TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/16 W170 2344146-1

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2344146-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp XXXX , vertreten durch Dr. Günther EGGER, Dr. Karl HEISS Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.05.2025 (gemeint wohl: 07.05.2026), Zl. 2025-1.035.690, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp römisch 40 , vertreten durch Dr. Günther EGGER, Dr. Karl HEISS Rechtsanwälte, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.05.2025 (gemeint wohl: 07.05.2026), Zl. 2025-1.035.690, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des Bescheides geändert. Dieser lautet:In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides geändert. Dieser lautet:

„Gegen GrInsp XXXX wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er steht im Verdacht, „Gegen GrInsp römisch 40 wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er steht im Verdacht,

1. am 08.07.2025 am späteren Abend bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls, obwohl sein Vorgesetzter Bezlnsp XXXX ihn durch den Hinweis auf einen Stapel Unterlagen des am Unfall beteiligten und noch nicht einvernommenen LKW-Lenkers die Weisung erteilt habe, diesen einzuvernehmen, den Unfalllenker nicht einvernommen zu haben und, obwohl Bezlnsp XXXX noch mit der Aufnahme des Unfalls beschäftigt gewesen sei, die Dienststelle verlassen zu haben und 1. am 08.07.2025 am späteren Abend bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls, obwohl sein Vorgesetzter Bezlnsp römisch 40 ihn durch den Hinweis auf einen Stapel Unterlagen des am Unfall beteiligten und noch nicht einvernommenen LKW-Lenkers die Weisung erteilt habe, diesen einzuvernehmen, den Unfalllenker nicht einvernommen zu haben und, obwohl Bezlnsp römisch 40 noch mit der Aufnahme des Unfalls beschäftigt gewesen sei, die Dienststelle verlassen zu haben und

2. am 08.10.2025 entgegen der Diensteinteilung, nach der er von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr der Aufgabe „Besetzungsdienst“ hätte nachkommen sollen, von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im motorisierten Verkehrsstreifendienst tätig gewesen sei.

Hinsichtlich des Punktes 1. besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Weisung seines Vorgesetzten Bezlnsp XXXX , den LKW-Fahrer einzuvernehmen, schuldhaft nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 2. Fall BDG begangen habe und andererseits seinen Vorgesetzten Bezlnsp XXXX bei der Aufnahme des Verkehrsunfalls schuldhaft nicht hinreichend unterstützt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 1. Fall BDG begangen habe.Hinsichtlich des Punktes 1. besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte einerseits die Weisung seines Vorgesetzten Bezlnsp römisch 40 , den LKW-Fahrer einzuvernehmen, schuldhaft nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG begangen habe und andererseits seinen Vorgesetzten Bezlnsp römisch 40 bei der Aufnahme des Verkehrsunfalls schuldhaft nicht hinreichend unterstützt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, 1. Fall BDG begangen habe.

Hinsichtlich des Punktes 2. besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die als Weisung zu verstehende Diensteinteilung seines Vorgesetzten AbtInsp. XXXX , am 08.10.2025 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr „Besetzungsdienst“ zu versehen, schuldhaft nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 2. Fall BDG begangen habe.“Hinsichtlich des Punktes 2. besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die als Weisung zu verstehende Diensteinteilung seines Vorgesetzten AbtInsp. römisch 40 , am 08.10.2025 von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr „Besetzungsdienst“ zu versehen, schuldhaft nicht beachtet und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG begangen habe.“

Darüber hinaus wird das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, am 08.10.2025 von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr die Diensteinteilung nicht beachtet zu haben, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. GrInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter der LPD Tirol und wird in der Autobahnpolizeiinspektion XXXX verwendet.1.1. GrInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter der LPD Tirol und wird in der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 verwendet.

1.2. Wegen bestimmter, in diesem Verfahren relevierter Dienstpflichtverletzungen wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten seitens des Dienstvorgesetzten eine Disziplinaranzeige vom 17.10.2025, PAD/25/02180625/00/001/AA, an die LPD Tirol (in Folge: Dienstbehörde) übermittelt, die gegen den Disziplinarbeschuldigten am 01.12.2025 eine Disziplinarverfügung erlassen hat. Gegen diese Disziplinarverfügung wurde seitens des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) am 15.12.2025 Einspruch erhoben.

Die Disziplinaranzeige des Dienstvorgesetzten vom 17.10.2025, PAD/25/02180625/00/001/AA, wurde daher mit Anschreiben der Dienstbehörde vom 15.12.2025, PAD/25/2154421/001/AA, der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) übermittelt, wo sie am 15.12.2025 einlangte.

Seitens der Behörde wurde mit Einleitungsbescheid vom 07.05.2025 (gemein wohl: 07.05.2026), Zl. 2025-1.035.690, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der Disziplinarbeschuldigte in Verdacht stehe, (1.) am 08.07.2025 seinen Vorgesetzten, Bezlnsp XXXX (in Folge: H.), dadurch nicht ausreichend unterstützt zu haben, indem er einen unfallbeteiligten Schwerfahrzeuglenker trotz Hinweis seinen Vorgesetzten, dass dieser noch nicht einvernommen sei, mit den Worten: „Nein, das mach ich heute sicher nicht mehr“ nicht einvernommen und die Dienststelle verlassen, und dadurch seien Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt habe und (2.) am 08.10.2025 entgegen der Vorschreibung in der EDD 2048 „Besetzungsdienst" in der Zeit zwischen 13:30 und 15:00 Uhr Streifendienst (Außendienst) durchgeführt und dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt habe.Seitens der Behörde wurde mit Einleitungsbescheid vom 07.05.2025 (gemein wohl: 07.05.2026), Zl. 2025-1.035.690, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil der Disziplinarbeschuldigte in Verdacht stehe, (1.) am 08.07.2025 seinen Vorgesetzten, Bezlnsp römisch 40 (in Folge: H.), dadurch nicht ausreichend unterstützt zu haben, indem er einen unfallbeteiligten Schwerfahrzeuglenker trotz Hinweis seinen Vorgesetzten, dass dieser noch nicht einvernommen sei, mit den Worten: „Nein, das mach ich heute sicher nicht mehr“ nicht einvernommen und die Dienststelle verlassen, und dadurch seien Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt habe und (2.) am 08.10.2025 entgegen der Vorschreibung in der EDD 2048 „Besetzungsdienst" in der Zeit zwischen 13:30 und 15:00 Uhr Streifendienst (Außendienst) durchgeführt und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt habe.

Hinsichtlich weiterer von der Dienstbehörde vorgehaltener Dienstpflichtverletzungen erfolgte die Einstellung des Verfahrens im Spruchpunkt II. des genannten Einleitungsbeschlusses.Hinsichtlich weiterer von der Dienstbehörde vorgehaltener Dienstpflichtverletzungen erfolgte die Einstellung des Verfahrens im Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Einleitungsbeschlusses.

Der Einleitungsbeschluss wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 11.05.2026 und dem Disziplinaranwalt am 07.05.2026 zugestellt.

1.3. Zusammengefasst wurde in der Disziplinaranzeige – soweit noch relevant – ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem sich am 08.07.2025 auf der Brennerautobahn ein Verkehrsunfall mit Todesfolge ereignet habe, der von H. und dem Disziplinarbeschuldigten aufgenommen worden sei und bei dessen Aufnahme der Disziplinarbeschuldigte H. „wenig unterstützt“ habe und während H. in der Dienststelle weitere Tätigkeiten durchgeführt habe, zur Polizeiinspektion Steinach gefahren sei, nach seiner Rückkehr von der Polizeiinspektion Steinach H. gefragt habe, ob er etwas helfen könne. H. habe auf einen Stapel Unterlagen des am Unfall beteiligten LKW-Lenkers verwiesen, der noch zu vernehmen gewesen sei. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte sinngemäß entgegnet: „Nein, das mache ich heute sicher nicht mehr“ und verließ kurze Zeit später die Dienststelle. Genaue Zeitangaben könne H. nicht machen, da er anschließend alleine auf der Dienststelle verblieb, um sämtliche noch offene Verständigungen, Protokolle und Abschlussarbeiten bis 00.30 Uhr des Folgetages durchzuführen.

Weiters sei der Disziplinarbeschuldigte am 08.10.2025, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, zum Besetzungsdienst eingeplant gewesen. Ein Bauhofmitarbeiter habe um 13.25 Uhr einen Kennzeichenfund bei H. zur Anzeige gebracht, H., der mit dringenden Erhebungen zu einem Akt Verkehrsunfall mit Todesfolge beschäftigt war, habe dem Disziplinarbeschuldigten den Auftrag zur weiteren Bearbeitung des Kennzeichenfundes erteilt. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich daraufhin äußerst ungehalten gezeigt und in der Dienststelle lautstark zu H. gerufen: „Bist Du noch ganz dicht!?! Machst Du jetzt den Besetzungsdienst oder ich?“. Der Disziplinarbeschuldigte habe von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr entgegen der Diensteinteilung Außendienst, gemeinsam mit RevInspin XXXX wahrgenommen.Weiters sei der Disziplinarbeschuldigte am 08.10.2025, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, zum Besetzungsdienst eingeplant gewesen. Ein Bauhofmitarbeiter habe um 13.25 Uhr einen Kennzeichenfund bei H. zur Anzeige gebracht, H., der mit dringenden Erhebungen zu einem Akt Verkehrsunfall mit Todesfolge beschäftigt war, habe dem Disziplinarbeschuldigten den Auftrag zur weiteren Bearbeitung des Kennzeichenfundes erteilt. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich daraufhin äußerst ungehalten gezeigt und in der Dienststelle lautstark zu H. gerufen: „Bist Du noch ganz dicht!?! Machst Du jetzt den Besetzungsdienst oder ich?“. Der Disziplinarbeschuldigte habe von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr entgegen der Diensteinteilung Außendienst, gemeinsam mit RevInspin römisch 40 wahrgenommen.

Der Disziplinaranzeige beigelegt ist ein E-Mail von H. vom 12.10.2025, in dem das oben dargestellte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am 08.07.2025 geschildert wurde.

Weiters findet sich im Akt ein E-Mail von AbtInsp. XXXX (in Folge: K.) vom 13.10.2025, in dem dieser mit näherer Begründung ausführte, den Disziplinarbeschuldigten am 08.10.2025 als Unterstützer für den „Besetzer“, also für H. eingeteilt zu haben. Es liegt weiters die Diensteinteilung für diesen Tag auf, nach der H. von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr für den Besetzungsdienst, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr für eine Verkehrsverhandlung – diese Aufgabe habe K. laut dessen E-Mail vom 13.10.2025 übernommen, weil H. noch mit der Bearbeitung eines Aktes befasst gewesen sei – und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr wiederum für den Besetzungsdienst eingeteilt gewesen sei.Weiters findet sich im Akt ein E-Mail von AbtInsp. römisch 40 (in Folge: K.) vom 13.10.2025, in dem dieser mit näherer Begründung ausführte, den Disziplinarbeschuldigten am 08.10.2025 als Unterstützer für den „Besetzer“, also für H. eingeteilt zu haben. Es liegt weiters die Diensteinteilung für diesen Tag auf, nach der H. von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr für den Besetzungsdienst, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr für eine Verkehrsverhandlung – diese Aufgabe habe K. laut dessen E-Mail vom 13.10.2025 übernommen, weil H. noch mit der Bearbeitung eines Aktes befasst gewesen sei – und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr wiederum für den Besetzungsdienst eingeteilt gewesen sei.

Der Disziplinarbeschuldigte war von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr für die Aufgabe „Verwaltungspolizei – Verfassen von Anzeigen/Berichten/Ladungen“ und ausdrücklich als Unterstützung für H. bei der Besetzertätigkeit eingeteilt.

Im – von K am 09.10.2025 genehmigten – Dienstvollzug ist hingegen beim Disziplinarbeschuldigten von 13.30 bis 14.00 Uhr die Leistung „Verwaltungspolizei“, spezifiziert mit „Kz Fund beim JD abgegeben, vom Besetzungsdienst-Beamten zugewiesen erhalten – Verlustträger verständigt, AV angelegt, Erledigung, Kz Tafel der wohnsitzzuständigen PI zur Ausfolgung überbracht 1 Sicherstellung SPG § 42“ und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr Verkehrsstreifen – StKW „Ereignisdienst mit ABS 1 – siehe EDD Nr 2249/25“ eingetragen.Im – von K am 09.10.2025 genehmigten – Dienstvollzug ist hingegen beim Disziplinarbeschuldigten von 13.30 bis 14.00 Uhr die Leistung „Verwaltungspolizei“, spezifiziert mit „Kz Fund beim JD abgegeben, vom Besetzungsdienst-Beamten zugewiesen erhalten – Verlustträger verständigt, AV angelegt, Erledigung, Kz Tafel der wohnsitzzuständigen PI zur Ausfolgung überbracht 1 Sicherstellung SPG Paragraph 42 und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr Verkehrsstreifen – StKW „Ereignisdienst mit ABS 1 – siehe EDD Nr 2249/25“ eingetragen.

Die Disziplinaranzeige samt Beilagen wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 19.11.2025 zugestellt.

1.4. Im Verfahren vor der Erstattung der Disziplinaranzeige hat sich der Disziplinarbeschuldigte zu den nunmehr relevanten Vorwürfen nicht geäußert; zum Verkehrsunfall vom 08.07.2025 führte der Disziplinarbeschuldigte lediglich aus, dass dieser „brutal“ gewesen sei und dass, er nicht glaube, H. zu wenig unterstützt zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich auch an der Bergung des Unfalllenkers beteiligt.

In der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheid führte der Disziplinarbeschuldigte (über seinen im Spruch bezeichneten Vertreter) sinngemäß aus, dass es keinen hinreichenden Verdacht gebe.

Zum Vorfall vom 08.07.2025 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte dargelegt habe, dass die Einvernahme des LKW-Lenkers keineswegs verweigert worden sei. Vielmehr habe gegen 22:30 Uhr ein einvernehmliches Gespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und H. stattgefunden. Da ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre und die Einvernahme bis tief in die Nacht gedauert hätte, sei im Konsens entschieden worden, die Erhebung am Folgetag durchzuführen. H. habe diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt („Dann machen wir das morgen.“). Zudem habe sich der Disziplinarbeschuldigte nach der Bergung eines Toten aus einem zertrümmerten Wrack in einem psychischen Ausnahmezustand befunden (traumatische Belastung), worauf er seinen Vorgesetzten auch hingewiesen habe. Die Äußerung „Das mache ich heute sicher nicht mehr“ habe sich auf die einvernehmliche Verschiebung bezogen und sei keine Verweigerung einer bindenden Weisung gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, hierzu den Zeugen XXXX einzuvernehmen, der die Belastungssituation und das Verhalten vor Ort hätte objektivieren können. Zum Vorfall vom 08.07.2025 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte dargelegt habe, dass die Einvernahme des LKW-Lenkers keineswegs verweigert worden sei. Vielmehr habe gegen 22:30 Uhr ein einvernehmliches Gespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und H. stattgefunden. Da ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre und die Einvernahme bis tief in die Nacht gedauert hätte, sei im Konsens entschieden worden, die Erhebung am Folgetag durchzuführen. H. habe diesem Vorgehen ausdrücklich zugestimmt („Dann machen wir das morgen.“). Zudem habe sich der Disziplinarbeschuldigte nach der Bergung eines Toten aus einem zertrümmerten Wrack in einem psychischen Ausnahmezustand befunden (traumatische Belastung), worauf er seinen Vorgesetzten auch hingewiesen habe. Die Äußerung „Das mache ich heute sicher nicht mehr“ habe sich auf die einvernehmliche Verschiebung bezogen und sei keine Verweigerung einer bindenden Weisung gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, hierzu den Zeugen römisch 40 einzuvernehmen, der die Belastungssituation und das Verhalten vor Ort hätte objektivieren können.

Zum Vorfall vom 08.10.2025 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung vorliegen würde. Der Disziplinarbeschuldigte habe aufgrund einer mündlichen Weisungsänderung durch K. gehandelt, der an diesem Tag als Dienstführender die Tageseinteilung vorgenommen habe. K. habe ausdrücklich genehmigt, dass der Beschwerdeführer die Kollegin XXXX im Außendienst ablöse, damit diese früher Dienstschluss machen könne. Die Behörde stütze ihren Verdacht primär auf den EDD-Auszug. Der Disziplinarbeschuldigte habe jedoch bereits darauf hingewiesen, dass dieser Auszug nachträglich durch H. (am 09.10.2025 um 07:57 Uhr) manipuliert worden sei, um den fälschlichen Eindruck einer Weisungswidrigkeit zu erwecken. Eine Disziplinarbehörde dürfe einen Einleitungsbeschluss nicht auf Beweismittel stützen, deren Manipulation im Raum stehe, ohne die angebotenen Zeugen ( XXXX ) zur Klärung der tatsächlichen Weisungslage anzuhören.Zum Vorfall vom 08.10.2025 wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass eine unrichtige Tatsachenfeststellung vorliegen würde. Der Disziplinarbeschuldigte habe aufgrund einer mündlichen Weisungsänderung durch K. gehandelt, der an diesem Tag als Dienstführender die Tageseinteilung vorgenommen habe. K. habe ausdrücklich genehmigt, dass der Beschwerdeführer die Kollegin römisch 40 im Außendienst ablöse, damit diese früher Dienstschluss machen könne. Die Behörde stütze ihren Verdacht primär auf den EDD-Auszug. Der Disziplinarbeschuldigte habe jedoch bereits darauf hingewiesen, dass dieser Auszug nachträglich durch H. (am 09.10.2025 um 07:57 Uhr) manipuliert worden sei, um den fälschlichen Eindruck einer Weisungswidrigkeit zu erwecken. Eine Disziplinarbehörde dürfe einen Einleitungsbeschluss nicht auf Beweismittel stützen, deren Manipulation im Raum stehe, ohne die angebotenen Zeugen ( römisch 40 ) zur Klärung der tatsächlichen Weisungslage anzuhören.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, zumal ihm diese am 19.11.2025 zugestellt wurde.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Inhalts und der Beilagen der unter 1.2. genannten Dokumente aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige und den unter 1.3. zitierten Beilagen.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den der Disziplinarbeilage beigelegten Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten und aus der im Akt einliegenden Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG. Gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG. Gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Selbst wenn der Dienstbehörde – das ist die Personalabteilung und nicht der Dienstvorgesetzte – am 08.07.2025 bzw. am 08.10.2025, also jeweils am Tag der inkriminierten Handlung, bekannt geworden wäre, wäre die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarbehörde – wenn man hier die Disziplinarverfügung außer Acht lässt – am 15.12.2025 fristwahrend, weil auch seit dem 08.07.2025 keine sechs Monate vergangen sind. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt daher nicht vor. Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet ab dem 08.07.2025, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 11.05.2026 erlassen wurde. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher ebenfalls nicht vor. Selbst wenn der Dienstbehörde – das ist die Personalabteilung und nicht der Dienstvorgesetzte – am 08.07.2025 bzw. am 08.10.2025, also jeweils am Tag der inkriminierten Handlung, bekannt geworden wäre, wäre die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarbehörde – wenn man hier die Disziplinarverfügung außer Acht lässt – am 15.12.2025 fristwahrend, weil auch seit dem 08.07.2025 keine sechs Monate vergangen sind. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt daher nicht vor. Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet ab dem 08.07.2025, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 11.05.2026 erlassen wurde. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt daher ebenfalls nicht vor.

Auch liegt – die erste Tathandlung wurde am 08.07.2025 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vor.Auch liegt – die erste Tathandlung wurde am 08.07.2025 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht vor.

Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage feststeht, dass gegen den Disziplinarbeschuldigte der Verdacht besteht, die ihm zur Last gelegte Tathandlungen – siehe dazu die Ausführungen unten – begangen zu haben und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich der Disziplinaranzeige und der mit dieser übermittelten E-Mails des H. und des K. sowie der Diensteinteilung und des Dienstvollzugs vom 08.10.2025 können die diesem zur Last gelegten Taten auch nicht nicht erwiesen werden; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigtem geboten, um diesen und andere von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, weil der Disziplinarbeschuldigte keine Einsicht zeigt und auch anderen Exekutivbeamten vor Augen zu halten ist, dass die Weisungen von Vorgesetzten jedenfalls zu befolgen sind.

3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinzuweisen:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Jedenfalls ist H. der Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten, da beide auf der gleichen Dienststelle bzw. Autobahnpolizeiinspektion arbeiten und dem H. als Dienstführenden die Vorgesetztenfunktion zukommt.

3.5. Auf Grund der Ausführungen des H. in dessen E-Mail steht im Verdachtsbereich fest, dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem sich am 08.07.2025 auf der Brennerautobahn ein Verkehrsunfall mit Todesfolge ereignet habe, der von H. und dem Disziplinarbeschuldigten aufgenommen worden sei und bei dessen Aufnahme der Disziplinarbeschuldigte H. „wenig unterstützt“ habe und während H. in der Dienststelle weitere Tätigkeiten durchgeführt habe, zur Polizeiinspektion Steinach gefahren sei, nach seiner Rückkehr von der Polizeiinspektion Steinach H. gefragt habe, ob er etwas helfen könne. H. habe auf einen Stapel Unterlagen des am Unfall beteiligten LKW-Lenkers verwiesen, der noch zu vernehmen gewesen sei. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte sinngemäß entgegnet: „Nein, das mache ich heute sicher nicht mehr“ und verließ kurze Zeit später die Dienststelle. Genaue Zeitangaben könne H. nicht machen, da er anschließend alleine auf der Dienststelle verblieb, um sämtliche noch offene Verständigungen, Protokolle und Abschlussarbeiten bis 00.30 Uhr des Folgetages durchzuführen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Verweis auf die Unterlagen und der Hinweis, dass der LKW-Lenker noch zu vernehmen sei, eine Weisung darstellen könne, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der eine Weisung nicht in Form eines Befehles ergehen muss, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 24.04.2012, 2010/09/0112). Insoweit steht im Verdachtsbereich fest, dass der Verweis des dem Disziplinarbeschuldigten vorgesetzten H. auf die Unterlagen und der Hinweis, dass der LKW-Lenker noch zu vernehmen sei, als Weisung, diesen einzuvernehmen zu verstehen ist; gegebenenfalls werden im Disziplinarverfahren die näheren Umstände der Weisungserteilung festzustellen und zu würdigen sein, ob die betreffenden Umstände als Weisung verstanden hatten werden müssen oder nicht. Ebenso wird erst im Disziplinarverfahren zu klären sein, ob sich H. und der Disziplinarbeschuldigte geeinigt haben, den Unfalllenker erst am nächsten Tag einzuvernehmen; hiezu wird H. unter Wahrheitspflicht zu befragen sein. Nachdem H. eine solche Einigung in seinem E-Mail aber nicht einmal andeutet, kann die Rechtfertigung des Disziplinarbeschuldigten den Verdacht nicht ausräumen. Auch, dass es eines Dolmetschers gebraucht hätte, um die Einvernahme durchzuführen, spielt in diesem Stadium keine Rolle, da der Disziplinarbeschuldigte dann jedenfalls Bemühungen geschuldet hätte, der Weisung nachzukommen.

Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte die Polizeiinspektion verlassen, bevor die Bearbeitung des Verkehrsunfalls abgeschlossen war; da er damit im Verdachtsbereich vor Ende der Amtshandlung die Polizeiinspektion verließ und H. mit der Bearbeitung des Aktes alleine gelassen hat. Dadurch hat er seinen Vorgesetzten, nämlich den H., nicht unterstützt. Er hätte mit diesem vereinbaren müssen, ob H. – etwa weil die Weisungslage die Finalisierung der Amtshandlung nur durch einen Beamten zulässt – die Amtshandlung alleine finalisiert oder ob der Disziplinarbeschuldigte ihm dabei helfen muss; die diesbezügliche Entscheidung hätte H. zu treffen gehabt.

Es besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein oben geschildertes, am 08.07.2025 gesetztes Verhalten seinen Vorgesetzten, den H. entgegen § 44 Abs. 1 BDG nicht hinreichend unterstützt und dessen Weisungen nicht befolgt hat; daher besteht der Verdacht von einer Dienstpflichtverletzung und ist diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten; im Disziplinarverfahren wird die Behörde zu klären haben, ob der Disziplinarbeschuldigte auf Grund der von ihm vorgebrachten Traumatisierung, also wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.Es besteht daher der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein oben geschildertes, am 08.07.2025 gesetztes Verhalten seinen Vorgesetzten, den H. entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG nicht hinreichend unterstützt und dessen Weisungen nicht befolgt hat; daher besteht der Verdacht von einer Dienstpflichtverletzung und ist diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten; im Disziplinarverfahren wird die Behörde zu klären haben, ob der Disziplinarbeschuldigte auf Grund der von ihm vorgebrachten Traumatisierung, also wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung indiziert den Verdacht der schuldhaften Begehung, es ist kein Umstand zu sehen, der die Schuld offensichtlich ausschließt. Daher besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Verdachtsbereich dargestellte Dienstpflichtverletzung schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen hat.

3.6. Laut den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, die sich auf das E-Mail des den Dienst einteilenden K. sowie auf die Diensteinteilung und den Dienstvollzug von 08.01.2025 stützen kann, soll der Disziplinarbeschuldigte am 08.10.2025, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, zum Besetzungsdienst eingeplant gewesen, trotzdem habe der Disziplinarbeschuldigte von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr entgegen der Diensteinteilung Außendienst, gemeinsam mit RevInspin XXXX wahrgenommen. Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits ab 13.30 Uhr Außendienst vollzogen haben soll, kann jedoch auf Grund des Dienstvollzugs nicht nachvollzogen werden, warum der, da der Disziplinarbeschuldigte erst ab 14.00 Uhr motorisierten Verkehrsstreifendienst wahrgenommen hat. Das Verfahren ist daher hinsichtlich des Vorwurfs, die Diensteinteilung zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr nicht beachtet zu haben, einzustellen.3.6. Laut den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, die sich auf das E-Mail des den Dienst einteilenden K. sowie auf die Diensteinteilung und den Dienstvollzug von 08.01.2025 stützen kann, soll der Disziplinarbeschuldigte am 08.10.2025, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, zum Besetzungsdienst eingeplant gewesen, trotzdem habe der Disziplinarbeschuldigte von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr entgegen der Diensteinteilung Außendienst, gemeinsam mit RevInspin römisch 40 wahrgenommen. Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits ab 13.30 Uhr Außendienst vollzogen haben soll, kann jedoch auf Grund des Dienstvollzugs nicht nachvollzogen werden, warum der, da der Disziplinarbeschuldigte erst ab 14.00 Uhr motorisierten Verkehrsstreifendienst wahrgenommen hat. Das Verfahren ist daher hinsichtlich des Vorwurfs, die Diensteinteilung zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr nicht beachtet zu haben, einzustellen.

Trotzdem besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen der als Weisung zu verstehenden Diensteinteilung zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr anstelle die ihm aufgetragene Aufgabe „Besetzungsdienst“ den Verkehrsstreifendienst wahrgenommen habe.

Auf die Rechtfertigung, er sei nach Rücksprache, also auf Grund einer Weisung des K. vom Dienstplan abgewichen, wird im Disziplinarverfahren einzugehen sein; auf Grund der oben genannten Beweismittel liegt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor und ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Im Disziplinarverfahren wird jedenfalls K. zu dieser Frage einzuvernehmen sein.

Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung indiziert den Verdacht der schuldhaften Begehung, es ist kein Umstand zu sehen, der die Schuld offensichtlich ausschließt. Daher besteht der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Verdachtsbereich dargestellte Dienstpflichtverletzung schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen hat.

3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Wenn der Vertreter des Disziplinarbeschuldigten unter Hinweis auf VwGH 91/09/0103 ausführt, dass eine Einleitung unzulässig sei, wenn substantiierte Entlastungsgründe vorliegen, die den Verdacht bereits im Keim ersticken würden, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Lichte der oben dargestellten Beweismittel nicht der Fall ist, allenfalls Aussage gegen Aussage steht und die Einvernahme von Zeugen Sache des Disziplinarverfahrens und nicht des Verfahrens vor der Einleitung ist.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.1991, 91/09/103, befasst sich im Übrigen zwar mit der Einleitung von Disziplinarverfahren, der zugrundeliegende Sachverhalt ist aber in keiner Weise mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Diensteinteilung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Teileinstellung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage Weisung Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2344146.1.00

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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