Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W235 2334322-1/3E
W235 2334323-1/3E
W235 2334320-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.920.124, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle: StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.920.124, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 17.05.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX , genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .04.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am 20.08.2024 erfolgte die persönliche Antragstellung der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Am 17.05.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 , genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .04.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Am 20.08.2024 erfolgte die persönliche Antragstellung der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.10.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom 24.10.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.10.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom 24.10.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen seien sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und die Einreiseanträge innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Asylstatuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien.
In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor. In Bezug auf Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Artikel 8, EMRK vor.
1.3. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 10.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführer prekär seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern in den Libanon flüchten müssen und lebe dort allein, ohne familiären Rückhalt. Seit dem letzten Treffen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson seien vier Jahre und drei Monate vergangen. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ohne eigenes Verschulden, sondern ausschließlich aufgrund der langen behördlichen Entscheidungsprozesse an der tatsächlichen Ausübung ihres Familienlebens gehindert gewesen. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung betont, dass eine übermäßige Verzögerung der Familienzusammenführung – insbesondere über zwei Jahre hinaus – regelmäßig einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine weitere Verzögerung um ein zusätzliches Jahr infolge der Hemmung nach § 36a Abs. 1 AsylG erscheint daher mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Weiters würde dadurch das Wohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer missachtet werden, deren berechtigtes Interesse an einem Aufwachsen im familiären Verbund mit ihrem leiblichen Vater evident sei. Nach der Einreise würden die Beschwerdeführer in Österreich auf ihren fest verwurzelten, sehr gut integrierten Ehemann und Vater treffen, der sich nachweislich und erfolgreich darum bemühe, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer das österreichische Schulsystem übermäßig belasten würden, da ihr zukünftiger Wohnort einen vergleichsweise geringen Anteil an Schülern mit ausländischer Staatsangehörigkeit aufweise. Im konkreten Fall würden sohin sowohl rechtliche, als auch humanitäre und integrationspolitische Erwägungen eindeutig für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des § 36a Abs. 3 AsylG sprechen, weswegen eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten sei. 1.3. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 10.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführer prekär seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern in den Libanon flüchten müssen und lebe dort allein, ohne familiären Rückhalt. Seit dem letzten Treffen der Beschwerdeführer und der Bezugsperson seien vier Jahre und drei Monate vergangen. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführer und die Bezugsperson ohne eigenes Verschulden, sondern ausschließlich aufgrund der langen behördlichen Entscheidungsprozesse an der tatsächlichen Ausübung ihres Familienlebens gehindert gewesen. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung betont, dass eine übermäßige Verzögerung der Familienzusammenführung – insbesondere über zwei Jahre hinaus – regelmäßig einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine weitere Verzögerung um ein zusätzliches Jahr infolge der Hemmung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG erscheint daher mit Artikel 8, EMRK nicht vereinbar. Weiters würde dadurch das Wohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer missachtet werden, deren berechtigtes Interesse an einem Aufwachsen im familiären Verbund mit ihrem leiblichen Vater evident sei. Nach der Einreise würden die Beschwerdeführer in Österreich auf ihren fest verwurzelten, sehr gut integrierten Ehemann und Vater treffen, der sich nachweislich und erfolgreich darum bemühe, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer das österreichische Schulsystem übermäßig belasten würden, da ihr zukünftiger Wohnort einen vergleichsweise geringen Anteil an Schülern mit ausländischer Staatsangehörigkeit aufweise. Im konkreten Fall würden sohin sowohl rechtliche, als auch humanitäre und integrationspolitische Erwägungen eindeutig für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG sprechen, weswegen eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten sei.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.920.124, wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 AsylG erster Satz nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate vorgelegt hätten sowie, dass die minderjährigen Beschwerdeführer sich in der Obhut ihrer Mutter befänden und keine Beweise erbracht worden seien, dass die Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) nicht zur Obsorge der beiden Kinder im Aufenthaltsland fähig wäre. Ferner sei vom Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag nichts vermerkt worden. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Botschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer verschafft. Gemäß den Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe und/oder wenn Personen voraussichtlich das System nicht belasten würden – etwa im Fall von guten Deutschkenntnissen oder von Selbsterhaltungsfähigkeit. Zusammengefasst werde festgehalten, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführer auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten und sei gemäß § 36a Abs. 1 AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.920.124, wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG erster Satz nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die Beschwerdeführer noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutschzertifikate vorgelegt hätten sowie, dass die minderjährigen Beschwerdeführer sich in der Obhut ihrer Mutter befänden und keine Beweise erbracht worden seien, dass die Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) nicht zur Obsorge der beiden Kinder im Aufenthaltsland fähig wäre. Ferner sei vom Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Einreiseantrag nichts vermerkt worden. Im Zuge der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG vorlägen und eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei, habe sich die Botschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführer verschafft. Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG sei von einem Überwiegen des Artikel 8, EMRK auszugehen, wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine minderjährige Person handle, die keine taugliche Betreuungsperson habe und/oder wenn Personen voraussichtlich das System nicht belasten würden – etwa im Fall von guten Deutschkenntnissen oder von Selbsterhaltungsfähigkeit. Zusammengefasst werde festgehalten, dass den öffentlichen Interessen an einem Aufschub ein höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführer auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zukomme und die unverzügliche Einreise deshalb nicht dringend geboten erscheine. Eine Erledigung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten und sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach Paragraph 35, AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.01.2026 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 36a Abs. 2 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG eine Interessensabwägung vorzunehmen habe, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten im Sinne des Art. 8 EMRK dringend geboten sei. Die Behörde habe die Beurteilung des Kindeswohls auf das Vorhandensein einer Bezugsperson reduziert und habe nicht offen gelegt, inwiefern es den öffentlichen Interessen widerspräche, der Familie die Einreise zu gewähren. Weiters habe es die Behörde im angefochtenen Bescheid unterlassen, eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten mit ihrer Mutter [= Erstbeschwerdeführerin] aus dem Herkunftsstaat fliehen müssen und würden schon seit vier Jahren getrennt von ihrem Vater [= Bezugsperson] im Libanon leben. Diese Trennung von einem Elternteil stelle für sich genommen schon eine erhebliche Belastung dar und begründe eine besondere Schutzbedürftigkeit. Eine bloß vorhandene Betreuungsperson ersetze nicht die elterliche Beziehung zum getrennt lebenden Vater. Ferner seien die Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden seit vier Jahren von der Bezugsperson getrennt, wobei ein Großteil dieses Zeitraums auf behördliche sowie gesetzliche Verzögerungen zurückzuführen sei. Es bestünden keine öffentlichen Interessen, die durch eine sofortige Einreise der Beschwerdeführer verletzt werden würden. Die Bezugsperson sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über eine Wohnung, die für die Familie ausreichend sei. Eine Belastung sozialer Sicherungssysteme sei nach Einreise der Familie deshalb nicht zu erwarten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.01.2026 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine Interessensabwägung vorzunehmen habe, ob die Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten im Sinne des Artikel 8, EMRK dringend geboten sei. Die Behörde habe die Beurteilung des Kindeswohls auf das Vorhandensein einer Bezugsperson reduziert und habe nicht offen gelegt, inwiefern es den öffentlichen Interessen widerspräche, der Familie die Einreise zu gewähren. Weiters habe es die Behörde im angefochtenen Bescheid unterlassen, eine faire und ausgewogene Interessensabwägung vorzunehmen. Die minderjährigen Beschwerdeführer hätten mit ihrer Mutter [= Erstbeschwerdeführerin] aus dem Herkunftsstaat fliehen müssen und würden schon seit vier Jahren getrennt von ihrem Vater [= Bezugsperson] im Libanon leben. Diese Trennung von einem Elternteil stelle für sich genommen schon eine erhebliche Belastung dar und begründe eine besondere Schutzbedürftigkeit. Eine bloß vorhandene Betreuungsperson ersetze nicht die elterliche Beziehung zum getrennt lebenden Vater. Ferner seien die Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden seit vier Jahren von der Bezugsperson getrennt, wobei ein Großteil dieses Zeitraums auf behördliche sowie gesetzliche Verzögerungen zurückzuführen sei. Es bestünden keine öffentlichen Interessen, die durch eine sofortige Einreise der Beschwerdeführer verletzt werden würden. Die Bezugsperson sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über eine Wohnung, die für die Familie ausreichend sei. Eine Belastung sozialer Sicherungssysteme sei nach Einreise der Familie deshalb nicht zu erwarten.
4. Am 02.02.2026 langte der Akt des Generalkonsulats beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides:
3.1. § 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)3.1. Paragraph 36, Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)Paragraph 36 a, Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,)
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
3.2. Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018). 3.2. Wie aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,).
Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat vergleiche z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), Paragraph 35, AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich Paragraph 36 a, AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit RechtsgrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2334320.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026