Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
AVG §69Spruch
,
W224 2330151-3/5E
W224 2330151-4/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E, abgeschlossenen Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E, abgeschlossenen Verfahren:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Mit Eingabe vom 18.07.2019 beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AS) die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU).
1.2. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die JKU den Antrag ab.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1, mit der Begründung abgewiesen, der AS weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art V.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom AS absolvierten Studien und den in § 2 Abs. 2 des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1, mit der Begründung abgewiesen, der AS weise nicht die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium PhD in Education auf und es liege ein „wesentlicher Unterschied“ iSd Art römisch fünf.1 des Lissabonner Anerkennungsabkommens zwischen den beiden vom AS absolvierten Studien und den in Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums des angestrebten Doktoratsstudiums angeführten Studien vor.
1.4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020, Ra 2020/10/0132, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurückgewiesen.
1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der AS einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. 1.5. Mit Eingabe vom 18.10.2022 stellte der AS einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG, welcher mit Bescheid vom 10.07.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde.
1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, Zl. W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024, Zl. W227 2281517-1, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Der Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
1.7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2024 wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass der AS der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
1.8. Mit Eingabe vom 01.06.2025 reichte der AS diverse Unterlagen ein, beantragte gleichzeitig die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education und verwies auf die Einreichung einer „Dissertation“.
1.9. In seinem Schreiben vom 11.06.2025 wies der AS auf eine „Online-Akte“ über die vollständige Einreichung seiner Dissertation im Rahmen des PhD-Studiums Education (MINT-Didaktik) am 01.06.2025 hin und gab an, über eine schriftliche Betreuungszusage von XXXX zu verfügen, welche seines Erachtens nach nicht form- und fristgerecht widerrufen worden sei. Weiters führte der AS aus, die Ablehnung der Annahme einer Fassung seiner Dissertation sei rechtswidrig, da die Betreuungszusage bereits bestanden habe, er wissenschaftlich über Jahre aktiv gewesen und das Aufnahmeverfahren seitens der JKU nicht abgeschlossen sei. 1.9. In seinem Schreiben vom 11.06.2025 wies der AS auf eine „Online-Akte“ über die vollständige Einreichung seiner Dissertation im Rahmen des PhD-Studiums Education (MINT-Didaktik) am 01.06.2025 hin und gab an, über eine schriftliche Betreuungszusage von römisch 40 zu verfügen, welche seines Erachtens nach nicht form- und fristgerecht widerrufen worden sei. Weiters führte der AS aus, die Ablehnung der Annahme einer Fassung seiner Dissertation sei rechtswidrig, da die Betreuungszusage bereits bestanden habe, er wissenschaftlich über Jahre aktiv gewesen und das Aufnahmeverfahren seitens der JKU nicht abgeschlossen sei.
1.10. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU vom 17.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2025 betreffend die am 18.06.2019 beantragte Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik gemäß § 69 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.1.10. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU vom 17.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2025 betreffend die am 18.06.2019 beantragte Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die §§ 69f AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre, der AS seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf § 69 AVG gestützt habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass auf das abgeschlossene Verfahren die Paragraphen 69 f, AVG nicht anwendbar seien, sondern eine Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre, der AS seinen Wiederaufnahmeantrag allerdings ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützt habe.
1.11. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 gemäß § 59 Abs. 1 Z 11 UG als unzulässig zurückgewiesen. 1.11. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.10.2025, ohne Zahl, wurde der Antrag auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktoratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 11, UG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Wesentlichen aufgrund der Abweisung des Zulassungsantrags vom 18.06.2019 und der Zurückweisung der in diesem Zusammenhang vom AS gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Zulassung zum angestrebten Studium vorliege.
Seit 17.10.2019 sei der AS lediglich als außerordentlicher Studierender an der JKU zugelassen und demnach, im gesetzlich ausdrücklich festgelegten Umfang, nur zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen berechtigt. Das außerordentliche Studium sei explizit vom ordentlichen (Doktorats-)Studium zu unterscheiden und gerade nicht auf die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit oder die Erlangung eines akademischen Grades ausgerichtet.
1.12. Mit „Kombinationsantrag gemäß § 7 Zustellgesetz (ZustG) und § 8 VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß § 73 AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der AS binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.12. Mit „Kombinationsantrag gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) und Paragraph 8, VwGVG – Feststellung von Zustellmängeln 2019-2025 und Säumnisbeschwerde wegen Unterlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 73, AVG (GZ: W129 2231426-1, W227 2281517-1, W128 2269369-1)“ betiteltem Schreiben vom 17.11.2025 erhob der AS binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.13. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
1.14. Mit Eingabe vom 28.04.2026, Zl. E 1246/2026-2, E 1260/2026-2 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W224 2330151-2/7E Beschwerde erhoben wurde bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung eingebracht wurde.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Eingabe vom 14.04.2026 beantragte der AS die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E gemäß § 32 VwGVG.2.1. Mit Eingabe vom 14.04.2026 beantragte der AS die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E gemäß Paragraph 32, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet (auszugsweise):
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.2.2. Die rechtssystematische Struktur des § 32 VwGVG ist identisch mit jener des § 69 AVG (zB VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; 28.6.2016, Ra 2015/10/0136). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass § 69 AVG gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung finden kann, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu § 69 AVG verwiesen werden (vgl zB Fuchs, § 32 Anm 1; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren 1034; Hengstschläger/Leeb, AVG 1228 ff; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren10 Rz 500 ff; Eder ua, § 32 Anm K 1 ff; Reisner, § 32 Rz 1 ff; jeweils mwN) Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 32 Rz 1 (Stand 31.3.2018, rdb.at)3.2.2. Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 32, VwGVG ist identisch mit jener des Paragraph 69, AVG (zB VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; 28.6.2016, Ra 2015/10/0136). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 69, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung finden kann, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu Paragraph 69, AVG verwiesen werden vergleiche zB Fuchs, Paragraph 32, Anmerkung 1; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren 1034; Hengstschläger/Leeb, AVG 1228 ff; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren10 Rz 500 ff; Eder ua, Paragraph 32, Anmerkung K 1 ff; Reisner, Paragraph 32, Rz 1 ff; jeweils mwN) Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 32, Rz 1 (Stand 31.3.2018, rdb.at)
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. zuletzt VwGH vom 12.02.2026, Ra 2024/12/0135).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche zuletzt VwGH vom 12.02.2026, Ra 2024/12/0135).
Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach Paragraph 69, AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG Platz zu greifen vergleiche VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Der gegenständliche Antrag des AS zielt darauf ab, die durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Der gegenständliche Antrag des AS zielt darauf ab, die durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2026, Zl. W224 2330151-2/7E und Zl. W224 2330151-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.
Gegenstand des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W224 2330151-2/7E war die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des AS auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation im Rahmen des Doktorratsstudiums PhD in Education mit dem Dissertationsfach MINT Fachdidaktik vom 11.06.2025 zu Recht zurückgewiesen hat.
Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht lag im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass die im Rahmen eines Doktoratsstudiums zu verfassende Dissertation sowie deren Annahme und Begutachtung untrennbar mit der ordentlichen Zulassung zum Doktoratsstudium verbunden sind. Da der AS lediglich als außerordentlicher Studierender zugelassen und damit ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt war, war die Zurückweisung des Antrages auf Annahme bzw. Begutachtung einer Dissertation nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W224 2330151-1/7E lag die Frage zugrunde, ob die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nach § 69 AVG zu Recht zurückgewiesen wurde oder nicht. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Wiederaufnahme nach § 69 AVG nicht in Betracht kam, da die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließlich nach Maßgabe des § 32 VwGVG anzustreben gewesen wäre. Dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W224 2330151-1/7E lag die Frage zugrunde, ob die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nach Paragraph 69, AVG zu Recht zurückgewiesen wurde oder nicht. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG nicht in Betracht kam, da die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließlich nach Maßgabe des Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen wäre.
Zur Begründung seines nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages bringt der AS im Wesentlichen zusammengefasst vor, er verfüge über neue Beweismittel im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG. Diese bestünden einerseits aus einem auf einen USB-Datenträger gespeicherten Konvolut diverser Schriftstücke und andererseits aus einer an den AS gerichteten Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 30.03.2026, wonach das gegen den AS geführte Ermittlungsverfahren nach § 15 StGB, § 12 2. Fall StGB § 302 (1) StGB eingestellt worden sei.Zur Begründung seines nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages bringt der AS im Wesentlichen zusammengefasst vor, er verfüge über neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Diese bestünden einerseits aus einem auf einen USB-Datenträger gespeicherten Konvolut diverser Schriftstücke und andererseits aus einer an den AS gerichteten Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 30.03.2026, wonach das gegen den AS geführte Ermittlungsverfahren nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 302, (1) StGB eingestellt worden sei.
Der AS führt in seinem Wiederaufnahmeantrag selbst aus, dass es sich bei den auf dem Datenträger befindlichen Schriftstücken im Wesentlichen um bereits bestehende Unterlagen, insbesondere Zustell- und Versandnachweise handle, welche nunmehr geordnet zusammengestellt vorgelegt werden würden. Damit wolle er belegen, dass der belangten Behörde bereits die maßgeblichen Beweismittel vorgelegen seien.
Aus dem Vorbringen des AS ergibt sich somit bereits, dass die nunmehr vorgelegten Schriftstücke keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG zu begründen vermögen. Vielmehr führt der AS selbst aus, dass es sich bei den auf dem Datenträger befindlichen Schriftstücken, insbesondere den Zustellnachweisen, um bereits bestehende Unterlagen handelt, welche nunmehr in geordneter Form den Nachweis bringen sollen, dass der belangten Behörde sämtliche maßgeblichen Unterlagen bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgelegen hätten. Damit behauptete der AS jedoch gerade nicht das Hervorkommen neuer Tatsachen. Soweit der AS überdies eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz über die Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens vorlegt, vermag auch diese keinen Wiederaufnahmegrund zu begründen, weil weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern diese für den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt relevant sein sollte. Aus dem Vorbringen des AS ergibt sich somit bereits, dass die nunmehr vorgelegten Schriftstücke keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG zu begründen vermögen. Vielmehr führt der AS selbst aus, dass es sich bei den auf dem Datenträger befindlichen Schriftstücken, insbesondere den Zustellnachweisen, um bereits bestehende Unterlagen handelt, welche nunmehr in geordneter Form den Nachweis bringen sollen, dass der belangten Behörde sämtliche maßgeblichen Unterlagen bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgelegen hätten. Damit behauptete der AS jedoch gerade nicht das Hervorkommen neuer Tatsachen. Soweit der AS überdies eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz über die Einstellung eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens vorlegt, vermag auch diese keinen Wiederaufnahmegrund zu begründen, weil weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern diese für den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt relevant sein sollte.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wird damit insgesamt nicht aufgezeigt. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wird damit insgesamt nicht aufgezeigt.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Beweismittel Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2330151.3.00Im RIS seit
10.07.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026