finanziell unterstützten.Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie (Mutter, Schwester, Onkel und Tanten, Ehefrau und Schwiegerfamilie) über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere kann der wohlhabende Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, der eine Landwirtschaft, mehrere Grundstücke, eine römisch 40 und weitere Gastronomiebetriebe mit mehreren Angestellten betreibt, den Beschwerdeführer finanziell unterstützten.

Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung ist es dem Beschwerdeführer zudem möglich, sich seinen Lebensunterhalt in seiner Heimatstadt Daraa durch Erwerbsarbeit, zB als Koch bzw. in anderen Gastronomiebereichen, zu erwirtschaften.

Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal der Onkel des Beschwerdeführers wohlhabend ist. Der Beschwerdeführer kann in der Wohnung seiner Mutter in Daraa oder bei seiner Ehefrau und der Schwiegerfamilie in XXXX unterkommen. Zudem haben die Geschwister des Beschwerdeführers jeweils eine Eigentumswohnung vom verstorbenen Vater bekommen und könnte der Beschwerdeführer somit auch bei seiner Schwester, die in der Stadt Daraa wohnt, zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 2 “Stressed”. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal der Onkel des Beschwerdeführers wohlhabend ist. Der Beschwerdeführer kann in der Wohnung seiner Mutter in Daraa oder bei seiner Ehefrau und der Schwiegerfamilie in römisch 40 unterkommen. Zudem haben die Geschwister des Beschwerdeführers jeweils eine Eigentumswohnung vom verstorbenen Vater bekommen und könnte der Beschwerdeführer somit auch bei seiner Schwester, die in der Stadt Daraa wohnt, zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 2 “Stressed”. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten, in seiner Heimatstadt Daraa Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:

Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet reisen.

Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:

Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.       Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seiner Muttersprache folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der Verwendung in der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens.

Leichte Zweifel hegt das Gericht hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung, da vor dem Zeitpunkt des Verkaufs das Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung veränderte. Es ermöglichte die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet hatten und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen hatten, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden. Damals konnte das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutete, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden konnte. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass beim Verkauf damals regimenahe Personen über Vollmachtskonstruktionen dafür sorgten, dass die Kaufabwicklung nicht genau geprüft wurde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht gerade noch denkbar.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und weiteren Verwandten sowie deren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Verhandlung. Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde angegeben hat, dass sie sechs Geschwister seien und alle sechs eine Wohnung vom Vater bekommen haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Nach den einzelnen Geschwistern befragt, gab er in der Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass ein Bruder bereits verstorben sei, ein Bruder in Österreich, eine Schwester in Daraa und eine Schwester in Deutschland lebe. Er sprach somit von vier Geschwistern (abgesehen von seinen drei Halbbrüdern). Hinsichtlich seines fünften Bruders oder seiner fünften Schwester kann daher keine Aussage getroffen werden.

Die Feststellung zur Regelmäßigkeit des Kontakts mit der Familie ergibt sich aus seiner gleichbleibenden Angabe im Verfahren.

Die Feststellung der Heimatstadt Daraa im Gouvernement Daraa ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und er gemeinsam mit seiner Familie dort bis 2014/2015 und alleine ab 2020 lebte.Die Feststellung der Heimatstadt Daraa im Gouvernement Daraa ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen ist und er gemeinsam mit seiner Familie dort bis 2014 aus 2015, und alleine ab 2020 lebte.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus der tagesaktuellen Online Länderkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 08.06.2026).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus der tagesaktuellen Online Länderkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 08.06.2026).

Die Ausreise und die Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der Beschwerdeführer ansonsten aber über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in keinem besonderen Naheverhältnis im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses stehen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zwar regelmäßig telefoniere, sie sich aber selten persönlich treffen (laut Beschwerdeführer drei Mal in eineinhalb Jahren, laut Bruder alle zwei bis drei Monate) und er weder dem Bruder Unterstützung gebe, noch von diesem Unterstützung erhalte. Der Bruder wohne in Wien, er selbst wohne in Salzburg.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachging, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in Zusammenschau mit dem Versicherungsverlauf.

Die Feststellung zum, vom Beschwerdeführer absolvierten, Kurs ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung.

Die Feststellung zur Einstellungszusage ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben. Wie sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat er keine Arbeitsbewilligung erhalten.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage ergeben sich aus der EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 in Zusammenschau mit dem LIB Ver13.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).

Wie sich aus der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 ergibt, gibt es im Gouvernement Daraa zwar wahllos verübte Gewalt, diese tritt jedoch nicht in hohem Maße auf und ist im Zeitraum vom Dezember 2024 bis September 2025 eine stetige Abnahme der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 sowie eine sinkende und vergleichsweise niedrige durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen.

Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben.

Festzuhalten ist diesbezüglich, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gehört zwar eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, jemals dort gearbeitet zu haben bzw. bei einer Rückkehr dort zu arbeiten. Im Fall einer Rückkehr würde er daher nicht als Landwirt tätig werden, sondern stünden ihm, wie aufgezeigt, Erwerbsmöglichkeiten als Koch und in der Gastronomie offen.Festzuhalten ist diesbezüglich, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gehört zwar eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, jemals dort gearbeitet zu haben bzw. bei einer Rückkehr dort zu arbeiten. Im Fall einer Rückkehr würde er daher nicht als Landwirt tätig werden, sondern stünden ihm, wie aufgezeigt, Erwerbsmöglichkeiten als Koch und in der Gastronomie offen.

Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, konnten keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.

Es ist zudem hervorzuheben, dass die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers (mit ihrer Familie) nach wie in der Stadt Daraa leben sowie die Ehefrau und die Schwiegerfamilie, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nach wie vor im Umkreis der Stadt Daraa bzw. im Gouvernement Daraa leben.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Ermordung seines Bruders von Blutrache betroffen zu sein, konnte aus folgenden Erwägungen keine Gefährdung entnommen werden:

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Bruder von ihm unbekannten Personen getötet worden sei. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 12.09.2025 schilderte der Beschwerdeführer, sein Bruder sei von der ehemaligen syrischen Regierung getötet worden, weil er auf Seite der Regierungsgegner gestanden sei und gegen ein Versöhnungsabkommen gewesen sei. Auf Nachfrage gab er aber an, dass der Bruder nicht Teil der Regierungsgegner und nicht politisch aktiv gewesen sei. Bereits diese Aussagen in der Einvernahme bei der belangten Behörde sind widersprüchlich.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein Internetbericht bzw. die Übersetzung vom 21.08.2020 vorgehalten, wonach ein Mann namens “ XXXX ” (der Bruder des Beschwerdeführers) aus Daraa XXXX von Bewaffneten durch direkten Beschuss ermordet worden sei und die Angreifer das Motorrad des Opfers gestohlen haben. “ XXXX ” habe seit 2018 eine Siedlungs- und Versöhnungkarte besessen, nachdem er zuvor in den Reihen der bewaffneten Fraktionen in der Region gearbeitet habe (vgl. AS 351).Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein Internetbericht bzw. die Übersetzung vom 21.08.2020 vorgehalten, wonach ein Mann namens “ römisch 40 ” (der Bruder des Beschwerdeführers) aus Daraa römisch 40 von Bewaffneten durch direkten Beschuss ermordet worden sei und die Angreifer das Motorrad des Opfers gestohlen haben. “ römisch 40 ” habe seit 2018 eine Siedlungs- und Versöhnungkarte besessen, nachdem er zuvor in den Reihen der bewaffneten Fraktionen in der Region gearbeitet habe vergleiche AS 351).

In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder sei zum Zeitpunkt seiner Ermordung auf der Seite der Regierungsgegner gestanden. Deshalb werde lediglich vermutet, dass er von Handlangern des Assad-Regimes getötet worden sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würde die Aufmerksamkeit der Mörder des getöteten Bruders auf sich ziehen. Diese müssten befürchten, dass der Beschwerdeführer deshalb nach Syrien zurückgekehrt sei, um die Mörder aufzuspüren, um an ihnen Blutrache zu üben. Es sei daher ein Kreislauf der Blutrache entstanden und sei der Beschwerdeführer daher gefährdet, “präventiv” getötet zu werden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich spekulativ. Er gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass lediglich vermutet werde, dass der Bruder von Handlangern des Assad-Regimes getötet worden sei. Beweise dafür konnte er nicht vorlegen. Vielmehr deutet der Artikel daraufhin, dass der Bruder des Beschwerdeführers einem “einfachen” Raubüberfall zum Opfer gefallen ist, da das Motorrad geraubt wurde.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angst vor Blutrache wegen des Todes seines Bruders näher zu konkretisieren. Er schilderte, dass die Gruppierungen, die dort an der Macht seien und für die aktuelle Übergangsregierung arbeiten, dieselben Milizen seien, die für den Machthaber gedient haben. Bei seiner Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er unter Druck gesetzt werde, da diese Gruppierungen, die Leute umgebracht, misshandelt und gefoltert haben, immer noch da seien. Die Clans werden ihn dann ansprechen und dazu bewegen, dass er das Recht seines Bruders nicht sterben lasse, sondern das Ganze verfolge, in dem er sie anzeige oder sich an ihnen räche. Daher gäbe es für ihn nur zwei Lösungen: Entweder werde er von ihnen umgebracht werden oder er soll fliehen, um sein Leben zu schützen. Auf Vorhalt, dass in den Länderberichten, die dem Gericht zur Verfügung stehen, keine Hinweise auf derartige Blutrache gefunden werden, sagte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. In Wahrheit herrsche dort Angst, Entführungen, Mord. Es habe zuletzt eine Bombardierung in der Hauptstadt Damaskus gegeben. Mit diesem Vorbringen behauptete der Beschwerdeführer lediglich eine allgemein angespannte Sicherheitslage in Syrien. Nachweise, dass Blutrache – entgegen den Informationen aus den Länderberichten – eine gängige Praxis in Syrien sind, liegen, trotz des vom Rechtsvertreter vereinzelt angegebenen Medienberichts, für das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Unabhängig davon war dies jedoch mangels Glaubwürdigkeit des Blutrachevorbringens aber ohnehin von untergeordneter Bedeutung, wie auch im weiteren zu zeigen ist.

Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch nicht angeben, wann sein Bruder genau verstorben ist. Es sei “vor einigen Jahren” passiert. Er vermute zwischen 2019 und 2021. 2020 habe es Versöhnungsvergleiche gegeben und nach diesem Jahr sei der Vorfall mit dem Bruder gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder keine Siedlungs- und Versöhnungskarte habe. Er habe abgelehnt. Auf Vorhalt, dass dem Internetbericht über die Ermordung des Bruders zu entnehmen sei, dass der Bruder eine solche Karte gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, damals haben drei bis vier Personen die Ortschaft vertreten und im Namen aller den Vergleich abgeschlossen. Der Internetbericht sei aber nicht vollständig. Man wisse nicht, wer die Täter seien. Auf Vorhalt, wie die Clans dann vom Beschwerdeführer einfordern sollen, dass die Rechte des Bruders gewahrt werden, wenn unbekannt sei, wie und gegen wen man die Rechte wahren soll, sagte der Beschwerdeführer, sie würden vom ihm erwarten, dass er die zuständigen Personen ausfindig mache und strafrechtlich verfolge und befrage, bis sie gestehen, wer verantwortlich sei. Die weitere Frage, wo jetzt das Problem mit den Clans liege, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen, dass seine Furcht bei einer Rückkehr nach Syrien Probleme im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders zu bekommen, rein spekulativ sind. Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Bruders (spätestens im Jahr 2021) zumindest noch zwei Jahre in Syrien aufhältig war und seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass er in diesem Zeitraum Probleme mit dem “Clan” bzw. mit den (unbekannten) Mördern seines Bruder gehabt hat. Weshalb ihm aktuell bei einer Rückkehr – mittlerweile mindestens fünf Jahre nach dem Mord – Schwierigkeiten erwarten sollten, ist nicht nachvollziehbar.

Im, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung genannten Artikel vom 30.10.2025 (siehe Link S 22 in der Verhandlungsschrift) wird überwiegend über die allgemein (schlechte) Sicherheitslage in Südsyrien, kriminelle Banden und Gewaltausbrüche berichtet. Das Thema “Blutrache” wird lediglich dahingehend erwähnt, dass in der Stadt Izraa (Nord-Daraa) am 10. Oktober drei vertriebene Beduinen aus Suwaida getötet wurden, nachdem ein Clanstreit in einer Schießerei eskaliert war – einer der blutigsten Tage des vergangenen Monats (…) und “dass das Chaos in Suwaida und die damit einhergehende Vertreibung Blutfehden und Tötungen unter den nach Daraa vertriebenen Clanmitgliedern angeheizt wird“. Das Problem “Blutfehde” besteht daher nur in geringem Ausmaß und vor allem bei Beduinen aus Suawaida (zu dieser Gruppe gehört der Beschwerdeführer nicht) und ist nicht von einem grundsätzlichen Bestehen einer Blutracheproblematik in Daraa – wie vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet – auszugehen. Zudem handelt es sich, wie oben ausgeführt, um einen vereinzelten Medienbericht.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer aufgrund des vorgelegten Internetberichtes und seines gleichbleibenden Vorbringens überzeugend vorgebracht, dass sein Bruder in Syrien von Unbekannten ermordet wurde und daraufhin sein Motorrad gestohlen wurde. Dass es sich bei diesem Vorfall um mehr als eine kriminelle Handlung gehandelt hat, konnte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft machen. Da die Täter unbekannt sind und es zudem keine Anhaltspunkte auf Blutrache in Syrien in den Länderberichten gibt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Probleme im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders bekommen sollte.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen im Verfahren insgesamt keine maßgebliche aktuelle und individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vorgebracht hat. Insbesondere waren beim Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als eine durchschnittliche syrische Zivilperson machen würden, weshalb ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Daraa, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender muslimisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

In der Beschwerde wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert um eine andere Sicht auf die Situation darzustellen; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen. Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Aus dem sonst lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten.

Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin im bzw. in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatstadt Daraa bzw. im Gouvernement Daraa befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.

Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des neuen syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.

Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:

Der im Jahr 1999 geborene Beschwerdeführer lebte einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Syrien. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich wieder als Koch bzw. im Gastronomiebereich eine Arbeit zu finden. Aufgrund seiner sozialen Kontakte in seinem Herkunftsgebiet ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Qualifikationen entspricht, finden kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.

Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.

Mag die Situation, insbesondere auch die Lage am Arbeitsmarkt, schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.

Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:

Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien. Die familiäre Verwandtschaft lebt weiterhin teilweise im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.

Der Beschwerdeführer kann bei seiner Mutter und auch seiner Schwester in der Stadt Daraa oder bei seiner Ehefrau und deren Familie in XXXX zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhalts in der Familie des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird. Dass ihn seine Familie nicht bei sich aufnehmen würde, ist für das erkennende Gericht nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies zumal ein aufrechter, regelmäßiger Kontakt besteht und keine familiären Konflikte angeführt wurden. Er kann im Falle seiner Rückkehr somit mit der Unterstützung rechnen.Der Beschwerdeführer kann bei seiner Mutter und auch seiner Schwester in der Stadt Daraa oder bei seiner Ehefrau und deren Familie in römisch 40 zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhalts in der Familie des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird. Dass ihn seine Familie nicht bei sich aufnehmen würde, ist für das erkennende Gericht nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies zumal ein aufrechter, regelmäßiger Kontakt besteht und keine familiären Konflikte angeführt wurden. Er kann im Falle seiner Rückkehr somit mit der Unterstützung rechnen.

Besonders hervorzuheben ist ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, der vom Beschwerdeführer als wohlhabend beschrieben wird, der eine Landwirtschaft, eine XXXX und mehrere Gastronomiebetriebe mit mehreren Angestellten betreibt. Dieser Onkel unterstützt auch die Mutter des Beschwerdeführers finanziell und ist daher davon auszugehen, dass er auch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend finanziell und/ oder bei der Arbeitssuche unterstützen kann.Besonders hervorzuheben ist ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, der vom Beschwerdeführer als wohlhabend beschrieben wird, der eine Landwirtschaft, eine römisch 40 und mehrere Gastronomiebetriebe mit mehreren Angestellten betreibt. Dieser Onkel unterstützt auch die Mutter des Beschwerdeführers finanziell und ist daher davon auszugehen, dass er auch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend finanziell und/ oder bei der Arbeitssuche unterstützen kann.

Der Beschwerdeführer hat ca. bis zu zum Alter von 24 Jahren in seiner Heimatstadt Daraa bzw. in der umliegenden Region gelebt, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Freunden, Nachbarn, etc. haben.

Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:

Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über die offene Grenzen nach Syrien einreisen, seinen Heimatort und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über den Flughafen Damaskus möglich (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über die offene Grenzen nach Syrien einreisen, seinen Heimatort und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über den Flughafen Damaskus möglich vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).

Betreffend die Kontaminierung mit Landminen ist festzuhalten, dass diese der Erreichbarkeit nicht entgegensteht, zumal bei Verwendung der üblichen Verkehrswege nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung des Lebens des Beschwerdeführers oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.

Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.

Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die XXXX , die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die römisch 40 , die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen vergleiche LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr (real risk) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, die sowohl die persönliche Situation als auch die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr (real risk) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, die sowohl die persönliche Situation als auch die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Der VwGH stellt klar, dass bei einer allgemeinen, von willkürlicher Gewalt geprägten Sicherheitslage ein reales Risiko für Rückkehrende nur dann angenommen werden kann, wenn die Gewalt so weit verbreitet ist, dass es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint, dass gerade der Asylwerber Opfer wird. Eine solche Annahme kommt in der Regel nur in extremen Fällen in Betracht, in denen schon die bloße Anwesenheit in der betroffenen Region dies erwarten lässt. Andernfalls müssen besondere persönliche Umstände des Betroffenen vorliegen, die ihm gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ein deutlich erhöhtes Risiko einer Behandlung entgegen Art. 2 oder 3 EMRK begründen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der VwGH stellt klar, dass bei einer allgemeinen, von willkürlicher Gewalt geprägten Sicherheitslage ein reales Risiko für Rückkehrende nur dann angenommen werden kann, wenn die Gewalt so weit verbreitet ist, dass es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint, dass gerade der Asylwerber Opfer wird. Eine solche Annahme kommt in der Regel nur in extremen Fällen in Betracht, in denen schon die bloße Anwesenheit in der betroffenen Region dies erwarten lässt. Andernfalls müssen besondere persönliche Umstände des Betroffenen vorliegen, die ihm gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ein deutlich erhöhtes Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 2, oder 3 EMRK begründen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Nach dem AsylG 2005 ist für subsidiären Schutz maßgeblich, ob eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine existenzsichernde Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200). Ebenso können schwere Erkrankungen oder der fehlende Zugang zur erforderlichen Behandlung einen solchen Schutz begründen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nach dem AsylG 2005 ist für subsidiären Schutz maßgeblich, ob eine Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine existenzsichernde Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200). Ebenso können schwere Erkrankungen oder der fehlende Zugang zur erforderlichen Behandlung einen solchen Schutz begründen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens sonstiger individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seiner Heimatstadt Daraa oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 12/2025, S. 71, 72).Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 71, 72).

Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Familienangehörige im Herkunftsort bzw. -gebiet. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt Daraa. Der Beschwerdeführer kann – zumindest vorübergehend – in der Wohnung seiner Mutter oder seiner Schwester unterkommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in XXXX . Auch dort kann der Beschwerdeführer unterkommen und in einem seiner bereits ausgeübten Tätigkeitsfelder (Koch, Gastronomie allgemein) Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Familienangehörige im Herkunftsort bzw. -gebiet. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt Daraa. Der Beschwerdeführer kann – zumindest vorübergehend – in der Wohnung seiner Mutter oder seiner Schwester unterkommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Familie in römisch 40 . Auch dort kann der Beschwerdeführer unterkommen und in einem seiner bereits ausgeübten Tätigkeitsfelder (Koch, Gastronomie allgemein) Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen in Daraa und XXXX aufhältigen Familienangehörigen nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen in Daraa und römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.

Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 12/2025, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.

Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Daraa schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.

Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe).Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB V13, Kapitel Todesstrafe).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.

Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers:

Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.

Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt Daraa bzw. auch Orte in der umliegenden Region, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt Daraa bzw. auch Orte in der umliegenden Region, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden vergleiche https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch EUAA in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 zur Einschätzung kommt, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch EUAA in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ vom Dezember 2025 zur Einschätzung kommt, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. In Anbetracht der dargestellten Informationen stellt sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als derart gravierend dar, dass davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur der zeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB Country Guidance vom Dezember 2025, COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist, wegen des bestehenden familiären Netzwerks.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur der zeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen vergleiche insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB Country Guidance vom Dezember 2025, COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist, wegen des bestehenden familiären Netzwerks.

Zur im Mai 2026 neu erschienenen UNHCR-Position („International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arabic Republic“) ist festzuhalten, dass diese zu keiner anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu führen vermag, zumal sich diese inhaltlich im Wesentlichen mit der UNHCR-Position vom Dezember 2024 deckt und die bisherigen Positionen inhaltlich im Wesentlichen beibehalten werden.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lebt der Bruder des Beschwerdeführers (mit seiner Familie) in Österreich. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Auch umgekehrt ist der Beschwerdeführer nicht von seinem Bruder abhängig. Trotz regelmäßiger telefonischer Kontakte und unregelmäßiger Besuche konnte eine derart intensive Beziehung nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lebt der Bruder des Beschwerdeführers (mit seiner Familie) in Österreich. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Auch umgekehrt ist der Beschwerdeführer nicht von seinem Bruder abhängig. Trotz regelmäßiger telefonischer Kontakte und unregelmäßiger Besuche konnte eine derart intensive Beziehung nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2024 im Bundesgebiet auf, somit seit noch nicht ganz zwei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.

Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse, er hat bislang in Österreich lediglich einen Alphabetisierungskurs besucht.

Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine engen Freunde und führt keine Beziehung.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers können bereits vor dem Hintergrund seines erst knapp zwei Jahre andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden.

Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.

Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Mutter, seiner Schwester, Onkel und Tanten und seiner Ehefrau und der Schwiegerfamilie auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zum Jahr 2023 lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine langjährige Schulbildung verfügt, und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine in der Stadt Daraa lebende Mutter und vor allem sein in der umliegenden Region lebender wohlhabender Onkel mütterlicherseits durch monetäre Unterstützung zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war als unbegründet abzuweisen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2327371.1.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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