TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/18 W265 2301599-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2026
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Entscheidungsdatum

18.06.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W265 2301599-3/8E

W265 2301599-4/4E

I.römisch eins.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über zum Beschwerdeverfahren eingebrachten Antrag von XXXX geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.03.2026, betreffend die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über zum Beschwerdeverfahren eingebrachten Antrag von römisch 40 geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.03.2026, betreffend die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 22.08.2023 (vidiert am 30.08.2023) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Ostheoporose, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), Grad der Behinderung (in der Folge GdB) 30 % und Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) leide.

Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.09.2023 (vidiert am 28.09.2023) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2023 ein. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Persönlichkeitsstörung bei Traumatisierung in der Kindheit/Jugend, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.

4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Gesamtgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 28.09.2023 (vidiert am 30.09.2023) ein. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an „Persönlichkeitsstörung bei Traumatisierung in der Kindheit/Jugend, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Ostheoporose, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30% und Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) leide.

Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Mit E-Mail vom 22.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, Befunde seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer kündigte an, weitere Befunde vorlegen zu wollen.

7. Mit Schreiben vom 23.10.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu auf, die angekündigten Befunde vorzulegen.

8. Der Beschwerdeführer übermittelte sodann einen Befund vom 16.02.2024.

9. Die belangte Behörde holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 04.04.2024 (vidiert am 04.04.2024) ein. Darin wurde ausgeführt, dass objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden maßgeblich seien und sämtliche objektivierbare Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden seien. Die vorgebrachten Argumente sowie der nachgereichte Befund würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, dieses werde daher aufrechterhalten.

10. Mit Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.10. Mit Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt, ein Zustellnachweis liegt nicht vor.

11. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer dieser mit E-Mail vom 13.08.2024 mit, dass er den Bescheid vom 04.04.2024, welcher nach Ansicht der belangten Behörde zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, nicht erhalten habe.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen stand und übermittelte eine Umfangreiche Stellungnahme sowie ein Konvolut an Befunden und medizinischen Unterlagen.

12. Nach Rücksprache mit dem BRZ gelangte die belangte Behörde zu der Annahme, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei und stellte neuerlich einen Bescheid aus.

13. Mit dem neuerlichen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.13. Mit dem neuerlichen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.

14. Mit E-Mail vom 17.10.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid vom 29.08.2024 auf den beiden eingeholten Gutachten vom 22.08.2023 und 25.09.2023 sowie der Stellungnahme vom 04.04.2024 beruhe, seine schriftliche Stellungnahme vom 13.08.2024 sowie die damit vorgelegten Befunde seien außer Acht gelassen worden.

15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2024 vor.

16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2025 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. 16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2025 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

17. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2025 erstatteten Gutachten vom 20.03.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen

1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 30 %

2. Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

18. Die belangte Behörde holte auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2025 erstatteten Gutachten vom 24.04.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung

1. andauernde Persönlichkeitsänderung, narzisstische Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 40 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

19. In der vom befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erstellen Gesamtbeurteilung vom 03.05.2025 (vidiert am 05.05.2025) kommt der medizinische Sachverständige nach Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehen würde. Das führende Leiden 1 werde durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

20. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

21. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 14.05.2025 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass die orthopädischen Leiden unzureichend festgestellt worden seien. Zahlreiche vorgelegte Befunde seien unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren seien in der Gesamtbeurteilung nur minimal die Problematik im Magen und Verdauungsbereich berücksichtigt worden, die die größte vorliegende Beeinträchtigung auf die tägliche Situation darstelle. Der Stellungnahme angeschlossen waren zahlreiche medizinische Befunde.

22. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten des befassten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 16.05.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen

1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

2. Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.

Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Fachbezogen seien keine aktuellen Befunde vorgelegt worden, die eine Änderung erforderlich machen würden.

23. Ferner holte die belangte Behörde aufgrund der Stellungnahme ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 01.08.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung

1. andauernde Persönlichkeitsänderung, narzisstische Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer auf ein zwischenzeitlich vorliegendes Gutachten der PVA verweise, worin in der chefärztlichen Stellungnahme vom 04/2023 dauernde Invalidität festgestellt worden sei. Die Gutachten sei bei den Befunden angeführt, diese seien bereits bekannt und seien im Rahmen des Vorgutachtens berücksichtigt worden. Aktuelle Befunde, welche nicht bekannt oder bereits berücksichtigt worden seien, seien nicht nachgereicht worden. Viele der nachgereichten Befunde würden zeitlich bereits sehr weit zurückliegen und seien für die aktuelle Einschätzung nicht relevant. Im Vergleich zum Vorgutachten würden keine wesentlichen neuen Informationen vorliegen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer auf ein zwischenzeitlich vorliegendes Gutachten der PVA verweise, worin in der chefärztlichen Stellungnahme vom 04 aus 2023, dauernde Invalidität festgestellt worden sei. Die Gutachten sei bei den Befunden angeführt, diese seien bereits bekannt und seien im Rahmen des Vorgutachtens berücksichtigt worden. Aktuelle Befunde, welche nicht bekannt oder bereits berücksichtigt worden seien, seien nicht nachgereicht worden. Viele der nachgereichten Befunde würden zeitlich bereits sehr weit zurückliegen und seien für die aktuelle Einschätzung nicht relevant. Im Vergleich zum Vorgutachten würden keine wesentlichen neuen Informationen vorliegen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.

24. In der vom befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erstellen Gesamtbeurteilung vom 04.08.2025 (vidiert am 05.08.2025) kommt der medizinische Sachverständige nach Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehen würde. Das führende Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

25. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

26. Der Beschwerdeführer gab mit Emailnachricht vom 11.08.2025 eine Stellungnahme ab und legte aktuelle medizinische Befunde vor, woraus ersichtlich sei, dass weitere Behandlungen aus dem Bereich der Psychotherapie dauerhaft erforderlich seien. Des Weiteren sei ersichtlich, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation zeitnahe in eine barrierefreie Wohnung übersiedeln müsse. Die diesbezügliche Übersiedlung sei zwischenzeitlich bereits erfolgt. Ebenso sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass die vorliegenden, gesundheitlichen Probleme aus den verschiedenen medizinischen Bereichen gemeinsame Auswirkungen und Beeinträchtigungen hätten.

27. Die belange Behörde holte eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie ein. In dessen Stellungnahme vom 20.08.2025 führte der medizinische Sachverständige aus, dass der orthopädische Befundbericht mit Diagnosen vom 05/23 ohne klinischen Befund sei und keine neuen Erkenntnisse bringe. Sämtliche Leiden seien im Gutachten berücksichtigt. Die übrigen Befunde würden nicht das eigene Fachgebiet betreffen. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergebe sich keine geänderte Beurteilung.

28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

29. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden, angeblich erhobenen Untersuchungsergebnisse in keinster Weise mit den vorgelegten Befunden, Gutachten sowie der tatsächlichen Situation in Einklang zu bringen seien. Er verweise auf die vorgelegten Befunde und Gutachten, welche nicht ordnungsgemäß erfasst und berücksichtigt worden seien.

30. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2025 zur Entscheidung vor, wie dieses am 03.09.2025 einlangte.

31. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

32. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2025, Zl. W265 2301599-2/5E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren seien eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie und eine Gesamtbeurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen unter Einbeziehung der bisher eingeholten Sachverständigengutachten einzuholen.

33. Mit Emailnachricht vom 17.11.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Bekanntgabe betreffend das weitere Vorgehen und gegebenenfalls der Vorlage von neuen Befunden.

34. Mit Emailnachricht vom 18.11.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts der Akt wieder beim Sozialministeriumservice sei.

35. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. In dessen Stellungnahme vom 07.01.2026 führte dieser zu den nachgereichten Befunden Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung wiederholt angegeben bei XXXX in Behandlung zu sein. Nachgereicht worden sei ein Befund XXXX , wo er scheinbar ebenfalls seit 01/2025 in Behandlung sei. Die oben angeführten Leiden seien bereits mehrfach berücksichtigt worden. Die beiden nachgereichten Befunde würden aus seiner Sicht keine wesentlichen neuen Informationen enthalten, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden. 35. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. In dessen Stellungnahme vom 07.01.2026 führte dieser zu den nachgereichten Befunden Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Begutachtung wiederholt angegeben bei römisch 40 in Behandlung zu sein. Nachgereicht worden sei ein Befund römisch 40 , wo er scheinbar ebenfalls seit 01 aus 2025, in Behandlung sei. Die oben angeführten Leiden seien bereits mehrfach berücksichtigt worden. Die beiden nachgereichten Befunde würden aus seiner Sicht keine wesentlichen neuen Informationen enthalten, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden.

36. Die belange Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 13.01.2026 (vidiert am selben Tag) kam der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

2. Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen, Position 07.04.02 der Anlage der EVO. GdB 20 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

Das Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

37. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.02.2026 (vidiert am 23.02.2026) aufgrund der Aktenlage ein. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen

1. andauernde Persönlichkeitsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

leiden würde und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehe.

38. In der vom befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie erstellten Gesamtbeurteilung vom 23.02.2026 kommt dieser unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestehen würde.

39. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannte Stellungnahme sowie die medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

40. Mit Emailnachricht vom 09.03.2026 gab der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme ab. Er könne sowohl das Ergebnis des Gutachtens allgemein, als auch die Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehen. Wesentlich sei, dass unter anderem nach wie vor massive Probleme in der Folge der misslungenen Magenoperation 2010 vorliegen würden. Ebenso sei klar ersichtlich, dass entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Gesamtbeurteilung es nicht zutreffend sei, dass kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Vielmehr liege ein ungünstiges Zusammenwirken der diversen gesundheitlichen Einschränkungen vor, weshalb die einzelnen Befunde als Teil einer Gesamtbeurteilung zu sehen und deren Auswirkungen zu subsummieren seien. Durch die umfangreich vorliegende Problematik im Magen und Verdauungsbereich seien zahlreiche weitere Probleme verursacht worden. Als Beispiel hierfür werde auf die vorliegende Osteoporose verwiesen, welche durch die verringerte Aufnahmefähigkeit des Restmagens verursacht worden sei. Ebenso würden die vorliegenden Gelenkprobleme in einem kausalen Zusammenhang zu der früher vorliegenden schweren Adipositaserkrankung stehen. So sei auch eindeutig, dass sich die massiven Magenprobleme und deren Auswirkungen negativ auf die psychische Situation auswirken und diese zusätzlich verschlechtern würden. Wesentlich sei ferner, dass zwischenzeitlich sowohl durch die ÖGK als auch die Pensionsversicherungsanstalt eine dauerhafte Invalidität festgestellt und eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation ausgeschlossen worden sei. Er ersuche daher um Bewilligung seines Antrages.

41. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie ein. In dessen Stellungnahme vom 11.03.2026 führte dieser zunächst aus, dass seitens des Beschwerdeführers keine neuen Befunde vorgelegt worden seien. In den Ausführungen werde wiedergegeben, dass die eigenen behandelten Ärzte anderer Meinung als die mit den Gutachten befassten Ärzte seien. Schriftliche Unterlagen darüber seien nicht vorgelegt worden. Der Leidenszustand sei mittlerweile durch zumindest zehn Gutachten jeweils überprüft worden, wobei die begutachtenden Ärzte jeweils zur gleichen Einschätzung der einzelnen Leiden und der Gesamteinschätzung gekommen seien. Damit sei eine Fehleinschätzung der einzelnen Leiden und auch der Gesamteinschätzung jedenfalls auszuschließen.

42. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen in Kopie bei.42. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen in Kopie bei.

43. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sich die zahlreich vorgelegten Befundungen und Gutachten in keinster Weise in der erstellten Befundung wiederfinden würden. Vielmehr würden die diesbezüglich erstellten Befundungen in krassem Gegensatz zu den vorgelegten Befunden und Gutachten stehen. Ebenso finde die aktuelle gesundheitliche Situation keine Beachtung in den erstellten Befundungen.

Des Weiteren beantrage er die Bewilligung von Verfahrenshilfe und übersende im Anhang des vorliegenden Schreibens seinen diesbezüglichen Antrag.

44. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 21.04.2026 einlangte.

45. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.05.2023 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Vorliegende Vorgutachten:

Unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 20.03.2025, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2025:

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.08., 25.09. und 28.09.23, ges. GdB 40%

Zwischenanamnese:

Am 25.02.25 laparaskop. Adhäsiolyse, Bandentfernung und Hiatoplastik.

Derzeitige Beschwerden:

Die größten Probleme habe ich mit dem Magen. Ich kann derzeit nur wässrig breiige Nahrung nach der Operation zu mir nehmen. Der Magen ist extrem empfindlich. Ich darf die Bauchmuskulatur nicht anspannen. Kreuz und Hüfte sind zur Zeit etwas beleidigt. Die Knie sind angeschlagen und beide Knöchel.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Anafranil, Lisinocomp, Atomoxetin, Mirtazapin, Metagelan, Inhixa, Pantoloc Laufende Therapie: wöchentlich Infusionen Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internistisches Schreiben beschreibt psychophysischen Belastung nach Magenverkleinerung

02/24 chir. Befundbericht beschreibt relative Stenose in der Videokinemtaographie im Bereich des Bandes. Diagnose Dysphagie nach Banded YRGB extern

02/24 Videokinematoaraohie des Schluckaktes beschreibt Bei Status-post Sleeve mit Re-OP und Umwandlung in eine Roux-en-Y banded Gastric Bypass unveränderter Verdacht auf eine auf einen supradiaphragmal gelegenen Magenanteil (Herniation) bei unverändert infradiaphragmal gelegenem Band. Unverändert Passageverzögerung durch das Band, das Lumen Innerhalb des Bandes unverändert ca. 1 cm messend. Heute Darstellung einer mittelgradigen unspezifische Motilitätsstörung im unteren Speiseröhrendrittel. Der infradiaphragmal gelegene Magenabschnitt lässt sich durch die Passageverzögerung des Bandes nicht distendieren.

04/24 Befundbericht St. Josef KH beschreibt bis 1cm im DM haltend, Hiatushernienrezidiv 06/24 hausärztliches Schreiben

27.02.2025 Befundbericht AKH über laparaskop. Adhäsiolyse, Bandentfernung und Hiatoplastik

03/25 hausärztliche Diagnosenliste

01/25 Neurologischer Befundbericht beschreibt Persönlichkeitsveränderung nach PTSD und Persönlichkeitsstörung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

adipös

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 198,00 cm Gewicht: 119,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: Fettschürze, mehrfach Narben nach Laparaskopie

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart vorhanden.

Rechte Schulter:

Druckschmerz am Eckgelenk und am kleinen Rollhöcker. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Schultern S rechts 40-0-160, links 40-0-170, F rechts 140-0-50, links 170-0-60.

Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis C6, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH122, links bis TH9.

Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Einbeinstand, Zehenballen- und Fersenstand möglich, Anhocken ist % möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 20cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich.

Rechtes Knie: mehrfach Narben streckseitig, X-Fehlstellung, bandfest, Zohlen-Test deutlich pos.

Linkes Knie: blande Narbe innen entlang der Kniescheibe, X-Fehlstellung, ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test mäßig pos.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits frei

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation je % eingeschränkt, bei etwas eingeschränkter Mitarbeit.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in knöchelhohen festen Schuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig.

Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 24.04.2025, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2025:

Anamnese:

VGA vorliegend von 09/2023, GdB. 40 % (Gesamtgutachten Neurologie/Psychiatrie und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin).VGA vorliegend von 09 aus 2023,, GdB. 40 % (Gesamtgutachten Neurologie/Psychiatrie und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin).

Der Antragsteller betritt das Untersuchungszimmer mit einem Trolly, in welchem sich Unterlagen befinden.

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine.

Facharzt: AKH, Ketamintherapie, Termine dzt. 1x die Woche und XXXX , Termine dzt. alle 4 Wochen.Facharzt: AKH, Ketamintherapie, Termine dzt. 1x die Woche und römisch 40 , Termine dzt. alle 4 Wochen.

Psychotherapie: dzt. keine.

Vorerkrankungen: siehe eigenes unfallchirurgisches/allgemeinmedizinisches SV-Gutachten.

Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen.

Reha: keine.

Tagesstruktur: „Ich bin zuhause.“

Forensische Anamnese: Vorstrafen Betrug, 2018-2019 Josefstadt und 2020 Simmering in Haftstrafe.

Führerschein: vorhanden.

Grundwehrdienst: untauglich.

Grund der Antragstellung: Zurückverweisung BVwG.

Erwachsenenvertretung: keine, früher vorhanden, während der Haftzeit aufgehoben. Derzeitige Beschwerden:

„Salopp formuliert, wenn ich eine Maschine wäre, würde ich fürs Wegschmeißen plädieren. Doch aktuell ist der Schrottpreis nicht so gut."

Konzentration: „nicht so gut."

Schlaf: „geht."

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: 0.

Nikotin: 0.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

lt. Befund, XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 13.01.2025 (zur Untersuchung mitgebracht):lt. Befund, römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 13.01.2025 (zur Untersuchung mitgebracht):

Anafranil 75mg 1-1-2 Mirtazapin 45mg 0-0-2 Elvanse 30mg 3-0-0

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: sei dauerhaft pensioniert, habe zuletzt 2018 als Geschäftsführer und Sachverständiger einer Firma gearbeitet.

Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.

Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in Mödling, Volksschule, Hauptschule, HTL und Fernstudien Betriebswirtschaft und Agrartechnik abgeschlossen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): zur Untersuchung mitgebracht:

Befund, XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 13.01.2025: anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach PTSD, narzisstische Persönlichkeitsstörung.Befund, römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 13.01.2025: anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach PTSD, narzisstische Persönlichkeitsstörung.

Befund, XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 21.12.2023: F33.1 therapieresistente rez. depressive Störung, F61 gemischte Persönlichkeitsstörung, chronisch somatische Erkrankung, die mit eine psychischen Instabilität verbunden ist, F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, Chronifizierung, seit September 23 in ho. Behandlung.Befund, römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 21.12.2023: F33.1 therapieresistente rez. depressive Störung, F61 gemischte Persönlichkeitsstörung, chronisch somatische Erkrankung, die mit eine psychischen Instabilität verbunden ist, F43.1 posttraumatische Belastungsstörung, Chronifizierung, seit September 23 in ho. Behandlung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

leicht reduzierter AZ, übergewichtig, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Ernährungszustand:

BMI 29,3.

Größe: 198,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Gesamtmobilität - Gangbild:

gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach, klar.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: ungestört.

Auffassung: o.B.

Konzentration: ungestört.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich.

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: neg.

Stimmung: dysphor.

Affektlage: klagsam.

Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: keine.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Andauernde Persönlichkeitsstörung, narzisstische Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung

2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose

3. Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung zwischen einer Persönlichkeitsänderung und Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Ein Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen bei sehr gutem Ernährungszustand erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz und wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung mit den anderen Leiden.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 16.06.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten

o eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 20.03.2025 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2025

o eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.04.2025 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2025

o Gesamtbeurteilung vom 03.05.2025 (vidiert am 05.05.2025) erstellt vom Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie

o eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 16.05.2025 (vidiert am 19.05.2025), beruhend auf der Aktenlage

o eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.08.2025 (vidiert am 04.08.2025), beruhend auf der Aktenlage

o Gesamtbeurteilung vom 04.08.2025 (vidiert am 05.08.2025) erstellt vom Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie

o die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 20.08.2025

o eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 13.01.2026, beruhend auf der Aktenlage

o eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.02.2026, beruhend auf der Aktenlage

o der Gesamtbeurteilung vom 23.02.2026 erstellt vom Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie

o und die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 11.03.2026.

Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer selbst hat in seinen diversen Stellungnahmen zu diesen medizinischen Sachverständigengutachten unter anderem neue medizinische Befunde vorgelegt, welche sodann jeweils in aus diesem Anlass neu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend gewürdigt wurden.

In der Beschwerde bringt er im Wesentlichen vor, dass er an mehreren sich wechselseitig verstärkenden Erkrankungen leiden würde, weswegen bei ihm ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre.

Dem ist entgegen zu halten, dass maßgeblich für die Einschätzung nach den Kriterien der Anlage EVO objektivierbare Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind, welche unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde zu beurteilen sind. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es im vorliegenden Beschwerdefall, unter Berücksichtigung des klinischen Stauts und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen sind sodann in konkreter Höhe nach den Kriterien der Anlage der EVO einzuschätzen.

Aus dem Status psychicus des medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wach und klar ist, voll uns allseits orientiert, seine Konzentration und Aufmerksamkeit ungestört ist, sein Immediat- sowie Kurz und Langzeitgedächtnis unauffällig, im Tempo normal kohärent und zielführend, die Intelligenz liegt im Normbereich. Es liegen keine Sinnestäuschungen vor, kein Wahn, keine Halluzinationen, auch sein Antrieb ist im Normbereich. Die Affektlage wird als klagsam beschrieben und die Affizierbarkeit vorwiegend im negativen Skalenbereich. Keine Selbst- oder Fremdgefährdung.

Dem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.06.2025 ist Folgendes zu entnehmen: „Bew. klar, allseits orientiert. Der Ductus ist gering verlangsamt und zum Denkziel führend. Es besteht Ideenarmut und Grübeln und Zwangsgedanken. Intrusion. Konzentration vermindert, Auffassung und Gedächtnis bis auf Negativitätsbasis o.B. Kein Hinweis für eine psychotische Symptomatik. Keine Ich-Störung. Befindlichkeit neg. getönt, Stimmungslage depressiv, Affekt etwas verarmt und labil, bei verstärkter Affizierbarkeit im neg. Skalenbereich. Es bestehen Minderwertigkeitsgefühle, eine reduzierte Entscheidungsfähigkeit und Antriebsminderung. Weiters bestehen eine innere Unruhe bei angespannter Psychomotorik, gelegentliche Heißhungeranfälle sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Sozialer Rückzug. Ein-, und Durchschlafstörung. Keine Suizidgedanken oder – pläne. Kein Hinweis für eine unmittelbare Selbst- bzw. Fremdgefährlichkeit.

In diesem vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.06.2025 finden sich beinahe idente Beschreibungen des Status psychicus des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.03.2025 erhoben wurde.

Nach den Kriterien der Anlage der EVO ist für eine Einschätzung nach der Position 03.04.01 eine Einschränkung in ein oder zwei Bereichen bestehen muss. Beim Beschwerdeführer bestehen Einschränkungen bei Begegnungen im sozialen Umfeld.

Das Ermittlungsverfahren ergab keine Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen vorliegen würde, was eine höhere Einschätzung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nach der Position 03.04.02 der Anlage der EVO rechtfertigen würde.

Insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigungen seines Facharztes für Psychiatrie ist nicht zu entnehmen, in welchen Bereichen bei diesem Einschränkungen vorliegen würden. Sohin findet sein Beschwerdevorbringen keine Bestätigung in den von diesem vorgelegten fachärztlichen Befunden.

Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose und das Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen wurden vom unfallchirurgischen Sachverständigen als Leiden 2 und 3 entsprechend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bringt nicht substantiiert vor, aus welchen Gründen er vermeint, dass diese Leiden nicht entsprechend seinen Leidenszuständen eingeschätzt worden seien. Der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie geht in seinen Gutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung und auf der Aktenlage sowie in seiner Stellungnahme auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde rechtfertigen keine höhere Einschätzung.

Insofern der Beschwerdeführer hinsichtlich des Malabsorptionssyndroms bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen die Höhe der Einstufung moniert, ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer ein sehr guter Ernährungszustand objektiviert werden konnte. Dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, begründete der Sachverständige wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung zwischen einer Persönlichkeitsänderung und Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Ein Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen bei sehr gutem Ernährungszustand erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz und wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit den anderen Leiden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine Invaliditätspension zuerkennt wurde, bedingt per se noch keine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers. Maßgeblich zur Erhebung eines GdB nach den Kriterien der Anlage der EVO sind alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen die nach dem Ergebnis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers heranzuziehen und nach geltenden Richtsätzen zu bewerten sind. Damit gehen auch diese Argumente des Beschwerdeführers ins Leere.

Der Beschwerdeführer ist somit mit seinem Beschwerdevorbringen den in diesem Verfahren eigeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist somit mit seinem Beschwerdevorbringen den in diesem Verfahren eigeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1 ist die andauernde Persönlichkeitsänderung, narzisstische Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 03.04.01 der Anlage EVO mit einem GdB 40 % einstufte, da mäßig andauernde Beeinträchtigungen bestehen.

Beim Leiden 2 handelt es sich um die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Osteoporose, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen, jedoch ohne relevante funktionelle Einschränkung. Der Fersensporn beidseits wurde mitberücksichtigt.

Das Leiden 3 ist das Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen und mehrfachen Operationen, welches der medizinische Sachverständige richtig 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz der Position 07.04.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein sehr guter Ernährungszustand vorliegt.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und hier insbesondere auch die Gesamtbeurteilung erstellt vom Facharzt für Unfallchirurgie/Orthopädie vom 23.02.2026 zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden 2 – 4 nicht erhöht wird, wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung zwischen einer Persönlichkeitsstörung und Aufbrauchserscheinungen am Stütz und Bewegungsapparat. Ein Malabsorptionssyndrom bei Zustand nach Magenverkleinerungen bei sehr gutem Ernährungszustand erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz und wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung mit den anderen Leiden, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

3.2.    Zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. (§ 8a Abs. 1 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG)

Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (§ 8a Abs. 2 VwGVG)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. (§ 8a Abs. 3 VwGVG)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. (Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. (§ 8a Abs. 4 VwGVG)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. (Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG)

In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. (§ 8a Abs. 5 VwGVG)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. (Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG)

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (§ 8a Abs. 6 VwGVG)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG)

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (§ 8a Abs. 7 VwGVG)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG)

Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. (§ 8a Abs. 8 VwGVG)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. (Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG)

In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. (§ 8a Abs. 9 VwGVG)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. (Paragraph 8 a, Absatz 9, VwGVG)

Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. (§ 8a Abs. 10 VwGVG)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. (Paragraph 8 a, Absatz 10, VwGVG)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden (VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden (VfGH 25.06.2015, G7/2015).

Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.

In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da § 8a VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten sein.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008 verdeutlicht der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG: Es bedarf zunächst eines Verfahrens, das in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC fällt; weiters darf im anzuwendenden Materiengesetz keine entsprechende Regelung enthalten sein, da Paragraph 8 a, VwGVG nur subsidiär anzuwenden ist. Darüber hinaus muss die Partei außerstande sein, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Letztlich muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grund von Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten sein.

Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.Angelegenheiten des Behindertenrechtes sind Verfahren die in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC fallen und deren Materiengesetze keine entsprechende Regelung enthalten.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seine eigenständig eingebrachte Beschwerde sowie seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – dies versehen mit Vermögensbekenntnis sowie einer Begründung – unter Beweis. Allein dadurch wird bereits ein nicht unbeachtliches Potential für das Erkennen und Nutzen komplexer verfahrensrechtlicher Vorgänge und Möglichkeiten dargetan. Da der Antragsteller auch bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenständig im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen erhoben hat, bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre, Angaben zum entscheidungserheblichen Sachverhalt zu machen.

Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des Gesundheitszustandes der antragstellenden Partei geht, welche - unter Mitwirkung des Antragstellers - durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Einschreiter durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.

Zur Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller ist auszuführen, dass diese subjektiv als erheblich erachtet werden mag, jedoch mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Anzumerken ist, dass gemäß § 51 BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.Anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 51, BBG alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit sind. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich des Sozialministeriumservice tätigen Amtssachverständigen zur Erstattung von medizinischen Sachverständigengutachten zur Verfügung. Im Hinblick auf eine allfällige mündliche Verhandlung ist auszuführen, dass Anspruch auf Ersatz der durch die Anreise zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten besteht. Insgesamt entstehen grundsätzlich für den Antragsteller in Verfahren über Behindertenrechtsangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten.

Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

3.3.    Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus zwei verschiedenen Fachbereichen, welche zum einen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, zum anderen auf der Aktenlage beruhen, alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, die medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus zwei verschiedenen Fachbereichen, welche zum einen auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen, zum anderen auf der Aktenlage beruhen, alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Argumente in der Beschwerde waren nicht geeignet, die medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer subjektive Leidenszustände als Argumente vorbrachte, welche er nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektivierte. Daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Rechtsvertreter Sachverständigengutachten Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2301599.3.00

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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