TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W167 2342872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2342872-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von römisch 40 staatenlos, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. BF reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich ein und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am XXXX gab BF an, seine Familie sei aus Palästina geflüchtet, er sei in Syrien geboren und aufgewachsen. In Syrien herrsche Krieg und keine Sicherheit, das Leben sei schwer, er möchte eine sichere Zukunft für seine Familie.2. Bei der Erstbefragung am römisch 40 gab BF an, seine Familie sei aus Palästina geflüchtet, er sei in Syrien geboren und aufgewachsen. In Syrien herrsche Krieg und keine Sicherheit, das Leben sei schwer, er möchte eine sichere Zukunft für seine Familie.

3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab BF im Wesentlichen an, er habe in Syrien in einem namentlich genannten Flüchtlingslager für Staatenlose gelebt. Als Grund für seine Ausreise aus Syrien gab er neuerlich an, es herrsche dort Krieg und keine Sicherheit, das Leben sei schwer, er möchte eine sichere Zukunft für seine Familie. BF und seine Kernfamilie seien bei UNRWA registriert gewesen, sie hätten medizinische und finanzielle Hilfen und Bildung erhalten, UNRWA habe immer noch die Funktion, aber nicht wie früher. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er werde nicht gut behandelt, weil er Palästinenser sei, er habe Angst vor der Festnahme durch die neue Regierung.3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab BF im Wesentlichen an, er habe in Syrien in einem namentlich genannten Flüchtlingslager für Staatenlose gelebt. Als Grund für seine Ausreise aus Syrien gab er neuerlich an, es herrsche dort Krieg und keine Sicherheit, das Leben sei schwer, er möchte eine sichere Zukunft für seine Familie. BF und seine Kernfamilie seien bei UNRWA registriert gewesen, sie hätten medizinische und finanzielle Hilfen und Bildung erhalten, UNRWA habe immer noch die Funktion, aber nicht wie früher. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF an, er werde nicht gut behandelt, weil er Palästinenser sei, er habe Angst vor der Festnahme durch die neue Regierung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und legte einen zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und legte einen zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

5. Mit Beschwerde vom XXXX erhob der vertretene BF vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid.5. Mit Beschwerde vom römisch 40 erhob der vertretene BF vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Die Identität des volljährigen BF steht fest.

BF ist staatenlos, gehört zur Volksgruppe der Palästinenser und ist sunnitischer Moslem.

BF ist verheiratet und hat XXXX Kinder, die Ehefrau des BF und seine Kinder leben XXXX BF ist verheiratet und hat römisch 40 Kinder, die Ehefrau des BF und seine Kinder leben römisch 40

BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Er ist gesund und arbeitsfähig.

BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

BF ist seit seiner Geburt mit seinen Familienangehörigen bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten) in Syrien registriert und hat den Beistand von UNRWA in Anspruch genommen.

BF ist im Jahr XXXX illegal aus Syrien ausgereist.BF ist im Jahr römisch 40 illegal aus Syrien ausgereist.

Die Einreise des volljährigen BF in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal.

1.2. Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ist grundsätzlich in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Gazastreifen und im Westjordanland (inklusive Ostjerusalem) tätig und unterstützt dort staatenlose Palästinenser durch grundlegende Dienstleistungen. Das Mandat von UNRWA wurde am 05.12.2025 bis zum 30.06.2029 verlängert.

Im Jahr der Ausreise des BF XXXX war die Sicherheits- und Versorgungslage in den UNRWA Lagern in Syrien und in den Wohngebieten staatenloser Palästinenser in Syrien prekär. Damals hatten lediglich in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge keine legale Einreisemöglichkeit in die weiteren Mandatsgebiete von UNRWA.Im Jahr der Ausreise des BF römisch 40 war die Sicherheits- und Versorgungslage in den UNRWA Lagern in Syrien und in den Wohngebieten staatenloser Palästinenser in Syrien prekär. Damals hatten lediglich in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge keine legale Einreisemöglichkeit in die weiteren Mandatsgebiete von UNRWA.

Finanzierungsprobleme, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass die Versorgungslage staatenloser Palästinenser durch UNRWA in Syrien auch aktuell unzureichend ist. Es ist UNRWA in Syrien daher aktuell nicht möglich, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Derzeit haben lediglich in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge keine legale Einreisemöglichkeit in die weiteren Mandatsgebiete von UNRWA.

Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage von staatenlosen Palästinenser:innen in Syrien im Ausreisejahr des BF und mangels damaliger Einreisemöglichkeit des lediglich in Syrien bei UNRWA registrierten BF in andere UNRWA-Mandatsgebiete ist von keiner freiwilligen Aufgabe von Schutz und Beistand von UNRWA durch den BF aufgrund seiner Ausreise aus Syrien auszugehen.

Im Falle der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für der Beschwerdeführer mangels ausreichender Unterstützungskapazitäten von UNRWA auch aktuell die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. Dem lediglich in Syrien bei UNRWA registrierten BF ist es auch aktuell nicht möglich in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet legal einzureisen. Der BF hat daher derzeit keine Möglichkeit sich dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen.

2. Beweiswürdigung:

zu 1.1. Zum Beschwerdeführer

Die belangte Behörde hat die Identität des BF aufgrund des vorgelegten syrischen Reisepasses (VwAkt S. 115 f. und 139 bis 141) in Verbindung mit der UNRWA-Registrierung festgestellt (Bescheid S. 15 und 169).

Die Feststellungen zum BF, seinen Familienangehörigen, seinem Gesundheitszustand, den Umständen seiner Einreise nach Österreich, seiner Registrierung bei UNRWA und die Inanspruchnahme des Beistands von UNRWA wurden aufgrund der Angaben und der vorgelegten Unterlagen (VwAkt S. 117 bis 119) im Einklang mit der Judikatur (vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273) bereits von der belangten Behörde getroffen (Bescheid S. 15 bis 17) und auch in der Beschwerde nicht relativiert.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in Strafregister (OZ 2).

Das Jahr der illegalen Ausreise des BF aus Syrien ergibt sich aus den Angaben des BF bei der Erstbefragung (EB S. 4, VwAkt S. 33) und beim BFA (Einvernahme S. 8, VwAkt S. 103).

Auch das BVwG geht davon aus, dass UNRWA weiterhin in Syrien tätig ist (Bescheid S. 15, VwAkt S. 159) und hat dies unter Punkt 1.2. festgestellt. Soweit die belangte Behörde dazu Feststellungen traf, dass die wirtschaftliche Situation von BF aufgrund dessen Berufstätigkeiten gesichert war (Bescheid S. 15, VwAkt S. 159), so konnte dies unterbleiben, da unter 1.2. (auch) eine Sicherheitslage im Zeitpunkt der Ausreise des BF festgestellt wurde, welche– entgegen der Feststellungen im Bescheid (Bescheid S. 16, VwAkt S. 160) – nach der Judikatur dazu führt, dass eine sehr unsichere persönliche Lage im Hinblick auf die Sicherheitssituation in Syrien glaubhaft dargelegt wurde (siehe unten).

zu 1.2. Zur Situation palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien

Der BF hat zusammengefasst u.a. geltend gemacht, dass er palästinensischer Flüchtling in Syrien sei, bei UNRWA in Syrien registriert sei, Leistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen habe, und dass die Sicherheits- und Versorgungslage im Zeitpunkt der Ausreise und aktuell schlecht sei.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde zwar die Registrierung des BF bei UNRWA festgestellt und dass BF den Beistand von UNRWA in Anspruch genommen habe (Bescheid S. 15), allerdings geht die belangte Behörde davon aus, dass sich BF mit der Ausreise aus Syrien freiwillig diesem Beistand entzogen habe und dass die wirtschaftliche Situation des BF aufgrund seiner Berufstätigkeit gesichert gewesen sei (Bescheid S. 15).

Die belangte Behörde stellte weiters u.a. fest, dass die Ausführungen des BF wegen wirtschaftlicher Gründe Syrien verlassen zu haben glaubhaft waren und dass der BF keine sehr unsichere persönliche Lage iVm der Sicherheitssituation in Syrien glaubhaft darlegen konnte und nicht gezwungen war den Beistand und Schutzbereich von UNRWA in Syrien zu verlassen (Bescheid S. 16).Die belangte Behörde stellte weiters u.a. fest, dass die Ausführungen des BF wegen wirtschaftlicher Gründe Syrien verlassen zu haben glaubhaft waren und dass der BF keine sehr unsichere persönliche Lage in Verbindung mit der Sicherheitssituation in Syrien glaubhaft darlegen konnte und nicht gezwungen war den Beistand und Schutzbereich von UNRWA in Syrien zu verlassen (Bescheid S. 16).

Weiters stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass BF in Syrien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, gesund und arbeitsfähig sei, Berufserfahrung aufweise und die elementare Grundversorgung iVm Ihrer UNRWA-Registrierung aufgrund der auch bisher erhaltenen bzw. bezogenen Unterstützungsleistungen gewährleistet sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wieso der BF nicht in der Lage sein sollten, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Es sei insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden, u.a. da der BF sich bisher seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen selbst finanzieren konnte. Aufgrund seiner Registrierung bei UNRWA könne der BF den Schutz und Beistand des UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen und fände deshalb auch weiterhin Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten vor. (Bescheid S. 16 f.)Weiters stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass BF in Syrien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, gesund und arbeitsfähig sei, Berufserfahrung aufweise und die elementare Grundversorgung in Verbindung mit Ihrer UNRWA-Registrierung aufgrund der auch bisher erhaltenen bzw. bezogenen Unterstützungsleistungen gewährleistet sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wieso der BF nicht in der Lage sein sollten, wieder Fuß zu fassen und seine Existenz zu sichern. Es sei insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug Ihrer Lebensgrundlage zu rechnen ist und Sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden, u.a. da der BF sich bisher seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen selbst finanzieren konnte. Aufgrund seiner Registrierung bei UNRWA könne der BF den Schutz und Beistand des UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen und fände deshalb auch weiterhin Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten vor. (Bescheid S. 16 f.)

Die belangte Behörde traf auch Feststellungen dazu, dass UNRWA weiterhin in Syrien tätig ist und gab LIB Version 13 auszugsweise wieder, so ist im Bescheid S. 118 bis 125 das Kapitel Palästinensische Flüchtlinge, Letzte Änderung 2026-02-28 18:25 abgedruckt. Die nunmehr vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen Tätigkeit von UNRWA in Syrien sind eine Zusammenfassung des genannten Kapitels.

Basierend auf den ins Verfahren gebrachten unten angeführten Länderinformationen kommt das Bundesverwaltungsgericht allerdings betreffend die Fragen, ob sich der BF freiwillig dem Schutz und Beistand von UNRWA entzogen habe bzw. ob es ihm möglich und zumutbar ist, aktuell den Schutz und Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, zu einer anderen Schlussfolgerung als die belangte Behörde.

Festgehalten wird auch, dass der Verweis des vertretenen BF in der Stellungnahme zu den vom BVwG ergänzend eingebrachten Länderinformationen, wonach diese “teilweise aus den Jahren 2021, 2022 oder 2023 stammen und damit wohl nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind” insofern ins Leere geht, als wie ausgeführt auch die Situation im Zeitpunkt der Ausreise des BF zu beurteilen war. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass staatenlose Palästinenser aus Syrien mit UNRWA-Registrierung nicht so einfach in ein anderes Land (Libanon, Jordanien) mit UNRWA-Mandat gehen können. Zwar erlaube die Registrierung Hilfsleistungen von UNRWA auch in den genannten Ländern zu erhalten, dies heiße aber laut BF nicht, dass man in diesen Ländern automatisch einen Aufenthaltstitel bekommt und sich dann dort legal befinde. Zudem machte der BF Ausführungen zur aktuellen Situation seiner Familie in XXXX . Er könne mit näherer Begründung weder nach Libanon noch nach Jordanien gehen. Diesbezüglich wird auf die – im Parteiengehör übermittelten – Länderinformationen zur Einreisesituation in die Länder des Mandatsgebiets der UNRWA verwiesen. Den übermittelten Länderinformationen ist BF mit seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegen getreten.Festgehalten wird auch, dass der Verweis des vertretenen BF in der Stellungnahme zu den vom BVwG ergänzend eingebrachten Länderinformationen, wonach diese “teilweise aus den Jahren 2021, 2022 oder 2023 stammen und damit wohl nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind” insofern ins Leere geht, als wie ausgeführt auch die Situation im Zeitpunkt der Ausreise des BF zu beurteilen war. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass staatenlose Palästinenser aus Syrien mit UNRWA-Registrierung nicht so einfach in ein anderes Land (Libanon, Jordanien) mit UNRWA-Mandat gehen können. Zwar erlaube die Registrierung Hilfsleistungen von UNRWA auch in den genannten Ländern zu erhalten, dies heiße aber laut BF nicht, dass man in diesen Ländern automatisch einen Aufenthaltstitel bekommt und sich dann dort legal befinde. Zudem machte der BF Ausführungen zur aktuellen Situation seiner Familie in römisch 40 . Er könne mit näherer Begründung weder nach Libanon noch nach Jordanien gehen. Diesbezüglich wird auf die – im Parteiengehör übermittelten – Länderinformationen zur Einreisesituation in die Länder des Mandatsgebiets der UNRWA verwiesen. Den übermittelten Länderinformationen ist BF mit seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegen getreten.

Die allgemeinen Feststellungen zu UNRWA ergeben sich den eingebrachten Länderinformationen, insbesondere der Homepage von UNRWA und EUAA COI QUERY Occupied Palestinian Territory, Jordan, Lebanon, Syria, UNRWA’s ability to fulfil its mandate across its areas of operation, Reference period January 2025 to 31 March 2026 vom 15.04.2026 [EUAA 15.04.2026]. Demnach ist UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) grundsätzlich in Jordanien, im Libanon, in Syrien, im Gazastreifen und im Westjordanland (inklusive Ostjerusalem) tätig und unterstützt dort staatenlose Palästinenser durch grundlegende Dienstleistungen. Das Mandat von UNRWA wurde am 05.12.2025 bis zum 30.06.2029 verlängert.

Der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version 6 Datum der Veröffentlichung: 27.04.2022 [LIB Syrien Version 6] ist bezüglich der Situation der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien bis April 2022 fallbezogen relevant insbesondere Folgendes zu entnehmen (vergleiche 13.3 Palästinensische Flüchtlinge, letzte Änderung: 25.04.2022): Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien seien von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen gewesen. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 seien die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe gewesen. Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer gewesen seien, zählten nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie seien außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen. Es gäbe Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten seien. 2019 sei es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA gekommen. Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82% der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 US-Dollar am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8% mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48% der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweise. Etwa 96% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hänge von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen.

Aus LIB Syrien Version 6 ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Ausreisejahr des BF die Sicherheits- und Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien prekär war.

Dem Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version 13 [LIB Syrien Version 13], Kapitel Palästinensische Flüchtlinge (letzte Änderung 2026-02-28), lässt sich zusammengefasst insbesondere Folgendes zu den Einreisemodalitäten, der Bewegungsfreiheit und der Versorgungslage von staatenlosen Palästinensern in Syrien entnehmen:

Palästinenser können normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder. Palästinensische Flüchtlinge können sich frei bewegen und überall in Syrien aufhalten. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt. Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst. Die palästinensischen Lager leiden unter unerträglichen Lebensbedingungen. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen. Die palästinensischen Lager leiden unter unerträglichen Lebensbedingungen. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben; auch im Gesundheitswesen sei es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt. Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt, aber auch die etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter sind betroffen. Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien. Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden. Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025. Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können.

Aus den Informationen LIB Version 13 ergibt sich somit insbesondere, dass auch aktuell die Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien prekär ist. EUAA 15.04.2026 (siehe unten) weist ebenfalls auf die langjährige Unterfinanzierung von UNRWA und aktuelle Finanzierungsprobleme hin.

Die Feststellungen zu den Einreisebestimmungen der übrigen Mandatsgebiete wurden auf BAMF Länderkurzinformation Syrien, Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA Stand: 05/2024 [BAMF 05/2024] gestützt. Dieses führt zur Einreise von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien (PRS) in den Libanon aus (S. 1 f.), dass diese lediglich dann eine Einreiseerlaubnis erhalten, wenn sie einen Botschaftstermin haben oder bei Weiterreise in einen Drittstaat; laut UNHCR wäre eine Einreise auch bei Vorab-Einholung einer Genehmigung der Sicherheitsbehörde möglich, wozu ein Bürge im Libanon benötigt werde. In allen anderen Fällen würden die libanesischen Grenzbehörden die Einreise verweigern und würden PRS teilweise direkt nach Syrien abschieben. Zu Jordanien wird ausgeführt (S. 3): Der im Jänner 2013 ergangene Aufnahmestopp dauere bis heute an, spätestens seit 2014/15 bleibe PRS eine legale Einreise verwehrt und UNRWA zufolge sähen sich PRS der ständigen Gefahr der Rückführung nach Syrien ausgesetzt. Palästinensische Autonomiegebiete (S. 3 f.): Personen, die (wie üblicherweise von PRS anzunehmen ist) nicht im Personenregister für die Palästinensischen Autonomiegebiete registriert sind, dürfte ohnehin keine Einreise dorthin möglich sein, eine Registrierung könne auch nicht aus dem Ausland erfolgen. Die Quellen für die Einreisemodalitäten betreffend Libanon stammen aus Jahren 2017 und 2019, die betreffend Jordanien aus den Jahren 2014, 2021 und 2024, die Informationen zur Wiedereinreise von Personen mit einem gemeldeten Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten und dass eine Registrierung aus dem Ausland nicht möglich ist stammen aus dem Jahr 2016. Entgegenstehende (aktuellere) Informationen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Einreisebestimmungen der übrigen Mandatsgebiete wurden auf BAMF Länderkurzinformation Syrien, Einreisemöglichkeiten für Palästina-Flüchtlinge aus Syrien in weitere Mandatsgebiete des UNRWA Stand: 05 aus 2024, [BAMF 05/2024] gestützt. Dieses führt zur Einreise von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien (PRS) in den Libanon aus (S. 1 f.), dass diese lediglich dann eine Einreiseerlaubnis erhalten, wenn sie einen Botschaftstermin haben oder bei Weiterreise in einen Drittstaat; laut UNHCR wäre eine Einreise auch bei Vorab-Einholung einer Genehmigung der Sicherheitsbehörde möglich, wozu ein Bürge im Libanon benötigt werde. In allen anderen Fällen würden die libanesischen Grenzbehörden die Einreise verweigern und würden PRS teilweise direkt nach Syrien abschieben. Zu Jordanien wird ausgeführt (S. 3): Der im Jänner 2013 ergangene Aufnahmestopp dauere bis heute an, spätestens seit 2014/15 bleibe PRS eine legale Einreise verwehrt und UNRWA zufolge sähen sich PRS der ständigen Gefahr der Rückführung nach Syrien ausgesetzt. Palästinensische Autonomiegebiete (S. 3 f.): Personen, die (wie üblicherweise von PRS anzunehmen ist) nicht im Personenregister für die Palästinensischen Autonomiegebiete registriert sind, dürfte ohnehin keine Einreise dorthin möglich sein, eine Registrierung könne auch nicht aus dem Ausland erfolgen. Die Quellen für die Einreisemodalitäten betreffend Libanon stammen aus Jahren 2017 und 2019, die betreffend Jordanien aus den Jahren 2014, 2021 und 2024, die Informationen zur Wiedereinreise von Personen mit einem gemeldeten Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten und dass eine Registrierung aus dem Ausland nicht möglich ist stammen aus dem Jahr 2016. Entgegenstehende (aktuellere) Informationen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daraus ergibt sich, dass staatenlosen Palästinenser:innen, welche lediglich in Syrien registriert sind, zum Zeitpunkt der Ausreise von BF und aktuell keine Einreise in Mandatsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens mit dem Ziel des legalen Verbleibs möglich ist.

EUAA 15.04.2026 führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, welche Leistungen UNRWA in den jeweiligen Einsatzgebieten erbringt, auf welche Personengruppe die Bezeichnung „Palästinenser-Flüchtlinge“ zutrifft, wie der aktuelle Status des Mandats von UNRWA ist, welche Auswirkungen der Konflikt in Israel auf die Arbeit von UNRWA hat, weist auf den fortgesetzten Einsatz von UNRWA in den fünf Mandatsgebieten hin, die anhaltenden Sicherheits- und sozio-ökonomischen Herausforderungen in den Mandatsgebieten sowie die seit über einem Jahrzehnt chronische Unterfinanzierung von UNRWA und das derzeitige finanzielle Defizit von beispielslosem Ausmaß, welches sich auf alle Einsatzbereiche auswirke. Darüber hinaus enthält das Papier Informationen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in den jeweiligen Mandatsgebieten.

Staatendokumentation Länderinformationsblatt Libanon vom 19.12.2025 führt u.a. aus, dass UNRWA die Zahl der im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge mit 222.000 angibt, einschließlich 27.000 palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien, die sich aufgrund der Suspendierung der Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigungen in einer besonders vulnerablen Lage befinden (vergleiche 12.3.2. Die palästinensischen Flüchtlinge).

EUAA Lebanon: Country Focus, November 2025, hält bezüglich palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien u.a. fest, dass diese Schwierigkeiten haben, ihren legalen Aufenthalt beizubehalten und von UNHCR Unterstützungen ausgeschlossen sind (Punkt 7.7.1. S. 83, zum Aufenthalt siehe auch 7.7.4.).

Staatendokumentation Länderinformationsblatt Jordanien aus Jänner 2024 führt unter Verweis auf UNRWA aus, dass zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht haben und dass die Mehrheit dieser Flüchtlinge in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen dürfte (siehe 18. Relevante Bevölkerungsgruppen, 18.1. Palästinenser).

Ausführungen zur sozio-ökonomischen und Sicherheitslage in den Lagern von UNRWA außerhalb Syriens sind den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zwar zu entnehmen, für das konkrete Verfahren sind diesbezügliche Feststellungen allerdings nicht erforderlich, da eine legale Einreisemöglichkeit für den BF in diese Gebiete nicht gegeben ist.

Soweit Länderinformationen älteren Datums herangezogen werden, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diesbezügliche Lage geändert hat, insbesondere sind auch keine aktuelleren Länderberichte diesbezüglich verfügbar.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die unsichere persönliche Lage des BF im Zeitpunkt der Ausreise aus den Länderinformationen, welche eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien im Jahr der Ausreise beschreiben. Aufgrund der Finanzierungsschwierigkeiten von UNRWA in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Syrien ist aktuell von einer prekären Versorgungslage für staatenlose Palästinenser in Syrien auszugehen. Eine legale Einreise in Mandatsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens war und ist dem BF, welcher lediglich bei UNRWA in Syrien registriert ist, nach den Länderinformationen nicht möglich. Im Hinblick darauf ist von keiner freiwilligen Aufgabe von Schutz und Beistand von UNRWA durch den BF auszugehen.

Das Fluchtvorbringen des BF, welches sich auf seine Lage als staatenloser Palästinenser mit UNRWA Registrierung in Syrien bezieht, war daher insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als plausibel erwiesen.

Auf die weiteren von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ist nicht mehr einzugehen, da für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes keine Verfolgung glaubhaft zu machen ist, sondern dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 mit Hinweis auf die Privilegierung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA gestanden haben und denen dies von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, auch unter Verweis auf Judikatur des EuGH).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerde

3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) […]

(4b) […]

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Nach Art 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. C GFK führt aus, wann eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter die GFK fällt: 1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder 2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder 3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; 6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."Art". C GFK führt aus, wann eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter die GFK fällt: 1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder 2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder 3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; 6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Art. F GFK bestimmt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen findet, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. "Art". F GFK bestimmt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen findet, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (Richtlinie 2011/95/EU)

Artikel 12

Ausschluss

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;

b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;

b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;

c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.2. Maßgebliche Judikatur

Der VfGH und der VwGH gehen von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL aus (vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 unter Verweis auf VfGH 29.06.2013, U 706/2012)Der VfGH und der VwGH gehen von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL aus (vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 unter Verweis auf VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,)

UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Registrierung bei UNRWA ist nach der Judikatur ein ausreichender Nachweis, dass die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mwN)UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Registrierung bei UNRWA ist nach der Judikatur ein ausreichender Nachweis, dass die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde. (vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mwN)

Zwar ist es für beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden, allerdings greift der Ausschlussgrund nicht, wenn UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt (vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011 mwN).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, ist auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet (beispielsweise bei einer in Folge bewaffneter Konflikte entstandenen unzureichende Versorgungslage) und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vergleiche VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884 mwN).

Es ist auch festzustellen, ob der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vergleiche VwGH 14.10.2025, Ra 2024/14/0884 mwN).

Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird sind grundsätzlich alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA zu berücksichtigten, wobei die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen allein keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise (vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mwN) als auch den Zeitpunkt der Entscheidung (vergleiche VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326 mwN)

Ist vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden. (vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mwN)Ist vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Artikel eins, Abschnitt D GFK (bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden. (vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286 mwN)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das

UNCHR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic führt unter den Risikoprofilen palästinensische Flüchtlinge an und verweist insbesondere auf den ipso facto Anspruch auf die Vorteile aus der GFK bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (III.A.1.h. S. 68).UNCHR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic führt unter den Risikoprofilen palästinensische Flüchtlinge an und verweist insbesondere auf den ipso facto Anspruch auf die Vorteile aus der GFK bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (römisch drei.A.1.h. S. 68).

Auch EUAA Dezember 2025 kommt unter Punkt 4.9.6. Palestinians (S. 48) zu den Schluss, dass der Schutz oder der Beistand durch UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Richtlinie 2011/95/EU als eingestellt betrachtet werden kann und daher Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sofern Artikel 12 Absätze 2 und 3 Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung finden.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF sich bei seiner Ausreise aus Syrien freiwillig dem Beistand von UNRWA entzogen habe und keine unsichere persönliche Lage iVm der Sicherheitssituation in Syrien glaubhaft darlegen konnte (Bescheid S. 15 f.). Weiters hält die belangte Behörde fest, dass BF in Syrien berufstätig gewesen sei (Bescheid S. 15), in Syrien familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, der BF gesund und arbeitsfähig mit Berufserfahrung sei und die elementare Grundversorgung iVm seiner UNRWA Registrierung gewährleistet sei, BF den Schutz und Beistand von UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen könne und deshalb weiterhin Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinde und es dem BF zumutbar sei in Syrien in weiterer Folge einer Arbeit nachzugehen und sich – wie schon vor seiner Ausreise – ein Einkommen zu erwirtschaften (Bescheid S. 17).Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF sich bei seiner Ausreise aus Syrien freiwillig dem Beistand von UNRWA entzogen habe und keine unsichere persönliche Lage in Verbindung mit der Sicherheitssituation in Syrien glaubhaft darlegen konnte (Bescheid S. 15 f.). Weiters hält die belangte Behörde fest, dass BF in Syrien berufstätig gewesen sei (Bescheid S. 15), in Syrien familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, der BF gesund und arbeitsfähig mit Berufserfahrung sei und die elementare Grundversorgung in Verbindung mit seiner UNRWA Registrierung gewährleistet sei, BF den Schutz und Beistand von UNRWA weiterhin in Anspruch nehmen könne und deshalb weiterhin Unterstützung und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinde und es dem BF zumutbar sei in Syrien in weiterer Folge einer Arbeit nachzugehen und sich – wie schon vor seiner Ausreise – ein Einkommen zu erwirtschaften (Bescheid S. 17).

BF ist bei UNRWA in Syrien registriert und im Jahr XXXX aus Syrien ausgereist. Die Ausreise von BF erfolgte im Hinblick auf die durch den bewaffneten Konflikt in Syrien entstandene unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien. Eine legale Einreise in ein anderes Mandatsgebiet von UNRWA war BF nicht möglich. BF war daher im Sinne der Judikatur gezwungen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen und der Schutzes von UNRWA ist für ihn weggefallen.BF ist bei UNRWA in Syrien registriert und im Jahr römisch 40 aus Syrien ausgereist. Die Ausreise von BF erfolgte im Hinblick auf die durch den bewaffneten Konflikt in Syrien entstandene unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien. Eine legale Einreise in ein anderes Mandatsgebiet von UNRWA war BF nicht möglich. BF war daher im Sinne der Judikatur gezwungen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen und der Schutzes von UNRWA ist für ihn weggefallen.

Aus den Länderinformationen und Feststellungen ergibt sich, dass UNRWA in Syrien zwar weiterhin Unterstützungsleistungen anbietet, die Leistungsfähigkeit von UNRWA aktuell insbesondere im Hinblick auf Finanzierungsschwierigkeiten allerdings erheblich eingeschränkt ist. Es wird auch eine aktuell prekäre Versorgungslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten in Syrien beschrieben, die sich nach dem Umsturz weiter verschlechtert hat. Die in den Länderinformationen beschriebenen Umstände lassen den Schluss zu, dass dem BF, einen lediglich bei UNRWA in Syrien registrierten staatenlosen Palästinenser, eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar ist und er nicht legal in ein sonstiges UNRWA Mandatsgebiet einreisen kann. Dies steht auch im Einklang mit der Einschätzung von EUAA Dezember 2025 (Punkt 4.9.6. Palestinians, S. 47 f.), wonach es UNRWA derzeit nicht möglich ist, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Eine Prüfung der individuellen Situation des BF bei einer allfälligen Rückkehr ist nach der Judikatur nicht vorgesehen.

Somit ist betreffend BF vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie auszugehen. Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK, Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2011/95/EU oder § 6 AsylG genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen betreffend BF sind nicht hervorgekommen. Somit ist betreffend BF vom Wegfall des Schutzes von UNRWA im Sinne von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie auszugehen. Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK, Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 der Richtlinie 2011/95/EU oder Paragraph 6, AsylG genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen betreffend BF sind nicht hervorgekommen.

Daher kommt BF „ipso facto“ Schutz der Richtlinie 2011/95/EU zukommt. Eine asylrelevante Verfolgung in Syrien muss nach der Judikatur nicht glaubhaft gemacht werden.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben und BF spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt Fremden, den der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt Fremden, den der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, sind die Spruchpunkte II. und VI. ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Registrierung Sicherheitslage staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2342872.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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