Entscheidungsdatum
12.06.2026Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
W228 2335079-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.10.2025, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.10.2025, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026, wegen Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 31.10.2025, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin Pizzeria Napoleone Gastronomie GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2024 bis Dezember 2024 in der Höhe von € 13.129,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 31.10.2025 7,03% p.a. aus € 11.610,80 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen September 2024 bis Juli 2025 € 61.780,57 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 31.10.2025, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin Pizzeria Napoleone Gastronomie GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2024 bis Dezember 2024 in der Höhe von € 13.129,63 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 31.10.2025 7,03% p.a. aus € 11.610,80 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen September 2024 bis Juli 2025 € 61.780,57 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 07.02.2024 bis 28.01.2025 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Im Hinblick auf die steuerliche und finanzielle Gebarung der Gesellschaft habe er keinerlei Funktion ausgeübt, sondern seien diese Funktionen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des weiteren Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters Herrn XXXX gefallen. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf das Konto und keinerlei Berechtigung gehabt, Zahlungen zu kontrollieren. Ausschließlicher Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei die Führung des laufenden Betriebes in der von der Beitragsschuldnerin betriebenen Pizzeria gewesen. Dem Beschwerdeführer sei vom anderen Geschäftsführer stets mitgeteilt worden, dass das Unternehmen finanziell gut dastehe sowie, dass sämtliche Zahlungen rechtzeitig bezahlt werden würden. Immer dann, wenn Schreiben von Behörden oder der Krankenkasse zugestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer den anderen Geschäftsführer mit diesen konfrontiert. Herr XXXX habe dann sein Handy genommen und dem Beschwerdeführer gezeigt, wie er (vermeintlich) die jeweils eingeforderte Überweisung tätige, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe dürfen, dass auch die nun verfahrensgegenständliche Summe ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe sohin nicht einmal fahrlässig gehandelt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 07.02.2024 bis 28.01.2025 als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Im Hinblick auf die steuerliche und finanzielle Gebarung der Gesellschaft habe er keinerlei Funktion ausgeübt, sondern seien diese Funktionen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des weiteren Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters Herrn römisch 40 gefallen. Der Beschwerdeführer habe keinen Zugriff auf das Konto und keinerlei Berechtigung gehabt, Zahlungen zu kontrollieren. Ausschließlicher Aufgabenbereich des Beschwerdeführers sei die Führung des laufenden Betriebes in der von der Beitragsschuldnerin betriebenen Pizzeria gewesen. Dem Beschwerdeführer sei vom anderen Geschäftsführer stets mitgeteilt worden, dass das Unternehmen finanziell gut dastehe sowie, dass sämtliche Zahlungen rechtzeitig bezahlt werden würden. Immer dann, wenn Schreiben von Behörden oder der Krankenkasse zugestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer den anderen Geschäftsführer mit diesen konfrontiert. Herr römisch 40 habe dann sein Handy genommen und dem Beschwerdeführer gezeigt, wie er (vermeintlich) die jeweils eingeforderte Überweisung tätige, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen habe dürfen, dass auch die nun verfahrensgegenständliche Summe ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer habe sohin nicht einmal fahrlässig gehandelt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 15.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2025 zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bis 05.01.2026 aufgefordert worden sei. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2026 sei um Fristerstreckung bis 12.01.2026 ersucht worden und sei der Gleichbehandlungsnachweis bis dato nicht erbracht worden.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG eine mit 15.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2025 zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises bis 05.01.2026 aufgefordert worden sei. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2026 sei um Fristerstreckung bis 12.01.2026 ersucht worden und sei der Gleichbehandlungsnachweis bis dato nicht erbracht worden.
Mit Schreiben vom 26.01.2026 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.02.2026 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Vorlage eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung aufgetragen.
Am 13.03.2026 langte eine mit 12.01.2026 (offensichtlich gemeint: 12.03.2026) datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall die Frage einer Gläubigergleichbehandlung gar nicht stelle. Die Kontrollpflichten seien vom Beschwerdeführer pflichtgemäß eingehalten worden. Er sei vom zweiten Geschäftsführer über Zahlungsvorgänge an die Behörden getäuscht worden. Noch vor der Erstellung und Einreichung des Jahresabschlusses sei der Beschwerdeführer aus der Gesellschaft ausgeschieden. Bislang sei auch kein einziger Jahresabschluss eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hätte demnach auch nicht ahnen können, dass er getäuscht worden sei und die Rückstände gar nicht beglichen worden seien. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 07.02.2024 bis 28.01.2025, neben dem weiteren Geschäftsführer XXXX , als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten.Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 07.02.2024 bis 28.01.2025, neben dem weiteren Geschäftsführer römisch 40 , als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten.
Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bei der Beitragsschuldnerin war auf die Führung des laufenden Betriebes in der von der Beitragsschuldnerin betriebenen Pizzeria (Einkauf, Führung des Personals, Mitarbeit im Restaurant, Führung des Tagesgeschäfts) beschränkt. Das Finanzwesen, die Buchhaltung sowie das Abgabenwesen sind unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des zweiten Geschäftsführers, Herrn XXXX , gestanden.Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bei der Beitragsschuldnerin war auf die Führung des laufenden Betriebes in der von der Beitragsschuldnerin betriebenen Pizzeria (Einkauf, Führung des Personals, Mitarbeit im Restaurant, Führung des Tagesgeschäfts) beschränkt. Das Finanzwesen, die Buchhaltung sowie das Abgabenwesen sind unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des zweiten Geschäftsführers, Herrn römisch 40 , gestanden.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.08.2025 zu Zl. 6 Se 218/25p wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände sind im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
Es langten mehrfach Schreiben der ÖGK oder von Behörden ein. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von diesen Schreiben. Eine Rückfrage bei der ÖGK bzw. den jeweiligen Behörden über die tatsächliche Zahlung seitens der Firma erfolgte nicht.
Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die Zeitpunkte der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin sowie der Löschung dieser Funktion sind im Firmenbuch dokumentiert.
Die Feststellungen zur Aufgabenverteilung der beiden Geschäftsführer ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zur Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ergeben sich aus dem Firmenbuch.
Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid angefügten, Rückstandsausweis vom 31.10.2025. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.
Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass mit Beschluss vom 20.08.2025 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Gesellschaft ausgelöst wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von diesen Schreiben hatte, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde: „Immer dann, wenn Schreiben von Behörden oder der Krankenkasse zugestellt wurden, konfrontierte der Beschwerdeführer den weiteren Geschäftsführer […] mit diesen. Dieser nahm daraufhin jeweils sein Mobiltelefon […].“ Eine Rückfrage des Beschwerdeführers bei der ÖGK oder anderen Behörden betreffend tatsächlicher Zahlung seitens der Firma wurde nicht vorgebracht.
Die Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ergibt sich daraus, dass seitens des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Aufforderungen sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht wurden. So wurde seitens der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 05.12.2025 die Aufforderung erteilt, bis zum 05.01.2026 Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen, woraufhin seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Fristerstreckung um eine Woche ersucht wurde. Es wurden jedoch auch in weiterer Folge seitens des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise der Gläubigergleichbehandlung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 12.02.2026 abermals aufgetragen, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die entsprechenden Aufstellungen vorzulegen bzw., sofern eine völlige Zahlungsunfähigkeit bestand, diese durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen, sondern wurde in der am 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme lediglich die Behauptung in den Raum gestellt, dass sich die Frage der Gläubigergleichbehandlung gegenständlich gar nicht stelle.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss vom 20.08.2025 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen und die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss vom 20.08.2025 die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens der Beitragsschuldnerin beschlossen und die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet (vgl. VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 31.10.2025 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dadurch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet vergleiche VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig von 07.02.2024 bis 28.01.2025 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gegenständliche Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 67 Rz 77a).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) Paragraph 67, Rz 77a).
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“
Weiters ist noch auf die Ausführungen in Rz 8 der VwGH Entscheidung vom 26.03.2021, Zl. Ra 2021/08/0034 zu verweisen: „Soweit der Revisionswerber vorbringt, eine Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung sei ihm mangels Zugänglichkeit der dafür erforderlichen Unterlagen nicht möglich gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen (vgl. in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm § 67 ASVG Rz 148).“Weiters ist noch auf die Ausführungen in Rz 8 der VwGH Entscheidung vom 26.03.2021, Zl. Ra 2021/08/0034 zu verweisen: „Soweit der Revisionswerber vorbringt, eine Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung sei ihm mangels Zugänglichkeit der dafür erforderlichen Unterlagen nicht möglich gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen gewesen wäre, schon ab dem Beginn der Zahlungsschwierigkeiten zusätzliche, beleggestützte Aufzeichnungen über die Gleichbehandlung der Forderungen des Krankenversicherungsträgers anzulegen vergleiche in diesem Sinn auch Müller in SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 148).“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht – im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen sei, zumal er im Hinblick auf die finanzielle und steuerliche Gebahrung der Beitragsschuldnerin keinerlei Funktion ausgeübt habe und diese Aufgaben in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des zweiten Geschäftsführers gefallen seien, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Dies aus folgenden Erwägungen:Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen sei, zumal er im Hinblick auf die finanzielle und steuerliche Gebahrung der Beitragsschuldnerin keinerlei Funktion ausgeübt habe und diese Aufgaben in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des zweiten Geschäftsführers gefallen seien, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum neben Herrn XXXX selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum neben Herrn römisch 40 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.
Dazu ist anzuführen, dass die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 67 Rz 91f).Dazu ist anzuführen, dass die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) Paragraph 67, Rz 91f).
Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers liegen, welche jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, diese Pflichtverstöße überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers liegen, welche jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, diese Pflichtverstöße überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).
Zusammengefasst ist ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu bejahen, als er zumindest verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt darüber informiert war, dass Zahlungen nicht geleistet wurden. So wurde in der Beschwerde ausgeführt: „Immer dann, wenn Schreiben von Behörden oder der Krankenkasse zugestellt wurden, konfrontierte der Beschwerdeführer den weiteren Geschäftsführer […] mit diesen. Dieser nahm daraufhin jeweils sein Mobiltelefon […]“ Es langten sohin mehrfach Schreiben der ÖGK oder von Behörden ein und hatte der Beschwerdeführer auch Kenntnis von diesen Schreiben, sodass es seine Pflicht gewesen wäre, die Entrichtung der Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu kontrollieren und zwar durch Rückfrage bei der ÖGK bzw. den jeweiligen Behörden.
Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Schlagworte
Beitragsrückstand Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2335079.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026