TE Bvwg Beschluss 2026/6/10 W262 2336420-2

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Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W262 2336420-2/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens W262 2336420-1/2E den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens W262 2336420-1/2E den Beschluss:

A)

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Antragsteller brachte am 20.02.2026 einen als “Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Säumnisbeschwerde wurde hg. zu W262 2336420-1 protokolliert und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.Die Säumnisbeschwerde wurde hg. zu W262 2336420-1 protokolliert und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde hg. zu W262 2336421-1 protokolliert und mit Beschluss vom 11.03.2026, W262 2336421-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Mit dem nunmehr eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens W262 2336420-1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde der SVS mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.Die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde der SVS mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weitergeleitet.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde hg. zu W262 2336421-1 protokolliert und mit Beschluss vom 11.03.2026, W262 2336421-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den hg. zu W262 2336420-1 und W262 2336421-1 protokollierten Verfahren.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den hg. zu W262 2336420-1 und W262 2336421-1 protokollierten Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG setzt ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG setzt ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus.

Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der SVS weitergeleitet. Insofern geht auch das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, dass die “Abtretung an das Landesgericht Wiener Neustadt rechtswidrig erfolgte”. Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der SVS weitergeleitet. Insofern geht auch das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, dass die “Abtretung an das Landesgericht Wiener Neustadt rechtswidrig erfolgte”.

Mangels durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren ist der Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens zu W262 2336420-1 als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt festgestellt werden konnte und das Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK fällt (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070; 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt festgestellt werden konnte und das Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, EMRK fällt vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070; 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde unzulässiger Antrag Voraussetzungen Weiterleitung Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2336420.2.00

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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