TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/16 W117 2345360-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2026
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Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §41 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 1970/2026-7 vom 01.07.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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W117 2345360-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Vadim Gusenov, gegen die Festnahme am 09.06.2026 und Festnahmeanhaltung bis 11.06.2026 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Vadim Gusenov, gegen die Festnahme am 09.06.2026 und Festnahmeanhaltung bis 11.06.2026 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 09.06.2026, 04:55 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, § 40 Abs. Z 1 BFA-VG, § 41 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 09.06.2026, 04:55 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 40, Abs. Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 09.06.2026, 04:55 Uhr bis zum 11.06.2026, 13:15 Uhr, wird gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 09.06.2026, 04:55 Uhr bis zum 11.06.2026, 13:15 Uhr, wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.06.2026, 13:16 Uhr wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 11.06.2026, 13:16 Uhr wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs.3 VwGVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs.3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.06.2021 über schriftlichen Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG, festgenommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.06.2021 über schriftlichen Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, festgenommen.

Im Stande der Festnahme brachte der BF am 10.06.2026 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die geplante Abschiebung am 11.06.26 musste abgebrochen werden, zumal sich der BF weigerte, in das Flugzeug einzusteigen.

Mit darauffolgendem Mandatsbescheid vom 11.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1328334801/260664738, zugestellt am 11.06.2026, um 13.16 Uhr wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde nahm insbesondere durch die Vereitelung der Abschiebung am 11.06.2026 Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG an und sah, weil im Zusammenhang mit einer rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung stehend, auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt an. Da dem aktuell gestellten Asylantrag auch kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, sei auch § 76 Abs. 3 Z 4 FPG erfüllt, und weil die Asylantragstellung zeitlich in die Anhaltung nach Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG fiele, sei auch § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben. Auch aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers schloss die Verwaltungsbehörde auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Wegen der Gefahr des Untertauchens verneinte die Verwaltungsbehörde die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels und sah die Anhaltung als verhältnismäßig an.Mit darauffolgendem Mandatsbescheid vom 11.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1328334801/260664738, zugestellt am 11.06.2026, um 13.16 Uhr wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Die Verwaltungsbehörde nahm insbesondere durch die Vereitelung der Abschiebung am 11.06.2026 Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG an und sah, weil im Zusammenhang mit einer rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung stehend, auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt an. Da dem aktuell gestellten Asylantrag auch kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, sei auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt, und weil die Asylantragstellung zeitlich in die Anhaltung nach Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fiele, sei auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben. Auch aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers schloss die Verwaltungsbehörde auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Wegen der Gefahr des Untertauchens verneinte die Verwaltungsbehörde die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels und sah die Anhaltung als verhältnismäßig an.

Gegen die Festnahme, die darauf aufbauende (Festnahme)Anhaltung und weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

„Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2026 um 05:00 Uhr an seiner Hauptwohnsitzadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel überstellt. Über die Gründe seiner Festnahme wurde er nicht unmittelbar nach der Festnahme informiert.

Am 11.06.2026 wurde der Beschwerdeführer zum Flughafen verbracht, um seine Abschiebung in die Russische Föderation durchzuführen.

Die Festnahme, die darauffolgende Anhaltung sowie die beabsichtigte Abschiebung erweisen sich als rechtswidrig.

Zum Zeitpunkt der Festnahme war die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W612 2308501-1/13E vom 06.05.2026 noch offen. Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer festgenommen, angehalten und einer Abschiebung zugeführt.

Darüber hinaus liegen erhebliche Gründe vor, die einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers entgegenstehen. Der Beschwerdeführer ist politischer Gegner des gegenwärtigen russischen Regimes und nahm in Wien wiederholt an oppositionellen Veranstaltungen und Kundgebungen gegen die Russische Föderation teil. Zudem engagiert er sich in oppositionellen Vereinen und Organisationen. Diese Umstände können durch Lichtbilder sowie weitere Beweismittel nachgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer am 10.06.2026 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer befindet sich zudem im wehrfähigen Alter. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm die Einziehung zum Militärdienst und damit die Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine. Aufgrund seiner oppositionellen politischen Tätigkeit besteht darüber hinaus die konkrete Gefahr staatlicher Repressionen.

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht behördlich gemeldet war und an seiner Meldeadresse angetroffen wurde. Er war für die Behörde jederzeit greifbar und hätte zur Mitwirkung an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen jederzeit vorgeladen werden können. Bislang verhielt sich der Beschwerdeführer stets kooperativ und kam behördlichen Anordnungen nach. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb seine Festnahme und Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich gewesen sein sollten.

Die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung waren daher jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig.“

Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge,

„das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Festnahme des BF am 10.06.2026 für rechtswidrig erklären; die Anhaltung des BF im PAZ seit 10.06.2026 für rechtswidrig erklären; Sowie dem BF den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Abs 1 Z 1 VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen“.„das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Festnahme des BF am 10.06.2026 für rechtswidrig erklären; die Anhaltung des BF im PAZ seit 10.06.2026 für rechtswidrig erklären; Sowie dem BF den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß §1 Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen“.

Die Verwaltungsbehörde erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie ihre Vorgangsweise verteidigte, insbesondere auf den Umstand hinwies, dass dem Beschwerdeführer trotz Asylantragstellung kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, weil „dieser Folgeantrag einen Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt wurde, weshalb der Sachverhalt in das Regime des § 12 a Abs 4 fällt und sich die Prüfung des Antrages auf das Vorliegen des § 12 a Abs 4 Z 2 — entscheidungsrelevante Änderung der objektiven Situation im Herkunftsland — zu beschränken hat und andere vom BF sowie der RV vorgebrachten Fluchtgründe in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zu berücksichtigen sind“.Die Verwaltungsbehörde erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie ihre Vorgangsweise verteidigte, insbesondere auf den Umstand hinwies, dass dem Beschwerdeführer trotz Asylantragstellung kein faktischer Abschiebeschutz zukäme, weil „dieser Folgeantrag einen Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt wurde, weshalb der Sachverhalt in das Regime des Paragraph 12, a Absatz 4, fällt und sich die Prüfung des Antrages auf das Vorliegen des Paragraph 12, a Absatz 4, Ziffer 2, — entscheidungsrelevante Änderung der objektiven Situation im Herkunftsland — zu beschränken hat und andere vom BF sowie der Regierungsvorlage vorgebrachten Fluchtgründe in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr zu berücksichtigen sind“.

Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde monierten Vorbringen mangelnder Information über den Grund der Festnahme führte die Verwaltungsbehörde wie folgt aus:

„Der BF wurde am 09.06.2021, 10:40 Uhr, über schriftlichen Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG festgenommen mit dem Auftrag ihn von Wien- Schwechat nach Moskau rechtmäßig innerhalb von 72 Stunden abzuschieben.„Der BF wurde am 09.06.2021, 10:40 Uhr, über schriftlichen Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen mit dem Auftrag ihn von Wien- Schwechat nach Moskau rechtmäßig innerhalb von 72 Stunden abzuschieben.

In Einem wurde der BF über die bevorstehende Abschiebung informiert.“

Sie begehrte abschließend die Beschwerdeabweisung und Kostenzuspruch für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Neue über den bisherigen Akteninhalt hinausgehende Sachverhaltsparameter brachte die Behörde in ihrer Stellungnahme nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, führt die im Spruch angeführte Identität (Reisepass).

In seinem Heimatgebiet leben aktuell noch die Mutter des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Bruder im Familienhaus in Znamenskoje. Sein Vater lebt weiterhin in Moskau und eine Schwester, die verheiratet ist, lebt im Dorf Nedteretschnoije. Darüber hinaus leben noch zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins) in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hält mit seinen Eltern regelmäßig Kontakt. Seine Mutter kümmert sich um den erkrankten jüngsten Bruder und sein Vater arbeitet als leitender Wachmann einer Straßenbahn-Remise; es geht ihnen es finanziell gut. Seine zwei anderen Brüder halten sich in Frankreich und Deutschland auf (W612 2308501-1/13E vom 06.05.2026).

In Österreich lebt ein Cousins des Beschwerdeführers. Er hat über Besuche bzw. Telefon Kontakt zu diesem, aber sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz und es besteht auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine besonders engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer gründete zwar am 30.04.2025 mit einem Freund das Unternehmen „AlpenGlanz GmbH“ mit Unternehmensgegenstand Gebäudereinigung, bezog aber zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren (06.05.2026) nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung abgelegt, hat sich aber erste Grundkenntnisse in Deutsch auf Anfängerniveau A2 angeeignet. Er ist gesund und weiterhin arbeitsfähig (W612 2308501-1/13E vom 06.05.2026).

Der BF war und ist keiner individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt. Er hat in der Russischen Föderation keine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeübt oder sich in sonstiger Weise exponiert politisch engagiert und ist nie öffentlich regimekritisch aufgetreten. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert und hatte keine konkreten Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden. Er ist auch aufgrund der bloßen Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2024 im Bundesgebiet nicht ins Blickfeld der tschetschenischen oder russischen Behörden geraten und wird in diesem Zusammenhang nicht von russischen oder tschetschenischen Behörden gesucht. Auch sonst droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr wegen exilpolitischer Betätigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist mit 28 Jahren noch im grundwehrdienstfähigen Alter. Er hat bisher in der Russischen Föderation weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch wurde er bis zu seiner Ausreise einer Tauglichkeitsüberprüfung unterzogen und hat auch weder ein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Er verließ die Russische Föderation legal mit seinem Reisepass nachdem der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine bereits begonnen hatte. Er hat daher den Wehrdienst nicht verweigert und ist nicht desertiert. Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein zwangsweiser Einsatz im Ukrainekrieg und in diesem Zusammenhang auch sonst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst nicht aus auf innerer Überzeugung beruhenden politischen, religiösen, ethnischen oder moralischen Gründen ab. Dem Beschwerdeführer drohen in der Russischen Föderation weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Gewalt. Ferner droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts keine staatlichen Sanktionen. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer wieder bei seinen Angehörigen in der Herkunftsregion niederlassen oder beispielsweise in Moskau bei seinem Vater oder auch in St. Petersburg neu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und sozialisiert, lebte stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband und ist mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. In Tschetschenien leben nach wie vor zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers. Er verfügt in der Russischen Föderation, insbesondere in seinem Herkunftsort, aber auch in Moskau, über tragfähige familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte und kann – wie bereits vor seiner Ausreise – im Haus der Familie in Tschetschenien wohnen oder auch in Moskau bei seinem Vater oder auch anderswo in der Russischen Föderation selbstständig eine Unterkunft erlangen (W612 2308501-1/13E vom 06.05.2026).

Bis dato wurde einer (möglichen) Beschwerde/außerordentlichen Revision weder vom Verassungsgerichtshof noch vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung eingeräumt (eVA-System des Bundesverwaltungsgerichtes).

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2026 zugestellt (Übernahmebestätigung v. 08.05.2026).

Der Beschwerdeführer hat im nun mit Antrag vom 10.06.2026 initierten Asylverfahren keine neuen Flucht-/Asylgründe vorgebracht, die nicht schon Gegenstand der urteilsmäßigen Auseinandersetzung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W612 2308501-1/13E, vom 06.05.2026 waren (Befragung zum Folgeantrag am 10.06.2026; Schubhaftbescheid v. vom 11.06.2026 S. 4ff).

Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2026 auf der Grundlage des Festnahmeauftrages vom 28.05.2026 um 04.55 Uhr von der PI Sefeld festgenommen und ihm anlässlich seiner Festnahme das „Informationsblatt für Festgenommene“ ausgehändigt (Anhalteprotokoll I). Dieses enthält nur den Hinweis, dass die Polizei dem Festgenommenen „sagen muss, warum er festgenommen ist“. (im Internet abgerufenes Informationsblatt für Festgenommene). Dem übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, was die für die Verwaltungsbehörde einschreitenden Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer mitteilten (gesamter Akteninhalt). Der Beschwerdeführer wünschte die Verständigung seines Rechtsbeistandes, wollte aber jedenfalls nicht die telefonische Kontaktierung des Verteidigernotrufes im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes (Anhalteprotokoll I). Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2026 auf der Grundlage des Festnahmeauftrages vom 28.05.2026 um 04.55 Uhr von der PI Sefeld festgenommen und ihm anlässlich seiner Festnahme das „Informationsblatt für Festgenommene“ ausgehändigt (Anhalteprotokoll römisch eins). Dieses enthält nur den Hinweis, dass die Polizei dem Festgenommenen „sagen muss, warum er festgenommen ist“. (im Internet abgerufenes Informationsblatt für Festgenommene). Dem übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, was die für die Verwaltungsbehörde einschreitenden Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer mitteilten (gesamter Akteninhalt). Der Beschwerdeführer wünschte die Verständigung seines Rechtsbeistandes, wollte aber jedenfalls nicht die telefonische Kontaktierung des Verteidigernotrufes im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes (Anhalteprotokoll römisch eins).

Im Stande der Festnahmeanhaltung wurde der Beschwerdeführer in der Folge von der PI Seefeld in die PI Innsbruck (Fremdenpolizei), Völs überstellt, wo er um 06.14 Uhr ankam (Anhalteprotokoll I), und schließlich in das PAZ Salzburg verbracht – Einlieferungszeitpunkt um 10.06 Uhr (Anhaltedatei) – von wo er in weiterer Folge in das PAZ-Hernalser Gürtel gebracht wurde und dort um 13.00 Uhr ankam (Anhaltedatei). Im Stande der Festnahmeanhaltung wurde der Beschwerdeführer in der Folge von der PI Seefeld in die PI Innsbruck (Fremdenpolizei), Völs überstellt, wo er um 06.14 Uhr ankam (Anhalteprotokoll römisch eins), und schließlich in das PAZ Salzburg verbracht – Einlieferungszeitpunkt um 10.06 Uhr (Anhaltedatei) – von wo er in weiterer Folge in das PAZ-Hernalser Gürtel gebracht wurde und dort um 13.00 Uhr ankam (Anhaltedatei).

Um 10.40 Uhr desselben Tages wiederum wurde er im PAZ Salzburg über den Grund der Festnahme, die beabsichtigte Abschiebung in die Russische Föderation, insofern in Kenntnis gesetzt, als ihm die „Information über die bevorstehende Abschiebung“ vom 28.05.2026 in deutscher Sprache inklusive russischer Übersetzung ausgehändigt wurde (Übernahmebestätigung v. 09.06.2026, 10.40 Uhr).

Der Beschwerdeführer erhielt im Stande der Festnahmeanhaltung am 09.06.2026 um 16.23 Uhr von einem anderen als im Spruch angeführten Rechtsanwalt Besuch (Anhaltedatei). Erst am 11.06.2026, um 12:50 Uhr, gab der im Spruch angeführte Rechtsanwalt seine Vertretungsbefugnis der Verwaltungsbehörde bekannt (E-Mail des gegenständlich einschreitenden Rechtsanwaltes vom 11.06.2026 an die Verwaltungsbehörde).

Die geplante Abschiebung am 11.06.26, 11:40 Uhr, musste abgebrochen werden, zumal sich der Beschwerdeführer beim Verbringen zum Flugzeug „auf die Knie fallen ließ und zu weinen begann und dabei erklärte, dass er nicht fliegen würde“ (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat v. 11.06.2026, GZ: 26/1136905).

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wieder in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht und ihm der Schubhaftbescheid um 13.16 Uhr desselben Tages gegen Unterfertigung ausgefolgt (Anhaltedatei).

Mit Mandatsbescheid vom 10.06.26, Zahl 1328334801/260661534, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichfalls am 11.06.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (eigenhändig unterfertigter Zustellschein). Mit Mandatsbescheid vom 10.06.26, Zahl 1328334801/260661534, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichfalls am 11.06.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (eigenhändig unterfertigter Zustellschein).

Im Schubhaftakt liegt ein Reisepass in Kopie auf; dieser ist bis 19.08.2028 gültig (Reisepasskopie).

Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus den in Klammer angeführten Quellen.

Im Einzelnen:

Nicht nur im Beschwerdeschriftsatz selbst, sondern auch in der mit ihm durchgeführten Befragung am 10.06.2026 hatte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen schon auf sein im Rahmen des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes W612 2308501-1/13E vom 06.05.2026 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erstattetes Vorbringen bezogen; das neue Vorbringen erweist sich als zu vage und damit unsubstantiiert, wie der entsprechende Protokollauszug verdeutlicht:

„Vor ein paar Monaten war die Polizei bei mir und hat nach mir gefragt. (…) Ich bin ein Oppositioneller und habe alle Beweise vorgelegt. Auch hier in Österreich habe ich an sämtlichen Demos gegen den Ukraine-Krieg teilgenommen. Ebenso bin ich Mitglied der tschetschenischen Diaspora in Wien. Sie haben ebenso bestätigt, dass mein Leben in Gefahr ist und auch eine Stellungnahme beim Gericht vorgelegt. Mein Vater war Leibwächter vom ehemaligen tschetschenischen Präsidenten (…) und sein Sohn, der sich in Frankreich befindet, hat mir seine schriftliche Stellungnahme übermittelt. Diese habe ich im Gericht vorgelegt. (…)“

Der Beschwerdeführer bezieht damit auch ausdrücklich auf Sachverhaltselemente und entsprechende Bescheinigungsmittel, die er im Verfahren vorgebracht hatte/vorbringen hätte können oder (bezogen auf Bescheinigungsmittel) vorgelegt hatte. Der Beschwerdeführer versucht also nicht nur mit einer zukünftigen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, sondern auch mit dem neuen Asylantrag, das alte Verfahren zu „korrigieren“.

Der Beschwerdeführer stellte also den neuen Asylantrag nur zum Zwecke der Vereitelung/Verzögerung der Abschiebung, deren beabsichtigte Durchführung ihm am 09.06.2026 um 10.40 Uhr im Stande der Festnahmeanhaltung zur Kenntnis gebracht wurde.

Allerdings stellt sich auch das Stellungnahmevorbringen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Festnahme als aktenwidrig dar:

Zunächst spricht die Verwaltungsbehörde aktenwidrig von einem Festnahmezeitpunkt 10.06 Uhr des 09.06.2026, tatsächlich aber wurde der Beschwerdeführer bereits circa fünf (!) Stunden zuvor festgenommen – um 10.06 Uhr wurde er lediglich in das PAZ Salzburg eingeliefert.

Und die Information über den Grund seiner Inhaftierung erhielt er nicht „In Einem“, also im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Festnahme, sondern 5 ¾ Stunden nach der Festnahme. Anlässlich der Festnahme wurde ihm lediglich das „Informationsblatt für Festgenommene“ übergeben, das aber selbst keinen Aufschluss über den Grund der Festnahme des Beschwerdeführers liefert. Da dem Akt keine Aufzeichnungen der für die Verwaltungsbehörde einschreitenden Sicherheitsorgane zu entnehmen sind, bleibt als Nachweis über die Information über die Festnahmegründe nur die im Akt dokumentierte, um 10.40 Uhr erfolgte Aushändigung der „Information über die bevorstehende Abschiebung“.

Zum Umstand, dass diese späte Information über den Haftgrund keine rechtlichen Konsequenzen zeitigt, siehe rechtliche Beurteilung.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und es auch gar keiner Stellungnahme der Verwaltungsbehörde bedurfte, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Die Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Festnahme sind bloß irreführend: Anstatt an der Ermittlung/Klarstellung des Festnahmesachverhaltes mitzuwirken, verschleiert sie ihn bloß – siehe auch noch Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. und IV. (Kosten).Die Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Festnahme sind bloß irreführend: Anstatt an der Ermittlung/Klarstellung des Festnahmesachverhaltes mitzuwirken, verschleiert sie ihn bloß – siehe auch noch Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kosten).

Rechtliche Beurteilung:

Allgemein:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG).

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt gemäß § 5 BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt gemäß Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

Vorab ist anzumerken, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Festnahme- und Schubhaftnormen in materieller (also inhaltlicher) Hinsicht durch das am 11. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt I Nr. 39/2026 kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, (großteils) keine Änderung erfahren hatte; auf Abweichungen wird igens darauf hingewiesen.Vorab ist anzumerken, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Festnahme- und Schubhaftnormen in materieller (also inhaltlicher) Hinsicht durch das am 11. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 39 aus 2026, kundgemachte Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, mit welchem innerstaatlich dem Asyl- und Migrationspakt entsprochen wurde, (großteils) keine Änderung erfahren hatte; auf Abweichungen wird igens darauf hingewiesen.

Formell gesehen ist aber auf die am 09.06.2026 erfolgte Festnahme und den am 11.06.2026 erlassenen Schubhaftbescheid sowie die bis dahin währende Anhaltung die Gesetzeslage bis zum 11.06.2026, ab dem 12.06.2026 die durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG adaptierte Rechtslage maßgeblich.

Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Im gegenständlichen Fall bildet daher, bezogen auf die Überprüfung der Festnahme und die darauf basierende Anhaltung § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten.Im gegenständlichen Fall bildet daher, bezogen auf die Überprüfung der Festnahme und die darauf basierende Anhaltung Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die formelle Grundlage, da die Sicherheitsorgane im (Festnahme)auftrag der Verwaltungsbehörde handelten.

Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Festnahmeanhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Festnahmeanhaltung):

Die inhaltlich gesehen zur Diskussion stehende Bestimmungen in Bezug auf die Festnahme – entsprechend dem von der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrag vom 28.05.2026 – und die Information über die Gründe der Festnahme lauten:

§ 34. BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025)Paragraph 34, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

(…)

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden sol; 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden sol;

(…)

§ 40. BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025)Paragraph 40, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

(…)

§ 41 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025)Paragraph 41, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

(1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.(1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118); aktuell siehe auch VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/21/0014.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118); aktuell siehe auch VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/21/0014.

Da die Verwaltungsbehörde die Abschiebung für den 11.06.2026 bereits am 28.05.2026 plante und auch am 11.06.2026 (vergeblich – infolge der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers) umzusetzen versuchte, erweist sich die Festnahme bereits nach dem soeben dargelegten höchstgerichtlichen Maßstab als rechtskonform.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl jüngst VwGH v. 28.08. 2025, Ra 2024/21/0133-9 – Hervorhebung durch den Einzelrichter „liegt eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Festgenommenen führende Verletzung der Pflicht zur ‚ehestens, womöglich bei seiner Festnahme‘ (so Art. 4 Abs. 6 PersFrG) bzw. ‚in möglichst kurzer Frist‘ (so Art. 5 Abs. 2 EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG gemessen am Zweck dieser Vorschriften (nur) dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird“.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche jüngst VwGH v. 28.08. 2025, Ra 2024/21/0133-9 – Hervorhebung durch den Einzelrichter „liegt eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Festgenommenen führende Verletzung der Pflicht zur ‚ehestens, womöglich bei seiner Festnahme‘ (so Artikel 4, Absatz 6, PersFrG) bzw. ‚in möglichst kurzer Frist‘ (so Artikel 5, Absatz 2, EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG gemessen am Zweck dieser Vorschriften (nur) dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG behindert wird“.

Unter Bezugnahme auf diesen Informationszweck hatte der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 29.9.1997, B 3059/96, festgehalten – Hervorhebung durch den Einzelrichter, dass eine zwei Tage nach einer Festnahme - durch die Zustellung des Schubhaftbescheides - erfolgte Verständigung über die Gründe der Festnahme ausreichend sei, um den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Dabei nahm der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auch Bezug auf das vormalige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.1994, B 46/94 und B 85/94, VfSlg. 13.914: IDabei nahm der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auch Bezug auf das vormalige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.1994, B 46/94 und B 85/94, VfSlg. 13.914: römisch eins

In diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrG eine erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme erfolgte Unterrichtung der dortigen Beschwerdeführer über die Festnahmegründe in einer ihnen verständlichen Sprache als Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit gewertet. In diesem Fall hatte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrG eine erst mehr als drei Wochen nach der Festnahme erfolgte Unterrichtung der dortigen Beschwerdeführer über die Festnahmegründe in einer ihnen verständlichen Sprache als Verletzung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit und Sicherheit gewertet.

Auch in einem dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Fall (VfGH v. 29.9.1997, B 3059/96), in welchem die Information über die Festnahme nicht eigens, sondern erst im Schubhaftbescheid (!) erfolgte, welcher erst zwei Tage nach der Festnahme erlassen wurde, sah der Verfassungsgerichtshof kein Problem – Hervorhebungen durch den Einzelrichter:

„Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Schubhaftbescheid vom 29. Jänner 1996 an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 2. Februar 1996 – also am zweiten Tag nach der Festnahme (31. Jänner 1996) – zugestellt. Damit hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf beim Vollzug des §45 FremdenG keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen, denn mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde dieser in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Schubhaft überprüfen zu können. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides an seinen Bevollmächtigten bereits abgeschoben war. Denn die Abschiebung bereits an dem der Festnahme folgenden Tag diente der Verwirklichung des gesetzlichen Auftrages, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (§48 Abs1 FremdenG). Hätte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der Abschiebung so lange zugewartet, bis ein Dolmetscher für die französische Sprache zur Verfügung gestanden wäre, so wäre einerseits zu befürchten gewesen, daß die Schubhaft unnötig lang dauert, andererseits wäre auch die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessert worden, da dieser auch bei der gewählten Vorgangsweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat überprüfen lassen konnte. (…) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.“

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ließ der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 1 BFA-VG bereits erkennen, dass selbst eine erst im Zuge der – gemeint: zeitnahen – Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte Unterrichtung über die Festnahmegründe dazu führen könne, dass die Festnahme bzw. Anhaltung nicht wegen Verletzung der dort normierten Informationspflichten rechtswidrig ist (vgl. VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 19). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ließ der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG bereits erkennen, dass selbst eine erst im Zuge der – gemeint: zeitnahen – Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte Unterrichtung über die Festnahmegründe dazu führen könne, dass die Festnahme bzw. Anhaltung nicht wegen Verletzung der dort normierten Informationspflichten rechtswidrig ist vergleiche VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0044, Rn. 19).

„Selbst wenn somit nach objektiven Gesichtspunkten eine frühere Unterrichtung über die Festnahmegründe hätte erfolgen können und sie damit entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG nicht „ehestens“ durchgeführt wurde, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Festnahme bzw. Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Mitbeteiligten führende Verletzung der Pflicht zur „ehestens, womöglich bei seiner Festnahme“ (so Art. 4 Abs. 6 PersFrG) bzw. „in möglichst kurzer Frist“ (so Art. 5 Abs. 2 EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd § 41 Abs. 1 BFA-VG liegt daher gemessen am Zweck dieser Vorschriften nur dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG behindert wird.“ „Selbst wenn somit nach objektiven Gesichtspunkten eine frühere Unterrichtung über die Festnahmegründe hätte erfolgen können und sie damit entgegen Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG nicht „ehestens“ durchgeführt wurde, hat dies nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Festnahme bzw. Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Eine zur Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung des Mitbeteiligten führende Verletzung der Pflicht zur „ehestens, womöglich bei seiner Festnahme“ (so Artikel 4, Absatz 6, PersFrG) bzw. „in möglichst kurzer Frist“ (so Artikel 5, Absatz 2, EMRK) vorzunehmenden Verständigung iSd Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG liegt daher gemessen am Zweck dieser Vorschriften nur dann vor, wenn dadurch die Erlangung von effektivem Rechtsschutz in Form der Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG behindert wird.“

Dem VwGH-Erkenntnis vom 8. Mai 2025 zur Zahl Ra 2023/21/0192-8 lag folgender mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde:

„Am 23. September 2023, um 19:15 Uhr, wurde der Mitbeteiligte in Vollziehung eines auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrags des BFA vom 17. August 2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde dem Mitbeteiligten ein in russischer - unstrittig dem Mitbeteiligten verständlicher - Sprache verfasstes Formblatt mit Informationen für (nach dem BFA-VG) festgenommene Personen ausgefolgt, in welchem jedoch keiner der dort angegebenen Festnahmegründe angekreuzt war.„Am 23. September 2023, um 19:15 Uhr, wurde der Mitbeteiligte in Vollziehung eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrags des BFA vom 17. August 2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und anschließend in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde dem Mitbeteiligten ein in russischer - unstrittig dem Mitbeteiligten verständlicher - Sprache verfasstes Formblatt mit Informationen für (nach dem BFA-VG) festgenommene Personen ausgefolgt, in welchem jedoch keiner der dort angegebenen Festnahmegründe angekreuzt war.

Am 24. September 2023 wurde der Mitbeteiligte ab 13:00 Uhr von einem Organ des BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen. Laut der im Akt befindlichen Niederschrift wurde er im Zuge dessen darüber informiert, dass er „am 23.09.2023 durch die Beamten der LPD Wien angehalten und in weiterer Folge gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG um 19:15 Uhr festgenommen“ worden sei. Zudem wurde er im Rahmen der Einvernahme darauf hingewiesen, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werde.“Am 24. September 2023 wurde der Mitbeteiligte ab 13:00 Uhr von einem Organ des BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen. Laut der im Akt befindlichen Niederschrift wurde er im Zuge dessen darüber informiert, dass er „am 23.09.2023 durch die Beamten der LPD Wien angehalten und in weiterer Folge gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG um 19:15 Uhr festgenommen“ worden sei. Zudem wurde er im Rahmen der Einvernahme darauf hingewiesen, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werde.“

Der Verwaltungsgerichtshof sah bei dieser Sachverhaltskonstellation, wonach „der Mitbeteiligte vorliegend binnen weniger als 24 Stunden nach der Festnahme über deren Gründe in einer ihm verständlichen Sprache ‚unterrichtet‘ wurde“ keine Verletzung der angeführten Informationspflicht an:

„Es ist nämlich fallbezogen nicht zu erkennen, dass der Informationszweck, einen effektiven Rechtsschutz gegen die Festnahme und die darauf unmittelbar folgende Anhaltung (bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides) zu gewährleisten, beeinträchtigt worden wäre, zumal einerseits der Mitbeteiligte via Dolmetscherin dazu noch nähere Aufklärungen durch das vernehmende Organ des BFA hätte verlangen können und andererseits die Beschwerde ohnehin bereits drei Tage nach der Festnahme durch einen vom Mitbeteiligten bevollmächtigen Rechtsanwalt eingebracht wurde.“

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Auch wenn weder dem Anhalteprotokoll noch der sonstigen Aktenlage eine Information des Beschwerdeführers über den Grund seiner Inhaftierung zu entnehmen ist und davon auszugehen ist, dass er erst im Zuge seiner Anhaltung im PAZ Salzburg am 09.06.2026, um 10.40 Uhr, also 5 ¾ Stunden nach der Festnahme durch Ausfolgung der „Information über die bevorstehende Abschiebung“ vom 28.05.2026 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, warum er inhaftiert wurde, kann im Hinblick der angeführten Judikatur keine Verletzung der in § 41 BFA-VG normierten Informationspflicht erkannt werden:Auch wenn weder dem Anhalteprotokoll noch der sonstigen Aktenlage eine Information des Beschwerdeführers über den Grund seiner Inhaftierung zu entnehmen ist und davon auszugehen ist, dass er erst im Zuge seiner Anhaltung im PAZ Salzburg am 09.06.2026, um 10.40 Uhr, also 5 ¾ Stunden nach der Festnahme durch Ausfolgung der „Information über die bevorstehende Abschiebung“ vom 28.05.2026 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, warum er inhaftiert wurde, kann im Hinblick der angeführten Judikatur keine Verletzung der in Paragraph 41, BFA-VG normierten Informationspflicht erkannt werden:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nachweislich zwar die Verständigung seines Rechtsbeistandes wünschte, aber ausdrücklich keine telefonische Kontaktierung des Verteidigernotrufes im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes wollte und sohin sich selbst der Möglichkeit begab, unmittelbar nach der Festnahme gegen dieselbe rechtlich vorzugehen.

Desweiteren erschien der so verständigte Rechtsanwalt – nicht jener im Spruch angeführte – erst um 16.23 Uhr im PAZ Wien Hernalser Gürtel, was aber im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Verwaltungsbehörde angelastet werden kann.

Schon gar nicht aber fällt das späte Einschreiten des im Spruch angeführten Rechtsanwaltes am 11.06.2026, um 12:50 Uhr – zu diesem Zeitpunkt gab er seine Vertretungsbefugnis der Verwaltungsbehörde bekannt – und in weiterer Folge um 13.31 Uhr – Erhebung der Beschwerde – in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde.

§ 34. BFA-VGParagraph 34, BFA-VG

(4) (…) Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Die gegenständliche Anhaltung währte circa 55 Stunden, von denen circa acht Stunden für die Verbringung des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel aufgewendet werden mussten, da der Beschwerdeführer auf dem Luftwege von Wien-Schwechat über Belgrad in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte.

Da keine der Verwaltungsbehörde anzulastenden Verzögerungen zu konstatieren waren, erweist sich die Festnahmeanhaltung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig.

In diesem Sinne gehen die Beschwerdemonierungen ins Leere und war daher die Beschwerde im Zusammenhang mit der Festnahme abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.(Schubhaftanhaltung)Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.(Schubhaftanhaltung)

In Bezug auf die in der Beschwerde gerügte Schubhaftanhaltung bildet § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 die formelle Grundlage, die auch über den 11.06.2026 hinaus – Inkrafttreten des AMPAG – in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 keine Änderung erfuhr.In Bezug auf die in der Beschwerde gerügte Schubhaftanhaltung bildet Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, die formelle Grundlage, die auch über den 11.06.2026 hinaus – Inkrafttreten des AMPAG – in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine Änderung erfuhr.

Auch in materieller Hinsicht haben die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung gültigen Fassung BGBl. I Nr. 87/2025 sowie in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG gültigen Fassung BGBl. I Nr. 39/2026, abgesehen von § 76 Abs. 3 Z 4 FPG und § 12a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2025, letztere nunmehr § 12 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 39/2026, – siehe sogleich durch besondere Hervorhebung – keine Änderung erfahren; sie lauteten und lauten wie folgt: Auch in materieller Hinsicht haben die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, sowie in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AMPAG gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, abgesehen von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG und Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, letztere nunmehr Paragraph 12, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, – siehe sogleich durch besondere Hervorhebung – keine Änderung erfahren; sie lauteten und lauten wie folgt:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. (…) Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. (…)

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

(…)

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 (…) liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 (…) liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(…)

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

Ab 12.06.2026 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026:Ab 12.06.2026 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 39/2026:

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)

(…)

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (…)Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (…)

(…)

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Da der Beschwerdeführer am 10.06.2026 eine Asylfolgeantrag einbrachte, stelle sich die Frage des Bestehens faktischen Abschiebeschutzes bzw. ab dem 12.06.2026 des Bestehens des Rechtes auf Verbleib im Bundesgebiet, was unmittelbar die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung berührt.

§ 12a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2025 (Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen)Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, (Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen)

(…)

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3.       darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

Ab 12.06.2026

§ 12. AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (Recht auf Verbleib im Bundesgebiet)Paragraph 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (Recht auf Verbleib im Bundesgebiet)

(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

(…);

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag 2. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er den Folgeantrag

a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies

(…)

Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn (3) In den Fällen des Absatz 2, ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat. 2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.

Zum vorliegenden Fall:

Zutreffend merkt die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Hinsicht an, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm gestellten Folgeantrages vom 10.06.2026, welcher einen Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt wurde, gemäß § 12 a Abs 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2025 kein Abschiebeschutz zukam, weil auch keiner der dort normierten Ausnahmefälle vorlag, wonach sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hatte, wie sich aus obigen Feststellungen ergab (§ 12 a Abs 4 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2025). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch nichts substantiiert Neues in seinem aktuellen Asylantrag vorgebracht.Zutreffend merkt die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Hinsicht an, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm gestellten Folgeantrages vom 10.06.2026, welcher einen Tag vor der geplanten Abschiebung gestellt wurde, gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, kein Abschiebeschutz zukam, weil auch keiner der dort normierten Ausnahmefälle vorlag, wonach sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hatte, wie sich aus obigen Feststellungen ergab (Paragraph 12, a Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch nichts substantiiert Neues in seinem aktuellen Asylantrag vorgebracht.

Aber auch durch das AMPAG – wie gesagt, § 12a AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2025 wurde aufgehoben – hat sich während der Anhaltung nichts mit der Anwendung des neuen §12 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 („Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“) geändert:Aber auch durch das AMPAG – wie gesagt, Paragraph 12 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025, wurde aufgehoben – hat sich während der Anhaltung nichts mit der Anwendung des neuen §12 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, („Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“) geändert:

Auch nun kommt ihm nach den inhaltsgleichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg. cit. kein Recht auf Verbleib zu, sodass die zwischenzeitliche Asylantragstellung keinerlei Auswirkungen auf die bisherige und aktuelle Schubhaftanhaltung hat – siehe auch noch Ausführungen zu § 76 Abs. 3 Z 4 FPG.Auch nun kommt ihm nach den inhaltsgleichen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, leg. cit. kein Recht auf Verbleib zu, sodass die zwischenzeitliche Asylantragstellung keinerlei Auswirkungen auf die bisherige und aktuelle Schubhaftanhaltung hat – siehe auch noch Ausführungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG:

Durch die Vereitelung der Abschiebung am 11.06.2026 ist gegenständlich jedenfalls bereits Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Durch die Vereitelung der Abschiebung am 11.06.2026 ist gegenständlich jedenfalls bereits Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

In diesem Sinne stand und stünde zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschlandoder Frankreich abzusetzen doht(e), wo seine Brüder leben.

Da dem aktuell gestellten Asylantrag auch kein faktischer Abschiebeschutz zukam bzw. aktuell kein Recht auf Verbleib zukommt, war § 76 Abs. 3 Z 4 FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des AMPAG und ist § 76 Abs. 3 Z 4 FPG (neu) seit dem Inkrafttreten des AMPAG erfüllt, und weil die Asylantragstellung zeitlich in die Anhaltung nach Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG fiele, ist auch § 76 Abs. 3 Z 5 FPG gegeben, zumal sich auch aus der Asylantragstellung selbst Fluchtgefahr ableiten lässt, da der Beschwerdeführer nichts substantiiert Neues vorbrachte.Da dem aktuell gestellten Asylantrag auch kein faktischer Abschiebeschutz zukam bzw. aktuell kein Recht auf Verbleib zukommt, war Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des AMPAG und ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG (neu) seit dem Inkrafttreten des AMPAG erfüllt, und weil die Asylantragstellung zeitlich in die Anhaltung nach Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fiele, ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben, zumal sich auch aus der Asylantragstellung selbst Fluchtgefahr ableiten lässt, da der Beschwerdeführer nichts substantiiert Neues vorbrachte.

Im Zusammenhang mit einer rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung stehend, bestehen auch keine Bedenken gegen die behördliche Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG. Im Zusammenhang mit einer rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung stehend, bestehen auch keine Bedenken gegen die behördliche Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.

Auch aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers schloss die Verwaltungsbehörde zutreffend auf Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG: Auch aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers schloss die Verwaltungsbehörde zutreffend auf Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG:

Die behördliche Anmeldung bewirkt noch keine soziale Verankerung. Der Beschwerdeführer hatte und hat keinerlei Aussicht auf eine legale Beschäftigung und auch keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung und war bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Mai dieses Jahres auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und damit nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich lebt des Beschwerdeführers. Er besucht bzw. hat zwar telefonischen Kontakt zu einem in Österreich lebenden Cousin, aber sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz und es besteht auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, sodass er sohin auf Schwarzarbeit angewiesen wäre und sich im Untergrund aufhalten müsste, um nicht entdeckt zu werden.

Gelindere Mittel kamen aufgrund der der Vereitelung der Abschiebung und der damit zum Ausdruck kommenden Fluchtgefahr nicht in Frage – die Hinterlegung einer finaziellen Sicherheit mangels ausreichender Vermögensmittel aus diesem Grunde schon nicht.

Da die bisherige Anhaltung nur kurz währte und die Dauer der Anhaltung durch die Vereitelung der Abschiebung in den Verantwortungsbereich des Beschwerdführers fällt, war und ist sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände wurden im Verfahren nicht vorgebracht bzw. sind nicht hervorgekommen.

Es war daher die Beschwerde auch im Zusammenhang mit der Anhaltung in Schubhaft zu verwerfen.

Zu Spruchpunkt A) III.(Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch drei.(Fortsetzung der Anhaltung):

Im gegenständlichen Fall bildet der durch das AMPAG unverändert gebliebene 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet der durch das AMPAG unverändert gebliebene 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

All das zu Spruchpunkt A) II. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung, es sind auch keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Umstände zu Tage getreten, im Gegenteil: Dem BF, dem zwischenzeitlich mitgeteilt wurde, dass er auch durch die Asylantragstellung keine Aussicht auf Weiterverbleib im Bundesgebiet hat und der schon einmal abgeschoben werden sollte, muss nun bewusst sein, dass er alsbald in die Russische Föderation rückgeführt werden wird und ist daher die Fluchtgefahr insofern noch weiter als vergrößert anzusehen. All das zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung, es sind auch keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Umstände zu Tage getreten, im Gegenteil: Dem BF, dem zwischenzeitlich mitgeteilt wurde, dass er auch durch die Asylantragstellung keine Aussicht auf Weiterverbleib im Bundesgebiet hat und der schon einmal abgeschoben werden sollte, muss nun bewusst sein, dass er alsbald in die Russische Föderation rückgeführt werden wird und ist daher die Fluchtgefahr insofern noch weiter als vergrößert anzusehen.

Gelindere Mittel kommen schon aus den oben angeführten Gründen nicht in Frage.

Aufgrund des Vorliegens eines Reisepasses und der Bereitschaft der russischen behörden, den Beschwerdeführer zurückzunehmen steht außer Frage, dass auch die fortgesetzte Haft nur kurz währen wird, sodass sie gleichfalls in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig anzusehen ist.

Auch hier gilt: Sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände wurden im Verfahren nicht vorgebracht bzw. sind nicht zu tage getreten.

Es war daher die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen.

Zu Spruchpunkt A) IV. und V.(Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch vier. und römisch fünf.(Kosten):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist § 35 VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – ist Paragraph 35, VwGVG die anspruchsbegründende Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, und dies rein formal zu sehen ist, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV

(…)

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und auch für den Stellungnahmeaufwand zuzusprechen, obgleich die entsprechenden aktenwidrigen Ausführungen auf der Tatsachenebene in inhaltlicher Hinsicht einen derartigen Zuspruch nicht zu rechtfertigen vermögen – siehe oben im Rahmen der Beweiswürdigung.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da der Fall rein tatsachenlastig war und bereits entsprechend höchstgerichtlich ausjudiziert wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Festnahme Festnahmeauftrag Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft kein Recht auf Verbleib öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2345360.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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