Entscheidungsdatum
15.06.2026Norm
ASVG §410Spruch
,
L501 2291589-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die Wolfgangsee-Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.02.2024, XXXX wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die Wolfgangsee-Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.02.2024, römisch 40 wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Nachverrechnungsbetrag von EUR 18.666,37 auf EUR 5.508,17 reduziert wird. Die der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung der Österreichischen Gesundheitskasse (Beilage I zum Schreiben vom 03.03.2026) wird zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Nachverrechnungsbetrag von EUR 18.666,37 auf EUR 5.508,17 reduziert wird. Die der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung der Österreichischen Gesundheitskasse (Beilage römisch eins zum Schreiben vom 03.03.2026) wird zum integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde die nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP”) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 18.07.2023 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 18.666,37 zu entrichten. Der Prüfbericht vom 18.07.2023 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.römisch eins.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 wurde die nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP”) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 18.07.2023 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 18.666,37 zu entrichten. Der Prüfbericht vom 18.07.2023 wurde zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG (GPLB) Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Differenzen hätten sich u.a. im Zusammenhang mit den dem mehrheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer XXXX (in der Folge „GF L.”) zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugen ergaben, den der Dienstnehmerin XXXX (in der Folge „S.L.”) zugeordneten Firmenfahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX sowie dem den übrigen Mitgliedern der Familie XXXX (in der Folge „Familie L.”) zuzuordnenden Firmenfahrzeug VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX Eine Auswertung der Lohnverrechnungsunterlagen habe des Weiteren eine Auszahlung von Aufwandsentschädigungen an als Fahrer beschäftigte Dienstnehmer (in der Folge „DN”) von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende aufgezeigt. Auf Nachfrage des Prüforgans sei nicht rückgemeldet worden, welche Routen die Fahrer bei ihren Auslieferungstätigkeiten gefahren seien bzw. wieviel Zeit ein Fahrer mit dem Be-/Entladen seines Fahrzeugs bzw. der Vor- /Nachbereitung seiner Auslieferungstour verbringe. Aufgrund der nach § 42 Abs. 3 ASVG vorzunehmenden Schätzung komme es sohin zur pauschalen Nachverrechnung von 15% der an die Fahrer steuerfrei ausbezahlten Aufwandsentschädigungen. Im Prüfzeitraum seien zudem für näher bezeichnete DN Verkehrsstrafen beglichen, einer DN ein geldwerter Vorteil iHv EUR 700,00 verschafft, Überstunden nicht im Ausfallsentgelt (Urlaubs- und Feiertagsentgelt) berücksichtigt sowie bei einer DN Kilometergelder ohne ordnungsgemäße Belege ausbezahlt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG (GPLB) Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Differenzen hätten sich u.a. im Zusammenhang mit den dem mehrheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer römisch 40 (in der Folge „GF L.”) zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugen ergaben, den der Dienstnehmerin römisch 40 (in der Folge „S.L.”) zugeordneten Firmenfahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 sowie dem den übrigen Mitgliedern der Familie römisch 40 (in der Folge „Familie L.”) zuzuordnenden Firmenfahrzeug VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 Eine Auswertung der Lohnverrechnungsunterlagen habe des Weiteren eine Auszahlung von Aufwandsentschädigungen an als Fahrer beschäftigte Dienstnehmer (in der Folge „DN”) von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende aufgezeigt. Auf Nachfrage des Prüforgans sei nicht rückgemeldet worden, welche Routen die Fahrer bei ihren Auslieferungstätigkeiten gefahren seien bzw. wieviel Zeit ein Fahrer mit dem Be-/Entladen seines Fahrzeugs bzw. der Vor- /Nachbereitung seiner Auslieferungstour verbringe. Aufgrund der nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG vorzunehmenden Schätzung komme es sohin zur pauschalen Nachverrechnung von 15% der an die Fahrer steuerfrei ausbezahlten Aufwandsentschädigungen. Im Prüfzeitraum seien zudem für näher bezeichnete DN Verkehrsstrafen beglichen, einer DN ein geldwerter Vorteil iHv EUR 700,00 verschafft, Überstunden nicht im Ausfallsentgelt (Urlaubs- und Feiertagsentgelt) berücksichtigt sowie bei einer DN Kilometergelder ohne ordnungsgemäße Belege ausbezahlt worden.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Nachverrechnung hinsichtlich der Verkehrsstrafen, des geldwerten Vorteils iHv EUR 700,00, der Nichtberücksichtigung der Überstunden im Ausfallsentgelt sowie der Kilometergelder außer Streit gestellt. Hinsichtlich KFZ-Sachbezug des mehrheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers wird ein Vorteilszufluss verneint, da der bei der Beitragsprüfung festgestellte halbe Sachbezugswert dem GF seitens der bP in Rechnung gestellt und von diesem auch bezahlt worden sei.
S.L. sei bis 2020 ein Kfz für dienstliche Fahrten anvertraut worden, sie habe dieses zwischen den Betriebsstätten, für Kundenbesuche und für Expressauslieferungen ebenso benutzt wie andere Dienstnehmer. Das Fahrzeug habe am Abend laut genereller schriftlicher Dienstanweisung immer am Firmenplatz abgestellt und der Schlüssel deponiert werden müssen. Ab 1.3.2021 sei sie nur mehr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, ihr sei kein Fahrzeug zugeteilt worden, da sie nur wenige Wochenstunden geleistet und überdies durch eine Schulterverletzung gehandicapt gewesen sei. Sie habe nur mit Mühe ein Kraftfahrzeug lenken können, sicherlich aber keine Kisten oder Schachteln heben bzw. stapeln können. Ab 11.3.2021 sei sie bereits für viele Wochen im Krankenstand gewesen.
Das Lieferfahrzeug VW Multivan habe ausschließlich unternehmensbezogenen Waren- und Personentransporten zwischen den Betriebsstandorten gedient. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen für private Zwecke sei den Mitarbeitern aufgrund einer detaillierten schriftlichen Dienstanweisung seit Jahren ausdrücklich untersagt gewesen. Die Einhaltung der Anweisung sei von dem für die Fahrzeugverwaltung zuständigen Mitarbeiter auch immer wieder überprüft worden. Die willkürliche Zuordnung einer Privatnutzung an alle Dienstnehmer die „ XXXX “ (L.) heißen, sei völlig unverständlich, offenbar wolle man ein familiäres Naheverhältnis unterstellen. Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge „J.L.”) sei beispielsweise nur als Ferialarbeiter beschäftigt gewesen und in keiner Weise verwandt oder verschwägert mit den Gesellschaftern oder dem Geschäftsführer XXXX .Das Lieferfahrzeug VW Multivan habe ausschließlich unternehmensbezogenen Waren- und Personentransporten zwischen den Betriebsstandorten gedient. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen für private Zwecke sei den Mitarbeitern aufgrund einer detaillierten schriftlichen Dienstanweisung seit Jahren ausdrücklich untersagt gewesen. Die Einhaltung der Anweisung sei von dem für die Fahrzeugverwaltung zuständigen Mitarbeiter auch immer wieder überprüft worden. Die willkürliche Zuordnung einer Privatnutzung an alle Dienstnehmer die „ römisch 40 “ (L.) heißen, sei völlig unverständlich, offenbar wolle man ein familiäres Naheverhältnis unterstellen. Der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge „J.L.”) sei beispielsweise nur als Ferialarbeiter beschäftigt gewesen und in keiner Weise verwandt oder verschwägert mit den Gesellschaftern oder dem Geschäftsführer römisch 40 .
Die den Kraftfahrern laut Kollektivvertrag zustehende Aufwandsentschädigung sei exakt nachvollziehbar nach den vorliegenden Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden. Das Beladen der über Nacht an das Stromnetz angeschlossenen LKWs erfolge entsprechend der Vorkommissionierung in der Regel durch andere Mitarbeiter vor Dienstantritt des Fahrers, nur sehr spät georderte kleinere Mengen würden gelegentlich noch ergänzt. Bei den eher selten anfallenden Retouren werde in ähnlicher Weise vorgegangen. Der Kraftfahrer stelle das Fahrzeug ab und beende seinen Dienst, allenfalls zurückgebrachte Ware verbleibe vorläufig im Fahrzeug. Dem Manipulationsaufwand für die Fahrer am Parkplatz der Betriebsstätte sei unter anderem auch im Hinblick auf das empfindliche Produkt (Tiefkühlware) auf wenige Minuten beschränkt. Nachbestellungen für Expressauslieferungen würden zumeist von nicht als Kraftfahrer tätigen Dienstnehmern durchgeführt werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene pauschale Kürzung der Aufwandsentschädigung um 15 %, was eine tägliche Standzeit am Betriebsparkplatz von ca. einer Stunde bedeuten würde, gehe an der Realität vorbei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
I.2. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2025 und am 21.02.2025 stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurden das Prüforgan der belangten Behörde, XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX ., der Gesellschafter-Geschäftsführer der bP, XXXX (in der Folge „GF L.”), die Gesellschafterin und DN der bP XXXX (in der Folge „S.L.”), die im gegenständlichen Zeitraum als DN bei der bP beschäftigten Kinder des Gesellschafterehepaars L., und zwar XXXX (in der Folge „M.L.”), XXXX (in der Folge „R.L.”) und XXXX (in der Folge „D.L.”) sowie die Dienstnehmer XXXX (in der Folge „G.E.”), XXXX (in der Folge „J.L.”), XXXX (in der Folge „A.Z.”), XXXX (in der Folge „M.E.”), XXXX (in der Folge „J.E.”), XXXX (in der Folge „M.S.”), XXXX (in der Folge „D.H.”) zur Sache einvernommen.römisch eins.2. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2025 und am 21.02.2025 stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurden das Prüforgan der belangten Behörde, römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ., der Gesellschafter-Geschäftsführer der bP, römisch 40 (in der Folge „GF L.”), die Gesellschafterin und DN der bP römisch 40 (in der Folge „S.L.”), die im gegenständlichen Zeitraum als DN bei der bP beschäftigten Kinder des Gesellschafterehepaars L., und zwar römisch 40 (in der Folge „M.L.”), römisch 40 (in der Folge „R.L.”) und römisch 40 (in der Folge „D.L.”) sowie die Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge „G.E.”), römisch 40 (in der Folge „J.L.”), römisch 40 (in der Folge „A.Z.”), römisch 40 (in der Folge „M.E.”), römisch 40 (in der Folge „J.E.”), römisch 40 (in der Folge „M.S.”), römisch 40 (in der Folge „D.H.”) zur Sache einvernommen.
Mit Schreiben vom 01.04.2025 übermittelte die bP die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Aufstellung, gegliedert nach Kalenderjahren über die geleisteten bzw. entlohnten Gesamtstunden der betroffenen Dienstnehmer und die ausbezahlten Reisekostenvergütungen. Im Rahmen des ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährten Parteiengehörs erklärte die belangte Behörde, dass in den Unterlagen pauschale Berechnungsmodelle pro Dienstnehmer dargelegt würden, jedoch weiterhin jegliche Grundaufzeichnungen zu den Dienstreisen, wie Datum und Beginn der Dienstreise, Ausgangsort, besuchte Kunden inklusive Adresse, Ende der Dienstreise, usw., fehlten.Mit Schreiben vom 01.04.2025 übermittelte die bP die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Aufstellung, gegliedert nach Kalenderjahren über die geleisteten bzw. entlohnten Gesamtstunden der betroffenen Dienstnehmer und die ausbezahlten Reisekostenvergütungen. Im Rahmen des ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährten Parteiengehörs erklärte die belangte Behörde, dass in den Unterlagen pauschale Berechnungsmodelle pro Dienstnehmer dargelegt würden, jedoch weiterhin jegliche Grundaufzeichnungen zu den Dienstreisen, wie Datum und Beginn der Dienstreise, Ausgangsort, besuchte Kunden inklusive Adresse, Ende der Dienstreise, usw., fehlten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2026 wurde die belangte Behörde um Neuberechnung im Sinne der dargelegten Eckpunkte ersucht.
Die am 03.03.2026 im Bundesverwaltungsgericht eingelangte Neuberechnung wurde der beschwerdeführenden Partei samt Beilagen mit Schreiben vom selben Tag gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17.03.2026 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die vorgelegten Berechnungen der belangten Behörde für sie plausibel seien. Welche verfahrensrelevanten neuen Kenntnisse die angeführte „Pickelabfrage“ bringen solle, sei nicht erkennbar. Die Kilometerleistung der Fahrzeuge seien bei der Prüfung ohnehin schon bekannt gewesen.Die am 03.03.2026 im Bundesverwaltungsgericht eingelangte Neuberechnung wurde der beschwerdeführenden Partei samt Beilagen mit Schreiben vom selben Tag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17.03.2026 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die vorgelegten Berechnungen der belangten Behörde für sie plausibel seien. Welche verfahrensrelevanten neuen Kenntnisse die angeführte „Pickelabfrage“ bringen solle, sei nicht erkennbar. Die Kilometerleistung der Fahrzeuge seien bei der Prüfung ohnehin schon bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP mit Geschäftssitz in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2007 neu gegründet und ist im Firmenbuch unter der XXXX mit der Rechtsform „GmbH” und dem Geschäftszweig „Handel mit Tiefkühlprodukten” eingetragen. Geschäftsführender Gesellschafter ist XXXX (GF L.), geboren XXXX , mit einem Anteil von 75,71 %, Gesellschafterin seine Ehegattin XXXX (S.L.), geboren XXXX mit einem Anteil von 24,29 %.römisch zwei.1.1. Die bP mit Geschäftssitz in römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2007 neu gegründet und ist im Firmenbuch unter der römisch 40 mit der Rechtsform „GmbH” und dem Geschäftszweig „Handel mit Tiefkühlprodukten” eingetragen. Geschäftsführender Gesellschafter ist römisch 40 (GF L.), geboren römisch 40 , mit einem Anteil von 75,71 %, Gesellschafterin seine Ehegattin römisch 40 (S.L.), geboren römisch 40 mit einem Anteil von 24,29 %.
Die bP wurde einer Prüfung (GPLB) im Sinne von § 41a ASVG für die Jahre 2018 - 2021 unterzogen, bei welcher Melde- und Beitragsdifferenzen in Bezug auf ihre Dienstnehmer (DN) hervorgekommen sind.Die bP wurde einer Prüfung (GPLB) im Sinne von Paragraph 41 a, ASVG für die Jahre 2018 - 2021 unterzogen, bei welcher Melde- und Beitragsdifferenzen in Bezug auf ihre Dienstnehmer (DN) hervorgekommen sind.
Die bP ist Großhändlerin für Tiefkühlprodukte, sie beliefert im Großraum XXXX ca. 1.000 Kunden mit Waren. Im Prüfzeitraum bewirtschaftete sie zudem im Winter eine Hütte auf der XXXX (in der Folge „T.”) sowie im Sommer einen Eissalon in XXXX (in der Folge „H.”).Die bP ist Großhändlerin für Tiefkühlprodukte, sie beliefert im Großraum römisch 40 ca. 1.000 Kunden mit Waren. Im Prüfzeitraum bewirtschaftete sie zudem im Winter eine Hütte auf der römisch 40 (in der Folge „T.”) sowie im Sommer einen Eissalon in römisch 40 (in der Folge „H.”).
II.1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren folgende Kinder der Gesellschafter L. bei der bP als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt: XXXX (M.L.) – teils Unterbrechungen aufgrund von Arbeitslosengeldbezug, XXXX (D.L.), teils geringfügig und XXXX (R.L.). Die Gesellschafterin S.L. stand in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gleichfalls in einem Dienstverhältnis zur bP nach § 4 Abs. 2 ASVG.römisch zwei.1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren folgende Kinder der Gesellschafter L. bei der bP als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt: römisch 40 (M.L.) – teils Unterbrechungen aufgrund von Arbeitslosengeldbezug, römisch 40 (D.L.), teils geringfügig und römisch 40 (R.L.). Die Gesellschafterin S.L. stand in diesem Zeitraum mit Unterbrechungen aufgrund des Bezugs von Krankengeld bzw. von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gleichfalls in einem Dienstverhältnis zur bP nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
II.1.3. Arbeitgebereigene Fahrzeugerömisch zwei.1.3. Arbeitgebereigene Fahrzeuge
Der arbeitgebereigene VW Mulitvan mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX wurde für den Transport von Waren bzw. Personal auf die Alm T. und zum Eissalon nach H. verwendet. Im WV Mulitvan war die letzte Sitzreihe ausgebaut, sodass eine Tiefkühlbox platziert werden konnte. Während für Fahrten auf die Alm T. nur der VW Mulitvan benutzt wurde, wurde das Eis für den Salon in H. entweder in der Tiefkühlbox des VW Mulitvan oder mit einem der Tiefkühlkastenwägen geliefert. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7). DN M.L. hat für die Fahrt nach H. immer den VW Multivan benutzt (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 33).Der arbeitgebereigene VW Mulitvan mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 wurde für den Transport von Waren bzw. Personal auf die Alm T. und zum Eissalon nach H. verwendet. Im WV Mulitvan war die letzte Sitzreihe ausgebaut, sodass eine Tiefkühlbox platziert werden konnte. Während für Fahrten auf die Alm T. nur der VW Mulitvan benutzt wurde, wurde das Eis für den Salon in H. entweder in der Tiefkühlbox des VW Mulitvan oder mit einem der Tiefkühlkastenwägen geliefert. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7). DN M.L. hat für die Fahrt nach H. immer den VW Multivan benutzt vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 33).
Im Eissalon in H. arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der DN M.L. sowie weitere DN aus der Wohngegend der Familie L. DN M.L. fuhr gemeinsam mit den anderen DN in der Früh entweder mit dem VW Mulitvan oder mit einem der Tiefkühlkastenwägen nach H. und nahm dabei auch die für den Verkauf in H. erforderlichen Waren mit. Mitunter hielt DN M.L. mit dem VW Multivan bei dem auf der Strecke liegenden „Hofer” an, um privat einzukaufen, z.B. für das Mittagessen. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 35; VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7).Im Eissalon in H. arbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der DN M.L. sowie weitere DN aus der Wohngegend der Familie L. DN M.L. fuhr gemeinsam mit den anderen DN in der Früh entweder mit dem VW Mulitvan oder mit einem der Tiefkühlkastenwägen nach H. und nahm dabei auch die für den Verkauf in H. erforderlichen Waren mit. Mitunter hielt DN M.L. mit dem VW Multivan bei dem auf der Strecke liegenden „Hofer” an, um privat einzukaufen, z.B. für das Mittagessen. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 35; VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7).
Die bP verfügte im Prüfzeitraum über einen arbeitgebereigenen weißen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX Dieser wurde von den DN der bP für Fahrten auf die Alm T., nach H., für Spontanlieferungen (siehe unter Pkt. II.1.4.2.) sowie Kundenfahrten iZm der Erstellung der Eiskarte verwendet. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN S.L. Seiten 25, 26; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN D.L. Seite 24)Die bP verfügte im Prüfzeitraum über einen arbeitgebereigenen weißen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 Dieser wurde von den DN der bP für Fahrten auf die Alm T., nach H., für Spontanlieferungen (siehe unter Pkt. römisch zwei.1.4.2.) sowie Kundenfahrten iZm der Erstellung der Eiskarte verwendet. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN S.L. Seiten 25, 26; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN D.L. Seite 24)
Auf der Alm T. arbeiteten u.a. die DN S.L., M.L. und D.L. Der VW Multivan wurde vom GF L. mit den für die Bewirtschaftung der Almhütte auf der T. erforderlichen Waren beladen. In der Früh fuhren dann die auf der Alm T. tätigen DN mit dem VW Multivan zur Hütte; je nach Arbeitsanfall kamen im Laufe des Vormittags weitere DN mit dem arbeitgebereigenen Golf nach. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7; Aussage DN S.L. Seite 24; Aussage DN M.L. Seite 32; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN D.L. Seite 24)..Auf der Alm T. arbeiteten u.a. die DN S.L., M.L. und D.L. Der VW Multivan wurde vom GF L. mit den für die Bewirtschaftung der Almhütte auf der T. erforderlichen Waren beladen. In der Früh fuhren dann die auf der Alm T. tätigen DN mit dem VW Multivan zur Hütte; je nach Arbeitsanfall kamen im Laufe des Vormittags weitere DN mit dem arbeitgebereigenen Golf nach. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7; Aussage DN S.L. Seite 24; Aussage DN M.L. Seite 32; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN D.L. Seite 24)..
Die bP verfügte im Prüfzeitraum über sechs Tiefkühllastkraftwagen (=Tiefkühl-LKW), wobei vier davon regelmäßig für Auslieferungen herangezogen wurden, einer nur bei Bedarf verwendet wurde, etwa bei sehr vielen Bestellungen oder bei Reparatur/Service eines anderen Tiefkühl-LKW, und einer in der Regel auf dem Betriebsgelände verblieb und als Lager diente. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 18).Die bP verfügte im Prüfzeitraum über sechs Tiefkühllastkraftwagen (=Tiefkühl-LKW), wobei vier davon regelmäßig für Auslieferungen herangezogen wurden, einer nur bei Bedarf verwendet wurde, etwa bei sehr vielen Bestellungen oder bei Reparatur/Service eines anderen Tiefkühl-LKW, und einer in der Regel auf dem Betriebsgelände verblieb und als Lager diente. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 18).
Die bP verfügte im Prüfzeitraum des Weiteren über Tiefkühlkastenwägen, welche kleiner als die Tiefkühl-LKW sind und von Personen mit einem Führerschein der Klasse B gelenkt werden dürfen. Diese Fahrzeuge wurden im Sommer in der Regel von Ferialpraktikanten für die Auslieferungen benutzt. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7).Die bP verfügte im Prüfzeitraum des Weiteren über Tiefkühlkastenwägen, welche kleiner als die Tiefkühl-LKW sind und von Personen mit einem Führerschein der Klasse B gelenkt werden dürfen. Diese Fahrzeuge wurden im Sommer in der Regel von Ferialpraktikanten für die Auslieferungen benutzt. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 7).
Die arbeitgebereigenen Fahrzeuge wurden nach Beendigung der dienstlich durchgeführten Fahrten auf dem Betriebsgelände der bP abgestellt. Den Dienstnehmern der bP wurde bei ihrer Einstellung mündlich mitgeteilt, dass die arbeitgebereigenen Fahrzeuge nicht privat genutzt werden dürfen.
Die Schlüssel für die arbeitgebereigenen Fahrzeuge befanden sich in einem verschlossenen Schlüsselkasten in der versperrten Garage auf dem Betriebsgelände der bP. Die Garage hatte einen Schlüsselcode, dieser war sowohl sämtlichen Mitgliedern der Familie L. als auch allen DN der bP bekannt. Der Schlüssel für den Schlüsselkasten befand sich gleichfalls in der Garage. Die DN nahmen sich die Fahrzeugschlüssel selber, die Übernahme eines Fahrzeuges wurde nicht quittiert. Für die arbeitgebereigenen Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt. (vgl. u.a. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 12 bis 14; Aussage DN M.L. Seiten 35, 36; Aussage DN G.E. Seite 44; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 14).Die Schlüssel für die arbeitgebereigenen Fahrzeuge befanden sich in einem verschlossenen Schlüsselkasten in der versperrten Garage auf dem Betriebsgelände der bP. Die Garage hatte einen Schlüsselcode, dieser war sowohl sämtlichen Mitgliedern der Familie L. als auch allen DN der bP bekannt. Der Schlüssel für den Schlüsselkasten befand sich gleichfalls in der Garage. Die DN nahmen sich die Fahrzeugschlüssel selber, die Übernahme eines Fahrzeuges wurde nicht quittiert. Für die arbeitgebereigenen Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt. vergleiche u.a. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 12 bis 14; Aussage DN M.L. Seiten 35, 36; Aussage DN G.E. Seite 44; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 14).
II.1.4. GF L. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Besitz von zwei auf ihn angemeldete private Personenkraftwagen (VW Golf) mit den amtlichen Kennzeichen XXXX Die Ehegatten L. wohnen in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der bP.römisch zwei.1.4. GF L. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Besitz von zwei auf ihn angemeldete private Personenkraftwagen (VW Golf) mit den amtlichen Kennzeichen römisch 40 Die Ehegatten L. wohnen in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der bP.
DN S.L. legte den Weg zwischen ihrer Wohnung und dem Betriebsgelände der bP mit einem Privatauto zurück, in welchem sich auch die Hundebox für den Familienhund befand. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN S.L. Seiten 24,2).DN S.L. legte den Weg zwischen ihrer Wohnung und dem Betriebsgelände der bP mit einem Privatauto zurück, in welchem sich auch die Hundebox für den Familienhund befand. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN S.L. Seiten 24,2).
DN R.L. wohnte mit seiner Ehegattin in einer Wohnung auf dem Betriebsgelände. DN D.L. wohnte im gegenständlichen Zeitraum bei den Eltern L. und fuhr entweder mit dem Fahrrad oder mit einem der Privatfahrzeuge der Eltern zum Betriebsgelände der bP. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 15). Für Familienfahrten benutzte sie den PKW ihres Lebensgefährten (vgl. Stellungnahme Prüfbericht vom 23.08.2023).DN R.L. wohnte mit seiner Ehegattin in einer Wohnung auf dem Betriebsgelände. DN D.L. wohnte im gegenständlichen Zeitraum bei den Eltern L. und fuhr entweder mit dem Fahrrad oder mit einem der Privatfahrzeuge der Eltern zum Betriebsgelände der bP. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 15). Für Familienfahrten benutzte sie den PKW ihres Lebensgefährten vergleiche Stellungnahme Prüfbericht vom 23.08.2023).
DN M.L. hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Freundin einen PKW geteilt, den Weg zum Betriebsgelände legte er entweder mit diesem Fahrzeug oder mit dem Fahrrad zurück (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 33).DN M.L. hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seiner Freundin einen PKW geteilt, den Weg zum Betriebsgelände legte er entweder mit diesem Fahrzeug oder mit dem Fahrrad zurück vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 33).
Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung enthält keinen Sachbezug im Zusammenhang mit der Privatnutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge der bP mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (Audi Q3 8U bis 16.03.2021 und Audi Q5 FY ab 16.03.2021) durch den GF L. (vgl. Beschwerdevorlage und VH-NS vom 23.01.2025, Aussage BehV Seite 4).Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung enthält keinen Sachbezug im Zusammenhang mit der Privatnutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge der bP mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 (Audi Q3 8U bis 16.03.2021 und Audi Q5 FY ab 16.03.2021) durch den GF L. vergleiche Beschwerdevorlage und VH-NS vom 23.01.2025, Aussage BehV Seite 4).
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte keine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs der bP mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (weißer VW Golf) durch S.L.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte keine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs der bP mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 (weißer VW Golf) durch S.L.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte keine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs der bP mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX (VW Mulitvan) durch die übrigen Mitglieder der Familie L. und dem „Nichtfamilienmitglied” XXXX (in der Folge „Ja. L.”)Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgte keine Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs der bP mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 (VW Mulitvan) durch die übrigen Mitglieder der Familie L. und dem „Nichtfamilienmitglied” römisch 40 (in der Folge „Ja. L.”)
II.1.5. Tätigkeiten iZm den Aufwandsentschädigungen lt. Kollektivvertragrömisch zwei.1.5. Tätigkeiten iZm den Aufwandsentschädigungen lt. Kollektivvertrag
Im Prüfzeitraum belieferte die bP im Großraum XXXX nicht nur ca. 1.000 Betriebe mit Tiefkühlprodukten, sondern versorgte auch die von ihr bewirtschaftete Hütte sowie ihren Eissalon mit den benötigten Waren. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 6) Die DN fuhren an bestimmten Tagen jeweils in eine bestimmte Richtung, es wurden aber jeweils verschiedene Kunden angefahren, zumal auch deren Bestellverhalten variierte (vgl. VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 16; Aussage DN J.E. Seite 8)Im Prüfzeitraum belieferte die bP im Großraum römisch 40 nicht nur ca. 1.000 Betriebe mit Tiefkühlprodukten, sondern versorgte auch die von ihr bewirtschaftete Hütte sowie ihren Eissalon mit den benötigten Waren. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 6) Die DN fuhren an bestimmten Tagen jeweils in eine bestimmte Richtung, es wurden aber jeweils verschiedene Kunden angefahren, zumal auch deren Bestellverhalten variierte vergleiche VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 16; Aussage DN J.E. Seite 8)
Sowohl die Tiefkühl-LKW als auch die Tiefkühlkastenwägen haben auf dem Betriebsgelände einen fest zugewiesenen Stellplatz. Einige Tiefkühl-LKW stehen unmittelbar an der Rampe, andere in der Halle. Die Tiefkühl-LKW sind während ihres gesamten Aufenthalts auf dem Betriebsgelände zwecks Aufrechterhaltung der Kühlung an das Stromnetz angeschlossen. Die Tiefkühlkastenwägen stehen ausnahmslos im Freibereich und werden nach ihre Rückkehr auf das Betriebsgelände zwar an die Steckdosen für Starkstrom angehängt, der Strom zur Kühlung wird aber erst um 05:00 Uhr in der Früh eingeschaltet. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seiten 6, 7, 15)Sowohl die Tiefkühl-LKW als auch die Tiefkühlkastenwägen haben auf dem Betriebsgelände einen fest zugewiesenen Stellplatz. Einige Tiefkühl-LKW stehen unmittelbar an der Rampe, andere in der Halle. Die Tiefkühl-LKW sind während ihres gesamten Aufenthalts auf dem Betriebsgelände zwecks Aufrechterhaltung der Kühlung an das Stromnetz angeschlossen. Die Tiefkühlkastenwägen stehen ausnahmslos im Freibereich und werden nach ihre Rückkehr auf das Betriebsgelände zwar an die Steckdosen für Starkstrom angehängt, der Strom zur Kühlung wird aber erst um 05:00 Uhr in der Früh eingeschaltet. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seiten 6, 7, 15)
Die Kunden wurden von der bP telefonisch kontaktiert. Zumeist wurden die Aufträge an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten aufgenommen, mitunter ging die Kontaktaufnahme aber auch von den Kunden aus. Es gab Kunden, die bestellten monatlich, wöchentlich oder 2x in der Woche. Die Bestellungen für den nächsten Tag wurden in der Folge gesammelt der XXXX (in der Folge „T. Logistik”) in XXXX online übermittelt und von dieser noch am Abend desselben Tages angeliefert. Für die Anlieferung von T. Logistik stand eine eigenes Tor zur Verfügung, bei diesem war die Rampe etwas höher. Dieser Platz musste für die Anlieferung immer frei gehalten werden. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seiten 6, 18; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seiten 16, 17)Die Kunden wurden von der bP telefonisch kontaktiert. Zumeist wurden die Aufträge an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten aufgenommen, mitunter ging die Kontaktaufnahme aber auch von den Kunden aus. Es gab Kunden, die bestellten monatlich, wöchentlich oder 2x in der Woche. Die Bestellungen für den nächsten Tag wurden in der Folge gesammelt der römisch 40 (in der Folge „T. Logistik”) in römisch 40 online übermittelt und von dieser noch am Abend desselben Tages angeliefert. Für die Anlieferung von T. Logistik stand eine eigenes Tor zur Verfügung, bei diesem war die Rampe etwas höher. Dieser Platz musste für die Anlieferung immer frei gehalten werden. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seiten 6, 18; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seiten 16, 17)
Die Tiefkühlware wurd in Rollcontainern angeliefert, sie war vorkommissioniert; d.h. jeder Rollcontainer war mit einer Tournummer gekennzeichnet, welche sich auf den Tiefkühl-LKW wiederfindet. Die Rollcontainer wurden vom Fahrer der T. Logistik auf die Rampe und zum Teil bereits in die an der Rampe geparkten Tiefkühl-LKW gerollt. Die befüllten Rollcontainer wurden des Weiteren insbesondere von GF L. und - wenn sehr viel Ware angeliefert wird - unter Mithilfe von DN R.L. in die Tiefkühl-LKW verbracht. Mitunter wurden die Rollcontainer auch erst in der Früh von den bei der bP beschäftigten Fahrern vor ihrer Tour aus der Tiefkühlzelle geholt und in den Tiefkühl-LKW gerollt (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 6; Aussage DN A.Z. Seite 51; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 11).Die Tiefkühlware wurd in Rollcontainern angeliefert, sie war vorkommissioniert; d.h. jeder Rollcontainer war mit einer Tournummer gekennzeichnet, welche sich auf den Tiefkühl-LKW wiederfindet. Die Rollcontainer wurden vom Fahrer der T. Logistik auf die Rampe und zum Teil bereits in die an der Rampe geparkten Tiefkühl-LKW gerollt. Die befüllten Rollcontainer wurden des Weiteren insbesondere von GF L. und - wenn sehr viel Ware angeliefert wird - unter Mithilfe von DN R.L. in die Tiefkühl-LKW verbracht. Mitunter wurden die Rollcontainer auch erst in der Früh von den bei der bP beschäftigten Fahrern vor ihrer Tour aus der Tiefkühlzelle geholt und in den Tiefkühl-LKW gerollt vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 6; Aussage DN A.Z. Seite 51; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seite 11).
Die leeren Rollcontainer wurden nach erfolgter Auslieferung der Tiefkühlware teilweise bereits durch die bei der bP beschäftigten Fahrer aus den Tiefkühl-LKW in den hinteren Teil der Rampe gerollt und vom Fahrer der T. Logistik im Rahmen seiner nächsten Anlieferung wieder mitgenommen. (vgl. VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L., Seite; vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN A.Z., Seite 51; Aussage J.L. Seite 46). Nach erfolgter Auslieferung im Tiefkühl-LKW verbliebene Restware wurde teilweise bereits von den bei der bP beschäftigten Fahrern nach ihrer Tour auf den Rollcontainern in die Kühlzelle gerollt, teilweise auch im Tiefkühl-LKW belassen (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN A.Z. Seiten 51, 52; Aussage DN G.E. Seite 40; Aussage J.L. Seite 46). In den Tiefkühl-LKW verbliebene Rollcontainer werden von GF L. oder dem Fahrer der T. Logistik beim Wiederbeladen auf die Rampe gerollt. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 16).Die leeren Rollcontainer wurden nach erfolgter Auslieferung der Tiefkühlware teilweise bereits durch die bei der bP beschäftigten Fahrer aus den Tiefkühl-LKW in den hinteren Teil der Rampe gerollt und vom Fahrer der T. Logistik im Rahmen seiner nächsten Anlieferung wieder mitgenommen. vergleiche VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L., Seite; vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN A.Z., Seite 51; Aussage J.L. Seite 46). Nach erfolgter Auslieferung im Tiefkühl-LKW verbliebene Restware wurde teilweise bereits von den bei der bP beschäftigten Fahrern nach ihrer Tour auf den Rollcontainern in die Kühlzelle gerollt, teilweise auch im Tiefkühl-LKW belassen vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN A.Z. Seiten 51, 52; Aussage DN G.E. Seite 40; Aussage J.L. Seite 46). In den Tiefkühl-LKW verbliebene Rollcontainer werden von GF L. oder dem Fahrer der T. Logistik beim Wiederbeladen auf die Rampe gerollt. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 16).
Nach Betreten des Betriebsgeländes holten sich die bei der bP beschäftigten Fahrer der Tiefkühl-LKW die Rechnungen und Lieferscheine für ihre Tour aus dem Büro, nahmen die Fahrzeugschlüssel aus dem in der Garage montierten Schlüsselkasten, kontrollierten den LKW, nahmen ihn vom Strom, steckten die Fahrerkarte bzw. schrieben die Tachokarte und fuhren los.
Nach Beendigung der Tour wurde der Tiefkühl-LKW geparkt, an den Strom angeschlossen und der Fahrzeugschlüssel wieder im Schlüsselkasten deponiert. Die Fahrer suchten danach das Büro auf, sortierten Lieferscheine und Rechnungen, rechneten ab, was sie bar kassiert hatten, deponierten das Geld oder übergaben es dem GF L., notierten, welche Verkaufseinheiten gefehlt haben bzw. welche Ware sich noch im Tiefkühl-LKW befindet. Auf den Abrechnungen wurde das Kennzeichen des Tiefkühl-LKW bzw. Tiefkühlkastenwagen notiert. Im Anschluss daran wurde die Tour für den nächsten Tag anhand der hierfür neu erhaltenen Lieferscheine/Rechnungen zusammengestellt. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 44; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seiten 10-12; VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN J.L. Seiten 46, 47; Aussage A.Z. Seite 50)Nach Beendigung der Tour wurde der Tiefkühl-LKW geparkt, an den Strom angeschlossen und der Fahrzeugschlüssel wieder im Schlüsselkasten deponiert. Die Fahrer suchten danach das Büro auf, sortierten Lieferscheine und Rechnungen, rechneten ab, was sie bar kassiert hatten, deponierten das Geld oder übergaben es dem GF L., notierten, welche Verkaufseinheiten gefehlt haben bzw. welche Ware sich noch im Tiefkühl-LKW befindet. Auf den Abrechnungen wurde das Kennzeichen des Tiefkühl-LKW bzw. Tiefkühlkastenwagen notiert. Im Anschluss daran wurde die Tour für den nächsten Tag anhand der hierfür neu erhaltenen Lieferscheine/Rechnungen zusammengestellt. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 44; VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN R.L. Seiten 10-12; VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN J.L. Seiten 46, 47; Aussage A.Z. Seite 50)
Die vor bzw. nach der Tour von den Fahrern der Tiefkühlkastenwägen durchgeführten Arbeiten unterschieden sich – wie nachfolgend aufgezeigt - nur geringfügig von jenen der Fahrer der Tiefkühl-LKW: Die Tiefkühlkastenwägen wurden in der Früh beladen übernommen, der Fahrzeugschlüssel steckte oder wurde aus dem Schlüsselkasten in der Garage geholt, eine Tachokarte musste nicht geschrieben werden. Nach der Rückkehr auf das Betriebsgelände wurde der Kühlkastenwagen am Freigelände auf den für ihn bestimmten Platz abgestellt und mit der Steckdose für Starkstrom verbunden. Restware wurde in die Tiefkühlzelle verbracht, der GF L. hiervon informiert, der Fahrzeugschlüssel im Schlüsselkasten in der Garage deponiert. Die Tätigkeiten der Fahrer der Tiefkühlkastenwägen im Büro waren ident mit denen der Fahrer der Tiefkühl-LKW. (vgl. VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN M.E. Seiten 4, 5; DN J.E. Seiten 7, 8; DN M.S. Seiten 18, 19; DN D.H. Seiten 21, 22).Die vor bzw. nach der Tour von den Fahrern der Tiefkühlkastenwägen durchgeführten Arbeiten unterschieden sich – wie nachfolgend aufgezeigt - nur geringfügig von jenen der Fahrer der Tiefkühl-LKW: Die Tiefkühlkastenwägen wurden in der Früh beladen übernommen, der Fahrzeugschlüssel steckte oder wurde aus dem Schlüsselkasten in der Garage geholt, eine Tachokarte musste nicht geschrieben werden. Nach der Rückkehr auf das Betriebsgelände wurde der Kühlkastenwagen am Freigelände auf den für ihn bestimmten Platz abgestellt und mit der Steckdose für Starkstrom verbunden. Restware wurde in die Tiefkühlzelle verbracht, der GF L. hiervon informiert, der Fahrzeugschlüssel im Schlüsselkasten in der Garage deponiert. Die Tätigkeiten der Fahrer der Tiefkühlkastenwägen im Büro waren ident mit denen der Fahrer der Tiefkühl-LKW. vergleiche VH-NS vom 21.02.2025, Aussage DN M.E. Seiten 4, 5; DN J.E. Seiten 7, 8; DN M.S. Seiten 18, 19; DN D.H. Seiten 21, 22).
Die bei der bP als Fahrer beschäftigten DN benötigten für die von ihnen unmittelbar vor und nach der täglichen Auslieferungstour durchgeführten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände im Durchschnitt 38 Minuten.
II.1.5.1. Der DN G.E. hatte im Sommer mit einem Tiefkühl-LKW einen Ab-Wagenverkauf, d.h. er lieferte weniger vorbestellte Tiefkühlware aus, sondern fuhr beispielsweise Camping- bzw. Badeplätze an und verkaufte den Kioskbetreibern auch ohne Vorbestellung Impulseis. Der Tiefkühl-LKW wurde aus diesem Grunde nie leer, ein Rest der Ware verblieb immer im Fahrzeug. Direkt hinter der Fahrerkabine befanden sich die Gitterboxen, in denen die Eisschachteln transportiert wurden. Im rückwärtigen Teil der Ladefläche, unmittelbar vor den Ladetüren, wurde auf vier Rollcontainern die vorbestellte Ware transportiert. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)römisch zwei.1.5.1. Der DN G.E. hatte im Sommer mit einem Tiefkühl-LKW einen Ab-Wagenverkauf, d.h. er lieferte weniger vorbestellte Tiefkühlware aus, sondern fuhr beispielsweise Camping- bzw. Badeplätze an und verkaufte den Kioskbetreibern auch ohne Vorbestellung Impulseis. Der Tiefkühl-LKW wurde aus diesem Grunde nie leer, ein Rest der Ware verblieb immer im Fahrzeug. Direkt hinter der Fahrerkabine befanden sich die Gitterboxen, in denen die Eisschachteln transportiert wurden. Im rückwärtigen Teil der Ladefläche, unmittelbar vor den Ladetüren, wurde auf vier Rollcontainern die vorbestellte Ware transportiert. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)
Der DN G.E. kam im Sommer um 07:00 Uhr auf das Betriebsgelände, kontrollierte den Tiefkühl-LKW sowie die Vollständigkeit und Befestigung der Ladung, schrieb das Tachoblatt und fuhr vom Gelände. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)Der DN G.E. kam im Sommer um 07:00 Uhr auf das Betriebsgelände, kontrollierte den Tiefkühl-LKW sowie die Vollständigkeit und Befestigung der Ladung, schrieb das Tachoblatt und fuhr vom Gelände. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)
Der DN G.E. kam nach seiner Tour zwischen 16:30 und 17:00 Uhr auf das Betriebsgelände zurück, er parkte den Tiefkühl-LKW, steckte den Strom an und begab sich sodann ins Büro, um seine Abrechnung zu machen und an Hand der Lieferscheine die Tour für den nächsten Tag zusammenzustellen. Kam es in diesem Zeitraum noch zu keiner Anlieferung durch die T. Logistik, so fuhr G.E. einstweilen mit dem Rad nach Hause und kehrte später zum Beladen des Tiefkühl-LKW auf das Betriebsgelände zurück. Von der Anlieferung der T. Logistik wurde er entweder vom GF L. oder unmittelbar vom Fahrer der T. Logistik telefonisch informiert. Der Zeitpunkt der Anlieferung variierte stark; sie fand entweder bereits um 16:30 Uhr oder erst um 18:00 oder 18:30 Uhr statt. DN G.E. nahm die angelieferte Ware vom Rollcontainer und schlichtete sie in die Gitterboxen; die Rollcontainer mit der vorbestellten Ware rollte er in den rückwärtigen Teil des Tiefkühl-LKW.
Den Arbeitszeitnachweis befüllte G.E. wie folgt: Er trug jenen Zeitpunkt ein, zu dem er in der Früh das Betriebsgelände betrat und dann jenen Zeitpunkt, zu dem er das Betriebsgelände wieder verließ. Konnte G.E. den Tiefkühl-LKW nach seiner Rückkehr von der Tour nicht gleich beladen, weil die Anlieferung von T. Logistik erst später erfolgte, er zwischenzeitig daher nach Hause gegangen war, so hängte er die Zeit der Ladetätigkeit unmittelbar an das erste Verlassen des Betriebsgeländes an: „Habe ich bspw. Das Firmengelände zuvor um 15:00 Uhr verlassen und habe dann erst ab 18:00 Uhr eine halbe Stunde meinen LKW geladen, dann habe ich diese halbe Stunde bei 15:00 Uhr dazugeschrieben und meine Arbeitszeit lautete 15:30 Uhr.” (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 42)Den Arbeitszeitnachweis befüllte G.E. wie folgt: Er trug jenen Zeitpunkt ein, zu dem er in der Früh das Betriebsgelände betrat und dann jenen Zeitpunkt, zu dem er das Betriebsgelände wieder verließ. Konnte G.E. den Tiefkühl-LKW nach seiner Rückkehr von der Tour nicht gleich beladen, weil die Anlieferung von T. Logistik erst später erfolgte, er zwischenzeitig daher nach Hause gegangen war, so hängte er die Zeit der Ladetätigkeit unmittelbar an das erste Verlassen des Betriebsgeländes an: „Habe ich bspw. Das Firmengelände zuvor um 15:00 Uhr verlassen und habe dann erst ab 18:00 Uhr eine halbe Stunde meinen LKW geladen, dann habe ich diese halbe Stunde bei 15:00 Uhr dazugeschrieben und meine Arbeitszeit lautete 15:30 Uhr.” vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 42)
In den Wintermonaten des Prüfzeitraums lieferte der DN G.E. vorbestellte Ware in der Regel mit dem Kühlkastenwagen aus, nur bei größeren Mengen mit einem Tiefkühl-LKW. In der Früh bekam der DN G.E. nach dem Betreten des Betriebsgeländes die Unterlagen für die Tour, er holte die Rollcontainer aus der Kühlzelle, verbrachte die Ware einzeln in den Kühlkastenwagen, schob die Rollcontainer auf die Seite und fuhr los. Im Winter benötigte er vom Betreten des Firmengeländes bis zur Abfahrt mit dem Kühlkastenwagen zwischen einer halben und einer Stunde, es war immer unterschiedlich. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)In den Wintermonaten des Prüfzeitraums lieferte der DN G.E. vorbestellte Ware in der Regel mit dem Kühlkastenwagen aus, nur bei größeren Mengen mit einem Tiefkühl-LKW. In der Früh bekam der DN G.E. nach dem Betreten des Betriebsgeländes die Unterlagen für die Tour, er holte die Rollcontainer aus der Kühlzelle, verbrachte die Ware einzeln in den Kühlkastenwagen, schob die Rollcontainer auf die Seite und fuhr los. Im Winter benötigte er vom Betreten des Firmengeländes bis zur Abfahrt mit dem Kühlkastenwagen zwischen einer halben und einer Stunde, es war immer unterschiedlich. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 40)
Über das Jahr gesehen, benötigte G.E. für die vorbereitenden Arbeiten in der Früh zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde, nach der Tour ungefähr eine halbe Stunde oder eine Stunde, es variierte sehr stark je nach Saison und Arbeitsauftrag. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 43 3. Absatz)Über das Jahr gesehen, benötigte G.E. für die vorbereitenden Arbeiten in der Früh zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde, nach der Tour ungefähr eine halbe Stunde oder eine Stunde, es variierte sehr stark je nach Saison und Arbeitsauftrag. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN G.E. Seite 43 3. Absatz)
II.1.5.2. Es kam auch immer wieder einmal zu sog. Spontanlieferungen aufgrund von Bestellungen außerhalb der zeitlich üblichen Auftragsannahme durch die bP; dies geschah zumeist, wenn einem Kunden am Abend oder am Wochenende eine Ware überraschend ausging. Diesfalls wurde die gewünschte Ware - wenn möglich - noch zur bereits kommissionierten hinzugefügt oder vom GF L. oder einem Ferialpraktikanten mit einem Kühlkastenwagen oder von DN S.L. mit dem arbeitsgebereigenen Golf ausgeliefert. (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 16; Aussage DN S.L. Seite 26)römisch zwei.1.5.2. Es kam auch immer wieder einmal zu sog. Spontanlieferungen aufgrund von Bestellungen außerhalb der zeitlich üblichen Auftragsannahme durch die bP; dies geschah zumeist, wenn einem Kunden am Abend oder am Wochenende eine Ware überraschend ausging. Diesfalls wurde die gewünschte Ware - wenn möglich - noch zur bereits kommissionierten hinzugefügt oder vom GF L. oder einem Ferialpraktikanten mit einem Kühlkastenwagen oder von DN S.L. mit dem arbeitsgebereigenen Golf ausgeliefert. vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 16; Aussage DN S.L. Seite 26)
II.1.6. Die bei der bP beschäftigten Fahrer führten Arbeitszeitnachweise, in denen sie ihre Arbeitszeit und das amtliche Kennzeichen des von ihnen an diesem Tag für ihre Tour verwendete arbeitgebereigene Fahrzeug notierten, nicht jedoch die von ihnen angefahrenen Kunden bzw. die Lieferorte. (vgl. u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN G.E. Seite 44)römisch zwei.1.6. Die bei der bP beschäftigten Fahrer führten Arbeitszeitnachweise, in denen sie ihre Arbeitszeit und das amtliche Kennzeichen des von ihnen an diesem Tag für ihre Tour verwendete arbeitgebereigene Fahrzeug notierten, nicht jedoch die von ihnen angefahrenen Kunden bzw. die Lieferorte. vergleiche u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN G.E. Seite 44)
Als Arbeitsbeginn notierten sie den Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgeländes und als Arbeitsende den Zeitpunkt des Verlassens des Betriebsgeländes. (vgl. u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53; VH-NS vom 21.02.2025, DN M.E. Seite 4; DN R.L. Seiten 10 – 12)Als Arbeitsbeginn notierten sie den Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgeländes und als Arbeitsende den Zeitpunkt des Verlassens des Betriebsgeländes. vergleiche u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53; VH-NS vom 21.02.2025, DN M.E. Seite 4; DN R.L. Seiten 10 – 12)
Hatte ein DN an einem Tag keine Tour, sondern arbeitete er im Lager, so wurde dies auf dem Arbeitszeitnachweis gesondert vermerkt. Der DN bekam für jede Stunde im Lager zwei EURO extra. (vgl. u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53).Hatte ein DN an einem Tag keine Tour, sondern arbeitete er im Lager, so wurde dies auf dem Arbeitszeitnachweis gesondert vermerkt. Der DN bekam für jede Stunde im Lager zwei EURO extra. vergleiche u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53).
Weder den Arbeitszeitnachweisen noch sonstigen Unterlagen ist jene Zeitspanne zu entnehmen, die ein DN für die von ihm auf dem Betriebsgelände vor Antritt bzw. nach Beendigung der Tour für die von ihm durchzuführenden Arbeiten benötigte.
II.1.7. Die bP legte zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens die für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen erforderlichen Nachweise dem Grund nach vor. Es fehlen die im Sinne des § 26 Z 4 EstG erforderlichen Nachweise, wie Datum, Dauer, Uhrzeiten, genaue Routenangaben, usw. römisch zwei.1.7. Die bP legte zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens die für die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen erforderlichen Nachweise dem Grund nach vor. Es fehlen die im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EstG erforderlichen Nachweise, wie Datum, Dauer, Uhrzeiten, genaue Routenangaben, usw.
II.1.8. Folgende von der belangten Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommene Nachverrechnungen wurden von der bP außer Streit gestellt bzw. anerkannt:römisch zwei.1.8. Folgende von der belangten Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgenommene Nachverrechnungen wurden von der bP außer Streit gestellt bzw. anerkannt:
Die bP hat Verkehrsstrafen, die aufgrund von Übertretungen der StVO durch die Dienstnehmer mit den arbeitgebereigenen Fahrzeugen verhängt worden sind, beglichen. Es liegt sohin ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, welcher gemäß den Daten aus der Buchhaltung (Konto 7690 = Spenden, Trinkgelder, Strafen) einer Nachverrechnung zuzuführen ist.
Einem Dienstnehmer wurde zum Austritt ein Thermenaufenthalt im Wert von EUR 700,-- geschenkt. Es liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, welcher gemäß den Daten aus der Buchhaltung (Konto 6700 = Freiwilliger Sozialaufwand) einer Nachverrechnung zuzuführen ist.
DN haben überwiegend Überstunden geleistet, diese wurden auch auf dem Lohnkonto abgerechnet. Diese Überstunden wurden jedoch nicht im Ausfallsentgelt (Urlaubs- und Feiertagsentgelt) berücksichtigt. Es ist daher eine Nachverrechnung des Ausfallsentgelts bei den betroffenen DN in den Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung/Mitarbeitervorsorge vorzunehmen.
Unter der Lohnart „Aufwandsentschädigung” wurden bei einem DN Kilometergelder abgerechnet; mangels geeigneter Aufzeichnungen hat es zu einer pauschalen Nachverrechnung von 15 % der ursprünglich steuerfrei abgerechneten Kilometergelder zu kommen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt, das AJ-WEB und dem Zentralen Melderegister. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unter Pkt. II.1. in Klammern angeführten, in diesem Zusammenhang unbedenklichen und nachvollziehbaren Beweismitteln.römisch zwei.2.1. Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt, das AJ-WEB und dem Zentralen Melderegister. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unter Pkt. römisch zwei.1. in Klammern angeführten, in diesem Zusammenhang unbedenklichen und nachvollziehbaren Beweismitteln.
Die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Nachverrechnung in der Höhe von insgesamt EUR 18.666,37 fußt auf der Beitragsabrechnung sowie dem Prüfbericht vom 18.07.2023, in welchen detailliert sämtliche nachverrechnete Positionen aufgelistet werden und an Hand derer die belangte Behörde die der bP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung durchgeführt hat. (Beilage I zum Schreiben vom 03.03.2026)Die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Nachverrechnung in der Höhe von insgesamt EUR 18.666,37 fußt auf der Beitragsabrechnung sowie dem Prüfbericht vom 18.07.2023, in welchen detailliert sämtliche nachverrechnete Positionen aufgelistet werden und an Hand derer die belangte Behörde die der bP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung durchgeführt hat. (Beilage römisch eins zum Schreiben vom 03.03.2026)
Dass die Personen, hinsichtlich der im Prüfbericht vom 18.07.2023 Nachverrechnungen vorgenommen wurden, in einem Dienstverhältnis zur bP gemäß § 4 Abs. 2 ASVG standen, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Dass die Personen, hinsichtlich der im Prüfbericht vom 18.07.2023 Nachverrechnungen vorgenommen wurden, in einem Dienstverhältnis zur bP gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG standen, ist zwischen den Parteien nicht strittig.
II.2.2. Die von den bei der bP als Fahrer beschäftigten DN unmittelbar vor und nach ihrer täglichen Auslieferungstour durchgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sich die Schilderungen der DN nicht gänzlich deckten, spricht für ihren Wahrheitsgehalt, zumal eine individuelle bzw. bis zu einem gewissen Grad divergierende Vorgehensweise in der Zielerreichungen im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht. Die Aussagen der Fahrer im Zusammenhalt mit den Ausführungen des GF L. und jenen des DN R.L. zeigen überdies nachvollziehbar, dass die Beladung der dienstgebereigenen Fahrzeuge in der Regel durch den GF L. sowie dem Fahrer der T. Logistik unter zeitweiser Mithilfe des DN R.L. erfolgte. Dass die vorbereitenden Arbeiten im Wesentlichen dem GF L. zufielen, ist auch der Erklärung des DN M.L. zu entnehmen, der auf die – ohne Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit – gestellte Frage, wer mit dem VW Mulitvan mitgefahren sei, spontan meinte: „[…] Die Lebensmittel haben wir mitgenommen im Kastenwagen. Da hat uns der Papa alles hergerichtet gehabt. […]” (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 32)römisch zwei.2.2. Die von den bei der bP als Fahrer beschäftigten DN unmittelbar vor und nach ihrer täglichen Auslieferungstour durchgeführten Tätigkeiten ergeben sich aus ihren im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sich die Schilderungen der DN nicht gänzlich deckten, spricht für ihren Wahrheitsgehalt, zumal eine individuelle bzw. bis zu einem gewissen Grad divergierende Vorgehensweise in der Zielerreichungen im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung steht. Die Aussagen der Fahrer im Zusammenhalt mit den Ausführungen des GF L. und jenen des DN R.L. zeigen überdies nachvollziehbar, dass die Beladung der dienstgebereigenen Fahrzeuge in der Regel durch den GF L. sowie dem Fahrer der T. Logistik unter zeitweiser Mithilfe des DN R.L. erfolgte. Dass die vorbereitenden Arbeiten im Wesentlichen dem GF L. zufielen, ist auch der Erklärung des DN M.L. zu entnehmen, der auf die – ohne Zusammenhang mit einer Ladetätigkeit – gestellte Frage, wer mit dem VW Mulitvan mitgefahren sei, spontan meinte: „[…] Die Lebensmittel haben wir mitgenommen im Kastenwagen. Da hat uns der Papa alles hergerichtet gehabt. […]” vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage DN M.L. Seite 32)
II.2.3. Das Fehlen von Unterlagen, denen jene Zeitspanne entnommen werden könnte, die ein DN auf dem Betriebsgelände für die von ihm durchgeführten Arbeiten vor Antritt bzw. nach Beendigung der Tour benötigte, ergibt sich eindeutig aus dem Unvermögen der bP, solche vorzulegen.römisch zwei.2.3. Das Fehlen von Unterlagen, denen jene Zeitspanne entnommen werden könnte, die ein DN auf dem Betriebsgelände für die von ihm durchgeführten Arbeiten vor Antritt bzw. nach Beendigung der Tour benötigte, ergibt sich eindeutig aus dem Unvermögen der bP, solche vorzulegen.
Dass den von den DN geführten Arbeitszeitnachweisen nur jene Zeitspanne zu entnehmen ist, die vom Betreten des Firmengeländes bis zum Verlassen des Firmengeländes verstrichen ist, ist eindeutig den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Fahrer zu entnehmen.
vgl. hierzu insbesondere VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53 - 4. Absatz:vergleiche hierzu insbesondere VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53 - 4. Absatz:
„RV: Ab wann haben Sie Stunden geschrieben? Haben Sie zum Schreiben angefangen als Sie zum Betriebsgelände gefahren sind oder als Sie mit dem LKW weggefahren sind?
Z: Als ich mit meinem Privatauto auf das Gelände gefahren bin, habe ich Arbeitsbeginn geschrieben und wenn ich es verlassen habe, habe ich Arbeitsende geschrieben.”
sowie VH-NS vom 21.02.2025, DN M.E. Seite 4 – 7. Absatz:
„Nachgefragt, ich habe vom Dienstgeber einen Vordruck erhalten, in diesem habe ich meine Stunden notiert. Soweit ich noch weiß habe ich da meine Beginnzeiten eingetragen und meine Endzeiten eingetragen. Als Beginnzeit habe ich den Zeitpunkt eingetragen, wenn ich in die Firma gekommen bin und als Endzeit habe ich den Zeitpunkt eingetragen, als ich mit dem Rad bzw. mit dem Privatauto vom Firmengelände weggefahren bin.”
und VH-NS vom 21.02.2025, DN R.L. Seiten 11 – 12
Z: Ich komme ins Büro ein und ich stemple. Ich nehme mir die Rechnungen und die Lieferscheine, gehe wieder zum Schlüsselkasten, gehe zum LKW, stecke die Fahrerkarte […]
Z: Ich bin zurückgekommen, bin an der Rampe gefahren, habe die leeren Container rausgegeben, bin auf dem Platz gefahren, wo er dann immer steht, habe ihn an dem Strom angeschlossen. […]. Die Container haben wir hinten auf der Rampe gestellt, von dort hat TKL die Rollcontainer abgeholt. Vom Zeitpunkt des Betretens des Firmengeländes bis zum Anstecken des Tiefkühl-LKWs benötigte ich ca. 5 Minuten. Ich gab den Schlüssel zurück in den Schlüsselkasten, bin ins Büro und habe abgerechnet, der Ablauf war dann derselbe wie beim Kühlkastenwagen. Ich habe für diese Tätigkeiten dann ca. 5 bis 10 Minuten benötigt. Dann habe ich ausgestempelt.”
Den wiederholten Behauptungen der bP, die Aufwandsentschädigungen seien nur für Fahrzeiten ausbezahlt worden, ist zweifelsfrei nicht zu folgen. Wenn hierzu in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Aufwandsentschädigungen exakt und nachvollziehbar nach den Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden seien, so ist zu betonen, dass hiermit genau das Gegenteil eingestanden wird. Die Arbeitszeitnachweise zeigen nämlich gerade – wie oben ausgeführt – nur den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Betriebsgeländes inklusive der dort von den Fahrern vor und nach der Tour durchgeführten Manipulationen. Stundennachweise, die diese Manipulationstätigkeit nicht enthalten, wurden nicht vorgelegt und wurde dies von den Fahrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht dargelegt.
Folgender in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2025 geführter Dialog mit dem Geschäftsführer GF L. zeigt dies eindeutig auf (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, GF L. Seite 57):Folgender in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2025 geführter Dialog mit dem Geschäftsführer GF L. zeigt dies eindeutig auf vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, GF L. Seite 57):
“RI: Laut Beschwerde: Die Aufwandsentschädigungen wurden nach den vorliegenden Stundenaufzeichnungen abgerechnet. Das bedeutet, es ist abgerechnet worden vom Betreten des Betriebsgeländes bis zum Verlassen des Betriebsgeländes.
GF: Nickt.
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
GF: Die Fahrer haben geschrieben wann sie gekommen sind und wann sie gegangen sind. Die Entschädigung haben sie aber nur bekommen die Stunden in denen sie gefahren sind. Sie haben aufschrieben müssen ob sie im Lager gearbeitet haben oder nicht.
RI: Welche Zeit haben Sie herangezogen für die Aufwandsentschädigung wenn die Dienstnehmer nicht im Lager gearbeitet haben?
GF: Ihre Fahrzeit.
RI: Wie sind Sie auf diese Fahrzeit gekommen?
GF: Aus den Stundenaufzeichnungen heraus.
RI: Diese Stundenaufzeichnungen zeigen jetzt aber den Zeitpunkt zu dem Der Dienstnehmer das Betriebsgelände betreten hat und den Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer das Betriebsgelände verlassen hat, ist das korrekt.
GF: Ja.
RI: Das bedeutet jetzt aber, diese Aufwandsentschädigung wurde auch für Tätigkeiten bezahlt, wie Touren zusammenstellen, Abrechnungen, Rollcontainer im den Tiefkühler hinein und hinaus usw. Ist das so korrekt?
GF: Ja, denke ich schon. Ich weiß es jetzt aber ehrlich gesagt nicht genau. Wir haben von ihnen verlangt, dass sie aufschreiben, wenn sie im Lager arbeiten. Es sind Tage dabei, da haben sie den ganzen Tag im Lager arbeitet und Tage wo sie herumgefahren sind.”
GF L. gesteht eindeutig ein, dass die Aufwandsentschädigungen nach den Zeitnachweisen berechnet wurden, die nur die Zeitspanne vom Betreten des Betriebsgeländes bis zum Verlassen aufzeigt und die Manipulationsarbeiten der bP vor und nach der Tour inkludiert. Zu betonen ist, dass die bP zu keiner Zeit im Laufe des Verfahrens Unterlagen vorlegte, denen der zeitliche Umfang dieser Manipulationsarbeiten zu entnehmen ist. Es blieb vielmehr stets beim bloßen Behaupten.
Richtig ist, dass in den Arbeitszeitnachweis gesondert vermerkt wurde, wenn ein DN an einem Tag keine Tour fuhr, sondern im Lager arbeitete, zumal er dann für jede Stunde im Lager zwei EURO extra erhielt. (vgl. u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53). Wie den Aussagen der DN in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei aber nicht um die fraglichen Manipulationsarbeiten vor und nach einer Tour.Richtig ist, dass in den Arbeitszeitnachweis gesondert vermerkt wurde, wenn ein DN an einem Tag keine Tour fuhr, sondern im Lager arbeitete, zumal er dann für jede Stunde im Lager zwei EURO extra erhielt. vergleiche u.a. VH-NS vom 23.01.2025, DN A.Z. Seite 53). Wie den Aussagen der DN in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, handelt es sich hierbei aber nicht um die fraglichen Manipulationsarbeiten vor und nach einer Tour.
Das wiederholte Vorbringen der Rechtsvertretung, dass Zeiten, in denen die DN nicht gefahren seien, sohin der fragliche Manipulationsaufwand vor und nach der Tour, bei den Aufwandsentschädigungen in Abzug gebracht worden sei, ist mangels Führung entsprechender Unterlagen durch die bP schon rein faktisch nicht möglich. Die Fahrer haben an Tagen, an denen sie nur gefahren sind, das heißt nicht im Lager gearbeitet haben, als Arbeitszeit jene Zeitspanne geschrieben, die vom Betreten des Betriebsgeländes bis zum Verlassen des Betriebsgeländes verstrichen ist. GF L. gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die Arbeitszeitnachweise der Fahrer ohne weitere Bemerkungen bzw. Anmerkungen der Steuerberatungskanzlei übergeben worden ist. Auf diesen Arbeitszeitzetteln sei lediglich notiert gewesen, wenn jemand im Lager gearbeitet hat und hierfür sogenannte „Zuschläge“ bekommen hat. Die gesamte Lohnverrechnung wird in der Steuerberatungskanzlei durchgeführt, dies unter anderem anhand der übermittelten Arbeitszeitnachweisen. Es ist folglich schon rein faktisch nicht möglich bzw. konnte auch seitens der Rechtsvertretung nicht erklärt werden, warum bei einem Fahrer, der 5 Tage fährt und in seinen Arbeitszeitnachweis nur die Zeitpunkte des Betretens und des Verlassens des Betriebsgeländes einträgt, die Zeit, für die er eine Aufwandsentschädigung erhält, sich von jener Zeit, die er als Arbeitszeit in seinem Arbeitszeitnachweis eingetragen hat, abweichen sollte. Vielmehr muss in diesem Falle die Zeitspanne, für die eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird, mit jener Zeitspanne, die dem Dienstzeitnachweis zu entnehmen ist, übereinstimmen. Dass die Berechnung an Hand weiterer Unterlagen vorgenommen wurde, wurde seitens der bP weder behauptet noch dargelegt.
II.2.4. Seitens der bP wird schließlich vorgebracht, dass bei den Fahrern nur für 70 % der entlohnten Stunden beitragsfreie Aufwandsentschädigungen bezahlt worden seien und wurden diesbezüglich mit Schreiben vom 01.04.2025 pauschale Berechnungsmodelle pro DN übermittelt. Es wurde jedoch neuerlich nicht dargelegt bzw. konnte nicht dargelegt werden, aufgrund welcher Unterlagen es möglich gewesen sein soll, die Zeit der vor und nach einer Tour anfallenden Manipulationsarbeiten festzustellen und von der für die Aufwandsentschädigung heranzuziehende Zeitspanne in Abzug zu bringen. Dass die Aufwandsentschädigung nicht für die gesamten entlohnten Stunden bezahlt wurden, kann auf unterschiedliche Gründe rückführbar sein, beispielsweise eine im Arbeitszeitnachweis vermerkte Lagerarbeit für die 2 Euro pro Stunde zusätzlich zur Auszahlung gelangten.römisch zwei.2.4. Seitens der bP wird schließlich vorgebracht, dass bei den Fahrern nur für 70 % der entlohnten Stunden beitragsfreie Aufwandsentschädigungen bezahlt worden seien und wurden diesbezüglich mit Schreiben vom 01.04.2025 pauschale Berechnungsmodelle pro DN übermittelt. Es wurde jedoch neuerlich nicht dargelegt bzw. konnte nicht dargelegt werden, aufgrund welcher Unterlagen es möglich gewesen sein soll, die Zeit der vor und nach einer Tour anfallenden Manipulationsarbeiten festzustellen und von der für die Aufwandsentschädigung heranzuziehende Zeitspanne in Abzug zu bringen. Dass die Aufwandsentschädigung nicht für die gesamten entlohnten Stunden bezahlt wurden, kann auf unterschiedliche Gründe rückführbar sein, beispielsweise eine im Arbeitszeitnachweis vermerkte Lagerarbeit für die 2 Euro pro Stunde zusätzlich zur Auszahlung gelangten.
Im Hinblick auf das Schreiben vom 01.04.2025 ist jedenfalls zu betonen, dass damit neuerlich nicht die für die Auszahlung der Reisekostenentschädigungen erforderlichen Nachweise dem Grund nach vorgelegt wurden. Es fehlen die im Sinne des § 26 Z 4 EstG erforderlichen Nachweise, wie Datum, Dauer, Route, Ziel der einzelnen Dienstreise. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Im Hinblick auf das Schreiben vom 01.04.2025 ist jedenfalls zu betonen, dass damit neuerlich nicht die für die Auszahlung der Reisekostenentschädigungen erforderlichen Nachweise dem Grund nach vorgelegt wurden. Es fehlen die im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EstG erforderlichen Nachweise, wie Datum, Dauer, Route, Ziel der einzelnen Dienstreise. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann.
Die Nichtvorlage der für die Auszahlung der Reisekostenentschädigungen im Sinne des § 26 Z 4 EstG erforderlichen Nachweise im Laufe des Prüfverfahrens ergibt sich sohin nicht nur aus der Aussage des zuständigen Prüforgans im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen E-Mail Verkehr, sondern vielmehr auch aufgrund der mit Schreiben vom 01.04.2025 vorgelegten pauschalen Berechnungsmodelle pro DN. Wäre die Richtigkeit der von der bP hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen vorgenommenen Beurteilung durch Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbücher oder sonstige Unterlage im Sinne der Judikatur leicht nachvollziehbar, wären dem Verwaltungsgericht zweifelsfrei diese vorgelegt worden und nicht pauschale Berechnungsmodelle.Die Nichtvorlage der für die Auszahlung der Reisekostenentschädigungen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EstG erforderlichen Nachweise im Laufe des Prüfverfahrens ergibt sich sohin nicht nur aus der Aussage des zuständigen Prüforgans im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen E-Mail Verkehr, sondern vielmehr auch aufgrund der mit Schreiben vom 01.04.2025 vorgelegten pauschalen Berechnungsmodelle pro DN. Wäre die Richtigkeit der von der bP hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen vorgenommenen Beurteilung durch Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbücher oder sonstige Unterlage im Sinne der Judikatur leicht nachvollziehbar, wären dem Verwaltungsgericht zweifelsfrei diese vorgelegt worden und nicht pauschale Berechnungsmodelle.
II.2.5. Die bP monierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie könne nicht erkennen, auf welcher Basis die 15 % ermittelt worden sei. Festzuhalten ist, dass sie in der Beschwerde diesbezüglich selber noch vollkommen korrekt ausführte, dass eine Kürzung der Aufwandsentschädigung um 15 % eine tägliche Standzeit am Betriebsparkplatz von ca. einer Stunde bedeuten würde.römisch zwei.2.5. Die bP monierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie könne nicht erkennen, auf welcher Basis die 15 % ermittelt worden sei. Festzuhalten ist, dass sie in der Beschwerde diesbezüglich selber noch vollkommen korrekt ausführte, dass eine Kürzung der Aufwandsentschädigung um 15 % eine tägliche Standzeit am Betriebsparkplatz von ca. einer Stunde bedeuten würde.
Das zeitliche Ausmaß der den Fahrern oblegenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten wurde – mangels Vorlage entsprechender Unterlagen - auf Grundlage ihrer Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht geschätzt. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere die im Rahmen der Verhandlung offenbar gewordene Loyalität der DN gegenüber ihrem Dienstgeber, ihre hierdurch eher doch sehr verhaltene Schätzung der für die Manipulationsarbeiten benötigten Zeit und die Durchführung von immer wieder – wenn auch nicht von allen Fahrern eingestandenen - anfallenden Tätigkeiten, wie Restware auszuräumen, Rollcontainer in Kühlzelle, usw. Gesamt gesehen, war sohin im Hinblick auf die Aussagen der DN (M.E.: früh 10-20, abends 15; J.E.: früh 5, abends 15-20-30; R.L: früh 10, abends 10-15; M.S.: früh 10-15, abends 15-20; D.H.: früh 10-15; abends 15-20; A.Z.: früh 10-15, abends 10-15 + zusätzlich7-10 ausräumen; J.L. früh: 10, abends: 20-30) von einem durchschnittlichen zeitlichem Ausmaß von 38 Minuten im Jahresschnitt auszugehen.
Geht man unter Berücksichtigung von Mehrarbeits- bzw. Überstunden von einer durchschnittlichen Arbeitszeit der Fahrer von 40 Stunden / Woche aus, so entsprechen 8 % der nachverrechneten steuerfrei ausbezahlten Reisekosten 3,2 Stunden/Woche. Wenn diese 3,2 Stunden/Woche, die sohin nicht unter Reisezeiten iZm einer Dienstreise fallen, durch 5 Arbeitstage (Montag bis Freitag) geteilt werden, erhält man pro durchschnittlichem Arbeitstag die geschätzten 38 Minuten.
Das zeitliche Ausmaß der von DN G.E. durchgeführten Vor- und Nacharbeiten war unter Berücksichtigung seiner Aussage, der im Vergleich zu den anderen Fahrern anders ausgestalteten Aufgabenerfüllung sowie der gleichfalls gegebenen Loyalität gegenüber dem DG mit Jahresschnitt mit durchschnittlich 1 ½ h einzuschätzen, sohin mit 19 % anzusetzen.
II.2.6. Dass den DN der bP bei ihrer Einstellung jedenfalls mündlich mitgeteilt wurde, dass sie die arbeitgebereigenen Fahrzeuge nicht privat benutzen dürfen, ergibt sich aus ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit der Nichtvorlage von schriftlich ausgesprochenen Privatnutzungsverboten. Zu den Aussagen der DN, sie hätten bei ihrer Einstellung irgendein Schriftstück unterschrieben, darin wäre irgendetwas von einem Verbot der privaten Nutzung gestanden, ist festzuhalten, dass diese viel zu diffus, schwammig und mit zu vielen Erinnerungslücken versetzt waren, um dezidiert das Vorliegen eines schriftlichen Privatnutzungsverbots feststellen zu können.römisch zwei.2.6. Dass den DN der bP bei ihrer Einstellung jedenfalls mündlich mitgeteilt wurde, dass sie die arbeitgebereigenen Fahrzeuge nicht privat benutzen dürfen, ergibt sich aus ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit der Nichtvorlage von schriftlich ausgesprochenen Privatnutzungsverboten. Zu den Aussagen der DN, sie hätten bei ihrer Einstellung irgendein Schriftstück unterschrieben, darin wäre irgendetwas von einem Verbot der privaten Nutzung gestanden, ist festzuhalten, dass diese viel zu diffus, schwammig und mit zu vielen Erinnerungslücken versetzt waren, um dezidiert das Vorliegen eines schriftlichen Privatnutzungsverbots feststellen zu können.
Im Gegensatz dazu überzeugten jedoch die Aussagen der Mitglieder der Familie L., sie hätten die arbeitgebereigenen Fahrzeuge der bP privat tatsächlich nicht genutzt. Es traten diesbezüglich weder Widersprüche auf noch kam es im Laufe des Verfahrens zu geänderten Darlegungen. Die Aussagen von M.L., R.L. und D.L. erfolgten überdies unter Wahrheitspflicht. Hinzutritt, dass die Mitglieder der Familie L. in der Nähe des Betriebsgeländes bzw. R.L. auf dem Betriebsgelände wohnte(n), der Arbeitsweg folglich nachvollziehbar mit dem Fahrrad oder auch zu Fuß zurückgelegt werden konnte. Berücksichtigt man des Weiteren, dass im gegenständlichen Zeitraum zwei PKW im Eigentum des Ehepaars L. standen, einer davon die Box für den Familienhund aufwies, M.L. sich einen PKW mit seiner damaligen Freundin teilte und GF L. überdies noch ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Privatnutzung zugeordnet war, so ergeben sich auch diesbezüglich keine Anhaltpunkte für eine mögliche Privatnutzung des arbeitgebereigenen weißen VW Golfs mit dem amtlichen XXXX durch S.L. oder dem VW Mulitvan mit dem amtlichen XXXX durch die übrigen Familienmitglieder. Wenn DN M.L. zunächst meinte, er habe den Golf privat zum Einkaufen benutzt, so klärte er später auf, dass es sich hierbei nicht um den arbeitgebereigenen Golf, sondern um den im privaten Eigentum des GF L. gestandenen Golfs gehandelt habe. Konkrete Hinweise für eine Privatnutzung der gegenständlichen arbeitgebereigenen Fahrzeuge haben sich überdies auch nicht für das Prüforgan ergeben, zumal der halbe Sachbezug nur mit der Begründung angenommen wurde, es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die arbeitgebereigenen Fahrzeuge für private Fahrten verwendet worden seien. Diese nichtssagende Formulierung war von einem Mitarbeiter des RV der bP in einem E-Mail vom 06.06.2023 im Hinblick auf den VW Golf benutzt worden. Das Nichtfamilienmitglied” Ja. L. war mangels jeglichen Hinweises ohnedies auszuschließen.Im Gegensatz dazu überzeugten jedoch die Aussagen der Mitglieder der Familie L., sie hätten die arbeitgebereigenen Fahrzeuge der bP privat tatsächlich nicht genutzt. Es traten diesbezüglich weder Widersprüche auf noch kam es im Laufe des Verfahrens zu geänderten Darlegungen. Die Aussagen von M.L., R.L. und D.L. erfolgten überdies unter Wahrheitspflicht. Hinzutritt, dass die Mitglieder der Familie L. in der Nähe des Betriebsgeländes bzw. R.L. auf dem Betriebsgelände wohnte(n), der Arbeitsweg folglich nachvollziehbar mit dem Fahrrad oder auch zu Fuß zurückgelegt werden konnte. Berücksichtigt man des Weiteren, dass im gegenständlichen Zeitraum zwei PKW im Eigentum des Ehepaars L. standen, einer davon die Box für den Familienhund aufwies, M.L. sich einen PKW mit seiner damaligen Freundin teilte und GF L. überdies noch ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Privatnutzung zugeordnet war, so ergeben sich auch diesbezüglich keine Anhaltpunkte für eine mögliche Privatnutzung des arbeitgebereigenen weißen VW Golfs mit dem amtlichen römisch 40 durch S.L. oder dem VW Mulitvan mit dem amtlichen römisch 40 durch die übrigen Familienmitglieder. Wenn DN M.L. zunächst meinte, er habe den Golf privat zum Einkaufen benutzt, so klärte er später auf, dass es sich hierbei nicht um den arbeitgebereigenen Golf, sondern um den im privaten Eigentum des GF L. gestandenen Golfs gehandelt habe. Konkrete Hinweise für eine Privatnutzung der gegenständlichen arbeitgebereigenen Fahrzeuge haben sich überdies auch nicht für das Prüforgan ergeben, zumal der halbe Sachbezug nur mit der Begründung angenommen wurde, es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die arbeitgebereigenen Fahrzeuge für private Fahrten verwendet worden seien. Diese nichtssagende Formulierung war von einem Mitarbeiter des Regierungsvorlage der bP in einem E-Mail vom 06.06.2023 im Hinblick auf den VW Golf benutzt worden. Das Nichtfamilienmitglied” Ja. L. war mangels jeglichen Hinweises ohnedies auszuschließen.
Hinsichtlich des im Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2026 angesprochenen Rechtsmittelverzichts der bP bei der Finanzverwaltung ist festzuhalten, dass es der erkennenden Richterin nicht zusteht, die seitens der Rechtsvertretung hierfür vorliegenden Gründe zu beurteilen. Im Übrigen besteht keine Bindung an Entscheidungen der Finanzverwaltung (vgl. VwGH vom 27. Juli 2001, 2001/08/0076).Hinsichtlich des im Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2026 angesprochenen Rechtsmittelverzichts der bP bei der Finanzverwaltung ist festzuhalten, dass es der erkennenden Richterin nicht zusteht, die seitens der Rechtsvertretung hierfür vorliegenden Gründe zu beurteilen. Im Übrigen besteht keine Bindung an Entscheidungen der Finanzverwaltung vergleiche VwGH vom 27. Juli 2001, 2001/08/0076).
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Teilweise Stattgabe
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
II.3.2.1. Auszug aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)römisch zwei.3.2.1. Auszug aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
„Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern
§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42, (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
[…]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.“
„Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt.
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
[…]
Entgelt.
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) […]
3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:3) Als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 gelten nicht:
1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. […] Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder […] verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 19881. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. […] Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder […] verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, des Einkommensteuergesetzes 1988
[…]”
§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.Paragraph 50, ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.
II.3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird (vgl. dazu auch VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305).römisch zwei.3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird vergleiche dazu auch VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305).
Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001:Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 416/2001:
§ 4 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 bzw. BGBl. II Nr. 314/2019 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 4, dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, bzw. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, hat folgenden Wortlaut:
„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO 2-Emissionswert von nicht mehr als 130 (141) Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO 2-Emissionswert von nicht mehr als 130 (141) Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a) bis b) […]
3. bis 4 […]
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. […],1. von 2% (Absatz eins, Ziffer eins,) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. […],
2. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw.[…]2. von 1,5% (Absatz eins, Ziffer 2,) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw.[…]
pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO 2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO 2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Absatz eins, zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) bis (7) […]”
II.3.2.3. Auszug aus dem Einkommenssteuergesetzrömisch zwei.3.2.3. Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz
„Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen
§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
1. – 3. […]
4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
– seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
[…]”
II.3.2.4. Kollektivvertrag für Handelsarbeiterrömisch zwei.3.2.4. Kollektivvertrag für Handelsarbeiter
„C. Reisekostenentschädigung
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrages die Arbeitsstätte der Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. […]. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte […].
Bei Dienstreisen ist der Arbeitnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. […].
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält die Arbeitnehmer ein Taggeld von mindestens […] Euro, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommensteuerrichtlinien von […] Euro vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet.
[…]”
II.3.3. Privatnutzung des arbeitgebereigenen weißen VW Golfs mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX und des arbeitgebereigenen VW Mulitvan mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX römisch zwei.3.3. Privatnutzung des arbeitgebereigenen weißen VW Golfs mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 und des arbeitgebereigenen VW Mulitvan mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40
Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ua dann gegeben, wenn ihm ein Fahrzeug des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen ist. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, Arbeitnehmern Fahrzeuge ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihnen jede private Nutzung zu verbieten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, 2001/08/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge vergleiche VwGH vom 3. Mai 2000, 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, 2001/08/0229).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0191, vom 26. März 2003, 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, 2002/14/0143). Aus dem Hinweis im Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2026, wonach bei der sich aus der Pickerl-Abfrage ergebende Laufleistung von mehr als 6.000 km im Jahr, die Unterlagen (z.B. Fahrtenbücher) umso genauer zu führen gewesen seien, ist daher nichts gewonnen.Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 3. Mai 2000 sowie die Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0076, vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0191, vom 26. März 2003, 2001/13/0092, und vom 15. November 2005, 2002/14/0143). Aus dem Hinweis im Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2026, wonach bei der sich aus der Pickerl-Abfrage ergebende Laufleistung von mehr als 6.000 km im Jahr, die Unterlagen (z.B. Fahrtenbücher) umso genauer zu führen gewesen seien, ist daher nichts gewonnen.
Die belangte Behörde geht verfahrensgegenständlich davon aus, dass die Mitglieder der Familie L. Privatfahrten mit Zustimmung bzw. nicht gegen ein ernst gemeintes Verbot der bP durchgeführt hätten. Seitens der bP wird bestritten, dass überhaupt arbeitgebereigene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden seien.
Eingangs ist auf Pkt. II.2.6. zu verweisen, wonach den DN im Zuge ihrer Einstellung sehr wohl die Benutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge ausdrücklich untersagt worden ist. Dass es sich hierbei nicht um ein ernst gemeintes Verbot gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich bei Herrn GF L. um einen Unternehmer mit langjähriger Berufserfahrung handelt, dem die Konsequenzen von Privatfahrten mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen durchaus bekannt sind. Richtig ist, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden und die seitens der bP vorgebrachte Kontrolle des Verbots durch das geforderte Abstellen auf dem Betriebsgelände auf den ersten Blick nicht sehr effektiv erscheint. In die diesbezügliche Beurteilung miteinzubeziehen ist allerdings die ländliche Gegend des Betriebssitzes sowie die beinahe durchgehende Anwesenheit des GF L. auf dem Betriebsgelände – im Sommer von 04:30 bis 23:00, 24:00 Uhr (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 19) sowie die Wohnsitznahme des Sohnes R.L. unmittelbar auf dem Betriebsgelände. Eine private Nutzung der Fahrzeuge fällt unter diesen Umstände sichtlich auf. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Fahrzeuge untertags entweder am Parkplatz auf der Alm T. oder in H. standen, da, wie die DN S.L. richtigerweise meinte: „Er hat ja arbeiten müssen, er kann ja nicht zwischendurch eine Runde fahren.” (vgl. VH-NS vom 23.01.2025, Aussage S.L. Seite 24). Damit im Einklang steht die bereits zitierte Aussage von M.L., der nur bei dem auf der Strecke liegenden „Hofer” anhielt, um privat für das Mittagessen einzukaufen.Eingangs ist auf Pkt. römisch zwei.2.6. zu verweisen, wonach den DN im Zuge ihrer Einstellung sehr wohl die Benutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge ausdrücklich untersagt worden ist. Dass es sich hierbei nicht um ein ernst gemeintes Verbot gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil es sich bei Herrn GF L. um einen Unternehmer mit langjähriger Berufserfahrung handelt, dem die Konsequenzen von Privatfahrten mit arbeitgebereigenen Fahrzeugen durchaus bekannt sind. Richtig ist, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden und die seitens der bP vorgebrachte Kontrolle des Verbots durch das geforderte Abstellen auf dem Betriebsgelände auf den ersten Blick nicht sehr effektiv erscheint. In die diesbezügliche Beurteilung miteinzubeziehen ist allerdings die ländliche Gegend des Betriebssitzes sowie die beinahe durchgehende Anwesenheit des GF L. auf dem Betriebsgelände – im Sommer von 04:30 bis 23:00, 24:00 Uhr vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage GF L. Seite 19) sowie die Wohnsitznahme des Sohnes R.L. unmittelbar auf dem Betriebsgelände. Eine private Nutzung der Fahrzeuge fällt unter diesen Umstände sichtlich auf. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Fahrzeuge untertags entweder am Parkplatz auf der Alm T. oder in H. standen, da, wie die DN S.L. richtigerweise meinte: „Er hat ja arbeiten müssen, er kann ja nicht zwischendurch eine Runde fahren.” vergleiche VH-NS vom 23.01.2025, Aussage S.L. Seite 24). Damit im Einklang steht die bereits zitierte Aussage von M.L., der nur bei dem auf der Strecke liegenden „Hofer” anhielt, um privat für das Mittagessen einzukaufen.
Entscheidungswesentlich für das Verneinen eines Sachbezuges ist aber insbesondere, dass sich verfahrensgegenständlich – wie bereits unter Pkt. II.2.6. dargelegt – keine substantiierten Anhaltspunkte für eine private Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge ergeben haben und eine solche auch aufgrund des sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargebotenen Gesamtbildes der Verhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist. Eine „Erfahrung des täglichen Lebens", die hinreichte, für sich allein die Annahme von Privatfahrten zu rechtfertigen, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof zudem nicht (vgl. VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305, vom 15. November 1995, 92/13/0274, vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028 RS 3, vom 24. April 2014, 2012/08/0134). Die abstrakte „Möglichkeit" der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten reicht nicht aus, einen Sachbezug anzunehmen (vgl. VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305 und die dort zitierte Judikatur)Entscheidungswesentlich für das Verneinen eines Sachbezuges ist aber insbesondere, dass sich verfahrensgegenständlich – wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.6. dargelegt – keine substantiierten Anhaltspunkte für eine private Nutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge ergeben haben und eine solche auch aufgrund des sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargebotenen Gesamtbildes der Verhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist. Eine „Erfahrung des täglichen Lebens", die hinreichte, für sich allein die Annahme von Privatfahrten zu rechtfertigen, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof zudem nicht vergleiche VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305, vom 15. November 1995, 92/13/0274, vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028 RS 3, vom 24. April 2014, 2012/08/0134). Die abstrakte „Möglichkeit" der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten reicht nicht aus, einen Sachbezug anzunehmen vergleiche VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0305 und die dort zitierte Judikatur)
Es ist folglich weder ein Sachbezug betreffend den firmeneigenen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX noch betreffend den firmeneigenen VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX anzusetzen.Es ist folglich weder ein Sachbezug betreffend den firmeneigenen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 noch betreffend den firmeneigenen VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 anzusetzen.
II.3.4. Berechnung der Reisekosten nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter:innenrömisch zwei.3.4. Berechnung der Reisekosten nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter:innen
Zur Frage, inwieweit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Alle in dem verwiesenen § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 lit. a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen (vgl. VwGH vom 02. September 2013, 2011/08/0360 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0068, mwN, und vom 21. April 2004, 2001/08/0147, mwN).Zur Frage, inwieweit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, bedarf es entsprechender Feststellungen auf Grund überprüfbarer Nachweise darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen bzw. Nächtigungen vorgenommen hat. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen. Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG verwiesene Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden. Alle in dem verwiesenen Paragraph 26, EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen sind einzeln abzurechnen. Der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise hat durch entsprechende Belege zu erfolgen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a bis e EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und dass die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze oder Entfernungszulagen nach Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Den Dienstgeber trifft eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen aufzustellen und geeignete Beweisanbote zu machen vergleiche VwGH vom 02. September 2013, 2011/08/0360 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0068, mwN, und vom 21. April 2004, 2001/08/0147, mwN).
Die bP hat im Verfahren - trotz vielfach gebotener Gelegenheit - keine derartigen Nachweise, vorgelegt (vgl. unter Pkt. II.2.2. - II.2.4). Die Voraussetzungen für eine Vorgehen nach § 42 Abs. 3 ASVG lagen folglich vor. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, die Fahrer würden quasi nur ein paar Minuten auf dem Betriebsgelände verbringen, wurde eine repräsentative Auswahl der bei der bP beschäftigten Fahrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen und sodann – wie unter Pkt. II.2.5. ausgeführt - das zeitliche Ausmaß der den Fahrern oblegenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten nachvollziehbar beurteilt.Die bP hat im Verfahren - trotz vielfach gebotener Gelegenheit - keine derartigen Nachweise, vorgelegt vergleiche unter Pkt. römisch zwei.2.2. - römisch zwei.2.4). Die Voraussetzungen für eine Vorgehen nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG lagen folglich vor. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, die Fahrer würden quasi nur ein paar Minuten auf dem Betriebsgelände verbringen, wurde eine repräsentative Auswahl der bei der bP beschäftigten Fahrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen und sodann – wie unter Pkt. römisch zwei.2.5. ausgeführt - das zeitliche Ausmaß der den Fahrern oblegenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten nachvollziehbar beurteilt.
Es kommt sohin zur pauschalen Nachverrechnung von 8% der an die bei der bP als Fahrer beschäftigten DN bzw. von 19 % des an den DN G.E. steuerfrei ausbezahlten Reisekostenentschädigungen.
II.3.5. Die der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der unter den Pkt. II.3.3. und II.3.4. dargelegten Erwägungen wurde von der bP für plausibel erklärt, es wurden keine Einwände gegen die (rechnerische) Richtigkeit erhoben.römisch zwei.3.5. Die der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2026 übermittelte Neuberechnung der belangten Behörde unter Berücksichtigung der unter den Pkt. römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. dargelegten Erwägungen wurde von der bP für plausibel erklärt, es wurden keine Einwände gegen die (rechnerische) Richtigkeit erhoben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Dienstfahrzeug Herabsetzung Kraftfahrzeug Neuberechnung Reisekosten Teilstattgebung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2291589.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026